Unister Holding GmbH
Befreiung; <DE000A0L1NQ8>
Zielgesellschaft: Travel24.com AG; Bieter: Unister Holding GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Unister Holding GmbH
Unister GmbH
Thomas Wagner
Daniel Kirchhof
Sebastian Gantzckow
Christian Schilling
Oliver Schilling
Betrifft: Travel24.com AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 21.08.2009 zu
dem Aktenzeichen WA 16 -Wp 7000 – 2009/0025 gegenüber den Aktionären der
Travel24.com AG, der Unister Holding GmbH und Herrn Oliver Schilling sowie
gegenüber der Unister GmbH sowie den Herren Thomas Wagner, Daniel Kirchhof,
Sebastian Gantzckow und Christian Schilling den nachfolgend
wiedergegebenen Bescheid erlassen. Nach diesem Bescheid werden die
vorgenannten Gesellschaften und Personen gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten, nach §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Travel24.com AG am 15.
Juni 2009 zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
BaFin Postfach 20 01 54 60391 Frankfurt
CMS Hasche Sigle
Herrn Rechtsanwalt Gerd Schmidt
Augustusplatz 9
04109 Leipzig
21.08.2009
GZ: WA 16 -Wp 7000 – 2009/0025 (Bitte stets angeben)
Erlangung der Kontrolle gemäß §§ 35,29 Abs. 2 WpÜG über die Travel24.com
AG durch die Unister Holding GmbH, die Unister GmbH, Herrn Thomas Wagner,
Herrn Daniel Kirchhof, Herrn Sebastian Gantzckow, Herrn Christian Schilling
und Herrn Oliver Schilling
Ihre Anträge vom 09. April 2009;
Ihre Schreiben vom 21., 22., 27. und 28 April, 09. und 25. Juni, 02., 03.,
15., 23. und 27. Juli 2009;
Meine Schreiben vom 21. und 28. April, 09. Juni und 7. Juli 2009;
Besprechung am 27. April 2009;
Telefonate am 16. April, 16. und 29. Juni, 22. und 27. Juli 2009
Sehr geehrter Herr Schmidt
auf Ihre namens und in Vollmacht der
1. Unister Holding GmbH
– Antragstellerin zu 1.,
2. Unister GmbH,
– Antragstellerin zu 2.,
von
3. Herrn Thomas Wagner,
– Antragsteller zu 3.,
4. Herrn Daniel Kirchhof,
– Antragsteller zu 4.,
5. Herrn Sebastian Gantzckow,
– Antragsteller zu 5.,
6. Herrn Christian Schilling,
– Antragsteller zu 6.,
7. Herrn Oliver Schilling,
– Antragsteller zu 7.,
– zusammen nachfolgend auch ‘die Antragsteller –
am 09. April 2009 gestellten Anträge ergeht folgender
Bescheid:
1. Die Unister Holding GmbH, die Unister GmbH, Herr Thomas Wagner, Herr
Daniel Kirchhof, Herr Sebastian Gantzckow, Herr Christian Schilling und
Herr Oliver Schilling werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten, nach § 35 Abs.
1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Travel24.com AG am 15.
Juni 2009 zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a. Die Antragstellerin zu 1. hat bis zum 30. Juli 2010 insgesamt
221.757 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR
1,– der Wandelanleihe 2005/2008 (ISIN DE000A0EPSZ7) zu wandeln.
b. Die Antragstellerin zu 1. hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Wandlung und die
entsprechende Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 dieses Bescheides
mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Handelsregisterauszug, Depotauszüge) nachzuweisen.
3. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor,
dass die Antragsteller von der Travel24.com AG in dem Zeitraum bis zum 31.
Dezember 2011 für die Gestattung der Nutzung der Domains ‘travel24.com’,
‘travel24.de’ oder die Marke ‘Travel24’ ein Entgelt oder eine vergleichbare
Leistung verlangen.
4. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die Auflagen unter Ziffer 2
dieses Bescheides nicht fristgerecht erfüllt werden.
Gründe
A.
Die Travel24.com AG mit Sitz in München betreibt Internetportale, über die
Reisedienstleistungen erbracht werden. Für den 28. August 2009 (Anmerkung
der Antragsteller: Das richtige Datum lautet ’31.August 2009′) ist eine
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft einberufen worden.
I.
Das Grundkapital der Travel24.com AG betrug nach einer von der
Hauptversammlung vom 27. November 2009 beschlossenen Herabsetzung um EUR
11,– und einer vereinfachten Herabsetzung um EUR 1.702.290,– zum 12.
Januar 2009 EUR 113.486,–. Auf Grund einer Ermächtigung durch die
Hauptversammlung vom 05. Juli 2004 (Genehmigtes Kapital) wurde das
Grundkapital der Travel24.com AG zum 15. Juni 2009 um EUR 1.610.958,– auf
EUR 1.724.444,– und am 19. Juni 2009 weiter um EUR 6.067,– auf EUR
1.730.511,– erhöht. Die entsprechenden Eintragungen in das Handelsregister
des Amtsgerichts München erfolgten am 15. Juni 2009 respektive 19. Juni
2009.
Die Kapitalerhöhung vom 15. Juni 2009 setzt sich aus folgenden
Erhöhungsbetragen zusammen: EUR 470.000,– (entsprechend 470.000
Stückaktien) für die Wandlung von Stück 470.000 Teilschuldverschreibungen
der Wandelanleihe 2006/2009, EUR 150.000,– (entsprechend 150.000
Stückaktien) für die Wandlung von Stück 150.000 Teilschuldverschreibungen
der Wandelanleihe 2007/2009, EUR 250.000,– (entsprechend 250.000
Stückaktien) für die Wandlung von Stück 250.000 Teilschuldverschreibungen
der Wandelanleihe 2007/2009 II, EUR 300.000,– (entsprechend 300.000
Stückaktien) für die Wandlung von Stück 300.000 Teilschuldverschreibungen
der Wandelanleihe 2008/2009, EUR 310.958,– (entsprechend EUR 310.958
Stückaktien) für die Wandlung von Stück 310.958 Teilschuldverschreibungen
der Wandelanleihe 2006/2009 sowie eine Barkapitalerhöhung um EUR 130.000,–
(entsprechend 130.000 Stückaktien).
Bereits vor dem 15. Juni 2009 waren im Rahmen von Wandlungen von
Wandelanleihen 3.150 Stückaktien der Travel24.com AG aus Bedingtem Kapital
begeben worden. Das Grundkapital der Travel24.com AG belief sich zum 15.
Juni 2009 somit auf EUR 1.727.594,–, die sich aus den im Handelsregister
eingetragenen EUR 1.724.444,– und den aus Bedingtem Kapital begebenen EUR
3.150,– zusammensetzen. Dieses Grundkapital war zum 15. Juni 2009 in
1.727.594 nennwertlose Stückaktien und ist seit dem 19. Juni 2009 in
1.733.661 nennwertlose Stückaktien eingeteilt.
Die Stückaktien der Travel24.com AG sind zum Teilbereich des regulierten
Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
II.
Zum 31. Dezember 2008 wies die Travel24.com AG einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR 5,789 Mio. bei einer
Bilanzsumme in Höhe von EUR 6,318 Mio. aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2008 belief sich auf minus EUR 1,649
Mio., der Jahresfehlbetrag auf minus EUR 1,578 Mio..
