Axel Springer SE
Berlin
ISIN DE0005501357 (WKN 550135)
ISIN DE0005754238 (WKN 575423)
ISIN DE000A2AABZ9 (WKN A2AABZ)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 am 13. April 2016 um 10:00 Uhr
im Estrel Convention Center, Sonnenallee 225, 12057 Berlin, ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Axel Springer SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2015 mit dem zusammengefassten Lagebericht der Axel Springer SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 1 zu den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Axel Springer SE unter
www.axelspringer.de/hv2016 zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung der Axel Springer SE zugänglich
gemacht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden
auf die Axel Springer SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 194.211.559,80 vollständig zur Ausschüttung einer
Dividende für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 1,80 je dividendenberechtigte Stückaktie zu verwenden.
Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien, sodass alle Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien jedoch vermindern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,80 je dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Axel Springer SE für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Axel Springer
SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Axel Springer SE für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Axel Springer
SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats in zwei Gruppen abstimmen zu
lassen: zum einen über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Axel Springer
SE außer Frau Dr. h.c. Friede Springer und zum anderen über die Entlastung von Frau Dr. h.c. Friede Springer als Mitglied
des Aufsichtsrats der Axel Springer SE.
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5. |
Zustimmung zu Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen
Der Vorstand der Axel Springer SE hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Teilbetriebe Geschäftsbereich Autozeitschriften,
Geschäftsbereich Sportzeitschriften und Geschäftsbereich Computerzeitschriften auf drei hundertprozentige Tochtergesellschaften
der Axel Springer SE, nämlich die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH, die Axel Springer Sport Verlag GmbH bzw. die
Axel Springer Computer Verlag GmbH, zu übertragen. Es ist seit langem geübte Praxis der Axel Springer SE, einzelne Unternehmenseinheiten
auszugründen, um ihnen als selbstständigen Einheiten mehr Flexibilität und unternehmerische Freiheiten zu ermöglichen. Die
Geschäftsbereiche Autozeitschriften, Sportzeitschriften und Computerzeitschriften sollen daher jeweils in einer eigenen Tochtergesellschaft
separiert werden.
Zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Autozeitschriften hat die Axel Springer SE als übertragender Rechtsträger
mit der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH, Hamburg, als übernehmendem Rechtsträger am 1. März 2016 einen Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag (UR Nr. R 132/2016, Notar Hans-Hermann Rösch mit Amtssitz in Berlin) geschlossen.
Zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Sportzeitschriften hat die Axel Springer SE als übertragender Rechtsträger
mit der Axel Springer Sport Verlag GmbH, Hamburg, als übernehmendem Rechtsträger am 1. März 2016 einen Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag (UR Nr. R 133/2016, Notar Hans-Hermann Rösch mit Amtssitz in Berlin) geschlossen.
Zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Computerzeitschriften hat die Axel Springer SE als übertragender Rechtsträger
mit der Axel Springer Computer Verlag GmbH, Hamburg, als übernehmendem Rechtsträger am 1. März 2016 einen Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag (UR Nr. R 134/2016, Notar Hans-Hermann Rösch mit Amtssitz in Berlin) geschlossen.
Jeder Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Axel Springer
SE und der Gesellschafterversammlung des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers sowie der Eintragung in den Handelsregistern
der jeweils beteiligten Rechtsträger.
Vorstand und Aufsichtsrat der Axel Springer SE schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH
vom 1. März 2016 (UR Nr. R 132/2016, Notar Hans-Hermann Rösch mit Amtssitz in Berlin) wird zugestimmt.
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b) |
Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer Sport Verlag GmbH vom 1. März
2016 (UR Nr. R 133/2016, Notar Hans-Hermann Rösch mit Amtssitz in Berlin) wird zugestimmt.
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c) |
Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer Computer Verlag GmbH vom 1. März
2016 (UR Nr. R 134/2016, Notar Hans-Hermann Rösch mit Amtssitz in Berlin) wird zugestimmt.
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Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 5
Der wesentliche Inhalt der vorgenannten Ausgliederungs- und Übernahmeverträge ergibt sich aus dem nachfolgend exemplarisch
abgedruckten Vertragstext, der im Wesentlichen bei allen drei Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen identisch ist. Die einzelnen
Ausgliederungs- und Übernahmeverträge unterscheiden sich hinsichtlich der einzelnen Teilbetriebe Geschäftsbereich Autozeitschriften,
Geschäftsbereich Sportzeitschriften bzw. Geschäftsbereich Computerzeitschriften, denen das auszugliedernde Vermögen zugeordnet
wird. Auf Besonderheiten des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Autozeitschriften,
des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Sportzeitschriften sowie des
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Computerzeitschriften wird anschließend
separat hingewiesen.
Der wesentliche Inhalt lautet:
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‘Ausgliederungs- und Übernahmevertrag |
Axel Springer SE, mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 154517 B, als übertragendem
Rechtsträger
– nachfolgend ‘übertragender Rechtsträger‘ genannt –
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Verlag GmbH, mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB [Nummer], als übernehmendem Rechtsträger
– nachfolgend auch ‘Zeitschriften GmbH‘ oder ‘übernehmender Rechtsträger‘ genannt –
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0.1 |
Die Axel Springer SE, mit Sitz in Berlin, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 154517
B. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt bei Abschluss dieses Vertrages EUR 107.895.311 und ist eingeteilt in 107.895.311
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00.
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0.2 |
Die Zeitschriften GmbH, mit Sitz in Hamburg, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB [Nummer].
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt bei Abschluss dieses Vertrages EUR 25.000, bestehend aus 25.000 Geschäftsanteilen
zu je EUR 1,00 mit den laufenden Nummern 1 bis 25.000. Alleinige Gesellschafterin der Zeitschriften GmbH ist die Axel Springer
SE.
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0.3 |
Die Axel Springer SE beabsichtigt, den Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften als Gesamtheit mit allen Rechten und
Pflichten im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (‘UmwG‘) unter Fortbestand des übertragenden Rechtsträgers gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der Zeitschriften GmbH auf die
Zeitschriften GmbH als übernehmender Rechtsträger zu übertragen (‘Ausgliederung‘).
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0.4 |
Bei der Ausgliederung des Geschäftsbereichs der betreffenden Zeitschriften handelt es sich um die Übertragung (Einbringung)
eines Teilbetriebs i.S.v. § 20 Abs. 1 UmwStG. Dies hat das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg durch verbindliche Auskunft
vom 27. Januar 2016 bestätigt.
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Dies vorweggeschickt vereinbaren die Axel Springer SE als übertragender Rechtsträger und die Zeitschriften GmbH als übernehmender
Rechtsträger Folgendes:
II.
Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag und Bilanz
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1.1 |
Die Axel Springer SE als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §§ 123 Abs. 3 Nr.
1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG als Teil ihres Vermögens den gesamten Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften, wie nachfolgend
in den §§ 4 – 11 bestimmt, jeweils als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten (insgesamt im Folgenden das ‘auszugliedernde Vermögen‘) auf die Zeitschriften GmbH als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von 1.000 neuen Geschäftsanteilen im Nennbetrag
von je EUR 1,00 an der Zeitschriften GmbH an die Axel Springer SE.
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1.2 |
Vermögensgegenstände, Rechtsverhältnisse, Rechte, Daten, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Haftungen und Pflichten des übertragenden
Rechtsträgers, die nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind oder die von der
Übertragung gemäß § 12 dieses Ausgliederungsvertrags ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht nach diesem Ausgliederungsvertrag
übertragen.
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§ 2
Ausgliederungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag
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2.1 |
Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens des übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Verhältnis zwischen dem übertragenden
Rechtsträger und dem übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung zum 1. Januar 2016, 0:00 Uhr, (‘Ausgliederungsstichtag‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen und Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers hinsichtlich der dem auszugliedernden
Vermögen zuzuordnenden Vermögensgegenstände als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.
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2.2 |
Steuerlicher Übertragungsstichtag (§ 20 Abs. 6 UmwStG) soll der 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, werden (‘Steuerlicher Übertragungsstichtag‘).
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2.3 |
Der übertragende Rechtsträger wird bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung für das auszugliedernde Vermögen intern getrennt
Rechnung legen, so als wäre die Ausgliederung bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam geworden.
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§ 3
Bestimmung des auszugliedernden Vermögens, Ausgliederungsbilanz, Schlussbilanz
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3.1 |
Die Bestimmung der dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens erfolgt auf der
Grundlage der Bestimmungen gemäß den §§ 4 – 11 und den dazugehörigen Anlagen sowie der für das auszugliedernde Vermögen auf
den Ausgliederungsstichtag erstellten Ausgliederungsbilanz (Anlage 3.1). Diese wurde aus der Schlussbilanz (§ 3.3) des übertragenden Rechtsträgers entwickelt und dient der Bestimmung der bilanzierungspflichtigen
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und der sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten.
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3.2 |
Die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum (§ 13) erfolgenden Zu- und Abgänge von Gegenständen
des Aktiv- und Passivvermögens sowie von sonstigen Rechten (einschließlich Surrogaten, wie z.B. Ersatzansprüchen, auf Forderungen
vereinnahmte flüssige Mittel etc.) und Pflichten bei dem auszugliedernden Vermögen werden bei der Übertragung jeweils berücksichtigt.
Demgemäß überträgt die Axel Springer SE auf den übernehmenden Rechtsträger auch diejenigen dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstigen Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die in der Zeit zwischen dem
Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum (§ 13) dem auszugliedernden Vermögen zugegangen oder in ihm entstanden sind.
Entsprechend werden diejenigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstige Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die
in der Zeit bis zum Vollzugsdatum (§ 13) beendet, veräußert oder anders übertragen worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr bestehen, nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen, soweit sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.
Die Ausgliederungsbilanz und die Anlagen sind jeweils vom Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugsdatum (§ 13) entsprechend
fortzuschreiben.
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3.3 |
Als Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die von der Axel Springer
SE erstellte, geprüfte und testierte Bilanz der Axel Springer SE zum 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, (‘Schlussbilanz‘) zugrunde gelegt.
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III.
Gegenstand der Ausgliederung
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Das durch die Axel Springer SE auszugliedernde Vermögen umfasst ausschließlich die in den nachfolgenden §§ 4 – 11 dieses Ausgliederungsvertrags
näher bezeichneten Vermögensgegenstände, Rechtsverhältnisse, Rechte, Daten und Verbindlichkeiten. Weitere Vermögensgegenstände,
Rechtsverhältnisse, Rechte, Daten oder Verbindlichkeiten, insbesondere die in § 12 dieses Ausgliederungsvertrags von der Übertragung
ausdrücklich ausgenommenen Vermögensgegenstände, werden nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht übertragen.
