VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Zörbig
ISIN DE000A0JL9W6 WKN A0JL9W
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 24. Januar 2014, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu
Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten Konzernabschlusses für
2012/2013. Vorlage des Lageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte BioEnergie Konzern mit
dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2012/2013.
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar. Diese Unterlagen
werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und
kostenlos erteilt und zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2013 und den Konzernabschluss zum 30. Juni
2013 in seiner Sitzung am 23. September 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013/2014.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 ermächtigt, bis zum 24. Januar
2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben und über deren Verwendung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zu entscheiden. Von der
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht.
Um die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien zu erhöhen, soll die bestehende aufgehoben
und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt werden.
Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll nur wirksam werden, wenn die neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
1. |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 erteilte Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Januar 2018 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben, wird mit Wirksamwerden der in dieser Hauptversammlung neu zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
nicht bereits ausgenutzt wurde und noch besteht.
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2. |
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Bezugsrechtsausschluss nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
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a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ein Erwerb darf nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen
eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels
in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 25. Januar 2019.
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c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder (3) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten.
(1) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem
oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem (‘durchschnittlicher Börsenschlusskurs’) um nicht mehr als 5 Prozent über- oder
unterschreiten.
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(2) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis der Aktien den durchschnittlichen Börsenschlusskurs vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen.
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(3) |
Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion
im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf
Börsenhandelstagen vor Annahme der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
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Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten nach (3) überzeichnet
ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Das Kaufangebot oder die Einladung
zur Abgabe von Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen vorsehen.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den Folgenden zu verwenden:
(1) |
Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen verwendet werden. Das Bezugsrecht der
Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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(2) |
Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern und Pensionären der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen angeboten
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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(3) |
Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen
Börsenschlusskurs nicht wesentlich (d. h. um nicht mehr als 5 Prozent) unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien
anzurechnen,
– |
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden;
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– |
die aus genehmigtem Kapital aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
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(4) |
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann
auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs.
3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu
ändern.
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e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: Sie
können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Die Einzelheiten der Vergütung
der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dazu können auch Aktienzusagen gehören, die Vorstandsmitgliedern
zur Deckung variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden.
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f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von im Sinne von § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen
oder gemäß § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden.
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g) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen
gemäß lit. d), (1), (2), (3) und e) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 5
Die Gesellschaft hat aufgrund der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Januar 2013
keine eigenen Aktien erworben. Durch die nun vorgeschlagene Erneuerung der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 5 soll die
Gesellschaft auch weiterhin in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben, falls sie in Zukunft eigene Aktien erwerben
möchte und gleichzeitig die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien erhöht werden.
Die Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, weil
sie den Aufwand einer Kapitalerhöhung unter Zulassung der neuen Aktien und den damit verbundenen Verwässerungseffekt zulasten
der Aktionäre vermeidet. Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre gleichbehandelt werden. Diesem Erfordernis tragen
die drei vorgeschlagenen Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, durch öffentliches Kaufangebot oder durch öffentliche
Aufforderung an die Aktionäre, Verkaufsangebote abzugeben, Rechnung. Bei diesen Varianten kann jeder verkaufswillige Aktionär
der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte.
Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl der Aktien, so muss eine
Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten
oder kleiner Teile von Offerten bis zu max. 100 Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die
Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag auch berechtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
ganz oder teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben.
Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand eine Veräußerung der auf Grund der vorgeschlagenen Ermächtigung der Hauptversammlung
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn
die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, deren Wert den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt,
wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit
geschaffen werden, institutionellen oder anderen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis
der Gesellschaft zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur
zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Mit der Festlegung eines Durchschnittskurses für den maßgeblichen Börsenpreis soll gewährleistet
werden, dass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden.
Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gegen eine Barleistung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 Prozent
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft.
Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit anzurechnen,
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die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden;
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– |
für die das Bezugsrecht der Aktionäre in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgeschlossen
wird.
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Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als zehn von
Hundert des Grundkapitals Bezugsrechte der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen werden. Diese Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten
wollen.
