LS telcom AG
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440 ISIN: DE0005754402
EINLADUNG ZUR VIRTUELLEN ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 10. März 2022 um 10 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – MEZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter und beteiligten Dienstleister
von der Möglichkeit des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (“COVID-19-Gesetz”) Gebrauch zu machen und die diesjährige ordentliche
Hauptversammlung der LS telcom AG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung am 10. März 2022
ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet unter
www.LStelcom.com/hv2022
verfolgen und ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation über das HV-Online-Portal ausüben, das auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com/hv2022
zur Verfügung steht.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, kann kein Zutritt gewährt werden.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2021, des Lageberichts und
des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020/2021 und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das am 30.09.2021 abgelaufene Geschäftsjahr
Auf der Internetseite der Geselllschaft
unter den Menüpunkten ‘Die LS telcom AG’ – ‘Investor Relations’ – ‘Zahlen, Berichte, Informationen’ – ‘Hauptversammlung’ sind
ab der Einberufung dieser Hauptversammlung der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils
zum 30.09.2021), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr
2020/2021) und ferner der Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021 veröffentlicht und auch
während der laufenden Hauptversammlung abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts
Der Bilanzverlust der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 beträgt EUR 1.986.208,26. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den Bilanzverlust vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden im Geschäftsjahr 2020/2021 amtierenden Mitglieds des Vorstands einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammungsleiter beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden Mitglieds des Aufsichtsrats
einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu wählen.
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6. |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Aufsichtsratsmitglied Dipl.-Finanzwirt Karl Hensinger hat sein Amt als Aufsichtsrat der LS telcom AG aus gesundheitlichen
Gründen mit Wirkung zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung niedergelegt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95; 96 Abs. 1; 101 Abs. 1 AktG i. V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus
drei Mitgliedern zusammen. Damit der Aufsichtsrat beschlussfähig bleibt, ist ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Um
die Amtszeiten aller drei Aufsichtsratsmitglieder synchron zu halten, wird das neue Aufsichtsratsmitglied für den Zeitraum
bis zum Ende der Hauptversammlung des Jahres 2025 (welche voraussichtlich im März 2025 stattfinden wird) gewählt.
Der nachfolgende Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter
Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl des folgenden Aufsichtsratsmitglieds vor:
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof, Professor für Betriebswirtschaftslehre, Stuttgart
Der vorgeschlagene Kandidat nimmt derzeit kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr. Er ist Mitglied des Börsenrats der Börse Stuttgart.
Er steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur LS telcom AG, deren Konzernunternehmen, Organen oder einem
wesentlich an der LS telcom AG beteiligten Aktionär.
Herr Prof. Dr. Burghof verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.
Sein Lebenslauf wird wiedergegeben wie folgt:
Prof. Dr. Hans-Peter Burghof
Professor für Betriebswirtschaftslehre
Persönliche Daten
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Geb.: 14. November 1963
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Wohnort: Stuttgart
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Ausgeübter Beruf und Werdegang
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1984 – 1988: Ausbildung zum Bankkaufmann und Berufstätigkeit bei der Kreissparkasse Neuwied
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1988 – 1993: Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Bonn
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1993 – 2003: Promotion und Habilitation an der Universität München zu Themen der Bankenaufsicht, Stabilität der Finanzsysteme
und der Anreizprobleme des Kreditrisikotransfers
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2002/2003: Lehraufträge und Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Mainz und Hohenheim
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Seit 2003: Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Bankwirtschaft und Finanzdienstleistungen an der Universität Hohenheim
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Seit 2003: Geschäftsführer der Stiftung Kreditwirtschaft
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Seit 2007: Mitinitiator und Beirat der Finanzplatzinitiative ‘Stuttgart Financial’
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Seit 2008: Mitglied des Börsenrates der Börse Stuttgart
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Seit 2008: Akademischer Leiter der Hohenheim Management School und Vorsitzender des Vereins Hohenheim Management Development
e.V.
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2008 – 2011: Prorektor der Universität Hohenheim
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2010 – 2015: Mitglied des Aufsichtsrats des börsennotierten mittelständischen EDV-Dienstleisters GFT
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Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Die Wahl erfolgt für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf derjenigen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet.
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie
entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 9. März 2017 beschlossene, in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2017 läuft
am 8. März 2022 aus. Der Vorstand soll erneut ermächtigt werden, neue Aktien der LS telcom AG aus genehmigtem Kapital auszugeben.
Daher wird vorgeschlagen, ein neues Genehmigtes Kapital 2022 zu schaffen, das an die Stelle des bisherigen Genehmigten Kapitals
2017 treten soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. März 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt EUR 2.908.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
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– |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 i. V. mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options-
oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht;
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– |
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der LS telcom AG und ihrer verbundenen Unternehmen (Belegschaftsaktien),
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
5 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
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Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in solchem Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen sowie alle sonstigen damit im
Zusammenhang stehenden Änderungen der Fassung der Satzung vorzunehmen.
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b) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. März 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt EUR 2.908.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
|
– |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options-
oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht;
|
– |
einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der LS telcom AG und ihrer verbundenen Unternehmen (Belegschaftsaktien),
wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
5 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
|
Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in solchem Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Fassung der Satzung vorzunehmen.’
