Verallia Deutschland AG
Verallia Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2022 in Bad Wurzach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Verallia Deutschland AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Verallia Deutschland AG wurde vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 98,99 % gebilligt. Dieses am 19. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem findet auf alle nach dem 19. Mai 2021 abzuschließenden oder zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern Anwendung. Dem Vorstand der Verallia Deutschland AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder an:
Auf die im Geschäftsjahr 2021 neu abgeschlossenen Vorstandsverträge von Dr. Dirk Bissel und Gabriel Gilis findet das Vergütungssystem vollumfänglich Anwendung. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder Joachim Böttiger, Karsten Fuchs und Thomas Wierling im Geschäftsjahr 2021 erfolgte nach deren vor dem 19. Mai 2021 abgeschlossenen bzw. verlängerten Vorstandsverträgen („Altverträge“), die dem Vergütungssystem noch nicht in allen Einzelheiten entsprechen. Gleiches gilt für die im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Hugues Denissel, Roland Unfried und Sebastian Kopsch. Die Vergütungen aus den Altverträgen bzw. sich hieraus ergebende Abweichungen von dem Vergütungssystem werden im Folgenden ebenfalls dargestellt und erläutert.
Die Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 hat mit einer Mehrheit von 99,08 % die in § 8 der Satzung festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 AktG bestätigt und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder gebilligt. Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2021, wie in § 8 der Satzung der Gesellschaft geregelt, vollständig angewendet. B. Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist ein wesentlicher Baustein für die zielgerichtete strategische Ausrichtung der Verallia Deutschland AG. Es zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds für den Erfolg und den Wert des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat der Verallia Deutschland AG setzt die Vorstandsvergütung daher unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Verallia Deutschland AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. VERGÜTUNGBESTANDTEIL
Die Vergütungsbestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2021 sowie Abweichungen aus Altverträgen werden im Folgenden im Detail erläutert.
2.1 FESTE VERGÜTUNG Der feste Bestandteil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen sowie gegebenenfalls einem jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Die feste Vergütung ist erfolgsunabhängig und sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen, wodurch das Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden wird. (a) Festes Jahresgehalt Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein festes erfolgsunabhängiges Jahresgehalt, das in zwölf gleichmäßigen monatlichen Raten ausgezahlt wird. (b) Nebenleistungen Mit den Vorstandsmitgliedern sind individuell verschiedene Nebenleistungen vertraglich vereinbart. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, die Übernahme von Beiträgen für verschiedene Versicherungen (insbesondere eine Unfallversicherung), Leistungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und eine Erstattung der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer üblichen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (soweit kein Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird). (c) Betriebliche Altersversorgung Grundsätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder im Rahmen der Nebenleistungen durch die Erstattung der bei angenommener Beschäftigung als Arbeitnehmer üblichen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss für eine individuelle private Altersversorgung; eine betriebliche Altersversorgung ist bei Neubestellungen nicht mehr vorgesehen. In den Altverträgen von Karsten Fuchs und Roland Unfried ist eine betriebliche Altersversorgung, bestehend aus einer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, vereinbart. Bei dieser betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um Direktzusagen, für die Rückstellungen in entsprechender Höhe gebildet werden. Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhält das Vorstandsmitglied eine lebenslange monatliche Rente. Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Änderungen bezüglich der Zusagen vereinbart. Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der Altersversorgungszusagen für die im Jahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar: Betriebliche Altersversorgung des Vorstands 2021