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, die auf Grund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als
Gegen- oder Teilgegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zu begeben. Der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Vor diesem Hintergrund ist es für die weitere Entwicklung der Gesellschaft von großer Bedeutung,
dass sie die Möglichkeit erhält, im Rahmen ihrer Beteiligungsstrategie geeignete Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung,
sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Gesellschaft
steht derzeit auch das Genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen zur Verfügung. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien stellt insoweit eine Ergänzung
zum Genehmigten Kapital der Satzung dar. Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben,
sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel ohne Kapitalerhöhung und unter Schonung ihrer Liquidität nutzen
zu können. Da eine solche Verwendung der erworbenen Aktien meist kurzfristig im Wettbewerb mit anderen Erwerbsinteressenten
und unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit erfolgen muss, ist die Ermächtigung zur Veräußerung der erworbenen eigenen
Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre erforderlich. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von dieser Ermächtigung
Gebrauch macht, sobald sich Möglichkeiten zum Erwerb einer Beteiligung konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre
nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen der Beteiligungsstrategie der Gesellschaft hält und wenn der Erwerb
gegen Hingabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden und demzufolge von der Ermächtigung
nur insoweit Gebrauch gemacht wird, als der Wert der zu erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert
der hinzugebenden VERBIO-Aktien steht.
Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer und Pensionäre der Gesellschaft
und der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien fördert die Identifikation der Mitarbeiter
mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Mitarbeiteraktien könnten auch gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG ohne gesonderten Hauptversammlungsbeschluss angeboten werden.
Die Gesellschaft möchte Aktien aber auch im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle anbieten können, z.B. erst bei Erreichen
besonderer Ziele, die den Ertrag des Unternehmens steigern können. Ein Plan für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist bei
der Gesellschaft bislang noch nicht ausgearbeitet. Derzeit bestehen deshalb keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Zuletzt soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
von Vorstandsmitgliedern als Teil der Vorstandsvergütung zu verwenden. Mit den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sind
variable Vergütungsbestandteile vereinbart, die einen Anreiz für eine langfristige, auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit angelegte
Unternehmensführung setzen. Diese variablen Vergütungsbestandteile können statt in bar durch Aktien der Gesellschaft erfüllt
werden. Die weiteren Einzelheiten der gegenwärtigen und zukünftigen Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat
festgelegt. Auch für die vorstehenden Zwecke ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Er liegt aus
den beschriebenen Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Über die Ausnutzung der erteilten Ermächtigungen wird der Vorstand die jeweils nächste Hauptversammlung unterrichten.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Der vorstehende Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor
Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar und wird auch auf der Hauptversammlung zugänglich
gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung
Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse:
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis spätestens 17. Januar 2014, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen in Textform und in
deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erfolgen.
Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den 3. Januar 2014; 0:00 Uhr (MEZ) zu beziehen (Nachweisstichtag).
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht
ist in Textform zu erteilen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135
AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt wird. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter
anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903 74675 E-Mail: hv2014@verbio.de
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer
sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter
dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben.
Ohne ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 22. Januar 2014, 24:00 Uhr (MEZ) postalisch,
per Telefax oder per E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen:
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903 74675 E-Mail: hv2014@verbio.de
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 24. Dezember 2013, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Wir bitten, derartiges Verlangen
an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Investor Relations Augustusplatz 9 04109 Leipzig
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Absatz 4 a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse
der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 den
Aktionären zugänglich gemacht.
Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung
im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft
ausschließlich zu richten an:
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Anna-Maria Schneider Investor Relations Augustusplatz 9 04109 Leipzig Telefax: +49 (0)341 308530-998; E-Mail: hv2014@verbio.de
Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, also bis zum 9.
Januar 2014, 24:00 Uhr (MEZ) eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 öffentlich zugänglich
gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate
Events -> Hauptversammlung 2014 angegeben.
Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG). Wahlvorschläge brauchen
nicht begründet zu werden. Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen
Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung
2014 abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor
Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Zörbig, im Dezember 2013
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Der Vorstand
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