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs.1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssytems
für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Der Aufsichtsrat der LS telcom AG hat das bisherige Vergütungssystem überprüft, insbesondere in Bezug auf die neu geschaffenen
Regelungen in § 87a AktG.
Der Aufsichtsrat hat in mehreren Sitzungen, zuletzt am 18.01.2022, unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG
und der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 16.12.2019 ein
neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen.
Dieses neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird der Hauptversammlung zur erstmaligen Beschlussfassung gemäß
§ 120a Abs. 1 AktG vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands zu billigen:
Vergütungssystem für den Vorstand der LS telcom AG
I. Vorbemerkung; gesetzliche Grundlagen
1.) Nach § 87 Abs. 1 AktG ist es die Pflicht des Aufsichtsrats, die Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands festzusetzen
und dafür Sorge zu tragen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, der Verantwortung, den Haftungsrisiken
und den Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die branchenübliche Vergütung nicht ohne
besondere Gründe übersteigen. Hierbei hat der Gesetzgeber vorgegeben (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG), dass die Vergütungsstruktur
für die Mitglieder des Vorstands bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten ist. Dies ist u. a. dadurch zu gewährleisten, dass variable Vergütungsbestandteile
auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage basieren sollen. Ferner ist es die Pflicht des Aufsichtsrats, außerordentlichen Entwicklungen durch die
Vereinbarung von Begrenzungsmöglichkeiten zu begegnen. Für börsennotierte Gesellschaften hat der Gesetzgeber im Rahmen des
Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 (BGBl. 2019, Teil I, S. 2637 ff.)
eine Reihe neuer Vorschriften erlassen, die ihren Niederschlag u. a. in § 87a AktG gefunden haben. Diesen neuen Orientierungspunkten
für die Vorstandsvergütung ist künftig Rechnung zu tragen. Das bereits bestehende erfolgsorientierte und auf Nachhaltigkeit
ausgerichtete Vergütungssystem der LS telcom AG genügt diesen neuen Vorschriften bereits im Grundsatz. Eine Reihe von Details
bedürfen freilich der Anpassung an die Gesetzesnovelle. Die betreffenden Änderungen des bereits bestehenden Vergütungssystems
hat der Aufsichtsrat für die Zukunft entwickelt und wird sie gemäß § 120a Abs. 1 AktG der Hauptversammlung zur billigenden
Beschlussfassung vorstellen.
2.) Im Rahmen dieses Verfahrens beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Aktiengesellschaft über das nach ARUG
II angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sowie über jede künftige wesentliche Änderung desselben. Im Übrigen
hat ein solcher Beschluss spätestens alle vier Jahre zu erfolgen. Der Beschluss der Hauptversammlung begründet unmittelbar
weder Rechte noch Pflichten und ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar (§ 120a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG). Im Rahmen der Anstellungs-Dienstverträge
oder vergleichbarer vertraglicher Grundlagen hat der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung
mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Von diesem System kann er vorübergehend
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das
Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt (§ 87a Abs.
2 AktG).
3.) Auf Grund der Neuregelungen in ARUG II hat der Aufsichtsrat der LS telcom AG ein angepasstes, auch weiterhin auf Langfristigkeit,
Nachhaltigkeit und Shareholder Value ausgerichtetes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft konzipiert.
Die nachfolgenden Erläuterungen stellen zunächst die Grundsätze des Vergütungssystems vor, erläutern die einzelnen Vergütungskomponenten,
die Begrenzungsmöglichkeiten, Möglichkeiten der gesetzlich vorgesehenen Rückforderung zu Unrecht gewährter variabler Vergütungsbestandteile
(sog. Claw Back), die vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte zwischen der LS telcom AG (vertreten durch den Aufsichtsrat) und
den Mitgliedern des Vorstands, die Modalitäten der Transformation des Vergütungsmodells in die individuellen Anstellungs-Dienstverträge
der Mitglieder des Vorstands, die Kriterien des Aufsichtsrats für den Vertikalvergleich mit den Vergütungen der übrigen Mitarbeiter
auf Konzernebene sowie für den Horizontalvergleich mit einer vom Aufsichtsrat ausgewählten Peer-Group geeigneter Vergleichsunternehmen.
Das an die gesetzlichen Neuregelungen angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der LS telcom AG basiert
auf vier Säulen:
A. |
Festvergütung
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B. |
Kurzfristige variable Erfolgskomponente (STI = Short Term Incentive) als am erzielten Geschäftserfolg des zurückliegenden
Geschäftsjahres orientierte variable Vergütungskomponente, gemessen am EBIT auf Konzernebene nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen
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C. |
Langfristige, nachhaltige Erfolgskomponente (LTI = Long Term Incentive), gemessen zum einen an der langfristigen Entwicklung
des Aktienkurses der Aktie der LS telcom AG und damit der Marktkapitalisierung als Gradmesser der Entwicklung des vom Vorstand
langfristig und nachhaltig geschaffenen Shareholder Value (LTI I), zum anderen anhand des Zielerreichungsgrads zukunftsweisender,
vom Aufsichtsrat vorgegebener Entwicklungskriterien wie insbesondere des Ausbaus neuer zukunftsträchtiger und ertragreicher
Geschäftsfelder (LTI II).