§ 4
Übertragung des Geschäftsbereichs Zeitschriften
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4.1 |
Die Axel Springer SE überträgt den gesamten Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften im Wege der Ausgliederung zur
Aufnahme gemäß §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG als Teil ihres Vermögens jeweils als Gesamtheit mit allen Rechten
und Pflichten auf die Zeitschriften GmbH als übernehmenden Rechtsträger. Der Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften
wird wie folgt bestimmt:
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a) |
Der Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften ist eine organisatorisch selbstständige Unternehmenseinheit der Axel Springer
SE. Zu dem Geschäftsbereich gehören insbesondere sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herausgabe der betreffenden
Titel (einschließlich Hefte mit Beilagen und Sonderhefte). Daneben gehören zum Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften
die diesem Geschäftsbereich zugeordneten Events. Dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften sind die in Anlage 4.1a) aufgeführten Kostenstellen und Auftragsnummern zugeordnet.
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b) |
Übertragen werden insbesondere alle zu dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften gehörenden materiellen und immateriellen,
bilanzierten und nicht bilanzierten Vermögensgegenstände, und zwar sowohl des Aktiv- als auch des Passivvermögens, einschließlich
aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen sowie Rechte und Pflichten einschließlich
der zugehörigen Arbeitsverhältnisse.
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4.2 |
Zu dem vorstehend beschriebenen Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften gehören und auf die Zeitschriften GmbH übertragen
werden insbesondere:
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a) |
sämtliche dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren
wesentlichen Bestandteilen und ihrem Zubehör, insbesondere die in Anlage 4.2a) bezeichneten Gegenstände des Sachanlagevermögens.
Soweit die auszugliedernden Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die Axel Springer SE diese als Sicherheit auf
Dritte übertragen hat, überträgt die Axel Springer SE auf die Zeitschriften GmbH alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden
Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche;
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b) |
sämtliche dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere
die in Anlage 4.2b) bezeichneten Gegenstände des Umlaufvermögens. Nicht mit ausgegliedert werden bereits zum 31. Dezember 2015 bestehende Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
Soweit die auszugliedernden Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die Axel Springer SE diese als Sicherheit auf
Dritte übertragen hat, überträgt die Axel Springer SE auf die Zeitschriften GmbH alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden
Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche;
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c) |
[frei]
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d) |
die dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte
und Pflichten, insbesondere die in § 5 dieses Ausgliederungsvertrages bezeichneten Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote
sowie Rechte und Pflichten, und die in § 6 und § 7 dieses Ausgliederungsvertrages näher spezifizierten Abonnementbeziehungen
(zusammenfassend ‘Abonnementverträge‘) der Axel Springer SE mit Endkunden (insbesondere in Form sog. Vollabonnements, Vorzugsabonnements und Probeabonnements)
zum Bezug der Zeitschriften der betreffenden Titel als Print- oder – soweit als Abonnement bestehend – auch als Online oder
App-Ausgabe oder in sonstiger Form;
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e) |
sämtliche dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden Verbindlichkeiten und anderen Verpflichtungen
mit Ausnahme der zum 31.12.2015 bestehenden und bilanzierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und gegen verbundene
Unternehmen;
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f) |
Pensionsverbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen nach Maßgabe von § 8 dieses Ausgliederungsvertrages;
|
g) |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren sowie damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse
nach Maßgabe von § 9 dieses Ausgliederungsvertrages;
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h) |
immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe von § 10 dieses Ausgliederungsvertrages;
|
i) |
eine Ausgleichsforderung nach Maßgabe von § 11 dieses Ausgliederungsvertrages;
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j) |
Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen, einschließlich Personalunterlagen, die dem Geschäftsbereich der betreffenden
Zeitschriften zuzuordnen sind;
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k) |
alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die in der als Anlage 3.1 beigefügten, aus der Schlussbilanz (§ 3.3) abgeleiteten Ausgliederungsbilanz erfasst und dem Geschäftsbereich der betreffenden
Zeitschriften zugeordnet sind; und
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l) |
alle übrigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände, Schuldposten
und sonstigen Rechtsverhältnisse, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften
gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Vermögensgegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte oder
zukünftige Vermögensgegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden.
|
4.3 |
Bestehen über die Zuordnung von Rechtsverhältnissen oder Vermögensteilen Zweifel, die auch nicht im Wege der Vertragsauslegung
behoben werden können, ist der übertragende Rechtsträger gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen berechtigt, die Zuordnung
vorzunehmen.
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§ 5
Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten
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5.1 |
Die Axel Springer SE überträgt der Zeitschriften GmbH sämtliche dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden
Verträge, Ratenzahlungsvereinbarungen, Vertragsangebote und weiteren Rechte und Pflichten sowie dazugehörigen Einzugsermächtigungen,
SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 5.1 aufgeführten Verträge und Vertragsangebote und zwar jeweils einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus Vertragsangeboten
und Vertragsverhandlungen, die sich auf derartige Arten von Verträgen beziehen, sowie aller sonstigen Rechte und Befugnisse
sowie Pflichten aus diesen Verträgen.
Soweit Verträge, die bei der Axel Springer SE verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich der betreffenden
Zeitschriften betreffen, werden die Vertragsparteien sich darum bemühen, dass die bei der Axel Springer SE verbleibende Vereinbarung
entsprechend angepasst und eine neue weitere vertragliche Vereinbarung mit dem übernehmenden Rechtsträger geschlossen wird.
Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Vertragsparteien – gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung
der Zustimmung Dritter – dafür Sorge tragen, dass der übernehmende Rechtsträger die für ihn erforderlichen Rechte ausüben
kann oder dass diese Rechte im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers wahrgenommen werden. Der übernehmende Rechtsträger
wird seinerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich der betreffenden
Zeitschriften beziehen, oder die Axel Springer SE insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen.
Im Innenverhältnis stellen sich die Axel Springer SE und der übernehmende Rechtsträger hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten
so, als sei der übernehmende Rechtsträger im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die Axel Springer SE gestattet dem
übernehmenden Rechtsträger und ermächtigt den übernehmenden Rechtsträger dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte
und Pflichten hinsichtlich des Geschäftsbereichs Zeitschriften Dritten gegenüber wahrzunehmen.
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5.2 |
Hinsichtlich der Abonnementverträge gelten an Stelle dieses § 5 ausschließlich die §§ 6 und 7.
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§ 6
Übertragung von bestehenden (aktiven) Abonnementverträgen
und dazugehörigen Rechten und Pflichten
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Hinsichtlich der bestehenden (aktiven), d.h. noch nicht vollständig erfüllten Abonnementverträge (einschließlich solcher,
deren Salden noch offene Positionen aufweisen) werden folgende Regelungen getroffen:
6.1 |
Die Axel Springer SE überträgt auf die Zeitschriften GmbH alle bestehenden Abonnementverträge zum Bezug der Zeitschriften
der betreffenden Titel. Die am 1. Januar 2016, 0:00 Uhr, bestehenden vorgenannten Abonnementverträge sind in Anlage 6.1 unter Angabe der jeweiligen Auftragsnummer sowie bei sog. Print-Abonnements zusätzlich der Positionsnummer aus den Abonnement-Verwaltungssystemen
des übertragenden Rechtsträgers aufgelistet. Mit den übertragenen Abonnementverträgen werden auf die Zeitschriften GmbH übertragen:
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a) |
sämtliche Rechte und Pflichten (einschließlich der Lieferverpflichtungen gegenüber Endkunden) aus den nach § 6.1 übertragenen
Abonnementverträgen, die den Zeitraum ab dem Ausgliederungsstichtag betreffen; Forderungen jedoch nur, wenn sie ab dem Ausgliederungsstichtag
entstanden sind;
|
b) |
alle Vereinbarungen zum Lastschriftverfahren oder einseitig erteilte Lastschriftermächtigungen, die hinsichtlich eines nach
§ 6.1 übertragenen Abonnementvertrags zwischen dem Endkunden und dem übertragenden Rechtsträger bestehen oder dem übertragenden
Rechtsträger vom Endkunden erteilt wurden, sowie alle insoweit bestehenden SEPA-Lastschrift-Mandate;
|
c) |
Werbeeinwilligungen zu Direktmarketing (sog. Opt-Ins), die der Axel Springer SE von Endkunden erteilt wurden, die (i) Vertragspartner
der nach diesem § 6.1 oder nach § 7.1 übertragenen Abonnementverträge und (ii) – mit Ausnahme bestimmter Titel – nicht gleichzeitig
Vertragspartner von Abonnementverträgen für andere Titel der Axel Springer SE sind. Die am 1. Januar 2016, 0:00 Uhr, bestehenden
vorgenannten Opt-Ins sind in Anlage 6.1c) unter Angabe der jeweiligen Personen-ID aus den CRM-Systemen des übertragenden Rechtsträgers aufgelistet.
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6.2 |
Ab dem Vollzugsdatum (§ 13) wird dem übernehmenden Rechtsträger Zugriff auf die zu den nach § 6.1 übertragenen bestehenden
Abonnementverträgen gehörenden, tatsächlich vorhandenen personenbezogenen Daten eingeräumt, hinsichtlich derer die Axel Springer
SE verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist.
Personenbezogene Daten im Sinne des § 6.2 sind nur die in Anlage 6.2 aufgeführten Daten. Der Zugriff wird zunächst dadurch eingeräumt, dass die personenbezogenen Daten ab dem Vollzugsdatum (§
13) im Auftrag des übernehmenden Rechtsträgers durch die Axel Springer SE oder eine Tochtergesellschaft der Axel Springer
SE verarbeitet werden. Hierzu wird der übernehmende Rechtsträger als die ab diesem Zeitpunkt verantwortliche Stelle im Sinne
des § 3 Abs. 7 BDSG jeweils eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) mit der Axel Springer SE oder
der betreffenden Tochtergesellschaft der Axel Springer SE abschließen.
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§ 7
Übertragung von beendeten (inaktiven) Abonnementverträgen
und dazugehörigen Daten
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Hinsichtlich der beendeten (inaktiven), d.h. vollständig erfüllten, Abonnementverträge, deren Salden keine offenen Positionen
mehr aufweisen, und der dazugehörigen personenbezogenen Daten werden folgende Regelungen getroffen:
7.1 |
Die Axel Springer SE überträgt auf die Zeitschriften GmbH alle Abonnementverträge zum Bezug der Zeitschriften der betreffenden
Titel, die am Vollzugsdatum (§ 13) seit nicht mehr als 24 Monaten beendet sein werden. Die Abonnementverträge, die am 1. Januar
2016, 0:00 Uhr, seit nicht mehr als 24 Monaten beendet sind, sind in Anlage 7.1 unter Angabe der jeweiligen Auftragsnummer sowie bei sog. Print-Abonnements zusätzlich der Positionsnummer aus den Abonnement-Verwaltungssystemen
des übertragenden Rechtsträgers aufgelistet.
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7.2 |
Zusätzlich zu den übertragenen beendeten Abonnementverträgen werden auf die Zeitschriften GmbH die zu diesen Abonnementverträgen
gehörenden, tatsächlich vorhandenen personenbezogenen Daten gemäß Anlage 7.2 übertragen, hinsichtlich derer die Axel Springer SE verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist. Die Übertragung der personenbezogenen
Daten erfolgt zunächst durch Einräumung des Zugriffs, indem die personenbezogenen Daten ab dem Vollzugsdatum (§ 13) im Auftrag
des übernehmenden Rechtsträgers durch die Axel Springer SE oder eine Tochtergesellschaft der Axel Springer SE verarbeitet
werden. Hierzu wird der übernehmende Rechtsträger als die ab diesem Zeitpunkt verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs.
