Serviceware SE
Bad Camberg
(nachfolgend ‘Gesellschaft‘)
ISIN DE000A2G8X31 Wertpapier-Kenn-Nr. A2G8X3
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 6. Mai 2021, um 14:00 Uhr in Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Carl-Zeiss-Straße 16, 65520 Bad Camberg.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes
für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Verwaltungsrats sowie des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den
Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil
der Verwaltungsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum
30. November 2020
a) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 amtierenden Mitglied des
Verwaltungsrats, Herrn Christoph Debus, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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b) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 amtierenden Mitglied des
Verwaltungsrats, Herrn Harald Popp, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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c) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 amtierenden Mitglied des
Verwaltungsrats, Herrn Ingo Bollhöfer, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum
30. November 2020
a) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 amtierenden geschäftsführenden
Direktor, Herrn Dirk K. Martin, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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b) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 amtierenden geschäftsführenden
Direktor, Herrn Harald Popp, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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c) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 amtierenden geschäftsführenden
Direktor, Herrn Dr. Alexander Becker, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 zu bestellen.
Des Weiteren schlägt der Verwaltungsrat vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten für das
Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2021 und die Schaffung des Bedingten
Kapitals AOP 2021 zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2021 samt entsprechender Satzungsänderung
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2021
|
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 5. Mai 2026 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt 420.000 Optionen an derzeitige
und zukünftige geschäftsführende Direktoren und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der Leitungsorgane
gegenwärtig oder zukünftig verbundener Unternehmen auszugeben, die den Erwerber nach Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen,
neue auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben (Aktienoptionsplan 2021).
Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen lauten wie folgt:
aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte
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Der Kreis der Bezugsberechtigten setzt sich bei einem Gesamtvolumen der maximal zur Ausgabe zur Verfügung stehenden Optionen
in Höhe von bis zu 420.000 Stück wie folgt zusammen:
(i) |
Auf die gegenwärtigen und zukünftige geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft entfallen bis zu 264.346 Optionen.
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(ii) |
Auf die gegenwärtigen und zukünftigen Mitarbeiter der Gesellschaft entfallen keine Optionen.
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(iii) |
Auf die gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Leitungsorgane und die gegenwärtigen und zukünftigen Mitarbeiter gegenwärtiger
und zukünftiger verbundener Unternehmen der Gesellschaft entfallen bis zu 155.654 Optionen.
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bb) |
Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum)
|
Optionen können den Bezugsberechtigten einmalig oder in mehreren Tranchen bis zum 5. Mai 2026 zum Erwerb angeboten werden,
außer jeweils im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der vorläufigen Zahlen für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
der Gesellschaft bzw. vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder der vorläufigen Zahlen für einen Quartals- oder Halbjahresabschluss
bzw. eines Quartals- oder Halbjahresabschlusses.
cc) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag)
|
Der Ausübungspreis beträgt EUR 15,00 je Aktie. Durch Ausübung der Option können im Verhältnis 1:1 auf den Inhaber lautende
nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises bezogen werden.
dd) |
Kriterien für die Ausübung der Optionen (Erfolgsziele i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG)
|
Der Aktienoptionsplan 2021 basiert auf der Entwicklung des Börsenkurses der Serviceware SE Aktie im elektronischen Handelssystem
XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem;
dieser Kurs nachfolgend ‘XETRA-Kurs‘) im Zeitraum von vier Jahren ab dem jeweiligen Tag der Beschlussfassung des Verwaltungsrats über die Ausgabe einer jeweiligen
Tranche von Optionen (‘Programmzeitraum‘). Der Umfang der Ausübbarkeit der Optionen wird anhand eines Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses Modell setzt sich
aus einem Kriterium A (Überschreitung von Schwellenwerten für den ‘60-Tage-Durchschnitt des XETRA-Kurses‘, berechnet als gleitender Durchschnitt auf Basis des jeweiligen Tages-Schlusskurses für die letzten 60 Handelstage) und
einem Kriterium B (Differenz zwischen Zielwert und erreichtem ‘Durchschnitt des XETRA-Kurses im Programmzeitraum‘, berechnet als Durchschnitt auf Basis der jeweiligen Tages-Schlusskurse des gesamten Programmzeitraums) zusammen.
Für jedes Kriterium wird zunächst ein prozentualer Anteil ermittelt, in dem die Optionen ausgeübt werden können:
Der prozentuale Anteil für das Kriterium A basiert auf dem Erreichen eines Schwellenwertes. Ein Schwellenwert gilt als erfüllt,
wenn der 60-Tage-Durchschnitt des XETRA-Kurses den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und in diesem Zeitraum in Summe
mindestens 30.000 Aktien im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem das
XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) gehandelt wurden.
Es gelten folgende Schwellenwerte für den 60-Tage-Durchschnitt des XETRA-Kurses:
Schwellenwert |
Anteil der gemäß Kriterium A ausübbaren Optionen |
EUR 19,25 |
1,8% |
EUR 22,00 |
4,8% |
EUR 24,75 |
9,0% |
EUR 27,75 |
14,4% |
EUR 30,50 |
21,0% |
EUR 33,25 |
28,8% |
EUR 36,00 |
37,8% |
EUR 38,75 |
48,0% |
EUR 41,50 |
60,0% |
Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des Schwellenwerts von EUR 41,50 je Aktie maximal die Ausübung von 60% der an den
jeweiligen Bezugsberechtigten ausgegebenen Optionen.
Wird ein Schwellenwert bereits vor Ausgabe von Optionen, ggf. sogar bereits vor dieser Hauptversammlung, erreicht, entfällt
dieser Schwellenwert für die betreffenden Optionen ersatzlos. Es gilt dann der nächstfolgende, höhere Schwellenwert als neuer
Ausgangswert (ohne dass sich hierdurch der prozentuale Umfang der Ausübbarkeit ändert).
