KATEK SE
München
– ISIN DE000A2TSQH7 – – WKN A2TSQH –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
am Montag, den 16. Mai 2022, um 14:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63, S. 4147) geändert worden ist (nachfolgend auch als ‘Covid-19-Gesetz’ bezeichnet) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der
KATEK SE, Promenadeplatz 12, 80333 München, Deutschland. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten
entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
TAGESORDNUNG:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die KATEK SE und den Konzern zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 a, § 315 a des Handelsgesetzbuchs
sowie den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2021. Sie können im Internet unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
daher nicht gefasst.
|
2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der KATEK SE im Geschäftsjahr 2021 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
|
3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der KATEK SE im Geschäftsjahr 2021 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
|
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
|
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen,
die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft
für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
5. |
Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
Herr Stefan Kober ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Markus Saller wurde auf gemeinsamen
Antrag des Vorstands und Aufsichtsrats durch gerichtliche Bestellung vom 18. Januar 2022 zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft
bestellt. Das Amt eines gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Abs. 6 Aktiengesetz, sobald der
Mangel behoben ist. Deshalb soll Herr Saller durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der KATEK SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung), § 17 Abs. 1 Satz 2 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung
mit § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gültigen Fassung
aus vier Mitgliedern zusammen, die – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen – durch die Hauptversammlung
gewählt werden.
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner Herrn Markus Saller, wohnhaft in Garmisch-Partenkirchen, Director
Mergers & Acquisitions bei der PRIMEPULSE SE, München, in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt.
|
Herr Saller verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5
Halbsatz 1 Aktiengesetz.
Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben gemacht:
|
Herr Saller ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der börsennotierten STEMMER IMAGING AG, Puchheim.
|
|
Er ist zudem Mitglied in einem vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens, und zwar in dem
Verwaltungsrat der Autonomous Capital AG, Zürich, Schweiz.
|
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung
des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Aufsichtsratsgremium an. Markus Saller ist Director Mergers & Acquisitions
bei der PRIMEPULSE SE, München, dem kontrollierenden Aktionär. Es bestehen darüber hinaus nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen dem Kandidaten und der KATEK SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der KATEK SE oder einem wesentlich an der
KATEK SE beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde und daher nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
in seiner aktuellen von der Regierungskommission beschlossenen Fassung vom 16. Dezember 2019, im Folgenden ‘DCGK‘, offenzulegen wären. Weiterhin ist auch der in den Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen
Anteilsvertretern gewahrt.
In den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 5 ist der Lebenslauf von Herrn Saller beigefügt, der über die relevanten
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen Auskunft gibt, ergänzt durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
neben dem Aufsichtsratsmandat (Empfehlung C.14 DCGK). Den Lebenslauf finden Sie zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Der Aufsichtsrat hat am 26. Juli 2021 ein neues Vergütungssystem beschlossen, das den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) entspricht und die Empfehlungen des DCGK berücksichtigt. Das neue Vergütungssystem
ist in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 6 dargestellt und wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das am 26. Juli 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das ARUG II ist erstmalig nach § 26j Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
ein Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §
120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 Aktiengesetz einen Bericht
über die im Geschäftsjahr 2021 den einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte
und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der uneingeschränkte
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Prüfung des zusammengefassten Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 Aktiengesetz
geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu
TOP 7 abgedruckt.
|
8. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. April 2021 gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung
erstmalig mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 festgesetzt. Die Aufsichtsratsvergütung ist hiernach als reine Festvergütung
ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Vorsitz und stellvertretender
Vorsitz im Aufsichtsrat, sowie Vorsitz und Tätigkeit im Prüfungsausschuss werden zusätzlich vergütet. Die Mitgliedschaft im
Nominierungsausschuss wird nicht zusätzlich vergütet. Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats außerdem Ersatz für die ihnen bei Ausübung ihres Amtes erwachsenen Auslagen.
Nach dem Börsengang der Gesellschaft im Mai 2021 soll die nach § 113 Abs. 3 Aktiengesetz vorgesehene Beschlussfassung über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat erfolgen, wobei ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Mit nachfolgendem Beschlussvorschlag soll die bislang mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr
2021 festgesetzte Vergütung bestätigt werden.
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
|
|
Die auf Grundlage von § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 20. April 2021
den Mitgliedern des Aufsichtsrats mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 festgesetzte Vergütung, einschließlich des Systems,
auf dem diese Vergütung basiert, wird bestätigt.
|
|
Der Wortlaut der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 20. April 2021 sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a
Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz sind in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 8 dargestellt.
|
|
9. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
Der Aufsichtsrat der KATEK SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 Satz 2 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs.
2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gültigen Fassung aus vier
Mitgliedern zusammen, die – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen – durch die Hauptversammlung
gewählt werden. § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft macht die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats von der Teilnahme
aller Mitglieder abhängig. Diese Satzungsregelung steht im Widerspruch zu § 108 Abs. 2 Satz 4 Aktiengesetz.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.’
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Markus Saller
Markus Saller
Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats / im Aufsichtsrat seit Januar 2022
Markus Saller (Jg. 1965, Nationalität deutsch) hat von 1993 bis 1995 an der University of Colorado at Boulder (USA) studiert
und dort seinen Master of Business Administration (MBA) erfolgreich absolviert. Bereits 1991 schloss er das Studium der Wirtschaftswissenschaften
und Politik an der Ludwigs-Maximilians-Universität in München ab. Nach dreijähriger Tätigkeit bei der Bayerischen Hypo-Bank
in München als M&A-Berater war Markus Saller 1998 Mitgründer der Kapitalmarktberatung Concord Corporate Finance GmbH, bei
der er bis 2002 als Partner tätig war. Von 2003 bis 2011 leitete er als geschäftsführender Gesellschafter die M&A-Beratung
AURIGA Corporate Finance GmbH. Anschließend war Markus Saller bei der CANCOM SE als Direktor im Bereich Unternehmensbeteiligungen
beschäftigt. Seit September 2016 ist er Director Mergers & Acquisitions bei der PRIMEPULSE SE. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Stv. Vorsitzender im Aufsichtsrat der STEMMER IMAGING AG (börsennotiert). Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Autonomous Capital AG, Zürich, Schweiz
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der KATEK SE
1. |
Zielsetzung und Grundsätze des Vergütungssystems
|
Mit dem vorliegenden Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der KATEK SE, München (‘Gesellschaft‘ oder ‘KATEK‘) wird auf der Grundlage der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I Seite 2637) neu eingeführten Regelungen ein modernes und effektives System der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft geschaffen.
Die KATEK-Gruppe ist ein führendes europäisches Elektronikunternehmen, das Hardware- und Software-Entwicklung, Prototyping
und Fertigung sowie damit verbundene Dienstleistungen im Markt für hochwertige Elektronik bzw. Elektronikdienstleistungen
anbietet.
Ziel ist es, die nachhaltige und langfristige Entwicklung und den Unternehmenswert der Gesellschaft und deren Konzerngesellschaften
zu steigern. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch im internen Steuerungssystem wider. Zur Planung, Steuerung und Kontrolle
der Geschäftstätigkeit wendet KATEK dabei Steuerungskennzahlen zur Ertragslage sowie zur Finanz- und Vermögenslage und andere
wichtige nicht finanzielle Kriterien an.
Ausgewählte Kennzahlen und Kriterien des Steuerungssystems liegen der in diesem Vergütungssystem vorgesehenen Struktur der
Vorstandsvergütung zugrunde.
Die Vergütung des Vorstands umfasst sowohl feste (erfolgsunabhängige) Bestandteile als auch variable (erfolgsabhängige) Bestandteile.
Im Rahmen der variablen Vergütung definiert der Aufsichtsrat Leistungskriterien und Zielvorgaben für die Erreichung dieser
Leistungskriterien, von deren Erfüllung die Höhe der variablen Vergütung abhängt.