7 BDSG jeweils eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) mit der Axel Springer SE oder den betreffenden
Tochtergesellschaften der Axel Springer SE abschließen.
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§ 8
Übertragung von Pensionsverpflichtungen
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Am Vollzugsdatum (§ 13) gehen sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus den bei der Axel Springer SE bestehenden Pensionszusagen
(verfallbare und unverfallbare Anwartschaften, ggf. laufende Pensionen im unbeendeten Arbeitsverhältnis) und ähnliche Verpflichtungen
(z. B. Jubiläumsleistungen) gegenüber den dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden Arbeitnehmern
der Axel Springer SE (vgl. Anlage 20.1), mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse bestehen und die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht gemäß § 613a
Abs. 6 BGB widersprochen haben, nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die Zeitschriften GmbH über; zu diesen Arbeitnehmern
gehören u.a. auch Beschäftigte, die ein befristetes Arbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis haben. Die Vertragsparteien
haften für die genannten Verbindlichkeiten, soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei
als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister der Axel Springer SE als bekannt gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete
Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist zehn Jahre.
§ 9
Prozessrechtsverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verfahren
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Die Axel Springer SE führt als Prozessstandschafter für die Zeitschriften GmbH alle Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen
Verfahren (z.B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort, die dem Geschäftsbereich
der betreffenden Zeitschriften sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nach diesem
Vertrag auf die Zeitschriften GmbH übertragen werden. Die Vertragsparteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw.
Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse
und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden. Die Axel Springer SE überträgt der Zeitschriften GmbH
zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung
und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den
Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften sachlich zuzuordnen
sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen. Hinsichtlich Auftrags- und Beraterverhältnissen der Axel Springer SE
mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren nach diesem § 9 stehen, werden
sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag
übertragen worden.
§ 10
Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen
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10.1 |
Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z.B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,
geschäftliche Bezeichnungen, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte), Urheberrechte und ähnlichen Rechte und Werte sowie Lizenzen
oder Nutzungsrechte an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-hows und des gesamten Lieferanten- und
Kundenstamms (mit Ausnahme personenbezogener Daten von Endkunden der nach §§ 6 und 7 übertragenen Abonnementverträge, für
die ausschließlich die Regelungen in den §§ 6 und 7 gelten) sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang
stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften
ausschließlich zuzuordnen sind, gehen auf die Zeitschriften GmbH über. Insbesondere gehen die in Anlage 10.1 aufgeführten immateriellen Vermögensgegenstände auf die Zeitschriften GmbH über.
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10.2 |
Im Übrigen wird die Axel Springer SE alles Erforderliche veranlassen, dass die Zeitschriften GmbH künftig die nach diesem
Ausgliederungsvertrag nicht auf die Zeitschriften GmbH übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software
und Urheberrechte, die dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnen sind, im Rahmen des Erforderlichen nutzen
kann. An den Urheberrechten, die dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften ausschließlich zuzuordnen sind und die
nicht dinglich auf die Zeitschriften GmbH übertragen werden können, räumt die Axel Springer SE der Zeitschriften GmbH ein
ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches und unentgeltliches Nutzungsrecht ein. In den Fällen gemeinsamer Nutzung
erhält die Zeitschriften GmbH ein nicht ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches und unentgeltliches Nutzungsrecht.
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10.3 |
Soweit Lizenz- und Nutzungsverträge, die bei der Axel Springer SE verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich
der betreffenden Zeitschriften betreffen, werden die Vertragsparteien sich darum bemühen, dass die bei der Axel Springer SE
verbleibende Vereinbarung entsprechend angepasst und eine neue weitere vertragliche Vereinbarung mit der Zeitschriften GmbH
geschlossen wird. Die Vertragsparteien werden – gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der
Zustimmung Dritter – dafür Sorge tragen, dass die Zeitschriften GmbH die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass
diese Rechte im Interesse der Zeitschriften GmbH wahrgenommen werden. Die Zeitschriften GmbH wird ihrerseits die Verpflichtungen
aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften beziehen, oder die
Axel Springer SE insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen.
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10.4 |
Im Innenverhältnis stellen sich die Axel Springer SE und die Zeitschriften GmbH hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so,
als sei die Zeitschriften GmbH im Außenverhältnis Vertragspartner oder Inhaber geworden. Die Axel Springer SE gestattet der
Zeitschriften GmbH und ermächtigt die Zeitschriften GmbH dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich
des Geschäftsbereichs der betreffenden Zeitschriften Dritten gegenüber wahrzunehmen.
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§ 11
Ausgleichsforderung, Barausgleich
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11.1 |
Dem Teilbetrieb wird zum Steuerlichen Übertragungsstichtag eine Teilforderung der Axel Springer SE gegen die Deutsche Bank
AG aus dem Girovertrag für das Bankkonto mit der IBAN DE83 2007 0000 0070 4080 00, BIC DEUTDEHHXXX in Höhe von EUR [Betrag]
zugeordnet, die als Bestandteil des auszugliedernden Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird. Da der
übernehmende Rechtsträger in das Cash Management der Axel Springer SE einbezogen ist, erhält der übernehmende Rechtsträger
unmittelbar mit Wirksamwerden der Ausgliederung hierfür eine entsprechende Gutschrift (Forderung) im Rahmen des Cash Managements
gegenüber der Axel Springer SE. Sollte sich später ergeben, dass gleichwohl bei dem übertragenden Rechtsträger unter Berücksichtigung
dieser Forderung die Differenz der steuerlichen Buchwerte der Aktiva abzüglich derer der Passiva (ohne Eigenkapital) des nach
diesem Ausgliederungsvertrag dem Teilbetrieb zuzurechnenden Vermögens nach dem Stand zum Steuerlichen Übertragungsstichtag
(‘Buchwert-Saldo‘) negativ ist, erhöht sich die Forderung um den Betrag, um den der Buchwert-Saldo EUR 0,00 unterschreitet.
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11.2 |
Darüber hinaus wird die Axel Springer SE für den Fall, dass der Wert der Vermögensteile, die nach vorstehenden Regelungen
auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, zum Vollzugsdatum (§ 13) geringer als EUR 1.000,00 ist, den Differenzbetrag
gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger in bar ausgleichen.
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§ 12
Von der Übertragung ausgenommene Vermögensgegenstände
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Folgende Vermögensgegenstände gehören nicht zum auszugliedernden Vermögen und sind demgemäß von der Übertragung nach diesem
Ausgliederungsvertrag ausgenommen:
12.1 |
Werbeeinwilligungen zu Direktmarketing (sog. Opt-Ins), die der Axel Springer SE von Endkunden erteilt wurden, die entweder
(i) keine Endkunden der nach §§ 6 und 7 übertragenen Abonnementverträge sind oder (ii) sowohl Endkunden der nach §§ 6 und
7 übertragenen Abonnementverträge als auch gleichzeitig Endkunden von Abonnementverträgen sonstiger Titel der Axel Springer
SE (mit Ausnahme der Titel [Bezeichnung]) sind oder (iii) Nicht-Kunden sind;
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12.2 |
die Bankkonten der Axel Springer SE und dazugehörige Giroverträge, die der Abwicklung der Zahlungen von Abonnementgebühren
dienen;
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12.3 |
sämtliche Rechte und Pflichten der Axel Springer SE aus den nach § 6 oder § 7 übertragenen Abonnementverträgen, die den Zeitraum
vor dem Ausgliederungsstichtag betreffen;
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12.4 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen, insbesondere Forderungen gegen Kunden
des Geschäftsbereichs der betreffenden Zeitschriften (z.B. noch nicht ausgeglichene Abonnementrechnungen von Selbstzahlern,
die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben) sowie Forderungen gegen die Sales Impact GmbH & Co. KG und Media Impact GmbH
& Co. KG aus Vertriebs- bzw. Anzeigenerlösen, jeweils soweit diese bereits zum 31. Dezember 2015 bestanden haben;
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12.5 |
sämtliche dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnenden Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen
und gegen verbundene Unternehmen, die bereits zum 31. Dezember 2015 bestanden und bilanziert waren, mit Ausnahme der Lieferverpflichtungen
gegenüber Endkunden aus den Abonnementverträgen, die den Zeitraum ab dem Ausgliederungsstichtag betreffen (§ 6.1 lit. a));
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12.6 |
[frei]
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12.7 |
[frei]
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12.8 |
dem Geschäftsbereich ‘Axel Springer IT’ zentral zuzuordnende IT-Systeme, auch soweit sie vom Geschäftsbereich der betreffenden
Zeitschriften mit genutzt werden, insbesondere das Redaktionssystem ‘Woodwing’, das System ‘Fotostation’, das Outputsystem
(OMS), das System ‘Digitaler Anstrich’, das System ‘Journal Designer’ sowie Axel Springer-Clients für Bürosoftware (z.B. Microsoft
Office); insoweit erhält die Zeitschriften GmbH ein Nutzungsrecht von der Axel Springer SE; sowie
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12.9 |
personenbezogene Verpflichtungen (insbesondere Pensionsverpflichtungen) für ehemalige Arbeitnehmer, die bereits zum Ausgliederungsstichtag
ausgeschieden sind.
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IV.
Modalitäten der Übertragung
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13.1 |
Die Übertragung der Gegenstände des von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der sonstigen Rechte und
Pflichten und Rechtsstellungen des übertragenden Rechtsträgers erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ausgliederung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (‘Vollzugsdatum‘).
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13.2 |
Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die Zeitschriften GmbH über. Soweit sich bewegliche Sachen
im Besitz Dritter befinden, überträgt die Axel Springer SE ihre Herausgabeansprüche auf die Zeitschriften GmbH.
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§ 14
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmung
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14.1 |
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere
aus Verträgen, sowie Daten, die nach diesem Ausgliederungsvertrag auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, nicht
schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, wird der übertragende
Rechtsträger diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und die sonstigen Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen
sowie Daten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Ist die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger im Außenverhältnis
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich der übertragende und der übernehmende
Rechtsträger im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt.
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14.2 |
Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten,
Verträgen sowie Daten die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich der
übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls
die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der
beiden Gesellschaften die Regelung gemäß vorstehendem § 14.1 Satz 2 entsprechend.
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14.3 |
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten, Verträge oder sonstige Rechtsstellungen
sowie Daten nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen auf den übernehmenden Rechtsträger
übergehen, ist der übernehmende Rechtsträger zur Rückübertragung an den übertragenden Rechtsträger verpflichtet. Der übernehmende
Rechtsträger wird in diesem Zusammenhang auf Kosten des übertragenden Rechtsträgers alle erforderlichen oder zweckdienlichen
Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte auf den übertragenden
Rechtsträger zurück zu übertragen. Im Innenverhältnis werden sich die betreffenden Vertragsparteien so stellen, als wären
die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter und Rechte nicht übergegangen.