Für Kriterium B ist die Differenz zwischen dem Durchschnitt des XETRA-Kurses im Programmzeitraum und dem ‘Zielwert‘ von EUR 27,50 (‘Zielwertdifferenz‘) maßgeblich.
Die Ausübbarkeit von Optionen nach Kriterium B berechnet sich wie folgt:
Die Differenz zwischen dem Durchschnitt des XETRA-Kurses im Programmzeitraum und dem Ausübungspreis von EUR 15,00 wird zur
Zielwertdifferenz von EUR 12,50 in ein prozentuales Verhältnis gesetzt (EUR 12,50 = 100%). Der so ermittelte prozentuale Wert
kann größer als 100 %, kann aber auch kleiner als 0 %, d.h. negativ sein. Der sich ergebende prozentuale Wert wird abschließend
mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Das Produkt dieser Multiplikation gibt die prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die an den
jeweiligen Bezugsberechtigten ausgegebenen Optionen für Kriterium B an. Es kann sich auch ein negativer Anteil von ausübbaren
Optionen ergeben.
(iii) |
Ermittlung der Anzahl der ausübbaren Optionen durch Verwaltungsrat
|
Der Verwaltungsrat hat die Erreichung von Schwellenwerten während des Programmzeitraums fortlaufend zu prüfen und zu dokumentieren.
Nach Ende des Programmzeitraums hat der Verwaltungsrat für die jeweilige Tranche von Optionen unverzüglich zu ermitteln,
(1) |
welches während des Programmzeitraums der höchste erreichte Schwellenwert war (maßgeblich ist nicht der 60-Tage-Durchschnitt
des XETRA-Kurses bei Ende des Aktienoptionsprogramms, sondern der Höchstbetrag des 60-Tage-Durchschnitts des XETRA-Kurses
während des Programmzeitraums) und in welchem rechnerischen prozentualen Umfang die jeweiligen Bezugsberechtigten ihre Optionen
gemäß Kriterium A ausüben können.
|
(2) |
den Durchschnitt des XETRA-Kurses im Programmzeitraum und in welchem rechnerischen prozentualen Umfang die jeweiligen Bezugsberechtigten
ihre Optionen gemäß Kriterium B ausüben können.
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(3) |
Anschließend addiert der Verwaltungsrat die beiden für die Kriterien A und B berechneten Prozentwerte (‘Anteilssumme‘). Wenn die Anteilssumme der prozentualen Ergebnisse bei oder über 100% liegt, kann der jeweilige Bezugsberechtigte 100%
seiner Optionen ausüben. Bei einer Anteilssumme unter 100% kann der jeweilige Bezugsberechtigte nur Optionen entsprechend
der Anteilsumme ausüben und die übrigen Optionen verfallen mit Ablauf der Wartezeit ersatz- und entschädigungslos.
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(4) |
Maximalbetrag: Die Anzahl der ausübbaren Optionen wird ferner durch den XETRA-Kurs am Tag der Feststellung der Anteilssumme
durch den Verwaltungsrat nach oben begrenzt. Beträgt der XETRA-Kurs an diesem Tag mehr als EUR 49,80, dann reduziert sich
die Zahl der ausübbaren Optionen anteilig in dem Umfang, in dem ansonsten (d.h. bei unbeschränkter Ausübbarkeit) der wirtschaftliche
Vorteil des Bezugsberechtigten EUR 34,80 (Maximalbetrag abzgl. Ausübungspreis) je ursprünglich gewährter Option übersteigen
würde.
Beispiel:
* |
Gewährte Optionen: 1.000
|
* |
Anteilssumme gemäß (3): 100%
|
* |
XETRA-Kurs bei Feststellung Anteilssumme: EUR 65,00
|
-> rechnerischer wirtschaftlicher Vorteil: EUR 50,00 * 1.000 = EUR 50.000
-> maximal zulässiger Vorteil: EUR 34,80 * 1.000 = EUR 34.800,00
Anpassung gemäß (4): 34.800,00 / 50,00 = 796 von 1.000 Optionen ausübbar
|
ee) |
Wartezeit für die erstmalige Ausübung und Ausübungszeiträume sowie Erfolgsziele
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Der Bezugsberechtigte kann die Optionen erstmals am ersten Werktag nach Ablauf des Zeitraums von vier Jahren seit ihrer Ausgabe
(Wartezeit i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG) ausüben.
ff) |
Weitere Ausübungsvoraussetzungen
|
Die Optionen können – unbeschadet des Erreichens der Erfolgsziele gemäß vorstehend lit. dd) und des Ablaufs der Wartezeit
gemäß vorstehend lit. ee) – erst ausgeübt werden, wenn der Verwaltungsrat die Ausübbarkeit nach den Kriterien A und/oder B
festgestellt hat und der Bezugsberechtigte mindestens seit 36 Monaten bei der Gesellschaft beschäftigt ist.
gg) |
Laufzeit der Optionen (Ausübungszeitraum)
|
Die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2021 ausgegebenen Optionen können innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Werktag ihrer
erstmaligen Ausübungsmöglichkeit ausgeübt werden (‘Ausübungszeitraum‘), nicht jedoch im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der Unternehmenszahlen, d.h. vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses
bzw. etwaiger Quartals- oder Zwischenberichte. Im Übrigen sind auch weitere Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen
Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung, folgen (diese Sperrzeiträume insgesamt ‘Closed Periods‘). Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um etwaige Closed Periods, die in den Ausübungszeitraum fallen.
hh) |
Nichtübertragbarkeit der Optionen
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Optionen können – mit Ausnahme des Erbfalls – nicht übertragen, verpfändet oder sonst belastet werden.
ii) |
Verfall der Optionen (‘Vesting Period’)
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Es sollen Regelungen zum Verfall von Bezugsrechten vorgesehen werden.
jj) |
Weitere Ausgestaltung (Ermächtigung)
|
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Aktienoptionsplans 2021 zu bestimmen.