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG, Hamburg,
Niederlassung München, erteilte am 15. Juni 2008 einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss und Lagebericht 2008 der
Travel24.com AG. In der Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen
Vertreter der Travel24.com AG wird festgestellt, dass eine bilanzielle
Überschuldung zum 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR 5,789 Mio. bestanden
habe. Unter Hinzurechnung eines geschätzten Fehlbetrages für den Zeitraum
01. Januar bis 31. Mai 2009 in Höhe von EUR 0,45 Mio. ergebe sich somit zum
Zeitpunkt der Prüfung eine bilanzielle Überschuldung von ca. EUR 6,239
Mio.. Im Hinblick auf das Sanierungskonzept der Antragstellerin zu 1. könne
unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bilanziert
werden, da die Fortführung der Travel24.com AG ‘auf Grund des
Sanierungskonzeptes nach den Umständen zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Jahresabschlusses überwiegend wahrscheinlich’ sei und insofern nach Ansicht
der Verwaltung der Travel24.com AG keine Überschuldung im Sinne des § 19
Abs. 2 Satz 1 InsO mehr vorliege. Durch die Maßnahmen des
Sanierungskonzeptes der Antragstellerin zu 1. soll die bilanzielle
Überschuldung im Umfang von EUR 6,354 Mio. abgedeckt werden, so dass sich
rechnerisch ein modifiziertes Eigenkapital zum 31. Mai 2009 in Höhe von EUR
0,115 Mio. ergebe. Im Einzelnen soll die bilanzielle Überschuldung durch
einen Ertrag in Höhe von EUR 1,5 Mio. aus dem Verkauf der Domains
‘travel24.com’ und ‘travel24.de’ sowie der Marke ‘Travel24’, einer
Zuführung von Eigenkapital in Höhe von EUR 3,089 durch die Wandlung von
Wandelschuldverschreibungen, einen Ertrag aus Forderungsverzichten in Höhe
von EUR 1,375 Mio. sowie eine Barkapitalerhöhung in Höhe von EUR 0,39 Mio.
beseitigt werden. Die BDO Deutsche Warentreuhand AG hält als
Abschlussprüfer der Travel24.com AG ‘die Darstellung und Beurteilung der
Lage der Gesellschaft im Jahresabschluss und im Lagebericht durch die
gesetzlichen Vertreter für zutreffend’.
III.
Das Sanierungskonzept der Antragstellerin zu 1. sieht vor, dass
– die Antragstellerin zu 1. für EUR 1,495 Mio. die Domains ‘travel24.com’
und ‘travel24.de’ erwerben wird,
– die Antragstellerin zu 1. für EUR 5.000,– die Marke ‘Travel24’ erwerben
wird,
– die Travel24.com AG mit einem Teil der Mittel aus der Veräußerung der
Domains (EUR 840.000,–) einen Vergleich mit ihren Gläubigern zur
Begleichung von Forderungen in Höhe von EUR 2,215 Mio. abschließen wird,
– die Antragstellerin zu 1. der Travel24.com AG die Nutzung der Domains
‘travel24.com’ und ‘travel24.de’ und der Marke ‘Travel24’ für mindestens 30
Monate ab Vertragsunterzeichnung gestatten wird, wobei die Nutzungsrechte
bis mindestens zum 31. Dezember 2011 unentgeltlich gewährt werden,
– die Antragstellerin zu 1. insgesamt 1.170.000 Teilschuldverschreibungen
mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der Wandelanleihen 2006/2009 (ISIN
DE000A0LDJD4), 2007/2009 (ISIN DE000A0PM7B5), 2007/2009 II (ISIN
DE000A0SS699) und 2008/2009 (ISIN DE000A0SFNT2) wandeln wird,
– die Antragstellerin zu 1. eine Barkapitalerhöhung bei der Travel24.com AG
in Höhe von EUR 390.000,– zeichnen wird, wobei das Grundkapital um EUR
130.000,– und die Kapitalrücklage um EUR 260.000,– erhöht werden sollen,
– die Travel24.com AG mit den Mitteln aus der Barkapitalerhöhung um EUR
390.000,– die Verbindlichkeiten aus der nicht mehr wandelbaren
Wandelanleihe 2003/2008 (ISIN DE000A0JEVJ8) tilgen wird,
– Herr Dr. Briem 310.958 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von
je EUR 1,– der Wandelanleihe 2006/2009 (ISIN DE000A0LDJD4) im Hinblick auf
eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin
zu 1. bis zum 31. März 2009 wandeln wird,
– die Antragstellerin zu 1. wird bis zum 30. Juli 2010 insgesamt 221.757
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2005/2008 (ISIN DE000A0EPSZ7) wandeln wird.
Die geplanten Umsatzerlöse sollen von EUR 2,407 Mio. im Geschäftsjahr 2009
auf EUR 3,197 Mio. im Geschäftsjahr 2012 ansteigen. Der Umsatzentwicklung
entsprechend soll der Jahresüberschuss von EUR 0,991 Mio. im Geschäftsjahr
2009 auf EUR 1,241 Mio. im Geschäftsjahr 2012 ansteigen.
In der ‘Zweiten ergänzenden Stellungnahme zur Plausibilisierung der
Ausführungen der Unister Holding GmbH und der Unister GmbH für die
Travel24.com AG im Rahmen des Antrages der Unister Holding GmbH und der
Unister GmbH nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung’ vom 25. Juni 2009 stellt die BDO Deutsche
Warentreuhand, Hamburg, Niederlassung Leipzig, unter Bezugnahme auf die
Stellungnahmen vom 09. und 21. April 2009 fest, dass ‘im Ergebnis der durch
die Antragsteller durchzuführenden Maßnahmen nach den uns vorgelegten
Planungsunterlagen im Jahr 2009 erstmalig ein positives Jahresergebnis
erzielt werden’ könne, wobei ‘gleichzeitig bis zum 31. Dezember 2009 der
nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf Grund der aufgezeigten
Maßnahmen und damit die bilanzielle Überschuldung beseitigt sein’ werde.
IV.
Die Domainübertragungsverträge und der Markenübertragungsvertrag wurden am
20. April 2009 abgeschlossen. Die veräußerten Domains waren in der Bilanz
der Travel24.com AG ohne Buchwert.
Am 21. April 2009 wurde zwischen Herrn Dr. Michael Briem, der
Antragstellerin zu 1., der Travel24.com AG, Herrn Marc Maslaton und Herrn
Philip Kohler ein Rahmenvertrag über den Einstieg der Antragstellerin zu 1.
bei der Travel24.com AG und die Umsetzung des Sanierungskonzeptes der
Antragstellerin zu 1. abgeschlossen. Dieser regelt die übergeordnete
Abwicklung der in einzelnen Verträgen niedergelegten Maßnahmen und die
Einbindung der regulatorischen Entscheidung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Zeitgleich wurde zwischen Herrn Dr. Michael Briem und der Antragstellerin
zu 1. ein Kauf- und Übertragungsvertrag über die von Herrn Dr. Briem
gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Travel24.com AG abgeschlossen.
Danach wurden 130.000 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je
EUR 1,– der Wandelanleihe 2003/2008
(ISIN DE000A0JEVJ8), 470.000 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag
von je EUR 1,– der Wandelanleihe 2006/2009 (ISIN DE000A0LDJD4), 150.000
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2007/2009 (ISIN DE000A0PM7B5), 250.000
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2007/2009 II (ISIN DE000A0SS699) sowie 300.000
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2008/2009 (ISIN DE000A0SFNT2) an die Antragstellerin zu 1.
für EUR 130.000,– verkauft und übertragen. Hinsichtlich weiterer 221.757
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2005/2008 (ISIN DE000A0EPSZ7) und 310.958
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2006/2009 (ISIN DE000A0LDJD4) räumte Herr Dr. Briem der
Antragstellerin zu 1. eine Kaufoption zu einem Gesamtkaufpreis von EUR
1.704.688,– ein. Die Ausübungsbestimmungen sehen vor, dass Herr Dr. Briem
das sich aus den Teilschuldverschreibungen ergebende Wandlungsrecht ausübt
und die so bezogenen Aktien an die Antragstellerin zu 1. übertragen wird.