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14.4 |
Die vorstehende Regelung in § 14.3 gilt entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten,
Verträge oder sonstige Rechtsstellungen nach diesem Ausgliederungsvertrag übergehen, die irrtümlich dem auszugliedernden Vermögen
zugeordnet worden sind.
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§ 15
Mitwirkungspflichten
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15.1 |
Der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen
und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des jeweiligen ausgegliederten Vermögens
etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
15.2 |
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten,
die Zeiträume bis zum Vollzugsdatum betreffen, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich
insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder
sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder
Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Arbeitnehmer hinwirken.
Gesetzliche Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben unberührt.
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§ 16
Gläubigerschutz und Innenausgleich
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16.1 |
Wenn und soweit der übertragende Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern
für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Vertrages auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, hat der übernehmende Rechtsträger
den übertragenden Rechtsträger auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen.
Gleiches gilt für den Fall, dass der übertragende Rechtsträger von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
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16.2 |
Wenn und soweit umgekehrt der übernehmende Rechtsträger aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen
von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen wird, die nach
Maßgabe dieses Vertrages nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, hat der übertragende Rechtsträger
den übernehmenden Rechtsträger auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen.
Gleiches gilt für den Fall, dass der übernehmende Rechtsträger von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
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§ 17
Gewährleistungsausschluss
|
Der übertragende Rechtsträger leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihm nach Maßgabe dieses
Vertrages übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens. Gewährleistungsansprüche des übernehmenden Rechtsträgers
gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber dem übertragenden Rechtsträger werden hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen (culpa in contrahendo), positiver Forderungsverletzung und/oder der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen.
Der übernehmende Rechtsträger stellt den übertragenden Rechtsträger von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei. Im Falle der Inanspruchnahme des übernehmenden Rechtsträgers
stehen dem übernehmenden Rechtsträger keine Regressansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger zu. Etwaige Rücktrittsrechte
in diesem Zusammenhang sind ebenfalls ausgeschlossen.
V.
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen
|
§ 18
Gewährung von Geschäftsanteilen und Kapitalmaßnahmen
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18.1 |
Die Axel Springer SE erhält als Gegenleistung für die Ausgliederung des auszugliedernden Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger
1.000 neue Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 der Zeitschriften GmbH.
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18.2 |
Zur Durchführung der Ausgliederung wird der übernehmende Rechtsträger sein Stammkapital von EUR 25.000 um EUR 1.000 durch
Ausgabe von 1.000 neuen Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je EUR 1,00 auf EUR 26.000 erhöhen.
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18.3 |
Die neuen Geschäftsanteile werden mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2016 gewährt.
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§ 19
Keine besonderen Rechte und Vorteile
|
19.1 |
Rechte oder andere Maßnahmen für einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber besonderer Rechte i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG
werden nicht gewährt und sind auch nicht vorgesehen.
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19.2 |
Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG, insbesondere für Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder des
Aufsichtsrats der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger oder einen Abschlussprüfer eines beteiligten Rechtsträgers,
werden nicht gewährt.
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VI.
Arbeitsrechtliche Folgen der Ausgliederung
|
§ 20
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
20.1 |
Der Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften bildet bei der Axel Springer SE einen Betriebsteil im arbeitsrechtlichen
Sinne. Da dieser Betriebsteil auf die Zeitschriften GmbH ausgegliedert wird, gehen die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer
der Axel Springer SE, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind, mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung nach Maßgabe der §§
613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB, 324 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über, sofern der jeweils betroffene Arbeitnehmer dem
Betriebsteilübergang nicht widerspricht (vgl. § 20.2). Sämtliche dem Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitnehmer der Axel Springer
SE sind in der Anlage 20.1 aufgeführt. Die Rechte und Pflichten, die zwischen diesen Arbeitnehmern und der Axel Springer SE bis zum Wirksamwerden der
Ausgliederung einzelvertraglich geregelt sind, erfahren durch den Übergang keine Änderung.
|
20.2 |
Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Grund sowie den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
und über die dargestellten Folgen und in Aussicht genommenen Maßnahmen wird vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Betriebsteils
durch ein gesondertes Anschreiben erfolgen. Den Arbeitnehmern steht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den
Betriebsübergang zu. Die Ausgliederung hat auf die kündigungsrechtliche Stellung der von dem Betriebsteilsübergang betroffenen
Arbeitnehmer der Axel Springer SE nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 UmwG für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ausgliederung keine Auswirkungen. Gemäß § 324 UmwG, § 613a Abs. 4 BGB dürfen keine Kündigungen wegen des Betriebsteilsübergangs
infolge der Ausgliederung ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt (§ 613a Abs.
4 S. 2 BGB). Bei allen von der Dienstzeit abhängigen Regelungen werden die bei der Axel Springer SE erdienten bzw. von ihr
anerkannten Dienstzeiten angerechnet.
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20.3 |
Die Axel Springer SE ist Mitglied im Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V. sowie im Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V.
Die Zeitschriften GmbH ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband oder unmittelbar tarifgebunden. Die Ausgliederung und
der damit einhergehende Teilbetriebsübergang haben daher folgende tarifrechtliche Auswirkungen für die übergehenden Arbeitnehmer
der Axel Springer SE:
Sofern die Arbeitnehmer Mitglieder der Gewerkschaft ver.di oder des Deutschen Journalisten-Verbands e.V. – Gewerkschaft der
Journalistinnen und Journalisten (DJV) sind und in den Geltungsbereich der jeweiligen von den genannten Tarifparteien geschlossenen
Tarifverträge fallen, werden die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifregelungen mit dem Betriebsübergang zum
Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse und gelten statisch in ihrer zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Fassung weiter.
Solchermaßen weiter geltende tarifliche Regelungen dürfen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs
nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Diese Sperre gilt allerdings dann nicht, wenn bei der Zeitschriften
GmbH zum selben Regelungskomplex Tarifverträge mit der jeweils selben Gewerkschaft abgeschlossen werden sollten oder die Zeitschriften
GmbH dem Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V. oder dem Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V. beitreten sollte. In diesem
Fall lösen die jeweils kraft beidseitiger Tarifbindung geltenden Tarifregelungen die bisher statisch geltenden Regelungen
ab. Die Sperre gilt auch dann nicht, wenn der betroffene Tarifvertrag selbst nicht mehr gilt.
Darüber hinaus besteht bei der Axel Springer SE ein ‘Firmenbezogener Tarifvertrag zur Altersteilzeit im Teilzeit- und Blockmodell’
mit ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachbereich Medien, Kunst und Industrie sowie dem Deutschen Journalisten-Verband
e.V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten (DJV). Partei des Firmentarifvertrages auf Arbeitgeberseite bleibt
auch nach der Ausgliederung die Axel Springer SE, so dass auch hinsichtlich des Firmentarifvertrages die unmittelbare Tarifbindung
endet und die im vorigen Absatz geschilderten Rechtsfolgen eintreten. Es ist noch offen, ob die Zeitschriften GmbH einen entsprechenden
Firmentarifvertrag abschließen wird.
Unabhängig von der vorstehend geschilderten unmittelbaren Tarifbindung können die Arbeitsverträge der betreffenden Arbeitnehmer
eine sog. Bezugnahmeklausel enthalten, die sowohl auf die bisher einschlägigen Tarifverträge als auch auf sonstige spezifische
Tarifregelungen verweisen kann. Kommen die jeweils in Bezug genommenen Tarifregelungen aufgrund einer solchen individualvertraglichen
Regelung zur Anwendung, entscheidet die konkrete Formulierung der Bezugnahmeklausel darüber, welche Wirkung die Klausel nach
dem Betriebsübergang entfaltet. So ist beispielsweise für Bezugnahmeklauseln, die eine Gleichstellung mit unmittelbar Tarifgebundenen
bezwecken und auf die unmittelbar einschlägigen Tarifregelungen verweisen, der Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahmeklausel
für deren Wirkung entscheidend: Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die jedoch vor einer Überprüfung
durch den Europäischen Gerichtshof steht, verbleibt es für ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge im Fall einer
solchen Bezugnahmeklausel auch nach dem Betriebsteilübergang in der Regel bei einer dynamischen Anwendung, es sei denn, die
Klausel regelt etwas Abweichendes. Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, bewertet das Bundesarbeitsgericht
solche Bezugnahmeklauseln grundsätzlich als sog. Gleichstellungsabreden mit der Folge, dass diese Tarifregelungen im Zeitpunkt
des Betriebs(teil)übergangs auf ein tarifungebundenes Unternehmen ihre Dynamik verlieren und statisch fortgelten.
Kommt es zu einer Anspruchskonkurrenz zwischen der statischen Fortgeltung der ehemals unmittelbar zur Anwendung kommenden
und nunmehr statisch fortgeltenden Tarifregelungen und Tarifregelungen aufgrund individualvertraglicher Bezugnahmeklauseln,
gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. die nach einem Sachgruppenvergleich jeweils günstigere Regelung kommt zur Anwendung.
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20.4 |
Die Ausgliederung geht mit einer betrieblichen Spaltung und einer selbstständigen Fortführung des Betriebsteils und Geschäftsbereichs
der betreffenden Zeitschriften durch den übernehmenden Rechtsträger einher.
Im Zuge der Ausgliederung wird der Betriebsteil, der dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften am Standort Hamburg
zuzuordnen ist, vollständig von dem dort bestehenden Gemeinschaftsbetrieb der Axel Springer SE abgespalten werden. Die Zeitschriften
GmbH wird den übertragenen Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften als organisatorisch eigenständigen Betrieb unter
eigenständiger Leitung fortführen.
Mit der geschilderten Ausgliederung des Betriebsteils der betreffenden Zeitschriften geht am Standort Hamburg somit eine Betriebsänderung
i. S. v. § 111 BetrVG in Form einer Betriebsspaltung einher. Hierzu sollen in Kürze Verhandlungen über einen Sozialplan mit
dem Betriebsrat des am Standort Hamburg bestehenden Gemeinschaftsbetriebs aufgenommen werden.
Infolge der Betriebsspaltung verliert der für den Gemeinschaftsbetrieb Hamburg zuständige Betriebsrat sein Hauptmandat. Die
Zeitschriften GmbH hat bislang keine Arbeitnehmer und dementsprechend auch keinen Betriebsrat. Der Betriebsrat des am Standort
Hamburg bestehenden Gemeinschaftsbetriebs der Axel Springer SE wird ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für einen Zeitraum
von längstens sechs Monaten daher ein Übergangsmandat für den selbstständig fortzuführenden Betrieb der Zeitschriften GmbH
in Hamburg wahrnehmen, in dessen Rahmen er Betriebsratswahlen zur Wahl eines eigenständigen Betriebsrats des Betriebs der
betreffenden Zeitschriften einzuleiten hat (§ 21a BetrVG).
