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SCA Hygiene Products SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2011 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
SCA Hygiene Products SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
§ 4
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4.1. |
Ein in einem Geschäftsjahr entstehender Jahresfehlbetrag der SCA HPH wird entsprechend § 302 Abs. 1 AktG von der SCA SE ausgeglichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. |
4.2. |
Wegen des Inhalts und des Umfangs der Verlustübernahme im Einzelnen gilt § 302 AktG insgesamt in seiner jeweiligen Fassung. |
§ 5
Vorschüsse
5.1. |
SCA SE kann Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der SCA HPH die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. |
5.2. |
Entsprechend kann auch die SCA HPH Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. |
§ 6
Wirksamwerden, Vertragsdauer, Kündigung
6.1. |
Der Vertrag besteht seit seinem Wirksamwerden durch Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft am 31. Juli 1997. Die nunmehrige Änderung und Neufassung oder – für den Fall, dass die Änderung und Neufassung des ursprünglichen Vertrages aus Rechtsgründen als Vertragsneuabschluss anzusehen ist – der Neuabschluss wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der SCA SE und der SCA HPH vereinbart und mit der Eintragung in das Handelsregister der SCA HPH wirksam. Für den Fall, dass die Änderung und Neufassung des ursprünglichen Vertrages aus Rechtsgründen als Vertragsneuabschluss anzusehen ist, erfolgt der Abschluss bezüglich der Gewinnabführung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und im Übrigen ab Wirksamwerden der Änderung. Der nunmehrige Vertrag tritt zum jeweiligen Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Vertrages. |
6.2. |
Dieser Vertrag wird, unbeschadet der Kündigung aus wichtigem Grund, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 fest abgeschlossen. Fällt das Ende der festen Vertragslaufzeit nicht auf ein Geschäftsjahresende der SCA HPH, verlängert sich die feste Vertragslaufzeit bis zum Ende des Geschäftsjahres, welches zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt läuft. Der Vertrag kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der in Sätzen 1 und 2 genannten Vertragslaufzeit gekündigt werden. |
6.3. |
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die SCA HPH nicht mehr finanziell in das Unternehmen der SCA SE eingegliedert ist, sowie die Veräußerung oder Einbringung der Anteile an der SCA HPH durch die SCA SE und die Verschmelzung, Spaltung, Insolvenz oder Liquidation einer der Vertragsparteien. |
6.4. |
Nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit nach Absatz 1 ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann zum Ende eines Geschäftsjahrs der SCA HPH schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. |
6.5. |
Bei Vertragsbeendigung gilt § 303 AktG entsprechend. |
§ 7
Schlussbestimmungen
7.1. |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. |
7.2. |
Wegen der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf §§ 14 und 17 des Körperschaftssteuergesetzes verwiesen. |
7.3. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahekommt. |
Die Geschäftsanteile an der SCA Hygiene Products Holding GmbH werden zu 100% von der SCA Hygiene Products SE gehalten. Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient der Fortführung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products Holding GmbH für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke. Der Vertrag zur Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist im gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der SCA Hygiene Products Holding GmbH näher erläutert und begründet.
Die folgenden Unterlagen können im Internet unter www.scahygieneproductsse.com eingesehen werden:
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Gewinnabführungsvertrag zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products Holding GmbH, |
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gemeinsamer Vertragsbericht zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products Holding GmbH, |
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der SCA Hygiene Products SE für die letzten drei Geschäftsjahre, |
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Jahresabschlüsse und ggf. Lageberichte der SCA Hygiene Products Holding GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre. |
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft aus.
7. Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH, München (vormals firmierend unter Mondstein 277. GmbH)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH (vormals firmierend unter Mondstein 277. GmbH) mit Sitz in München vom 12. Mai 2011 zuzustimmen.
