Custodia Holding Aktiengesellschaft
München
Stammaktien-Wertpapier-Kenn-Nr. 649 600
(ISIN: DE000 649 6003) Vorzugsaktien-Wertpapier-Kenn-Nr. 649 603
(ISIN: DE000 649 6037)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein
zu der am
Dienstag, 13. Juli 2010 11.00 Uhr im Festsaal des Löwenbräukellers in München Nymphenburger
Straße 2 (Stiglmaierplatz) stattfindenden
131. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2009,
des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Die vorstehenden Unterlagen
liegen in den Geschäftsräumen der Custodia Holding AG, Pacellistr.
4, 80333 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht
der Aktionäre aus und können auf der Internetseite www.custodia-ag.de
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ eingesehen werden.
Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos Abschriften der ausliegenden
Unterlagen erteilt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 19. April 2010
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sind
der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
zum 31. Dezember 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
folgende Verwendung vor:
Bilanzgewinn
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EUR
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53.115.631,13
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6,00 EUR Dividende je Custodia Stammaktie |
EUR |
3.605.040,00 |
0,62 EUR Dividende je Custodia Vorzugsaktie |
EUR |
781,20 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR
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49.509.809,93
|
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
In der Hauptversammlung vom 24. Juni 2009 wurde die Gesellschaft
zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung ist bis zum
23. Dezember 2010 befristet; von ihr wurde nicht Gebrauch gemacht.
Die Gesellschaft soll nun unter Aufhebung der bestehenden Erwerbsermächtigung
erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom
30. Juli 2009 (ARUG) kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von
bis zu fünf Jahren erteilt werden. Hiervon soll, auch im Interesse
einer Straffung zukünftiger Hauptversammlungen, Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung
der der Gesellschaft in der Hauptversammlung vom 24. Juni 2009 eingeräumten
Befugnis zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt, bis zum 12. Juli 2015
eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis
zu zehn vom Hundert zu erwerben; maßgebend hierfür ist die Höhe des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Der Erwerb erfolgt
nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktie oder
vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen
und um nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Erfolgt der Erwerb mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots, kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis
oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die
Aktien zu erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie der Gesellschaft darf – vorbehaltlich einer Anpassung während
der Angebotsfrist – den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im
XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Handelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots
um nicht mehr als zwanzig Prozent übersteigen und um nicht mehr als
zwanzig Prozent unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Ergeben
sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3.
Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Sollte an die Stelle des XETRA-Systems ein vergleichbares
Nachfolgesystem treten, tritt es auch in dieser Ermächtigung an die
Stelle des vorgenannten XETRA-Systems. Sofern die Anzahl der zum Erwerb
angedienten Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt
zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht
der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach
dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt. Das Erwerbsangebot
kann weitere Bedingungen vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
ganz oder teilweise einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Angaben der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. Die erworbenen
eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs.
3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine
Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals eingezogen
werden. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb oder zur Einziehung
eigener Aktien können ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden.
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6. |
Beschlussfassung über den Verzicht auf eine individualisierte
Offenlegung der Vorstandsbezüge
Die Hauptversammlung der
Gesellschaft hat am 12. Juli 2006 beschlossen, dass die seinerzeit
in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 sowie § 314 Abs. 1
Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangten
Angaben (individualisierte Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder
des Vorstands) für fünf Jahre unterbleiben.
Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom
31. Juli 2009 (VorstAG) sind die gesetzlichen Regelungen zur individualisierten
Offenlegung der Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands – die nunmehr
in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe
a Satz 5 bis 8 HGB geregelt sind – teilweise neu geregelt worden.
Die Neuregelungen gelten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
Geschäftsjahre.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 bzw. § 314 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 5 HGB beschließen, dass die verlangten
Angaben unterbleiben. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf
einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen Zeitraum von
fünf Jahren erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
‘Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und eines etwaigen
Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr.
9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz
5 bis 8 Handelsgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31.07.2009 (VorstAG) verlangten Angaben
im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser
Beschluss gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2010 und für die vier
folgenden Geschäftsjahre, d. h. bis einschließlich des Geschäftsjahres
2014.’