Bezogen auf den Gemeinschaftsbetrieb der Axel Springer SE am Standort Hamburg ist derzeit nicht auszuschließen, dass infolge
der Ausgliederung des Betriebsteils der betreffenden Zeitschriften sowie weiterer parallel geplanter Ausgliederungen und seit
der letzten Betriebsratswahl erfolgten Personalabbaus außerplanmäßige Betriebsratswahlen durchzuführen sind. Eine solche Wahl
ist durchzuführen, falls mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der letzten Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer um mehr als die Hälfte und mehr als fünfzig Arbeitnehmer gesunken sein wird.
Des Weiteren sind am Standort [Ort] [Anzahl] dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnende Arbeitnehmer
beschäftigt; diese sind bislang in den dortigen Betrieb der Axel Springer SE eingegliedert. Mit der Ausgliederung soll der
dem Geschäftsbereich der betreffenden Zeitschriften zuzuordnende Teil des Betriebs der Axel Springer SE in [Ort] von dem Betrieb
abgetrennt und künftig als unselbstständiger Nebenbetrieb dem Betrieb der Zeitschriften GmbH in Hamburg betriebsverfassungsrechtlich
zugeordnet werden, mit der Folge, dass der dortige Betriebsrat – bzw. vorübergehend der Betriebsrat des am Standort Hamburg
bestehenden Gemeinschaftsbetriebs der Axel Springer SE im Übergangsmandat – auch für diese Arbeitnehmer am Standort [Ort]
zuständig wird. Da von dieser Maßnahme lediglich [Anzahl] Arbeitnehmer betroffen sind, geht hiermit keine Betriebsänderung
i.S.v. § 111 BetrVG in Form einer Betriebsspaltung einher, sodass insoweit auch keine Sozialplanverhandlungen zu führen sind.
Der Gesamtbetriebsrat der Axel Springer SE verliert die Zuständigkeit für den Betrieb der betreffenden Zeitschriften der Zeitschriften
GmbH mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung. Sobald die Zeitschriften GmbH über betriebsverfassungsrechtlich vertretene Betriebe
an mehr als einem Standort verfügt, haben die lokalen Betriebsräte einen Gesamtbetriebsrat der Zeitschriften GmbH zu bilden.
Da die Zeitschriften GmbH Konzerngesellschaft der Axel Springer SE bleibt, ist der Konzernbetriebsrat der Axel Springer SE
unverändert auch für den dann selbstständig geführten Betrieb der betreffenden Zeitschriften zuständig.
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20.5 |
Im Hinblick auf Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung wird auf die Regelungen in § 8 verwiesen.
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20.6 |
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird den zuständigen Betriebsräten unter Beachtung von § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet.
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20.7 |
Die mitbestimmungsrechtliche Situation bei der Axel Springer SE und der Zeitschriften GmbH ändert sich durch die Ausgliederung
nicht.
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20.8 |
Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der Ausgliederung sind nicht geplant.
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20.9 |
Die Zeitschriften GmbH haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs unbeschränkt für alle, auch rückständige, Ansprüche
aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer, die bislang bei der Axel Springer SE angestellt sind. Die Axel
Springer SE haftet gesamtschuldnerisch mit der Zeitschriften GmbH weiter für solche Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen,
die vor dem Betriebsteilübergang begründet worden sind und vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus
Ansprüche in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung
begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 2 genannte Frist zehn Jahre.
Ob ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht und unter welchen Voraussetzungen er geltend zu machen ist, bestimmt sich
weiterhin nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.
|
21.1 |
Die mit der Beurkundung dieses Ausgliederungsvertrags und seiner Durchführung jetzt und in Folge anfallenden Kosten trägt
der übernehmende Rechtsträger. Die Kosten der Hauptversammlung und der jeweiligen Gesellschafterversammlung sowie die Kosten
der Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister trägt jede Vertragspartei selbst. Diese Regeln gelten auch, falls die Ausgliederung
nicht wirksam wird.
|
21.2 |
Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger gehen davon aus, dass durch die Ausgliederung keine Umsatzsteuer entsteht.
Sollte durch die Ausgliederung wider Erwarten Umsatzsteuer entstehen, hat der übernehmende Rechtsträger diese an den übertragenden
Rechtsträger nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zu erstatten.
|
§ 22
Wirksamwerden, Verzögerung der Abwicklung und Rücktrittsvorbehalt
|
22.1 |
Dieser Ausgliederungsvertrag wird erst wirksam, wenn die Hauptversammlung der Axel Springer SE und die Gesellschafterversammlung
des übernehmenden Rechtsträgers diesem zugestimmt haben. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Handelsregister der Vertragsparteien.
|
22.2 |
Sollte die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 durch Eintragung in das Handelsregister des übertragenden
Rechtsträgers wirksam geworden sein, so gilt Folgendes: Der Ausgliederung wird, abweichend von § 3.3 dieses Ausgliederungsvertrages,
die Bilanz der Axel Springer SE zum 31. Dezember 2016, 24 Uhr, als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Abweichend von § 2.1 dieses
Ausgliederungsvertrages gilt der 1. Januar 2017, 0:00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag und abweichend von § 2.2 dieses Ausgliederungsvertrages
soll der 31. Dezember 2016, 24:00 Uhr der Steuerliche Übertragungsstichtag sein. Die Gewinnbeteiligung beginnt, abweichend
von § 18.3 dieses Ausgliederungsvertrages, am 1. Januar 2017.
|
22.3 |
Wenn die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. März 2017 durch Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers
wirksam geworden ist, hat jede Vertragspartei das Recht, von diesem Ausgliederungsvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten
und den von ihr gestellten Antrag zur Eintragung in das Handelsregister zurückzunehmen.
|
23.1 |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Ausgliederungsvertrag ist Berlin.
|
23.2 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrags einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst bedürfen
der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.
|
23.3 |
Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Ausgliederungsvertrags.
|
23.4 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Ausgliederungsvertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit,
Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von dem übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden Rechtsträger nach
dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes
gilt für etwaige Lücken in diesem Ausgliederungsvertrag.’
|
|
Besonderheiten des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Autozeitschriften:
Zu dem auf die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH auszugliedernden Teilbetrieb Geschäftsbereich Autozeitschriften
gehört als wesentliche Betriebsgrundlage die 100%ige Beteiligung an der Axel Springer Auto-Verlag GmbH mit Sitz in Hamburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77465. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der
Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH enthält daher bei der Bestimmung des auszugliedernden Vermögens in § 4.2 lit.
c) folgende zusätzliche Regelung:
|
‘4.2 |
Zu dem vorstehend beschriebenen Geschäftsbereich Autozeitschriften gehören und auf die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag
GmbH übertragen werden insbesondere:
|
[.]
c) |
der Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 25.000,00 an der Axel Springer Auto-Verlag GmbH mit allen
damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnissen sowie sonstigen Rechtsverhältnissen
und Geschäftsunterlagen; insbesondere wird auch übertragen der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen dem übertragenden
Rechtsträger als herrschendem Unternehmen und der Axel Springer Auto-Verlag GmbH als abhängiger Gesellschaft vom 27. September
2000 (in der am 5. März 2013 geänderten Fassung);’
|
|
Weiterhin enthält der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH in diesem Zusammenhang
bei der Bestimmung der von der Übertragung explizit ausgenommenen Vermögensgegenstände in den §§ 12.6 und 12.7 folgende zusätzliche
Regelungen:
|
‘§ 12 Von der Übertragung ausgenommene Vermögensgegenstände
|
Folgende Vermögensgegenstände gehören nicht zum auszugliedernden Vermögen und sind demgemäß von der Übertragung nach diesem
Ausgliederungsvertrag ausgenommen:
[.]
12.6 |
der Rahmenvertrag Cash-Management zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Axel Springer Auto-Verlag GmbH vom 22. Februar/22.
April 2013;
|
12.7 |
der Inkassozessionsvertrag zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Axel Springer Auto-Verlag GmbH vom 13./20. Juni
2012;’
|
|
Schließlich lauten § 20.1 und § 20.8 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags mit der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag
GmbH abweichend von der obigen Darstellung wie folgt:
|
‘20.1 |
Der Geschäftsbereich Autozeitschriften bildet bei der Axel Springer SE einen Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne. Da
dieser Betriebsteil auf die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH ausgegliedert wird, gehen die Arbeitsverhältnisse
sämtlicher Arbeitnehmer der Axel Springer SE, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind, mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung
nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB, 324 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über, sofern der jeweils betroffene
Arbeitnehmer dem Betriebsteilübergang nicht widerspricht (vgl. § 20.2). Dem Betriebsteil sind auch Arbeitnehmer aus den Funktionsbereichen
Verlagsgeschäftsführung, Marketing & PR sowie Repro zugeordnet, die bisher sowohl für den Geschäftsbereich Autozeitschriften
als auch für weitere Geschäftsbereiche Aufgaben erledigt haben, da diese Funktionen dem Geschäftsbereich Autozeitschriften
zugeordnet werden. Sämtliche dem Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitnehmer der Axel Springer SE sind in der Anlage 20.1 aufgeführt. Die Rechte und Pflichten, die zwischen diesen Arbeitnehmern und der Axel Springer SE bis zum Wirksamwerden der
Ausgliederung einzelvertraglich geregelt sind, erfahren durch den Übergang keine Änderung.’
|
‘20.8 |
Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der Ausgliederung sind nicht geplant. |
|
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausgliederung des Betriebsteils Autozeitschriften der Axel Springer SE ist jedoch geplant,
die Axel Springer Auto-Verlag GmbH auf die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH zu verschmelzen. Diese Verschmelzung
löst in Bezug auf die Arbeitnehmer der Axel Springer Auto-Verlag GmbH ebenfalls gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB die Folgen
eines Betriebsübergangs aus, so dass die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der Axel Springer Auto-Verlag GmbH nach
Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, Abs. 4-6 BGB, 324 UmwG ebenfalls auf die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH übergehen
werden (soweit die betreffenden Arbeitnehmer nicht von einem ihnen anstelle eines Widerspruchsrechts zustehenden außerordentlichen
Kündigungsrecht Gebrauch machen). Von dieser Maßnahme sind noch einmal 107 Arbeitnehmer (Stand: 31. Dezember 2015) betroffen.
|
|
Am Standort Hamburg wird es im Zuge der Verschmelzung auch zu einer betrieblichen Zusammenführung der Bereiche in einem einheitlichen
Betrieb der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH kommen. Hiermit wird eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG in
Form eines Zusammenschlusses des Betriebs der Axel Springer Auto-Verlag GmbH mit dem Betrieb der Axel Springer Auto & Motorsport
Verlag GmbH einhergehen, welche ebenfalls im Rahmen des unter § 20.4 benannten Sozialplans verhandelt werden wird. Zudem wird
ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs und der betrieblichen Zusammenführung der im Übergangsmandat zuständige Betriebsrat,
später sodann der im neuen Betrieb eigenständig gewählte Betriebsrat auch für die früheren Arbeitnehmer der Axel Springer
Auto-Verlag GmbH zuständig sein, die bisher lokal betriebsverfassungsrechtlich nicht vertreten waren. Durch die Zusammenführung
der bisher eigenständig geführten Betriebe bzw. Betriebsteile in einer Organisationseinheit entsteht ein neuer Betrieb mit
eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Identität. Die Axel Springer Auto-Verlag GmbH ist nicht tarifgebunden, sodass
sich aufgrund des Übergangs der betroffenen Arbeitnehmer auf die ebenfalls nicht tarifgebundene Axel Springer Auto & Motorsport
Verlag GmbH keine Änderungen ergeben.’
