AUDI Aktiengesellschaft
Ingolstadt
128. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG
Am Donnerstag, 18. Mai 2017, findet um 10.00 Uhr im Audi Forum Neckarsulm, NSU-Straße/Kreuzung Hafenstraße, 74172 Neckarsulm, die 128. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.
TAGESORDNUNG
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
des Audi Konzerns und der AUDI AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch
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Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.audi.de/hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
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Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung von Herrn Dr.-Ing. Stefan Knirsch wegen der noch andauernden Untersuchungen
in der Dieselthematik für das Geschäftsjahr 2016 zu vertagen und allen übrigen Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016 die Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen. |
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Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
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Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Er setzt sich nach § 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und nach den §§ 96
und 101 Aktiengesetz aus zehn Vertretern der Anteilseigner und zehn Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
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Das Aufsichtsratsmitglied Frau Dr. Christine Hohmann-Dennhardt hat mit Ablauf des 31. Januar 2017 ihr Mandat niedergelegt.
Am 16. Februar 2017 wurde als Nachfolgerin Frau Hiltrud Dorothea Werner gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied der AUDI AG
bestellt.
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Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens dreißig Prozent aus Frauen und zu mindestens
dreißig Prozent aus Männern zusammen. Der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz wurde widersprochen. Somit
ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.
Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei Sitze mit Frauen und mindestens drei Sitze
mit Männern besetzt sein. Derzeit sind von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat zwei Sitze von Frauen besetzt.
Somit ist der frei werdende Sitz wieder mit einer Frau zu besetzen.
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In der diesjährigen Hauptversammlung soll ein Mitglied des Aufsichtsrats anstelle des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds
gewählt werden.
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Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Frau Hiltrud Dorothea Werner, Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG,
Wolfsburg, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Frau Dr. Christine Hohmann-Dennhardt zum
Mitglied im Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit endet gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Satzung der AUDI AG mit Beendigung der
Ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet.
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Frau Hiltrud Dorothea Werner bekleidet kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien
in- oder ausländischer Gesellschaften.
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Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen kann.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Autonomous Intelligent
Driving GmbH
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Die Autonomous Intelligent Driving GmbH mit Sitz in München – eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der AUDI AG – und die
AUDI AG haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beider Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung
der Autonomous Intelligent Driving GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 30. März 2017
bereits zugestimmt.
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: |
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BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
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Zwischen der |
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AUDI AG
Ingolstadt – nachfolgend Obergesellschaft genannt –
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und der |
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Autonomous Intelligent Driving GmbH
München – nachfolgend Untergesellschaft genannt –
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wird folgender Vertrag geschlossen: |
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§ 1 Beherrschung Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen.
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§ 2 Gewinnabführung (1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 3 dieses Vertrages unter Beachtung der
nachfolgenden Absätze an die Obergesellschaft abzuführen.
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(2) Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einstellen.
Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen
sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies
verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist.
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(3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
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(4) Die Vorschriften der §§ 291 ff. Aktiengesetz, insbesondere die §§ 300 Nr. 1 und 301 Aktiengesetz, in ihrer jeweils gültigen
Fassung finden entsprechende Anwendung.
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§ 3 Gewinnermittlung Gewinn und Verlust der Untergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen
über Ausschüttungssperren, und unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.
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§ 4 Verlustübernahme (1) Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft
entsprechend den Regelungen des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
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(2) Die Vorschriften der §§ 291 ff. Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. |
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§ 5 Informationsrecht Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen.
Die Geschäftsführung der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte
über Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen.
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§ 6 Dauer und Beendigung des Vertrages (1) Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft rückwirkend ab dem Zeitpunkt der notariellen
Beurkundung des Gründungsprotokolls nebst Gesellschaftsvertrag der Untergesellschaft wirksam.
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(2) Das Weisungsrecht nach § 1 tritt mit der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft in Kraft. |
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(3) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres
der Eintragung des ursprünglich geschlossenen Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft kündbar. Er kann danach
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der anderen Gesellschaft an.
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(4) Endet dieser Vertrag, so hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß § 303 Aktiengesetz in der
jeweils gültigen Fassung Sicherheit zu leisten.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Autonomous
Intelligent Driving GmbH und der AUDI AG vom 30. März 2017 zuzustimmen.
