Solarparc Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
05.04.2012 / 15:19
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Solarparc Aktiengesellschaft
Bonn
WKN 635253 ISIN DE0006352537
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG, die am Mittwoch, 23. Mai 2012, um 11.00 Uhr im ‘Gremiensaal’/Deutsche Welle, Kurt-Schumacher-Straße 3, 53113 Bonn, stattfindet.
Tagesordnung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2011 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31.12.2011 nebst Konzernlagebericht, des Abhängigkeitsberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2011 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 289a, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarparc.de/hv2012 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Solarparc AG, bis zum 22. April 2012 in der Poppelsdorfer Allee 64, 53115 Bonn und ab dem 23. April 2012 in der Karl-Legien-Str.
188, 53117 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss
gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2011 in Höhe von 968.659,60 EUR in voller
Höhe in die anderen Gewinnrücklagen gem. § 58 Abs. 3 AktG einzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
die Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
die Entlastung zu erteilen.
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5. |
Neuwahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Abs. (1), 96 Abs. (1), 101 Abs. (1) AktG aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Amtszeit der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Claus Recktenwald (Vorsitzender), Dr. Georg Gansen (stellvertretender
Vorsitzender) und Dr. Alexander von Bossel endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai 2012. Die Herren
Dr. Recktenwald und Dr. Gansen stellen sich zur Wiederwahl. Anstelle von Herrn Dr. von Bossel schlägt auch dieser mit dem
amtierenden Aufsichtsrat die Hereinwahl eines weiblichen Aufsichtsratsmitglieds vor, konkret von Frau Dr. Kristin Neumann.
Diese soll zugleich die Position des Financial Expert im Aufsichtsrat bekleiden.
Der Aufsichtsrat schlägt mithin insgesamt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
zum 31. Dezember 2016 entscheidet,
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(1) Herrn Dr. Claus Recktenwald, Bonn
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(2) Herrn Dr. Georg Gansen, Bonn
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(3) Frau Dr. Kristin Neumann, Frankfurt/Main
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zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu bestellen. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden.
Herr Dr. Claus Recktenwald ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Schmitz Knoth Rechtsanwälte in Bonn und hat folgende
weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
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Aufsichtsratsvorsitzender der SolarWorld AG, Bonn
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Mitglied des Aufsichtsrats der VEMAG Verlags- und Medien AG, Köln
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Beiratsmitglied bei der Grünenthal GmbH und der Grünenthal GmbH & Co. KG, Aachen
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Herr Dr. Georg Gansen ist Rechtsanwalt/Syndikus der Deutsche Post AG mit Dienstsitz in Bonn und hat folgende weitere Ämter
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
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Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der SolarWorld AG, Bonn
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Frau Dr. Kristin Neumann ist Mitglied des Vorstands der Thomas Cook AG, Oberursel. In dieser Position ist sie für das Finanzressort
sowie als Arbeitsdirektorin für Personal verantwortlich. Frau Dr. Neumann ist gleichzeitig Chief Financial Officer (CFO) Central
Europe der Thomas Cook Group plc. und hat – ausschließlich innerhalb des Konzerns Thomas Cook – folgende weitere Ämter in
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
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Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Thomas Cook Austria AG, Wien (Österreich)
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Mitglied des Verwaltungsrats der Thomas Cook Service AG, Pfäffikon (Schweiz)
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Mitglied des Aufsichtsrats der Condor Flugdienst GmbH, Kelsterbach
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Mitglied Board of Directors & Executive Committee der Viajes Iberoservice Espana, S.L., Palma de Mallorca (Spanien)
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Mitglied Board of Directors der Hoteles y Clubs de Vacaciones, S.A. (HCV), Palma de Mallorca (Spanien)
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Mitglied Board of Directors der ITC Travel Investments, S.L., Palma de Mallorca (Spanien)
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2012 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Solarparc AG auf die SolarWorld AG (Hauptaktionärin)
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG
Die SolarWorld AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter
HRB 8319 eingetragen und hat ihren Sitz in Bonn. Der SolarWorld AG gehören gegenwärtig insgesamt 5.700.001 auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Solarparc AG mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 9347.
Das Grundkapital der Solarparc AG beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 6.000.000 EUR und ist eingeteilt
in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die SolarWorld AG hält mit 95,00002% mehr als 95% des Grundkapitals der
Solarparc AG und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG).
Die SolarWorld AG möchte als Hauptaktionärin von der Möglichkeit zum Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
der Solarparc AG Gebrauch machen. Zu diesem Zweck hat die SolarWorld AG mit Schreiben vom 8. Februar 2012 ein Verlangen im
Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Solarparc AG gerichtet, die Hauptversammlung der Solarparc AG möge die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der Solarparc AG auf die SolarWorld AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen. Die SolarWorld AG hat mit Schreiben an den Vorstand der Solarparc AG vom 29. März 2012 ihr Übertragungsverlangen
dahingehend bestätigt und konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung auf 8,59 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Solarparc AG festgelegt hat.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 30. März 2012 hat die SolarWorld AG gemäß § 327c Abs. 2 S.1 AktG
die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten
Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt, Vorstandsmitglied der
Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (‘Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt’), als dem mit Beschluss vom 2. März
2012 vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
geprüft und bestätigt. Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt hat hierüber am 2. April 2012 einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs.