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Besonderheiten des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Sportzeitschriften:
Im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der Axel Springer Sport Verlag GmbH lautet § 20.8 abweichend von der obigen Darstellung
wie folgt:
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‘20.8 |
Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der Ausgliederung sind nicht geplant. |
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Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Sportzeitschriften der Axel Springer SE ist jedoch
geplant, die dem Geschäftsbereich Sportzeitschriften zuzuordnenden Arbeitnehmer, die bislang über einen Anstellungsvertrag
mit der BILD GmbH & Co. KG oder der Axel Springer Auto-Verlag GmbH verfügen, einzelvertraglich auf die neu gegründete Axel
Springer Sport Dienstleistungs-GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Axel Springer Sport Verlag GmbH, zu überführen.
Hierbei handelt es sich unter anderem um die Arbeitnehmer, die im Rahmen des Modellprojekts zur Verbesserung des ‘Sport Bild’-Internetauftritts
den Online-Auftritt www.sportbild.de mit Texten und Content füllen. Von dieser Maßnahme sind insgesamt noch einmal fünf Arbeitnehmer
der BILD GmbH & Co. KG am Standort Hamburg (Stand: 31. Dezember 2015), zwei Arbeitnehmer der Axel Springer Auto-Verlag GmbH
am Standort Hamburg (Stand: 31. Dezember 2015) sowie ein Arbeitnehmer der Axel Springer Auto-Verlag GmbH am Standort Essen
(Stand: 1. Januar 2016) betroffen.
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Die Axel Springer Sport Dienstleistungs-GmbH ist – ebenso wie die BILD GmbH & Co. KG und die Axel Springer Auto-Verlag GmbH
– nicht tarifgebunden. Sie hat bislang keine Arbeitnehmer und dementsprechend auch keinen Betriebsrat. Im Zuge der Ausgliederung
des Geschäftsbereichs Sportzeitschriften wird es am Standort Hamburg zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs der Axel Springer
Sport Verlag GmbH und der Axel Springer Sport Dienstleistungs-GmbH kommen. Hiermit wird eine Betriebsänderung i. S. v. § 111
BetrVG in Form eines Zusammenschlusses des Betriebs der Axel Springer Sport Verlag GmbH mit dem Betrieb der Axel Springer
Sport Dienstleistungs-GmbH einhergehen, welche ebenfalls im Rahmen des unter § 20.4 benannten Sozialplans verhandelt werden
wird. Zudem wird ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs und der betrieblichen Zusammenführung der im Übergangsmandat zuständige
Betriebsrat Hamburg, später sodann der im neuen Betrieb eigenständig gewählte Betriebsrat auch für die Arbeitnehmer der Axel
Springer Sport Dienstleistungs-GmbH zuständig sein.
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Der am Standort Essen beschäftigte Arbeitnehmer der Axel Springer Auto-Verlag GmbH soll nach seinem Wechsel zur Axel Springer
Sport Dienstleistungs-GmbH in deren unselbstständigen Nebenbetrieb Essen dem am Standort Hamburg bestehenden Gemeinschaftsbetrieb
der Axel Springer Sport Verlag GmbH und der Axel Springer Sport Dienstleistungs-GmbH betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet
werden, sodass der dortige Betriebsrat – bzw. vorübergehend der Betriebsrat des am Standort Hamburg bestehenden Gemeinschaftsbetriebs
der Axel Springer SE im Übergangsmandat – auch für diesen Arbeitnehmer zuständig wird.’
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Besonderheiten des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Teilbetriebs Geschäftsbereich Computerzeitschriften:
Zu dem auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH auszugliedernden Teilbetrieb Geschäftsbereich Computerzeitschriften gehört
als wesentliche Betriebsgrundlage die 100%ige Beteiligung an der COMPUTER BILD Digital GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 99655. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der Axel Springer
Computer Verlag GmbH enthält daher bei der Bestimmung des auszugliedernden Vermögens in § 4.2 lit. c) aa) folgende zusätzliche
Regelung:
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‘4.2 |
Zu dem vorstehend beschriebenen Geschäftsbereich Computerzeitschriften gehören und auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH
übertragen werden insbesondere:
|
[.]
c) aa) |
der Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 25.000,00 an der COMPUTER BILD Digital GmbH mit allen damit
zusammenhängenden Rechten und Pflichten, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnissen sowie sonstigen Rechtsverhältnissen und
Geschäftsunterlagen; insbesondere wird auch übertragen der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen dem übertragenden
Rechtsträger als herrschendem Unternehmen und der COMPUTER BILD Digital GmbH als abhängiger Gesellschaft vom 5. März 2007;’
|
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Weiterhin enthält der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der Axel Springer Computer Verlag GmbH in diesem Zusammenhang
bei der Bestimmung der von der Übertragung explizit ausgenommenen Vermögensgegenstände in § 12.6 folgende zusätzliche Regelung:
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‘§ 12 Von der Übertragung ausgenommene Vermögensgegenstände
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Folgende Vermögensgegenstände gehören nicht zum auszugliedernden Vermögen und sind demgemäß von der Übertragung nach diesem
Ausgliederungsvertrag ausgenommen:
[.]
12.6 |
der Rahmenvertrag Cash-Management zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der COMPUTER BILD Digital GmbH vom 22. Februar/14.
August 2013;’
|
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Von der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Computerzeitschriften ist auf Seiten der Axel Springer SE nur eine Arbeitnehmerin
betroffen. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der Axel Springer Computer Verlag GmbH enthält daher bei der Bestimmung
des auszugliedernden Vermögens in § 4.2 lit. c) bb) folgende zusätzliche Regelung:
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‘4.2 |
Zu dem vorstehend beschriebenen Geschäftsbereich Computerzeitschriften gehören und auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH
übertragen werden insbesondere:
|
[.]
c) bb) |
vorbehaltlich ihrer Zustimmung das mit der Arbeitnehmerin der Axel Springer SE im Bereich Leserservice mit der Personalnummer
17110 begründete Arbeitsverhältnis;’
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Weiterhin lauten in diesem Zusammenhang § 8 und § 20 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags mit der Axel Springer Computer
Verlag GmbH abweichend von der obigen Darstellung wie folgt:
‘§ 8 Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten
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Im Zuge der Ausgliederung soll auch das mit der Arbeitnehmerin der Axel Springer SE im Bereich Leserservice mit der Personalnummer
17110 begründete Arbeitsverhältnis vorbehaltlich ihrer vorherigen Zustimmung übertragen werden (vgl. § 4.2 lit. c) bb)). Sofern
es zu einer solchen Zustimmung kommt, gehen danach zum Vollzugsdatum (§ 13) auch sämtliche etwaige Rechte und Verpflichtungen
aus der bei der Axel Springer SE gegenüber dieser Arbeitnehmerin begründeten Pensionszusage und ähnliche Verpflichtungen aus
dem Arbeitsverhältnis mit dieser Arbeitnehmerin (z. B. Jubiläumsleistungen) in entsprechender Anwendung der §§ 324 UmwG, 613a
Abs. 1 BGB auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH über. Die Vertragsparteien haften für die genannten Verbindlichkeiten,
soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs.
1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der Axel
Springer SE als bekannt gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf
Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist zehn Jahre.’
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‘§ 20 Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
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20.1 |
Da von der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Computerzeitschriften auf Seiten der Axel Springer SE mit Ausnahme der Arbeitnehmerin
im Bereich Leserservice mit der Personalnummer 17110 keine Arbeitnehmer betroffen sind und damit keine funktionsfähige arbeitstechnische
Organisationseinheit von der Axel Springer SE auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH übertragen wird, geht mit der Ausgliederung
auch kein (Teil-)Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB einher. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin
im Bereich Leserservice mit der Personalnummer 17110 vollzieht sich allein auf der Grundlage der umwandlungsrechtlichen Universalsukzession
und ist von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig. Im Fall ihrer Zustimmung geht das mit ihr begründete Arbeitsverhältnis mit
allen Rechten und Pflichten und nach den weiteren Haftungsbedingungen des Umwandlungsgesetzes über. Hinsichtlich der bei der
Axel Springer SE begründeten Ansprüche aus Kollektivnormen gelten § 613a Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB entsprechend.
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20.2 |
Die Ausgliederung hat auf die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmerin nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 UmwG für die
Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung keine Auswirkungen.
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20.3 |
Die Axel Springer SE ist Mitglied im Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V. sowie im Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V.
Die Axel Springer Computer Verlag GmbH ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband oder unmittelbar tarifgebunden. Die
Ausgliederung und die damit einhergehende Übertragung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin auf die Axel Springer Computer
Verlag GmbH haben daher folgende tarifrechtliche Auswirkungen:
Sofern die Arbeitnehmerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di oder des Deutschen Journalisten-Verbands e.V. – Gewerkschaft der
Journalistinnen und Journalisten (DJV) ist und in den Geltungsbereich der jeweiligen von den genannten Tarifparteien geschlossenen
Tarifverträge fällt, werden die zum Zeitpunkt der Ausgliederung geltenden Tarifregelungen zum Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses
und gelten statisch in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter. Solchermaßen weitergeltende tarifliche Regelungen
dürfen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung des Arbeitsverhältnisses
der Arbeitnehmerin auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin geändert werden. Diese
Sperre gilt allerdings dann nicht, wenn bei der Axel Springer Computer Verlag GmbH zum selben Regelungskomplex Tarifverträge
mit der jeweils selben Gewerkschaft abgeschlossen werden sollten oder die Axel Springer Computer Verlag GmbH dem Zeitungsverlegerverband
Hamburg e.V. oder dem Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V. beitreten sollte. In diesem Fall lösen die jeweils kraft
beidseitiger Tarifbindung geltenden Tarifregelungen die bisher statisch geltenden Regelungen ab. Die Sperre gilt auch dann
nicht, wenn der betroffene Tarifvertrag selbst nicht mehr gilt.
Darüber hinaus besteht bei der Axel Springer SE ein ‘Firmenbezogener Tarifvertrag zur Altersteilzeit im Teilzeit- und Blockmodell’
mit ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachbereich Medien, Kunst und Industrie sowie dem Deutschen Journalisten-Verband
e.V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten (DJV). Partei des Firmentarifvertrages auf Arbeitgeberseite bleibt
auch nach der Ausgliederung die Axel Springer SE, so dass auch hinsichtlich des Firmentarifvertrages die unmittelbare Tarifbindung
endet und die im vorigen Absatz geschilderten Rechtsfolgen eintreten. Es ist noch offen, ob die Axel Springer Computer Verlag
GmbH einen entsprechenden Firmentarifvertrag abschließen wird.
