RWE Aktiengesellschaft
Essen
International Securities Identification Number (ISIN): DE 0007037129
Einladung zur Hauptversammlung am 28. April 2021 (Virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
am Mittwoch, den 28. April 2021, 10.00 Uhr MESZ, findet unsere ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2020 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2020
Die Unterlagen sind unter
veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigter Stückaktie |
= EUR 574.787.040,80 |
Gewinnvortrag |
= EUR 25.220,47 |
Bilanzgewinn |
= EUR 574.812.261,27 |
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung
ist daher für den 3. Mai 2021 vorgesehen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen,
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zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und
der Zwischenlageberichte als Teile des Halbjahresfinanzberichts und der Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2021, zum 30.
September 2021 und zum 31. März 2022 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014
auferlegt wurde.
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6. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, endet mit der Beendigung der
Hauptversammlung am 28. April 2021. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes
und § 8 Absatz 1 der Satzung der RWE Aktiengesellschaft aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes sind mindestens 30 % der Aufsichtsratspositionen – das
entspricht mindestens sechs Sitzen – mit Frauen und mindestens 30 %, somit mindestens sechs weitere Sitze, mit Männern zu
besetzen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat vor der Wahl gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Erfüllung des
Mindestanteils durch den Aufsichtsrat als Gesamtgremium (Gesamterfüllung) widersprochen. Daher ist der Mindestanteil von 30
% Frauen und 30 % Männern für die Wahl sowohl von der Seite der Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer getrennt
zu erfüllen. Auf jeder dieser beiden Seiten sind daher mindestens drei Positionen mit Frauen und drei Positionen mit Männern
zu besetzen.
Dieses Mindestanteilsgebot ist derzeit erfüllt, da dem Aufsichtsrat aktuell insgesamt sechs weibliche und 14 männliche Mitglieder
angehören. Sowohl auf Seiten der Anteilseigner als auch auf Seiten der Arbeitnehmer sind jeweils drei weibliche und sieben
männliche Mitglieder bestellt. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der
Seite der Anteilseigner vier Frauen und sechs Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses, vor, im Wege der Einzelwahl folgende
Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
zu wählen:
6.1 |
Dr. Werner Brandt, Bad Homburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt;
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6.2 |
Dr. Hans Bünting, Mülheim an der Ruhr, Selbständiger Unternehmensberater, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt;
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6.3 |
Ute Gerbaulet, Düsseldorf, Persönlich haftende Gesellschafterin der Bankhaus Lampe KG, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt;
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6.4 |
Prof. Dr. Ing. Dr. Ing. E.h. Hans-Peter Keitel, Essen, Selbständiger Unternehmensberater, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt;
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6.5 |
Mag. Dr. h.c. Monika Kircher, Krumpendorf, Österreich, Selbständige Unternehmensberaterin, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt;
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6.6 |
Günther Schartz, Wincheringen, Landrat des Landkreises Trier-Saarburg, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt;
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6.7 |
Dr. Erhard Schipporeit, Hannover, Selbständiger Unternehmensberater, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt;
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6.8 |
Ullrich Sierau, Dortmund, Selbständiger Berater für Unternehmen in Gründung, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt;
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6.9 |
Hauke Stars, Königstein, Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt;
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6.10 |
Helle Valentin, Birkeroed, Dänemark, General Manager, Global Business Services Nordic, IBM Corporation, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
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Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Amtszeiten dienen der Einführung einer Staffelungsstruktur im Aufsichtsrat (sog. ‘Staggered
Board’). Dazu werden in dieser Hauptversammlung zunächst fünf Kandidaten für eine Amtszeit von vier Jahren und fünf weitere
Kandidaten für eine Amtszeit von drei Jahren zur Wahl vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Amtszeit soll von der in der
Satzung der RWE Aktiengesellschaft vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere
Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf Jahren zu bestellen. Bei künftigen Nach- oder Neuwahlen zum Aufsichtsrat soll dann
jeweils gestaffelt eine Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren vorgesehen werden. Diese Struktur vermeidet, dass in einer
einzigen Hauptversammlung eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich wird, die zu entsprechenden Erfahrungsverlusten
im Gremium führen kann. Die personelle Kontinuität und die Flexibilität des Gremiums werden erhöht; durch die regelmäßige
Amtszeit von drei Jahren werden außerdem die Rechenschaftspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Transparenz verbessert.
Mit der so geänderten Besetzungssystematik werden auch die Erwartungen internationaler Investoren berücksichtigt.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes
verfügt insbesondere Herr Dr. Schipporeit.
Es ist beabsichtigt, Herrn Dr. Brandt für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorzuschlagen.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben an, das
vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil auszufüllen.
Der Nominierungsausschuss und der Aufsichtsrat haben dabei nach ausführlicher Beratung beschlossen, Herrn Dr. Schipporeit
und Herrn Dr. Keitel für eine dreijährige Amtszeit erneut zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen, obwohl sie die für den
Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren erreicht beziehungsweise überschritten
haben. Herr Dr. Schipporeit und Herr Dr. Keitel verfügen über herausragende finanzwirtschaftliche Expertise beziehungsweise
Verbindungen in die deutsche Wirtschaft. Dieses Wissen möchte der Aufsichtsrat für seine weitere Arbeit erhalten, um die vom
Aufsichtsrat beschlossenen personellen Wechsel im Vorstand der Gesellschaft durch entsprechende Kontinuität im Aufsichtsrat
zu begleiten. Gleichzeitig kann auch die in dieser Übergangsperiode erforderliche Abschlussprüferrotation noch durch Herrn
Dr. Schipporeit als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kontinuierlich vorbereitet und begleitet werden.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur RWE Aktiengesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der RWE Aktiengesellschaft oder einem wesentlich
an der RWE Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gegenüber
der Hauptversammlung offenzulegen wären.
Der Aufsichtsrat geht – auch nach Rücksprache mit den Kandidaten – davon aus, dass alle Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.
Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes) sind im Anschluss an
diese Tagesordnung im Anhang enthalten. Diese Informationen sind außerdem unter
veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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7. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG II’) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 120a
in das Aktiengesetz eingeführt. § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder beschließt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 hat der Aufsichtsrat ein grundlegend überarbeitetes
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das dieser Hauptversammlung entsprechend den Vorschriften des §
120a des Aktiengesetzes zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses, vor, das nachstehend beschriebene, vom Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Beschreibung des Vergütungssystems für den Vorstand der RWE Aktiengesellschaft
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1. Grundsätze des Vergütungssystems und Strategiebezug
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Unser Leitsatz: ‘Our energy for a sustainable life’. Seit mehr als 120 Jahren ist unser Produkt dasselbe: Strom. Doch Strom kann heute weit
mehr als bei unserer Gründung im Jahr 1898. Er ist die wichtigste Innovations- und Modernisierungsenergie unserer Zeit und
durchströmt unseren Alltag: das Handy laden, mit der Bahn zur Arbeit – undenkbar ohne Strom. Strom bewegt Roboter in der Produktion,
unterstützt Milliarden digitaler Prozesse und treibt ganze Flotten von E-Fahrzeugen an. Auch bei der Stromerzeugung hat sich
viel verändert: Wir gewinnen unseren Strom zunehmend aus den Energiequellen, die uns umgeben – Wind, Sonne und Wasser. Und
immer weniger aus CO2-intensiver Kohle. Damit tragen wir einem Gebot Rechnung, das heute wichtiger ist denn je: dem der Nachhaltigkeit.
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Unsere Strategie: RWE ist ein international führender Produzent von Strom aus erneuerbaren Energien. Wir investieren netto 1,5 bis 2 Milliarden
Euro jedes Jahr in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Damit errichten wir Windparks an Land und auf hoher See sowie Solarparks.
Wir forschen an Technologien, mit denen sich die Energie aus Sonne und Wind speichern lässt, um auch bei Windstille und Dunkelheit
verfügbar zu sein. Bis die Speicherinfrastruktur für eine Vollversorgung mit grünem Strom aufgebaut ist, sorgen wir mit unseren
flexiblen Gaskraftwerken für eine verlässliche Energieversorgung. Spätestens 2040 soll dann unsere gesamte Stromerzeugung
klimaneutral sein. Dafür steigen wir konsequent und verantwortungsvoll aus fossilen Energieträgern aus. Und mit dem Auslaufen
der Stromproduktion aus Kernenergie in 2022 liegt unser Fokus auf dem sicheren und effizienten Rückbau dieser Anlagen. Wir
können nur dann langfristig erfolgreich sein, wenn wir unsere unternehmerische Verantwortung (Corporate Social Responsibility
(‘CSR’) beziehungsweise Environmental, Social, Governance (‘ESG’)) wahrnehmen und uns so die Akzeptanz der Gesellschaft sichern
– insbesondere durch unseren Beitrag zum Klimaschutz.
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Unsere Vorstandsvergütung: Der Aufsichtsrat hat bei der Konzeption des Vorstandsvergütungssystems der RWE Aktiengesellschaft darauf geachtet, dass
dieses an unserem Leitsatz und unserer Strategie ausgerichtet ist. Damit leistet das Vergütungssystem einen wesentlichen Beitrag
für eine nachhaltige und langfristig erfolgreiche Unternehmensführung sowie eine Steigerung des Unternehmenswertes. Es dient
als zentrales Steuerungselement, um die Vorstandsvergütung mit den Interessen der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und weiterer
Stakeholder in Einklang zu bringen und setzt wichtige Anreize für die Umsetzung unserer Geschäftspolitik:
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Wie erfolgreich wir dabei sind, messen wir unter anderem an finanziellen Kennzahlen, wie dem Ergebnis vor Zinsen und Steuern
(‘EBIT’) und dem bereinigten Nettoergebnis. Diese Kennzahlen, die wir auch zur Steuerung unseres operativen Geschäfts einsetzen,
werden als wesentliche Erfolgskriterien bei der variablen Vergütung des Vorstands berücksichtigt.
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Ob wir unserem Anspruch an unsere unternehmerische Verantwortung gerecht werden, zeigt sich bei der Erreichung unserer CSR-/ESG-Ziele.
Diese haben wir in der erfolgsabhängigen variablen Vergütung des Vorstands verankert – sowohl in der kurzfristigen Tantieme,
als auch in der langfristigen aktienbasierten Vergütung.
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Darüber hinaus setzen wir Anreize für eine langfristige Wertentwicklung unserer Gesellschaft. Die langfristige erfolgsabhängige
Vergütung ist stark an der Kursentwicklung der RWE-Aktie ausgerichtet.
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Mit seiner Durchgängigkeit innerhalb der RWE Aktiengesellschaft fördert das Vergütungssystem eine optimale Zusammenarbeit
im Sinne der Erreichung der Geschäftsstrategie und einen Gleichlauf der Anreize von Vorstand, Führungskräften und den weiteren
Mitarbeitergruppen.
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2. Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
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2.1 Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Allgemeinen
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Gemäß § 87 Absatz 1 des Aktiengesetzes setzt der Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft die Vergütung der Vorstandsmitglieder
fest. Dabei wird er vom Personalausschuss unterstützt. Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung,
über die der Aufsichtsrat berät und beschließt. Auf Basis dieses Systems legt der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung
des Personalausschusses, für jedes Vorstandsmitglied die einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die Ziel- und Maximalvergütung
fest. Des Weiteren bestimmt er die Erfolgsziele, die der Bemessung der Leistung und damit der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
zugrunde liegen.