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
ist im Wesentlichen am 1. September 2009 in Kraft getreten. Es wurden
u. a. die Regelungen des Aktiengesetzes zur Einberufung und Teilnahme
an der Hauptversammlung geändert. Die Satzung der Gesellschaft soll
an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die
Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb der gesetzlich bestimmten
Fristen durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen.
Sie findet in München innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
statt.’
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b) |
§ 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung werden wie folgt neu
gefasst:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich
bestimmten Fristen zugehen.
Bei Inhaber-Stammaktien ist zusätzlich zur Anmeldung die Vorlage
eines Nachweises über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis
über den Anteilsbesitz ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich festgelegten
Stichtag zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen
zugehen.’
Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung unverändert.
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8. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Inhaber-Stammaktionäre
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Stammaktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 22. Juni
2010 (0.00 Uhr) ‘Nachweisstichtag’, zu beziehen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur
Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, 6. Juli 2010, (24.00 Uhr),
unter folgenden Kontaktdaten zugehen:
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Custodia Holding AG c/o UniCredit Bank AG CBS 50 HV D-80311 München Telefax: 089 / 5400 – 2519 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises
über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht
oder bestehen auch an diesem schwerwiegende Zweifel, kann die Gesellschaft
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung
zurückweisen.
Namens-Vorzugsaktionäre
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
6. Juli 2010 (24.00 Uhr), unter folgenden Kontaktdaten zugehen:
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Custodia Holding AG c/o UniCredit Bank AG CBS 50 HV 80311 München Telefax: 089/5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
|
Nach Eingang der Anmeldung werden den Vorzugsaktionären die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen,
jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts,
auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs.
10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen wie etwa
Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden,
abweichende Regelungen vorsehen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf
der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird.
Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.custodia-ag.de über den
Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zum Download bereit und
kann auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert
werden:
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Custodia Holding AG Pacellistraße 4 80333 München oder Telefax: 089 / 29004568 oder E-Mail: custodia@vfhv.de
|
Zusätzliche Angaben nach § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft 602.100 EUR und ist eingeteilt in 602.100 Aktien
und zwar in 600.840 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien, die
insgesamt 600.840 Stimmen gewähren, und 1.260 auf den Namen lautende
Vorzugs-Stückaktien, die insgesamt 163.800 Stimmen gewähren. Die Gesamtanzahl
der Stimmrechte beträgt damit 764.640 Stimmen. Zu allen in den oben
aufgeführten Tagesordnungspunkten unterbreiteten Beschlussvorschlägen
sind sowohl die Inhaber der Stammaktien als auch der Vorzugsaktien
stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1
AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen
hierzu finden sich im Internet unter www.custodia-ag.de über den Link
‘Investor Relations/Hauptversammlung’.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni
2010 (24.00 Uhr), unter folgenden Kontaktdaten zugehen:
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Custodia Holding AG Pacellistraße 4 80333 München oder E-Mail: custodia@vfhv.de (elektronische Form gem. §
126 a BGB)
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und nach § 121 Abs. 4a AktG verbreitet. Sie werden den Aktionären
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.custodia-ag.de
über den Link ‘Investor Relations /Hauptversammlung’ zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1
und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl
von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen
nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich
zu richten an:
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Custodia Holding AG Pacellistraße 4 80333 München oder Telefax: 089 / 29004568 oder E-Mail: custodia@vfhv.de
|
Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Rechtzeitig d.h. bis zum Ablauf des 28. Juni 2010 (24.00 Uhr),
unter dieser Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge
oder Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.custodia-ag.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung gemäß §
131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung am 13. Juli 2010 kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen; auch hier ist aber
Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Auskunftsrechts
und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.custodia-ag.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
einsehbar.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.custodia-ag.de über den Link
‘Investor Relations/Hauptversammlung’ folgende Informationen und Unterlagen
zugänglich sein (vgl. § 124 a AktG):
– |
der Inhalt dieser Einberufung;
|
– |
etwaige der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen;
|
– |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl
für jede Aktiengattung;
|
– |
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die
Hauptversammlung verwendet werden können;
|
– |
weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten
der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge,
Auskunftsrecht).
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München, im Juni 2010
Custodia Holding AG
Der Vorstand
Custodia Holding Aktiengesellschaft Pacellistr. 4 D-80333
München
Telefon: 089 / 29004565 Telefax: 089 / 29004568
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