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D. |
Sonstige Vergütungsbestandteile einschließlich branchenüblicher akzessorischer Komponenten:
Beiträge zur Altersversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil der gesetzlichen Rentenversicherung zum Höchstbetrag der
Sozialversicherungsgrenze; Beitrag für eine entgeltumgewandelte Kapital-Lebensversicherung oder ein anderes Ansparinstrument
in Höhe von bis zu 250,00 € monatlich); Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Höchstgrenze für freiwillig Versicherte
in der gesetzlichen Krankenversicherung; Abschluss einer Gruppen-Unfallversicherung mit Begünstigung des Lebenspartners im
Todesfall; Abdeckung eines angemessenen D & O-Versicherungsschutzes; Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung bis
zu einem Listen-Neupreis von 100.000,00 € brutto; Mobiltelefon und Ausrüstung eines adäquaten Home-Office mit Internetnutzung.
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4.) Dem Aufsichtsrat war es wichtig, dass sämtliche Berechnungsparameter für die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung
transparent und mathematisch für jeden Aktionär nachvollziehbar definiert sind. Das Vergütungssystem ist deshalb frei von
subjektiven Bewertungskomponenten und Ermessensspielräumen, die erfahrungsgemäß nur schwer überprüfbar und in der Praxis häufig
diskussionsbehaftet sind.
Bei der Bemessung der langfristigen Erfolgskomponente der Vorstandsvergütung hat sich der Aufsichtsrat von dem Gedanken leiten
lassen, dass eine sukzessive Steigerung des Aktienkurses der LS telcom AG eine nachhaltige Wertschöpfung darstellt, von welcher
im Sinne des Shareholder Value auch sämtliche Aktionäre dauerhaft profitieren.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Konzeption des neuen Vergütungssystems an marktüblichen Strukturelementen orientiert. Hierzu
wurden umfangreiche Analysen der Vergütungssysteme vergleichbarer Unternehmen angestellt und eine Peer-Group von Referenzunternehmen
definiert. Diese wird kontinuierlich überwacht und ggfs. auf neue Entwicklungen und auf eventuellen Anpassungsbedarf überprüft.
Eine Änderung der Zusammensetzung dieser Vergleichsgruppe behält der Aufsichtsrat sich ausdrücklich vor.
5.) Der Aufsichtsrat hat darauf verzichtet, die langfristige Erfolgskomponente (LTI) in Gestalt der Ausgabe von Aktien zu
gewähren. Das Vorstandsmitglied Dr. Georg Schöne ist einer der beiden Gründer und Hauptaktionäre der Gesellschaft. Die Anreizwirkung
eines im Vergleich zum bereits vorhandenen Aktienbestand relativ insignifikanten zusätzlichen Aktienpakets schätzt der Aufsichtsrat
als voraussichtlich nicht ausschlaggebend ein. Zwei unterschiedliche Incentivemodelle für die beiden Vorstände erschienen
dem Aufsichtsrat hingegen nicht empfehlenswert. Die beiden Vorstände sollen motiviert werden, synchron Hand in Hand und nicht
nach unterschiedlichen Vergütungsregeln am langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg zu arbeiten. Für den Fall einer
künftig geänderten Zusammensetzung des Vorstands behält sich der Aufsichtsrat jedoch eine Anpassung des derzeitigen Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands vor.
Als Steuerungskomponente für die kurzfristige Erfolgskomponente (STI) hat der Aufsichtsrat die Stellgröße Konzern-EBIT gewählt
und nicht die Höhe der Umsatzerlöse. Die Generierung nicht kostendeckender Umsatzvolumina in etablierten, nicht mehr in der
Startphase befindlichen Geschäftsfeldern wäre aus Sicht des Aufsichtsrats kein zu honorierender Managementerfolg des Vorstands
und auch kein nachhaltiger Erfolgsfaktor für die künftige Unternehmensentwicklung. Da der LS telcom-Konzern inzwischen über
eine ganze Anzahl in- und ausländischer Tochtergesellschaften verfügt, erscheint dem Aufsichtsrat ausschließlich eine Betrachtung
auf Konzernebene, also unter Einbeziehung der vom Vorstand erreichten Ertragskraft der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften,
als angemessen. Allein das Ergebnis der Konzernobergesellschaft LS telcom AG hätte insoweit inzwischen nur noch eingeschränkte
Aussagekraft für die wirtschaftliche Performance des Konzerns insgesamt. Folglich war es naheliegend, auf das Vorsteuerergebnis
auf Konzernebene nach den Rechnungslegungsgrundsätzen nach IFRS zu rekurrieren.