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Um eine optimale Zusammenarbeit im Sinne der Erreichung der Geschäftsstrategie zu fördern und einen Gleichlauf in der Anreizsetzung
zwischen Vorstand, Führungskräften und den weiteren Mitarbeitergruppen sicherzustellen, wurde bei der Festlegung des Vergütungssystems
insbesondere auch auf dessen Durchgängigkeit innerhalb der RWE Aktiengesellschaft geachtet. Dies betrifft vor allem die im
Rahmen der variablen Vergütung eingesetzten finanziellen Erfolgsziele. Darüber hinaus wird die Motivation der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Leistungsbeurteilung des Vorstands berücksichtigt und ist als Erfolgsziel in der variablen Vergütung
des Vorstands verankert.
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Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Die Überprüfung wird vom Personalausschuss
vorbereitet. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat, Änderungen vorzunehmen.
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Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhe bilden die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds,
seine persönliche Leistung, seine Erfahrung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die strategischen und wirtschaftlichen
Perspektiven der Gesellschaft. Darüber hinaus werden die Höhe, Struktur sowie Ausgestaltung der Vorstandsvergütung in vergleichbaren
Unternehmen betrachtet. Für die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung werden insbesondere die Unternehmen des DAX sowie
vergleichbare Unternehmen des STOXX(R) Europe 600 Utilities als geeignete Vergleichsgruppen herangezogen. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung der
Vorstandsmitglieder die übliche Vergütung nicht übersteigt.
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Zusätzlich werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der weiteren Belegschaft der RWE Aktiengesellschaft berücksichtigt.
So wird die Vergütung des Vorstands drei internen Vergleichsgruppen gegenübergestellt. Diese drei Vergleichsgruppen bestehen
aus dem Oberen Führungskreis, den weiteren leitenden Angestellten und Führungskräften des Konzerns in Deutschland sowie der
weiteren Gesamtbelegschaft des Konzerns in Deutschland. Als Oberer Führungskreis werden die direkt an den Vorstand berichtenden
Bereichsleiter der RWE Aktiengesellschaft sowie die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die
die operativen Geschäftsbereiche bündeln (aktuell: RWE Renewables GmbH, RWE Supply & Trading GmbH, RWE Generation SE, RWE
Power Aktiengesellschaft), definiert.
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Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann der Aufsichtsrat von einem externen Vergütungsberater unterstützt werden. Dabei
wird stets auf die Unabhängigkeit des Vergütungsberaters vom Vorstand und dem Unternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat einen
externen Vergütungsberater für die Erarbeitung des vorliegenden Vorstandsvergütungssystems hinzugezogen.
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2.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten
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Auch im Rahmen der Festsetzung der Vorstandsvergütung können Interessenkonflikte bei Mitgliedern des Aufsichtsrats und seines
Personalausschusses einer unabhängigen Beratung und Überwachung entgegenstehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Personalausschusses
sind aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten und nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex dazu angehalten, unverzüglich
offen zu legen, wenn bei ihnen Interessenkonflikte auftreten. In diesen Fällen trifft der Aufsichtsrat angemessene Maßnahmen,
um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen. Die betroffenen Mitglieder nehmen dann beispielsweise nicht an Beratungen und
Beschlussfassungen teil.
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3. Das Vergütungssystem im Überblick
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Das Vergütungssystem gilt grundsätzlich für alle Vorstandsmitglieder der RWE Aktiengesellschaft ab dem 1. Januar 2021. Auf
den auslaufenden Vertrag von Dr. Rolf Martin Schmitz, zu dessen Nachfolger als Vorstandsvorsitzender Dr. Markus Krebber bestellt
wurde, findet das Vergütungssystem mit Ausnahme der unter 4.2.2 beschriebenen aktienbasierten Vergütung keine Anwendung.
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3.1 Vergütungsbestandteile und Ziel-Gesamtvergütung
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder umfasst zum einen feste, erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile, die aus Grundvergütung,
Nebenleistungen und Versorgungsentgelt bestehen.
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Zum anderen umfasst sie erfolgsabhängige, variable Vergütungsbestandteile, deren Höhe sich insbesondere nach der wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens und der persönlichen Leistung der Vorstandsmitglieder richtet. Die variable Vergütung beinhaltet
mit der Tantieme eine kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung und mit der aktienbasierten Vergütung, dem Long Term Incentive
Programme (‘LTIP’), eine langfristige erfolgsabhängige Vergütung. Die Tantieme und der LTIP unterscheiden sich dabei u. a.
in ihrer Laufzeit und in den zur Bemessung der Leistung herangezogenen Erfolgszielen.
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Alle Erfolgsziele, deren Erreichungsgrad die Höhe der Auszahlung bestimmt, werden für den bevorstehenden Bemessungszeitraum
durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.
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Der Aufsichtsrat legt für den bevorstehenden Bemessungszeitraum, soweit einschlägig, einen Zielwert, einen unteren Schwellenwert
und einen oberen Schwellenwert für die jeweiligen Erfolgskriterien fest und achtet dabei auf ambitionierte und dabei gleichzeitig
realistische Zielsetzungen. Bei einer Unterschreitung des unteren Schwellenwerts reduziert sich der betreffende Teil der variablen
Vergütung auf null. Bei Erreichen sowie Überschreiten des oberen Schwellenwerts ist die variable Vergütung auf einen maximalen
Betrag begrenzt. Somit ergibt sich ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil in der Vergütung.
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Die Summe aus fester Vergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungsentgelt) und den für eine Zielerreichung von
100 % festgesetzten Zielbeträgen für die variable Vergütung (Tantieme, LTIP) ergibt die Ziel-Gesamtvergütung.
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Darüber hinausgehende Sonderzahlungen werden nicht gewährt.
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3.2 Struktur der Ziel-Gesamtvergütung und relative Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile
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Gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes richtet der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft aus. Dies wird u.a. dadurch gewährleistet, dass die langfristigen Zielsetzungen höher gewichtet
werden als die kurzfristigen. Damit werden Anreize für eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft gesetzt
– gleichzeitig aber durch einen weiterhin bestehenden Anteil kurzfristiger variabler Vergütung die operativen jährlichen Ziele,
deren Erreichung die Grundlage für die zukünftige Entwicklung bildet, nicht vernachlässigt.
Die Zielvergütungsstruktur sowie die Anteile der fixen und variablen Vergütungsbestandteile lassen sich wie folgt darstellen,
wobei die variable Vergütung auf der Grundlage der Zielvergütungshöhe (also bei 100 % Zielerreichung) zugrunde gelegt wird:
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Aufgrund individuell unterschiedlicher Inanspruchnahmen kann der Anteil der Nebenleistungen leicht unterschiedlich ausfallen.
Die Nebenleistungen betragen durchschnittlich rund 2 % bis 3 % der individuellen Grundvergütung.
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3.3 Maximalvergütung
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Neben betragsmäßigen Höchstgrenzen der einzelnen variablen Vergütungselemente sieht das Vergütungssystem gemäß § 87a Absatz
1 Nummer 1 des Aktiengesetzes eine Begrenzung der Gesamtvergütung für jedes einzelne Vorstandsmitglied vor. Diese Maximalvergütung
ist für den Vorstandsvorsitzenden auf EUR 9.300.000,00 und für Ordentliche Vorstandsmitglieder auf jeweils EUR 4.800.000,00
festgesetzt.
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Die Maximalvergütung begrenzt die Auszahlungshöhe, die Vorstandsmitglieder für ein Geschäftsjahr maximal erzielen können und
schließt sämtliche Vergütungsbestandteile mit ein.
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4. Vergütungsbestandteile im Detail
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4.1 Feste Vergütungsbestandteile
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Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen sowie dem Versorgungsentgelt
zusammen.
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4.1.1 Grundvergütung
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Die Grundvergütung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten während des Geschäftsjahres ausgezahlt.
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4.1.2 Nebenleistungen
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Die Vorstandsmitglieder erhalten Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Diese bestehen im Wesentlichen aus
einer privaten Dienstwagennutzung, etwaigen Aufwendungen für Sicherheitsleistungen und Prämien zur Unfallversicherung.
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4.1.3 Versorgungsentgelt
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Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Kalenderjahr einen individuell festgelegten Beitrag als Versorgungsentgelt.
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Das Versorgungsentgelt wird wahlweise bar ausgezahlt oder zugunsten einer späteren Versorgungsleistung vollständig oder anteilig
durch eine Brutto-Entgeltumwandlung in eine wertgleiche Versorgungszusage überführt. Zur Finanzierung der Versorgungszusage
hat die Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
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Das aufgebaute Kapital ist nach dem Eintritt in den Ruhestand abrufbar, frühestens jedoch mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Eine vorzeitige Auszahlung kann auch bei Invalidität beansprucht werden. Im Todesfall wird das vorhandene Kapital an versorgungsberechtigte
Hinterbliebene ausgezahlt. Die Vorstandsmitglieder können bei Eintritt in den Ruhestand zwischen einer Einmalzahlung und einer
Ratenzahlung in maximal neun Teilbeträgen wählen.
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4.2 Variable Vergütungsbestandteile
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Die erfolgsabhängige variable Vergütung umfasst mit der Tantieme eine kurzfristige und mit dem LTIP eine langfristige Komponente.
Die variable Vergütung bemisst sich insbesondere nach der wirtschaftlichen Entwicklung von RWE und dem Fortschritt des Unternehmens
auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Bei der Auswahl der Erfolgsziele hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass diese klar
messbar und Teil der Unternehmensstrategie sind. Bei den finanziellen Erfolgszielen handelt es sich ausschließlich um Kennzahlen,
die fester Bestandteil des RWE Steuerungssystems sind.
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4.2.1
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Tantieme
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Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Tantieme, die auf der Grundlage einer Unternehmenstantieme und eines individuellen Leistungsfaktors
ermittelt wird. Die Unternehmenstantieme bildet die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens innerhalb des Geschäftsjahres
ab, während der individuelle Leistungsfaktor individuelle Ziele für das einzelne Vorstandsmitglied und kollektive Ziele für
den Gesamtvorstand sowie CSR-/ESG-Ziele und Mitarbeitermotivation berücksichtigt. Durch Multiplikation der Unternehmenstantieme
mit dem individuellen Leistungsfaktor ergibt sich die Tantieme des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Diese wird nach Ablauf des
Geschäftsjahres in bar ausgezahlt. Dabei kann der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen null und 180 % des ursprünglich festgelegten
Zielbetrags annehmen.
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Unternehmenstantieme
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Ausgangspunkt für die Bemessung der Leistung der Vorstandsmitglieder – und damit der tatsächlichen Höhe der Tantieme – ist
die Unternehmenstantieme, die vom im betreffenden Geschäftsjahr erzielten bereinigten EBIT abhängt. Das EBIT ist definiert
als Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Diese Kennzahl wird um nicht operative oder aperiodische Effekte bereinigt, die im neutralen
Ergebnis erfasst werden. Dadurch eignet sie sich noch besser als Indikator für den operativen Erfolg. Als Grundlage zur Ermittlung
der Unternehmenstantieme legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Budgetplanung
für das jeweilige Geschäftsjahr einen Zielwert sowie eine Unter- und eine Obergrenze für das bereinigte EBIT fest.