2.2 VARIABLE VERGÜTUNG Mit den Mitgliedern des Vorstands ist zusätzlich zu ihrer Grundvergütung und den vertraglichen Nebenleistungen bzw. den Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung eine variable Vergütungskomponente in Form eines jährlichen erfolgsabhängigen Bonus vereinbart. Entsprechend dem Vergütungssystem kann der Aufsichtsrat darüber hinaus den Vorstandsmitgliedern die Teilnahme an dem Verallia-Aktienbeteiligungsplan anbieten und für besondere Leistungen eines Vorstandsmitglieds eine Aktientantieme in Form von Gratisaktien an der Verallia S.A. (Performance Shares) gewähren. (a) Jährlicher erfolgsabhängiger Bonus Funktionsweise Die variable Komponente enthält einen vom Unternehmensergebnis und von der persönlichen Leistung abhängigen jährlichen Bonus, der sich am jeweiligen Zielerreichungsgrad orientiert. Der Zielerreichungsgrad liegt zwischen 0% und 120%. Die dabei zugrunde gelegten Leistungskriterien und die diesbezüglichen Ziele stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens. Die jeweilige Auswahl und Gewichtung der Leistungskriterien werden durch den Aufsichtsrat getroffen und zusammen mit den diesbezüglichen Zielen jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt. Die Festlegung kann für jedes Vorstandsmitglied individuell in Abhängigkeit von dem jeweiligen Verantwortungsbereich erfolgen. Des Weiteren legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres die Höhe des Bonus bei 100% Zielerreichung fest. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung und den auszuzahlenden Bonusbetrag auf Basis des Konzernabschlusses bzw. der für das maßgebliche Geschäftsjahr erstellten Berichte und Statistiken. Der Bonus ist nach Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft zur Zahlung fällig. Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat folgende Leistungskriterien festgelegt:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Das EBITDA und der Operating Cashflow sind für die Unternehmenssteuerung des Verallia Deutschland-Konzerns von großer Bedeutung. Eine jährliche Ertragssteigerung und die Erhöhung des Operating Cashflows sind eine maßgebliche Grundlage für das angestrebte Unternehmenswachstum und die Umsetzung der Geschäftsstrategie. Arbeitssicherheit ist ein wesentlicher Baustein der Personalstrategie, die darauf ausgerichtet ist, die Mitarbeiter mit entsprechenden Maßnahmen bei den sich verändernden Herausforderungen zu unterstützen. Wesentlicher Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft ist die Erhöhung und Optimierung des Einsatzes von externem Recyclingglas. Durch die Sammlung und Verwendung von Recyclingglas soll insbesondere die Kreislaufwirtschaft gefördert und damit ein Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen geleistet werden. Das an der Erhöhung des Recyclingglas-Einsatzes ausgerichtete Leistungskriterium leistet damit einen maßgeblichen Beitrag zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft. Anwendung im Geschäftsjahr 2021 Der jährliche Bonus ist in der vorbeschriebenen Weise grundsätzlich in allen Vorstandsverträgen der im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitgliedern vereinbart. Abweichend von den Regelungen des Vergütungssystems wurde jedoch bei Dr. Dirk Bissel und Thomas Wierling aufgrund des Umstands, dass diese erst gegen Ende des Geschäftsjahres 2021 in den Vorstand der Gesellschaft eingetreten sind, für das Geschäftsjahr 2021 einmalig ein auf die persönlichen Ziele entfallender Bonusanteil unabhängig von einer Zielerreichung fest vereinbart. Die einzelnen Leistungskriterien, ihre Gewichtung, die Zielerreichung sowie der anteilige jährliche Bonus für das Geschäftsjahr 2021 ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahresbonus 2021
1) Der Zielerreichungsgrad sowie der Bonus standen im Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht endgültig fest. Es wurde daher auf die für die Rückstellung herangezogenen Werte abgestellt. (b) Aktientantieme (Performance Shares) Funktionsweise Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den Vorstandsmitgliedern nach billigem Ermessen im Falle besonderer Leistungen oder Beiträge des Vorstandsmitglieds eine Tantieme in Form von Gratisaktien an der Verallia S.A. (Performance Shares) zu gewähren. Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Der Aufsichtsrat hält die Möglichkeit zur Gewährung einer Tantieme für ein sinnvolles Instrument, um besondere Anstrengungen und Verdienste eines Vorstandsmitglieds in einem bestimmten Geschäftsjahr ausreichend honorieren zu können. Die Gewährung einer solchen Aktientantieme stellt einen deutlichen Anreiz dar, außerordentliche Anstrengungen zum Wohle des Unternehmens und seiner Aktionäre zu unternehmen und fördert somit auch die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Anwendung im Geschäftsjahr 2021 Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern Performance Shares wie folgt gewährt: Aktientantiemen (Performance-Shares) 2021