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Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind unter der Internetadresse |
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www.audi.de/ hauptversammlung |
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sowie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Vertragsparteien folgende Unterlagen zugänglich:
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AUDI AG als Organträgerin und der Autonomous Intelligent Driving
GmbH als Organgesellschaft vom 30. März 2017
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der AUDI AG für die letzten drei Geschäftsjahre
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der AUDI AG als Organträgerin und der Geschäftsführung der Autonomous Intelligent Driving
GmbH nach § 293a Aktiengesetz.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. |
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Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2017
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Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2017 zu bestellen.
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GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 43.000.000.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt ebenfalls 43.000.000.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 11. Mai 2017 angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus bis zum Ablauf des 11. Mai 2017 auch ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
jeweils in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache der nachfolgend angegebenen Adresse
zugehen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 27. April
2017, zu beziehen.
Anmeldestelle:
per Post: |
AUDI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
per Telefax: |
+ 49 89 30903-74675 |
per E-Mail: |
anmeldestelle@computershare.de |
/ Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
VERFAHREN DER STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Das Stimmrecht auf der Hauptversammlung kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an die nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden.
Ausnahmen können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen,
vgl. §§ 125 und 135 Aktiengesetz. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder
diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Form der Vollmacht mit diesen
abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der
Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken
sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb nehmen sie zum Beispiel keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Unterstützung von Anträgen (zum Beispiel Quorenbildung)
entgegen.
Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen, können hierzu das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwenden. Wir bitten, das Formular zur
Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgefüllt an folgende Anschrift zu
senden:
per Post: |
AUDI AG Auto-Union-Straße 1 I/FF-3 Finanzkommunikation/Finanzanalytik ‘Hauptversammlung 2017’ 85045 Ingolstadt
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per Telefax: |
+ 49 841 89-30900 |
per E-Mail: |
vollmacht.hv2017@audi.de |
Die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2017 dort
zugegangen sein.
Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf oder die Änderung von Weisungen unter www.audi.de/hauptversammlung
auch ein internetbasiertes System an. Für die Nutzung dieses Systems sind die Daten erforderlich, welche die Aktionäre nach
erfolgter Anmeldung mit der Eintrittskarte erhalten. In diesem internetbasierten System ist die Erteilung von Vollmachten
bzw. deren Widerruf oder die Änderung von Weisungen im Unterschied zu den sonstigen Übermittlungswegen bis zum Ende der Generaldebatte
in der Hauptversammlung möglich. Vollmachten, die auf einem anderen Übertragungsweg als dem internetbasierten System erteilt
wurden, können über das internetbasierte System nicht geändert oder widerrufen werden. Weitere Erläuterungen finden die Aktionäre
auf der oben genannten Internetseite.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Absatz 3 Aktiengesetz).
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
der erteilten Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Alle Aktionäre der AUDI AG sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Redebeiträge
des Vorstands auf Anordnung des Versammlungsleiters im Internet unter
www.audi.de/hauptversammlung
verfolgen.
Fristgerecht angemeldete Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung über das internetbasierte System verfolgen. Für die
Nutzung sind die Daten erforderlich, welche die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung mit der Eintrittskarte erhalten.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
www.audi.de/hauptversammlung.
/ Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des
17. April 2017, schriftlich zugehen. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:
per Post: |
AUDI AG Auto-Union-Straße 1 I/FF-3 Finanzkommunikation/Finanzanalytik ‘Hauptversammlung 2017’ 85045 Ingolstadt
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/ Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 bzw. 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absätze 2 und 3 Aktiengesetz Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
www.audi.de/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 3. Mai 2017, der Gesellschaft
einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.
Gemäß § 127 Aktiengesetz gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 Aktiengesetz enthaltenen Einschränkungen für
einen etwaigen Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
/ Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die nachfolgend genannte Adresse zu übersenden. Diese
Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
/ Adresse für Anträge, Wahlvorschläge und vorab gestellte Fragen im Rahmen des Auskunftsrechts
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz sowie vorab gestellte Fragen im
Rahmen des Auskunftsrechts gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz bitten wir an folgende Anschrift zu senden:
per Post: |
AUDI AG Auto-Union-Straße 1 I/FF-3 Finanzkommunikation/Finanzanalytik ‘Hauptversammlung 2017’ 85045 Ingolstadt
|
per Telefax: |
+ 49 841 89-30900 |
per E-Mail: |
ir@audi.de |
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen sind gemäß § 124a Aktiengesetz ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.audi.de/hauptversammlung
zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung
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eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
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zudem nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Anträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
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ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt.
Wir freuen uns, Sie in Neckarsulm begrüßen zu dürfen.
Ingolstadt, im April 2017
AUDI AG
Der Vorstand
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