ADM Hamburg Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE
0007269003
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre der ADM Hamburg Aktiengesellschaft (die ‘Gesellschaft‘) werden hierdurch zu der am Freitag, den 27. August 2010, um 9.30
Uhr MESZ, im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der ADM Hamburg Aktiengesellschaft zum 31. Dezember
2009 sowie des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der
ADM Hamburg Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 mit dem
Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB im zusammengefassten
Lage- und Konzernlagebericht
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl zum Aufsichtsrat
Der gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
bestehende Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz
(AktG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus
zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Anteilseignervertretern
und einem von den Arbeitnehmern zu wählenden Arbeitnehmervertreter
zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Herr Joseph Daniel Taets, gewähltes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner,
hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31.Dezember
2009 niedergelegt. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist somit
unter die gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. §
108 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl
gesunken. Zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit hat das Amtsgericht
Hamburg auf Antrag des Vorstands mit Beschluss vom 19. Februar 2010
Herrn Brent Arthur Fenton gemäß § 104 AktG anstelle des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds Joseph Daniel Taets zum Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft bestellt. Das Aufsichtsratsamt aufgrund der gerichtlichen
Bestellung endet mit der Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch
die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, als Anteilseignervertreter
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Herrn Brent Arthur Fenton, Agrarökonom und Kaufmann,
Begnins, Schweiz
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bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft zu wählen; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Herr Brent Arthur Fenton hat die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften
und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Alfred C. Toepfer International
GmbH, Hamburg, Deutschland
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[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Intrade Holding GmbH, Hamburg,
Deutschland
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[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Alfred C. Toepfer International
BV, Rotterdam, Niederlande
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[●] Member of the Board of Directors, ADM Szamotuly Sp. z
o.o., Szamotuly, Polen
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[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Intrade-Toepfer US Holdings
Inc, USA
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5. Beschlussfassung zur Anpassung der Satzung an das ARUG
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) wurden die Fristenregelungen für
die Hauptversammlung in § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs.
3 AktG (Einberufung, Anmeldung und Nachweis der Teilnahmeberechtigung)
geändert. Nun soll die Satzung der Gesellschaft gemäß den unter Buchstaben
a) bis c) folgenden Beschlussvorschlägen ihrem Wortlaut nach an die
gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Das ARUG hat auch die
gesetzliche Formvorschrift in § 134 Abs. 3 AktG für den Fall der Bevollmächtigung
eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Die Satzung der
Gesellschaft soll gemäß dem unter Buchstabe d) folgenden Beschlussvorschlag
auch an diese Änderungen angepasst werden.
[Nach § 118 Abs. 1 AktG, der ebenfalls durch das ARUG in das Aktiengesetz
eingefügt wurde, kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch
ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und alle oder einzelne Aktionärsrechte
auf elektronischem Wege ausüben können (sog. Online-Teilnahme). Auch
sieht § 118 Abs. 2 AktG nun ausdrücklich die Möglichkeit vor, in der
Satzung eine Regelung hinsichtlich der ortsfremden Stimmabgabe auf
schriftlichem oder elektronischem Weg (sog. Briefwahl) vorzusehen.
Von beiden Bestimmungen soll Gebrauch gemacht werden, um eine Flexibilisierung
des Abstimmungsverfahrens und einen zusätzlichen Service für die Aktionäre
zu ermöglichen. Dafür soll die Satzung gemäß dem nachfolgenden Beschlussvorschlag
unter Buchstabe e) dahingehend geändert werden, dass dem Vorstand
die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der Online-Teilnahme und
der Briefwahl zukommt.]
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) § 17 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(4) Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um
die Tage der Anmeldefrist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung. Die Einberufung
ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Einberufung
muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung
enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben.’
b) § 18 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(2) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In
der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind
nicht mitzurechnen.’
c) § 18 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(3) Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zudem durch einen
in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der Anmeldefrist
gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
d) § 18 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB); in
der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.
§ 135 AktG bleibt unberührt.’
e) § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
‘(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Unabhängig davon kann der Vorstand den Aktionären
die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abzugeben (Briefwahl). Die vom Vorstand zu diesen Verfahren getroffenen
näheren Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer der ADM Hamburg Aktiengesellschaft
für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2010 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu wählen.
