United Power Technology AG
United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten sind – anders als Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes – jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung. Sie dienen lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist daher von entscheidender Bedeutung für das Bestehen und den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für das Teilnahme- und Stimmrecht ohne Bedeutung. Aktionäre, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besessen, sondern ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, besitzen mit Blick auf diese Aktien daher kein Teilnahme- und Stimmrecht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ordnungsgemäß erbracht haben, sind indes auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit von Aktien. IV.
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Auch Nachweise der Bestellung eines Bevollmächtigten müssen grundsätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse oder Telefaxnummer zugehen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft jedoch auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, und zwar per E-Mail an unitedpower-agm2014@unitedpower.cn.
Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft (nachfolgend ‘Stimmrechtsvertreter‘) bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen die Aktionäre ihm Weisung erteilen. Ferner bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen entgegennehmen kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt. Auch bei der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Jedwede Bevollmächtigungen von Stimmrechtsvertretern und Weisungen an Stimmrechtsvertreter müssen entweder am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 19. August 2014, um 17:00 Uhr eingehend an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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Später eingehende Bevollmächtigungen von Stimmrechtsvertretern und Weisungen an Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
Sollten Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sie noch während der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter bzw. Vollmacht an einen sonstigen Anwesenden erteilen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
V.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, also spätestens am Sonntag, dem 20. Juli 2014, 24:00 Uhr.
Wir bitten die Aktionäre, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit Dienstag, dem 20. Mai 2014, 0:00 Uhr Inhaber der für den Antrag erforderlichen Aktien sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 des Aktiengesetzes
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Diese Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
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Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, etwaiger zugänglich zu machender Begründungen und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlichen. Dabei werden ausschließlich Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Dienstag, dem 5. August 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sind.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes
Jedem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes stehen unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zur Verfügung.
VI.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a des Aktiengesetzes einschließlich dieser Einberufung der Hauptversammlung und des Geschäftsberichts 2013 sowie etwaiger zugänglich zu machender Anträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären können unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Eschborn, im Juli 2014
United Power Technology AG
Der Vorstand