Per 31. Mai 2009 wurden die Vergleiche mit Gläubigern der Travel24.com AG
über ein Treuhandkonto abgeschlossen und durchgeführt. Danach beliefen sich
die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen
Verbindlichkeiten der Travel24.com AG zum 31. Mai 2009 auf EUR 62.087,53.
Die Verbindlichkeiten aus der nicht mehr wandelbaren Wandelanleihe
2003/2008 (ISIN DE000A0JEVJ8) wurden getilgt.
V.
Am 02. Dezember 2008 gewährte die Antragstellerin zu 2. dem Antragsteller
zu 7. ein Darlehen über EUR 125.825,– zum Erwerb von Stückaktien der
Travel24.com AG. In der Folgezeit erwarb der Antragsteller zu 7. über ein
auf ihn lautendes Depot 24.556 Stückaktien der Travel24.com AG.
Am 30. Januar 2009 beschlossen die Antragsteller zu 3. bis 7. als
Gesellschafter der Antragstellerin zu 2. einstimmig die Übernahme der von
dem Antragsteller zu 7. erworbenen und gehaltenen Stückaktien der
Travel24.com AG durch die Antragstellerin zu 2. als Treugeberin. Demgemäß
wurde zwischen der Antragstellerin zu 2. und dem Antragsteller zu 7.
vereinbart, dass der Antragsteller zu 7. die Stückaktien der Travel24.com
AG ab dem 30. Januar 2009 treuhänderisch für die Antragstellerin zu 2. hält
und diese die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus diesen Aktien tragen
soll. Die Stimmrechte sollen nach Weisung der Antragstellerin zu 2.
ausgeübt werden. Der Darlehensvertrag vom 02. Dezember 2008 wurde
dahingehend abgeändert, dass die Darlehensrückzahlung durch Übertragung der
treuhänderisch gebundenen Aktien erfolgen kann. Gegenüber dem
depotführenden Kreditinstitut wurde von dem Antragsteller zu 7. in
zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Treuhandvereinbarung keine
geänderte Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Geldwäschegesetz abgegeben.
Ferner beschlossen die Antragsteller zu 3. bis 7. als Gesellschafter der
Antragstellerin zu 2. am 30. Januar 2009 einstimmig, dass die
Antragstellerin zu 2. als Treugeberin durch die Treuhänderin Blue Biz
Invest Ltd. Stückaktien der Travel24.com AG erwerben soll. Demgemäß erwarb
die Blue Biz Invest Ltd. bis zum 19. Februar 2009 auf eigenen Namen, aber
für Rechnung der Antragstellerin zu 2. insgesamt 5.686 Stückaktien der
Travel24.com AG. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses ist die Blue Biz
Invest Ltd. an die Weisungen der Antragstellerin zu 2. zur Ausübung der
Stimmrechte aus den Stückaktien der Travel24.com AG gebunden.
Am 09. April 2009 wurde zwischen den Antragstellerinnen zu 1. und 2.
vereinbart, dass die Stimmrechte aus Stückaktien der Travel24.com AG
koordiniert ausgeübt werden sollen, um zum einen das Sanierungskonzept
umzusetzen und zum anderen darüber hinaus maßgeblichen Einfluss auf die
Travel24.com AG auszuüben.
VI.
Sowohl an der Antragstellerin zu 1. als auch an der Antragstellerin zu 2.
sind der Antragsteller zu 3. mit 42%, die Antragsteller zu 4. und 5. mit je
18% sowie die Antragsteller zu 6. und 7. mit je 11% beteiligt.
Zwischen den Antragstellern zu 3. bis 7. bestehen schriftlich nicht
niedergelegte Gesellschaftervereinbarungen in Bezug auf die
Antragstellerinnen zu 1. und 2.
Nach diesen Gesellschaftervereinbarungen sind die Gesellschafter
verpflichtet, eine einheitliche Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Für den Fall, dass eine
einheitliche Beschlussfassung nicht erfolgt, ist in den
Gesellschaftervereinbarungen vorgesehen, dass sich die Willensbildung der
Gesellschafter an den Vorschlägen der Geschäftsführung der jeweiligen
Gesellschaft (also der Antragstellerin zu 1. oder 2.) orientiert.
Alleingeschäftsführer der Antragstellerinnen zu 1. und 2. ist der
Antragsteller zu 3..
VII.
Darüber hinaus sind der Antragsteller zu 3. mit 42%, die Antragsteller zu
4. und 5. mit je 18% sowie die Antragsteller zu 6. und 7. mit je 11% an der
Blue Biz Invest Ltd. beteiligt.
Auch im Hinblick auf die Blue Biz Invest Ltd. besteht zwischen den
Antragstellern zu 3. bis 7. eine schriftlich nicht niedergelegte
Gesellschaftervereinbarung.
Nach dieser Gesellschaftervereinbarung sind die Gesellschafter
verpflichtet, eine einheitliche Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Für den Fall, dass eine
einheitliche Beschlussfassung nicht erfolgt, ist in den
Gesellschaftervereinbarungen vorgesehen, dass sich die Willensbildung der
Gesellschafter an den Vorschlägen der Geschäftsführung der Blue Biz Invest
Ltd. orientiert.
Director der Blue Biz Invest Ltd. ist der Antragsteller zu 3..
VIII.
Mit Schreiben vom 09. April 2009 haben die Antragsteller, die Blue Biz
Invest Ltd., die Unister Media GmbH, die Reisen.de Service GmbH, die AERUNI
GmbH, die INTOUR Internet Touristik GmbH, die Urlaubstours GmbH, die
GELD.de GmbH, die Preisvergleich.de GmbH, die Unister Investment GmbH, die
Opernpark-Center GmbH, die Unister Asset Management GmbH, die Unister
Projektentwicklung GmbH, die Portalservice GmbH und die News.de Inc.
beantragt, gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG, 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 wurden die Anträge der Unister Media
GmbH, Reisen.de Service GmbH, AERUNI GmbH, INTOUR Internet Touristik GmbH,
Urlaubstours GmbH, GELD.de GmbH, Preisvergleich.de GmbH, Unister Investment
GmbH, Opernpark-Center GmbH, Unister Asset Management GmbH, Unister
Projektentwicklung GmbH, Portalservice GmbH und der News.de Inc.
zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 wurde der Antrag für die Blue Biz Invest
Ltd. zurückgenommen.
B.
Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung der Interessen der
Antragsteller sowie der außen stehenden Aktionäre der Travel24.com AG gemäß
§§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG, 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick
auf die beabsichtigte und zum Teil bereits umgesetzte Sanierung der
Travel24.com AG von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.
I.
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.
1.
Die Anträge sind gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits vor der
Erlangung der Kontrolle über die Travel24.com AG zulässig, da die Erlangung
der Kontrolle durch die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am
09. April 2009 wahrscheinlich war und zum Zeitpunkt der Sachentscheidung
bereits eingetreten ist (vgl. B.II.3. und B.II.4.).
2.
Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden.