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Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird das tatsächlich erreichte bereinigte EBIT mit dem Zielwert verglichen. Stimmen die Werte
überein, beträgt die Zielerreichung 100 %. Entspricht das bereinigte EBIT exakt der vorab definierten Untergrenze, beträgt
die Zielerreichung 50 %. Liegt es an der Obergrenze, so beträgt die Zielerreichung 150 %. Zwischen der Unter- und Obergrenze
erfolgt eine Berechnung des relevanten Wertes im Wege der linearen Interpolation. Liegt das bereinigte EBIT unterhalb der
Untergrenze, entsteht kein Tantiemeanspruch. Überschreitet das bereinigte EBIT die Obergrenze, wird für Zwecke der Berechnung
der Unternehmenstantieme der maximale Zielerreichungsgrad von 150 % zugrunde gelegt.
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Im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen, die in den vorher festgelegten Zielwerten nicht hinreichend erfasst waren, kann
der Aufsichtsrat in einem eng abgesteckten Umfang Anpassungen am bereinigten EBIT vornehmen, die u.a. Veräußerungsergebnisse,
Rückstellungsveränderungen, außerplanmäßige Abschreibungen und deren Folgewirkungen betreffen.
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Individueller Leistungsfaktor
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Um neben der finanziellen Unternehmensperformance auch die individuellen Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und
die kollektive Leistung des Gesamtvorstands sowie CSR-/ESG-Ziele in der Vergütung zu berücksichtigen, wird die Unternehmenstantieme
mit einem individuellen Leistungsfaktor multipliziert. Dieser kann zwischen 0,8 und 1,2 variieren und hängt von der Zielerreichung
der folgenden drei Komponenten ab: (1) individuelle Leistung, (2) kollektive Leistung des Gesamtvorstands sowie (3) Leistung
auf dem Gebiet CSR/ESG und Mitarbeitermotivation. Die drei Komponenten sind mit jeweils mindestens 25 % gewichtet. Die restlichen
25 % Gewichtung werden je nach Geschäftsjahr und im Ermessen des Aufsichtsrats zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf die
drei Komponenten verteilt. Die Leistung im Gebiet CSR/ESG ermittelt sich nach der Erreichung ökologischer und gesellschaftlicher
Ziele und wird in der Nachhaltigkeitsberichterstattung dokumentiert. Dabei handelt es sich z.B. um Arbeitssicherheit sowie
die Einhaltung von Compliance-, Umwelt- und Sozialstandards. Darüber hinaus wird die Mitarbeitermotivation mittels eines Motivationsindexes
oder eines vergleichbaren Instruments, der sich auf anonyme Befragungen zur Leistungsbereitschaft und zur Zufriedenheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stützt, gemessen.
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Der Aufsichtsrat legt zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres verbindlich Ziele und Zielwerte für die einzelnen Kriterien
des Leistungsfaktors fest. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat die Leistung des Vorstandsmitglieds in
den drei Komponenten und bestimmt so für jedes Vorstandsmitglied den individuellen Leistungsfaktor, den er transparent für
jedes Geschäftsjahr offenlegt.
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4.2.2
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Aktienbasierte Vergütung (LTIP)
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Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und setzt Anreize
für den Vorstand, die der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von RWE dienen. Darüber hinaus besteht eine zentrale
Aufgabe unverändert darin, durch fortgesetzte Emissionssenkungen zum Erreichen nationaler und internationaler Klimaschutzziele
beizutragen. In den vergangenen Jahren ist der CO2-Ausstoß von RWE kontinuierlich gesunken. Ein strategisches Ziel von RWE ist es, bis 2040 klimaneutral zu werden. Ein bedeutender
Teil der Gesamtvergütung ist daher in mehreren Dimensionen an die langfristige und nachhaltige Entwicklung von RWE gekoppelt
– im Hinblick auf die absolute Aktienkursentwicklung, die Gesamtaktionärsrendite im Vergleich zu Wettbewerbern, die Entwicklung
des bereinigten Nettoergebnisses sowie die Reduktion der CO2-Intensität.
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Den Vorstandsmitgliedern wird zu diesem Zweck eine aktienbasierte Vergütung (LTIP) rollierend gewährt, die auf Basis von virtuellen
Aktien ausgestaltet ist. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird für die Vorstandsmitglieder eine neue Tranche von virtuellen
Aktien unter dem LTIP zugeteilt. Der individuelle Zielbetrag wird zu diesem Zweck durch den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
der RWE-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor der Gewährung geteilt, um die vorläufige Anzahl bedingt gewährter virtueller
Aktien zu erhalten.
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Nach Ablauf einer dreijährigen Performanceperiode bestimmt sich die finale Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien
anhand der durchschnittlichen Zielerreichung der drei gleichgewichteten und additiv verknüpften Erfolgsziele – (1) relativer
Total Shareholder Return, (2) bereinigtes Nettoergebnis und (3) CO2-Intensität. Hierzu wird der Grad der Gesamtzielerreichung mit der bedingt zugeteilten Anzahl an virtuellen Aktien multipliziert,
um die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien zu berechnen. Nach Ablauf einer sich an die dreijährige Performanceperiode
anschließenden Haltefrist von einem Jahr wird die Zahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien mit der Summe aus dem durchschnittlichen
Xetra-Schlusskurs der RWE-Aktie der letzten 30 Börsenhandelstage vor Ende der insgesamt vierjährigen Laufzeit ab Zuteilung
sowie den während der Laufzeit ausgezahlten Dividenden multipliziert, um so den finalen Auszahlungsbetrag zu ermitteln. Dieser
wird in bar an die Vorstandsmitglieder ausbezahlt. Er ist auf maximal 200 % des anfänglich festgelegten Zielbetrags begrenzt.
Damit kann der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen 0 % und 200 % des ursprünglich festgelegten Zielbetrags annehmen. Gemäß
§ 87 Absatz 1 des Aktiengesetzes kann der Aufsichtsrat die Vergütung aus dem LTIP bei außerordentlichen Entwicklungen zusätzlich
begrenzen.
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Im Folgenden wird erläutert, wie die Erreichung der oben genannten Ziele gemessen wird. Der Aufsichtsrat legt im Vorfeld für
jede der genannten Erfolgskennzahlen einen Zielwert sowie eine Unter- und eine Obergrenze fest.
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Relativer Total Shareholder Return (‘TSR’)
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Zu einem Drittel hängt die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien von der Entwicklung des TSR der RWE Aktiengesellschaft
im Vergleich zu den Unternehmen des STOXX(R) Europe 600 Utilities ab. Der TSR beziehungsweise die Gesamtaktionärsrendite bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich
fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der dreijährigen Performanceperiode. Damit wird die Entwicklung von RWE am
Kapitalmarkt im Vergleich zum Wettbewerb berücksichtigt und gleichzeitig werden weitgehend allgemeine Marktentwicklungen unberücksichtigt
gelassen.
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Die relative Performance der RWE Aktiengesellschaft bestimmt sich anhand der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem TSR
der RWE Aktiengesellschaft und dem TSR des STOXX(R) Europe 600 Utilities. Entspricht die TSR-Entwicklung der RWE Aktiengesellschaft exakt der des Index (Gleichperformance),
beträgt die Zielerreichung 100 %. Weicht die TSR-Entwicklung der RWE Aktiengesellschaft genau 30 Prozentpunkte von der TSR-Entwicklung
des Index nach unten ab, beträgt die Zielerreichung 50%. Liegt die TSR-Entwicklung der RWE Aktiengesellschaft um mehr als
30 Prozentpunkte unterhalb von der des Index, so beträgt die Zielerreichung 0%. Liegt die TSR-Entwicklung der RWE Aktiengesellschaft
genau oder mehr als 30 Prozentpunkte oberhalb der des Index, so liegt die Zielerreichung bei 150%. Für Zwischenwerte (> -30
Prozentpunkte und < +30 Prozentpunkte) erfolgt eine Berechnung des relevanten Wertes im Wege der linearen Interpolation.
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Bereinigtes Nettoergebnis
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Zu einem weiteren Drittel hängt die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien vom durchschnittlichen bereinigten
Nettoergebnis über drei Jahre ab. Entspricht der Ist-Wert exakt dem aus der Mittelfristplanung abgeleitetem Zielwert, beträgt
die Zielerreichung 100 %. Liegt das bereinigte Nettoergebnis exakt an dem als Untergrenze festgelegten Wert (Zielwert – x),
beträgt die Zielerreichung 50 %. Liegt das bereinigte Nettoergebnis exakt an dem als Obergrenze festgelegten Wert (Zielwert
+ x), beträgt die Zielerreichung 150 %. Unterschreitet das bereinigte Nettoergebnis die Untergrenze, so beträgt die Zielerreichung
0 %. Wird die Obergrenze überschritten, führt dies zu keiner weiteren Steigerung der Zielerreichung über 150 % hinaus. Für
Zwischenwerte erfolgt eine Berechnung des relevanten Wertes im Wege der linearen Interpolation.
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Um die Aussagekraft des bereinigten Nettoergebnisses im Hinblick auf den ordentlichen Geschäftsverlauf zu verbessern, wird
es um nicht operative Effekte bereinigt. Der Aufsichtsrat behält sich vor, das tatsächlich erzielte bereinigte Nettoergebnis
nur in sehr begrenzten Fällen nachträglich anzupassen und damit außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wenn bestimmte
Sondersituationen nicht hinreichend in den festgelegten Ziel- beziehungsweise Schwellenwerten erfasst waren. Solche Anpassungen
der Ist-Werte können unter Umständen zulässig sein, wenn damit Auswirkungen von Kapitalmaßnahmen, Akquisitionen, Veräußerungen
und regulatorische Änderungen berücksichtigt werden, die bei der Festlegung der Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar
waren und darin nicht hinreichend erfasst waren.
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CO2-Intensität
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Das letzte Drittel der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien bestimmt sich anhand der durchschnittlichen CO2-Intensität des Kraftwerksparks des Konzerns über drei Jahre. Die durchschnittliche CO2-Intensität wird über die Einheit Tonnen CO2 je Megawatt installierter Leistung (t/MW) je Volllaststunde des RWE Kraftwerksparks bestimmt, um eine von wetter- oder marktbedingten
Lastschwankungen unabhängige Bemessung vornehmen zu können. Auf Basis des langfristigen Ziels der Klimaneutralität werden
für jede Tranche des LTIP Zwischenziele festgelegt, die aus der Mittelfristplanung abgeleitet werden. Entspricht die CO2-Intensität exakt dem vorgegebenen Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt die CO2-Intensität exakt an dem Eckwert ‘Zielwert + x CO2/MW’, beträgt die Zielerreichung 50 %. Weitere Erhöhungen der CO2-Intensität führen zu einer Zielerreichung von 0 %. Liegt die CO2-Intensität exakt an dem Eckwert ‘Zielwert – x CO2/MW’, beträgt die Zielerreichung 150 %. Weitere Reduktionen der CO2-Intensität führen zu keiner weiteren Steigerung der Zielerreichung über 150 %. Für Zwischenwerte erfolgt eine Berechnung
des relevanten Wertes im Wege der linearen Interpolation.
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Um die Aussagekraft der CO2-Intensität im Hinblick auf den ordentlichen Geschäftsverlauf zu verbessern, behält sich der Aufsichtsrat vor, die tatsächlich
erzielte CO2-Intensität nur in sehr begrenzten Fällen nachträglich anzupassen und damit außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen,
wenn bestimmte Sondersituationen nicht hinreichend in den festgelegten Ziel- beziehungsweise Schwellenwerten erfasst waren.
