Sachsenmilch Aktiengesellschaft
Leppersdorf
Wertpapierkennnummer: A0DRXC und A0DRXD ISIN: DE 000A0DRXC4 und DE 000A0DRXD2
EINLADUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
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05. Juli 2016 um 9.00 Uhr
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in den Geschäftsräumen der
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Sachsenmilch Aktiengesellschaft
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An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf
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stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2015 und des im Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss festgestellt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses des Geschäftsjahres 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 530.931,21 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je Aktie (jeweils 10.000 Inhaber- und Namens-Aktien),
das sind ca. 4,3% des Grundkapitals i.H.v. EUR 51.129,19
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EUR
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2.200,00
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Einstellung in Gewinnrücklagen |
EUR |
528.731,21 |
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Gewinnvortrag |
EUR |
0,00 |
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Bilanzgewinn |
EUR |
530.931,21 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße
8, 80636 München, zum Abschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2016 zu wählen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Theobald Müller und Wilfried Neuß endet mit Beendigung der heutigen ordentlichen
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammenzusetzen.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für eine satzungsgemäße Amtsperiode zu weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates
zu wählen:
Herrn Theobald Müller
Gesellschafter der Unternehmensgruppe Theo Müller, Erlenbach, Schweiz
Herrn Wilfried Neuß
selbständiger Berater, Jettingen-Scheppach
Herr Theobald Müller ist Aufsichtsratsvorsitzender im Aufsichtsrat der Unternehmensgruppe Theo Müller GmbH & Co. KGaA, Fischach
sowie Mitglied im Aufsichtsrat der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s., Luxemburg.
Herr Wilfried Neuß ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsneufassung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 06. Juli 2010 aufgrund Änderungen
bzw. Streichungen in den §§ 2.1., 2.2., 2.4., 4.2., 6., 7.4., 8.3., 9.2., 10.1., 11.2., 11.3., 11.4., 11.5., 11.6., 11.7.,
13., 14., 15.2., 17.2., 17.3., 19.1., 19.3., 19.4. 21. und 21.1. wie folgt neuzufassen:
‘Satzung
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I. Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 |
Firma und Sitz |
1.1 |
Die Gesellschaft führt die Firma |
SACHSENMILCH AKTIENGESELLSCHAFT.
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1.2 |
Der Sitz der Gesellschaft ist Wachau, Ortsteil Leppersdorf. |
§ 2 |
Gegenstand des Unternehmens |
2.1 |
Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung ihres Vermögens. |
2.2 |
Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen. |
2.3 |
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher
Art beteiligen. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen gründen, erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung
zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie
ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise auszugliedern.
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II. Grundkapital und Aktien |
§ 3 |
Höhe und Einteilung des Grundkapitals |
3.1 |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.129,19 (in Worten: EURO einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig 19/100).
Es ist eingeteilt in 20.000 nennbetragslose Stückaktien, die wiederum aufgeteilt sind in 10.000 vinkulierte Namensstammaktien
und in 10.000 Inhaberstammaktien.
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3.2 |
Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile wird gemäß § 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen. |
§ 4 |
Übertragbarkeit der Aktien |
Die Übertragung oder Verpfändung der vinkulierten Namensstammaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft gestattet; über
die Erteilung der Zustimmung beschließt der Vorstand.
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§ 5 |
Einziehung von Aktien |
Die Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 ff. Aktiengesetz (AktG) ist zulässig. |
III. Verfassung der Gesellschaft |
§ 6 |
Organe der Gesellschaft |
Die Organe der Gesellschaft sind |
6.1 |
der Vorstand |
6.2 |
der Aufsichtsrat |
6.3 |
die Hauptversammlung |
§ 7 |
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes |
7.1 |
Die Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat gemäß § 84 AktG, insbesondere bestimmt
der Aufsichtsrat auch die Zahl der Vorstandsmitglieder. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat ein
Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.
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7.2 |
Zur Wahrnehmung von Vertretungsrechten in Tochter- und Beteiligungsunternehmen kann der Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstandes
Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens erteilen.
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7.3 |
Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden;
falls ein solcher nicht bestellt ist, ist der Antrag abgelehnt.
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§ 8 |
Vertretung |
8.1 |
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen
vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein.
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8.2 |
Auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes
allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
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§ 9 |
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats |
9.1 |
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung nach
den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Sofern aufgrund der Anzahl der Arbeitnehmer das Drittelbeteiligungsgesetz
oder das Mitbestimmungsgesetz zur Anwendung kommen, wird die vorstehende Regelung gemäß den Bestimmungen dieser Gesetze modifiziert.
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9.2 |
Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
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9.3 |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats niederlegen.
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§ 10 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats und Beschlüsse des Aufsichtsrats |
10.1 |
Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit unmittelbar nach der Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
gewählt werden, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens
einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
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10.2 |
Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter einberufen. |
10.3 |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung durch schriftliche, telegrafische oder fernmündliche
Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet
und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
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10.4 |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er vollständig anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
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10.5 |
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der jeweiligen
Sitzung zu unterzeichnen ist.
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10.6 |
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche
Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.
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10.7 |
Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz stattfinden; mindestens eine Sitzung pro Jahr ist jedoch als Präsenzsitzung
durchzuführen.
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§ 11 |
Ausschüsse des Aufsichtsrats |
11.1 |
Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und diesen bestimmte Aufgaben zu übertragen. |
11.2 |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Stellvertreter abgegeben.
