CENTROSOLAR Group AG
München
ISIN DE0005148506 WKN 514850
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, den 16. September 2013 ab 11.00 Uhr im
Haus der Bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße 5 80333 München
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4
HGB und des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012
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TOP 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
TOP 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
TOP 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Denninger
Straße 84, 81925 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr
zu bestellen.
TOP 5. |
Beschlussfassung über die Änderung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit
Bezugsrecht der Aktionäre
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Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 (‘außerordentliche Hauptversammlung‘) hat unter TOP 6 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage mit Bezugsrecht
der Aktionäre um bis zu EUR 5.000.000,00 zu erhöhen (‘Barkapitalerhöhung‘). Gemäß TOP 6.4 Satz 2 wird dieser Beschluss mit Ablauf des 22. November 2013 unwirksam. Die Durchführung der Barkapitalerhöhung
verzögert sich, weil ein Aktionär gegen die unter TOP 2 bis 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 gefassten
Beschlüsse über Kapitalherabsetzungen und nachfolgende Sachkapitalerhöhungen Anfechtungsklage erhoben hat (‘Anfechtungsverfahren‘) und die Durchführung der Kapitalherabsetzungen und der nachfolgenden Sachkapitalerhöhungen daher noch nicht möglich war.
Da die Barkapitalerhöhung gemäß TOP 6.5 zeitlich frühestens nach der Durchführung der unter TOP 2 und 3 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzungen durchgeführt werden soll, konnte auch die nicht angefochtene
Barkapitalerhöhung bisher nicht durchgeführt werden. Zwischenzeitlich wurde das Anfechtungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich
beendet, so dass nunmehr die unter TOP 2 bis 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzungen
und nachfolgenden Sachkapitalerhöhungen durchgeführt werden können. Infolge der eingetretenen Verzögerung ist zweifelhaft,
ob die Barkapitalerhöhung bis zum Ablauf des 22. November 2013 durchgeführt werden kann. Die unter TOP 6.4 Satz 2 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossene Frist für die Durchführung der Kapitalerhöhung soll daher verlängert werden.
Ferner soll TOP 6.5 dahingehend angepasst werden, dass die unter TOP 2 bis 5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.
Mai 2013 gefassten Beschlüsse über Kapitalherabsetzungen und nachfolgende Sachkapitalerhöhungen mit Beendigung des Anfechtungsverfahrens
endgültig wirksam sind und wie beschlossen durchgeführt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
5.1. |
Der unter TOP 6 ‘Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der
Aktionäre’ gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 wird bezüglich TOP 6.4 Satz 2 und TOP
6.5 wie folgt geändert:
TOP 6.4 Satz 2: ‘Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser
ordentlichen Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss
nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde.‘
TOP 6.5: ‘Die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen hat insgesamt nach Durchführung der unter TOP 5 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu erfolgen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen hat auch dann zu erfolgen, wenn gegen den ursprünglichen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 22. Mai 2013 abändernden Beschluss Anfechtungsklagen erhoben werden, sofern die ursprüngliche Durchführungsfrist bis zum
22. November 2013 noch nicht abgelaufen ist.‘
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5.2. |
Der unter TOP 6 ‘Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage mit Bezugsrecht der
Aktionäre’ gefasste Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2013 wird damit insgesamt
wie folgt gefasst:
‘6.1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je
Aktie erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2013 gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR
1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin bis zu EUR 5.000.000,00.
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6.2. |
Zur Zeichnung der neuen Aktien wird das Bankhaus M.M. Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Hamburg (‘
Abwicklungsstelle
‘) zugelassen mit der Verpflichtung,
a) |
die neuen Aktien den Aktionären zu einem durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugspreis, der
mindestens dem Ausgabebetrag entsprechen muss, gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), wobei ein
eventueller Spitzenbetrag vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, und
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b) |
einen etwaigen Mehrerlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes – unter Abzug einer angemessenen Provision,
der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen.
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6.3. |
Der Vorstand wird ermächtigt, Mehrbezugsrechte zu gewähren und nicht im Rahmen des Bezugsangebotes oder des Mehrbezugs platzierte
Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis, unmittelbar oder
über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten.
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6.4. |
Der Vorstand bestimmt die Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser ordentlichen Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen
gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren
rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach
diesem Beschluss die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach Ablauf des vorbezeichneten
Zeitraums ist nicht zulässig.
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6.5. |
Die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen hat insgesamt nach Durchführung der unter TOP 5 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu erfolgen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen hat auch dann zu erfolgen, wenn gegen den den ursprünglichen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 22. Mai 2013 abändernden Beschluss Anfechtungsklagen erhoben werden, sofern die ursprüngliche Durchführungsfrist bis zum
22. November 2013 noch nicht abgelaufen ist.
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6.6. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien und den Bezugspreis, festzulegen. Die Festsetzung des
Bezugspreises je Aktie wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation
und eines Risikoabschlags vorgenommen.
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6.7. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien entsprechend der
Durchführung der Barkapitalerhöhung anzupassen.’
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Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge zu dem Tagesordnungspunkt 5
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung eine Änderung der von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.
Mai 2013 unter TOP 6 beschlossenen Barkapitalerhöhung vor. Wie bereits einleitend zu TOP 5 dargestellt, sollen damit die Durchführungsbestimmungen
an die durch das Anfechtungsverfahren verursachte Verzögerung angepasst werden. Im Übrigen bleibt der Beschluss über die Barkapitalerhöhung
unverändert. Die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bleiben damit ebenfalls unverändert. Der Vorstand
verweist daher auf seinen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts an die außerordentliche Hauptversammlung
vom 22. Mai 2013.
