a.i.s. AG
Köln
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 16. August 2013 um 14:00 Uhr in den Seminarräumen der Mannheimer Ausstellungs-GmbH, Xaver-Fuhr-Str. 101, 68163 Mannheim
ISIN-Nr.: DE0006492903 WKN649290
Tagesordnung
zur Hauptversammlung der a.i.s. AG am 16. August 2013
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 und der Erklärung zur Unternehmensführung 2011 gemäß § 289a HGB sowie des Berichtes
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der a.i.s. AG in Birkenau zur Einsichtnahme aus und stehen auch
im Internet unter www.ais-ag.info zum Download bereit.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Neuwahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Klaus Willmann, Markus Neth und Jürgen Tiedtke endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung
vom 16.08.2013.
Der Aufsichtsrat der a.i.s. AG setzt sich gemäß §§ 95, 96, 101 AktG aus 3 Personen zusammen, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die durch den Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidenden Mitglieder
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Herrn Markus Neth, wohnhaft Am Sonnenrain 32 in 74806 Mosbach, ausgeübter Beruf: Unternehmensberater Herrn Dr. Klaus Willmann, wohnhaft Weidensiek 11 in 32339 Espelkamp, ausgeübter Beruf: Ingenieur/Unternehmer Herrn Dr. Jürgen Tiedtke, wohnhaft Plac Nowe Targ 19 in 50-114 Wroclaw, Breslau, ausgeübter Beruf: Unternehmer
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wieder zu wählen.
Die Entscheidung über diese Wahl erfolgt in Anwendung von Ziffer 5.4.3 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 13. Mai 2013 in getrennten Beschlussfassungen. Somit ist über folgende Wahlvorschläge zu beschließen:
a) |
Wahl von Herrn Markus Neth als Aufsichtsratsmitglied
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b) |
Wahl von Herrn Dr. Klaus Willmann als Aufsichtsratsmitglied
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c) |
Wahl von Herrn Dr. Jürgen Tiedtke
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Die Herren Neth, Dr. Willmann und Dr. Tiedtke bekleiden keine weiteren Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
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5. |
Änderung des Unternehmensgegenstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Gegenstand des Unternehmens in § 2 Ziffer (1) der Satzung wie folgt zu ändern:
‘(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist die
i. |
Leitung des Unternehmens a.i.s. AG, deren Zweck Vertrieb, Engineering und Bereitstellung von Lösungen zur Energiegewinnung
aus Abfallprodukten für kommunale und industrielle Anwendung,
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ii. |
weiterhin der Handel von Energie und Rohstoffen im In- und Ausland und die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit
diesem Handel,
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iii. |
ferner der Erwerb, Besitz und die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligung an Gesellschaften jeder Art und Rechtsform
im In- und Ausland,
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iv. |
schließlich die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für Beteiligungsgesellschaften sowie für fremde Personen, insbesondere
Finanz- und Managementdienstleistungen, soweit sie nicht nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig
sind.’
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6. |
Änderung von § 8 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 der Satzung wie folgt zu ändern:
Ԥ 8
Zusammensetzung und Amtsdauer
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(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
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(2) |
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl
ist möglich.
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(3) |
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei
der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder
sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen,
so endet sein Amt als Aufsichtsratsmitglied, wenn in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles
eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen
Amtszeit des Ausgeschiedenen.
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(4) |
Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Mitglieds. Soll die Nachwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates das Ausscheiden
eines nachgerückten Ersatzmitgliedes bewirken, bedarf der Beschluss über die Nachwahl einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
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(5) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen. Die Niederlegung muss
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das
Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.’
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7. |
Änderung von § 13 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 der Satzung wie folgt zu ändern:
Ԥ 13
Teilnahme an der Hauptversammlung
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(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe der folgenden Ziffern (2) – (3) nachgewiesen haben und
sich entsprechend anmelden.
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(2) |
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sowie zur Anmeldung
ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis
muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
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(3) |
Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
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(4) |
Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, ist in der Einberufung zur Hauptversammlung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden.’
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8. |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gem. § 4 Abs. (3) der Satzung ist mit Ablauf des 31.03.2006 abgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen hiermit vor, unter Aufhebung der derzeitigen Regelung in § 4 Abs. (3) der Satzung ein neues
genehmigtes Kapital zu beschließen und § 4 Abs. (3) der Satzung wie folgt neu zu fassen:
(3) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 16.08.2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu
Euro 5.113.000,00 zu erhöhen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit
das Kapital (zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen) gegen Sacheinlagen erhöht wird.
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen
in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen,
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– |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft (oder deren verbundenen Unternehmen/Konzerngesellschaften) ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungspflichten zustünde,
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– |
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis (der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung) nicht wesentlich
im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und somit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
insgesamt 10 % nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Erteilung, des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft veräußert wurden bzw. werden oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, in beiden Fällen vorausgesetzt, dass dies aufgrund einer im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung erfolgt.
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Der Vorstand legt den Ausgabebetrag der neuen Aktien fest und kann den Beginn ihrer Gewinnberechtigung abweichend von § 60
Abs. 2 AktG festsetzen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
zu ändern.
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9. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S & R WP Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Dortmund,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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Bericht des Vorstandes der a.i.s. AG zu TOP 8 nach § 203 Absatz II AktG i. V. m. § 186 Absatz IV Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 gem. § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital auszuschließen,
zu erstatten. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos
unverzüglich übersandt. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Macht der Vorstand von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital Gebrauch, kann er mit Zustimmung des Aufsichtsrates
im Falle der Erhöhung über einen Ausschluss des Bezugsrechtes entscheiden.
a) |
Spitzenbeträge:
Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation zum Zeitpunkt der vollständigen oder
teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass
auf jede alte Aktie eine oder mehrere ganz neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand zur schnellen und kosteneffizienten
Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechtes auf die aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge
ermächtigt werden. Der Vorstand wird sich jedoch bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen sog. freien Spitzenbeträgen
führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die sog. freien Spitzenbeträge möglichst
niedrig ausfallen.
