Software AG
Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2023 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
EQS-News: Software Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
BERICHTE
1 Grundlagen der Darstellung Der Vergütungsbericht ist nach den Regelungen des § 162 des Aktiengesetzes (AktG) aufgestellt. Er orientiert sich ferner an den jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und der Arbeitsgruppe Vergütungsberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Die Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 hat den Vergütungsbericht 2021 unter TOP 6 mit 65,71 % der abgegebenen Stimmen gemäß § 120a Abs. 4 AktG gebilligt. Rückmeldungen und Anregungen, die Vorstand und Aufsichtsrat von Aktionären zum Vergütungsbericht erhalten und abgefragt haben, sind in die diesjährige Berichterstattung eingeflossen. Maximen der Erstellung waren Verständlichkeit, strukturelle Klarheit und Transparenz. 2 Vergütung des Vorstands Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Software AG ist einfach, verständlich und klar ausgestaltet und darauf ausgerichtet, eine nachhaltige und langfristige Wertschöpfung, die Umsetzung der Geschäftsstrategie sowie das Wachstum der Geschäftsbereiche zu fördern. Dem wird durch unterschiedliche, an der Profitabilität, dem Unternehmenswachstum, der Unternehmenswertentwicklung sowie an ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit ausgerichtete Ziele Rechnung getragen. Diese Ziele beinhalten insbesondere die in der Helix-Strategie der Software AG festgesetzten langfristigen Ziele. Die genutzten finanziellen und nichtfinanziellen Kenngrößen haben dabei unterschiedliche, aber überwiegend mehrjährige Laufzeiten, um den strategischen Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit wurde bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems auf eine möglichst hohe Kongruenz zwischen den Interessen und Erwartungen der Aktionäre und der Vorstandsvergütung gelegt. Mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Änderung gilt das Vergütungssystem seit dem Geschäftsjahr 2021 und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit einer Mehrheit von 94,83 % gebilligt. Zum 1. Januar 2022 haben Personalausschuss und Aufsichtsrat der Software AG nach intensiver Befassung mit dem Vergütungssystem eine Änderung vorgenommen, die die Gewichtung der Jahresziele im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive) betrifft. Diese Änderung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2022 gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit einer Mehrheit von 85,03 % gebilligt. Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 87 und 87a AktG sowie den Empfehlungen des DCGK durch den Aufsichtsrat überprüft und Anfang 2021 beschlossen.1 In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat einen unabhängigen externen Berater hinzugezogen. Der Personalausschuss war dafür zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats vorzubereiten und den Aufsichtsrat regelmäßig mit allen Informationen zu versorgen, die der Aufsichtsrat zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch.
1 Im Geschäftsjahr 2022 wurde lediglich ein Beschluss über eine Änderung eines im Kern unveränderten Vergütungssystems gefasst.
Das aktuelle Vergütungssystem gilt für alle potenziellen Vertragsverlängerungen und neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern ab dem 1. Januar 2021.1 Demnach entsprechen die Verträge von Dr. Stefan Sigg (Chief Product Officer, CPO), dessen Vertragsverlängerung im Jahr 2021 erfolgte, sowie der im Berichtsjahr erstmalig bestellten Vorstände Joshua Husk (Chief Revenue Officer, CRO) und Dr. Benno Quade (Chief Operating Officer, COO) grundsätzlich dem aktuellen Vergütungssystem. Für Joshua Husk wurden bestimmte Abweichungen erklärt, auf die im Weiteren näher eingegangen wird. Sanjay Brahmawar (Chief Executive Officer, CEO) erfüllt seinen laufenden Vertrag und fällt somit noch nicht unter alle Neuerungen des aktuellen Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat hat jedoch am 27. Oktober 2022 über dessen Vertragsverlängerung beschlossen, die mit einer Umstellung des Vertrags auf das geltende Vergütungssystem mit Wirkung zum 1. August 2023 einhergeht. Dr. Elke Frank (Chief Human Resources Officer, CHRO) ist zum 31. Oktober 2022 und Dr. Matthias Heiden (Chief Financial Officer, CFO) zum 31. Dezember 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Da beide Verträge vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden, fielen diese noch nicht unter das aktuelle Vergütungssystem. Die für Sanjay Brahmawar, Dr. Elke Frank und Dr. Matthias Heiden nach dem alten Vergütungssystem geltenden Vergütungselemente, die vom aktuellen Vergütungssystem abweichen, werden an den relevanten Stellen in Abschnitt 2.4 separat beschrieben. Im Zusammenhang mit der Bestellung von Joshua Husk als neues Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2022 wird von folgenden Bestandteilen des von der Hauptversammlung am 17. Mai 2022 gebilligten Vergütungssystems vorübergehend abgewichen:
1 Die Gewichtung der Jahresziele im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung, die nach Billigung durch die Hauptversammlung
vom 17. Mai 2022 umgesetzt wurde, ist kein Vertragsbestandteil der Vorstandsdienstverträge, sodass diese Änderung unabhängig
von etwaigen Vertragsabschlüssen oder -verlängerungen für alle im Geschäftsjahr amtierenden Vorstände Geltung erlangt hat.