50% der im Geschäftsjahr 2021 gewährten Performance Shares werden nach einer Frist von zwei Jahren und 50% nach einer Frist von drei Jahren, jeweils abhängig von Zielerreichungen der Verallia-Gruppe, ausgegeben. (c) Aktienbeteiligungsplan der Verallia S.A. (PEGI) Funktionsweise Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass die Vorstandsmitglieder berechtigt sind, an einem von der börsennotierten Obergesellschaft Verallia S.A. für Mitarbeiter der weltweiten Verallia-Gruppe gegebenenfalls aufgelegten Aktienbeteiligungsplan (PEGI) teilzunehmen. Im Rahmen eines solchen Verallia-Aktienbeteiligungsplans können bis zu 25% des eigenen festen Jahresgehalts in Aktien der Verallia S.A. investiert werden; dabei kann ein Abschlag auf den Börsenpreis der Verallia S.A.-Aktie zum Zeichnungsstichtag von bis zu 20% gewährt werden. Daneben können Gratisaktien zugeteilt und Zuschüsse gewährt werden. Die vergünstigt erworbenen Aktien an der Verallia S.A. unterliegen grundsätzlich einer Haltefrist von fünf Jahren; für bestimmte Fälle können vorab Ausnahmen von der Haltefrist vereinbart werden. Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Die Teilnahmemöglichkeit dient der Incentivierung einer nachhaltigen Unternehmenswertsteigerung der Gesellschaft über mehrere Jahre. Anwendung im Geschäftsjahr 2021 Die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 durch die Teilnahme an dem Aktienbeteiligungsplan der Verallia S.A. entstandenen geldwerten Vorteile ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Aktienbeteiligungsplan der Verallia S.A. 2021
3.1 Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback) Entsprechend dem Vergütungssystem ist in den Vorstandsdienstverträgen von Dr. Dirk Bissel und Gabriel Gilis vereinbart, dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit hat, von den Vorstandsmitgliedern Auszahlungen des jährlichen Bonus zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgte, weil der Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Festlegung des Auszahlungsbetrages eine offenkundig unvollständige oder falsche Informationslage zum Gegenstand seiner Entscheidung über die Höhe der Zielerreichung gemacht hat. Diese Regelung ist im Geschäftsjahr 2021 nicht zur Anwendung gekommen. In den Altverträgen der übrigen, einschließlich der im Jahr 2021 ausgeschiedenen, Vorstandsmitglieder ist keine Rückforderungsmöglich enthalten. 3.2 Leistungen bei Vertragsbeendigung Abfindungsregelungen In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung der Gesellschaft vereinbart. Danach erhält das Vorstandsmitglied im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrages zur Abgeltung seiner Bezüge eine Abfindung in Höhe eines Jahresgehalts. Dies gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, den das Vorstandsmitglied zu vertreten hat. Sofern die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages weniger als ein Jahr beträgt, reduziert sich die Abfindung zeitanteilig. Diese Regelung ist in sämtlichen Vorstandsdienstverträgen, auch Altverträgen, enthalten. Änderungen wurden im Geschäftsjahr 2021 nicht vereinbart. Mit dem im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglied Roland Unfried wurde eine Abfindung in Höhe von TEUR 70 vereinbart, die im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlt wird. An die sonstigen im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder wurden bzw. werden keine Abfindungen gezahlt, da die Vorstandsverträge jeweils regulär bzw. auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitglieds beendet wurden. Change of Control In den Dienstverträgen der amtierenden Vorstandsmitglieder sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Entsprechend dem Vergütungssystem kann in den Vorstandsdienstverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von bis zu zwei Jahren sowie eine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots in Höhe von bis zu 60 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen vereinbart werden. Der Vorstandsdienstvertrag von Hugues Denissel sah ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 18 Monaten vor. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots ist eine Karenzentschädigung in Höhe von 60% des zuletzt bezogenen festen Jahresgehalts vereinbart. In den Dienstverträgen der sonstigen im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder war kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart bzw. hat der Aufsichtsrat auf die Einhaltung verzichtet. Dementsprechend werden an diese ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder keine Karenzentschädigungszahlungen geleistet. 3.3 Leistungen Dritter Die Wahrnehmung konzerninterner Aufsichtsratsmandate ist mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der Verallia Deutschland AG vollumfänglich abgegolten. Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 haben die Vorstandsmitglieder im Rahmen der variablen Vergütung Zusagen auf Aktien bzw. unmittelbar Aktien der börsennotierten Muttergesellschaft Verallia S.A. erhalten (siehe oben Ziffer 2.2 (b) und (c)). Zusage bzw. Gewährung der Aktien an der Verallia S.A. erfolgen durch den Aufsichtsrat der Verallia Deutschland AG.