Hierzu gehören insbesondere:
– |
die Festlegung der Anzahl der auf den einzelnen Berechtigten entfallenden ausgegebenen Optionen,
|
– |
die Regelungen zu Steuern und Kosten,
|
– |
die Regelungen über die Behandlung von Optionen in Sonderfällen (z.B. Mutter-/Vaterschaftsurlaub oder Elternzeit des Bezugsberechtigten),
|
– |
die Regelung von Verfallgründen,
|
– |
die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. der etwaigen Leistung einer Barzahlung
nach Optionsausübung bzw. der etwaigen Gewährung eigener statt neuer Aktien der Gesellschaft,
|
– |
die Anpassung des Aktienbezuges/Verwässerungsschutzes bei Kapitalmaßnahmen und Umwandlung der Gesellschaft.
|
kk) |
Berichtspflicht des Verwaltungsrats
|
Der Verwaltungsrat wird über die Ausnutzung des Aktienoptionsplans 2021 und die den Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten
Optionen für jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang zum Jahresabschluss oder
im Geschäftsbericht berichten (§ 285 Nr. 9a HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG).
b) |
Bedingtes Kapital AOP 2021
|
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 420.000,00 durch Ausgabe von bis zu 420.000 auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital AOP 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von
Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 gemäß TOP 5 lit. a) bis zum 5. Mai 2026 gewährt
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen auf dieses Bedingte
Kapital AOP 2021 zurückgreift. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital AOP 2021 erfolgt zu dem Ausgabebetrag, wie
er sich aus der Ermächtigung ergibt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Optionen entstehen, am Gewinn teil.
c) |
Satzungsänderung und Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung
|
In § 8 der Satzung der Gesellschaft wird ein neuer Absatz 8.5 wie folgt eingefügt:
‘8.5 |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 420.000,00 durch Ausgabe von bis zu 420.000 auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital AOP 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von
Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 gemäß TOP 5 lit. b) bis zum 5. Mai 2026 gewährt
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen auf dieses Bedingte
Kapital AOP 2021 zurückgreift. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital AOP 2021 erfolgt zu dem Ausgabebetrag, wie
er sich aus der Ermächtigung ergibt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Optionen entstehen, am Gewinn teil.’
|
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 8.5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausgabe
von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals AOP 2021 nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Optionen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE-VO) i. V. m. § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens
alle vier Jahre über die Billigung des vom Verwaltungsrat vorgelegten Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren,
ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung
von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.
Der Verwaltungsrat schlägt folgenden Beschluss vor:
Das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren, das der Verwaltungsrat in seiner Sitzung
am 24. März 2021 beschlossen hat, wird gebilligt.
Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren
A. |
Grundlagen und Zielsetzung
|
Das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren zielt darauf ab, die geschäftsführenden Direktoren entsprechend
ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden geschäftsführenden Direktors
sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die geschäftsführenden
Direktoren der Serviceware SE zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung
ab. Das Vergütungssystem leistet einen wichtigen Betrag zur Verknüpfung der Interessen der geschäftsführenden Direktoren mit
den Interessen der Aktionäre.
Der Verwaltungsrat setzt das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben
in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit
gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes
und des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten
im Verwaltungsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der
Verwaltungsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Verwaltungsratsmitglieds, sodass
das betreffende Verwaltungsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch
an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende
Verwaltungsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt,
dass die Entscheidungen vom Verwaltungsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Das vom Verwaltungsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung
das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Das Vergütungssystem wird durch den Verwaltungsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für die Vergütung aller geschäftsführenden Direktoren der Serviceware SE ab dem 6. Mai
2021.
C. |
Erläuterungen zur Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
|
Der Verwaltungsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jeden geschäftsführenden Direktor fest. Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen geschäftsführenden Direktors sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Serviceware SE
ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren insbesondere
im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale
Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus nach Größe und Marktkapitalisierung
vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld IT-Services, zusammengestellt sind.
Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren zur
durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation
mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft. Der Verwaltungsrat legt fest, wie der obere
Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird.
D. |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren setzt sich aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche
die Aufgaben und Leistungen der jeweiligen geschäftsführenden Direktoren berücksichtigt, einer von der Erreichung der jährlichen
Performanceziele des Unternehmens abhängigen, kurzfristigen variablen Vergütung in Form einer Jahrestantieme und einer Langfristvergütung,
die unmittelbar mit der Wertentwicklung des Unternehmens im Zusammenhang steht und somit einen Anreiz für nachhaltiges Engagement
für das Unternehmen schaffen soll, zusammen. Die Ziele für die kurz- und langfristige variable Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie
der Serviceware SE abgeleitet. Darüber hinaus werden die üblichen Nebenleistungen gewährt. Insgesamt trägt die Vergütung zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die Vergütungsbestandteile teilen sich in feste erfolgsunabhängige Komponenten (Jahresfestgehalt, Sachbezüge und Nebenleistungen)
und in variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (kurzfristige variable Vergütung und langfristige variable Vergütung),
wie nachfolgend dargestellt, auf. Die Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der Festvergütung enthalten.
Bei der Festsetzung der variablen Vergütung stellt der Verwaltungsrat sicher, dass der Anteil der langfristig variablen Zielvergütung
stets den der kurzfristig variablen Zielvergütung übersteigt. Unter Beachtung dieses Prinzips hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit,
innerhalb des vorgegebenen Verhältnisses zwischen fester und variabler Vergütung einen höheren langfristig variablen Anteil
zu definieren, um die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren noch stärker auf die langfristige Unternehmensentwicklung
auszurichten.