Die Gesellschaft (nachfolgend ‘SCA SE’) und die SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH (vormals firmierend unter Mondstein 277. GmbH) (nachfolgend ‘SCA US Tissue 1 GmbH’) haben am 12. Mai 2011 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:
§ 1
Gewinnabführung
1.1. |
Die SCA US Tissue 1 GmbH verpflichtet sich hiermit, erstmals für ihr am 16. Mai 2011 beginnendes Geschäftsjahr den gesamten, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von § 2.2. dieses Vertrages ergibt, entsprechend § 291 AktG i.V.m. § 301 AktG an SCA SE abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Insgesamt darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. |
1.2. |
Die SCA US Tissue 1 GmbH darf gemäß § 14 S. 1 Nr. 4 KStG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, handelsrechtlich zulässig ist und die SCA SE dem zustimmt. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die SCA SE dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von vor Beginn dieses Vertrages gebildeten anderen Gewinnrücklagen oder von Kapitalrücklagen oder die Verwendung solcher Rücklagen zum Verlustausgleich ist ausgeschlossen. |
§ 2
Verlustübernahme
2.1. |
Ein in einem Geschäftsjahr entstehender Jahresfehlbetrag der SCA US Tissue 1 GmbH wird entsprechend § 302 Abs. 1 AktG von SCA SE ausgeglichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Regelung kommt erstmalig für das gesamte am 16. Mai 2011 beginnende Geschäftsjahr der SCA US Tissue 1 GmbH zur Anwendung. |
2.2. |
Wegen des Inhalts und des Umfangs der Verlustübernahme im Einzelnen gilt § 302 AktG insgesamt in seiner jeweiligen Fassung. |
§ 3
Vorschüsse
3.1. |
SCA SE kann Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der SCA US Tissue 1 GmbH die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. |
3.2. |
Entsprechend kann auch die SCA US Tissue 1 GmbH Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. |
§ 4
Ausgleichsleistung
Als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 AktG wird SCA SE einen festen jährlichen Ausgleich von 0 Euro (in Worten: null Euro) an den außenstehenden Gesellschafter der SCA US Tissue 1 GmbH, die SCA Americas Inc., Cira Centre, Suite 2600, 2929 Arch Street, Philadelphia PA 19104, USA, zahlen. Die Zahlung ist zahlbar und fällig mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der SCA US Tissue 1 GmbH. Der Betrag der Ausgleichszahlung ändert sich nicht, auch wenn die SCA Americas Inc. weitere Geschäftsanteile an der SCA US Tissue 1 GmbH erwirbt.
§ 5
Zustimmungsvorbehalt
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SCA US Tissue 1 GmbH, die in notarieller Form zu erfolgen hat, und der Hauptversammlung der SCA SE.
§ 6
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
6.1. |
Dieser Vertrag wird mit der Eintragung im Handelsregister der SCA US Tissue 1 GmbH wirksam und gilt auch rückwirkend für die Zeit ab Beginn des in § 1 Abs. 1 genannten Geschäftsjahres der SCA US Tissue 1 GmbH. |
6.2. |
Dieser Vertrag wird, unbeschadet des Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund, für die Dauer von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geltungszeitraumes nach Absatz 1 fest abgeschlossen. Fällt das Ende der festen Vertragslaufzeit nicht auf ein Geschäftsjahresende der SCA US Tissue 1 GmbH, verlängert sich die feste Vertragslaufzeit bis zum Ende des bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums laufenden Geschäftsjahres. Der Vertrag kann erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der in Sätzen 1 und 2 genannten Vertragslaufzeit gekündigt werden. |
6.3. |
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die SCA US Tissue 1 GmbH nicht mehr finanziell in das Unternehmen der SCA SE eingegliedert ist, sowie die Veräußerung oder Einbringung der Anteile an der SCA US Tissue 1 GmbH durch die SCA SE und die Verschmelzung, Spaltung, Insolvenz oder Liquidation einer der Vertragsparteien. |
6.4. |
Nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit nach Absatz 1 ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann zum Ende eines Geschäftsjahrs der SCA US Tissue 1 GmbH schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. |
6.5. |
Bei Vertragsbeendigung gilt § 303 AktG entsprechend. |
§ 7
Schlussbestimmungen
7.1. |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. |
7.2. |
Wegen der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf §§ 14 und 17 KStG verwiesen. |
7.3. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahekommt. |
7.4. |
Bei Abweichungen der englischen von der deutschen Fassung dieses Vertrages ist die deutsche Fassung ausschlaggebend. |
Die Geschäftsanteile an der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH werden direkt noch zu 90% von der SCA Hygiene Products SE und indirekt zu 10% über die SCA Americas Inc., Cira Centre, Suite 2600, 2929 Arch Street, Philadelphia PA 19104, USA, gehalten. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung wird die SCA Hygiene Products SE indirekt zu 100% über die SCA Americas Inc. an der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH beteiligt sein. Der Gewinnabführungsvertrag dient der Herstellung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke. Der Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH näher erläutert und begründet.