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. 4.1 Im Geschäftsjahr 2021 aktive Mitglieder des Vorstands Bei den im Geschäftsjahr 2021 aktiven Mitgliedern des Vorstands umfassen die gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile das feste Jahresgehalt, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen, den für das Geschäftsjahr 2021 gewährten Jahresbonus, die für das Geschäftsjahr 2021 gewährten Performance Shares, den geldwerten Vorteil aus der Beteiligung am Verallia-Aktienbeteiligungsplan im Geschäftsjahr 2021 sowie – bei den im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern – eine gegebenenfalls gewährte Abfindung und Karenzentschädigungszahlungen aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Laufende Aufwendungen für betriebliche Altersversorgungzusagen bleiben bei der Betrachtung der Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG definitionsgemäß außer Ansatz und werden nur nachrichtlich angegeben. Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der im Geschäftsjahr 2021 aktiven Mitglieder des Vorstands
Zum 31. Dezember 2021 amtierende
1) Rückstellung für 2021 sowie Berichtigung der Rückstellung 2020.
1) Rückstellung für 2021 sowie Berichtigung der Rückstellung 2020. 2) Berichtigung der Rückstellung für 2020. 4.2 Frühere Mitglieder des Vorstands Bei den früheren Mitgliedern des Vorstands umfassen die gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile die im Geschäftsjahr 2021 aus einer betrieblichen Altersversorgung gezahlten Pensionen. Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind, unterlassen. Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG früherer Mitglieder des Vorstands
Das Vergütungssystem sieht gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine absolute Höchstgrenze der Vergütung vor. Die für ein Geschäftsjahr zulässige maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden – ist der Höhe nach begrenzt auf EUR 1.000.000 für den Vorstandsvorsitzenden und auf EUR 800.000 für jedes der übrigen Vorstandsmitglieder. Wie den Tabellen unter Ziffer 4 zu entnehmen ist, wurde die Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2021 jeweils eingehalten. C. Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Grundlagen Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 8 der Satzung geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht. Ausgestaltung Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine reine Festvergütung und wird vollständig in bar ausgezahlt. Die Gesamtvergütung spiegelt in ihrer Höhe die Verantwortung und den Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Geschäfts- und Finanzlage des Unternehmens wider. Dabei kommt auch der durch die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats geleistete Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zum Ausdruck. Die Vergütung berücksichtigt den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz und damit die konkreten Funktionen und Zuständigkeiten im Aufsichtsrat. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 14.900, die übrigen Aufsichtsratsmitglieder eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 7.700. Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen. Zusätzlich zur jährlichen Festvergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz ihrer Auslagen sowie Ersatz der gegebenenfalls auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Eine zusätzliche Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen erfolgt nicht. Bei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner, die bereits eine Vergütung aus einer anderen Tätigkeit innerhalb der übergeordneten Verallia-Gruppe erhalten, ist die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft in der Regel mit der Vergütung für diese Tätigkeit abgegolten.
