Ahmed & Mayer Global Trade Handelsgesellschaft mbH
Ahmed & Mayer Global Trade Handelsgesellschaft mbH:
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Mit Datum vom 20. Juli 2006 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (i) die Ahmed & Mayer Global Trade
Handelsgesellschaft mbH, Wien, (ii) Herrn Mag. Wolfgang Mayer, Salzburg,
und (iii) die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Wien, (die
‘Erwerber’) gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG entsprechend den Anträgen vom 3.
April und 6. April 2006 von den Pflichten befreit, aufgrund des Erwerbs von
37.943 Stück Aktien (und damit mehr als 75 % der Stimmrechte) der
Aktienbrauerei Kaufbeuren AG, Kaufbeuren (‘Aktienbrauerei Kaufbeuren’)
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Aktienbrauerei
Kaufbeuren zu veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln, und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 1 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen.
Die Befreiung erfolgte unter folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die Befreiung wird hinfällig, wenn einer der Erwerber das Stimmrecht aus
den insgesamt 37.943 Stück Aktien in einer Hauptversammlung der
Aktienbrauerei Kaufbeuren ausübt.
2. Der Widerruf bleibt vorbehalten für den Fall, dass die Erwerber oder
einer der Erwerber nicht am 30. September 2006 mindestens so viele Aktien
veräußert haben, dass der Stimmrechtsanteil der Erwerber an der
Aktienbrauerei Kaufbeuren weniger als 30 % beträgt.
3. Die Befreiung ergeht mit der Auflage, dass der BaFin (i) jedes Ereignis
unverzüglich mitgeteilt wird, das die Wirksamkeit der Befreiung gemäß
Nebenbestimmung 1. entfallen lässt, und (ii) ein Verkauf von Aktien
unverzüglich mitgeteilt wird, infolgedessen der Stimmrechtsanteil der
Erwerber an der Aktienbrauerei Kaufbeuren die Schwelle von 30%
unterschreitet.
Die Befreiung erfolgte auf Grundlage der Generalklausel des § 37 Abs. 1
Alt. 2 WpÜG. Für die Erteilung der Befreiung führt die BaFin unter anderem
als wesentliche Gründe an, dass der Erwerb der Aktien allein mit dem Ziel
der Verwertung einer Sicherheit erfolgt ist und die Erwerber außer der
Weiterveräußerung der Aktien keine weiteren Ziele verfolgen und
insbesondere nicht beabsichtigen, Stimmrechte aus den Aktien auszuüben.
Wien, den 18. August 2006
(c)DGAP 18.08.2006
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