MediGene AG
Planegg/Martinsried
WKN: 502 090 ISIN: DE0005020903
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 4. August 2011, 11:00 Uhr (MESZ),
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010,
des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz
4 und 5, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am
16. März 2011 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung entfällt daher. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht,
der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrates
– vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu
den Vorlagen Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2010 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2010 amtiert haben, für
dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Durch Rücktritt von seinem Amt ist Herr Sebastian Freitag mit Wirkung zum 30. September 2010 aus seinem Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats ausgeschieden; dieses Amt ist daher neu zu besetzen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Klaus Kühn, ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayer AG, wohnhaft in Köln, Deutschland,
für die Dauer der Amtszeit, für die Herr Sebastian Freitag gewählt worden war, mithin für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2012 beschließen wird, in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Herr Kühn ist Mitglied des Aufsichtsrats der Flossbach von Storch AG, Köln (Vorsitzender des Aufsichtsrats) und ist Mitglied
eines vergleichbaren inländischen Kontrollgremiums, nämlich dem Gesellschafterausschuss der HELLA KGaA HUECK & CO, Lippstadt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 10 Absatz 1 der Satzung i.V.m. § 96 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes
aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Er unterliegt nicht der Arbeitnehmermitbestimmung,
insbesondere findet § 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer sowie zum Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
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II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (27. Juni 2011) ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 37.082.758
auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
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III. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 28. Juli 2011, 24:00 Uhr
(MESZ), zugegangen ist.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 28. Juli
2011, 24:00 Uhr (MESZ), maßgeblich, weil vom 29. Juli 2011, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Tag der Hauptversammlung, dem 4. August
2011, 24:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Einer Veräußerung der Aktien stehen weder die Anmeldung noch der Umstand entgegen, dass während des genannten Zeitraums keine
Umschreibungen vorgenommen werden. Allerdings darf der Veräußerer das Teilnahme- und Stimmrecht aus den Aktien nach § 405
Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes auch bei erfolgter rechtzeitiger Anmeldung nicht mehr ausüben, wenn nicht der Erwerber in
die Ausübung dieser Rechte durch den Veräußerer eingewilligt hat. Daraus folgt, dass die mit den veräußerten Aktien verbundene
Teilnahme- und Stimmberechtigung mangels Eintragung des Erwerbers im Aktienregister gegebenenfalls gar nicht ausgeübt werden
kann.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellte Institutionen oder
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes.
Die Anmeldung hat per Post (schriftlich im Sinne des § 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Telefax oder E-Mail an
folgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen:
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MediGene AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 89 889690633 E-Mail: medigene@better-orange.de
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In der Anmeldung sind der vollständige Name bzw. die Firma des Aktionärs, der Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und seine
Aktionärsnummer anzugeben. Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 21. Juli 2011,
00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per Post übersandt. Es steht auch
im Internet unter www.medigene.de/hauptversammlung zum Download zur Verfügung und kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft
angefordert werden.
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden aus organisatorischen Gründen Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt
bzw. am Versammlungsort hinterlegt.
Die Anmeldung und Eintrittskartenbestellung ist alternativ unter Nutzung des Internetservice für Aktionäre über folgende Internet-Adresse
unter Angabe des vollständigen Namens bzw. der Firma des Aktionärs, des Wohnorts bzw. der Geschäftsanschrift und der Aktionärsnummer
möglich:
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www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice
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Auch neue Aktionäre, die nach dem 21. Juli 2011, 00:00 Uhr (MESZ), bis 28. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt
wird, können sich unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. Firma, ihres Wohnorts bzw. Geschäftsanschrift und ihrer Aktionärsnummer
per Post (schriftlich im Sinne des § 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), Telefax oder E-Mail unter der oben genannten
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse sowie elektronisch unter Nutzung des Internetservice für Aktionäre über die Internet-Adresse
www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice anmelden.
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der
Hauptversammlung zu erleichtern.