Die Vergütungskomponenten setzen sich im Einzelnen zusammen wie folgt:
II. Feste Vergütungskomponente (Fixum)
1.) Die bisherigen Festvergütungen der Vorstände aus ihren laufenden Anstellungs-Dienstverträgen wurden moderat erhöht, da
in den letzten fünf Jahren keinerlei Anpassungen erfolgt sind. Ferner hat der Aufsichtsrat berücksichtigt, dass beide Vorstände
bereits seit 01.10.2021 zusätzliche Aufgaben und gesteigerte Verantwortung übernommen haben, um das Ausscheiden des früheren
Sprechers des Vorstands aufzufangen. Der Aufsichtsrat behält sich künftige Erhöhungen des Fixums bei Bedarf vor, insbesondere
für den derzeit nicht unwahrscheinlichen Fall, dass die Inflationsrate über einen längeren Zeitraum hinweg eine derzeit nicht
absehbare Dynamik entfalten sollte.
Die Festvergütung für den Sprecher des Vorstands, Herrn Dr. Georg Schöne, beträgt 295.000,00 €, diejenige für das weitere
Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. Roland Götz 265.000,00 €.
Hinzu kommen die weiteren verkehrsüblichen und auch bereits in der Vergangenheit gewährten fixen Vergütungskomponenten Pkw-Nutzung
auch für private Zwecke, finanzieller Beitrag zum Home Office des jeweiligen Vorstandsmitglieds, Beitrag zur Altersvorsorge
und Einbeziehung in einen angemessenen Versicherungsschutz im Rahmen einer marktüblichen Manager-Haftpflichtversicherung (sog.
D & O-Versicherung).
Der Aufsichtsrat ist der Meinung, dass eine soziale Grundsicherung der Vorstandsmitglieder in Form der Gewährung eines monatlichen
Fixums unverzichtbar ist. Auch in Phasen wirtschaftlicher Krisen etc. muss ein Mitglied eines Vorstands sozial abgesichert
sein. Zudem hat der Aufsichtsrat, wie auch in der Vergangenheit, darauf geachtet, dass ein angemessener Vergütungsabstand
zu den Führungskräften in der zweiten Führungsebene besteht. Diese tragen kein unternehmerisches Risiko und haften analog
den Maßstäben der Arbeitnehmerhaftung nur in Fällen groben Verschuldens, regelmäßig gedeckt durch angemessenen Versicherungsschutz.
Auch die im Vergleich zur zweiten Führungsebene deutlich höhere Verantwortlichkeit und die entsprechend erhöhten Haftungsrisiken
erfordern einen angemessenen Vergütungsabstand zwischen den Mitgliedern des Vorstands und den nachgeordneten Führungsebenen.
Der Aufsichtsrat hat auch darauf geachtet, dass sich die Fixvergütung der Vorstandsmitglieder in Relation zum allgemeinen
durchschnittlichen Vergütungsniveau in der LS telcom AG innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegt. Nach den Berechnungen
des Aufsichtsrats verdient ein Vorstandsmitglied der LS telcom AG durchschnittlich weniger als das Sechsfache eines Arbeitnehmers
und weniger als das Dreifache eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft (ohne Berücksichtigung der Belegschaft von Konzerngesellschaften).
Die Festvergütung der Mitglieder des Vorstands wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen nachschüssig ausgezahlt, und zwar
jeweils spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats.
III. Kurzfristige Erfolgsvergütung (STI)
Der Aufsichtsrat bemisst den kurzfristigen Erfolg des Wirtschaftens der Vorstandsmitglieder am erzielten Konzern-Vorsteuerergebnis
(EBIT). Da der LS telcom Konzern inzwischen über eine ganze Anzahl in- und ausländischer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
verfügt, hat der Aufsichtsrat eine Konzernbetrachtung gewählt und nicht das Ergebnis der Konzernobergesellschaft (Einzelabschluss der LS telcom AG nach HGB).
Um einen spürbaren Erfolg zu gewährleisten, wurde ein unterer Schwellenwert (sogenannter Floor) definiert, dessen Überschreiten
Tatbestandsvoraussetzung für die kurzfristige Erfolgskomponente ist. Bleibt das Konzern-EBIT unterhalb dieses Schwellenwerts, erhält das jeweilige Mitglied des Vorstands keine kurzfristige Erfolgsvergütung. Für 100 % Zielerreichung wird die jeweilige, vom Aufsichtsrat genehmigte Planung für das Konzern-EBIT
nach IFRS für das betrachtete Geschäftsjahr herangezogen. Dieser Wert ist jeweils auch im Geschäftsbericht für das zurückliegende
Jahr im Rahmen des Prognoseberichts abgedruckt und damit transparent.
Bei 100 % Zielerreichung erhalten beide Vorstandsmitglieder jeweils eine STI von 130.000,00 € p. a.
Werden nicht mindestens 30 % des Ziel-EBIT erreicht, erhalten die Mitglieder des Vorstands im betreffenden Wirtschaftsjahr
keine STI.
Liegt das erreichte Konzern-EBIT bei partieller Zielerreichung in einem Korridor zwischen 30 % und weniger als 100 % des Ziel-EBIT,
erfolgt eine exakt quotal errechnete anteilige Auszahlung des STI.
Wird das Ziel-Konzern-EBIT übertroffen, erhält jedes der beiden Vorstandsmitglieder für jede vollen 100.000,00 € Überschreitung
des Soll-Konzern-EBIT jeweils zusätzliche 7.500,00 € gewährt.