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b) |
Einräumung von Bezugsrechten für Inhaber von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht:
Die Ausgabebedingungen von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit
besteht darin, dass die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen bei einer Aktienemission, bei der die
Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als
ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. Wandlungspflichten bereits erfüllt worden
wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz nicht durch eine Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet
werden, sodass sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen lässt.
Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird. Da die Platzierung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten bei Gewährung eines entsprechenden
Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
ihrer Gesellschaft.
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c) |
Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG:
Der Vorstand soll im Wege des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, für
bis zu 10 % des Grundkapitals, das bei Beschlussfassung über die Ermächtigung vorhanden ist, das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der in der Ermächtigung näher definierte Durchschnittskurs durch den Ausgabebetrag
nicht um mehr als 5 % unterschritten wird. Durch die Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, schnell auf
günstige Situationen am Kapitalmarkt zu reagieren, um der Gesellschaft durch Verbreitung des an der Börse gehandelten Kapitalanteils
neue Investoren zu erschließen. Der Vorstand wird darauf achten, von der Ermächtigung nur dann Gebrauch zu machen, wenn es
aufgrund der Kapitalmarktsituation als möglich erscheint, dass betroffene Aktionäre ihre relative Beteiligung durch entsprechende
Neukäufe über die Börse ohne wesentliche Mehrkäufe aufrecht erhalten können. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils
Bericht über jede Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
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d) |
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen:
Es entspricht der erklärten Absicht der Gesellschaft, ihre Wettbewerbsposition bei passenden Gelegenheiten durch gezielte
Akquisitionen weiter zu verstärken und auszubauen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung macht die Gesellschaft Gebrauch von
den Möglichkeiten, auf sich bietende Akquisitionschancen flexibel zu reagieren. Nach übereinstimmender Auffassung von Vorstand
und Aufsichtsrat ist es gerechtfertigt, mit der vorgeschlagenen Schaffung eines neu genehmigten Kapitals gegen Sacheinlagen
den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.
Damit wird die Gesellschaft im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik auch weiterhin in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen
Unternehmen oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung liquiditätsschonend
durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. In bestimmten Fällen sind Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung für die Veräußerung an der Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft interessiert. Um auch in
diesen Fällen Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlage
unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine solche Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten mit komplexen
Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die
Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss erforderlich.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre
nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen der Akquisitionsvorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht
abstrakt umschrieben worden sind, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, würde der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des
genehmigten Kapitals erteilen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft folgt.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht
Teilnahmebedingungen
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei
einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei der nachstehenden Bank und ihren Niederlassungen hinterlegen
und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank Ludwig-Erhard-Allee 20 40227 Düsseldorf
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Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer genannten Stelle bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle
für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
Die Hinterlegung muss spätestens bis zum Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 26.07.2013,
0:00 Uhr, erfolgen.
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2. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind darüber hinaus diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache
abgefasste Bescheinigung erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 26.07.2013, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der a.i.s. AG am 09.08.2013, 24.00 Uhr, unter nachfolgender Adresse
zugegangen sein:
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a.i.s. AG c/o PR Im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Telefax: 0621 – 7177213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten sowie ein Vollmachtsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen zu diesen Formularen übersandt.
Die Vollmachtsformulare nebst weiteren Erläuterungen sind dazu auch über die Internetseite www.ais-ag.info zugänglich. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung
und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen
Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Es bestehen 8.000.000 Stammaktien und 8.000.000 Stimmrechte.
Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf
sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß
§ 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen
wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung gegenüber den Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, Faxnummer, bzw. elektronischer Internetdialog zur Verfügung:
a.i.s. AG c/o PR Im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-72 68259 Mannheim Telefax: 0621 – 7177213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Aktionärsrechte
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der a.i.s. AG zu
richten. Es muss der a.i.s. AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 16.07.2013, 24.00 Uhr, zugehen.
Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, das heißt seit dem
16.05.2013, 0.00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:
a.i.s. AG – Vorstand – Auf der Aue 9 69488 Birkenau
Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre der a.i.s. AG können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
und einer Begründung an folgende Adresse bzw. Faxnummer zu richten:
a.i.s. AG – Vorstand – Auf der Aue 9 69488 Birkenau Telefaxnummer: (032) 221739603
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 01.08.2013, unter dieser Adresse bzw. Faxnummer eingegangenen
ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter www.ais-ag.info zugänglich gemacht.
Die a.i.s. AG ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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* |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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* |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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* |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der a.i.s. AG nach
§ 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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* |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei
Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als
der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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* |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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* |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Der Vorstand der a.i.s. AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu
demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden
Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Die a.i.s. AG ist
über die vorgenannten, über den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu
machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann
der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im
Internet unter www.ais-ag.info abrufbar.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ais-ag.info
zugänglich:
(1) |
der Inhalt der Einberufung;
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(2) |
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
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(3) |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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(4) |
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für
jede Aktiengattung;
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(5) |
die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt
übermittelt worden sind.
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Soweit der Gesellschaft nach Einberufung der Hauptversammlung ein Minderheitsverlangen von Aktionären i. S. v. § 122 Abs.
2 AktG eingeht, wird dieses ebenfalls nach seinem Eingang in gleicher Weise auf oben genannter Homepage zugänglich gemacht.
Auf der Homepage werden nach Abschluss der Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 6 AktG bis zum 23.08.2013 auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Köln, im Juli 2013
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße
72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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