Zwar erfolgt die zur Kontrollerlangung führende Zurechnung auf die
Antragstellerin zu 2. ausschließlich auf Grund des § 30 Abs. 2 WpÜG (vgl.
dazu im Einzelnen B.II.3.), so dass für jeden an der Abstimmung Beteiligten
die Kontrollerlangung zu gegenwärtigen ist. Dabei gilt im Grundsatz, dass
die Kontrollerlangung für jeden an der Abstimmung Beteiligten einen eigenen
Lebenssachverhalt darstellt. Anders ist die Situation bei Zurechnungen nach
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, da die Kontrollerlangung durch das
Tochterunternehmen mit der Kontrollerlangung durch das Mutterunternehmen in
Folge der Zurechnung zusammenfällt. Dabei ist die Lenkungsmacht des
Mutterunternehmens die Grundlage des gesamten Lebenssachverhaltes. Diese
Lenkungsmacht einer einzelnen Person fehlt grundsätzlich bei § 30 Abs. 2
WpÜG.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Die Antragsteller
zu 3. bis 7. erlangen die Kontrolle über die Travel24.com AG (auch) auf
Grund der Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG über die
Antragstellerin zu 1., da sie nach den Grundsätzen der Mehrmütterherrschaft
beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 1. ausüben (vgl. dazu im
Einzelnen B.II.4.a.). Die ebenfalls über die Antragstellerin zu 2.
verwirklichte Zurechnungsnorm nach § 30 Abs. 2 WpÜG (vgl. B.II.4.b.)
entfaltet insoweit keinen eigenständigen Regelungsinhalt. Die
Antragstellerin zu 2. selbst erlangt jedoch nur auf Grundlage des § 30 Abs.
2 WpÜG die Kontrolle über die Travel24.com AG. Das dieser Zurechnung zu
Grunde liegende abgestimmte Verhalten der Antragstellerinnen zu 1. und 2.
entspringt im Ergebnis aber der prinzipalen Leitungsmacht der Antragsteller
zu 3. bis 7., da diese als Gesellschafter und sog. Mehrmütter sowohl der
Antragstellerin zu 1. als auch der Antragstellerin zu 2. (vgl. B.II.4.a.
und B.II.4.c.) das von ihnen als Gesellschafter und/oder Organ der
Antragstellerinnen zu 1. und 2. entworfene Konzept umsetzen wollen. Daher
ist es verfahrensrechtlich geboten, die Antragstellerin zu 2. so zu
behandeln, als ob die Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
erfolgte.
3.
Nach Rücknahme der Anträge der Unister Media GmbH, Reisen.de Service GmbH,
AERUNI GmbH, INTOUR Internet Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH, GELD.de
GmbH, Preisvergleich.de GmbH, Unister Investment GmbH, Opernpark-Center
GmbH, Unister Asset Management GmbH, Unister Projektentwicklung GmbH,
Portalservice GmbH und der News.de Inc. am 21. April 2009 und der Rücknahme
des Antrages der Blue Biz Invest Ltd. am 15. Juli 2009 war über diese
Anträge nicht mehr zu entscheiden.
II.
Die Antragsteller haben am 15. Juni 2009 die Kontrolle im Sinne des § 29
Abs. 2 WpÜG über die Travel24.com AG erlangt.
1.
Vor der Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 hielten der Antragsteller zu 7.
24.556 Stückaktien und die Blue Biz Invest Ltd. 5.686 Stückaktien der
Travel24.com AG. Bezogen auf das damalige Grundkapital der Travel24.com AG
in Höhe von EUR 113.486,– beliefen sich die Stimmrechtsanteile auf 21,64%
respektive 5,01%.
2.
Nach der Durchführung der Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 belief sich der
Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1. auf 1.330.242 Stimmrechte
(entsprechend 77,00% der Stimmrechte) der Travel24.com AG.
a.
Davon hielt die Antragstellerin zu 1. insgesamt 1.300.000 Stückaktien der
Travel24.com AG (entsprechend 75,25% der Stimmrechte der Travel24.com AG
nach der Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009) unmittelbar.
Dieser Stimmrechtsanteil bezieht sich auf ein Grundkapital der Travel24.com
AG zum 15. Juni 2009 in Höhe von EUR 1.727.594,–, das sich aus den im
Handelsregister eingetragenen EUR 1.724.444,– und den aus Bedingtem
Kapital begebenen EUR 3.150,– zusammensetzt.
Im Rahmen der Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 von EUR 113.486,– um
1.610.958,– auf EUR 1.724.444,– wandelte die Antragstellerin zu 1. Stück
470.000 Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2006/2009 in 470.000
Stückaktien der Travel24.com AG, Stück 150.000 Teilschuldverschreibungen
der Wandelanleihe 2007/2009 in 150.000 Stückaktien der Travel24.com AG,
Stück 250.000 Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2007/2009 II in
250.000 Stückaktien der Travel24.com AG und Stück 300.000
Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2008/2009 in 300.000
Stückaktien der Travel24.com AG. Ferner bezog die Antragstellerin zu 1.
durch Bareinlage von EUR 390.000,– insgesamt 130.000 Stückaktien der
Travel24.com AG.
Maßgeblich für das Entstehen der Aktien und Stimmrechte ist die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister des
Amtsgerichts München am 15. Juni 2009, da die für die Wandelanleihen zu
schaffenden Aktien aus Genehmigtem Kapital der Travel24.com AG stammen und
somit für diese Aktien gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 189 AktG die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister konstitutiv
ist. Für die Aktien aus der Barkapitalerhöhung ist gemäß § 189 AktG
ebenfalls die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das
Handelsregister konstitutiv.
b.
Weitere 30.242 Stimmrechte (entsprechend 1,75% der Stimmrechte) der
Travel24.com AG wurden der Antragstellerin zu 1. am 15. Juni 2009 gemäß §
30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 WpÜG zugerechnet.
(1)
Der Antragsteller zu 7. hielt am 15. Juni 2009 unmittelbar 24.556
Stückaktien (entsprechend 1,42% der Stimmrechte) der Travel24.com AG.
Auf Grund der am 30. Januar 2009 zwischen der Antragstellerin zu 2. als
Treugeberin und dem Antragsteller zu 7. als Treunehmer geschlossenen
Vereinbarung, der zufolge der Antragsteller zu 7. die Stückaktien der
Travel24.com AG ab dem 30. Januar 2009 treuhänderisch für die
Antragstellerin zu 2. halten, die Stimmrechte nur nach Weisung der
Antragstellerin zu 2. ausüben und die Antragstellerin zu 2. die
wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus diesen Aktien tragen soll, werden
der Antragstellerin zu 2. diese 24.556 Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 WpÜG zugerechnet.
(2)
Die Blue Biz Invest Ltd. hielt am 15. Juni 2009 unmittelbar 5.686
Stückaktien (entsprechend 0,33% der Stimmrechte) der Travel24.com AG.
Auf Grund der am 30. Januar 2009 zwischen der Antragstellerin zu 2. als
Treugeberin und der Blue Biz Invest Ltd. als Treunehmerin geschlossenen
Vereinbarung, der zufolge die Blue Biz Invest Ltd. die noch zu erwerbenden
Stückaktien der Travel24.com AG ab dem 30. Januar 2009 treuhänderisch für
die Antragstellerin zu 2. halten, die Stimmrechte nur nach Weisung der
Antragstellerin zu 2. ausüben und die Antragstellerin zu 2. die
wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus diesen Aktien tragen soll, werden
der Antragstellerin zu 2. diese 5.686 Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 WpÜG zugerechnet.
(3)
Diese der Antragstellerin zu 2. zuzurechnenden 30.242 Stimmrechte
(entsprechend 1,75% der Stimmrechte) der Travel24.com AG werden der
Antragstellerin zu 1. seit dem 09. April 2009 gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet. Die Antragstellerinnen zu 1. bis 2. stimmen sich im Sinne von
§ 30 Abs. 2 WpÜG über die Ausübung der Stimmrechte aus den von ihnen
gehaltenen bzw. treuhänderisch für sie gehaltenen Stückaktien der
Travel24.com AG ab.
Denn die Antragstellerinnen zu 1. und 2. haben am 09. April 2009 eine
Vereinbarung getroffen, der zufolge die Ausübung der Stimmrechte aus
Stückaktien der Travel24.com AG koordiniert werden soll, um zum einen das
Sanierungskonzept umzusetzen, zum anderen aber auch darüber hinaus
maßgeblichen Einfluss auf die Travel24.com AG auszuüben.
