Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2015 in Hanns-Seidel-Stiftung e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Forst Ebnath Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Über die Internetseite der Gesellschaft unter www.forst-ebnath.de/hauptversammlung sind vom Zeitpunkt der Einberufung an zu diesem Tagesordnungspunkt folgende Unterlagen zugänglich:
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 14. Juli 2015 (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis zum Ablauf des 28. Juli 2015 zugehen: Forst Ebnath Aktiengesellschaft Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Vorliegend werden jedem Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung von der Anmeldestelle ausgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass Eintrittskarten organisatorische Hilfsmittel sind und keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen darstellen. Erwerb und Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionäre an der Hauptversammlung teilzunehmen. Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, wie oben (‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’) dargestellt, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular übersandt, das zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen und sind vom Aktionär beim jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Die vorgenannten Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise von Bevollmächtigungen gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft ebenfalls an die oben für die Anmeldung genannte Post- bzw. Faxanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung stehen für diesen Zweck zusätzlich die Eingangsschalter der Hauptversammlung zur Verfügung. Um den Nachweis der Bevollmächtigung einer Anmeldung eindeutig zuordnen zu können, teilen Sie der Gesellschaft bei per E-Mail übersandten Nachweisen bitte zusätzlich den Namen und Vornamen sowie die Adresse des Aktionärs und – soweit bereits verfügbar – die Eintrittskartennummer mit. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 594.000 EUR und ist eingeteilt in 54.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG: Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 2.700 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 45.455 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 04. Juli 2015 zugegangen sein. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt: Forst Ebnath AG Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite www.forst-ebnath.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. b) Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG: Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: Forst Ebnath AG Zugänglich zu machende Gegenanträge werden wir bei Nachweis der Aktionärsstellung einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter www.forst-ebnath.de/hauptversammlung veröffentlichen. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Dabei werden die bis zum Ablauf des 20. Juli 2015 bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge zu dieser Tagesordnung berücksichtigt. c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG: In der Hauptversammlung am 04. August 2015 kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.forst-ebnath.de/hauptversammlung zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Ebnath, im Juni 2015 Der Vorstand
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