comdirect bank Aktiengesellschaft
Quickborn/Krs. Pinneberg
WKN: 542800 ISIN: DE0005428007
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu der am Donnerstag, 9. Mai 2019, um 9:00 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
A. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289a Absatz 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise
im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 44.529.362,86 Euro wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,25 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie |
35.305.203,75 Euro |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
9.224.159,11 Euro |
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 14. Mai 2019.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts
für das Geschäftsjahr 2019
Auf Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zu wählen.
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs.
6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde.
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6. |
Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 9. Mai 2019, so dass
eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz
1 AktG und § 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier von den Aktionären
und zwei von den Arbeitnehmern bestellt werden.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils an. Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat am 25. August 2011 beschlossen, in den Folgejahren
ergänzt und sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht.
Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand
für ihr Aufsichtsratsmandat aufbringen können.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die nachfolgend genannten Personen werden gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 9.
Mai 2019 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als Vertreter
der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt:
a) |
Michael Mandel Mitglied des Vorstands der Commerzbank AG Frankfurt am Main
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b) |
Verena Pausder Geschäftsführerin der HABA Digital GmbH und der Fox & Sheep GmbH sowie Vorstand des Digitale Bildung für Alle e.V. Berlin
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c) |
Sabine Schmittroth Bereichsvorstand Private Kunden der Commerzbank AG Frankfurt am Main
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d) |
Dr. Jochen Sutor Bereichsvorstand Group Finance der Commerzbank AG Frankfurt am Main
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
Im Falle seiner Wahl soll Herr Michael Mandel den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Kandidat für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden.
Zu Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der comdirect bank Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
comdirect bank Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der comdirect bank Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde. Rein vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Frau Schmittroth sowie die Herren Mandel und
Dr. Sutor (Organ-)Funktionen bei der Commerzbank AG – die wiederum wesentlich an der comdirect bank Aktiengesellschaft beteiligt
ist – innehaben.
Die Mitgliedschaften der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) sind in
der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 angegeben.
Nähere Angaben zu den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der vorgeschlagenen Kandidaten sowie ihren wesentlichen Tätigkeiten
neben dem jeweiligen Aufsichtsratsmandat sind den auf der Internetseite der comdirect bank Aktiengesellschaft unter
eingestellten Lebensläufen zu entnehmen.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014, die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2019) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre – sowie die entsprechenden
Satzungsänderungen
Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung um nominal
bis zu 70.000.000,00 Euro läuft zum 14. Mai 2019 aus (Genehmigtes Kapital 2014). Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital
in gleicher Höhe geschaffen werden, damit die comdirect bank Aktiengesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch bei
Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann (Genehmigtes Kapital 2019). Das Genehmigte Kapital 2014 soll aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Das bis zum 14. Mai 2019 befristete Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um 70.000.000,00
Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der comdirect bank Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
– |
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern von durch die comdirect bank Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der comdirect bank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 AktG) ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen
würde;
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– |
um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der comdirect bank Aktiengesellschaft und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der comdirect bank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) auszugeben;
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– |
um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
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– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz
3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
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c) |
§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EURO 70.000.000,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der comdirect bank Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
– |
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern von durch die comdirect bank Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der comdirect bank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 AktG) ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen
würde;
|
– |
um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der comdirect bank Aktiengesellschaft und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der comdirect bank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) auszugeben;
|
– |
um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz
3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.’
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d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2019 abzuändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in welchen vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten jeweils
Mitglied sind (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
Michael Mandel
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Commerz Real AG (Wiesbaden), Commerz Real Investmentgesellschaft mbH (Wiesbaden), mBank S.A. (Warschau, Polen), SCHUFA Holding
AG (Wiesbaden)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Verena Pausder
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Sabine Schmittroth
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Commerz Direktservice GmbH (Duisburg), Commerz Real AG (Wiesbaden), Commerz Real Investmentgesellschaft mbH (Wiesbaden)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Dr. Jochen Sutor
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Commerz Real AG (Wiesbaden), Commerz Real Investmentgesellschaft mbH (Wiesbaden)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung
Derzeit besteht ein Genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 14. Mai 2019 (Genehmigtes Kapital 2014 gemäß § 4 Absatz
3 der Satzung). Um dem Vorstand die notwendige Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren, soll die Ermächtigung
des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals erneuert werden. An Stelle des genannten Genehmigten Kapitals soll eine neue
Ermächtigung für Kapitalerhöhungen in gleicher Höhe von bis zu 70.000.000,00 Euro mit einer Laufzeit bis zum 8. Mai 2024 erteilt
werden (Genehmigtes Kapital 2019). Dadurch wird der Vorstand wieder in die Lage versetzt, über den vollen Ermächtigungszeitraum
von 5 Jahren die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen.