Bei der Festlegung der Vergütung und Leistungskriterien orientiert sich der Aufsichtsrat insbesondere an folgenden Zielen:
– |
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds ist leistungsbezogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des Vorstandsmitglieds sowie dem Unternehmenserfolg. Die Vergütung ist im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen marktüblich
und wettbewerbsfähig.
|
– |
Das Vergütungssystem trägt zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie bei, insbesondere dadurch, dass die für die
variablen Vergütungsbestandteile relevanten Leistungskriterien auf den Unternehmenserfolg bezogen sind.
|
– |
Durch die ausgewählten Leistungskriterien wird eine Harmonisierung der Interessen der KATEK-Gruppe, der Aktionäre der Gesellschaft,
der Kunden, ihrer Mitarbeiter und weiterer Stakeholder erreicht. Bei der Auswahl der Leistungskriterien achtet der Aufsichtsrat
auch auf eine Harmonisierung der Zielvorgaben des Vorstands mit den Zielvorgaben der weiteren Führungskräfte in der KATEK-Gruppe.
|
– |
Im Rahmen der Festlegung der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Vergütung der Mitarbeiter der Gesellschaft.
|
– |
Zum Zwecke der Ausrichtung der Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft überwiegen die
variablen langfristigen Vergütungsbestandteile die kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile.
|
– |
Bei der Ermittlung der Höhe der variablen Vergütung werden auch nicht-finanzielle Leistungskriterien berücksichtigt, um insbesondere
auch den persönlichen Beitrag des Vorstandsmitglieds zur Unternehmensentwicklung angemessen zu berücksichtigen.
|
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung
|
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird im Einklang mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 Aktiengesetz vom
Aufsichtsrat festgesetzt.
Dabei hat der Aufsichtsrat darauf verzichtet, einen Ausschuss für die Vergütung der Vorstandsmitglieder einzusetzen, sondern
behandelt dieses Thema im Rahmen des Gesamtaufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat kann ferner externe Berater (insbesondere Vergütungsberater) hinzuziehen, hat bislang aber von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Mandatierung von externen Beratern wird der Aufsichtsrat auf deren Unabhängigkeit
achten. Die allgemeinen Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat
werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Bisher ist es im
Hinblick auf die Vergütung des Vorstands im Aufsichtsrat allerdings nicht zum Auftreten von Interessenkonflikten gekommen.
Sofern es künftig zu Interessenkonflikten kommen sollte, wird der Aufsichtsrat geeignete Maßnahmen ergreifen.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung
das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr
die konkrete Ziel-Gesamtvergütung (wie nachstehend definiert) für die Mitglieder des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat
für das bevorstehende Geschäftsjahr die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde zu legenden Zielwerte für die im
Vergütungssystem definierten Leistungskriterien für die variable Vergütung.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Sofern dies erforderlich erscheint,
entscheidet der Aufsichtsrat über Änderungen des Systems. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre,
wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für alle nach dem Zeitpunkt der Vorlage zur Hauptversammlung
neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern und alle anstehenden Änderungen oder Verlängerungen bestehender
Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern.
3. |
Überblick über das Vergütungssystem
|
3.1 |
Vergütungskomponenten
|
Das Vergütungssystem setzt sich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen
zusammen.
– |
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung (‘Grundvergütung‘) sowie Sach- und sonstigen Bezügen (‘Nebenleistungen‘).
|
– |
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus
sowie einem langfristigen variablen Bestandteil in Form eines aktienbasierten virtuellen Programms (‘Performance Share Plan‘).
Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat mit Blick
auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus §§ 87, 87a Aktiengesetz und den DCGK in seiner jeweils geltenden Fassung Leistungskriterien
und Zielvorgaben für die Erreichung dieser Leistungskriterien (‘Zielwerte‘) definiert, von deren Erfüllung die Höhe der variablen Vergütung abhängig ist. Bei der Festlegung der Zielwerte stellt der
Aufsichtsrat sicher, dass diese anspruchsvoll und ambitioniert sind. Eine nachträgliche Änderung der jährlichen Zielwerte
oder der Vergleichsparameter, die für die variable Vergütung vom Aufsichtsrat festgelegt worden sind, ist grundsätzlich (vgl.
aber Ziffer 4.4) nicht zulässig.
|
Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung (‘Gesamtvergütung‘) eines Vorstandsmitglieds.
3.2 |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung
(‘Ziel-Gesamtvergütung‘) für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung
(wie zuvor unter Ziff. 3.1 definiert), die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige
und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft und der KATEK-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Für die Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe (horizontale) als auch
interne (vertikale) Vergleichsbetrachtungen angestellt:
Externer (horizontaler) Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich
zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich
ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur Gesellschaft entscheidend. Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe
handelt es sich um börsennotierte Unternehmen aus dem EMS-Bereich und/oder Unternehmen mit vergleichbaren Geschäftsmodellen
oder finanziellen Kennzahlen (z.B. Umsatz, Ergebnis, Marktkapitalisierung).
Dabei betrachtet der Aufsichtsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung und die Einzelbestandteile sowie die
Maximal-Gesamtvergütung (wie nachfolgend unter Abschnitt 3.4 näher erläutert) bei den Vergleichsunternehmen.
Interner (vertikaler) Vergleich
Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises
und der Belegschaft der Gesellschaft insgesamt. Den Kreis der oberen Führungskräfte setzt sich zusammen aus den Geschäftsführern
der jeweiligen Landesgesellschaften sowie der zweiten Führungsebene bei der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen Gruppen und das Verhältnis untereinander im
Zeitablauf.
3.3 |
Relation der einzelnen Vergütungskomponenten
|
Der Anteil der einzelnen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung ist nachstehend aufgeführt. Dabei bezieht sich
der jeweils angegebene Prozentsatz auf eine unterstellte 100 %-Zielerreichung zur Ermittlung der kurzfristigen und langfristigen
variablen Vergütung. Die für die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte werden dabei vom Aufsichtsrat auf Grundlage der Planung
und auch im Hinblick auf die strategische Planung für das jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben.
Der Anteil der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit dem Aufsichtsrat
die Möglichkeit verbleibt, eine funktionale Differenzierung der Vergütung der Vorstandsmitglieder vorzunehmen und/oder im
Rahmen einer jährlichen Überprüfung der Vergütung, insbesondere im Hinblick auf die Marktüblichkeit, die Relationen gegebenenfalls
künftig innerhalb dieser Bandbreiten zu variieren.
– |
Die Festvergütung ist erfolgsunabhängig und umfasst die Grundvergütung und Nebenleistungen. Sie trägt zwischen 65 % und 85
% zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei.
|
– |
Die variable Vergütung ist erfolgsabhängig und umfasst die kurzfristige variable Vergütung (STI) und die langfristige variable
Vergütung (LTI). Sie trägt zwischen 15 % und 35 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
|
– |
Die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI stehen im Verhältnis von circa 49% : 51%.
|
Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
angegeben, da diese nur für den Fall der Dienstunfähigkeit oder den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit
während der Amtszeit nicht zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungsbestandteilen zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.
Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die langfristig variablen Bestandteile der Vergütung die
kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen, damit die Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.
3.4 |
Höchstgrenze für die Gesamtvergütung (‘Maximal-Gesamtvergütung’)
|
Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz eine betragsmäßige Höchstgrenze für die
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (d.h. die Summe der Grundvergütung und die kurzfristigen und langfristigen variablen
Vergütungsbestandteile) festgelegt (‘Maximal-Gesamtvergütung‘). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt
– |
für den Vorstandsvorsitzenden EUR 750.000,00 und
|
– |
für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 350.000,00.
|
Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Ansprüche, die ein Vorstandsmitglied aus den Vergütungsregelungen
in einem Geschäftsjahr erwirbt. Die jeweiligen Auszahlungen der Ansprüche sind nicht maximiert.
4. |
Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile
|
4.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
4.1.1 Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am
Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird.
Bei der Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat den Verantwortungsbereich und die Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahrs wird die Grundvergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer des Anstellungsvertrags im relevanten Geschäftsjahr reduziert.
4.1.2 Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern können Nebenleistungen grundsätzlich gewährt werden, z.B. die folgenden:
– |
Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung und Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten bzw. eine
monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens,
|
– |
die Übernahme von Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag,
|
– |
den Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz,
|
– |
die Erstattung von Telekommunikationskosten, auch für die private Nutzung.
|
4.1.3 Versorgungsbezüge
In den Anstellungsverträgen kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit
die Gesamtvergütung ganz oder teilweise bzw. einzelne Vergütungskomponenten ganz oder teilweise bis zu zwölf Monate und, im
Todesfall, bis zu sechs Monate zzgl. des Sterbemonats an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds, längstens bis zur Beendigung
des Anstellungsvertrags, zahlt.
4.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige Komponenten. Die kurzfristige variable
Vergütungskomponente in Form des jährlichen Bonus und die langfristige variable Vergütungskomponente in Form des Performance
Share Plans unterscheiden sich in ihrem zugrunde gelegten Leistungszeitraum und der für die Bemessung der Auszahlung herangezogenen
finanziellen Leistungskriterien und nicht-finanziellen Leistungskriterien. Die Auswahl der Leistungskriterien orientiert sich
dabei an der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und ist an dem Wachstum, der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit orientiert.
Auch nicht-finanzielle Leistungsparameter werden berücksichtigt.
4.2.1 Kurzfristige variable Vergütung (‘STI’)
Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, ‘STI‘) in Form des Bonus soll den Beitrag des Vorstands zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren.
Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt, welche die kollektive
und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder oder die Erreichung anderer nicht-finanzieller Ziele, z.B. durch die
erfolgreiche Umsetzung von strategischen Unternehmenszielen bzw. aus den Bereichen Organisationsentwicklung und guter Unternehmensführung
berücksichtigen. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Ziele für die variable Vergütung auf anspruchsvollen und strategischen
Erfolgsparametern der Gesellschaft basieren, von deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung abhängt. Die
Zielsetzung hinsichtlich der finanziellen Erfolgsparameter beruht auf der Planung, die der Vorstand aufstellt und der der
Aufsichtsrat zustimmt. Bei der Auswahl der Erfolgsparameter für die variable Vergütungsbestandteile hat der Aufsichtsrat darauf
geachtet, dass sie klar messbar und strategierelevant sind.
Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung wird wie folgt ermittelt:
Im jeweiligen Anstellungsvertrag mit dem Vorstandmitglied vereinbart der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag
für den Bonus (nachfolgend ‘STI-Zielbetrag‘), der bei 100 % der Zielerreichung für das konkrete Geschäftsjahr gewährt wird. Die Zielerreichung für die finanziellen
Leistungskriterien sowie die jährlichen Ziele der nicht-finanziellen Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr werden
vom Aufsichtsrat im Voraus für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt, dem Vorstandsmitglied mitgeteilt und nach Ablauf des
Geschäftsjahres unter Angabe der Zielerreichung für das jeweilige Geschäftsjahr und dem daraus resultierenden Auszahlungsbetrag
im Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz des Folgejahres für jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht. Für die finanziellen
Leistungskriterien werden Kennzahlen herangezogen, die jeweils im Lagebericht oder dem Konzernlagebericht der Gesellschaft
ausgewiesen werden.
Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei einer Überschreitung der festgelegten Ziele
der Maximalbetrag des Bonus auf 150% des STI-Zielbetrags begrenzt ist (‘STI-Cap‘).
Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahres wird die variable Vergütung pro rata temporis entsprechend
der Dauer des Anstellungsvertrages im relevanten Geschäftsjahr reduziert.
a) Finanzielle Leistungskriterien
Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die Ziele erreicht, die der Aufsichtsrat
für dieses Vorstandsmitglied aufgrund der finanziellen Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Aktiengesetz
festlegt.
Zur Festlegung der Zielwerte für das STI wählt der Aufsichtsrat mindestens eine der nachfolgend genannten Bemessungsgrundlagen
aus:
Umsatzerlöse, EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), EBITA (Earnings Before Interest, Taxes and Amortization), EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), ROCE (Return on Capital Employed), TSR (Total Shareholder Return), Free Cash Flow und Working Capital-Kennziffern.
Für die Bemessungsgrundlagen wird im Einzelnen festgelegt, wie sich diese zusammensetzen und berechnen. Dabei gilt, dass alle
Werte aus der Planung bzw. Finanzberichterstattung der Gesellschaft abzuleiten sind und damit den jeweils angewandten Rechnungswesensgrundsätzen
der Gesellschaft folgen. Bei Änderungen der Grundsätze wird eine Vergleichbarkeit herangezogen. Sondereffekte wie z.B. Effekte
aus Akquisitionen werden bereinigt. Die Sondereffekte werden im Lagebericht offengelegt. Der Aufsichtsrat kann hierbei im
Einzelfall entscheiden, von dieser Regelung abzuweichen.
Umsatzerlöse, EBITDA, EBITA, EBIT, ROCE und TSR und Free-Cashflow sind bedeutsame finanzielle Leistungsindikatoren. Durch
die Verwendung des EBITDA, EBITA und EBIT der KATEK-Gruppe wird die Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens bei der
Vergütung des Vorstands berücksichtigt und somit eines der wichtigsten unternehmensstrategischen Ziele unterstützt. Das Leistungskriterium
ROCE zeigt die Kapitalrentabilität. Mit der Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed) wird deutlich, wie profitabel das für den Geschäftsbetrieb notwendige Kapital genutzt wird. Der ROCE ist definiert als Ergebnis
vor Zinsen und Steuern, dividiert durch das eingesetzte Kapital. Der TSR ist die Aktienrendite der KATEK-Aktien und berücksichtigt
die Entwicklung des Aktienkurses zuzüglich reinvestierter Dividenden, bereinigt um Kapitalveränderungen. Der Free Cash Flow
ist der frei verfügbare Cash Flow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen zu tätigen
und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo aus gezahlten und erhaltenen
Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cash Flow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht.
Die konkreten Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr beruhen auf der Planung der Gesellschaft, die der Vorstand aufstellt
und die der Aufsichtsrat genehmigt und werden entsprechend vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat
festgelegt. Die finanziellen Leistungskriterien können für die Vorstandsmitglieder im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats
auch teilweise oder vollständig identisch festgelegt werden.
Ermittlung des Erreichens der finanziellen Leistungskriterien
Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat auf Basis von der Gesellschaft vorgelegten und
durch den Wirtschaftsprüfer testierten Finanzergebnissen jeweils nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres der Grad der
Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt.
Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem Wert, der sich jeweils
für dieses finanzielle Leistungskriterium aus der Planung der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt, welche
der Aufsichtsrat verabschiedet hat.
Dabei ist sowohl eine Unterschreitung des Zielwerts bis zu einem Wert von 50 % als auch eine Zielüberschreitung bis zu einer
Grenze von 150 % berücksichtigungsfähig. Der Grad der Zielerreichung wird linear innerhalb dieser Bandbreite von 50 % bis 150 % durch den Vergleich mit dem jeweiligen Ist-Wert für das Geschäftsjahr berechnet.
b) Nicht-finanzielle Leistungskriterien
Neben den finanziellen Leistungskriterien wird der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für einzelne oder alle
Vorstandsmitglieder nicht-finanzielle Leistungskriterien aus den nachfolgenden Bereichen festlegen, die in Form eines Nicht-Finanziellen
Beitragsfaktors (‘Nicht-Finanzieller Beitragsfaktor‘) in die Ermittlung der Zielerreichung mit einem Wert zwischen 0,8 und 1,2 in die Ermittlung der Zielerreichung einfließen.
Die Festsetzung des Nicht-Finanziellen Beitragsfaktors dient der Einbeziehung qualitativer Leistungskriterien zur Beurteilung
der individuellen und kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder in Hinblick auf die Berücksichtigung strategischer Zielsetzungen,
der erfolgreichen Organisationsentwicklung und guter Unternehmensführung.
Als mögliche Kriterien für den Nicht-Finanziellen Beitragsfaktor kommen folgende Aspekte in Betracht:
– |
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions,
strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung,
die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben.
|
– |
Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z.B. im Bereich Supply Chain,
Vertrieb, Forschung und Entwicklung, IT
|
– |
Ziele im Rahmen von guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen
zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur
Diversität und Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG Ziele). Weiterhin zählen hierzu auch
die weitere Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Agilität und Ownership, Stärkung interner
Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung) oder die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat.
|
Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden auf Basis der Planung der Gesellschaft, die der Aufsichtsrat genehmigt,
vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Für die nicht-finanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat zunächst messbare Zielvorgaben vorgeben, sofern das betreffende
Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. Alternativ dazu kann der Aufsichtsrat aber auch Zielvorgaben
machen, deren Erreichung zwar nicht exakt messbar, aber zumindest verifizierbar sind. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür
ist, dass die Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren Zielvorgaben
zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest argumentativ plausibilisiert werden
kann.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten Ziele können im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats auch teilweise oder vollständig
für die Vorstandsmitglieder identisch festgelegt werden.
Ermittlung des Erreichens der nicht-finanziellen Leistungskriterien
Nach Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der Aufsichtsrat die Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds anhand der festgelegten
Leistungskriterien und Ziele und legt in Abhängigkeit der Zielerreichung einen Wert für den Nicht-Finanziellen Beitragsfaktor
zwischen 0,8 und 1,2 fest.
c) Errechnung der Höhe des STI
Die konkrete Höhe des STI in Form des Bonus errechnet sich dementsprechend wie folgt:
Zielbetrag
des STI in EUR
|
X
|
Erreichungsgrad
finanzielle
Leistungskriterien
|
X
|
Nicht-
finanzieller
Beitragsfaktor
|
=
|
Auszahlungsbetrag
des STI in Euro (STI-Cap bei 150 % des Zielbetrags)
|
Durch die Anwendung des Faktors für die strategischen Erfolgsparameter kann jedoch die betragsmäßig vereinbarte Obergrenze
für das STI von 200 Prozent des vereinbarten Zielbetrages nicht überschritten werden, so dass sich in diesem Fall eine Outperformance
bei den nicht finanziellen Leistungskriterien nicht weiter vergütungserhöhend auswirken würde.
