Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Stuttgart
– ISIN: DE0008405028 / WKN: 840502 (Namensaktien) – – ISIN: DE0008405002 / WKN: 840500 (Inhaberaktien) –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, 9. Mai 2012 um 10:00 Uhr im Betriebsrestaurant der Württembergischen, Gutenbergstr. 14 in 70176 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte
für die Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft und den Konzern, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen am 29. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen
sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
bedarf es daher nicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 22.500.000 wie folgt zu
verwenden:
0,11 EUR Dividende je Stückaktie |
EUR |
1.339.571 |
Einstellung in die Anderen Gewinnrücklagen |
EUR
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21.160.429
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Gesamt |
EUR |
22.500.000 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG sowie §§ 4 Abs. 1 und 1 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) aus zwölf Mitgliedern,
von denen acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden.
Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Dr. Claus-Michael Dill ist zum Ablauf des 31. Dezember 2011 aus
dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Dementsprechend ist ein Anteilseignervertreter neu in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
wählen.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Dr. Ursula Lipowsky, Mitglied des Vorstands der Swiss Re Germany AG, wohnhaft in München,
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mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Frau Dr. Lipowsky ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, jedoch Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer
Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:
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Swiss Re Europe S.A., Luxemburg, Swiss Re International S.E., Luxemburg, Swiss Re Holding S.A., Luxemburg, Swiss Re Denmark Services S.A., Dänemark.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien)
§ 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung regelt, dass die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der Zustimmung des Vorstands
bedarf, die ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann.
Diese Beschränkung der im Aktionärsinteresse liegenden freien Übertragbarkeit von Aktien ist historisch bedingt, wird nunmehr
jedoch weder als erforderlich noch als praktikabel angesehen und soll gestrichen werden. Hierzu soll § 5 Abs. 2 der Satzung
geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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§ 5
Grundkapital und Aktien
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[Absatz 1 unverändert]
(2) |
Es ist eingeteilt in 40.000 Stück voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende Stückaktien und 12.137.920 Stück voll eingezahlte,
auf den Namen lautende Stückaktien. Im Falle einer Kapitalerhöhung werden Namensstückaktien ausgegeben. Das Grundkapital kann
erhöht werden, auch wenn das bisherige Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist.
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[Absatz 3 bis 6 unverändert]
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung (Einberufung, Beschlussfassung)
§ 5 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat regelt, dass die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen des Aufsichtsrats
teilnehmen, soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus scheidet die Teilnahme von Vorständen
an Sitzungen des Aufsichtsrats aus, soweit der Aufsichtsrat dies beschließt.
Auf Wunsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll diese Regelung in die Satzung aufgenommen werden.
Hierzu soll § 10 Abs. 1 der Satzung ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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§ 10
Einberufung, Beschlussfassung
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(1) |
Aufsichtsratssitzungen finden so oft statt, wie es das Gesetz und das Geschäft verlangen. Die Mitglieder des Vorstands nehmen
an den Sitzungen teil, soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt oder der Aufsichtsrat nichts anderes
beschließt.
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[Absatz 2 bis 10 unverändert]
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind berechtigt:
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bei Namensstückaktien (WKN 840502) die Personen, die als Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und
sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 2. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung
AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de,
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen;
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bei Inhaberstückaktien (WKN 840500) die Aktionäre, die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut aus. Über nicht girosammelverwahrte Aktien kann der Nachweis auch von der Gesellschaft oder einem
Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen
Zeitpunkt zu beziehen. Der im Aktiengesetz vorgesehene Zeitpunkt ist der Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung.
Dementsprechend hat sich der Nachweis vorliegend auf den Beginn des 18. April 2012, d. h. auf den 18. April 2012, 0.00 Uhr
(MESZ), zu beziehen. Nur Personen, die zu diesem Nachweiszeitpunkt, d. h. am 18. April 2012, 0.00 Uhr (MESZ), Aktionär der
Gesellschaft sind und ferner fristgemäß den entsprechenden Nachweis erbracht und sich angemeldet haben, sind zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Ferner kann ein Aktionär Aktionärsrechte in der Hauptversammlung
nur für diejenigen Aktien ausüben, die er im Nachweiszeitpunkt besessen hat und über die er den entsprechenden Nachweis fristgemäß
erbracht hat. Auch nach dem Nachweiszeitpunkt sind Änderungen des Aktienbesitzes, insbesondere Veräußerungen von Aktien, möglich;
solche Änderungen lassen jedoch die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung unberührt.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis Mittwoch, den 2. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, z. Hd. Herrn Carsten
Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de,
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647, zugehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
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Umschreibung im Aktienregister
Bei Namensstückaktien ist – wie vorstehend unter ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts’ dargestellt – für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen
und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 7. Mai 2012, d.
h. nach dem 7. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 7. Mai 2012
zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von
der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister
gelöscht werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gesetzlich gleichgestellten
Personen und Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen) gelten § 135 AktG,
wonach insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre Erklärung vollständig sein
muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten
für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde- und Vollmachtsformulars sowie des Weisungsformulars
erfolgen, welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post
zusammen mit der Einladung. Das Anmelde- und Vollmachtsformular sowie das Weisungsformular werden ferner gemäß § 124a AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die Übermittlung
der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft
können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an: hauptversammlung@wuerttembergische.de.
Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens
zum Dienstag, den 8. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der im Anmelde- und Vollmachtsformular genannten Adresse zugehen. Dasselbe
gilt für den etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung von Weisungen, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem
Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen
zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht
als widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten
Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre
oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung mit
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis
mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen
(dies entspricht 190.115 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2
Satz 1 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Württembergische Lebensversicherung AG zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 8. April 2012, 24.00 Uhr (MESZ)
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Württembergische Lebensversicherung AG,
z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers des Verlangens (§ 126a BGB)
per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.wuerttembergische.de zugänglich gemacht und den Aktionären nach Maßgabe
von § 125 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge, die nicht begründet werden
müssen, übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an: Württembergische Lebensversicherung AG, z.
Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de,
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 24. April 2012, 24.00 Uhr (MESZ) bei uns eingehen, werden mit Angabe des Namens des
Aktionärs nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse http://www.wuerttembergische.de veröffentlicht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Bei Vorliegen der vorstehend genannten Gründe gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht
zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter
nicht stimmberechtigt ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche
Auskunftserteilung besteht im Grundsatz nicht.
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
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soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
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soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht,
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über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem höheren Wert dieser
Gegenstände,
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über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln,
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soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,
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soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich ist.
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Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Ferner ist der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen.
Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft
(Württembergische Lebensversicherung AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift:
70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de, oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647) zu senden,
um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern.
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht und
dort näher erläutert.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 12.177.920 Aktien – 40.000 Inhaberstückaktien
und 12.137.920 Namensstückaktien – ausgegeben. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beträgt daher 12.177.920.
Stuttgart, im März 2012
Der Vorstand
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