Die Ermächtigung vergrößert das bisher zur Verfügung stehende Volumen nicht. Die nachfolgend erläuterten Möglichkeiten des
Bezugsrechtsausschlusses entsprechen im Wesentlichen dem derzeit bestehenden Genehmigten Kapital.
Die neuen Aktien, die aufgrund der zu beschließenden Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2019) ausgegeben werden, werden den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186
Absatz 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen
nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Bei dem Genehmigten Kapital 2019 ist jedoch – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen möglich:
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne
diese Möglichkeit würde die technische Durchführung der Emission unter Umständen erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge
werden zu Börsenkursen verwertet.
Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten
eröffnet die Möglichkeit, die Inhaber dieser Rechte gegen Verwässerung durch eine nachfolgende Kapitalerhöhung zu schützen.
Die Ausstattung mit einem solchen Verwässerungsschutz wird vom Kapitalmarkt erwartet. Die Einräumung eines Bezugsrechts für
die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine Alternative zu der Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die
sonst vorzunehmen wäre.
Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von Belegschaftsaktien
Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien als sog. Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der comdirect bank Aktiengesellschaft und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der comdirect
bank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) zu Vorzugskonditionen ausgegeben werden. Die Ausgabe
von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation. Zugleich
wird die Übernahme von Mitverantwortung gefördert.
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der
Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie andere Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von neuen comdirect bank-Aktien zu erwerben. Der Vorstand erhält somit die
Möglichkeit, auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch
zu reagieren und Akquisitionsmöglichkeiten mit der erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. Nicht selten ergibt sich in den
Verhandlungen die Notwendigkeit oder ein auch beiderseitiges Interesse, den Verkäufern als Gegenleistung (auch) neue comdirect
bank-Aktien anbieten zu können. Zugleich liegt der Erwerb von Wirtschaftsgütern gegen die Überlassung von Aktien auch im unmittelbaren
Interesse der Gesellschaft: Anders als eine Geldzahlung schont die Ausgabe neuer Aktien die Liquidität und stellt damit häufig
die günstigere Finanzierungsform dar. Außerdem soll der Vorstand beispielsweise auch berechtigt sein, das Genehmigte Kapital
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszunutzen, um Inhabern von verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen gegen die
Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte, anstelle der Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der
Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch die Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer
Kapitalstruktur, Kernkapital zu schaffen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des Genehmigten Kapitals 2019 notwendig ist und ob
im Falle eines Ausschlusses des Bezugsrechts der Wert der neuen comdirect bank-Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert
des zu erwerbenden Wirtschaftsguts steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der comdirect bank Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt werden.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
dann auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Dies versetzt den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen
und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien
angerechnet, die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert. Angerechnet
werden ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder mit einer Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises
gegenüber dem Börsenkurs auf voraussichtlich höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, beschränken. Aktionäre, die
ihre Beteiligungsquote halten wollen, haben aufgrund der hohen Liquidität der comdirect bank-Aktie die Möglichkeit, über die
Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die denen der neuen Aktien im Wesentlichen entsprechen. Insgesamt ist damit sichergestellt,
dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen
gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen
erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Ausnutzung des genehmigten Kapitals; Berichterstattung
Konkrete Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der jeweils
nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
B. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die comdirect bank Aktiengesellschaft insgesamt 141.220.815 Stückaktien
ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der
comdirect bank Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-MO 3.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 / 136 – 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des Donnerstag, 2. Mai 2019, angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf
den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 18. April 2019, 00:00 Uhr, zu beziehen (so
genannter Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Die comdirect bank Aktiengesellschaft übernimmt keine Kosten für den An- und Abreiseweg der Aktionäre, welche diesen durch
das Parken eines Fahrzeugs oder durch die Nutzung des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs entstehen und bietet in diesem
Jahr auch kein kostenloses Ticket mehr für den öffentlichen Nahverkehr an.