Solche Anpassungen der Ist-Werte kommen in Betracht, wenn damit Auswirkungen eines von der Planung abweichenden Kaufs und
Verkaufs von Erzeugungsanlagen, geänderte Investitionspläne und regulatorische beziehungsweise politische Änderungen, die
zu Abweichungen des geplanten Ausbaupfades Erneuerbare oder des Schließungspfades Kohle führen, berücksichtigt werden, die
bei der Festlegung der Zielwerte noch nicht bekannt oder absehbar und darin nicht hinreichend erfasst waren.
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4.2.3
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Veröffentlichung der Zielwerte sowie der Zielerreichung der variablen Vergütung
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Die mit konkreten Ziel- und Schwellenwerten hinterlegten Auszahlungskurven sowie die ermittelte Erreichung sämtlicher finanzieller
und nicht-finanzieller Ziele der Tantieme und des LTIP eines jeden Geschäftsjahres werden jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
im Vergütungsbericht veröffentlicht. Ebenso werden eventuelle Bereinigungen der Erfolgsziele ex-post im Vergütungsbericht
transparent erläutert und begründet. Damit können die Aktionäre transparent nachvollziehen, wie sich die Auszahlungsbeträge
aus der variablen Vergütung konkret bestimmen.
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4.3 Malus- und Clawback-Regelung
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Zur weiteren Sicherstellung der nachhaltig erfolgreichen Unternehmensentwicklung sowie der Angemessenheit unterliegen die
Tantieme und der LTIP sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen.
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Falls sich nach der Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Tantieme und LTIP) herausstellt, dass der Konzernabschluss
fehlerhaft war, kann der Aufsichtsrat die bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern
(‘Clawback’).
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Sofern ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien oder gegen eine wesentliche
dienstvertragliche Pflicht verstößt oder erhebliche Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 des Aktiengesetzes
begeht, kann der Aufsichtsrat darüber hinaus nach seinem billigen Ermessen die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung für
das Geschäftsjahr, dem die Pflichtverletzung zuzuordnen ist, teilweise oder vollständig auf null reduzieren (‘Malus’) und,
im Falle einer bereits ausbezahlten variablen Vergütung für das Geschäftsjahr, dem die Pflichtverletzung zuzuordnen ist, die
ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (‘Clawback’).
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Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft im Falle einer schuldhaft begangenen
Pflichtverletzung gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt von den Malus- und Clawback-Regelungen unberührt.
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4.4 Share Ownership Guidelines (‘SOG’)
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Um die Vorstandsvergütung und die Interessen der Aktionäre weiter in Einklang zu bringen, sind die Vorstandsmitglieder dazu
verpflichtet, ein beträchtliches Eigeninvestment in RWE-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet,
einen Betrag, der für den Vorstandsvorsitzenden 200 % seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder
100 % ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht (dieser Betrag im Folgenden: SOG-Ziel), in RWE-Aktien zu investieren
und die Aktien während ihrer Vorstandstätigkeit und zwei weitere Jahre nach deren Beendigung zu halten.
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Zur Erfüllung der Share Ownership Guidelines wird jährlich ein Betrag in Höhe von mindestens 25 % der ausgezahlten variablen
Bruttovergütung (Tantieme + LTIP) in den Aufbau investiert, bis das SOG-Ziel erreicht ist. Das Vorstandsmitglied kann darüber
hinaus zusätzliche Aktien kaufen, die zum Aufbau des SOG-Ziels beitragen.
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5. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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5.1 Vertragslaufzeit
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Die Vertragslaufzeit für Vorstandsmitglieder beträgt bei Erstbestellung längstens drei Jahre. Im Falle einer erneuten Bestellung
wird der Vorstandsvertrag für den relevanten Zeitraum neu abgeschlossen oder entsprechend verlängert. Ab Erreichung der Regelaltersgrenze
von 63 Jahren ist eine Wiederbestellung für jeweils ein Jahr möglich, maximal jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
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5.2 Vorzeitige Vertragsbeendigung
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Die Vorstandsverträge sehen vor, dass im Falle einer vorzeitigen Beendigung Zahlungen an ein Vorstandsmitglied den Wert von
zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (‘Abfindungs-Cap’) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags vergüten. Als
für Zwecke des Abfindungs-Cap maßgebliche Jahresvergütung gilt die Summe aus Grundvergütung einschließlich Versorgungsentgelt
und Nebenleistungen zum Zeitpunkt der Beendigung sowie die Tantieme des vorherigen abgelaufenen Geschäftsjahres. Ist die voraussichtliche
Jahresvergütung für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die Vorstandstätigkeit vorzeitig beendet wird, voraussichtlich höher
als der entsprechende Betrag für das Vorjahr, so gilt dieser höhere Betrag für das laufende Geschäftsjahr als Grundlage für
die Berechnung des Abfindungs-Cap.
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Sonderkündigungsrechte für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder Zusagen von Entlassungsentschädigungen
in den Vorstandsverträgen bestehen nicht.
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5.3 Mandatsbezüge
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Sofern die Vorstandsmitglieder Bezüge für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten in Unternehmen erhalten, an denen RWE
beteiligt ist, werden diese Bezüge vollständig auf die feste Vergütung angerechnet und führen dadurch nicht zu einer Erhöhung
der Gesamtbezüge.
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Die Vergütung für die Ausübung eines konzernfremden Aufsichtsratsmandats wird nicht auf die Vorstandsvergütung von RWE angerechnet.
Als konzernfremde Aufsichtsratsmandate gelten Mandate bei allen Unternehmen, an denen RWE in keiner Form beteiligt ist.
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6. Vorübergehende Abweichungen
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Gemäß § 87a Absatz 2 des Aktiengesetzes kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen beschließen, vorübergehend von dem zuvor beschriebenen
Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Als außergewöhnliche
Entwicklungen kommen z.B. außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch eine
schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien, disruptive
Marktentscheidungen von Kunden oder eine Unternehmenskrise in Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich
nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Die Teile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen und nur durch Beschluss
des Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die Struktur der Ziel-Gesamtvergütung, die Laufzeiten sowie Auszahlungszeitpunkte
der variablen Vergütung sowie die Erfolgsziele der variablen Vergütung inkl. ihrer Gewichtung. Der Aufsichtsrat kann ferner
nach pflichtgemäßem Ermessen einmalige Zahlungen und Nebenleistungen für neu eintretende Vorstandsmitglieder gewähren, sofern
dies zur Rekrutierung neuer Vorstandsmitglieder unerlässlich ist (zum Beispiel um Gehaltsverluste beim vorherigen Arbeitgeber
auszugleichen).
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Die gesetzliche Möglichkeit einer Herabsetzung der Vergütung nach § 87 Absatz 2 des Aktiengesetzes in dem Fall, dass sich
die Lage der Gesellschaft verschlechtert, bleibt unberührt.
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Ein Überblick über die wesentlichen Aspekte des Vergütungssystems findet sich unter
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Die rechtlich maßgebliche Beschreibung des Vergütungssystems ist allein die detaillierte vorstehende Darstellung.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Aktiengesetzes in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist von der Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre, erstmalig spätestens in der Hauptversammlung 2021, über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.
Die gegenwärtige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde durch die Hauptversammlung vom 18. April 2013 in § 12 der
Satzung festgesetzt. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung und eine zusätzliche
Vergütung für ihre Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Diese grundsätzliche Struktur der Vergütung ist aus Sicht von
Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen. Allerdings entspricht die seit dem Jahr 2013 nicht mehr angepasste Höhe
der Vergütung für Tätigkeiten in den Ausschüssen nicht mehr den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die
mit den Aufgaben einhergehen. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte
Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen, soll die Tätigkeit in den Ausschüssen höher entgolten werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 12 Vergütung
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von EUR 100.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
eine jährliche Vergütung von EUR 300.000, sein Stellvertreter eine jährliche Vergütung von EUR 200.000.
(2) Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche
Vergütung. Diese beträgt
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a) |
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses EUR 120.000 und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 60.000;
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b) |
sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist, für den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses
EUR 60.000 und für jedes andere Mitglied eines anderen Ausschusses EUR 40.000. Abweichend davon erhalten der Vorsitzende des
Aufsichtsrats und sein Stellvertreter keine Vergütung für eine Tätigkeit im Präsidium.
|
|
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und im Ausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG bleibt unberücksichtigt.
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören
oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine
im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(4) Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen – einschließlich einer etwaigen
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer – erstattet. Sofern keine höheren Auslagen gegen Einzelnachweis
geltend gemacht werden, erhält jedes Mitglied bei Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse einen pauschalen
Auslagenersatz von EUR 1.000 je Sitzungstag.
(5) Die Vergütung nach Absatz 1 ist jeweils zeitanteilig nach Ablauf eines Quartals zu zahlen. Die Vergütung nach Absatz 2
ist jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu zahlen.
(6) Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
(7) Die Regelungen nach diesem § 12 sind erstmals für das am 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 12 der
Satzung in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. April 2013 war letztmalig auf das am 31. Dezember 2020 endende
Geschäftsjahr anzuwenden.’
Die durch die vorstehende Änderung von § 12 der Satzung vorgeschlagene Vergütung ist klar und verständlich ausgestaltet.
Die Vergütungsstruktur, die grundsätzlich eine rein feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorsieht, hat sich bewährt
und trägt nach Ansicht der Gesellschaft am besten der unabhängigen Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung, die nicht
auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Die
Vergütung für die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen wird durch die vorgeschlagene Änderung der Höhe nach angepasst und
im Grundsatz – mit bestimmten in § 12 Absatz 2 der Satzung geregelten Ausnahmen – für die Tätigkeit in jedem Aufsichtsratsausschuss
gewährt. Dadurch wird der gestiegene Umfang der Verantwortung und der tatsächliche Arbeitsaufwand stärker berücksichtigt.
Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütungsleistungen ist – auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer großer börsennotierter
Unternehmen in Deutschland – aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
ist sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den
Aufsichtsrat zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Unternehmensstrategie sowie
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die vorgeschlagene quartalsweise Zahlung der Festvergütung ist im Sinne einer direkten Kompensation der erbrachten Leistung
beziehungsweise des erbrachten Zeitaufwands sachdienlich.
Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats über die in
der Satzung der Gesellschaft festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine bestätigende
Beschlussfassung zulässig ist. Das Vergütungssystem wird regelmäßig von Vorstand und Aufsichtsrat überprüft. Die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats sind aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten und nach dem Deutschen Corporate Governance
Kodex dazu angehalten, unverzüglich offenzulegen, wenn bei ihnen Interessenkonflikte auftreten. In diesem Fall treffen die
Organe angemessene Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen. Die betroffenen Mitglieder nehmen dann beispielsweise
nicht an Beratungen und Beschlussfassungen teil.
Unabhängig von der vorstehend beschriebenen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird ergänzend darauf hingewiesen, dass
sämtliche amtierenden und vom Aufsichtsrat in dieser Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder gegenüber
dem Aufsichtsrat erklärt haben, dass sie für jeweils 25 % der gemäß § 12 der Satzung gewährten festen Vergütung (vor Abzug
von Steuern) RWE-Aktien kaufen und jeweils während der gesamten Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft
halten werden (‘Selbstverpflichtung’). Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre feste Vergütung zu mindestens
85 % nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung oder aufgrund einer dienst- oder
arbeitsvertraglichen Verpflichtung an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abführen. Wird in diesen Fällen ein geringerer Teil
als 85 % der festen Vergütung abgeführt, bezieht sich die Selbstverpflichtung auf 25 % des nicht abgeführten Teils.