Für beide Mitglieder des Vorstands ist die STI der Höhe nach gedeckelt auf jeweils 250.000,00 € p. a. je Vorstandsmitglied
(sog. Cap).
Diese STI-Obergrenze wurde auch deshalb definiert, damit eine kurzfristige Zusammenballung geschäftlicher Erfolge nicht zu
Einmaleffekten führt, die nach Meinung des Aufsichtsrats nicht nachhaltig sind. Auf diese Art und Weise wird zugleich verhindert,
dass die Vorstandsvergütungen in eine irrationale Relation zum Durchschnitt der allgemeinen Vergütungen der Mitarbeiter geraten.
IV. Langfristige Erfolgskomponente (LTI)
Die langfristige Erfolgskomponente (LTI) setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, nämlich der Steigerung der Marktkapitalisierung
(LTI I), also des Kurses der Aktie der LS telcom AG und damit des Shareholder Value, sowie einer subjektiven Komponente in
Gestalt der Steigerung der Umsatzerlöse in dem Aufsichtsrat als besonders attraktiv und zukunftsweisend erscheinenden Wachstumsmärkten
(LTI II).
Wichtiges Anliegen von ARUG II ist die Herbeiführung nachhaltiger und dauerhafter Wertschöpfungen durch den Vorstand. Dieser
soll motiviert werden, den Unternehmenserfolg in allen Belangen langfristig und nachhaltig auszurichten und sich nicht von
kurzfristigen Unternehmenserfolgen leiten zu lassen.
1.) Ein geeigneter Parameter für die Bemessung nachhaltiger Erfolge ist die Steigerung des Unternehmenswerts der LS telcom
AG. Bei einem börsennotierten Unternehmen ist dieser an Hand der Marktkapitalisierung transparent und nachvollziehbar ablesbar.
Der Aufsichtsrat hat sich deshalb entschlossen, als eine der beiden langfristigen Erfolgskomponenten die Entwicklung des Kurses
der Aktie der LS telcom AG als Bemessungsparameter heranzuziehen.
Der Betrachtungszeitraum beträgt vier Jahre, von denen jedes separat betrachtet wird. Ergibt sich für ein Jahr ein Kursrückgang,
beträgt der für dieses Jahr anzunehmende Wert für die langfristige Erfolgskomponente 0,00 EUR.
Die Partizipation der Mitglieder des Vorstands an der Entwicklung der Marktkapitalisierung der LS telcom AG beläuft sich auf
jeweils 1.000,00 € pro 1 Cent Kurssteigerung der LS telcom-Aktie im Vergleich zum Vorjahres-Stichtag (jeweils 30.09. d. J.).
Als Höchstbetrag (Cap) hat der Aufsichtsrat für diese Vergütungskomponente (LTI I) 150.000,00 € p. a. je Vorstandsmitglied
definiert.
Die insoweit verdienten Beträge werden an den Vorstand nicht unmittelbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres ausgeschüttet,
sondern vielmehr über den gesamten vierjährigen Betrachtungszeitraum hinweg angespart. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums,
der sog. Haltefrist, erfolgt eine Auszahlung an die Vorstandsmitglieder.
Um zu gewährleisten, dass Einwirkungen auf den Aktienkurs der Gesellschaft ausgeschlossen sind, hat der Aufsichtsrat als Anknüpfungspunkt
für die Bemessung des Kurswerts der Aktie der LS telcom AG ein Betrachtungsintervall von 30 Börsenhandelstagen und den gewichteten
Aktienkurs sämtlicher betreffender Handelstage als Bemessungskriterium herangezogen. Dadurch nivellieren sich temporäre Kursausschläge.
Ferner wurde als Kursstichtag jeweils das Ende eines Geschäftsjahres (30.09. d. J.) herangezogen. Damit wird zugleich eine
Synchronizität zwischen dem Bemessungsstichtag für die kurzfristige Erfolgskomponente (STI) und demjenigen für die langfristige
Erfolgskomponente (LTI I) hergestellt.
Als maßgeblicher Börsen-Handelsplatz für die Ermittlung des Börsenkurses wurde die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und das
elektronische Handelssystem XETRA gewählt. Diese Vorgehensweise war auch bereits für das bisherige Vergütungssystem der Mitglieder
des Vorstands als maßgeblich definiert und findet sich auch in den bereits bestehenden Anstellungs-Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder.
2.) Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat eine subjektive Komponente für die Long Term Incentive definiert (LTI II).
Sie besteht in der Steigerung der Umsatzerlöse in denjenigen Marktsegmenten, in welchen der Aufsichtsrat die künftigen nachhaltigen Wachstumstreiber sieht.
In diesen Märkten, dies sind vor allem die Vertikalmärkte der Gesellschaft, wird vom Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre ab
2022/2023 jeweils ein jährliches Soll-Wachstum als Bemessungsparameter für Wachstum und Erfolg vorgegeben. Dieses wird stets
mindestens 10 % p. a. im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahreswerten betragen.
Bei voller Zielerreichung erhalten insoweit beide Vorstandsmitglieder eine Incentive in Höhe von jeweils 100.000,00 €. Werden
die Ziele nur anteilig erreicht, aber mindestens eine Wachstumssteigerung von jeweils 50 % des vom Aufsichtsrat vorgegebenen
Zielwerts erzielt, erfolgt eine anteilige Gewährung des Bonus. Unterhalb dieser Steigerungsrate wird kein Bonus gewährt.