Die folgenden Unterlagen können im Internet unter www.scahygieneproductsse.com eingesehen werden:
* |
Gewinnabführungsvertrag zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH, |
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gemeinsamer Vertragsbericht zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH, |
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Prüfungsbericht des gemeinsamen Vertragsprüfers zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der SCA Hygiene Products SE und der SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH, |
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der SCA Hygiene Products SE für die letzten drei Geschäftsjahre, |
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die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr der am 15. März 2011 gegründeten SCA Hygiene Products US Tissue 1 GmbH. |
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft aus.
Allgemeine Hinweise
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2011 (24:00 Uhr) in deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch Vorlage eines von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz zu erbringen. Der in deutscher oder englischer Sprache erstellte Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 9. Juni 2011 (0:00 Uhr) beziehen und muss bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2011 (24:00 Uhr) der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
SCA Hygiene Products SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax: +49 (0)9628 9299871
E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (9. Juni 2011, 0:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bittet die Gesellschaft die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten, die Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: info@c-hv.com
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt das Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft den Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis möglichst frühzeitig erfolgen. Mit der Eintrittskarte sind Vollmachts- und Weisungsformulare verbunden. Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einem Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen Weisungen erteilt wurden, wird der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht ausüben.
Eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist nur möglich, wenn das Vollmachtsformular mit der Eintrittskarte bis zum 28. Juni 2011 (Posteingang) an die Gesellschaft unter der folgenden Adresse der SCA Hygiene Products SE übermittelt wird:
SCA Hygiene Products SE
HV 2011
Terminalstraße Mitte 18 (MAC)
85356 München-Flughafen
Fax: + 49 (0)89 97006-204
E-Mail: info.hygienese@sca.com
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 EUR am Grundkapital der Gesellschaft erreicht (dies entspricht 19.559 Stückaktien) können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft schriftlich bis spätestens am 30. Mai 2011 (24:00 Uhr) zugegangen sein.
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgende Adresse gerichtet werden:
SCA Hygiene Products SE
HV 2011
Terminalstraße Mitte 18 (MAC)
85356 München-Flughafen
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der folgenden Internetadresse zugänglich gemacht:
www.sca.com/de/scahygieneproductsse/hauptversammlung
und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens am 15. Juni 2011 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter
der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der folgenden Internetadresse
zugänglich gemacht:
www.sca.com/de/scahygieneproductsse/hauptversammlung
SCA Hygiene Products SE
HV 2011
Terminalstraße Mitte 18 (MAC)
85356 München-Flughafen
Fax: + 49 (0)89 97006-204
E-Mail: info.hygienese@sca.com
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen
sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der folgenden Internetseite
der Gesellschaft dargestellt:
www.sca.com/de/scahygieneproductsse/hauptversammlung
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung
mündlich gestellt wird.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft dargestellt: www.sca.com/de/scahygieneproductsse/hauptversammlung
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite
www.sca.com/de/scahygieneproductsse/hauptversammlung
die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG einschließlich des Geschäftsberichts, die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
6 und 7, die weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.1
AktG sowie etwaige Anträge von Aktionären zugänglich sein. Sämtliche, der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden
Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilt die Gesellschaft mit, dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 7.092.018 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben waren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Jede der Aktien ist in der Hauptversammlung teilnahmeberechtigt und gewährt ein Stimmrecht. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 7.092.018 Stimmrechte.
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung
Die Einladung zur Hauptversammlung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) vom 20. Mai 2011 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft www.sca.com/de/scahygieneproductsse/hauptversammlung veröffentlicht.
Geschäftsberichte sowie Einladungen mit der Tagesordnung zur Hauptversammlung können über die depotführenden Institute oder direkt bei der Gesellschaft angefordert werden.
München, im Mai 2011
SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand
SCA HYGIENE PRODUCTS SE
Terminalstraße Mitte 18 (MAC)
85356 MÜNCHEN-FLUGHAFEN
DEUTSCHLAND
Tel.: +49 (0)89 97006-0
Fax: +49 (0)89 97006-204
E-Mail: info.hygienese@sca.com
www.scahygieneproductsse.com
ISIN: DE0006889801