Diese Selbstverpflichtung zur Investition in RWE-Aktien und zum Halten dieser Aktien ist ein weiteres Element für die Ausrichtung
der Interessen der Mitglieder des Aufsichtsrats auf einen langfristigen, nachhaltigen Unternehmenserfolg.
|
9. |
Erneuerung des genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Mit der am 18. August 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die von der Hauptversammlung
am 26. April 2018 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital) teilweise ausgenutzt. Die verbleibende bisherige Ermächtigung
soll daher durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, damit die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, auf künftige
Entwicklungen zu reagieren und ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Erneuerung des genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
bis zu EUR 346.224.663,04 – entsprechend ca. 20 % des derzeitigen Grundkapitals – durch Ausgabe von bis zu 135.244.009 auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Bei Kapitalerhöhungen
können die Aktien auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz
1 des Aktiengesetzes mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
* |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen;
|
* |
soweit dies erforderlich ist, um denjenigen, denen Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen oder Wandlungs- oder Optionspflichten
auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder
bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär zustehen würde;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unterschreitet und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Begrenzung sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben
oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten,
ausgegeben werden oder auszugeben sind.
|
Die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen in Summe einen anteiligen
Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf
die 10 %-Begrenzung anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder
verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 26. April 2018 erteilte und bis zum 25. April 2023 befristete Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung (genehmigtes Kapital) wird mit Wirksamwerden des unter diesem
Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen genehmigten Kapitals aufgehoben.
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b) |
Satzungsänderung
§ 4 Absatz 2 der Satzung wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
‘(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu EUR 346.224.663,04 durch Ausgabe von bis zu 135.244.009 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt
werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Bei Kapitalerhöhungen können die Aktien auch von durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
* |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen;
|
* |
soweit dies erforderlich ist, um denjenigen, denen Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen oder Wandlungs- oder Optionspflichten
auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder
bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär zustehen würde;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unterschreitet und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Begrenzung sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben
oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten,
ausgegeben werden oder auszugeben sind.
|
Die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen in Summe einen anteiligen
Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf
die 10 %-Begrenzung anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder
verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.’
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausübung des genehmigten Kapitals und,
falls das genehmigte Kapital bis zum 27. April 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
zu ändern.
|
In Bezug auf die vorstehende Ermächtigung erstattet der Vorstand den folgenden Bericht, der auch unter
veröffentlicht ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich ist.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9
Unter Tagesordnungspunkt 9 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 346.224.663,04 einmalig oder in Teilbeträgen durch Ausgabe von bis
zu 135.244.009 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Das
bisherige genehmigte Kapital wurde durch die Kapitalerhöhung vom 18. August 2020 teilweise ausgenutzt. Mit der Erneuerung
des genehmigten Kapitals soll die Gesellschaft stets in der Lage bleiben, auf künftige Entwicklungen zu reagieren und sich
bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen, ohne eine zeitlich unter Umständen nicht mögliche
Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten
Kapitals von insgesamt bis zu 135.244.009 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien würde bei vollständiger Ausübung einer
Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um rund 20 % entsprechen.
Bei Ausübung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Neben einer unmittelbaren Ausgabe
der neuen Aktien an die Aktionäre soll es auch möglich sein, dass die neuen Aktien von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1
des Aktiengesetzes wird die Abwicklung der Aktienausgabe technisch erleichtert.
Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in bestimmten Fällen und in bestimmten Grenzen auszuschließen:
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausübung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge.
Ein solcher sinnvoller und marktüblicher Ausschluss erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts.
Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Das ermöglicht es, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben oder Anteilen an
Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen und als Gegenleistung bei solchen Transaktionen anzubieten. Aktien
sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument und werden vielfach von Veräußerern als Gegenleistung verlangt. Für
die Gesellschaft können sie eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Mit der entsprechenden Ermächtigung soll die
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Akquisitionen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht,
schnell und flexibel durchführen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.
Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die das genehmigte Kapital ausgenutzt werden soll. Insoweit sind
zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben zu Ausgabebeträgen möglich.
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um denjenigen,
denen Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen beziehungsweise -pflichten auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär
zustehen würde. Auf diese Weise wird den Inhabern solcher Instrumente ein Verwässerungsschutz gewährt. Sie werden so gestellt,
als seien sie bereits Aktionäre. Dies hat den Vorteil, dass der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für bereits ausgegebene
Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht. Um die Schuldverschreibungen mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden.
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
den Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, kurzfristig
Aktien der Gesellschaft auszugeben. Sie dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung
der Gesellschaft. Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals kommt es nach Ansicht des Vorstands auf den
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss oder – falls dieser Wert geringer ist – auf
den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung an. Diese Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss stellt sicher, dass auch im Falle
einer späteren Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze eingehalten wird. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen,
(i) die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz
4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung von während
der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Dies betrifft
die Ausgabe von Aktien zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die während der Laufzeit des genehmigten
Kapitals ihrerseits ohne Bezugsrecht ausgegeben werden, die Veräußerung eigener Aktien und Kapitalerhöhungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag
vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch
die Begrenzung der Zahl der auszugebenden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Ausgabebetrags der neuen Aktien
nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt,
dass der von der Gesellschaft zu erzielende Barmittelzufluss angemessen ist. Im Übrigen kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote grundsätzlich Aktien zu vergleichbaren Bedingungen an der Börse erwerben.
In Summe dürfen die aufgrund der vorstehend erläuterten Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen
ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Auf die Höchstgrenze
von 10 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals aus anderen Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder
auszugeben sind. Durch diese Begrenzung des Gesamtumfangs einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten
Kapital unter Anrechnung etwaiger anderer bezugsrechtsfreier Ausgaben von Aktien oder Begebungen von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
aus anderen Ermächtigungen werden potentielle Verwässerungen der Beteiligungen der Aktionäre zusätzlich beschränkt.
Der Vorstand soll den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu gegebener Zeit mit Zustimmung
des Aufsichtsrats festlegen können.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausübung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss
berichten.
|
10. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende
Satzungsänderung
Die Gesellschaft verfügt aktuell nicht über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und
ein bedingtes Kapital. Um die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft künftig zu erweitern, soll eine solche Ermächtigung
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Laufzeit, Grundkapitalbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2026 auf den Inhaber oder Namen lautende
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss
vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nachstehend gemeinsam ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.000.000.000
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern beziehungsweise Inhabern solcher Schuldverschreibungen (nachstehend
zusammen ‘Inhaber’) Wandlungs- oder Optionsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft (‘RWE-Aktien’) mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 173.112.330,24 – entsprechend ca. 10 % des derzeitigen Grundkapitals
– nach näherer Maßgabe der Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungsbedingungen (nachstehend ‘Schuldverschreibungsbedingungen’)
zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können gegen Bar- und/oder Sachleistungen begeben werden.
Sie können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des zulässigen Gesamtnennbetrages –
in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Bestimmung des zulässigen Gesamtnennbetrages ist jeweils
der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen können auch durch mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, begeben werden; in diesem Fall wird
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die emittierende Gesellschaft die erforderlichen Garantien zu
übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen RWE-Aktien zu gewähren sowie weitere, für die erfolgreiche Begebung
der Schuldverschreibungen erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder
zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. Sie können weiterhin auch Umtauschrechte der emittierenden Gesellschaft oder der RWE
Aktiengesellschaft vorsehen, insbesondere Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistungen durch RWE-Aktien
(auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis beziehungsweise Tilgungswahlrecht), und damit bereits bei Begebung oder unter
der Voraussetzung einer gesonderten Umtauscherklärung der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft oder
unter anderen Voraussetzungen die Pflicht zur Lieferung von RWE-Aktien oder Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise
-pflichten auf RWE-Aktien begründen (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
Rechten und Pflichten auszustatten.
Soweit eine Schuldverschreibung eine Pflicht zur Lieferung von RWE-Aktien oder Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise
-pflichten auf RWE-Aktien erst nach einer Umtauscherklärung der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft
vorsieht, muss die entsprechende Erklärung bis zum 27. April 2026 abgegeben werden.
bb) Wandelschuldverschreibungen
Die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen
in neue RWE-Aktien umzutauschen. Im Falle von Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht kann in den Schuldverschreibungsbedingungen
vorgesehen werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibung
und einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung, mindestens jedoch
80 % des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung – wie unter lit. ee) beschrieben – multipliziert
mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
cc) Optionsschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von RWE-Aktien berechtigen oder verpflichten
beziehungsweise Umtauschrechte der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft beinhalten.
dd) Umtausch- und Bezugsverhältnis, Grundkapitalanteil
Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrages beziehungsweise eines
unterhalb des Nennbetrages liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
RWE-Aktie. Die Schuldverschreibungsbedingungen können außerdem vorsehen, dass das Umtausch- beziehungsweise Bezugsverhältnis
variabel ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt
werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. In keinem Fall
darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung beziehungsweise bei Optionsausübung je Schuldverschreibung auszugebenden
Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen übersteigen.
ee) Wandlungs-/Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Optionspreis für eine RWE-Aktie muss – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und
unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen – entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises
der RWE-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der Schuldverschreibung betragen oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht,
alternativ mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionskurses der RWE-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Börsenhandelstage, an denen die
Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels,
entsprechen. Die Veröffentlichung des Wandlungs-/Optionspreises für eine Aktie erfolgt in letzterem Fall spätestens drei Kalendertage
vor dem Ende der Bezugsfrist. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht beziehungsweise einem
Umtauschrecht der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder
den oben genannten Mindestpreis (80 %) betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der RWE-Aktie an mindestens
drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten
Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 sowie § 199 Absatz 2 des Aktiengesetzes bleiben unberührt.
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten
Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen
können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei
der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch
in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer
Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- und/oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten oder Umtauschrechte,
die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten).
Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung
des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.
ff) Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich
Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte
beziehungsweise -pflichten oder Umtauschrechte außer einem bedingten Kapital, insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser
Ermächtigung zu schaffenden bedingten Kapital gemäß lit. b) dieses Tagesordnungspunkts, nach Wahl der Gesellschaft auch Aktien
aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft verwendet werden können. Die Schuldverschreibungsbedingungen
können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Wandlungs- beziehungsweise Optionsberechtigten oder den entsprechend
Verpflichteten nicht RWE-Aktien gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen
dem Durchschnittspreis der RWE-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage
nach Ankündigung des Barausgleichs entspricht.
gg) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können
den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einem Kreditinstitut oder einem
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder
einem Konsortium von solchen Unternehmen und/oder Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
in folgenden Fällen auszuschließen:
* |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
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* |
soweit dies erforderlich ist, um denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen oder Wandlungs-
oder Optionspflichten auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-
oder Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär zustehen würde;
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* |
bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht beziehungsweise -pflicht, sofern
der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrecht beziehungsweise
-pflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden, der insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Begrenzung sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben
oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten,
ausgegeben werden oder auszugeben sind;
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* |
bei gegen Sachleistung ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht beziehungsweise -pflicht, sofern
der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur Gebrauch machen, soweit die aufgrund
der Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten auszugebenden Aktien in Summe einen anteiligen Betrag von 10
% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die 10 %-Begrenzung anzurechnen.