Vergütungsbestandteile für die geschäftsführenden Direktoren
|
Feste Vergütung (Jahresfestgehalt, Sachbezüge und Nebenleistungen): |
ca. 25 % |
Jahrestantieme (bei 100 % Zielerreichung): |
ca. 11 % |
Langfristvergütung (LTI + Aktienoptionen; jeweils Erreichen des Maximalbetrags unterstellt):
|
ca. 64 %
|
Ca. 75% der gesamten Maximalvergütung orientiert sich an für die Aktionäre relevanten und konkret messbaren Größen die mittelbar
(Umsatzerlöse, Erträge) bzw. unmittelbar (Aktienkurs) mit dem Unternehmenswert gekoppelt sind.
1. |
Erfolgsunabhängige Komponenten
|
Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang
des jeweiligen geschäftsführenden Direktors orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen
ausgezahlt. Die fixen Vergütungen der beiden Gründer Dirk Martin (CEO) und Harald Popp (CFO) sind seit dem IPO unverändert
und werden auch mindestens bis zur regulären Hauptversammlung, die im Jahr 2025 stattfindet, unverändert bleiben.
1.2. |
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
|
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen enthalten insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, Beiträge zu Kapitallebensversicherung
und anderen Versicherungen sowie Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod und andere übliche Leistungen.
Die Gesellschaft hat zugunsten der geschäftsführenden Direktoren eine angemessene D&O-Versicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz
soll auch nach Ausscheiden des geschäftsführenden Direktors weitergelten, sofern Tätigkeiten und Handlungen während der Dauer
dieses Vertrages betroffen sind. Die Versicherung muss einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens
zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des geschäftsführenden Direktors vorsehen.
Die Nebenleistungen stehen allen geschäftsführenden Direktoren grundsätzlich in gleicher Weise zu. Sie können jedoch im Einzelfall
je nach persönlicher Situation und Inanspruchnahme insbesondere in der Höhe variieren. Der Verwaltungsrat kann andere oder
zusätzlich marktüblichen Nebenleistungen gewähren.
Die geschäftsführenden Direktoren erhalten des Weiteren eine variable Erfolgsvergütung (‘Bonus‘). Die Höhe des jeweiligen Bonus wird nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens und der individuellen, von
dem jeweiligen geschäftsführenden Direktor für die Gesellschaft erbrachten Leistungen bemessen. Einzelheiten über die Ausgestaltung
und die Gewichtung der Bemessungskriterien wurden von der Gesellschaft und den geschäftsführenden Direktoren in einer gesonderten
Vereinbarung niedergelegt, wobei hierin berücksichtigt wird, dass sich die Bewertungskriterien überwiegend an mehrjährigen
Bemessungsgrundlagen orientieren oder eine längerfristige Betrachtung Einfluss auf den Auszahlungsbetrag haben wird und somit
die Bewertungskriterien eine nachhaltige Unternehmensentwicklung fördern.
1.3. |
Kurzfristige variable Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Jahrestantieme errechnet sich aus dem Erreichen fest messbarer, kennzahlenbezogener betriebswirtschaftlicher
Ziele (Tantiemefaktor).
Als betriebswirtschaftliche Zielkennzahlen werden die inkrementellen (nur neue Umsätze, kein Bestand) und konzernweiten Lizenz-Nettoumsatzerlöse
und die konzernweiten ARR (annual recurring revenue) bei Wartungs/SaaS-Umsätzen im Bereich Enterprise Service Management), die konzernweiten Gesamtumsatzerlöse bzw. die konzernweiten
Serviceumsatzerlöse und der konzernweite Ertrag vor Steuer- und Zinszahlungen und vor Abschreibungen (EBITDA) oder vergleichbare,
konkret messbare Kennzahlen herangezogen. Dabei werden alle Kennzahlen anhand der langfristigen, strategischen Unternehmenszielsetzung
auf Basis der Ist-Ergebnisse des Geschäftsjahres gemessen.
Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der wirtschaftlichen Ziele entspricht die Jahrestantieme dem vertraglich vereinbarten Zielwert.
Unterschreiten die wirtschaftlichen Ziele den vertraglich vereinbarten Zielwert um mehr als 50 %, wird kein Bonus gezahlt.
Die wirtschaftlichen Ziele der geschäftsführenden Direktoren als Grundlage für den Tantiemefaktor werden jährlich zwischen
dem Verwaltungsrat und dem jeweiligen geschäftsführenden Direktor (i.d.R. bis Ende Januar des betroffenen Geschäftsjahres)
schriftlich vereinbart und nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Grad der Zielerreichung durch den Verwaltungsrat festgestellt.
Die Auszahlung der Jahrestantieme erfolgt, soweit umsatzbezogen, teilweise quartalsweise und im Übrigen im März oder April
des folgenden Geschäftsjahres.
Wird der Dienstvertrag des geschäftsführenden Direktors während des laufenden Geschäftsjahres beendet, wird die Höhe der Jahrestantieme
nach Maßgabe des bis zum Beendigungszeitpunkt erzielten Leistungsdaten ermittelt.
1.4. |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Den geschäftsführenden Direktoren wird im Rahmen von Long-Term-Incentive (kurz LTI) zunächst eine Cash-basierte langfristige
variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des
Unternehmenswertes.