Das STI ist vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, nicht jedoch vor Billigung des Jahres und Konzernabschlusses für
das incentivierte Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat, zur Zahlung fällig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das STI für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig und systemgemäß ausgezahlt.
4.2.2 Langfristige variable Vergütung (‘LTI’)
Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch ‘LTI’) ist aktienbasiert ausgestaltet und orientiert sich
insoweit an der Kursentwicklung der KATEK SE Aktie und der Entwicklung des Unternehmensergebnisses EBITA, das als ein wesentlicher
Einflussfaktor für die Unternehmensbewertung und damit die Aktienkursentwicklung gesehen wird. Dies stärkt die nachhaltige
Entwicklung und setzt Anreize zu einer nachhaltigen und langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes unter Berücksichtigung
der internen und externen Wertentwicklung über einen mehrjährigen Zeitraum. Das LTI ist in Form eines Performance Share Plan
ausgestaltet.
Die jährlich gewährten Tranchen haben eine Laufzeit von vier Jahren, die jeweils am 1. Januar des Geschäftsjahres, für das
die Tranche gewährt wird (Gewährungsjahr), beginnt. Stichtag für die Gewährung der Tranchen ist jeweils der 11. Börsenhandelstag
nach dem Veröffentlichungsdatum der Finanzergebnisse der Gesellschaft im jeweiligen Gewährungsjahr. Für jedes Vorstandsmitglied
wird vertraglich ein LTI-Zielbetrag (LTI-Zielbetrag) vereinbart.
Zum Zeitpunkt der Gewährung der jährlich aufgelegten LTI-Tranchen wird der LTI-Zielbetrag je Vorstandsmitglied auf Grundlage
des Anfangsreferenzkurses der KATEK-Aktie in virtuelle Aktien des Unternehmens (Performance Shares) umgewandelt. Diese werden
den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt. Dabei wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Der Anfangsreferenzkurs
bestimmt sich nach dem durchschnittlichen rechnerischen XETRA-Schlusskurs der KATEK-Aktie an den letzten zehn aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse der Gesellschaft im Gewährungsjahr der Tranche.
Somit beginnt am 11. Börsenhandelstag nach der Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse der Gesellschaft die Kurs-Performance-Periode.
Wiederum über einen Zeitraum von zehn aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen unmittelbar nach der Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse
der Gesellschaft für das dritte auf das Gewährungsjahr folgende Geschäftsjahr wird der sogenannte Endkurs ermittelt. Damit
endet zugleich die Kurs-Performance-Periode.
Erfolgsparameter EBITA
Das EBITA entspricht der Definition im Konzernlagebericht. Es unterstützt die langfristige Rentabilität und Profitabilität
des Unternehmens und verstärkt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Der Aufsichtsrat beschließt im Regelfall vor Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Tranche des LTI gewährt wird, einen absoluten
für die Performance-Periode von vier Jahren durchschnittlichen Ziel-EBITA-Steigerungswert sowie Werte für die minimale Zielerreichung
(Schwellenwert) und maximale Zielerreichung (Maximalwert). Der absolute Ziel-EBITA-Steigerungswert soll sich an der von dem
Aufsichtsrat genehmigten Planung der Gesellschaft orientieren. Der EBITA-Multiplikator beträgt bei einer Zielerreichung unterhalb
des Schwellenwertes null, bei einer Zielerreichung oberhalb des Maximalwertes zwei und bei einer Erreichung des Zielwertes
eins. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert werden die Zielerreichung und der EBITA-Multiplikator
linear interpoliert. Dem jeweiligen Grad der Zielerreichung wird ein Faktor zugeordnet. Der tatsächliche durchschnittlich
erreichte EBITA Steigerungswert am Ende der Performance-Periode wird mit den beschlossenen Werten verglichen und so der Zielerreichungsfaktor
ermittelt.
Die Auszahlung des LTI erfolgt in bar nach Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse der Gesellschaft für das dritte auf
das Gewährungsjahr folgende Geschäftsjahr. Zur Berechnung des Auszahlungsbetrages wird die Anzahl der Performance Shares mit
dem EBITA-Multiplikator und dem errechneten Endkurs multipliziert.
Der Zielerreichungsfaktor für den EBITA-Multiplikator ist auf maximal 2,0 begrenzt. Der LTI-Auszahlungsbetrag ist auf maximal
200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrages begrenzt.
Anzahl
Performance
Shares
|
X
|
EBITA-
Multiplikator
|
X
|
Endkurs
|
=
|
Auszahlungsbetrag
des LTI in Euro
(LTI-Cap bei 200 %
des Zielbetrags)
|
Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach Ablauf einer Amtsperiode regulär aus, werden während der Laufzeit des Vertragsperiode
erworbene Ansprüche aus dem LTI nicht vorzeitig fällig, sondern werden gemäß den Bedingungen des LTI zum regulären Ende der
Tranchen in gleicher Weise wie für amtierende Mitglieder des Vorstands fällig.
Keine Auszahlung aus dem LTI bei Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt in den folgenden Fällen:
– |
Freistellung eines Mitglieds des Vorstands wegen eines wichtigen Grundes
|
– |
Sofortige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands aus wichtigem Grund
|
– |
Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund, sowie
|
– |
Vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages oder Aufhebung der Vorstandsbestellung oder Freistellung durch die Gesellschaft
auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds des Vorstands. Liegen dem Aufsichtsrat Anhaltspunkte für begründete Ausnahmen, wie z.B.
Härtefälle vor, kann er nach billigem Ermessen von dieser Regelung abweichen.
|
Kommt es zu einer einvernehmlichen Aufhebung der Vorstandsbestellung und/oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung
des Anstellungsvertrages eines Mitglieds des Vorstands und ist hierfür nicht der Wunsch des jeweiligen Mitglieds des Vorstands
ausschlaggebend, werden während der Laufzeit des Anstellungsvertrages erworbene Ansprüche aus dem LTI nicht vorzeitig zur
Zahlung fällig, sondern werden gemäß der Regelung des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung behandelt.
4.2.3. Außerordentliche Sondervergütung
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in außerordentlichen Fällen nach billigem Ermessen besondere im Unternehmensinteresse liegende
Leistungen eines Vorstandsmitglieds mit einer Sondervergütung zu honorieren, sofern dies zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt. Dabei handelt es sich um einmalige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch
für die Zukunft begründen. Die Höhe einer solchen Sondervergütung ist auf maximal 50 Prozent des festen Jahresgehalts begrenzt
und darf ausschließlich als Barzahlung gewährt werden. Die Entscheidung über eine solche Sondervergütung für ein Geschäftsjahr,
in dem das betreffende Vorstandsmitglied die besondere Leistung schwerpunktmäßig erbracht hat, erfolgt zum Zeitpunkt der Feststellung
der Zielerreichung für das STI für das gleiche Geschäftsjahr. Sofern der Aufsichtsrat eine Sondervergütung gewährt, ist diese
zum gleichen Zeitpunkt wie der STI-Bonus zur Zahlung fällig.
4.3 |
Laufende Prüfung und Anpassung der Leistungskriterien
|
Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der Gesamtvergütung inkl. der Festvergütung und der variablen Vergütungsbestandteile,
unter besonderer Berücksichtigung ihrer angestrebten Anreizwirkung. Insbesondere werden die Werte für die relevanten finanziellen
Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen Leistungskriterien daraufhin überprüft, ob sie die tatsächlichen Unternehmensziele
und die vom Aufsichtsrat angestrebte Anreizwirkung noch hinreichend und angemessen abbilden. Ist dies nach Auffassung des
Aufsichtsrats nicht der Fall, ist er berechtigt, die finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen Leistungskriterien
und das Verhältnis der variablen Vergütungsbestandteile zueinander für zukünftige Geschäftsjahre angemessen anzupassen, soweit
dadurch die Ziel-Gesamtvergütung bei 100 %-iger Zielerreichung nicht unterschritten wird.
4.4 |
Anpassung im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen
|
Der Aufsichtsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen berechtigt, auch nach Beginn des jeweiligen Bemessungszeitraums
die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile (einschließlich der Ziel-Gesamtvergütung variabler Vergütungselemente bei 100
% Zielerreichung), deren Verhältnis zueinander, die Kriterien für die Zielerreichung, die jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie
die Auszahlungszeitpunkte anzupassen, vorausgesetzt, die Jahres-Maximal-Gesamtvergütung sowie die vor Beginn des Geschäftsjahres
für die variablen Vergütungskomponenten festgelegten Obergrenzen werden nicht überschritten.