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IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, vertreten lassen. Auch in diesem
Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden und, im Fall der Bevollmächtigung vor der Hauptversammlung, auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung an
die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden:
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MediGene AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 89 889690633 E-Mail: medigene@better-orange.de
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Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft ist alternativ auf elektronischem Weg unter Nutzung
des Internetservice für Aktionäre über folgende Internet-Adresse möglich:
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www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice
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Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen,
soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Die Übermittlung des Nachweises kann an die oben für
die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung
eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift
und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an,
damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte
die vor der Hauptversammlung erteilte Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle bzw. die während der Hauptversammlung
erteilte Vollmacht vorlegt.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der
Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht, da
sie diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 oder §§ 135 Absatz
10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten
wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut,
der Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der MediGene
AG vertreten bzw. anwesend sein wird. In diesem Fall ist die Vollmacht direkt gegenüber dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung,
Institution oder Person und so rechtzeitig zu erteilen, dass das Kreditinstitut bzw. die Aktionärsvereinigung den Aktionär
fristgerecht bis 28. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden kann.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich.
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten wird den am 21. Juli 2011, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer
Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es steht
auch im Internet unter www.medigene.de/hauptversammlung zum Download zur Verfügung und kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft
angefordert werden.
Formulare zur Vollmachtserteilung können von der Internetadresse http://www.medigene.de/hauptversammlung heruntergeladen werden.
Auch die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten auf der Rückseite ein solches Formular. Ein Formular
zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung befindet sich schließlich auf der Stimmkarte, die bei Einlass zur Hauptversammlung
ausgehändigt wird.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.
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V. |
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch die
Mitarbeiter der MediGene AG Frau Julia Hofmann oder Frau Kerstin Langlotz als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden.
Wenn ein Aktionär Frau Julia Hofmann oder Frau Kerstin Langlotz bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt,
über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; Frau Julia Hofmann und Frau Kerstin Langlotz
sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht
bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen),
nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§
126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die oben für die Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
zu erfolgen.
Gleiches gilt für den Widerruf einer einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.
Alternativ können die Vollmachtserteilung und die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auf elektronischem Weg
unter Nutzung des Internetservice für Aktionäre über folgende Internetadresse erfolgen:
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www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice
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Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.
Ein Formular unter anderem zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung
an diese wird den am 21. Juli 2011, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen
mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt und kann kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes
Formular steht auch über die Internetadresse http://www.medigene.de/hauptversammlung zum Abruf zur Verfügung.
Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung bis zum 28. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), werden die Vollmachts- und Weisungserteilung
oder Änderung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft bis zum
3. August 2011, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse oder Internetadresse zugehen.
Während der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch
Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erfolgen.
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VI. |
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 4. Juli 2011,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten. Die Anschrift lautet:
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MediGene AG Vorstand Lochhamer Straße 11 82152 Martinsried Deutschland
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der
Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
Anträge zu stellen bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung) Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung
einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die
für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
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http://www.medigene.de/hauptversammlung
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zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 20. Juli 2011, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
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MediGene AG Investor Relations Frau Julia Hofmann Lochhamer Straße 11 82152 Martinsried Deutschland Telefax: +49 89 85652920 E-Mail: gegenantraege.hv2011@medigene.com
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Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß
§ 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder
oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen.
Ferner bestimmt § 17 Absatz 3 der Satzung, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre
vom Beginn der Hauptversammlung an und danach zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere dazu, den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- oder Fragebeiträge zeitlich
angemessen zu beschränken.
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VII. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.medigene.de/hauptversammlung zugänglich:
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der Inhalt der Einberufung,
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eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
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der festgestellte Jahresabschluss der MediGene AG zum 31. Dezember 2010,
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– |
der gebilligte Konzernabschluss der MediGene AG zum 31. Dezember 2010,
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der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2010,
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der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2010,
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 und § 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs,
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010,
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,
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die Formulare, die für die Anmeldung zur Hauptversammlung und Eintrittskartenbestellung bzw. zur Erteilung und zum Widerruf
einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht.
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Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
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Planegg/Martinsried, im Juni 2011
Der Vorstand
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