Die Performance wird auf Basis folgender konkret messbarer Faktoren berechnet.
a. |
Umsatzerlöse im Folgegeschäftsjahr konzernweit;
|
b. |
Umsatzerlöse im Folgegeschäftsjahr im ESM-Bereich konzernweit;
|
c. |
Umsatzerlöse im Folgegeschäftsjahr außerhalb von Deutschland;
|
d. |
XETRA Schlusskurs der Serviceware Aktie (ISIN DE000A2G8X31) über einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.
|
Sollten die vereinbarten Zielgrößen jeweils nicht zu 100 % oder mehr erreicht sein, aber zu 90 % oder mehr erreicht sein,
so steht dem geschäftsführenden Direktor 50 % der jeweiligen Langfristvergütung einzeln zu.
Die Auszahlung der Langfristvergütung erfolgt nach drei Geschäftsjahren. Wird der Dienstvertrag des geschäftsführenden Direktors
vor diesem Zeitraum beendet, so wird die Gesamtbonushöhe nach Maßgabe der bis zum Beendigungszeitpunkt erzielten Leistungsdaten
ermittelt.
Daneben sollen die geschäftsführenden Direktoren eine aktienbasierte langfristige Vergütung erhalten. Diese besteht aus der
Gewährung von Aktienoptionen. Die Optionen werden frühestens 4 Jahre nach ihrer Gewährung ausübbar sein, sofern das Erfolgsziel
erreicht wurde. Das Erfolgsziel ist in dieser Einberufung einer Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 näher beschrieben,
worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Im Rahmen der Aktienoptionen sollen mit den geschäftsführenden
Direktoren individuelle Regelungen getroffen werden, die gewährleisten, dass die entsprechend daraus resultierende Vergütung
die Maximalvergütung nicht übersteigen.
E. |
Festlegung der Maximalvergütung
|
Die Maximalvergütung wird für alle geschäftsführenden Direktoren zusammen auf einen Betrag von bis zu 5,5 Mio. Euro p.a. festgelegt
und orientiert sich an den maximal möglichen erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten, einschließlich der Aktienoptionen.
Bei Zugrundelegung des für den Maximalbetrag maßgeblichen Börsenkurses von EUR 49,80, anteilig auf die vierjährige Laufzeit
verteilt, teilt sich die Maximalvergütung pro Jahr für alle geschäftsführenden Direktoren zusammen in folgende Vergütungskomponenten
auf: Die Festvergütung beträgt TEUR 1.368, die kurzfristige variable Komponente (STI) beträgt TEUR 610, die langfristige variable
Komponente (LTI-ohne Aktienoptionen) beträgt TEUR 1.220. Der Maximalbetrag der pro Jahr aus den Aktienoptionen entstehen kann,
beträgt für alle geschäftsführenden Direktoren zusammen TEUR 2.300. Insgesamt ergibt sich daraus in Summe ein Maximalbetrag
in Höhe von TEUR 5.500.
F. |
Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen
|
Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden automatisch, und zwar die Dienstverträge der geschäftsführenden
Direktoren Dirk K. Martin und Harald Popp mit Ablauf des 31. Januar 2023 und der Dienstvertrag des geschäftsführenden Direktors
Dr. Alexander Becker mit Ablauf des 31. März 2024. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung als
geschäftsführender Direktor gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner
bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als geschäftsführender Direktor endet.
Im Falle der Wiederbestellung des geschäftsführenden Direktors gilt der jeweilige Dienstvertrag für die Dauer der Verlängerung
der Amtsperiode fort.
Wird der geschäftsführende Direktor während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd berufs- oder erwerbsunfähig, so endet
der Dienstvertrag mit dem Ende des Quartals, in dem die dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird. Endet
die Tätigkeit des geschäftsführenden Direktors innerhalb des laufenden Jahres, wird die für dieses Jahr zustehende Vergütung
pro rata temporis gewährt.
Endet die Bestellung des geschäftsführenden Direktors der Gesellschaft vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, so endet der Dienstvertrag
vorzeitig sechs Wochen nach der Beendigung der Bestellung, jedenfalls aber zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
G. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Mit jedem geschäftsführenden Direktor wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Den geschäftsführenden Direktoren
ist es untersagt, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung seines Dienstvertrages für ein Unternehmen tätig zu werden,
das mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen auf dem Gebiet der Software für Enterprise Service Management
im Wettbewerb steht, sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen – weder unmittelbar noch mittelbar – oder freiberuflich
oder beratend für ein solches Unternehmen tätig zu werden (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ebenso ist es den geschäftsführenden
Direktoren untersagt, sich an einem Unternehmen zu beteiligen, das im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen unterhält. Ausgenommen von diesem Wettbewerbsverbot sind Beteiligungen an börsennotierten
Aktiengesellschaften, sofern diese nicht mehr als 5 % des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft betragen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt die Gesellschaft den Geschäftsführenden Direktoren eine Entschädigung
in Höhe von 50 % des in den letzten zwölf Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses bezogenen Grundgehalts sowie der variablen
Vergütung. Die so errechnete Entschädigung wird in monatlichen Teilbeträgen zum Monatsende gezahlt. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
ist nicht anwendbar, wenn das Dienstverhältnis endet, weil der geschäftsführende Direktor erwerbsunfähig ist, oder nach Vollendung
des gesetzlichen Rentenalters des geschäftsführenden Direktors.
H. |
Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebotes
|
Nach den jeweiligen Dienstverträgen der geschäftsführenden Direktoren Popp und Martin sind die Gesellschaft und der Geschäftsführende
Direktor jeweils berechtigt, den Dienstvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Eintritt eines Kontrollwechsels
(Change-of-Control) mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Im Falle einer Kündigung ist eine Abfindung
vorgesehen, welche die Ansprüche berücksichtigt, die dem geschäftsführenden Direktor zustehen würden, wenn der Dienstvertrag
bis zum Ablauf seiner Befristung durchgeführt worden wäre.