2 S. 2 bis 4 AktG erstattet. Zudem hat die SolarWorld AG dem Vorstand der Solarparc AG eine Gewährleistungserklärung der WGZ
BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Düsseldorf (WGZ BANK) gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung
übernimmt die WGZ BANK die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der SolarWorld AG, den Minderheitsaktionären
nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Solarparc AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung
für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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‘Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Solarparc AG mit Sitz in Bonn (Minderheitsaktionäre)
werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der SolarWorld AG mit Sitz in Bonn, zu
zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 8,59 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals in Höhe von 1,00 EUR auf die Hauptaktionärin übertragen.’
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an können die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarparc.de/hv2012
eingesehen und herunter geladen werden:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Solarparc AG sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Solarparc AG
jeweils für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011,
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der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin SolarWorld AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einschließlich seiner Anlagen:
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das Übertragungsverlangen der SolarWorld AG vom 8. Februar 2012,
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die gutachtliche Stellungnahme von Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf vom 29. März 2012 zum Unternehmenswert
der Solarparc AG und zur angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG zum 23. Mai 2012,
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das konkretisierte Übertragungsverlangen der SolarWorld AG vom 29. März 2012,
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die Gewährleistungserklärung der WGZ BANK gem. § 327b Abs. 3 AktG; und
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der gem. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Köln bestellten sachverständigen Prüfers
Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt über die Angemessenheit der Barabfindung.
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Gemäß § 327c Abs. 5 AktG ist die Auslage der vorgenannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und eine Zusendung
nicht vorgesehen, da die Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind. Die Unterlagen werden in der ordentlichen
Hauptversammlung der Solarparc AG am 23. Mai 2012 ausliegen.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 6.000.000 nennwertlose Stückaktien
eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt somit 6.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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Teilnahmebedingungen
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrem depotführenden Kreditinstitut in Textform erstellten
besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
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Solarparc AG
c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: wp.hv@xchanging.com
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 2. Mai 2012,
0.00 Uhr (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2012, 24.00 Uhr zugehen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes kann nur erfolgen, wenn die Aktien zum Nachweisstichtag auch in dem Depot des Aktionärs eingebucht
wurden. Zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform (§ 126b BGB). Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
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Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kreditinstitut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Kreditinstitut
vorgenommen.
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Ausübung des Stimmrechts
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Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.
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Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut und eine Vereinigung von Aktionären oder einen
sonstigen Dritten ausüben lassen. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Auch dann sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Ein Formular gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. Für die Erteilung der Vollmacht,
ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt die Textform. Bei Bevollmächtigungen
von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
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Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
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Solarparc AG
Abteilung Hauptversammlung Karl-Legien-Str. 188, 53117 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarparc.de
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Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 10.00 Uhr bis kurz vor Beginn
der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im ‘Gremiensaal’/Deutsche Welle, Kurt-Schumacher-Straße
3, 53113 Bonn, zur Verfügung.
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Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der
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Solarparc AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25, 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarparc2012@itteb.de
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bis zum 21. Mai 2012 dort eingehend zu übersenden.
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Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an
der Abstimmung teilnehmen.
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen ferner schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 21. Mai 2012 unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen
sein:
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Solarparc AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25, 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarparc2012@itteb.de
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Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre,
die sich gem. § 9 der Satzung angemeldet haben, zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter www.solarparc.de/hv2012 einsehbar.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gem. § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (300.000,00 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00
EUR erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss unter der bei ‘Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG’ angegebenen
Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2012 zugegangen sein.
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind
und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
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Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse www.solarparc.de/hv2012 bekannt gemacht.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG
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Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Wahlvorschläge sind ausschließlich auf dem Postweg an die nachstehende Adresse oder per Telefax an die nachstehende Faxnummer
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
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Solarparc AG
Abteilung Hauptversammlung Karl-Legien-Str. 188, 53117 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarparc.de
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Fristgerecht bis zum 8. Mai 2012 unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft eingegangene, zugänglich zu machende Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.solarparc.de/hv2012 zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 8. Mai 2012 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gem. § 131 Abs. 1 AktG
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Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
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Freie Verfügbarkeit der Aktien
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Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert. Aktionäre können deshalb weiterhin über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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Veröffentlichung auf der Internetseite
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarparc.de/hv2012 zur Verfügung. Die Einberufung ist am 5.
April 2012 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
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Bonn, im April 2012
Solarparc AG
Der Vorstand
Dr.-Ing. E.h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender
Dr. Peer Günzel, Vorstand Finanzen
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