Die außerordentliche Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 hat verschiedene Kapitalmaßnahmen beschlossen, die zur Sanierung der
Centrosolar Group AG, München (‘Gesellschaft‘) nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat unerlässlich sind. Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.
Mai 2013 unter TOP 6 beschlossene Barkapitalerhöhung ist Teil der beschlossenen Kapitalmaßnahmen und soll nach Durchführung
der weiteren, unter TOP 2-5 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzungen und
Sachkapitalerhöhungen durchgeführt werden. Die Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 5.000.000,00 erfolgt mit Bezugsrecht der Aktionäre
durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (‘Neue Aktien‘) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie.
Auf Grund der Vorgaben des Beschlusses über die Barkapitalerhöhung kann es bei der Ausgabe der Neuen Aktien erforderlich sein,
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hiermit wird es der Gesellschaft ermöglicht, die Barkapitalerhöhung
mit einem praktikablen Bezugsverhältnis durchzuführen, was die Abwicklung des Bezugsrechts für die teilnehmenden Aktionäre
erleichtert. Etwaige auf die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen entfallende Neue Aktien werden
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 814.057,00 und ist eingeteilt
in 814.057 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die
Gesamtzahl der Stimmrechte 814.957 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft anmelden.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des
9. September 2013 (24:00 Uhr)
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
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Centrosolar Group AG c/o M.M. Warburg & CO KGaA Ferdinandstr. 75 20095 Hamburg Germany Fax +49 (0) 40 3618 1116 wpv-bv-hv@mmwarburg.com
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Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
26. August 2013 (00:00 Uhr)
(‘Nachweisstichtag‘)
zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt
sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs
zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in
der Regel die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre,
die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen,
ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut.
Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz
fristgerecht nachweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen gilt das Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in
§ 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden
und bei diesen zu erfragen sind. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis
möglichst frühzeitig erfolgen. Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen
diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Soweit zu einem Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen Weisungen erteilt werden, wird der Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht ausüben.
Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht in den vorstehend genannten Fällen verwendet werden
können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgemäßen
Anmeldung zugesandt wird. Die Vollmachtsformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
angefordert werden:
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Centrosolar Group AG Walter-Gropius-Straße 15 80807 München Fax +49 (0) 89 201 80 555 E-Mail: ir@centrosolar.com
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Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden:
http://www.centrosolar-group.de/investor-relations/termine/hauptversammlung/
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann auch dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht
am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle vorweist. Bei der Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per
Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege per E-Mail bietet die Gesellschaft die vorstehende Adresse an. Auch der Widerruf
der bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese postalisch,
per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, bis spätestens zum Ende des 15. September 2013 (24:00 Uhr) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
muss die Stimmrechtsvollmacht einschließlich der Weisungen vor der Hauptversammlung erteilt werden und der Gesellschaft unter
der vorstehend genannten Adresse bis spätestens zum 15. September 2013 (24:00 Uhr), zugehen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Auch
in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Briefwahlstimmen können schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Verwendung der hierfür zusammen mit den Eintrittskarten
verschickten Briefwahlformulare abgegeben werden an folgende Adresse:
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Centrosolar Group AG Walter-Gropius-Straße 15 80807 München Fax +49 (0) 89 201 80 555 E-Mail: ir@centrosolar.com
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Die Briefwahlformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse angefordert werden.
Ferner können die Briefwahlformulare im Internet unter dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden:
http://www.centrosolar-group.de/investor-relations/termine/hauptversammlung/
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ablauf des 15. September 2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Briefwahlstimmen sind noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie erteilt werden können, widerruflich bzw. abänderbar. Die persönliche
Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen
an Bevollmächtigte eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Soweit Sie zu einzelnen Tagesordnungspunkten
keine ausdrückliche und eindeutige Stimme per Briefwahl abgeben, wird Ihre Stimme bei diesen Tagesordnungspunkten als Enthaltung
gewertet.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen
oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge entgegengenommen
werden.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen sowie sonstige
von Aktionären Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Insoweit gelten die Vorschriften für das Verfahren für
die Teilnahme und Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten (in der oben jeweils beschriebenen Form), insbesondere auch hinsichtlich
des Nachweises der Bevollmächtigung, entsprechend.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden
(Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ferner haben die
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem
16. Juni 2013 (0:00 Uhr) und bis zur Entscheidung über den Antrag Inhaber der Aktien sind. Bei der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG
zu beachten. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis zum Ablauf des 16. August 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen daher an folgende Adresse:
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Centrosolar Group AG – Vorstand – Walter-Gropius-Straße 15 80807 München
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Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, von der Gesellschaft
unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung (Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge)
übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internet-Seite der Gesellschaft unter
http://www.centrosolar-group.de/investor-relations/termine/hauptversammlung/
zugänglich zu machen, wenn der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung bzw. der Wahlvorschlag mitsamt
einer etwaigen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Begründung der Gesellschaft in Textform bis spätestens zum Ablauf des 1. September 2013 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugeht:
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Centrosolar Group AG Walter-Gropius-Straße 15 80807 München Fax +49 (0) 89 201 80 555 E-Mail: ir@centrosolar.com
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Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand
der Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG).
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter vorstehend genannter
Internet-Seite der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen
sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags auch dann
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung
mündlich gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung
gestellt werden.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht (§ 131 Abs. 3 AktG) nicht besteht.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft, Zugänglichmachung von Unterlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite
http://www.centrosolar-group.de/investor-relations/termine/hauptversammlung/
alle Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich sein. Sämtliche, der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
München, im August 2013
Der Vorstand
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