3.
Nach Durchführung der Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 belief sich der
Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 2. auf 1.330.242 Stimmrechte
(entsprechend 77,00% der Stimmrechte) der Travel24.com AG.
a.
Der Antragstellerin zu 2. wurden zum 15. Juni 2009 insgesamt 30.242
Stimmrechte (entsprechend 1,75% der Stimmrechte) der Travel24.com AG aus
den von dem Antragsteller zu 7. und der Blue Biz Invest Ltd. gehaltenen
Stückaktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG zugerechnet (vgl.
B.II.2.b.1. und B.II.2.b.2.).
b.
Weitere 1.300.000 Stimmrechte (entsprechend 75,25% der Stimmrechte) der
Travel24.com AG wurden der Antragstellerin zu 2. am 15. Juni 2009 gemäß §
30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet.
Die Antragstellerin zu 1. hielt nach der Durchführung der Kapitalerhöhung
am 15. Juni 2009 1.300.000 Stückaktien der Travel24.com AG (vgl.
B.II.2.a.). Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. haben am 09. April 2009
eine Vereinbarung getroffen, der zufolge die Ausübung der Stimmrechte aus
Stückaktien der Travel24.com AG koordiniert werden soll, um zum einen das
Sanierungskonzept umzusetzen, zum anderen aber auch darüber hinaus
maßgeblichen Einfluss auf die Travel24.com AG auszuüben. Die
Antragstellerinnen zu 1. und 2. wollen sich u.a. auch über die Neubesetzung
von Aufsichtsrat und (mittelbar) Vorstand abstimmen. Mit dem Entstehen der
Stückaktien bei der Antragstellerin zu 1. am 15. Juni 2009 werden die
Stimmrechte aus diesen der Antragstellerin zu 2. nach § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet.
4.
Der Stimmrechtsanteil jedes einzelnen Antragstellers zu 3. bis 7. belief
sich nach der Durchführung der Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 auf
1.330.242 Stimmrechte (entsprechend 77,00%) der Travel24.com AG.
Denn den Antragstellern zu 3. bis 7. werden die Stimmrechte aus den von der
Antragstellerin zu 1. und der Blue Biz Invest Ltd. gehaltenen Stückaktien
der Travel24.com AG (vgl. B.II.2.a.) oder die den Antragstellerinnen zu 1.
und 2. zuzurechnenden Stimmrechte (vgl. B.II.2.b. und B.II.3.; hinsichtlich
des Antragstellers zu 7. mit Ausnahme der Stimmrechte aus den von dem
Antragsteller zu 7. selbst gehaltenen Stückaktien der Travel24.com AG)
jeweils zugerechnet, wobei die Zurechnung sowohl nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung der
Grundsätze der sog. Mehrmütterherrschaft bzw. Mehrmütterorganschaft, nach
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 AktG unter
Berücksichtigung der Grundsätze der sog. Mehrmütterherrschaft bzw.
Mehrmütterorganschaft als auch nach §§ 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 6
WpÜG, 17 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung der Grundsätze der sog.
Mehrmütterherrschaft bzw. Mehrmütterorganschaft erfolgt.
a.
Die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1. gehaltenen 1.300.000
Stückaktien (entsprechend 75,25% der Stimmrechte) der Travel24.com AG
werden den Antragstellern zu 3. bis 7. jeweils nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet, da die Antragstellerin zu 1. ein
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG der Antragsteller zu 3. bis
7. ist.
Die Antragstellerin zu 1. ist ein nach § 17 Abs. 1 AktG und den Grundsätzen
der sog. Mehrmütterherrschaft von den Antragstellern zu 3. bis 7.
abhängiges Unternehmen, da von den Antragstellern zu 3. bis 7. ein
gemeinschaftlicher beherrschender Einfluss auf die Antragstellerin zu 1.
ausgeübt wird.
Eine mehrfache Abhängigkeit kommt in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf
rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass die Summe
ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl.
Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 6, 3. Auflage
2004, § 17 Rn 83, 90). Für die Annahme einer Koordination ist es
ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,
dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei
die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines
Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist
(vgl. Koppensteiner, a.a.O., Rn 90). Pattsituationen stehen einer
gemeinsamen Beherrschung nur entgegen, wenn keine Vorkehrungen getroffen
werden, in diesen Fällen dennoch einen Gesamtwillen zu bilden (vgl.
Koppensteiner, a.a.O.).
Zwischen den Antragstellern zu 3. bis 7. besteht eine schriftlich nicht
niedergelegte Gesellschaftervereinbarung. Diese sieht vor, dass ein
einheitlicher Wille aller Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. gebildet
wird. Für den Fall, dass eine einheitliche Willensbildung nach allen
Konsensversuchen nicht möglich ist, sieht die Gesellschaftervereinbarung
eine Orientierung des Willens der Gesellschafter an den Vorschlägen der
Geschäftsführung der Antragstellerin zu 1. vor.
Diese Regelungen sind ausreichend, um eine beständige Bildung eines
einheitlichen Herrschaftswillens durch die Antragsteller zu 3. bis 7. in
Bezug auf die Antragstellerin zu 1. zu gewährleisten. Denn selbst für den
Fall einer Nichteinigung im Kreise der Gesellschafter ist sichergestellt,
dass die Gesellschafter einen einheitlichen Willen gesellschaftsrechtlich
umsetzen.
b.
Die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1. gehaltenen 1.300.000
Stückaktien (entsprechend 75,25% der Stimmrechte) der Travel24.com AG
werden den Antragstellern zu 3. bis 7. auch jeweils über die
Antragstellerin zu 2. gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 AktG zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2. ein
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG der Antragsteller zu 3. bis
7. ist (vgl. B.II.4.c.) und sich im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG mit der
Antragstellerin zu 1. abstimmt (vgl. B.II.2.b.3.).
c.
Die Stimmrechte aus den treuhänderisch für die Antragstellerin zu 2.
gehaltenen 30.242 Stückaktien (entsprechend 1,75% der Stimmrechte) der
Travel24.com AG (vgl. B.II.2.b.1. und B.II.2.b.2.) werden den
Antragstellern zu 3. bis 6. nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
i.V.m. 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2. ein
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG der Antragsteller zu 3. bis
7. ist. Für den Antragsteller zu 7. bezieht sich diese Zurechnung nur auf
die Stimmrechte aus den von der Blue Biz Invest Ltd. gehaltenen Stückaktien
der Travel24.com AG (vgl. B.II.2.b.2.), da der Antragsteller zu 7. die
24.556 Stückaktien, die Grundlage für eine Treuhandzurechnung sind (vgl.
B.II.2.b.1.), selbst hält und die Eigentümerschaft insofern die
Treuhandzurechnung verdrängt.
Die Antragstellerin zu 2. ist ein nach § 17 Abs. 1 AktG und den Grundsätzen
der sog. Mehrmütterherrschaft (vgl. B.II.4.a.) von den Antragstellern zu 3.
bis 7. abhängiges Unternehmen, da von den Antragstellern zu 3. bis 7. ein
gemeinschaftlicher beherrschender Einfluss auf die Antragstellerin zu 2.
ausgeübt wird.
Zwischen den Antragstellern zu 3. bis 7. besteht eine schriftlich nicht
niedergelegte Gesellschaftervereinbarung. Diese sieht vor, dass ein
einheitlicher Wille aller Gesellschafter der Antragstellerin zu 2. gebildet
wird. Für den Fall, dass eine einheitliche Willensbildung nach allen
Konsensversuchen nicht möglich ist, sieht die Gesellschaftervereinbarung
eine Orientierung des Willens der Gesellschafter an den Vorschlägen der
Geschäftsführung der Antragstellerin zu 2. vor.