Unabhängig von der vorstehend geschilderten unmittelbaren Tarifbindung enthält der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin eine
sog. Bezugnahmeklausel, mit welcher auf den Mantel- und Gehaltstarifvertrag für die dem Verein der Zeitschriftenverleger in
Hamburg und Schleswig-Holstein e.V. angeschlossenen Zeitschriftenverleger verwiesen wird. Mit der Bezeichnung ‘Verein der
Zeitschriftenverleger in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.’ ist nach übereinstimmender Auffassung des übertragenden und
des übernehmenden Rechtsträgers der ‘Verband der Zeitschriftenverleger in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.’, die Vorgängerorganisation
des Verbands der Zeitschriftenverlage Nord e.V., gemeint. Mit dieser Bezugnahmeklausel sollte eine Gleichstellung mit unmittelbar
Tarifgebundenen erreicht und auf die unmittelbar einschlägigen Tarifregelungen verwiesen werden. Da die Vertragsklausel nach
dem in der Rechtsprechung relevanten Auslegungsstichtag vereinbart wurde, verbleibt es nach der derzeitigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts, die jedoch vor einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof steht, auch nach dem Arbeitgeberwechsel
bei einer dynamischen Anwendung der in Bezug genommenen Tarifregeln.
Kommt es zu einer Anspruchskonkurrenz zwischen der statischen Fortgeltung der ehemals unmittelbar zur Anwendung kommenden
und nunmehr statisch fortgeltenden Tarifregelungen und Tarifregelungen aufgrund individualvertraglicher Bezugnahmeklauseln,
gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. die nach einem Sachgruppenvergleich jeweils günstigere Regelung kommt zur Anwendung.
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20.4 |
Die Ausgliederung als solche hat auf die betrieblichen Strukturen keine Auswirkungen.
Mit der geschilderten Ausgliederung des Geschäftsbereichs Computerzeitschriften geht auch keine Betriebsänderung i. S. v.
§ 111 BetrVG in Form einer Betriebsspaltung einher, weil nur eine Arbeitnehmerin der Axel Springer SE und damit kein erheblicher
Teil der Belegschaft der Axel Springer SE am Standort Hamburg von der Ausgliederung erfasst wird und diese Arbeitnehmerin
in keiner dem Geschäftsbereich Computerzeitschriften eindeutig zuzuordnenden Teileinheit beschäftigt war. Es besteht daher
keine Pflicht zur Verhandlung eines Sozialplans.
Bezogen auf den Gemeinschaftsbetrieb der Axel Springer SE am Standort Hamburg ist derzeit nicht auszuschließen, dass infolge
der Ausgliederung des Betriebsteils Computerzeitschriften sowie weiterer parallel geplanter Ausgliederungen und seit der letzten
Betriebsratswahl erfolgten Personalabbaus außerplanmäßige Betriebsratswahlen durchzuführen sind. Eine solche Wahl ist durchzuführen,
falls mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der letzten Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
um mehr als die Hälfte und mehr als fünfzig Arbeitnehmer gesunken sein wird.
Soweit die Arbeitnehmerin der Axel Springer SE der Übertragung ihres Arbeitsverhältnisses zustimmt, scheidet die Arbeitnehmerin
aus dem bisherigen Gemeinschaftsbetrieb und dem Zuständigkeitsbereich des vorbenannten Betriebsrats sowie des Gesamtbetriebsrats
der Axel Springer SE aus. Die Axel Springer Computer Verlag GmbH hat bislang keine Arbeitnehmer und dementsprechend auch keinen
Betriebsrat. Mit dem Stichtag der Übertragung des Arbeitsverhältnisses und der Ausgliederung des Geschäftsbereichs begründet
die Axel Springer Computer Verlag GmbH jedoch einen Gemeinschaftsbetrieb mit der COMPUTER BILD Digital GmbH am Standort Hamburg.
Die Arbeitnehmerin wird insofern in den bestehenden Betrieb der COMPUTER BILD Digital GmbH eingegliedert und unterfällt damit
dem Zuständigkeitsbereich des bei der COMPUTER BILD Digital GmbH gewählten Betriebsrats. Sofern Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis durch Betriebsvereinbarungen bei der Axel Springer SE geregelt waren, werden diese zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses,
sofern diese Rechte und Pflichten nicht durch die bei der COMPUTER BILD Digital GmbH geltenden und sodann im neu begründeten
Gemeinschaftsbetrieb auch auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH zur Anwendung kommenden Betriebsvereinbarungen geregelt
sind oder werden (entsprechende Anwendung der § 613a Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB).
In Folge der vorliegenden Ausgliederung ist im engen zeitlichen Zusammenhang sodann eine Verschmelzung der COMPUTER BILD Digital
GmbH auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH geplant (siehe hierzu § 20.8). Diese Verschmelzung wird jedoch auf die vorstehend
beschriebene betriebsverfassungsrechtliche Situation keine Auswirkungen haben, da der (Gemeinschafts-)Betrieb unverändert
sodann von der Axel Springer Computer Verlag GmbH fortgeführt wird und der bei der COMPUTER BILD Digital GmbH gewählte Betriebsrat
im Amt bleibt.
Da die Axel Springer Computer Verlag GmbH Konzerngesellschaft der Axel Springer SE bleibt, ist der Konzernbetriebsrat der
Axel Springer SE unverändert sowohl für den vorübergehenden Gemeinschaftsbetrieb als auch für den dann selbstständig geführten
Betrieb Computerzeitschriften zuständig.
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20.5 |
Im Hinblick auf Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung wird auf die Regelungen in § 8 verwiesen.
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20.6 |
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird den zuständigen Betriebsräten unter Beachtung von § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet.
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20.7 |
Die mitbestimmungsrechtliche Situation bei der Axel Springer SE und der Axel Springer Computer Verlag GmbH ändert sich durch
die Ausgliederung nicht.
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20.8 |
Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der Ausgliederung sind nicht geplant. Im zeitlichen
Zusammenhang mit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Computerzeitschriften der Axel Springer SE ist jedoch geplant, die
COMPUTER BILD Digital GmbH auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH zu verschmelzen. Diese Verschmelzung löst in Bezug auf
die Arbeitnehmer der COMPUTER BILD Digital GmbH gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB die Folgen eines Betriebsübergangs aus,
so dass die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der COMPUTER BILD Digital GmbH nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, Abs.
4-6 BGB, 324 UmwG auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH übergehen werden (soweit die betreffenden Arbeitnehmer nicht
von einem ihnen anstelle eines Widerspruchsrechts zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen). Von dieser
Maßnahme sind 121 Arbeitnehmer (Stand: 31. Dezember 2015) betroffen.
Die Verschmelzung wird auf die vorstehend beschriebene betriebsverfassungsrechtliche Situation keine Auswirkungen haben, da
der (Gemeinschafts-)Betrieb sodann unverändert von der Axel Springer Computer Verlag GmbH fortgeführt wird. Insoweit bleibt
die betriebsverfassungsrechtliche Identität des jetzigen Betriebs der COMPUTER BILD Digital GmbH unberührt, mit der Folge,
dass der bei der COMPUTER BILD Digital GmbH gewählte Betriebsrat sodann als Betriebsrat der Axel Springer Computer Verlag
GmbH im Amt bleibt.
Vor dem Hintergrund, dass die Verschmelzung keinerlei Auswirkungen auf betriebsorganisatorischer Ebene hat und lediglich eine
einzige Arbeitnehmerin der Axel Springer Computer Verlag GmbH in die derzeit bei der COMPUTER BILD Digital GmbH bestehende
betriebliche Organisation eingegliedert wird, geht mit der Maßnahme keine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG einher. Es
besteht daher auch keine Pflicht zur Verhandlung eines Sozialplans.
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20.9 |
Die Axel Springer Computer Verlag GmbH haftet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung des Arbeitsverhältnisses
mit der Arbeitnehmerin auf die Axel Springer Computer Verlag GmbH nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes unbeschränkt für alle,
auch rückständige, Ansprüche aus dem übergehenden Arbeitsverhältnis. Die Axel Springer SE haftet gesamtschuldnerisch mit der
Axel Springer Computer Verlag GmbH weiter für solche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor der Ausgliederung
begründet worden sind und vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig geworden und daraus Ansprüche in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt worden sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen
auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 2 genannte Frist zehn Jahre. Ob ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis
besteht und unter welchen Voraussetzungen er geltend zu machen ist, bestimmt sich weiterhin nach dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.’
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|
Die Anlagen, die wesentlicher Bestandteil jedes Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, haben jeweils folgenden wesentlichen
Inhalt:
Anlage 3.1 enthält die Ausgliederungsbilanz.
Anlage 4.1a) listet die dem jeweiligen auszugliedernden Geschäftsbereich Autozeitschriften, Sportzeitschriften bzw. Computerzeitschriften
zugeordneten Kostenstellen und Auftragsnummern aus dem Rechnungswesen der Axel Springer SE auf.
Anlage 4.2a) zeigt das auszugliedernde Sachanlagevermögen, Anlage 4.2b) das auszugliedernde Umlaufvermögen des jeweiligen
Geschäftsbereichs.
In Anlage 5.1 sind die wesentlichen auszugliedernden Vertragsverhältnisse des jeweiligen Geschäftsbereichs aufgeführt.
Anlage 6.1 enthält jeweils eine Auflistung der bestehenden (aktiven) Abonnementverträge für die Zeitschriften des betreffenden
Geschäftsbereichs.
Anlage 6.1c) listet die auszugliedernden Werbeeinwilligungen zu Direktmarketing (Opt-Ins) hinsichtlich der bestehenden (aktiven)
und der beendeten (inaktiven) Abonnementverträge des jeweiligen Geschäftsbereichs auf.
In Anlage 6.2 sind jeweils die bei der Axel Springer SE vorhandenen personenbezogenen Daten von Endkunden aufgeführt, die
zu den bestehenden (aktiven) Abonnementverträgen zum Bezug der Zeitschriften des betreffenden Geschäftsbereichs gehören. Bei
den personenbezogenen Daten handelt es sich im Wesentlichen um Name, Adresse und Bankverbindung des Endkunden sowie Einzelheiten
des Abonnements, Lieferinformationen, offene Posten und Reklamationen.
Anlage 7.1 enthält jeweils eine Auflistung aller beendeten (inaktiven) Abonnementverträge zum Bezug der Zeitschriften des
betreffenden Geschäftsbereichs, die zum 1. Januar 2016, 0:00 Uhr, seit nicht mehr als 24 Monaten beendet sind, unter Angabe
der jeweiligen Kennzeichnungsnummer aus den Abonnementverwaltungssystemen.
In Anlage 7.2 sind jeweils die personenbezogenen Daten hinsichtlich beendeter (inaktiver) Abonnementverträge aufgeführt, die
zusammen mit beendeten Abonnementverträgen der Zeitschriften des betreffenden Geschäftsbereichs auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragen werden. Der Datenbestand ist im Vergleich zu dem zu den aktiven Abonnementverträgen gehörenden Datenbestand reduziert,
insbesondere fehlen Bankverbindung, Nachsendeinformationen und offene Posten.