Auch hier ist eine Outperformance möglich. Sie führt dazu, dass der Bonus sich entsprechend proportional erhöht, allerdings
begrenzt auf eine Obergrenze (Cap) in Höhe von 150.000,00 € p. a. je Vorstandsmitglied.
Die Ansprüche der Vorstandsmitglieder aus LTI II werden erst nach Ablauf einer vierjährigen Haltefrist fällig und werden binnen
eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernjahresabschlusses für das letzte der vier Geschäftsjahre
des Betrachtungszeitraums ausbezahlt.
Für die beiden Komponenten des LTI zusammen besteht eine Gesamt-Obergrenze (Gesamt-Cap) von jeweils 250.000,00 € p. a. je
Vorstandsmitglied.
V. Sonstiges
1.) Im Falle des Erreichens der Maximalvergütung setzt sich die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Dr. Georg Schöne zu
ca. 40 % aus dem Fixum, zu ca. 30 % aus der kurzfristigen Erfolgsvergütung (STI) und zu weiteren ca. 30 % aus der langfristigen
Erfolgskomponente (LTI I und LTI II) zusammen. Beim Vorstandsmitglied Roland Götz beträgt im Falle des Erreichens der Maximalvergütung
der Anteil des Fixums an der Gesamtvergütung ca. 38 %, der Anteil der kurzfristigen Erfolgsvergütung (STI) ca. 31 % und derjenige
der langfristigen Erfolgskomponente (LTI I und LTI II) ebenfalls ca. 31 %.
2.) Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungs-Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds hat der Aufsichtsrat
ein sog. Claw Back definiert. Noch nicht ausgeschüttete, aber an sich verdiente variable Vergütungskomponenten können in diesem
Fall eine Zeitlang, und zwar für die Dauer von bis zu drei Jahren, einbehalten werden, auch zum Zwecke einer möglichen Aufrechnung
gegen Schadensersatzansprüche.
3.) Der Aufsichtsrat wird in die Anstellungs-Dienstverträge der Vorstände Regelungen implementieren, wonach das vereinbarte
und von der Hauptversammlung genehmigte Vergütungssystem in besonderen Einzelfällen, insbesondere bei nicht vorhersehbaren
Negativentwicklungen, korrigiert werden kann. Dies auch deshalb, um eine wirtschaftliche Schieflage durch in der konkreten
Situation überhöhte Vorstandsvergütungen zu vermeiden bzw. zumindest abzufedern. In aller Regel wird hier aber eine Reduktion
des im Anstellungs-Dienstvertrag vereinbarten Fixums um mehr als 10 % nicht in Betracht kommen.
4.) Für den Fall einer Änderung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands behält sich der Aufsichtsrat ausdrücklich eine sachgerechte
Anpassung des bestehenden Vergütungssystems vor. Auch das angepasste Vergütungssystem wird nach den Vorschriften der §§ 120
ff. AktG der Hauptversammlung zum Zwecke der genehmigenden Beschlussfassung vorgelegt werden.
5.) Sollte die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht mehrheitlich genehmigen, wird der Aufsichtsrat in der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein geändertes Vergütungssystem zur Beschlussfassung durch die Aktionäre vorlegen.
6.) Mit den beiden Mitgliedern des Vorstands bestehen noch gültige, der bisherigen Rechtslage uneingeschränkt genügende und
über Jahre hinweg bewährte Anstellungs-Dienstverträge mit der LS telcom AG. Diese haben beide noch eine Laufzeit bis einschließlich
30.09.2022 (= Ende des Geschäftsjahres 2021/2022).
In diese rechtsgültigen Vertragswerke kann der Aufsichtsrat nicht einseitig eingreifen. Dies hat auch der Gesetzgeber akzeptiert.
Das vorliegende neue Vergütungssystem findet deshalb erst ab dem 01.10.2022 (= Beginn des Geschäftsjahres 2022/2023) Anwendung.
7.) Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird in den Anstellungs-Dienstverträgen der Vorstände als sogenannte
vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87a AktG transformiert.
Die bestehenden Anstellungs-Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands der LS telcom AG enden beide zum 30.09.2022 und werden
mit Wirkung ab dem 01.10.2022 jeweils voraussichtlich für die Dauer von vier Jahren, also bis einschließlich 30.09.2026, verlängert,
vorbehaltlich eines befristeten Sonderkündigungsrechts der Vorstandsmitglieder z. B. aus gesundheitlichen Gründen.
Die Laufzeit der Anstellungs-Dienstverträge deckt sich mit der Dauer der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand durch den
Aufsichtsrat.