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder
auszugeben sind.
hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis und
den Wandlungs- beziehungsweise Optionszeitraum festzusetzen, beziehungsweise im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden, mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen festzulegen.
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b) |
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 173.112.330,24, eingeteilt in bis zu 67.622.004 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. a) bis zum 27. April 2026 von der Gesellschaft
oder einem mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt jeweils zu dem gemäß
lit. a) ee) festzulegenden Wandlungs-/Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht beziehungsweise der Wandlungs- und/oder Optionspflicht
genügt wird oder Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen
festzusetzen.
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c) |
Satzungsänderung
In § 4 der Satzung (Grundkapital) wird ein neuer Absatz 3 wie folgt eingefügt, wodurch zugleich der bisherige Absatz 3 zu
Absatz 4 wird:
‘(3) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 173.112.330,24, eingeteilt in bis zu 67.622.004 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 28. April 2021 bis zum 27. April 2026 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, begeben werden,
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten Gebrauch machen, beziehungsweise Wandlungs- und/oder Optionspflichten genügt wird oder
Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen festzusetzen.’
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals zu
ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-
und/oder Optionsfristen.
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In Bezug auf die vorstehende Ermächtigung erstattet der Vorstand den folgenden Bericht, der auch unter
veröffentlicht ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich ist.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10
Die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 5.000.000.000 mit Wandlungs- oder Optionsrechten beziehungsweise -pflichten auf Aktien der RWE Aktiengesellschaft
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 173.112.330,24 begeben werden können. Bei vollständiger Ausnutzung
dieser Ermächtigung könnten damit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (unter Einbeziehung sämtlicher von der Ermächtigung
vorgesehener Gestaltungsmöglichkeiten gemeinsam ‘Schuldverschreibungen’) begeben werden, die zum Bezug von Aktien berechtigen
oder verpflichten, die einem anteiligen Betrag in Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen.
Die Ermächtigung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre bis zum 27. April 2026 befristet.
Vorteile des Finanzierungsinstruments
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen Marktauftritt
des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach aktueller Marktlage attraktive
Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger Verzinsung zufließen zu lassen.
Die erzielten Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Ferner können durch die Begebung von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue
Investorenkreise erschlossen werden.
Aus Gründen der Flexibilität soll die Gesellschaft die Schuldverschreibungen auch über mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. des
Aktiengesetzes verbundene Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist,
begeben und je nach Marktlage den deutschen Kapitalmarkt oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen
außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen sollen auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem
anderen Zeitpunkt beziehungsweise Umtauschrechte der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft, insbesondere
Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistung durch Aktien der RWE Aktiengesellschaft (auch als Andienungsrecht,
Ersetzungsbefugnis beziehungsweise Tilgungswahlrecht) vorsehen können. Dies erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung
derartiger Finanzierungsinstrumente. Darüber hinaus soll auch die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, bei
denen die emittierende Gesellschaft oder die RWE Aktiengesellschaft nach Begebung der Schuldverschreibung durch Erklärung
gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern ein Umtauschrecht ausüben kann, infolgedessen ganz oder teilweise statt der ursprünglich
in der Schuldverschreibung verbrieften Leistung Aktien der Gesellschaft (‘RWE-Aktien’) zu liefern sind. Durch diese Gestaltungsoption
kann auf Veränderungen der Rahmenbedingungen zwischen Begebung und dem Laufzeitende einer solchen Schuldverschreibung flexibel
und liquiditätsschonend reagiert werden.
Wandlungs-/Optionspreis
Der Wandlungs-/Optionspreis für eine RWE-Aktie darf 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der RWE-Aktien in der Schlussauktion
im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung
der Schuldverschreibungen nicht unterschreiten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht,
wird alternativ die Möglichkeit eröffnet, den Wandlungs-/Optionspreis für eine RWE-Aktie anhand des durchschnittlichen Schlussauktionskurses
der RWE-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme
der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, festzulegen, wobei dieser ebenfalls mindestens 80 % des ermittelten
Wertes betragen muss. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht beziehungsweise einem Umtauschrecht
der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft kann hinsichtlich des Wandlungs-/Optionspreises alternativ
auch auf den Börsenkurs der RWE-Aktie im zeitlichen Zusammenhang der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer
Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen abgestellt werden, auch wenn dieser unterhalb des oben genannten Mindestpreises
(80 %) liegt. § 9 Absatz 1 sowie § 199 Absatz 2 des Aktiengesetzes bleiben jedoch unberührt.
Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Absatz 1 und § 199 Absatz 2 des Aktiengesetzes aufgrund einer Verwässerungsschutz-
beziehungsweise Anpassungsklausel nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen angepasst werden, insbesondere
wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, etwa
einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können Verwässerungsschutz beziehungsweise
Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- und/oder Optionsrechte
beziehungsweise -pflichten oder Umtauschrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel
einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung
von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten
vorgesehen werden.
Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, variable Ausgestaltung der Konditionen
Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass im Fall der Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrechten oder der Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der
Gesellschaft gewährt werden. In den Schuldverschreibungsbedingungen kann – zur weiteren Erhöhung der Flexibilität – auch vorgesehen
oder gestattet werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten beziehungsweise entsprechend Verpflichteten
im Falle der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nicht RWE-Aktien
gewährt, sondern den Gegenwert in Geld auszahlt. Solche Bedingungen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe Finanzierung,
ohne dass tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass
eine Erhöhung des Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise der
Erfüllung entsprechender Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit
der Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung des Vermögenswertes ihrer
Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert entspricht hierbei nach näherer Maßgabe
der Schuldverschreibungsbedingungen dem Durchschnittspreis der RWE-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem
an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs.
Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise nach Erfüllung
der entsprechenden Pflichten zu gewährenden Aktien beziehungsweise ein diesbezügliches Umtauschverhältnis variabel ist und
auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann. Darüber hinaus kann aus abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu
leistende Zuzahlung festgelegt und/oder vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären soll bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen.
Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in bestimmten, klar definierten Fällen ausschließen.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen ermöglicht die Ausübung der erbetenen Ermächtigung
durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht auf diese Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise
entsprechender Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der RWE Aktiengesellschaft oder mit
ihr im Sinne von §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen auf der Grundlage anderer Ermächtigungen ausgegeben
wurden oder werden, zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie
sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber beziehungsweise Gläubiger von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs-/Optionspreis
für die bereits ausgegebenen und mit einem eigenen Verwässerungsschutz ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt
zu werden braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen zu Gunsten eines höheren Mittelzuflusses in mehreren Tranchen
attraktiver platziert werden.
Ferner soll der Vorstand entsprechend § 221 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ermächtigt sein,
das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistungen begeben
werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen
auch kurzfristig wahrzunehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren
zu können. Demgegenüber ist die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Gewährung eines Bezugsrechts im Hinblick auf die gestiegene
Volatilität der Aktienmärkte häufig weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem sehr
frühen Zeitpunkt fixiert werden muss, was zu Lasten einer optimalen Ausnutzung von Börsensituation und Wert der Schuldverschreibung
geht. Denn günstige und möglichst marktnahe Konditionen können in aller Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft
nicht für einen zu langen Angebotszeitraum daran gebunden ist. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Fristen im Rahmen einer
Bezugsrechtsemission ist regelmäßig ein deutlicher Sicherheitsabschlag auf den Preis erforderlich. Zwar gestattet § 186 Absatz
2 des Aktiengesetzes eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
der Konditionen der Schuldverschreibung) bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Auch dann besteht aber ein Marktrisiko
über mehrere Tage, was zu Sicherheitsabschlägen im Rahmen der Konditionen der Schuldverschreibung führt. Abgesehen davon erschwert
ein Bezugsrecht wegen der Ungewissheit der Ausnutzung die alternative Platzierung bei Dritten beziehungsweise verursacht insofern
zusätzlichen Aufwand. Letztlich ist die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist auch gehindert, kurzfristig auf Veränderungen
der Marktverhältnisse zu reagieren. Dies erschwert die Kapitalbeschaffung.
Bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barleistung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes werden die Interessen der Aktionäre dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen zu
einem Kurs ausgegeben werden, der den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Dabei
ist der theoretische Marktwert insbesondere nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand und
der Aufsichtsrat werden bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktsituation den Abschlag
von diesem Marktwert wo gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibung
auf nahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil
entstehen kann. Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit eine Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung
ist aber beispielsweise auch bei Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Dabei werden die Investoren gebeten,
auf der Grundlage vorläufiger Schuldverschreibungsbedingungen Kaufanträge zu übermitteln, und dabei z.B. den für marktgerecht
erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibung
marktnah bestimmt und sichergestellt, dass durch den Ausschluss des Bezugsrechts keine nennenswerte Verwässerung des Werts
der Aktie eintritt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies zu
annähernd gleichen Bedingungen durch einen Zukauf über den Kapitalmarkt erreichen. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen
angemessen gewahrt.
Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren
sind, welche unter dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind
Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung
von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes
begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Dies betrifft
die Ausgabe neuer Aktien aus einem genehmigten Kapital, die Veräußerung eigener Aktien und Kapitalerhöhungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes.
Schließlich soll die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht beziehungsweise -pflicht gegen Sachleistung ausgegeben werden. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Betrieben oder Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern, als Akquisitionswährung einzusetzen. In Verhandlungen
kann sich die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Schuldverschreibungen bereitzustellen. Die Möglichkeit,
Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit insbesondere einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Schuldverschreibungen
als Gegenleistung sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen
wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Zurzeit gibt es
keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die Schuldverschreibungen als Gegenleistung verwendet werden sollen.
Von den Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur Gebrauch machen, soweit die aufgrund der Wandlungs-
oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten auszugebenden Aktien in Summe einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigungen. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus anderen Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden oder (ii) die zur Bedienung von während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug
von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Durch diese Begrenzung des Gesamtumfangs
einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital unter Anrechnung etwaiger anderer bezugsrechtsfreier
Eigenkapitalinstrumente werden die Aktionäre zusätzlich gegen eine potentielle Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert.
Bedingtes Kapital
Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte beziehungsweise
-pflichten bedienen zu können, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag entspricht
dabei dem Wandlungs-/Optionspreis.
Konkrete Pläne für die Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand
wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob eine Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausübung der Ermächtigung mit Bezugsrechtsausschluss berichten.
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11. |
Änderung von § 8 Absatz 4 der Satzung (Nachwahlen zum Aufsichtsrat)
In § 8 Absatz 4 regelt die Satzung die Wahl von Nachfolgern für Mitglieder des Aufsichtsrats, die vor Ablauf ihrer Amtszeit
aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Bislang war die Wahl des Nachfolgers – sofern bei der Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt
wurde – begrenzt auf den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Diese Regelung zielte darauf, die Aufsichtsratsperioden
fest und einheitlich zu fassen. Mit der jetzt beabsichtigten Neukonzeption der Aufsichtsratsperioden sollen die Amtszeiten
aber gerade nicht mehr einheitlich gefasst, sondern gestaffelt werden. Um dieser gestaffelten Besetzungssystematik volle Geltung
zu verschaffen, sollen Nachbesetzungen flexibel auch bis zur Dauer der maximalen Regelamtszeit ermöglicht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 8 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(4) Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt, soweit bei
der Wahl keine andere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.’