Anlage 10.1 listet jeweils die zu dem betreffenden Geschäftsbereich gehörenden immateriellen Vermögensgegenstände (insbesondere
Marken und Domains) auf, die auf den übernehmenden Rechtsträger ausgegliedert werden.
Anlage 20.1 enthält schließlich jeweils eine Auflistung der dem betreffenden Geschäftsbereich zuzuordnenden Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnisse mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, sofern der
jeweils betroffene Arbeitnehmer nicht widerspricht. Da von der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Computerzeitschriften nur
eine Arbeitnehmerin der Axel Springer SE betroffen ist, entfällt bei dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der Axel
Springer Computer Verlag GmbH die Anlage 20.1.
Der Vorstand der Axel Springer SE hat zusammen mit der Geschäftsführung des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers jeweils
einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem die Ausgliederung und der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag im Einzelnen rechtlich
und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Ausliegende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die vorgenannten Ausgliederungs- und Übernahmeverträge, die dazugehörigen
jeweiligen gemeinsamen Berichte gemäß § 127 UmwG sowie (soweit existent) die Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der letzten
drei Geschäftsjahre für die jeweiligen Vertragsparteien über die Internetseite der Axel Springer SE unter www.axelspringer.de/hv2016
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der Axel Springer SE am 13. April 2016 zugänglich gemacht.
|
6. |
Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, Bestellung des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und eine etwaige prüferische Durchsicht weiterer unterjähriger Finanzberichte
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:
a) |
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.
|
b) |
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zudem zum Abschlussprüfer für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
weiterer unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2016 und 2017 bis zur nächsten Hauptversammlung bestellt.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und Satzungsänderung
Der satzungsgemäße Gegenstand des Unternehmens sieht bisher unter anderem vor den Betrieb von gedruckten und elektronischen
Medien, sonstige Betätigungen auf dem Gebiet der Information und Kommunikation, den Betrieb von Druckereien und sonstigen
Produktionsanlagen sowie den Handel mit Waren aller Art, soweit dies den vorgenannten Unternehmensgegenständen dient.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Unternehmensgegenstand modernisiert und der fortschreitenden Digitalisierung unseres
Geschäfts Rechnung getragen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Ԥ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. |
Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung auf den Gebieten Journalismus, Medien, Kommunikation, Information, Unterhaltung,
Rubrikengeschäft, Vermarktung und Anzeigengeschäft. Die Betätigung kann erfolgen durch Herstellung, Verbreitung, Vermittlung,
Vertrieb von oder Handel mit Rechten, Inhalten, Anwendungen oder sonstigen Erzeugnissen sowie die Erbringung von jeweils dazugehörigen
Dienstleistungen.
|
2. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn
unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind.
|
3. |
Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände
sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Gebiete erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter
ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb
ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen.’
|
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8. |
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer Auto &
Motorsport Verlag GmbH
Die Axel Springer SE und die Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH, Hamburg, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft
der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
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9. |
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer Computer
Verlag GmbH
Die Axel Springer SE und die Axel Springer Computer Verlag GmbH, Hamburg, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axel
Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
|
10. |
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer Sport Verlag
GmbH
Die Axel Springer SE und die Axel Springer Sport Verlag GmbH, Hamburg, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axel
Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
|
11. |
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Siebenundachtzigste ‘Media’
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
Die Axel Springer SE und die Siebenundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
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12. |
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Achtundachtzigste ‘Media’
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
Die Axel Springer SE und die Achtundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
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13. |
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Neunundachtzigste ‘Media’
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
Die Axel Springer SE und die Neunundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
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Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 13
Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (nachfolgend jeweils der Vertrag) zwischen der Axel Springer SE (als herrschende
Gesellschaft) und der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH, Hamburg, der Axel Springer Computer Verlag GmbH, Hamburg,
der Axel Springer Sport Verlag GmbH, Hamburg, der Siebenundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin,
der Achtundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, und der Neunundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH, Berlin, (nachfolgend jeweils beherrschte Gesellschaft) haben folgenden wesentlichen Inhalt:
– |
Die Leitung der beherrschten Gesellschaft wird der Axel Springer SE unterstellt. Die Axel Springer SE ist berechtigt, der
Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung
der beherrschten Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.
|
– |
Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2016 (bzw., falls der Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2016 in das Handelsregister des Sitzes
der beherrschten Gesellschaft eingetragen werden sollte, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in welchem der Vertrag im Handelsregister
des Sitzes der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird) ist die beherrschte Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen nach
den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung an die Axel Springer SE abzuführen.
|
– |
Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der Axel Springer SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit gesetzlich zulässig
– auf Verlangen der Axel Springer SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
– |
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden
– oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu Beginn der
Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
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– |
Die Axel Springer SE hat die Verluste der beherrschten Gesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.
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– |
Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Axel Springer SE und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der beherrschten Gesellschaft und wird mit Eintragung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam. Die Gesellschafterversammlung
jeder beherrschten Gesellschaft hat bereits ihre Zustimmungen erteilt.
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– |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
der beherrschten Gesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5)
volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft, in dem dieser Vertrag mit Eintragung im Handelsregister
der beherrschten Gesellschaft wirksam wird, abläuft.
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– |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere die Veräußerung oder Einbringung von Anteilen an der beherrschten Gesellschaft durch die Axel Springer
SE, jeweils soweit hierdurch die finanzielle Eingliederung der beherrschten Gesellschaft in die Axel Springer SE i.S.d. §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG wegfällt, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der beherrschten Gesellschaft oder der
Axel Springer SE und die Umwandlung der beherrschten Gesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft i.S.d. §
14 KStG sein kann.
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Der Vorstand der Axel Springer SE hat zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen gemäß § 293a AktG zusammen mit der
Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft jeweils einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Vertrags
und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Da es sich bei den beherrschten Gesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften der Axel Springer SE handelt, war
eine Prüfung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich.
Ausliegende Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 13
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der Axel Springer
SE und den beherrschten Gesellschaften, die Jahresabschlüsse für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2015 der erst in 2015 gegründeten
beherrschten Gesellschaften, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Axel Springer SE für die Geschäftsjahre 2013, 2014
und 2015 sowie die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Axel Springer SE und der jeweiligen Geschäftsführung der beherrschten
Gesellschaft nach § 293a AktG über die Internetseite der Axel Springer SE unter www.axelspringer.de/hv2016 zugänglich und
liegen in den Geschäftsräumen der Axel Springer Auto & Motorsport Verlag GmbH, der Axel Springer Computer Verlag GmbH und
der Axel Springer Sport Verlag GmbH, jeweils Axel-Springer-Platz 1, 20350 Hamburg, sowie der Siebenundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH, der Achtundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und der Neunundachtzigste ‘Media’ Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH, jeweils Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin, zur Einsichtnahme aus.
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 13. April 2016 zugänglich gemacht.
Sonstige Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an ist der Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vom 1. März 2016 über die Internetseite der Axel Springer SE unter www.axelspringer.de/hv2016
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung am 13. April 2016 zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 107.895.311,00 und ist in
107.895.311 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit
jeweils auf 107.895.311.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien hält.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene
Aktionär berechtigt, wenn die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft mindestens vier Tage vor der
Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Die Anmeldung
zur Teilnahme muss der Gesellschaft daher spätestens am Freitag, dem 8. April 2016, 24:00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) in Textform
per Post, Telefax oder E-Mail wie folgt zugehen:
Axel Springer SE c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Telefax: 09628/9299872 E-Mail: as@anmeldestelle.net
Ein Anmeldeformular wird unseren Aktionären direkt übersandt.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Bevollmächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen
und sonstige, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen und Personenvereinigungen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Die Aktionäre können
daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen; die Regelung in § 5 Abs. 3 der Satzung, wonach die Übertragung
von Aktien der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, bleibt unberührt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Hinweis zum Umschreibestopp im Aktienregister
Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag (8. April 2016, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft
eingehen, werden aus organisatorischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht in das Aktienregister eingetragen
(Umschreibestopp). Sie können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister
eingetragenen Aktionär.
Darüber hinaus können auch Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die zeitnah vor dem oder am 8. April 2016 bei der
Gesellschaft eingehen, im Hinblick auf die der Umschreibung des Aktienregisters vorgeschaltete erforderliche Überprüfung der
Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Aktienerwerb gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung ggf. nicht mehr zu einer rechtzeitigen
Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister führen, um eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Sämtliche
Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
so zeitnah wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl,
insbesondere auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für
den betreffenden Aktienbestand die oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine sonstige, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder
10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform.
Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und sonstigen, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder
Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135
AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher
Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Bevollmächtigten setzen jedoch unter Umständen
besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest; die Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden
Bevollmächtigten rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Jeweils zusammen mit dem Anmeldeformular und der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular übersandt,
das zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.
Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung,
an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
Axel Springer SE c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Telefax: 09628/9299872 E-Mail: as@anmeldestelle.net
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung
an der Einlasskontrolle vorgewiesen wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts
auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ein Vollmachts- und Weisungsformular
wird unseren Aktionären direkt übersandt. Vollmachten, die im Vorfeld der Hauptversammlung an einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt werden sollen, müssen der Gesellschaft mit den Weisungen spätestens am 8. April 2016, 24:00 Uhr,
unter der oben für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sowie die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
bzw. deren Widerruf angegebenen Adresse zugehen.
Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen)
Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. März 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Die für Aktionäre einer deutschen
Aktiengesellschaft geltende Mindesthaltedauer von drei Monaten gilt nicht für die Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft
(SE).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Axel Springer SE z.Hd. des Vorstands Axel-Springer-Straße 65 10888 Berlin
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter www.axelspringer.de/hv2016
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 29. März 2016, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
Axel Springer SE Investor Relations Axel-Springer-Straße 65 10888 Berlin Telefax: 030/2591 77422 E-Mail: ir@axelspringer.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.axelspringer.de/hv2016
veröffentlicht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist) oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Axel Springer SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Axel Springer Konzerns und der in den Konzernabschluss der Axel Springer SE einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner
ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.axelspringer.de/hv2016 abrufbar.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Nach § 22 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters auszugsweise oder vollständig
in Ton und Bild übertragen werden.
Es ist beabsichtigt, Aktionären der Gesellschaft und anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben, die Rede des Vorstandsvorsitzenden
auf der Hauptversammlung im Internet unter www.axelspringer.de/hv2016 in Ton und Bild live zu verfolgen. Eine vollständige
Übertragung der Hauptversammlung in Ton oder Bild ist jedoch nicht vorgesehen. Nach der Hauptversammlung wird im Internet
unter der vorstehend genannten Adresse eine Aufzeichnung der Rede des Vorstandsvorsitzenden zur Verfügung stehen.
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung
der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen
stehen im Internet unter www.axelspringer.de/hv2016 zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Diese Einberufung der Hauptversammlung wird am 4. März 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den Aktionären der Gesellschaft
wird die Einladung zur Hauptversammlung direkt übersandt.
Berlin, im März 2016
Axel Springer SE
Der Vorstand
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