DGAP-HV: bmp Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2016-05-27 / 15:10
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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bmp Holding AG
Berlin
WKN 330 420 – ISIN DE0003304200
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
06. Juli 2016, 10.00 Uhr (MESZ),
in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße – ‘Yva-Bogen’)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der bmp Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für
die Gesellschaft und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Jahres- und Konzernabschluss, die Lageberichte, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch diese
nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus.
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2. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Das Aufsichtsratsmitglied Gerd Schmitz-Morkramer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung
niedergelegt. Da kein Ersatzmitglied für Herrn Schmitz-Morkramer gewählt wurde, muss ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre zusammen. Obgleich der Aufsichtsrat die Zielsetzung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
und Männern an Führungspositionen unterstützt, hat er aufgrund der geringen Größe des Gremiums eine Geschlechterquote im Aufsichtsratsgremium
von 0% beschlossen.
Er besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung sieht vor, dass das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds, welches anstelle eines ausgeschiedenen
Mitglieds gewählt wird, nur für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds besteht.
Der Aufsichtsrat schlägt vor
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Herrn Sven Rittau, München, Geschäftsführer/CEO ‘K5 GmbH’ (München)
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für das ausscheidende Mitglied Herrn Gerd Schmitz-Morkramer in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt
– also bis zu ordentlichen Hauptversammlung 2018.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat der vorgeschlagene Kandidat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Der Aufsichtsrat hat sich für seinen Wahlvorschlag bei dem Kandidaten vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Das bereits amtierende Aufsichtsratsmitglied Michael Stammler qualifiziert sich aufgrund seiner Universitätsausbildung im
Bereich der Wirtschaftswissenschaften, seiner langjährigen beruflichen Praxis und seiner Erfahrung als Vorsitzender des Prüfungsausschusses
einer anderen börsennotierten Gesellschaft als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Das bereits amtierende Aufsichtsratsmitglied Bernd Brunke soll im Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden.
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5. |
Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die aktuelle Vergütung des Aufsichtsrats, die in der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Juni 2013 beschlossen wurde, sieht
neben einer jährlichen Basisvergütung für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld vor. Die Gesellschaft ist zu der Auffassung gelangt, dass die Gewährung von Sitzungsgeldern nicht mehr üblich ist. Die Vergütung
des Aufsichtsrats soll daher auf eine reine Basisvergütung umgestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 beschlossene Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab dem 01. Januar
2017 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu festgelegt:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Basisvergütung wie folgt:
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1. |
30.000,00 EUR für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
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2. |
20.000,00 EUR für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
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sowie
3. |
15.000,00 EUR für das einfache Mitglied des Aufsichtsrats
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Im Falle des Wechsels des (stellvertretenden) Vorsitzes während eines Geschäftsjahres bzw. der Übernahme bzw. des Verlustes
des Aufsichtsratsmandats wird die Basisvergütung pro rata temporis gewährt.
Zusätzlich zu der Vergütung erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden
Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung oder den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
Außerdem hat die bmp Holding AG auch zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
(Directors’ & Officers’ Liability Insurance – D & O Versicherung) abgeschlossen, die keinen Selbstbehalt vorsieht.
Diese Vergütungsregelung gilt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017.
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6. |
Verschiedene Satzungsänderungen
a) |
Änderung von § 13 Abs. 1 der Satzung
Nach § 13 Abs. 1 der Satzung werden Beschlüsse des Aufsichtsrats im Regelfall in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen
können Beschlussfassungen auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats fernmündlich, schriftlich, telegrafisch oder mit
sonstigen Telekommunikationsmitteln erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
angemessenen Frist widerspricht und die Beschlüsse vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet
werden.
Die Regelung ist unklar formuliert im Hinblick auf solche Konstellationen, in denen ein Aufsichtsratsmitglied ausnahmsweise
telefonisch oder per Videokonferenz an einer Präsenzsitzung teilnimmt. Die Regelung soll daher konkretisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Beschlüsse des Aufsichtsrats werden im Regelfall in Sitzungen gefasst. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden
ist die Teilnahme einzelner Aufsichtsratsmitglieder per Telefon oder per Videokonferenz an einer ansonsten bestehenden Präsenzsitzung
zulässig und das Aufsichtsratsmitglied berechtigt, an der Beschlussfassung auf diesem Wege teilzunehmen. Außerhalb von Sitzungen
können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder per
E-Mail oder Videokonferenz und auch in Kombination verschiedener Stimmabgabearten Beschlussfassungen erfolgen. Solche Beschlussfassungen
werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen
gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 5 entsprechend.’
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b) |
Änderung von § 18 Abs. 3 der Satzung
Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft muss die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag bekannt
gemacht werden, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung anzumelden haben, soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist.