Außergewöhnliche Entwicklungen liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten
werden, die bei Festlegung der Zielvorgaben für variable Vergütungsbestandteile nicht vorhergesehen werden konnten und die
sich erheblich auf die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds auswirken. Als außergewöhnliche Entwicklungen in Betracht kommen
insbesondere wesentliche Akquisitionen, der Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, substanzielle Veränderungen in den zugrunde
liegenden Rechnungslegungs-Standards oder Steuervorschriften, Naturkatastrophen, Pandemien oder vergleichbare Tatbestände,
außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch eine schwere Wirtschafts- oder
Finanzkrise), Terroranschläge, politische Krisen oder disruptive Marktentscheidungen von Kunden, sofern diese oder ihre konkreten
Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemeine ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche Entwicklungen
im vorstehenden Sinne. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat mit, inwieweit die Gesellschaft, die Aktionäre
und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder betroffen sein werden.
Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreichen sollte, um die Anreizwirkung der Vergütung des
Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen
auch das Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren.
Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im Vergütungsbericht offengelegt
und begründet.
5. |
Aktienerwerbspflicht und Haltefrist
|
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet spätestens drei Jahre nach ihrem Dienstantritt einen Bestand an Aktien der KATEK
SE privat zu besitzen und bis zum Ende ihrer Vorstandsbestellung zu halten (‘Mindestbestand’), dessen Erwerbspreis der Höhe
eines festen Brutto-Jahresgehalts (Grundvergütung ohne Nebenleistungen) entspricht (‘Mindestbestand’). Sollte das Vorstandsmitglied
bereits Aktien der KATEK SE besitzen, wird dieser Bestand auf den geforderten Mindestbestand angerechnet, sofern der gezahlte
Erwerbspreis dem Aufsichtsrat eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bis zum Erreichen
des Mindestbestands alle aus den variablen Bestandteilen der Vorstandsvergütung erhaltenen Auszahlungen nach Abzug der persönlichen
Steuern und Abgaben in Aktien der KATEK SE zu investieren. In begründeten Fällen (bspw. wenn der Vorstand bereits Aktien in
Höhe von mindestens 0,5% an der KATEK SE hält) kann der Aufsichtsrat eine Ausnahme von dieser Regelung (Erwerbspreis in Höhe
eines festen Brutto-Jahresgehalt) genehmigen. Einmal erworbene Aktien der KATEK SE dürfen während der gesamten Dauer der Vorstandsbestellung
nicht verkauft werden, sofern der Mindestbestand noch nicht erreicht wurde oder durch den Verkauf unterschritten werden würde.
Die Verpflichtung zum Erwerb und Halten der Aktien dient einer Angleichung der Interessen von Vorstand und Aktionärinnen und
Aktionären der KATEK SE.
Spätestens am Ende der dreijährigen Aufbauphase ist die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung dem Aufsichtsrat durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen. Danach ist der Nachweis jährlich im Januar mit Bezug auf den Abschlussstichtag für den Jahresabschluss
der KATEK SE zu wiederholen. Wird der geforderte maßgebliche Aktienbestand während oder am Ende der Aufbauphase (gerechnet
auf Basis der Erwerbspreise der Aktien) einmal erreicht, gilt die Aktienhalteverpflichtung bei unverändertem festen Jahresgehalt
(Grundvergütung ohne Nebenleistungen) dauerhaft als erfüllt, sofern die beim erstmaligen Nachweis des Erreichens des Mindestbestands
angegebene Anzahl an Aktien gehalten und der Besitz zum oben beschriebenen Zeitpunkt jährlich nachgewiesen wird. Bei Erhöhung
der Vergütung hat das Vorstandsmitglied den Aktienbestand entsprechend zu erhöhen.
Bei Beendigung des Vorstandsmandats erlischt die Halteverpflichtung.
Der Aufsichtsrat behält sich vor, außergewöhnliche Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Bei schwerwiegenden
Verstößen eines Mitglieds des Vorstands gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, nach pflichtgemäßen
Ermessen noch nicht ausgezahlte Bestandteile des STI und LTI einzubehalten oder zu reduzieren (Malus) oder bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Claw-Back).
Demgemäß kann der Aufsichtsrat bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds die variablen
Vergütungsbestandteile nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (‘Malus‘).
Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen
nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (‘Claw-Back‘).
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft bleibt durch die Malus- und Claw-Back-Regelungen
unberührt.
Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im vorgenannten Sinn grundsätzlich für das
Jahr, in dem der erhebliche Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der Rückforderungszeitraum endet zwei Jahre nach
Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis
mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist, allerdings nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausscheiden.
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften
Jahres- oder Konzernabschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile
zurückfordern.
7. |
Nebentätigkeiten und Anrechnung einer Vergütung aus Mandaten und Nebentätigkeiten
|
Sofern ein Vorstandsmitglied Bezüge aus Mandaten erhält, die es im Interesse der Gesellschaft wahrnimmt, muss es die Bezüge
an die Gesellschaft abführen.
Die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten und Ämtern vergleichbarer Art in konzernfremden Unternehmen, Tätigkeiten in Verbänden
und anderen Gremien, die im Interesse der Gesellschaft liegen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Soweit ein Vorstandsmitglied Bezüge und Leistungen von einer Unternehmung erhält, an der die KATEK Beteiligungen hält, muss
es sich diese auf die von der KATEK geschuldeten Bezüge und Leistungen anrechnen lassen.
8. |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung bei Beendigung der Vorstandstätigkeit, Unterjähriger Ein- bzw. Austritt
|
Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten
In Übereinstimmung mit dem DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019, Empfehlung B.3, erfolgt die erstmalige Bestellung von
Vorstandsmitgliedern in der Regel für längstens drei Jahre.
Die Anstellungsverträge werden befristet auf die Dauer der jeweiligen Bestellung geschlossen. Ein Anstellungsvertrag kann
eine Verlängerungsklausel vorsehen, nach der sich der Anstellungsvertrag automatisch um den Zeitraum verlängert, für den das
jeweilige Vorstandsmitglied erneut zum Vorstand bestellt wird.
Bei Aufnahme der Vorstandstätigkeit entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit dem neuen
Vorstandsmitglied zusätzliche Vergütungsleistungen gewährt werden.
Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds enthält keine Regelung zur ordentlichen Kündigung des Vertrags. Das beiderseitige
Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags bleibt unberührt.
Vergütung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
Abfindung
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags
durch die Gesellschaft vorliegt) kann eine Abfindungszahlung gewährt werden, deren Höhe jedoch auf eine Jahres-Gesamtvergütung
begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen darf (‘Abfindungs-Cap‘). Die Jahres-Gesamtvergütung beinhaltet die Festvergütung als auch den Anspruch auf alle variablen Gehaltsbestandteile,
der zum Zeitpunkt der Beendigung erworben wurde.
Auch in sonstigen Fällen vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von einer Jahresgesamtvergütung
oder die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der Berechnung des Abfindungs-Caps
wird auf die Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit und ggf. auf
die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit entfallen, erfolgen nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Leistungskriterien
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen
Kündigung des Vorstands-Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
auf Wunsch des Vorstandsmitglieds wird keine Abfindung gezahlt.
Im Falle der Kündigung darf eine Zahlung bis zur Höhe des Abfindungs-Caps vereinbart werden. Die außerordentliche Kündigung
ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Vorstandsmitglied einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB gegeben hat, der die
Gesellschaft berechtigen würde, den Vorstands-Anstellungsvertrag ihrerseits außerordentlich zu kündigen.
9. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vereinbart werden.
Für diesen Zeitraum kann eine angemessene Entschädigung in Höhe von jährlich bis zu 75 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung
nach dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu bringen. Die
Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Für die Gesellschaft besteht die Möglichkeit, vor oder mit der Beendigung des
Anstellungsvertrages auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit Wirkung ab Zugang der entsprechenden Erklärung zu verzichten.