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Gemäß § 8 der Satzung der Gesellschaft ist die Aufsichtsratsvergütung insgesamt erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Im Ausweis für das Geschäftsjahr 2021 handelt es sich demzufolge um die im Jahr 2022 für das Geschäftsjahr 2021 ausbezahlte Vergütung. Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 162 AktG
1) Die Aufsichtsratstätigkeit ist mit der Vergütung für die Tätigkeit innerhalb der übergeordneten Verallia-Gruppe abgegolten. D. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von § 162 AktG, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft werden das Ergebnis nach Steuern der Verallia Deutschland AG nach HGB sowie das Konzern-EBIT nach IFRS herangezogen. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Gesamtbelegschaft des Verallia Deutschland Konzern im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands und des Aufsichtsrats
1) Aufgrund des mit der Horizon Holdings Germany GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrages ist das Jahresergebnis der Verallia Deutschland AG stets EUR 0. Als Vergleichsgröße wird das das Ergebnis nach Steuern (vor Gewinnabführung) herangezogen. 2) Die Aufsichtsratstätigkeit ist mit der Vergütung für die Tätigkeit innerhalb der übergeordneten Verallia-Gruppe abgegolten.
PricewaterhouseCoopers GmbH
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Marcus Nickel
Wirtschaftsprüfer |
ppa. Jürgen Steidel
Wirtschaftsprüfer |
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung |
Die Geltung des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend „Covid-19-Gesetz“, zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 3328) wurde durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I 2021 Nr. 63, S. 4147) bis zum 31. August 2022 verlängert.
Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft wird die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 24. August 2022 ab 10:30 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der in Abschnitt IV. beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll erklären.
II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens 17. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden:
Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein vom Letztintermediär in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 3. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens 17. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
übersandt („HV-Ticket“). Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
III. |
Details zum Internetservice |
Ab dem 3. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären, jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten IV., VI. und VII. näher beschrieben. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Anteilsbesitznachweises zugesandt.
IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe |
Bevollmächtigung
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des 23. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen:
Verallia Deutschland AG |
oder ab dem 3. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), vor und während der virtuellen Hauptversammlung, über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung, den betreffenden Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 23. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), oder ab dem 3. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab dem 3. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, auf die Abstimmung über mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie auf die Abstimmung über etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
V. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet |
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 24. August 2022 ab 10:30 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Abschnitt II. beschrieben, werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
übersandt („HV-Ticket“).
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).
VI. |
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung |
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 24. August 2022 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.
VII. |
Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 24. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
postalisch:
Vorstand der Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur): hauptversammlung.deutschland@verallia.com
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
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bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 9. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
zugänglich gemacht:
postalisch:
Vorstand der Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
per E-Mail: hauptversammlung.deutschland@verallia.com
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 24. August 2022 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben Sie ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens 22. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen sind.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Covid-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint.
VIII. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 26.000.000,00 ist eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 1.000.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.
IX. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen |
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und § 1 Covid-19-Gesetz sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://de.verallia.com/s/hauptversammlung
zugänglich sein.
X. |
Hinweise zum Datenschutz |
Die Verallia Deutschland AG verarbeitet personenbezogene Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des HV-Tickets; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Verallia Deutschland AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Verallia Deutschland AG, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Verallia Deutschland AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Verallia Deutschland AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Verallia Deutschland AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@verallia.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Verallia Deutschland AG
Datenschutzbeauftragte
Maria Oliveira e Carmo
Oberlandstraße – 88410 Bad Wurzach
E-Mail: datenschutz@verallia.com
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Verallia Deutschland AG
Datenschutzbeauftragter
Maria Oliveira e Carmo
Oberlandstraße – 88410 Bad Wurzach
E-Mail: datenschutz@verallia.com
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Verallia Deutschland AG zu finden.
Bad Wurzach, im Juli 2022
Der Vorstand