Diese Regelungen sind ausreichend, um eine beständige Bildung eines
einheitlichen Herrschaftswillens durch die Antragsteller zu 3. bis 7. in
Bezug auf die Antragstellerin zu 2. zu gewährleisten. Denn selbst für den
Fall einer Nichteinigung im Kreise der Gesellschafter ist sichergestellt,
dass die Gesellschafter einen einheitlichen Willen gesellschaftsrechtlich
umsetzen.
d.
Die Stimmrechte aus den der Antragstellerin zu 2. zuzurechnenden 30.242
Stimmrechten aus den treuhänderisch für die Antragstellerin zu 2.
gehaltenen 30.242 Stückaktien (entsprechend 1,75% der Stimmrechte) der
Travel24.com AG (vgl. B.II.4.c.) werden den Antragstellern zu 3. bis 7.
auch jeweils über die Antragstellerin zu 1. nach §§ 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 AktG zugerechnet, da die
Antragstellerin zu 1. ein Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG
der Antragsteller zu 3. bis 7. ist und sich im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG
mit der Antragstellerin zu 2. abstimmt (vgl. B.II.2.b.3.).
Für den Antragsteller zu 7. bezieht sich diese Zurechnung nur auf die
Stimmrechte aus den von der Blue Biz Invest Ltd. gehaltenen Stückaktien der
Travel24.com AG (vgl. B.II.2.b.2.), da der Antragsteller zu 7. die 24.556
Stückaktien, die Grundlage für eine Treuhandzurechnung sind (vgl.
B.II.2.b.1.), selbst hält und die Eigentümerschaft insofern die
Treuhandzurechnung verdrängt.
e.
Die Stimmrechte aus den von der Blue Biz Invest Ltd. gehaltenen 5.686
Stückaktien (entsprechend 0,33% der Stimmrechte) der Travel24.com AG werden
den Antragstellern zu 3. bis 7. auch nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet, da die Blue Biz Invest Ltd. ein
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG der Antragsteller zu 3. bis
7. ist.
Die Blue Biz Invest Ltd. ist ein nach § 17 Abs. 1 AktG und den Grundsätzen
der sog. Mehrmütterherrschaft (vgl. B.II.4.a.) von den Antragstellern zu 3.
bis 7. abhängiges Unternehmen, da von den Antragstellern zu 3. bis 7. ein
gemeinschaftlicher beherrschender Einfluss auf die Blue Biz Invest Ltd.
ausgeübt wird.
Zwischen den Antragstellern zu 3. bis 7. besteht eine schriftlich nicht
niedergelegte Gesellschaftervereinbarung. Diese sieht vor, dass ein
einheitlicher Wille aller Gesellschafter der Blue Biz Invest Ltd. gebildet
wird. Für den Fall, dass eine einheitliche Willensbildung nach allen
Konsensversuchen nicht möglich ist, sieht die Gesellschaftervereinbarung
eine Orientierung des Willens der Gesellschafter an den Vorschlägen der
Geschäftsführung der Blue Biz Invest Ltd. vor.
Diese Regelungen sind ausreichend, um eine beständige Bildung eines
einheitlichen Herrschaftswillens durch die Antragsteller zu 3. bis 7. in
Bezug auf die Blue Biz Invest Ltd. zu gewährleisten. Denn selbst für den
Fall einer Nichteinigung im Kreise der Gesellschafter ist sichergestellt,
dass die Gesellschafter einen einheitlichen Willen gesellschaftsrechtlich
umsetzen.
III.
Die Travel24.com AG ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken
im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen.
Diese ergeben sich aus der bilanziellen Überschuldung der Travel24.com AG,
die bestünde, wenn die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht gemäß §
19 Abs. 2 Satz 1 InsO im Hinblick auf das Sanierungskonzept der
Antragsteller überwiegend wahrscheinlich wäre.
Denn zum 31. Dezember 2008 wies die Travel24.com AG bei einer Bilanzsumme
in Höhe von EUR 6,318 Mio. einen nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag in Höhe von EUR 5,789 Mio. aus. Auch die Ertragssituation der
Travel24.com AG war deutlich negativ: Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2008 belief sich auf minus EUR 1,649
Mio., der Jahresfehlbetrag auf minus EUR 1,578 Mio..
Nach den Feststellungen der als Abschlussprüfer bestellten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG, Hamburg,
Niederlassung München, ergab sich zum 31. Mai 2009 eine geschätzte
bilanzielle Überschuldung von EUR 6,239 Mio. (Stand der bilanziellen
Überschuldung zum 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR 5,789 Mio. zuzüglich
eines geschätzten Fehlbetrages für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2009
in Höhe von EUR 0,45 Mio.). Weiter wird ausgeführt, dass die Überschuldung
nur entfalle, da die Fortführung der Travel24.com AG ‘auf Grund des
Sanierungskonzeptes nach den Umständen zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Jahresabschlusses überwiegend wahrscheinlich’ sei. Grundlage dieser
Einschätzung sind die einzelnen Maßnahmen des Sanierungskonzeptes der
Antragsteller, die in der Summe die bilanzielle Überschuldung im Umfang von
EUR 6,354 Mio. abdecken werden, so dass sich rechnerisch ein modifiziertes
Eigenkapital zum 31. Mai 2009 in Höhe von EUR 0,115 Mio. ergebe.
IV.
Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die Krisenursache in
Form der bilanziellen Überschuldung der Travel24.com AG zu beheben und so
die Sanierung der Travel24.com AG zu gewährleisten.
Diese Einschätzung wird sowohl durch den Bestätigungsvermerk der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG, Hamburg,
Niederlassung München, vom 15. Juni 2009 als auch die Stellungnahme der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG, Hamburg,
Niederlassung Leipzig, vom 25. Juni 2009 bestätigt.
Dabei sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts
keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des
Geschehensablaufes auf Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum
anderen kann eine Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität
der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein
anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetzgeber nicht
verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept
grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob
dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
1.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG, Hamburg,
Niederlassung München, sieht die Unternehmensfortführung im Hinblick auf
folgende Sanierungsmaßnahmen als überwiegend wahrscheinlich an: Die
bilanzielle Überschuldung soll durch einen Ertrag in Höhe von EUR 1,5 Mio.
aus dem Verkauf der Domains ‘travel24.com’ und ‘travel24.de’ sowie der
Marke ‘Travel24’, einer Zuführung von Eigenkapital in Höhe von EUR 3,089
durch die Wandlung von Wandelschuldverschreibungen, einen Ertrag durch
Forderungsverzicht in Höhe von EUR 1,375 Mio. sowie eine Barkapitalerhöhung
in Höhe von EUR 0,39 Mio. beseitigt werden.
Diese Sanierungsmaßnahmen untergliedern sich in folgende Schritte, die der
Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche
Warentreuhand AG, Hamburg, Niederlassung Leipzig vom 25. Juni 2009 zu
Grunde lagen:
– Die Antragstellerin zu 1. wird für EUR 1,495 Mio. die Domains
‘travel24.com’ und ‘travel24.de’ erwerben.
– Die Antragstellerin zu 1. wird für EUR 5.000,– die Marke ‘Travel24’
erwerben.
– Die Travel24.com AG wird mit einem Teil der Mittel aus der Veräußerung
der Domains (EUR 840.000,–) einen Vergleich mit ihren Gläubigern zur
Begleichung von Forderungen in Höhe von EUR 2,215 Mio. abschließen.