Endet der Anstellungsvertrag zum vereinbarten Vertragsende, erfolgt spätestens neun Monate vor dem vereinbarten Vertragsende
eine Mitteilung, ob der Aufsichtsrat auf die Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet oder nicht. Zahlungen
aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit gemäß Abschnitt 8 dieses Vergütungssystems werden auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
10. |
Vorübergehende Abweichungen
|
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung
vom Vergütungssystem notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen
oder um ihre Rentabilität zu gewährleisten. Derartige Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen
außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in wirtschaftlichen Krisen zulässig, in denen die Vergütung
der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen Vorstandsmitglieder auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte
Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht ausreichend erscheint. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die Grundvergütung (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt), die Nebenleistungen
und Versorgungsbezüge (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt), die variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere die jeweiligen
Bemessungsgrundlagen, die Regelungen zur Zielfestsetzung, die Leistungskriterien, die Regelungen zur Ermittlung der Zielerreichung
und zur Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte) einschließlich des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile
zueinander sowie die Maximal-Gesamtvergütung. Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung,
dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen Vergütung zugunsten erhöhter Festbezüge vorübergehend
auch vollständig verzichten. Die Abweichung vom Vergütungssystem soll nur vorübergehend sein und einen vom Aufsichtsrat im
pflichtgemäßen Ermessen festgelegten Zeitraum nicht übersteigen. Eine solche Abweichung von dem Vergütungssystem setzt ferner
voraus, dass der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (i) feststellt, dass eine Situation vorliegt, die eine
vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft erfordert und
(ii) festlegt, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht geboten sind. Soweit die Regelungen des Vorstandsanstellungsvertrags
eine einseitige Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben, wird der Aufsichtsrat die für geboten gehaltenen
Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem oder den betroffenen Vorstandsmitgliedern eine entsprechende
vertragliche Regelung zu finden.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Der Vergütungsbericht stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der KATEK
SE im Geschäftsjahr 2021 (1. Januar bis 31. Dezember 2021) individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert
diese.
1 Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand der KATEK SE bestand im Geschäftsjahr unverändert aus zwei Mitgliedern, Herrn Rainer Koppitz (CEO & Co-Founder
KATEK SE) und Herrn Dr. Johannes Fues (CFO KATEK SE). Die derzeitige Amtszeit von Herrn Dr. Fues läuft bis zum 31. Dezember
2023, die von Herrn Koppitz bis zum 31. März 2024.
2 Das neue Vergütungssystem im Überblick
Der Aufsichtsrat der KATEK SE hat am 26. Juli 2021 das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands nach den
gesetzlichen Vorgaben der zweiten Aktionärsumsetzungsrichtlinie (ARUG II) sowie die Neufassung entsprechender Vorstandsdienstverträge
mit Wirkung zum 1. April 2021 mit den Herren Koppitz und Dr. Fues beschlossen. Das Vorstandsvergütungssystem wird der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung am 16. Mai 2022 zur Billigung nach § 120a Abs. 1 AktG vorgelegt.
Das Vergütungssystem setzt sich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung (‘Grundvergütung‘) sowie Sach- und sonstigen Bezügen (‘Nebenleistungen‘). Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils
am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Den Vorstandsmitgliedern können z.B. die folgenden
Nebenleistungen gewährt werden: Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung und Übernahme der Betriebs- und
Unterhaltungskosten bzw. eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, die Übernahme von Beiträgen
zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, der Abschluss einer D&O-Versicherung
mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, die Erstattung von Telekommunikationskosten, auch für die private Nutzung.
Die Grundvergütung trägt zwischen 65 % und 85 % zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei.
In den Anstellungsverträgen kann zudem vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften
Dienstunfähigkeit die Gesamtvergütung ganz oder teilweise bzw. einzelne Vergütungskomponenten ganz oder teilweise bis zu zwölf
Monate und, im Todesfall, bis zu sechs Monate zzgl. des Sterbemonats an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds, längstens
bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung
ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Fall der Dienstunfähigkeit oder den Todesfall
des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungsbestandteilen
zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus
(Short Term Incentive, ‘STI‘) sowie einem langfristigen variablen Bestandteil (Long Term Incentive ‘LTI‘) in Form eines aktienbasierten virtuellen Programms (‘Performance Share Plan‘). Die variable Vergütung trägt zwischen 15 % und 35 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Die variablen Vergütungsbestandteile
STI und LTI stehen im Verhältnis von circa 49% : 51%.
Die konkrete Höhe des STI errechnet sich wie folgt:
Zielbetrag
des STI in EUR
|
X
|
Erreichungsgrad
finanzielle
Leistungskriterien z.B. Umsatzerlöse, EBITDA, EBITA, EBIT, ROCE, TSR (Total Shareholder Return), Free Cash Flow und Working Capital- Kennziffern
|
X
|
Nicht-
finanzieller
Beitragsfaktor
mit einem Wert zwischen 0,8 und 1,2 |
=
|
Auszahlungsbetrag
des STI in Euro (STI-Cap bei 150 % des Zielbetrags)
|
Die konkrete Höhe des LTI errechnet sich wie folgt:
Anzahl
Performance
Shares
entsprechend LTI-Zielbetrag
|
X
|
EBITA-
Multiplikator
|
X
|
Endkurs
nach einer Laufzeit von 4 Jahren
|
=
|
Auszahlungsbetrag
des LTI in Euro
(LTI-Cap bei 200 %
des Zielbetrags)
|
Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung (‘Gesamtvergütung‘) eines Vorstandsmitglieds.
Der Aufsichtsrat kann in außerordentlichen Fällen nach billigem Ermessen besondere im Unternehmensinteresse liegende Leistungen
des Vorstands mit einer Sondervergütung honorieren, sofern dies zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt.
Dabei handelt es sich um einmalige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Die Höhe einer solchen
Sondervergütung ist auf maximal 50 % des festen Jahresgrundgehalts begrenzt und darf ausschließlich als Barzahlung gewährt
werden.
Das Vergütungssystem für den Vorstand verpflichtet zudem die Vorstandsmitglieder, einen Mindestbestand an Aktien der KATEK SE privat zu besitzen und bis zum Ende ihrer Vorstandsbestellung zu halten, dessen Erwerbspreis der Höhe eines
festen Brutto-Jahresgehalts (Grundvergütung ohne Nebenleistungen) entspricht. Bis zum Erreichen des Mindestbestands sind alle
aus den variablen Bestandteilen der Vorstandsvergütung erhaltenen Auszahlungen nach Abzug der persönlichen Steuern und Abgaben
in Aktien der KATEK SE zu investieren. Einmal erworbene Aktien der KATEK SE dürfen während der gesamten Dauer der Vorstandsbestellung
nicht verkauft werden, sofern der Mindestbestand noch nicht erreicht wurde oder durch den Verkauf unterschritten werden würde.
Die Gewährung von Aktien und Aktienoptionen ist nicht Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand.
3 Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung
(‘Ziel-Gesamtvergütung‘) für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung,
die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung
gezahlt wird. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft
und der KATEK Group ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Die folgende Tabelle zeigt die individuelle Zielvergütung je Vorstandsmitglied und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente
an der Ziel-Gesamtvergütung:
(in EUR) |
|
|
Rainer Koppitz
|
547.924
|
100%
|
Fix Vergütung |
450.000 |
82% |
Nebenleistungen |
7.924 |
1% |
|
457.924
|
84%
|
Variable Vergütung (Altvertrag)
|
0 |
0% |
STI |
44.100 |
8% |
LTI |
45.900 |
8% |
|
90.000
|
16%
|
(in EUR) |
|
|
Dr. Johannes Fues
|
232.422
|
100%
|
Fix Vergütung |
180.000 |
77% |
Nebenleistungen |
16.672 |
7% |
|
196.672
|
85%
|
Variable Vergütung (Altvertrag)
|
5.000 |
2% |
STI |
15.000 |
6% |
LTI |
15.750 |
7% |
|
35.750
|
15%
|
Es erfolgten keine Abweichungen von den jeweils gültigen Vorstandsverträgen bzw. dem neu beschlossenen Vergütungssystem für
den Vorstand.
Einhaltung der Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder (d.h. die Summe der Grundvergütung und die kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile)
festgelegt (‘Maximal-Gesamtvergütung‘). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 750.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder
jeweils EUR 350.000,00.
Da die Auszahlung des LTI in bar nach Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse der Gesellschaft für das dritte auf das
Gewährungsjahr folgende Geschäftsjahr erfolgt, kann die Überprüfung erst abschließend 2025 erfolgen. Die Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2021 ist jedoch auf Basis der bestehenden Cap-Regelung bereits jetzt gewährleistet: Der LTI-Auszahlungsbetrag
ist auf maximal 200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrages begrenzt. Selbst im Fall des Zuflusses des Maximalbetrages wird die
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 nicht überschritten.
Angemessenheit der Vergütung
Für die Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Höhe der Vergütung hat der Aufsichtsrat eine externe (horizontale)
als auch interne (vertikale) Vergleichsbetrachtung angestellt:
Für den horizontalen Peer-Group-Vergleich hat der Aufsichtsrat börsennotierte Unternehmen aus dem EMS-Bereich und/oder Unternehmen
mit vergleichbaren Geschäftsmodellen oder finanziellen Kennzahlen (z.B. Umsatz, Ergebnis, Marktkapitalisierung) herangezogen.