Den Mitgliedern des Vorstands stehen keine vertraglich zugesagten Entlassungsentschädigungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung
des Anstellungs-Dienstvertrages oder ihrer Abberufung als Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat zu, es sei denn, der Aufsichtsrat
beruft ein Vorstandsmitglied während noch laufender fester Vertragsdauer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Für diesen
Fall bestehen gesetzliche Ansprüche des jeweiligen Vorstandsmitglieds auf Bezahlung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung
für die Restlaufzeit des Vertrages.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach den bisherigen vertraglichen Regelungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von jeweils einem Jahr.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung der LS telcom AG (Vergütung des Aufsichtsrats)
Die in § 12 der Satzung festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats ist seit beinahe einem Jahrzehnt unverändert und insbesondere
in Ansehung der zahlreichen Zusatzaufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats
nicht mehr angemessen. Sie soll deshalb angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 12 Abs. 1 der Satzung der LS telcom AG wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten jährlich eine Vergütung in Höhe von € 22.500,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält die doppelte Vergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können angemessene Vorschüsse auf ihre Jahresvergütung in
Rechnung stellen. Die jeweiligen Festsetzungen gelten, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt.’
|
10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss ausreichend ist.
Das neue unter TOP 9 zu beschließende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird der Hauptversammlung zur
erstmaligen Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
zu bestätigen:
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der LS telcom AG
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der LS telcom AG geregelt und besteht aus einer fixen
Vergütung, der Erstattung nachgewiesener Fahrtkosten und sonstiger Auslagen sowie der Einbeziehung in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
(sog. D & O-Versicherung) unter Prämienübernahme durch die LS telcom AG.
Die konkrete Höhe der Fixvergütung bemisst sich nach der Funktion des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat als Vorsitzender
bzw. als einfaches Mitglied.
Grundzüge des Vergütungssystems:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der LS telcom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen und der Übernahme der Prämien für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
(D & O-Versicherung) eine Festvergütung von künftig 22.500,00 € jährlich.
Für die Übernahme der mit der Position verbundenen zusätzlichen Verantwortung und Arbeitsbelastung erhält der Vorsitzende
die doppelte Vergütung, also einen Betrag von 45.000,00 € jährlich.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
für das Geschäftsjahr, in welchem sie eintreten oder ausscheiden, zeitanteilig.
Bei der Gesellschaft besteht eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen
sind. Die Versicherungsprämien hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Diese Versicherung sieht für die Aufsichtsratsmitglieder
keinen Selbstbehalt vor.
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Anhang zu TOP 7:
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 7 über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 7 über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht.
Der Bericht liegt als Bestandteil dieser Einladung vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Er ist zudem auf unserer deutschen Internetseite
www.LStelcom.com
unter den Menüpunkten ‘Die LS telcom AG’ – ‘Investor Relations’ – ‘Zahlen, Berichte, Informationen’ – ‘Hauptversammlung’ abrufbar
und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. In bestimmten Fällen soll
der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die
genannten Voraussetzungen vorliegen.
a) |
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und so ein praktikables Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert
werden. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering, während der Aufwand für die
Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses
wird der Vorstand das Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von Spitzenbeträgen gering gehalten wird.
|
b) |
Das Bezugsrecht soll außerdem bei Sachkapitalerhöhungen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen werden können. Damit soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben
werden, um sich bietende Gelegenheiten zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
schnell und flexibel zu nutzen. Die LS telcom AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein,
in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen erfolgt oft durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten
Fällen sind Anbieter aber auch an einer (teilweisen) Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer,
die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. Die Möglichkeit,
eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbschancen
schnell, flexibel und liquiditätsschonend zu nutzen und stärkt damit ihre Wettbewerbsposition. Für derartige Maßnahmen muss
das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Da Unternehmenskäufe in der Regel kurzfristig erfolgen müssen, bedarf es eines
Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann.
Aus Sicht des Vorstands liegt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt,
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung
der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben
und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der
Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall
jeweils möglich und sinnvoll ist.
|
c) |
Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen um bis zu 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden
können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Durch diese Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell und flexibel
auf anstehende Finanzierungserfordernisse zu reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Der Vorstand wird
die Lage versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit
und des geringen Abschlags vom Börsenkurs führt eine derartige Kapitalerhöhung erfahrungsgemäß auch zu einem höheren Mittelzufluss
als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Außerdem kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung
neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden.
Durch die gesetzliche Maßgabe, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, wird sichergestellt,
dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt. Zwar sieht das Aktiengesetz keine
feste Grenze für den Abschlag vor. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag aber – mit Zustimmung des
Aufsichtsrats – so niedrig bemessen wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung herrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Da die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag nahe am Börsenkurs ausgegeben werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Die Ermächtigung ist auf einen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
wie auch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung begrenzt. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, welche die Gesellschaft
während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgeben oder veräußern sollte. Werden während der Laufzeit der Ermächtigung Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechte oder eine Kombination dieser Instrumente unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben, so sind
zudem diejenigen Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder
Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft besteht, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen
bzw. der Genussrechte oder zu einem anderen vorgesehenen Zeitpunkt den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren (Aktienlieferungsrecht). Durch diese Gestaltung
wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.
Im Ergebnis eröffnet die Ermächtigung der LS telcom AG somit im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume, trägt
aber zugleich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Wertungen den Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
angemessen Rechnung.
|
d) |
Das Bezugsrecht soll ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der LS telcom AG und ihrer verbundenen Unternehmen
ausgeschlossen werden können. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Sie ist vom Gesetzgeber gewünscht und ist daher in erleichterter Form möglich. Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist
in erster Linie die Förderung der Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen und die langfristige Bindung von Mitarbeitern.