– Die Antragstellerin zu 1. wird der Travel24.com AG die Nutzung der
Domains ‘travel24.com’ und ‘travel24.de’ und der Marke ‘Travel24’ für
mindestens 30 Monate ab Vertragsunterzeichnung gestatten, wobei die
Nutzungsrechte bis mindestens zum 31. Dezember 2011 unentgeltlich gewährt
werden.
– Die Antragstellerin zu 1. wird insgesamt 1.170.000
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihen 2006/2009 (ISIN DE000A0LDJD4), 2007/2009 (ISIN
DE000A0PM7B5), 2007/2009 II (ISIN DE000A0SS699) und 2008/2009 (ISIN
DE000A0SFNT2) wandeln.
– Die Antragstellerin zu 1. wird eine Barkapitalerhöhung bei der
Travel24.com AG in Höhe von EUR 390.000,– zeichnen, wobei das Grundkapital
um EUR 130.000,– und die Kapitalrücklage um EUR 260.000,– erhöht werden
sollen.
– Die Travel24.com AG wird mit den Mitteln aus der Barkapitalerhöhung um
EUR 390.000,– die Verbindlichkeiten aus der nicht mehr wandelbaren
Wandelanleihe 2003/2008 (ISIN DE000A0JEVJ8) tilgen.
– Herr Dr. Briem wird 310.958 Teilschuldverschreibungen mit einem
Nennbetrag von je EUR 1,– der Wandelanleihe 2006/2009 (ISIN DE000A0LDJD4)
im Hinblick auf eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber der
Antragstellerin zu 1. bis zum 31. März 2009 wandeln.
– Die Antragstellerin zu 1. wird bis zum 30. Juli 2010 insgesamt 221.757
Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1,– der
Wandelanleihe 2005/2008 (ISIN DE000A0EPSZ7) wandeln.
2.
Bis auf den letzten Schritt sind alle Schritte bereits durchgeführt, so
dass die Sanierungsmaßnahmen weitestgehend umgesetzt wurden. Dieser Umstand
erhöht die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Sanierungskonzeptes der
Antragsteller erheblich.
Die Domainübertragungsverträge und der Markenübertragungsvertrag wurden am
20. April 2009 abgeschlossen. Die veräußerten Domains waren in der Bilanz
der Travel24.com AG ohne Buchwert, so dass zugunsten der Travel24.com AG
durch diese Transaktion ein Ertrag entstanden ist.
Ebenso wurden die Wandlung von Stück 1.170.000 Teilschuldverschreibungen
der jeweiligen Wandelanleihen im Rahmen der Kapitalerhöhung am 15. Juni
2009 vollzogen.
Die Barkapitalerhöhung durch die Antragstellerin zu 1. wurde am 15. Juni
2009 durchgeführt und mit den daraus der Travel24.com AG zufließenden
Barmitteln wurden die Verbindlichkeiten aus der nicht mehr wandelbaren
Wandelanleihe 2003/2008 (ISIN DE000A0JEVJ8) getilgt.
Auch die 310.958 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR
1,– der Wandelanleihe 2006/2009 (ISIN DE000A0LDJD4) wurden im Rahmen der
Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 gewandelt.
Bereits bis zum 31. Mai 2009 wurden die Vergleiche mit Gläubigern der
Travel24.com AG über ein Treuhandkonto abgeschlossen und durchgeführt.
Danach beliefen sich die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
sowie die sonstigen Verbindlichkeiten der Travel24.com AG zum 31. Mai 2009
auf EUR 62.087,53.
3.
Aber auch perspektivisch kann die operative Sanierung der Travel24.com AG
gelingen, da die zukunftsgerichteten Planungen der Antragsteller im
Hinblick auf die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO
Deutsche Warentreuhand, Hamburg, Niederlassung Leipzig zumindest plausibel
erscheinen: Die geplanten Umsatzerlöse sollen danach von EUR 2,407 Mio. im
Geschäftsjahr 2009 auf EUR 3,197 Mio. im Geschäftsjahr 2012 ansteigen. Der
Umsatzentwicklung entsprechend soll der Jahresüberschuss von EUR 0,991 Mio.
im Geschäftsjahr 2009 auf EUR 1,241 Mio. im Geschäftsjahr 2012 ansteigen.
Diese Planungen werden in der ‘Zweiten ergänzenden Stellungnahme zur
Plausibilisierung der Ausführungen der Unister Holding GmbH und der Unister
GmbH für die Travel24.com AG im Rahmen des Antrages der Unister Holding
GmbH und der Unister GmbH nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung’ vom 25. Juni 2009 von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand, Hamburg,
Niederlassung Leipzig, als geeignet angesehen, ‘im Ergebnis der durch die
Antragsteller durchzuführenden Maßnahmen nach den uns vorgelegten
Planungsunterlagen im Jahr 2009 erstmalig ein positives Jahresergebnis’ zu
erzielen und ‘gleichzeitig bis zum 31. Dezember 2009 den nicht durch
Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf Grund der aufgezeigten Maßnahmen und
damit die bilanzielle Überschuldung’ zu beseitigen.
V.
Im Rahmen des Sanierungskonzeptes der Antragsteller waren bzw. sind die
Antragsteller bereit, erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen, die der
zu sanierenden Travel24.com AG unmittelbar zufließen.
1.
Die Zahlungen in Höhe von EUR 390.000,– im Rahmen der Barkapitalerhöhung
am 15. Juni 2009 können dabei nicht als Sanierungsbeiträge der
Antragsteller gewürdigt und ihnen insofern nicht angerechnet werden.
Denn die finanziellen Mittel, die der Travel24.com AG dadurch zugeflossen
sind, wurden sogleich verwendet, um Forderungen der Antragsteller gegen die
Travel24.com AG zu begleichen. Denn die Antragstellerin zu 1. hatte auch
die Teilschuldverschreibungen der nicht mehr wandelbaren Wandelanleihe
2003/2008 (ISIN DE000A0JEVJ8) erworben. Insofern kann übernahmerechtlich
ein Austauschverhältnis, das den dem Rechtssatz dolo agit qui petit quod
statim redditurus est zugrundeliegenden Erwägungen entspricht, nicht als
maßgeblicher Sanierungsbeitrag gewürdigt werden. Gleichwohl ist auch diese
Transaktion den Antragstellern in der Gesamtwürdigung positiv anzurechnen.
2.
Maßgeblicher Sanierungsbeitrag ist die Zahlung von EUR 1,5 Mio. für den
Erwerb der Domains ‘travel24.com’ und ‘travel24.de’ und die Marke
‘Travel24’ in Kombination mit der unentgeltlichen Gestattung der Nutzung
bis mindestens zum 31. Dezember 2011.
Grundsätzlich ist mangels anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass
die ausgetauschten Leistungen ausgeglichen sind. Denn die Travel24.com AG
leistet die vertraglich festgelegten Domains und Markenrechte gegen Zahlung
der festgelegten Beträge durch die Antragstellerin zu 1.. Dabei ist
unerheblich, dass die zu leistenden Rechte nicht als immaterielle
Vermögenswerte aktiviert sind, maßgeblich ist, dass die Travel24.com AG als
Inhaberin von Rechten einzelne Rechte abgibt.
Ein als Sanierungsbeitrag zu würdigender Zahlungsanteil könnte nur
festgestellt werden, wenn nachgewiesen wäre, dass die Zahlungen in einem
solchen Missverhältnis zu den im Gegenzug gewährten Leistungen stünden,
also wertmäßig überstiegen, dass ein ‘gegenleistungsfreier Betrag’ isoliert
feststellbar wäre. Diese Frage kann an dieser Stelle unbeantwortet bleiben,
obwohl die bisherige Annahme der Verwaltung der Travel24.com AG im
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2007, dass der Wert des Kundenstamms und
der Marke das negative Eigenkapital der Travel24.com AG deutlich
kompensierten, dagegen spricht.