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht
an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen auch abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).
Zur Stimmabgabe per Briefwahl gelten die gleichen Teilnahmevoraussetzungen wie zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung.
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter
ein elektronisches System an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf beziehungsweise deren Änderungen können noch
bis zum 8. Mai 2019, 24:00 Uhr, im Internet vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten
näheren Erläuterungen entnehmen.
Daneben können Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich, in Textform, beziehungsweise per Telefax (bis Dienstag, 7. Mai
2019, 24:00 Uhr) unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:
comdirect bank Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 / 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären nach erfolgter Anmeldung mit
der Eintrittskarte übersandt wird.
Briefwahlstimmen können schriftlich, in Textform, beziehungsweise per Telefax bis 7. Mai 2019, 24:00 Uhr, und im Internet
bis 8. Mai 2019, 24:00 Uhr, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt
als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes und eine Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe der
vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m.
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt
für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben.
Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung.
Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs unter
ein elektronisches System an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie
Änderungen können noch bis 8. Mai 2019, 24:00 Uhr, im Internet vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre
den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de |
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der comdirect bank Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Wenn
Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu – auch wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen – wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung
beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen. Per Post oder per Telefax
erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis Dienstag, 7. Mai 2019, bei der comdirect bank Aktiengesellschaft unter der in
den Unterlagen genannten Adresse beziehungsweise Faxnummer eingegangen sein. Die Vollmachtserteilung per Internet sowie Änderungen
der den Stimmrechtsvertretern erteilten Weisungen können noch bis 8. Mai 2019, 24:00 Uhr, im Internet unter
vorgenommen werden. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.
Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet, 2. per E-Mail,
3. per Telefax und 4. in Papierform. Bei persönlicher Teilnahme an der Hauptversammlung wird die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der comdirect bank Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gegenstandslos. Zu jedem Tagesordnungspunkt
muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter
von der Vollmacht keinen Gebrauch machen.
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7. |
Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss bis Montag, 8. April 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft Pascalkehre 15 25451 Quickborn
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist
für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Instituts aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der comdirect bank Aktiengesellschaft
unter
zugänglich gemacht.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf den Internetseiten der comdirect
bank Aktiengesellschaft unter
zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis Mittwoch, 24. April 2019, 24:00 Uhr, zugegangen sind:
comdirect bank Aktiengesellschaft – Rechtsabteilung – Pascalkehre 15 25451 Quickborn Telefax: +49 (0) 4106 / 704 – 2230 E-Mail: gegenantraege.2019@comdirect.de
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen.
Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch
nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz
5 AktG enthalten.
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c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen
absehen. Nach der Satzung der comdirect bank Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage-
und Rederecht des Aktionärs angemessen zu beschränken.
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8. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseiten der comdirect
bank Aktiengesellschaft unter
zugänglich. Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen die zugänglich zu machenden Unterlagen
zusätzlich in den Geschäftsräumen der comdirect bank Aktiengesellschaft, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn, zur Einsichtnahme
der Aktionäre aus. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf den Internetseiten der comdirect bank Aktiengesellschaft
unter
bekannt gegeben.
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9. |
Datenschutzinformationen für Aktionäre der comdirect bank Aktiengesellschaft
Die nachfolgenden Erläuterungen dienen der Information der Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
den Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere unter Berücksichtigung der Informationspflichten
nach Art. 12 bis 14 DSGVO sowie zur Aufklärung über die nach der DSGVO bestehenden Betroffenenrechte gemäß den Art. 15 bis
22 und Art. 34 DSGVO.
Verantwortung für die Datenverarbeitung und Datenschutzbeauftragter
Für die Datenverarbeitung ist die comdirect bank Aktiengesellschaft, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn, verantwortlich. Der
betriebliche Datenschutzbeauftragte ist unter vorgenannter Adresse bzw. unter datenschutz@comdirect.de erreichbar.