Die Abfindung umfasst dabei
a) |
die für die restliche Laufzeit des Dienstvertrages verbleibende feste Vergütung gemäß Dienstvertrag, wobei für die Berechnung
der Abfindung ein Zeitraum von maximal 24 Monaten zugrunde gelegt wird, zuzüglich
|
b) |
sämtlicher variablen Vergütungsbestandteile für die Restlaufzeit des jeweiligen Dienstvertrags; die Höhe der abzugeltenden
variablen Vergütungsbestandteile wird im Hinblick auf das angestrebte Wachstum der Gesellschaft auf Grundlage der letzten
vom Verwaltungsrat beschlossenen Planungszahlen für den Zeitraum der restlichen Laufzeit des Dienstvertrages berechnet und
|
c) |
eine Vergütung für den Nutzungswert des Dienstwagens des geschäftsführenden Direktors für die verbleibende Restlaufzeit des
Dienstvertrages. Die Vergütung für den Nutzungswert soll dabei auf Grundlage des geldwerten Vorteils der privaten Nutzungsmöglichkeit
errechnet werden, sowie
|
d) |
nach Wahl des geschäftsführenden Direktors entweder eine Abgeltung für die dem geschäftsführenden Direktor gewährten Aktienoptionen
zu dem Wert der Aktienoptionen im Zeitpunkt des Ausscheidens basierend auf der Annahme, dass die Wartefristen in diesem Zeitpunkt
erfüllt sind, oder die Beibehaltung der gewährten Aktienoptionen, sofern innerhalb der Vesting Period der geschäftsführende
Direktor die Gründe, die zur Beendigung des Dienstvertrages führen, nicht zu vertreten hat;
|
e) |
die Gesamtsumme der Abfindung berechnet sich gemäß den Bestimmungen des DCGK und darf inklusive aller Nebenleistungen den
Wert der Vergütung von 24 Monaten nicht überschreiten. Der Wert der Abgeltung der Aktienoptionen gemäß lit. d) bleibt bei
dieser Berechnung unberücksichtigt.
|
f) |
Mit Ausnahme der vorgeschriebenen Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels sieht das Vergütungssystem für die geschäftsführenden
Direktoren keine weiteren Entlassungsentschädigungen vor.
|
Für den Fall von schwerwiegenden Verstößen des geschäftsführenden Direktors gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen
unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien wird in die Verträge der geschäftsführenden Direktoren zukünftig die vertragliche
Möglichkeit eingeführt, die für den jeweiligen Bemessungszeitraum ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile vom geschäftsführenden
Direktor ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. einzubehalten (sogenannte Claw-Back-Klausel).
Derzeit sehen die Verträge der geschäftsführenden Direktoren noch keine Claw-Back Klauseln vor.
J. |
Vorübergehende Abweichungen bei außerordentlichen Entwicklungen
|
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Verwaltungsrat in Ausnahmefällen beschließen, vorübergehend von dem zuvor beschriebenen Vergütungssystem
abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Als außergewöhnliche Entwicklungen
kommen z.B. außergewöhnlich weitreichenden Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch schwere Wirtschafts-
und Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien, disruptive Marktentscheidungen
von Kunden oder eine Unternehmenskrise in Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als
außergewöhnliche Entwicklungen. Die Teile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen nur durch Beschluss des Verwaltungsrats
abgewichen werden kann, sind die Struktur und der Zielgesamtvergütung, die Laufzeiten sowie die Auszahlungszeitpunkte der
variablen Vergütung sowie die Erfolgsziele der variablen Vergütung inkl. ihrer Gewichtung. Eine solche vorübergehende Abweichung
von dem Vergütungssystem setzt folgendes Verfahren voraus: Der Verwaltungsrat stellt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
fest, dass eine Situation vorliegt, die eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft erfordert, und legt fest, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht geboten sind. Die Feststellungen
der Sondersituation beruhen dabei auf einer vorherigen Evaluation, bei der sich der Verwaltungsrat externer Berater bedienen
kann aber nicht muss. Diese Evaluation muss allen Verwaltungsratsmitgliedern im Vorfeld der Entscheidung mit einer Frist von
wenigstens 2 Wochen zur Verfügung gestellt werden und die Besonderheit der Situation, warum diese nicht absehbar war, sowie
mögliche Lösungen aufzeigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Verwaltungsratsmitglieder
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c (ii) SE-VO i. V. m. § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens
alle vier Jahre über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Bestimmung ist durch das Gesetz
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst worden und gemäß §26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG spätestens
für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.
Der Verwaltungsrat hat entschieden, die Vergütung des Verwaltungsrates gemäß den neuen Vorgaben zur Entscheidung der Hauptversammlung
vorzulegen. Die gegenwärtigen Regelungen zur Vergütung der Verwaltungsratsratsmitglieder, wie sie in § 15 der Satzung der
Serviceware SE (Stand: 18. September 2020) festgesetzt sind, wurden am 4. April 2018 von der Hauptversammlung beschlossen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, das unter a) dargelegte Vergütungssystem für den Verwaltungsrat sowie die daraus abgeleitete
Verwaltungsratsvergütung zu beschließen und entsprechend die Satzung wie unter b) dargelegt zu ändern und neu zu fassen:
a) |
Vergütungssystem für den Verwaltungsrat gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
|
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Maximalvergütung von bis zu TEUR 160 p.a. (25% Festvergütung und 75 % variable
Vergütung).
Die Maximalvergütung für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt TEUR 40 p.a. (100 % Festvergütung).
B. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Verwaltungsratsmitglieder Rechnung. Der Verwaltungsrat
leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung
der Geschäftsführenden Direktoren einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
Entsprechend der Empfehlungen des DCGK soll der höhere Aufwand des Vorsitzenden des Verwaltungsrats durch eine zusätzliche
Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Verwaltungsratsvorsitzende mit Rücksicht
auf die Rechtsform der Gesellschaft (Europäische Aktiengesellschaft (SE) mit monistischer Struktur) eine besonders ausgeprägte
Verantwortung für die Geschäftsleitung der Gesellschaft trägt.
Vor dem Hintergrund der sich überschneidenden Aufgabenbereiche von Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren im Zusammenhang
mit der Geschäftsleitung der Gesellschaft soll der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine an die aktienbasierten Vergütungsbestandteile
der geschäftsführenden Direktoren angenäherte variable Vergütungskomponente erhalten, um Zielkonflikte bei der Festlegung
der Leitlinien für die Entwicklung der Gesellschaft zu minimieren.
C. |
Feste und variable Vergütungsbestandteile
|
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten neben einem Ersatz ihrer Auslagen zzgl. USt für das jeweilige Geschäftsjahr eine
feste Vergütung in Höhe von TEUR 10. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält neben einem Ersatz seiner Auslagen zzgl. USt
eine erhöhte feste Vergütung von TEUR 20 pro Jahr. Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung für sämtliche
Mitglieder des Verwaltungsrats in einem angemessenen Umfang bis zur Höhe einer maximalen Prämie pro Verwaltungsrat von TEUR
20.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann, sofern er nicht zugleich geschäftsführender Direktor ist, eine variable Vergütung
von bis zu TEUR 120 p.a. Zu diesem Zweck kann ihm die Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung das Recht einräumen,
Aktien der Gesellschaft innerhalb eines Ausübungszeitraums von drei Monaten ab dem 6. Mai 2026 von der Gesellschaft zu einem
Kaufpreis zu erwerben, der sich am derzeitigen Börsenkurs orientiert und dem Ausübungspreis für im Rahmen des Aktienoptionsplans
2021 ausgegebene Optionen entspricht.
Die übrigen Verwaltungsmitglieder erhalten keine variable Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Für
Verwaltungsratsmitglieder, die zugleich geschäftsführende Direktoren sind, kann allerdings eine variable Vergütungskomponente
im jeweiligen Dienstvertrag abgebildet werden.
D. |
Leistungskriterien, Aufschubzeiten und Claw Back für die variablen Vergütungsbestandteile des Verwaltungsratsvorsitzenden
(inkl. Angaben zu aktienbasierter Vergütung)
|
Maßgeblich für die Werthaltigkeit der variablen Vergütung des Verwaltungsratsvorsitzenden soll die Entwicklung des Börsenkurses
der Aktien der Gesellschaft sein. Die Bedingungen der variablen Vergütung (Ausübungspreis, Ausübungszeitraum und erste Ausübungsmöglichkeit)
sollen sich an dem jeweils geltenden Aktienoptionsplan für die geschäftsführenden Direktoren orientieren. Die erste Ausübungsmöglichkeit
soll frühestens vier (4) Jahre nach dem Tag des Hauptversammlungsbeschlusses über die Festsetzung einer variablen Vergütung
in der Satzung bestehen. Eine Claw Back-Regelung oder eine Haltefrist für Aktien, für die ein Optionsrecht ausgeübt wird,
sollen nicht vorgesehen werden. Im Falles eines vorzeitigen Ausscheidens soll die variable Vergütung vollständig verfallen
soweit Aktien noch nicht erworben wurden.
Durch die mehrjährige Wartezeit wird ein Anreiz zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft gesetzt. Die Anknüpfung an die
Bedingungen des Aktienoptionsplans dient unter anderem dem Zweck, potenzielle Interessengegensätze zwischen dem Verwaltungsratsvorsitzenden
und den geschäftsführenden Direktoren bei der Festlegung der Leitlinien für die Unternehmensentwicklung zu vermeiden.
E. |
Berücksichtigung von Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
für den Verwaltungsrat
|
Aufgrund der besonderen Natur der Verwaltungsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der
Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit
der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
F. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
|
Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu
fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung wird das
Vergütungssystem rechtzeitig einer Überprüfung unterzogen.
Die Vergütung des Verwaltungsrats wird in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die Neuregelung zur Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
soll erstmals für das Geschäftsjahr anwendbar sein, in dem die vorgeschlagene Satzungsänderung wirksam wird.
b) |
Änderung des § 15 der Satzung
|
(1) |
§ 15 der Satzung wird wie folgt geändert:
‘15.5
|
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr neben einem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung
in Höhe von EUR 10.000,00 (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt). Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
erhält für das jeweilige Geschäftsjahr neben einem Ersatz seiner Auslagen eine erhöhte feste Vergütung von EUR 20.000,00.
|
15.6
|
Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung für den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats
in einem angemessenen Umfang bis zur Höhe einer maximalen Prämie pro Verwaltungsratsmitglied von EUR 20.000,00.
|
15.7
|
Beginnt oder endet das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds oder die mit einer erhöhten festen Vergütung versehene Funktion
im Laufe eines Geschäftsjahres, erhält das Verwaltungsratsmitglied die feste Vergütung bzw. die erhöhte feste Vergütung zeitanteilig.