Für den internen (vertikale) Vergleich war die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und
der Belegschaft der KATEK Group insgesamt ausschlaggebend. Der Kreis der oberen Führungskräfte setzt sich zusammen aus den
Geschäftsführern der jeweiligen Landesgesellschaften sowie der zweiten Führungsebene bei der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr, zuletzt am 25. März 2022, die Angemessenheit der Gesamtvergütung inkl. der Festvergütung
und der variablen Vergütungsbestandteile, unter besonderer Berücksichtigung ihrer angestrebten Anreizwirkung.
3.1 Variable Vergütung – Angaben zur Zielfestlegung und Zielerreichung
Die variable Vergütung ist an die Leistung gekoppelt und macht einen Anteil von 15 % bzw. 16 % der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
aus.
|
3.1.1 Anreizwirkung des STI
|
Das STI soll den Beitrag des Vorstands zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren.
Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt, welche die kollektive
und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder oder die Erreichung anderer nicht-finanzieller Ziele, z.B. durch die
erfolgreiche Umsetzung von strategischen Unternehmenszielen bzw. aus den Bereichen Organisationsentwicklung und guter Unternehmensführung
berücksichtigen.
Für die finanziellen Leistungskriterien werden Kennzahlen herangezogen, die im zusammengefassten Lagebericht der KATEK SE
ausgewiesen werden.
Als mögliche Kriterien für den nicht-finanziellen Beitragsfaktor kommen grundsätzlich folgende Aspekte in Betracht:
* |
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions,
strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung,
die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben.
|
* |
Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z.B. im Bereich Supply Chain,
Vertrieb, Forschung und Entwicklung, IT.
|
* |
Ziele im Rahmen von guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen
zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur
Diversität und Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG Ziele). Weiterhin zählen hierzu auch
die weitere Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Agilität und Ownership, Stärkung interner
Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung) oder die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat.
|
|
3.1.2 Anreizwirkung des LTI
|
Das LTI ist aktienbasiert ausgestaltet und orientiert sich insoweit an der Kursentwicklung der KATEK SE Aktie und der Entwicklung
des Unternehmensergebnisses EBITA, das als ein wesentlicher Einflussfaktor für die Unternehmensbewertung und damit die Aktienkursentwicklung
gesehen wird.
Das EBITA entspricht der Definition im Konzernlagebericht. Es unterstützt die langfristige Rentabilität und Profitabilität
des Unternehmens und verstärkt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.
|
3.1.3 Angaben zur Zielerreichung
|
Zur Festlegung der Zielwerte für das STI hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 als Bemessungsgrundlage das EBITA
ausgewählt. Der konkrete Zielwert ergab sich aus der in 12/2020 durch den Aufsichtsrat gebilligten Unternehmensplanung für
2021.
Die tatsächliche Zielerreichung für 2021 und der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag für variable Vergütungsbestandteile
je Vorstandsmitglied ergab sich wie folgt:
Rainer Koppitz (in EUR)
|
Auszahlungsbetrag
|
Ziel
|
Delta abs.
|
in %
|
STI |
42.187 |
44.100 |
-1.913 |
95,66% |
|
42.187
|
44.100
|
-1.913
|
95,66%
|
|
|
|
|
|
Dr. Johannes Fues (in EUR)
|
Auszahlungsbetrag
|
Ziel
|
Delta abs.
|
in %
|
Altvertrag |
5.484 |
5.000 |
484 |
109,67% |
STI |
14.349 |
15.000 |
-651 |
95,66% |
|
19.833
|
20.000
|
-167
|
99,17%
|
Aus dem Altvertrag (Zeitraum 01.01.-31.03.2021) erhielt Herr Dr. Fues einen anteiligen Bonus i.H.v. 5.484 EUR basierend auf
der Zielerreichung des maßgeblichen Plan EBIT der KATEK Group für das Geschäftsjahr 2021. Herr Koppitz hatte in seinem Altvertrag
keine variable Vergütung vereinbart.
Das gewährte STI ergibt sich gem. Vergütungssystem aus der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien.
Als finanzielles Leistungskriterium wurde das realisierte EBITA herangezogen (PLAN vs. IST). Nicht-finanzielle Leistungskriterien
umfassten die Themengebiete CSR (Weiterentwicklung CSR-/ESG Strategie und Implementierung geeigneter Maßnahmen), M&A (Identifikation
attraktiver Targets, Aufnahme von Gesprächen, Verhandlungen mit mindestens 2 wertsteigernden Transaktionen). Insgesamt wurden
auf Basis einer Zielerreichung von 95,66% STI Vergütungen i.H.v. 14.349 EUR (Fues) bzw. 42.187 EUR (Koppitz) gewährt.
Für die LTI Tranche 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden Werte definiert:
Für das Jahr 2021 wurden 2.313 Performance Shares vergeben. Als Ziel-EBITA-Steigerungswert wurde für die relevante Periode
2024 gem. Unternehmensplanung ein Wert von 38.272,3 TEUR beschlossen. Da die für das Geschäftsjahr 2021 gewährten LTI Tranchen
eine Laufzeit von 4 Jahren haben, ist noch kein LTI geschuldet.
|
3.1.4 Malus- und Clawback-Regelungen
|
Bei schwerwiegenden Verstößen des Vorstands gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen ist der Aufsichtsrat grundsätzlich berechtigt,
nach pflichtgemäßem Ermessen noch nicht ausgezahlte Bestandteile des STI und LTI einzubehalten oder zu reduzieren (‘Malus‘) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig zurückzufordern (‘Claw-Back‘).
Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten
oder zurückzufordern.
3.2 Tatsächlich gewährte und noch geschuldete Vorstandsvergütung
Nachfolgend werden die gewährten, also die tatsächlich zugeflossenen, und die geschuldeten, also alle rechtlich fälligen,
aber nicht zugeflossenen Beträge an die Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr dargestellt:
Rainer Koppitz
(in EUR)
|
500.111
|
100%
|
Fix Vergütung |
450.000 |
90% |
Nebenleistungen |
7.924 |
2% |
|
457.924
|
92%
|
Variable Vergütung (Altvertrag)
|
0 |
0% |
STI |
42.187 |
8% |
LTI |
0 |
0% |
|
42.187
|
8%
|
Dr. Johannes Fues
(in EUR)
|
216.505
|
100%
|
Fix Vergütung |
180.000 |
83% |
Nebenleistungen |
16.672 |
8% |
|
196.672
|
91%
|
Variable Vergütung (Altvertrag)
|
5.484 |
3% |
STI |
14.349 |
7% |
LTI |
0 |
0% |
|
19.833
|
9%
|
3.3 Ausblick Geschäftsjahr 2022
Die nachfolgende Übersicht zeigt die am 25. März 2022 vom Aufsichtsrat der KATEK SE beschlossenen Leistungskriterien der variablen
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022. Die Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder bleiben unverändert wie im Vergütungssystem
festgelegt und auch in den gültigen Anstellungsverträgen vereinbart.
STI – Finanzieller Leistungsindikator |
EBITA |
|
|
STI – nicht-finanzieller Leistungsindikator |
Fortführung M&A-Strategie
Weiterentwicklung CSR / ESG-Strategie und Implementierung relevanter Maßnahmen
|
|
|
LTI |
Gem. Vergütungssystem |
4 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Die für das Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung am 20. April 2021
mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 verabschiedet. Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet.
Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz
im Aufsichtsrat, sowie Vorsitz und Tätigkeit im Prüfungsausschuss werden zusätzlich vergütet. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss
wird nicht zusätzlich vergütet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:
* |
der Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 40.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,
|
* |
der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 30.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,
|
* |
jedes einfache Mitglied des Aufsichtsrats: EUR 20.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.
|
Tritt ein Mitglied neu in den Aufsichtsrat ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem
Monat.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, eingerichtet am 16. April 2021, erhalten die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:
* |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses: EUR 4.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,
|
* |
jedes einfache Mitglied des Prüfungsausschusses: EUR 2.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.
|
Tritt ein Mitglied neu in den Prüfungsausschuss ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem
Monat.
Nach § 12 Abs. 3 der Satzung der KATEK SE erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats außerdem Ersatz für die ihnen bei Wahrnehmung
ihres Amtes erwachsenen Auslagen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
in EUR
|
Aufsichtsrat
|
Prüfungs-
ausschuss
|
Nominierungs-
ausschuss
|
Ersatz von
Auslagen
|
Gesamtvergütung
|
Klaus Weinmann |
40.000 |
1.500 |
|
|
41.500 |
Stefan Kober |
30.000 |
3.000 |
|
|
33.000 |
Andreas Müller |
15.000 |
1.500 |
|
|
16.500 |
Hannes Niederhauser |
15.000 |
|
|
|
15.000 |
Dr. Benjamin Klein |
5.000 |
|
|
|
5.000 |
Summe
|
105.000
|
6.000
|
|
|
111.000
|
5 Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung der KATEK Group bzw. der KATEK SE anhand
geeigneter Kennzahlen, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die
jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis seit dem Geschäftsjahr
2019 (KATEK SE besteht als Europäische Aktiengesellschaft seit dem 10. Dezember 2018) dar.