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§ 12 |
Vergütung des Aufsichtsrats |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen und seiner ihm für die Aufsichtsratstätigkeit zur
Last fallenden Umsatzsteuer nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von EUR 2.500,00 sowie eine veränderliche
Vergütung von EUR 500,00 für jedes über 4 % ausgeschüttete Prozent Dividende auf die Stammaktien. Der Vorsitzende erhält das
Doppelte dieser Beträge.
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§ 13 |
Einberufung der Hauptversammlung |
13.1 |
Die ordentliche Hauptversammlung ist in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten. |
13.2 |
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat. Die Einberufung muss, sofern das Gesetz
keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen
Angaben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist
(vgl. § 14). Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung.
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13.3 |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Dresden oder am Sitz einer derjenigen deutschen Wertpapierbörsen
statt, an denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird.
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§ 14 |
Teilnahmerecht der Aktionäre |
14.1 |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der
Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Für die Fristberechnung gilt
die gesetzliche Regelung.
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14.2 |
Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem
Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
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Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
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14.3 |
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. |
14.4 |
Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für
die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie für ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Die weiteren Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.
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§ 15 |
Vorsitz in der Hauptversammlung, Stimmrecht der Aktionäre |
15.1 |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
Die Auswahl unter mehreren Stellvertretern erfolgt nach dem Dienstalter.
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15.2 |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist,
mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben.
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15.3 |
In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme. |
15.4 |
Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung
der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Art der Feststellung, die z. B. durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen
von den stimmberechtigten, insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden kann, wird ebenfalls von dem Vorsitzenden angeordnet.
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IV. Jahresabschluss, Rücklagen, Gewinnverwendung |
§ 16 |
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. |
§ 17 |
Jahresabschluss und Gewinnverwendung |
17.1 |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so sind sie ermächtigt, bis zu 50 % des Jahresüberschusses in
offene Rücklagen (andere Gewinnrücklagen) einzustellen.
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17.2 |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
eingestellt werden.
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17.3 |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. |
§ 18 |
Satzungsänderungen |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. |
§ 19 |
Bekanntmachungen |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.’ |
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– Ende der Tagesordnung –
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das ist der 28. Juni 2016 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft
anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis haben unter der nachstehenden Adresse der Gesellschaft
zu erfolgen:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production – General Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts
über den Aktienbesitz notwendig (Textform reicht aus). Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, das ist der 14. Juni 2016 (0:00 Uhr), beziehen (‘Nachweisstichtag’). Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung
befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden.
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit von Anmeldung und Nachweis ist der Zugang.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt,
ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend.
Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine
Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben,
sind in dieser Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz
zum Nachweiszeitpunkt keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt besteht nicht.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts,
sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Wir weisen darauf hin, dass Aktionäre, die nicht rechtzeitig
angemeldet sind oder ihren Aktienbesitz nicht rechtzeitig nachgewiesen haben, nicht stimmberechtigt sind, sondern nur als
Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter
Die Aktionäre sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut,
vertreten zu lassen. Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die
entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere
Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.
Den Aktionären steht für die Ausübung ihres Stimmrechts auch ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur Verfügung.
Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Auch bei erteilter Vollmacht
ist der Stimmrechtsvertreter nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Punkten
der Tagesordnung vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat gibt, nimmt er keine Weisungen entgegen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung gegenüber dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft Frau Juliane Dannowski An den Breiten 01454 Leppersdorf Telefax: +49 3528 / 434-760 E-Mail: aktionaere@sachsenmilch.de
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welches den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeht. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.sachsenmilchag.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten;
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies sind EUR 2.556,4595) erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss dem Vorstand spätestens bis zum
Ablauf des 04. Juni 2016 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse zugehen:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft Vorstand An den Breiten 01454 Leppersdorf
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit dem 05. April 2016, (0:00 Uhr), Inhaber der das oben genannte Quorum vermittelnden
Aktien sind.
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher
Weise wie die Einberufung bekannt zu machen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer
Begründung ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Sachsenmilch Aktiengesellschaft Frau Stefanie Böck An den Breiten 01454 Leppersdorf Telefax: +49 (0)3528/434-760 E-Mail: aktionaere@sachsenmilch.de
Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Montag, den 20. Juni 2016, 24.00 Uhr, dort eingegangenen ordnungsgemäßen
Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
im Internet unter: www.sachsenmilchag.de unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder
verspätet eingegangene Anträge werden nicht zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft ist unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen
Begründung zugänglich zu machen. Dies ist namentlich der Fall,
* |
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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* |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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* |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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* |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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* |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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* |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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* |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe,
dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG).
Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge
zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und den Wohnort enthalten,
oder wenn bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern. Dies ist namentlich der Fall,
* |
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
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* |
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
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* |
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert
dieser Gegenstände;
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* |
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
zu vermitteln;
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* |
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
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* |
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sachsenmilchag.de
unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Sie werden außerdem in der Versammlung zur Verfügung der Aktionäre stehen.
Abstimmungsergebnisse
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sachsenmilchag.de
unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ bekannt gegeben.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 51.129,19 EUR, die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien auf 20.000 Stück. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Leppersdorf, im April 2016
SACHSENMILCH AKTIENGESELLSCHAFT Leppersdorf
– Der Vorstand –
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