|
15.8
|
Die feste Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
|
15.9
|
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält zusätzlich die nachfolgend festgelegte variable Vergütung:
|
|
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, innerhalb eines Ausübungszeitraums von drei Monaten ab dem 6. Mai 2026
(‘
Erster Ausübungstag
‘) von der Gesellschaft die Übertragung von bis zu 15.628 Aktien (‘
Call-Aktien
‘) der Gesellschaft Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 15,00 je Call-Aktie zu verlangen, wobei sich der Ausübungszeitraum
um etwaige Closed Periods, die in den Ausübungszeitraum fallen, verlängert. Die Anzahl der Call-Aktien reduziert sich am Ersten
Ausübungstag automatisch anteilig in dem Umfang, in dem der wirtschaftliche Vorteil (der sich aus der Wertdifferenz zwischen
dem Kaufpreis von EUR 15,00 und dem 60-Tage-Durchschnitt des XETRA-Kurses der Aktien der Gesellschaft am Ersten Ausübungstag
ergibt) für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats insgesamt EUR 600.000,00 übersteigen würde. Das Recht zum Erwerb der Call-Aktien
verfällt vollständig, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats vor dem 6. Mai 2026 aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.’
|
|
(2) |
Die Regelungen von Abs. 15.1 bis 15.4 der Satzung bleiben unverändert.
|
|
8. |
Beschlussfassung über die (vorzeitige Wieder-)Wahl des Verwaltungsratsmitglieds Herrn Christoph Debus
Das Amt aller Mitglieder des Verwaltungsrats endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, spätestens jedoch am 15. Mai 2025 (sechs Jahre nach der Bestellung).
Ungeachtet dessen soll vor dem Hintergrund der Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Verwaltungsratsmitglieder
einschließlich einer variablen Vergütungskomponente für den Verwaltungsratsvorsitzenden und zur langfristigen Sicherung der
Kompetenz und Expertise von Herrn Christoph Debus zum Nutzen der Gesellschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung
der Amtszeit des Verwaltungsratsvorsitzenden Herrn Christoph Debus erfolgen.
Gemäß Art. 43 Abs. 2, 3 Satz 1 SE-VO in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern der Aktionäre, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, unter Verkürzung seiner bisherigen Amtszeit
* |
Herrn Christoph Debus, Geschäftsführer bei der Condor Flugdienst GmbH, Frankfurt, wohnhaft in Bad Homburg
|
für eine neue Amtszeit in den Verwaltungsrat zu wählen.
Die Bestellung von Herrn Christoph Debus erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der (neuen) Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die (neue) Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens
jedoch für sechs Jahre nach der Bestellung.
Ein kurzer Lebenslauf über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen von Herrn Christoph Debus können auf der Homepage
der Gesellschaft unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/corporate-governance |
abgerufen werden.
Herr Christoph Debus hat keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft
oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.
Herr Christoph Debus ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Im Falle der Wahl von Herrn Christoph Debus ist geplant, ihn erneut zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu wählen.
|
II. Weitere Angaben
Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 10.500.000,00 und ist eingeteilt in 10.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 10.500.000. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (‘COVID-19-Gesetz‘).
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Internet verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts.
Zugangsdaten und weitere Informationen erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 29. April 2021 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Serviceware SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär
gemäß § 67c AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) erforderlich.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 24. April 2021
(0:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Versammlung im Internet und zur Ausübung
des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem Stichtag.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft spätestens am 2. Mai 2021 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Serviceware SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang
und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung.
Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können
sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person, vertreten lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist die form-
und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform und können elektronisch erfolgen und übermittelt werden. Für die Erteilung von Vollmachen und ihren Widerruf kann
ab dem 24. April 2021 die unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
bereitgestellte Anwendung genutzt werden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können per E-Mail an die E-Mail-Adresse
inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt werden. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden,
wenn entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Stimmrechtskartennummer angegeben sind.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können
im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu
erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen
ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch ab dem 24. April
2021 über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung.
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des
von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtsformulars, welches auf der übersandten Stimmrechtskarte abgedruckt ist,
erteilt werden. Die Aktionäre erhalten dieses Dokument nach ordnungsgemäßer Anmeldung. Die Vollmacht und die Weisungen für
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 4. Mai 2021
(18:00 Uhr; Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift zu senden:
Serviceware SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen
(Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung.
Für die elektronische Briefwahl steht das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
ab dem 24. April 2021 bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die Aktionäre
nach ihrer Anmeldung.
Ergänzungsverlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 525.000 Stückaktien, oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien, können gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs.
2 SEAG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gem.
Art. 56 S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht
inhaltlich § 122 Abs. 1 S. 1 AktG. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des 21. April 2021 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
Serviceware SE Der Verwaltungsrat c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen des Verwaltungsrats zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers werden – soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind – bei Nachweis der Aktionärseigenschaft
unverzüglich im Internet unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 21. April
2021 (24:00 Uhr), der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:
Serviceware SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung als
gestellt behandelt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters,
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt davon unberührt.
Fragerecht
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Der Verwaltungsrat hat beschlossen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind, um einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Dementsprechend werden nur solche Fragen berücksichtigt, die ab dem 24. April 2021 bis spätestens zum 5. Mai 2021, 24.00 Uhr,
über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
eingereicht werden.
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Verwaltungsrat in der Hauptversammlung. Dabei entscheidet der Verwaltungsrat gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Erklärung Widerspruch
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne
Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär
oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende
der Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
einreicht.
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://serviceware-se.com/de/investor-relations/hauptversammlungen
abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer). Die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen.
Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne
Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Serviceware SE Sebastian Schmidt Carl-Zeiss-Str. 16 65520 Bad Camberg Telefax: +49 6434 94 50-300 E-Mail: Datenschutz@serviceware-se.com
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten ‘Logfiles’ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den
von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung
gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf ‘Datenportabilität’).
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
Datenschutz@serviceware-se.com
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
Serviceware SE 65520 Bad Camberg Tel.: +49 6434 94500 E-Mail: Datenschutz@serviceware-se.com
Bad Camberg, im März 2021
Serviceware SE
Der Verwaltungsrat
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