Quelle, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Zwecke der Datenverarbeitung durch die comdirect bank Aktiengesellschaft ergeben sich vor allem aus der Umsetzung des
Aktiengesetzes (Aktionären und Aktionärsvertretern soll die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte
vor bzw. während der Hauptversammlung ermöglicht werden), ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen (aktien-,
handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) sowie aufsichtsrechtlicher Vorgaben durch die comdirect bank Aktiengesellschaft
(Art. 6 Absatz 1 c) und Absatz 4 DSGVO), also beispielsweise:
* |
die Vorbereitung (z. B. Versendung Einladungen, Führung Anmeldeliste) und Durchführung (z. B. Wortmeldung und Stimmabgabe
und Erstellung Teilnehmerverzeichnis) der Hauptversammlung,
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* |
Speicherung der Daten hinsichtlich der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter,
die dem Nachweis der Bevollmächtigung für drei Jahre dienen (§ 134 Absatz 3 Satz 5 AktG).
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Daneben verarbeitet die comdirect bank Aktiengesellschaft personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen
(Art. 6 Abs. 1 f) der DSGVO), insbesondere
* |
zwecks Organisation und geordneter Durchführung sowie Nachbereitung der Hauptversammlung und
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bei Kapitalerhöhungen, wenn einzelne Aktionäre aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes von der Information
über Bezugsangebote ausgenommen werden müssen, um Wertpapiervorschriften der betreffenden Länder einzuhalten.
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Der Aktionär wird vorab darüber informiert, sofern beabsichtigt ist, seine personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck
zu verarbeiten. Schließlich ist der Aktionär verpflichtet, seine personenbezogenen Daten mitzuteilen, da nur so die aktienrechtlichen Anforderungen
und die Ausübung seiner Aktionärsrechte ermöglicht werden kann.
Weitergabe der personenbezogenen Daten der Aktionäre
Zur technischen Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die comdirect bank Aktiengesellschaft externe Dienstleister, an
welche die personenbezogenen Daten des Aktionärs weitergegeben werden.
Soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten notwendig ist, übermittelt die comdirect bank Aktiengesellschaft personenbezogene
Daten der Aktionäre an weitere Empfänger, beispielsweise
* |
andere Aktionäre: Im nach § 129 AktG vorgeschriebenen Teilnehmerverzeichnis können andere Aktionäre, welche an der Hauptversammlung
teilnehmen, personenbezogene Daten einsehen. Darüber hinaus im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen.
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* |
Öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. Aufsichtsbehörden)
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Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (sogenannte Drittstaaten) findet nicht statt,
soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierfür nicht besteht.
Aufbewahrungsfristen der personenbezogenen Daten
Die comdirect bank Aktiengesellschaft speichert personenbezogene Daten, soweit und solange dies gesetzlich geboten ist oder
sie ein berechtigtes Interesse hieran hat, etwa im Falle von gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung.
Die Aufbewahrungsfristen betragen im Regelfall für:
* |
alle im Zusammenhang mit der Hauptversammlung gespeicherten Daten 3 Jahre,
|
* |
Daten, deren Speicherung erforderlich ist, damit die comdirect bank Aktiengesellschaft sich gegen Ansprüche verteidigen kann,
bis zu 30 Jahre
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Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten (Nachweis- und Aufbewahrungspflichten) nicht mehr
erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht.
Rechte des Aktionärs
Jeder Aktionär hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf
Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit
aus Art. 20 DSGVO sowie das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die
Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde
(Art. 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG). Die für die comdirect bank Aktiengesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz (ULD), Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Deutschland.
Eine gegebenenfalls erteilte Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann der Aktionär jederzeit gegenüber
der comdirect bank Aktiengesellschaft widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der
Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, gegenüber der comdirect bank Aktiengesellschaft erteilt worden sind. Der Widerruf
einer Einwilligung wirkt erst für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
WIDERSPRUCHSRECHT
Der Aktionär hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung
die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Absatz 1 e) DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen
Interesse) und Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch
einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO.
Legt der Aktionär Widerspruch ein, wird die comdirect bank Aktiengesellschaft seine personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten,
es sei denn, die comdirect bank Aktiengesellschaft kann zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die
die Interessen, Rechte und Freiheiten des Aktionärs überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter
Für Auskünfte zur Hauptversammlung steht Ihnen die Abteilung Investor Relations telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung:
Telefon: +49 (0) 4106 / 704 – 1383 E-Mail: investorrelations@comdirect.de
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Quickborn, im März 2019
comdirect bank Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
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