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12. |
Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung (Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und eines Stellvertreters)
In § 9 Absatz 1 regelt die Satzung die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und eines Stellvertreters. Die Regelung sieht
vor, dass die Wahl im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind,
in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Aufsichtsratssitzung erfolgt.
Da nach der Neukonzeption der Aufsichtsratsperioden keine einheitliche und zeitgleiche Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder
mehr vorgesehen ist, soll auch der Zeitpunkt der Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters flexibilisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 9 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die
Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds.’
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13. |
Änderung von § 15 Absatz 2 der Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung)
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis
sind durch das ARUG II in § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes neu gefasst worden. Während bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften bislang ein ‘durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes’
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ausreichend war, soll nach § 123 Absatz 4 Satz
1 des Aktiengesetzes in seiner neuen Fassung ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 des
Aktiengesetzes ausreichen. § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes in seiner neuen Fassung und § 67c des Aktiengesetzes finden
gemäß § 26j Absatz 4 EGAktG ab dem 3. September 2020 und erstmals für Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September
2020 einberufen werden.
§ 15 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft formuliert – entsprechend den Vorgaben von § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
in der bis zum 2. September 2020 anwendbaren Fassung -, dass es zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts eines in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bedarf.
Um in den Satzungsbestimmungen über den Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder die Ausübung
des Stimmrechts den neuen Wortlaut des Gesetzes zu berücksichtigen, soll eine Änderung der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(2) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut oder eines Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes.’
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 676.220.048 Stück
Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2021 auf Grundlage des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(‘COVID-19-Gesetz’) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in der
Unternehmenszentrale der Gesellschaft am RWE Platz 1, 45141 Essen, durchzuführen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte
Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung live am 28. April 2021 ab 10.00 Uhr MESZ über das Internet unter
www.rwe.com/hv
verfolgen. Ihr Stimmrecht können sie unter den nachstehend näher beschriebenen Voraussetzungen ausschließlich im Wege der
Briefwahl und über die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen unter
den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 8 bis 13 haben verbindlichen Charakter. Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Abstimmung
hat empfehlenden Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen besteht die Möglichkeit mit ‘Ja’ (Befürwortung) oder ‘Nein’ (Ablehnung)
zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten, d.h. auf eine Stimmabgabe zu verzichten.
Internetgestütztes InvestorPortal
Aktionäre, die sich nach den nachstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, erhalten eine Teilnahmekarte. Die Teilnahmekarte enthält unter anderem die Informationen, die für die Nutzung des internetgestützten
Online-Portals der Gesellschaft (‘InvestorPortal’) benötigt werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Über das InvestorPortal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre beziehungsweise
deren Bevollmächtigte unter den nachstehend näher beschriebenen Voraussetzungen ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl oder der elektronischen Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben, Fragen einreichen und
Widerspruch zur Niederschrift erklären. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Nutzungsbedingungen sind im Internet
unter
www.rwe.com/hv
erläutert.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 21. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden
Anschrift
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RWE Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-BM General Meetings 60261 Frankfurt am Main
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oder per E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com oder per Telefax: +49 69 136 26351
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bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die
Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform erstellten
Nachweises durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder eines Nachweises gemäß § 67c Absatz 3 des
Aktiengesetzes, dass sie zu Beginn des 7. April 2021 (d. h. 0.00 Uhr MESZ) (‘Nachweisstichtag’) Aktionär der Gesellschaft
waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Anschrift spätestens
am 21. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Teilnahmekarte für die Ausübung des Stimmrechts bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, können ihr Stimmrecht mittels der nachfolgend beschriebenen Verfahren ausüben.
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben (Briefwahl).
Die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl (Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches ausreichend) kann
unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Teilnahmekarte vorgesehenen Formulars (‘Briefwahl und Stimmrechtsvertretung’,
gekennzeichnet mit B) erteilt werden. Die Teilnahmekarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Formular ‘Briefwahl und Stimmrechtsvertretung’
bis spätestens 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übermitteln:
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RWE Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de oder per Telefax: +49 89 3090 3746 75
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Darüber hinaus kann die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl vor und während der Hauptversammlung, spätestens bis
zum Beginn der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, über das Internet vorgenommen werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte. Die
vorstehenden Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Stimmabgabe.
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Außerdem bieten wir den Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – Dr. Florian Fischer
und Johannes Rehahn, beide RWE Aktiengesellschaft – bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen
eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vor und während der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, können die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet bevollmächtigt und den Stimmrechtsvertretern über das Internet
Weisungen erteilt werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte. Die
vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von Vollmacht und Weisungen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Teilnahmekarte vorgesehenen Formulars (‘Briefwahl
und Stimmrechtsvertretung’, gekennzeichnet mit B) zu erteilen. Die Teilnahmekarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Formular ‘Briefwahl und Stimmrechtsvertretung’ bis
spätestens 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übermitteln:
|
RWE Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de oder per Telefax: +49 89 3090 3746 75
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Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihre Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellte Institute,
Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben.
Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten
werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Teilnahmekarte (‘Vollmacht
an Dritte’, gekennzeichnet mit A). Wir bitten, die Teilnahmekarte mit dem ausgefüllten Formular ‘Vollmacht an Dritte’ der bevollmächtigten Person auszuhändigen.
Nutzt der Bevollmächtigte das auf der Rückseite der Teilnahmekarte vorgesehene Formular ‘Briefwahl und Stimmrechtsvertretung’
(gekennzeichnet mit B) für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl oder die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ist ein zusätzlicher
Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich.
Bedient sich der Bevollmächtigte des InvestorPortals, bitten wir, die Teilnahmekarte mit dem ausgefüllten Formular ‘Vollmacht
an Dritte’ (gekennzeichnet mit A) in Abschrift beziehungsweise eingescannt an folgende Anschrift zu übermitteln:
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RWE Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
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oder per E-Mail: rwe2021@computershare.de oder per Telefax: +49 89 3090 3746 75
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Einen eventuellen Widerruf der Vollmacht bitten wir ebenfalls, an diese Anschrift (postalisch, per E-Mail oder per Telefax)
zu übermitteln.
Die Bestimmungen des § 135 des Aktiengesetzes zum Nachweis der Stimmberechtigung bleiben unberührt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz
2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 28. März 2021, 24.00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden
nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Anschrift zu übermitteln:
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RWE Aktiengesellschaft Recht & Versicherungen (CEJ-C) RWE Platz 1 45141 Essen
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail: HV2021@rwe.com
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Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Anträge von Aktionären (§§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes, 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, den 13. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, Gegenanträge gegen die Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an die nachstehende Anschrift zu übersenden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
www.rwe.com/hv
veröffentlicht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung
nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind im Internet unter
www.rwe.com/hv
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst etwaiger Begründung) ist folgende Anschrift maßgeblich:
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RWE Aktiengesellschaft Recht & Versicherungen (CEJ-C) RWE Platz 1 45141 Essen
|
|
oder per E-Mail: HV2021@rwe.com oder per Telefax: +49 201 5179 420 100
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten nicht gestellt werden.
Fristgerecht unter der vorgenannten Anschrift bei der Gesellschaft zugegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gelten
als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, sofern die Gegenanträge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den
vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (§ 1 Absatz 2 Satz 3
des COVID-19-Gesetzes).
Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 127 des Aktiengesetzes, 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, den 13. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
oder Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkte 5 und 6) an die nachstehende Anschrift zu übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft fristgerecht zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
www.rwe.com/hv
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz
1 Satz 5, Halbsatz 1 des Aktiengesetzes).
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind im Internet unter
www.rwe.com/hv
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Anschrift maßgeblich:
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RWE Aktiengesellschaft Recht & Versicherungen (CEJ-C) RWE Platz 1 45141 Essen
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|
oder per E-Mail: HV2021@rwe.com oder per Telefax: +49 201 5179 420 100
|
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern nicht
unterbreitet werden.
Fristgerecht unter der vorgenannten Anschrift bei der Gesellschaft zugegangene und zugänglich zu machende Wahlvorschläge gelten
als in der virtuellen Hauptversammlung unterbreitet, sofern die Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden, die sich
nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (§ 1 Absatz
2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes).
Fragerecht der Aktionäre (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des COVID-19-Gesetzes) und Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes)
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, wird bei der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Fragen können im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens Montag, den 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, eingereicht werden.
Die Fragen können ausschließlich über das Internet eingereicht werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
beantwortet.
Auskunftsrechte der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes bestehen während der virtuellen Hauptversammlung nicht.
Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Aktionäre
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern. Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug
zur Tagesordnung zur Veröffentlichung über das Internet unter
www.rwe.com/hv
zu übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen können bis spätestens Montag, den 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, an nachstehende Anschrift übermittelt werden:
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RWE Aktiengesellschaft Recht & Versicherungen (CEJ-C) RWE Platz 1 45141 Essen
|
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oder per E-Mail: HV2021@rwe.com oder per Telefax: +49 201 5179 420 100
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Der Name des Aktionärs wird bei der Veröffentlichung über das Internet nur offengelegt, wenn der Aktionär bei Übermittlung
der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat.
Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht. Insbesondere behält die Gesellschaft sich vor,
Stellungnahmen nicht zu veröffentlichen, die einen beleidigenden, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben,
die ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht
innerhalb der vorstehenden Frist an die vorstehende Anschrift übermittelt wurden. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor,
je Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen und einen Nachweis zu verlangen, dass der Aktionär sich ordnungs- und
fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.