Vorlagen an die Aktionäre
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen vom Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft,
ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Nippoldstraße 117, 21107 Hamburg
zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam
mit den sonstigen Informationen nach § 124a AktG im Internet unter
|
http://www.oelag.de/index.php3?hid=0023
|
zugänglich.
Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage
zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 748.800 nennwertlose
Stückaktien mit insgesamt 748.800 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt somit 748.800.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse
spätestens am siebten Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also
spätestens am 20. August 2010, 24.00 Uhr MESZ.
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilbesitzes auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Versammlung, also den 6. August 2010, 0.00 Uhr MESZ (der ‘Nachweisstichtag’), durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
erforderlich. Er muss der Gesellschaft ebenfalls unter der nachfolgend
genannten Anmeldeadresse spätestens am siebten Tag vor der Versammlung
zugehen, also spätestens am 20. August 2010, 24.00 Uhr MESZ.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die vorbezeichnete Anmeldung und der vorbezeichnete Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 20. August 2010,
24.00 Uhr MESZ bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen
Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen (die ‘Anmeldeadresse‘):
|
ADM Hamburg Aktiengesellschaft c/o PR im Turm HV-Service
AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Telefax-Nr.: (0621)
71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
|
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären kombinierte
Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese
dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung
des Stimmrechts.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, etwa
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person, ausüben lassen.
Auch bei der Bevollmächtigung sind die fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person
oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht
ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten
zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular
zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte erhalten. Dieses Formular kann zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.oelag.de/index.php3?hid=0023]
abgerufen werden. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
per Post, per Fax oder auf elektronischem Wege sind die nachfolgend
angegebenen Adressen zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in
diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung
auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Für die Übermittlung der vorbezeichneten Bevollmächtigungsnachweise
ist folgende Anschrift oder Telefax-Nr. oder Internetadresse zu verwenden:
ADM Hamburg Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Fax: +49 (0) 621/
71 77 213
http:// www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de
ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt
ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachtserteilung und
die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren
Änderung können unter Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
erfolgen. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf
einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung
oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit
diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären den Service an, sich entsprechend
ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
Herrn Johan Schwarzmayr in der Hauptversammlung vertreten lassen zu
können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der von Ihnen erteilten Weisungen aus. Er kann die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche sowie
Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, kann der Stimmrechtsvertreter
nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine
Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
wurde. Ohne eine Weisung zu einem Tagesordnungspunkt wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht
und der Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
hat in Textform (§ 126b BGB) unter ausschließlicher Verwendung des
hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen,
das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten. Dies gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail,
der das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen
ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und
Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen
bis zum 26. August 2010, 24.00 Uhr bei unter der nachfolgend genannten
Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse eingehen, um auf der
Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten
nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung
vorgelegt werden.
Für die vorbezeichnete Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
ist Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zu verwenden:
ADM Hamburg Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Fax: +49 (0) 621/
71 77 213
E-Mail: oelag@oelag.de
Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte
übersandt.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
bis zum 27. Juli 2010, 24.00 Uhr MESZ unter folgender Adresse in schriftlicher
Form (§ 126 BGB) zugehen.
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ADM Hamburg Aktiengesellschaft c/o PR im Turm HV-Service
AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten
(§§ 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG
Aktionäre können Gegenanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten
stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern unterbreiten (§ 127 AktG). Die Gesellschaft
wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach
ihrem Eingang unter folgender Internetadresse
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http://www.oelag.de/index.php3?hid=00235
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im Internet zugänglich machen, sofern sie spätestens am 12. August
2010, 24.00 Uhr MESZ schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter
nachfolgend angegebener Adresse eingehen:
|
ADM Hamburg Aktiengesellschaft c/o PR im Turm HV-Service
AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Telefax-Nr.: (0621)
71 77 213
E-Mail: oelag@oelag.de
|
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet
sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags
und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil
der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers
bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten
Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft
über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
Hinweis auf unsere Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung
der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG stehen unter der Internetadresse
|
http://www.oelag.de/index.php3?hid=0023
|
zur Verfügung.
Hamburg, im Juli 2010
ADM Hamburg Aktiengesellschaft
– Der Aufsichtsrat –
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621/70 99 07.
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