Die Entwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse und EBITDA adj. abgebildet.
Konzern-Kennzahlen
|
|
2019
|
2020
|
2021
|
Entwicklung KATEK Konzern |
Umsatzerlöse, TEUR |
261.002 |
414.201
+58,7%
|
540.119
+30,4%
|
Entwicklung KATEK Konzern |
EBITDA adj., TEUR |
10.449 |
20.806
+99,1%
|
30.335
+45,8%
|
Entwicklung KATEK SE |
Eigenkapital, TEUR |
2.340 |
40.784
+1.643%
|
110.198
+170%
|
Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer (KATEK Konzern) |
Personalaufwand je Mitarbeiter, TEUR |
35,2 |
40,0
+13,6%
|
42,8
+7,0%
|
Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Aufsichtsratsvergütung
|
|
2019
|
2020
|
2021
|
|
Klaus Weinmann |
0 |
0 |
41,5 |
|
Stefan Kober |
0 |
0 |
33,0 |
|
Dr. Benjamin Klein |
0 |
0 |
5,0 |
|
Andreas Müller |
– |
– |
16,5 |
|
Hannes Niederhauser |
– |
– |
15,0 |
Vorstandsvergütung
|
|
2019
|
2020
|
2021
|
|
Rainer Koppitz |
360,0 |
360,0
+0,0%
|
500,1
+38,9%
|
|
Dr. Johannes Fues*) |
0 |
0 |
216,5 |
*) Herr Dr. Johannes Fues war bis Dez. 2020 bei PRIMEPULSE SE angestellt.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Beschreibung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der KATEK SE
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Hauptversammlung der KATEK SE vom 20. April 2021 hat auf Grundlage von § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft den Mitgliedern
des Aufsichtsrats mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 die folgende Vergütung festgesetzt:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten – neben der Erstattung von Auslagen gemäß der Satzung der KATEK
SE – beginnend mit dem Geschäftsjahr 2021 die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:
– |
der Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 40.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer,
|
– |
der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 30.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer,
|
– |
jedes einfache Mitglied des Aufsichtsrats: EUR 20.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
|
Tritt ein Mitglied neu in den Aufsichtsrat ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem
Monat.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten – neben der Erstattung von Auslagen gemäß der Satzung der KATEK SE – beginnend
mit dem Geschäftsjahr 2021 die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:
– |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses: EUR 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer,
|
– |
jedes einfache Mitglied des Prüfungsausschusses: EUR 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
|
Tritt ein Mitglied neu in den Prüfungsausschuss ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem
Monat.
Für die Mitglieder des Nominierungsausschusses ist keine zusätzliche Vergütung festgesetzt worden.
Darstellung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Beschlussfassung
festgelegte Festvergütung. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung.
Der Aufsichtsrat ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig und trifft keine Entscheidungen zur Geschäftsstrategie.
Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
(§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Aktiengesetz). Die Gewährung einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile hat sich bewährt
und entspricht der gängigen Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften. Eine ausschließliche Festvergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats ist am besten geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat kann mit einer solchen Vergütungssystematik seine Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft
und damit ausgerichtet an der langfristigen Geschäftsstrategie und an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft treffen,
ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen, welche gegebenenfalls aus einer erfolgsorientierten Vergütung abgeleitet werden
könnten. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3,
4 und 6 Aktiengesetz) und auch keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Aktiengesetz).
Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Aktiengesetz).
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Beschlussfassung geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen
nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung anteilig je angebrochenem Monat. Zusagen von Entlassungsentschädigungen,
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Aktiengesetz).
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, spätestens alle vier Jahre, die Angemessenheit der Struktur und Höhe seiner Vergütung.
Hierzu wertet der Aufsichtsrat – bei Bedarf unter Hinzuziehung externer Vergütungsexperten – die Aufsichtsratsvergütung bei
anderen vergleichbaren Unternehmen aus und vergleicht diese mit der Vergütung des Aufsichtsrats der KATEK SE sowohl hinsichtlich
der Bestandteile als auch der Höhe der Vergütung (horizontaler Vergleich). Die Gruppe der Vergleichsunternehmen wird mit den
Kriterien Branche, Größe und Land gebildet, um so auch eine hinreichend große, relevante Vergleichsgruppe zu haben. Aufgrund
der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit
der Arbeitnehmer der KATEK SE unterscheidet, kommt bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein vertikaler Vergleich
mit der Vergütung der Arbeitnehmer der KATEK SE nicht in Betracht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Aktiengesetz). Auf der Basis
dieser Analyse entscheidet der Aufsichtsrat über etwa erforderliche Änderungen seiner Vergütung. Im Falle der Befassung der
Hauptversammlung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz) werden Vorstand und Aufsichtsrat dieser das Vergütungssystem zur Billigung
vorlegen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung vorlegen. Es liegt in der Natur
der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden
sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung
des Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des
Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. |
Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai
2022 gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 16. Mai 2022 ab 14:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im passwortgeschützten Aktionärsportal,
welches über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
erreichbar ist, übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht
keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (elektronische bzw. Online-Teilnahme).
Über das passwortgeschützte Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte)
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen,
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung der KATEK
SE nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung form- und fristgerecht anmelden und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der nachfolgend mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Zum Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer
Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
E-Mail: katek2022@itteb.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Montag, den 25. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens Montag, den 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang
des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist
keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme-
und stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
|
3. |
Details zum Aktionärsportal
Ab Montag, den 25. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ) steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
der Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal können Aktionäre
(bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren – wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben
– ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) ausüben, Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Die für die Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang der ordnungsgemäßen
Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Bevollmächtigung
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in
der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter “Voraussetzung für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch bis spätestens 15. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden
KATEK SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
E-Mail: katek2022@itteb.de
oder über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches ab dem 25. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ) auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs.
8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung
verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach
§ 135 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz wird hingewiesen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen
vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten
erhält.
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter “Voraussetzung
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen
möchten, können hierfür das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt
wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zum Download zur Verfügung.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt
“Bevollmächtigung” genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 15. Mai 2022, 18:00 Uhr (MESZ) oder über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches ab dem 25. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ) auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis kurz vor dem Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Sie nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit
oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
abgeben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe
oben unter “Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”), erforderlich.
Briefwahlstimmen können ausschließlich über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches ab dem 25. April 2022, 0:00 Uhr
(MESZ) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, bis kurz vor dem Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz
gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Bei mehrfach eingegangenen Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen ist, werden diese in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte
Erklärungen.
|
5. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Montag, den 16. Mai 2022, ab 14:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im passwortgeschützten Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben unter “Voraussetzung
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”) werden den Aktionären die Zugangsdaten
für die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals, übersandt.
|
6. |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht-
und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das passwortgeschützten
Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 16. Mai 2022 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 245 Nr. 1 Aktiengesetz i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift des Notars zu erklären.
|
7. |
Weitere Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz,
§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das entspricht 662.094 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2
SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Freitag, 15. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an die folgende Adresse zu übermitteln:
KATEK SE
– Vorstand –
Promenadeplatz 12
80333 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-Verordnung, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung
sind) unterbreiten.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens
14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens
am Sonntag, 1. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung
unverzüglich im Internet unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die
folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
KATEK SE Investor Relations Promenadeplatz 12 80333 München
E-Mail: ir@katek-group.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge
von Aktionären, die nach § 126 Aktiengesetz oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionärs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihr Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Es steht
im pflichtgemäßen, freien Ermessen des Vorstands, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich insbesondere vor, eingereichte
Fragen zusammengefasst zu beantworten und die Reihenfolge der Beantwortung im Interesse aller Aktionäre zu bestimmen.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens Samstag, 14. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich ist, einzureichen. Auf anderem Wege oder nach Ablauf der vorgenannten Frist eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
eingesehen werden.
|
8. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a Aktiengesetz
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich.
Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Auch während der virtuellen Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich sein.
|
9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 13.241.880 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 13.241.880 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
10. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
DIE KATEK SE erhebt personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder ihren Bevollmächtigten, wenn sie sich für die Hauptversammlung
anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Dies geschieht ausschließlich, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die KATEK SE verarbeitet personenbezogene Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den betreffenden
Rechten der Aktionäre gemäß der DSGVO werden im Internet unter:
https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
|
München, im April 2022
Der Vorstand
|