Die Belegschaftsaktien sollen gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien
übliche Vergünstigung erfolgen. An Mitglieder der Leitungs- und Überwachungsorgane der LS telcom AG können aufgrund der vorgeschlagenen
Ermächtigung keine neuen Aktien ausgegeben werden.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien erforderlich, da die mit Belegschaftsaktienprogrammen
angestrebten Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre andernfalls nicht erreichbar wären. Die Ermächtigung zur Ausgabe
von Belegschaftsaktien unter Bezugsrechtsausschluss ist allerdings auf höchstens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Sie steht damit in einem angemessenen Verhältnis sowohl zur Höhe des Grundkapitals als auch zur Arbeitnehmerzahl der LS telcom
AG und ihrer verbundenen Unternehmen sowie zur Laufzeit der Ermächtigung.
Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zur Aktienausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts
deshalb auch unter Berücksichtigung des möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
|
Von den vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch
machen dürfen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022 ist somit beschränkt. Hinzu
kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2022 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer
bestehenden Beteiligung abgesichert.
Außerdem wird der Vorstand jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die in diesem Bericht abstrakt
umschriebenen Tatbestände vorliegen und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre liegt. Nur falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung
zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat
im Einzelfall, ob der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten
ist.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unterrichten.
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten, da es grundlegende Unterschiede zwischen dieser virtuellen
Hauptversammlung und einer Präsenz-Hauptversammlung gibt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag
nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung
anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, der sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 17. Februar 2022, 00:00 Uhr MEZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Donnerstag,
den 3. März 2022, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:
LS telcom AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Dies bedeutet,
dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts haben.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Übertragung im Internet
Die Hauptversammlung wird gem. § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern
an der Hauptversammlung möglich.
Die Aktionäre können über das HV-Online-Portal der Gesellschaft die Hauptversammlung im Livestream verfolgen und ihr Stimmrecht
im Wege der Briefwahl (in der Form der elektronischen Kommunikation) oder der Vollmachtserteilung ausüben. Auch das Fragerecht
sowie weitere Rechte lassen sich elektronisch im HV-Online-Portal ausüben.
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2022
zugänglich.
Aktionäre erhalten nach ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den Zugangsdaten sowie weitere Informationen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte oder Briefwahl
a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck des HV-Tickets, das sie
nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2022
heruntergeladen werden.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger Intermediär i.S.v. § 135 AktG bevollmächtigt, besteht
das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in diesen
Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Intermediär i.S.v.
§ 135 AktG bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die in § 135 AktG genannten
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 9. März 2022 um 18:00 Uhr MEZ unter der folgenden Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2022
vorgenommen werden, und zwar bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.
b) Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundenen
Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform auch über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse
www.LStelcom.com/hv2022
bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder
allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, werden die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die
Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte
wahrnehmen.
c) Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals unter
www.LStelcom.com/hv2022
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation kann bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Kommunikation sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG
gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation
bedienen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich
unter der folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:
Vorstand der LS telcom AG Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
virtuellen Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 7. Februar 2022, 24:00 Uhr MEZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3; Abs. 2 Satz 1 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist
entsprechend anzuwenden. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen
gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach
§ 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
und Wahlvorschläge werden – soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind – bei Nachweis der Aktionärseigenschaft
unverzüglich im Internet unter
www.LStelcom.com/hv2022
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt spätestens bis zum 23. Februar 2022, 24.00 Uhr MEZ, der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:
LS telcom AG Investor Relations Frau Luisa Schlenker Im Gewerbegebiet 31-33 77839 Lichtenau Fax: +49 7227 9535-605 E-Mail: IR@LStelcom.com
Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Dazu hat der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1; Abs. 2 COVID-19-Gesetz vorgegeben, dass diese Fragen vor der Versammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation einzureichen sind.
Aktionären, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, oder ihren Bevollmächtigten wird gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz das Recht eingeräumt, Fragen bis 8. März 2022, 24.00 Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal mittels der dort verfügbaren Fragen-Maske zu stellen und an die Gesellschaft zu senden. Später
eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen.
Widersprüche können ausschließlich elektronisch über das HV-Online-Portal erklärt werden. Die entsprechende Maske ist erst
nach erfolgter Stimmabgabe freigeschaltet. Entsprechende Erklärungen sind ab Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu
deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Informationen
Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.LStelcom.com
unter den Menüpunkten ‘Die LS telcom AG’ – ‘Investor Relations’ – ‘Zahlen, Berichte, Informationen’ – ‘Hauptversammlung’.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 5.817.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer:
575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 5.817.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß
§ 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind damit 5.793.000 Aktien stimmberechtigt.
Hinweis zum Datenschutz
Alles zum Thema Datenschutz bei der LS telcom AG, insbesondere die Angaben zur Informationspflicht gemäß Art. 12, 13 und 14
DSGVO, finden Sie auf unserer Internetseite unter:
www.LStelcom.com/de/impressum-datenschutz
Lichtenau, im Januar 2022
Der Vorstand der LS telcom AG
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