Da gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, soll die Vorschrift dahingehend konkretisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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§ 18 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden
haben, bekannt gemacht werden.’
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c) |
Änderung von § 22 Abs. 1 der Satzung
Nach § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei
gelten Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgabe.
Um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, soll die Vorschrift dahingehend konkretisiert werden, dass in den Fällen, in denen
das Gesetz nicht auf eine Stimmen-, sondern auf eine Kapitalmehrheit abstellt, Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen
Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist. Auch dabei sollen Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgabe gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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§ 22 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst, sofern nicht nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit
des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals fordert, genügt die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals,
sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. In allen Fällen gelten Stimmenthaltungen nicht
als Stimmabgabe.’
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, Niederlassung Berlin
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
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Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (Angaben nach § 30b WpHG)
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
20.701.174,00 Euro – es ist eingeteilt in 20.701.174 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt daher jeweils
20.701.174.
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2. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 3 Nr. 1 AktG)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der
bmp Holding AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49-(0)89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 29. Juni 2016, 24.00 Uhr (MESZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). Der
Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf den 15. Juni 2016, 0.00 Uhr (MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien bei
einem deutschen Institut verwahrt haben, wie in den vergangenen Jahren beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung anzufordern. Üblicherweise wird das depotführende Institut die erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung
übernehmen und der oben genannten Stelle den maßgeblichen Aktienbesitz bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte
zur Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst
frühzeitig anzufordern. Die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der bmp Holding AG, c/o Computershare Operations
Center unter der oben genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten Anmeldefrist zugegangen sein.
Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut verwahrt haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres depotführenden
Instituts direkt an die bmp Holding AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten Adresse. Auch hier gilt,
dass die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere
Informationen entnehmen Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang
des Stimmrechts ist ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag oder nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche
Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerb und Zuerwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erstmals nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind
daher nicht teilnahmeberechtigt.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres Stimmrechts
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG und Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis
kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung vor Beginn der Hauptversammlung per Post, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft zusätzlich folgende Adresse an:
bmp Holding AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49-(0)89-30903-74675 E-Mail: bmp-hv2016@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich zum einen auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht zum anderen auf unserer
Homepage unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
zum Download zur Verfügung. Die Vollmacht kann auch auf jedem anderen gesetzlich zulässigen Weg erteilt werden. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen gem. § 135 Abs. 8 und Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten,
müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden
aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Dies gilt insbesondere für etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung an. Ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht
auch auf unserer Homepage unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 05. Juli 2016, 24.00
Uhr (MESZ) (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
bmp Holding AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49-(0)89-30903-74675 E-Mail: bmp-hv2016@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch noch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch auf unserer Homepage unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
einsehbar.
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4. |
Rechte der Aktionäre (§ 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG)
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 Euro (das sind 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens
am 05. Juni 2016, 24.00 Uhr (MESZ) eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse
zu richten:
bmp Holding AG Der Vorstand Schlüterstraße 38 10629 Berlin Telefax: +49-(0)30-20305-555
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Der Vorstand wird etwaige Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG nur zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis spätestens zum 21. Juni
2016, 24.00 Uhr (MESZ) zugehen. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse
zu richten:
bmp Holding AG – Hauptversammlung – Schlüterstraße 38 10629 Berlin Telefax: +49-(0)30-20305-555
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Fristgerecht unter vorstehenden Adressen eingehende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
veröffentlicht.
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
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c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
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5. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Investor Relations Bereich unserer Homepage
unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
zugänglich.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich
ebenfalls unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html |
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Berlin, im Mai 2016
bmp Holding AG
– Der Vorstand –
Ergänzende Informationen zu TOP 4 der Tagesordnung:
Wahl zum Aufsichtsrat
Sven Rittau, München
geboren am 03. Juli 1971 in Hannover verheiratet, 2 Kinder Staatsangehörigkeit: deutsch
Werdegang
Seit 2014 |
Co-Gründer & CEO K5 GmbH, München
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2007-2013 |
Co-Gründer & CEO Shirtinator AG, München
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1999-2007 |
Co-Gründer & COO zooplus AG, München
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1997-1999 |
Unternehmensberater Roland Berger Strategy Consultants, München
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Ämter
2009-2012 |
Vereinsvorsitzender Entrepreneurs’ Organization Germany e.V.
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Ausbildung
1992-1997 |
Studium der Wirtschaftswissenschaften Université Fribourg, Schweiz Abschluss: lic. rer. pol.
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1990-1992 |
Bundeswehr/Ausbildung zum Leutnant d. Re. Flugabwehr Regiment, Langenhagen
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1990 |
Abitur St. Ursula-Schule, Hannover
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