Widerspruchsrecht der Aktionäre, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben sowie ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder der Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben in Abweichung von § 245 Nummer
1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege die
Möglichkeit zum Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das Internet erklärt werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rwe.com/hv
abrufbar. Auf dieser Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten
verarbeitet. Die RWE Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
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Mit freundlichen Grüßen
Essen, im März 2021
RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Ergänzende Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
– |
Dr. Werner Brandt, Bad Homburg
geboren 1954 in Herne Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 18. April 2013
Vorsitzender des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE
Ausbildung:
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg; Promotion an der TU Darmstadt
Beruflicher Werdegang:
1981 – 1992 |
Price Waterhouse (heute PriceWaterhouse Coopers) |
1992 – 1999 |
Mitglied der Geschäftsleitung und Vice President European Operations der Baxter Deutschland GmbH |
1999 – 2001 |
Finanzvorstand und Arbeitsdirektor der Fresenius Medical Care AG |
2001 – 2014 |
Finanzvorstand der SAP SE |
seit 06/2014 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media AG (heute ProSiebenSat.1 Media SE) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
ProSiebenSat.1 Media SE (börsennotiert, Vorsitz)
|
* |
Siemens AG (börsennotiert)
|
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung sowie in den Bereichen der neuen Technologien
und der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Dr. Hans Bünting, Mülheim an der Ruhr
geboren 1964 in Marburg an der Lahn Nationalität: deutsch
Selbständiger Unternehmensberater
Ausbildung:
Studium der Wirtschaftswissenschaften und Promotion zum Dr. rer. oec. an der Ruhr-Universität Bochum
Beruflicher Werdegang:
1995 – 2016 |
RWE-Konzern |
1995 – 2000 |
RWE Energie AG |
2000 – 2004 |
RWE Trading GmbH |
2005 – 2008 |
RWE Aktiengesellschaft |
2008 – 03/2016 |
Mitglied der Geschäftsführung der RWE innogy GmbH |
06/2012 – 03/2016 |
Vorsitzender der Geschäftsführung der RWE innogy GmbH |
04/2016 – 10/2019 |
Mitglied des Vorstands der innogy SE |
seit 2020 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Energiewirtschaftliche Gesamtkompetenz (erneuerbare Stromerzeugung, Energiehandel und konventionelle Stromerzeugung)
|
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz im Bereich der neuen Technologien
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Relevante Kenntnisse auf den Gebieten Finanz- und Kapitalmärkte sowie Mergers & Acquisitions
|
|
– |
Ute Gerbaulet, Düsseldorf
geboren 1968 in Jülich Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 27. April 2017
Persönlich haftende Gesellschafterin der Bankhaus Lampe KG
Ausbildung:
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, und an der University of Michigan Business
School, Ann Arbor, USA
Beruflicher Werdegang:
1993 – 2002 |
Investment Banking/Equity & Debt Capital Markets, WestLB AG |
2003 – 2007 |
Head of Equity Capital Markets, WestLB AG |
2007 – 2012 |
Global Head of Equity Capital Markets, Commerzbank AG |
2013 – 2016 |
Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der Bankhaus Lampe KG |
seit 2017 |
Persönlich haftende Gesellschafterin der Bankhaus Lampe KG |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Energiewirtschaftliche Gesamtkompetenz (erneuerbare Stromerzeugung, Energiehandel und konventionelle Stromerzeugung)
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Prof. Dr. Ing. Dr. Ing. E. h. Hans-Peter Keitel, Essen
geboren 1947 in Kusel Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 18. April 2013
Selbständiger Unternehmensberater
Ausbildung:
Studium des Bauingenieurwesens an der Universität Stuttgart (TH); Studium der Arbeits- und Wirtschaftswissenschaften und Promotion
an der TU München
Beruflicher Werdegang:
1975 – 1987 |
Lahmeyer International GmbH, Beratende Ingenieure |
1988 – 2007 |
Hochtief AG |
1990 – 1992 |
Mitglied des Vorstands der Hochtief AG |
1992 – 2007 |
Vorsitzender des Vorstands der Hochtief AG |
1992 – 1999 |
Mitglied des Vorstands der RWE Aktiengesellschaft (in Personalunion) |
2009 – 2012 |
Präsident des Bundesverbands der Deutschen Industrie |
2013 – 2016 |
Vizepräsident des Bundesverbands der Deutschen Industrie |
seit 2016 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Consolidated Contractors Group S.A.L., Griechenland
|
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Energiewirtschaftliche Gesamtkompetenz (erneuerbare Stromerzeugung, Energiehandel und konventionelle Stromerzeugung)
|
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz in den Bereichen der neuen Technologien und der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Profunde Kenntnis des öffentlichen Sektors
|
* |
Internationale Erfahrung namentlich im Energiesektor, Kenntnisse seines internationalen Stellenwertes und nationaler und internationaler
Interessen in Bezug auf den Sektor
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Mag. Dr. h.c. Monika Kircher, Krumpendorf, Österreich
geboren 1957 in Spittal an der Drau, Österreich Nationalität: österreichisch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 15. Oktober 2016
Selbständige Unternehmensberaterin
Ausbildung:
Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Abschluss Magistra, Doktoratsstudium an der UAM México
City
Beruflicher Werdegang:
1981 – 1987 |
Geschäftsführerin der Regionalstelle Kärnten des Österreichischen Informationsdienstes für Entwicklungspolitik (ÖIE) |
1988 – 1990 |
Freiberufliche Beraterin und Lehrbeauftragte an der Universität Klagenfurt |
1991 – 2000 |
Vizebürgermeisterin der Stadt Villach |
2001 – 2014 |
Mitglied des Vorstands der Infineon Technologies Austria AG |
04/2001 – 05/2007 |
Finanzvorstand der Infineon Technologies Austria AG, verantwortlich für Finanzen, Forschung und Personal |
06/2007 – 03/2014 |
Vorsitzende des Vorstands der Infineon Technologies Austria AG |
04/2014 – 07/2017 |
Senior Director Industrial Affairs bei Infineon Technologies Austria AG |
seit 07/2017 |
Selbständige Unternehmensberaterin |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Andritz AG, Österreich (börsennotiert)
|
* |
Kärntner Energieholding Beteiligungs GmbH, Österreich (Vorsitz)
|
* |
KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG, Österreich
|
* |
Siemens AG Österreich, Österreich
|
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Energiewirtschaftliche Gesamtkompetenz (erneuerbare Stromerzeugung, Energiehandel und konventionelle Stromerzeugung)
|
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz in den Bereichen der neuen Technologien und der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Profunde Kenntnis des öffentlichen Sektors
|
* |
Internationale Erfahrung namentlich im Energiesektor, Kenntnisse seines internationalen Stellenwertes und nationaler und internationaler
Interessen in Bezug auf den Sektor
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Günther Schartz, Wincheringen
geboren 1962 in Onsdorf Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 20. April 2016
Landrat des Landkreises Trier-Saarburg
Ausbildung:
Studium der Rechtswissenschaften in Trier, Referendariat u. a. an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften, Speyer, und
am Europäischen Parlament, Luxemburg
Beruflicher Werdegang:
1991 – 1994 |
Regierungsrat bei den Bezirksregierungen Koblenz und Trier; Referent für Bau-, Boden- und Planungsrecht sowie für Personal-
und Schulrecht
|
1994 – 2005 |
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg |
seit 2006 |
Landrat des Landkreises Trier-Saarburg |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
A.R.T. Abfallberatungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (Vorsitz)
|
* |
Kreiskrankenhaus St. Franziskus Saarburg GmbH (Vorsitz)
|
* |
Sparkasse Trier (Vorsitz)
|
* |
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz
|
* |
Trierer Hafengesellschaft mbH
|
* |
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
|
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Führungserfahrung
|
* |
Profunde Kenntnis des öffentlichen Sektors
|
* |
Internationale Erfahrung namentlich im Energiesektor, Kenntnisse seines internationalen Stellenwertes und nationaler und internationaler
Interessen in Bezug auf den Sektor
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Dr. Erhard Schipporeit, Hannover
geboren 1949 in Bitterfeld Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 20. April 2016
Selbständiger Unternehmensberater
Ausbildung:
Studium der Betriebswirtschaftslehre und Promotion zum Dr. rer. pol. an der Georg-August-Universität Göttingen
Beruflicher Werdegang:
1979 – 1981 |
Bosch-Gruppe |
1981 – 1990 |
VARTA Batterie AG |
1990 – 1997 |
VARTA AG und VARTA Batterie AG |
1990 – 1993 |
Mitglied des Vorstands und CFO, VARTA |
1993 – 1997 |
Vorsitzender des Vorstands, VARTA |
1997 – 2000 |
Mitglied des Vorstands und CFO der VIAG AG |
2000 – 2006 |
Mitglied des Vorstands und CFO der E.ON AG |
seit 2006 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
* |
Hannover Rück SE (börsennotiert)
|
* |
HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VVaG
|
* |
Talanx AG (börsennotiert)
|
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Energiewirtschaftliche Gesamtkompetenz (erneuerbare Stromerzeugung, Energiehandel und konventionelle Stromerzeugung)
|
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz in den Bereichen der neuen Technologien und der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Internationale Erfahrung namentlich im Energiesektor, Kenntnisse seines internationalen Stellenwertes und nationaler und internationaler
Interessen in Bezug auf den Sektor
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Ullrich Sierau, Dortmund
geboren 1956 in Halle/Saale Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft seit: 20. April 2011
Selbständiger Berater für Unternehmen in Gründung
Ausbildung:
Studium der Raumplanung in Dortmund und Planning in Oxford, UK
Beruflicher Werdegang:
1983 – 1985 |
Städtebauliches Referendariat beim Land NRW |
1986 – 1994 |
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, NRW |
1994 – 1999 |
Direktor Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung NRW |
1999 – 2005 |
Umwelt- und Planungsdezernent der Stadt Dortmund |
2005 – 2007 |
Planungsdezernent der Stadt Dortmund |
2007 – 2009 |
Stadtdirektor der Stadt Dortmund und Dezernent für Planung, Städtebau und Infrastruktur |
2009 – 10/2020 |
Oberbürgermeister der Stadt Dortmund |
Seit 11/2020 |
Selbständiger Berater für Unternehmen in Gründung |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
Kompetenzschwerpunkte:
* |
Energiewirtschaftliche Gesamtkompetenz (erneuerbare Stromerzeugung, Energiehandel und konventionelle Stromerzeugung)
|
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz in den Bereichen der neuen Technologien und der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Profunde Kenntnis des öffentlichen Sektors
|
* |
Internationale Erfahrung namentlich im Energiesektor, Kenntnisse seines internationalen Stellenwertes und nationaler und internationaler
Interessen in Bezug auf den Sektor
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
– |
Hauke Stars, Königstein
geboren 1967 in Merseburg Nationalität: deutsch
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten
Ausbildung:
Studium der Informatik an der Otto-von-Guericke-Universität, Magdeburg; Studium der Ingenieurswissenschaften an der University of Warwick, Coventry, UK
Beruflicher Werdegang:
1992 – 1998 |
Bertelsmann AG |
1998 – 2004 |
Thyssenkrupp AG/Mitglied der Geschäftsleitung der Triaton GmbH |
2004 – 2007 |
Mitglied der Geschäftsleitung, Hewlett Packard Netherlands |
2007 – 2012 |
Geschäftsführerin Hewlett Packard Schweiz |
2012 – 2020 |
Mitglied des Vorstands der Deutsche Börse AG |
seit 2021 |
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Fresenius SE & Co. KGaA (börsennotiert)
|
* |
Kühne + Nagel International AG (börsennotiert)
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Kompetenzschwerpunkte:
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz im Bereich der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
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– |
Helle Valentin, Birkeroed, Dänemark
geboren 1967 in Charlottenlund, Dänemark Nationalität: dänisch
General Manager, Global Business Services Nordic, IBM Corporation
Ausbildung:
Studium der Ingenieurswissenschaften an der Technischen Universität von Dänemark
Beruflicher Werdegang:
1990 – 1992 |
CALTRONICS |
seit 1992 |
IBM |
2010 – 2013 |
Chief Operating Officer, Global Technology Services, IBM Nordic |
2012 – 2012 |
Change Program Executive, IBM Executive Services Corps, Marokko |
2013 – 2016 |
Chief Operating Officer und Strategy & Transformation Executive, IBM DACH Region |
2016 – 2018 |
Global Chief Operating Officer, Watson Internet of Things, IBM Corporation |
2018 – 2019 |
Managing Director und Global Account Partner, IBM Corporation |
seit 2019 |
General Manager, Global Business Services Nordic, IBM Corporation |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Koninklijke BAM Groep nv, Niederlande
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* |
PFA Holdings A/S, Dänemark
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* |
PFA Pension, Forsikringsaktieselskab, Dänemark
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* |
IBM Danmark ApS, Dänemark
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Kompetenzschwerpunkte:
* |
Kompetenz auf den Gebieten unternehmerischer Strategieentwicklung und -umsetzung
|
* |
Kompetenz in den Bereichen der neuen Technologien und der Digitalisierung
|
* |
Führungserfahrung
|
* |
Angemessener Sachverstand in Fragen der Mitbestimmung
|
|
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