Im vorliegenden Fall verpflichtet sich die Antragstellerin zu 1. aber zur
unentgeltlichen Gestattung der Nutzung der Domains und der Marke bis
mindestens zum 31. Dezember 2011. Hierin ist ein gesondert feststellbarer,
geldwerter Sanierungsbeitrag der Antragsteller zu sehen.
3.
Auch die Wandlung von Stück 1.170.000 Teilschuldverschreibungen der
einzelnen Wandelanleihen durch die Antragstellerin zu 1. im Rahmen der
Kapitalerhöhung am 15. Juni 2009 kann als Sanierungsbeitrag gewürdigt
werden und eine Befreiung begründen.
Durch die Wandlung ist die Travel24.com AG von einer Verbindlichkeit frei
geworden und die entsprechenden Beträge sind von Fremdkapital in
Eigenkapital umgewandelt worden.
VI.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit denen der Inhaber der Aktien der Travel24.com AG, die
nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen
eines Tatbestands des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der
Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der
Fortbestand der Travel24.com AG gesichert werden, was im Interesse aller
Aktionäre der Gesellschaft ist, die ansonsten die bilanzielle Überschuldung
und wohl auch Illiquidität der Gesellschaft zu gegenwärtigen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g. erhebliche
Leistung (vgl. B.V.2. und B.V.3.) zum Fortbestand der Travel24.com AG
beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
Travel24.com AG darüber hinaus ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien
abzugeben. Denn ihre Leistungen sollen vorrangig der Travel24.com AG und
damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die
Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
grundsätzlich – wenn auch unter Nebenbestimmungen – zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Travel24.com AG, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,
sind – abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Travel24.com AG
teilzuhaben – nicht ersichtlich.
Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der Travel24.com AG sind durch die
bereits durchgeführten Kapitalmaßnahmen, also neben der Kapitalerhöhung am
15. Juni 2009 auch der vorher durchgeführte Kapitalschnitt, nicht
unerheblich verwässert worden und insofern tragen die bisherigen Aktionäre
der Travel24.com AG einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit bei der
Trave24.com AG aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust durch
die Entwicklung des Börsenkurses ihres Aktienbesitzes mit. Wenn jedoch die
Antragsteller die endgültige Sanierung der Travel24.com AG bewerkstelligen
sollten, profitieren auch die übrigen Aktionäre der Travel24.com AG
angesichts ihrer bisherigen mittelbaren Verlusttragung von den Früchten der
Sanierung im Rahmen ihres Aktienbesitzes. Denn nach den Planungen der
Antragsteller soll die Travel24.com AG auch wieder mit einem tragfähigen
operativen Geschäft, das nachhaltig positive Ergebnisse erwirtschaften
soll, versehen werden. Insofern besteht im vorliegenden Fall auch für die
übrigen Aktionäre der Travel24.com AG entsprechend der gesetzgeberischen
Intention, der zufolge es in Sanierungsfällen nur dann gerechtfertigt ist,
den sanierenden Antragsteller von den Belastungen durch ein Pflichtangebot
freizustellen (vgl. Begr RegE WpÜG, BT-Drucks 14/7034, S. 61), wenn die
übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen Vorteil aus der Sanierung
ziehen können, die Chance einer positiven Partizipation.
VII.
Rechtsgrundlage für die beiden Auflagen unter Ziffer 2 dieses Bescheides
ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Danach ist die Antragstellerin zu 1. verpflichtet, die im Rahmen des
Sanierungskonzeptes als Sanierungsbeitrag vorgeschlagene Wandlung von
insgesamt 221.757 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR
1,– der Wandelanleihe 2005/2008 (ISIN DE000A0EPSZ7) bis zum 30. Juli 2010
durchzuführen und die Durchführung (Wandlung und Kapitalerhöhung)
entsprechend gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
mitzuteilen und zu belegen.
Diese Auflagen sind geeignet und erforderlich, die verbleibende Umsetzung
des Sanierungskonzeptes und so das Überwiegen des Befreiungsinteresses der
Antragsteller über die Interessen der übrigen Aktionäre der Travel24.com AG
sicherzustellen. Da es sich um eine von den Antragstellern selbst
vorgeschlagene Maßnahme handelt bzw. sich lediglich um eine Nachweispflicht
handelt, sind die Auflagen vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig im
engeren Sinne.
VIII.
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 dieses Bescheides
ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 ist geeignet, um seitens der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für
den Fall widerrufen zu können, dass die Antragsteller entgegen der
Vereinbarung mit der Travel24.com AG und entgegen des Vortrages bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Nutzung der Domains und
der Marke nicht unentgeltlich gestatten. Denn in diesem Fall verliert das
Sanierungskonzept der Antragsteller einen maßgeblichen Beitrag und es kann
dann zunächst nicht mehr zwingend von einer Eignung des Sanierungskonzeptes
ausgegangen werden. In diesem Fall wäre der Widerruf des
Befreiungsbescheides zu prüfen.
Erforderlich ist der Widerrufsvorbehalt, da dieser Befreiungsbescheid auch
bei einer Zuwiderhandlung der Antragsteller wohl rechtmäßig bliebe und
insofern nicht auf die gesetzlichen Rücknahmegründe des § 49 Abs. 2 VwVfG
zurückgegriffen werden kann.
Der Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da
er der Absicherung einer von den Antragstellern selbst vorgeschlagenen
Maßnahme dient und im Vergleich zu einer Bedingung ein milderes Mittel ist.
IX.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 dieses Bescheides wird für den Fall,
dass die Antragsteller die Auflagen nicht erfüllen, vorbehalten. Dieser
Widerrufsvorbehalt ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des
Sanierungskonzeptes und den entsprechenden Nachweis der
Sanierungsmaßnahmen, wie er in den Auflagen unter Ziffer 2 dieses
Bescheides vorgesehen ist, sicherzustellen. Er ist verhältnismäßig, da § 49
Abs. 2 Nr. 2 VwVfG schon ein gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht, und der
Widerrufsvorbehalt insofern deklaratorisch ist.
C.
Die Gebühren für die Entscheidungen werden mit gesonderten Bescheiden
festgesetzt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12 in 60439 Frankfurt am Main
oder
Graurheindorfer Str. 108 in 53117 Bonn
Widerspruch erhoben werden.
Veröffentlichungsrecht nach § 44 WpÜG
Eine Veröffentlichung des Bescheides gemäß § 44 WpÜG behalte ich mir vor.
Von dem Veröffentlichungsrecht werde ich keinen Gebrauch machen, wenn die
Tatsache und der Tenor der Befreiung vom Pflichtangebot einschließlich der
Nebenbestimmungen und alle wesentlichen Gründe für die Befreiung von den
Antragstellern unverzüglich auf den in § 10 Abs. 3 WpÜG vorgesehenen
Veröffentlichungswegen bis zum 26. August 2009 öffentlich bekannt gemacht
wird.
Bei der Bemessung der Frist habe ich mich an dem Termin der
Hauptversammlung der Travel24.com AG orientiert, die von diesem
Befreiungsbescheid Kenntnis erlangen soll.
Im Interesse der Antragsteller sollte der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht über die Veröffentlichung ein Beleg
übersendet werden.
Die Bundesanstalt beabsichtigt, den Text der vom Antragsteller
vorgenommenen Veröffentlichung zusätzlich auf der BaFin-Homepage
einzustellen. Ich erbitte daher die Übersendung des Veröffentlichungstextes
als pdf-Datei an die Adresse Angebotsunterlage@bafin.de.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Holst
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 26.08.2009
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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr Berlin,
Düsseldorf, Stuttgart
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