Da Joshua Husk ohne diese Abweichungen nicht als Vorstandsmitglied hätte gewonnen werden können und der Aufsichtsrat davon überzeugt ist, dass die Gewinnung von Joshua Husk mit hoher Wahrscheinlichkeit den langfristigen Erfolg der Gesellschaft nachhaltig positiv beeinflussen wird und dessen Ernennung zum Vorstandsmitglied im Interesse der Gesellschaft ist, wurden die dargestellten Abweichungen als notwendig erachtet. Die vom Vergütungssystem vorgeschriebene Maximalvergütung sowie die Vergütungsstruktur (prozentuale Verteilung der Vergütungskomponenten und fehlender Sign-on-Bonus) hält einem Vergütungsvergleich für einen in den USA ansässigen CRO eines globalen Softwareunternehmens nicht stand. Insbesondere im IT-Sektor in den USA findet nicht zuletzt aufgrund der Strahlkraft der sogenannten Hyperscaler ein großer Wettbewerb um Talente statt, der mit einem Vergütungswettbewerb einhergeht. Da 50 % des Total Addressable Market der Software AG sowie der größte Umsatzanteil in den USA liegen, ist eine starke Vertriebspräsenz in diesem wichtigen Markt für das Unternehmen jedoch von essenzieller Bedeutung. Dies unter anderem, um die Signifikanz der US-Repräsentation zu stärken, um Zeitzonendifferenzen, Sprachbarrieren und Reiserestriktionen zu vermeiden, um bestehende Netzwerke in den USA besser nutzen zu können und um die Marktkenntnisse und -erfahrungen in den USA weiter ausbauen zu können. Nach einer Phase, in der der CRO nicht auf Vorstandsebene angesiedelt war, zeigt sich, dass es wichtig ist, die hohe Bedeutung der Kundenorientierung und Expertise auch im Vorstandsgremium entsprechend widerzuspiegeln. Mithin sind die Etablierung eines Vertriebsvorstands in den USA für das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft und damit einhergehend die vorübergehenden Abweichungen vom Vergütungssystem notwendig. Dieser Wechsel musste zeitnah erfolgen, um die nächste Phase der Transformation und die Etablierung langfristig orientierter Strategien weiter vorantreiben zu können. Im Rahmen des Suchprozesses fand eine eingehende Beurteilung möglicher Kandidaten statt. Insgesamt maßgeblich war dabei, dass die Qualifikationen und Expertise der Förderung einer nachhaltigen Wertschöpfung und Rentabilität im Rahmen der Interessen des Unternehmens dienen. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass dies auf den zum Vorstand bestellten Kandidaten Joshua Husk aufgrund seiner strategischen Fähigkeiten, der Transformationserfahrung sowie der Expertise im Bereich Infrastructure Software in besonderem Maße zutrifft. 2.3 VERGÜTUNGSHÖHE UND EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNG Der Aufsichtsrat bestimmt für die einzelnen Vorstandsmitglieder eine Ziel-Gesamtvergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Für die variablen Vergütungsbestandteile sind dabei jeweils die Zielbeträge bei einer Zielerfüllung von 100 % der Budgetwerte maßgeblich. Der Aufsichtsrat überprüft für jedes Geschäftsjahr die Ziele der variablen Vergütungsbestandteile. Dabei beschließt der Aufsichtsrat auf Grundlage der Ergebnisfeststellungen der vorausgegangenen Geschäftsjahre im Rahmen der Budgetplanung für das laufende Geschäftsjahr, welche Ziele die Gesellschaft und die Vorstandsmitglieder erreichen sollen. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller festen und variablen Vergütungsbestandteile gemäß Abbildung auf Seite 256) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung beträgt für den CEO 5.900.000 € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 2.900.000 €. Übersteigt die für ein Geschäftsjahr berechnete Gesamtvergütung die Maximalvergütung, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Long-Term Incentive (LTI) so weit gekürzt, dass die Maximalvergütung eingehalten wird. Falls erforderlich, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder die Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungsbestandteile verlangen. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile prozentual begrenzt. Über die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder kann erst nach erfolgter Auszahlung aller Vergütungsbestandteile, die für ein Geschäftsjahr zugesagt wurden, abschließend berichtet werden. Das heißt für das Geschäftsjahr 2022 erst im Vergütungsbericht für das Jahr 2026. Sanjay Brahmawar fällt erst im Zuge seiner Vertragsverlängerung ab 1. August 2023 und der damit einhergehenden Anwendung des aktuellen Vergütungssystems unter die Regelung zur Maximalvergütung. Auch die Verträge von Dr. Matthias Heiden und Dr. Elke Frank fielen nicht unter die Regelung zur Maximalvergütung. Alle drei Verträge folgen dem alten Vergütungssystem, wonach für die variablen Vergütungskomponenten keine betragsmäßigen, sondern prozentuale Höchstgrenzen festgelegt sind, aus denen eine betragsmäßige Höchstgrenze berechnet werden kann. Eine explizit betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung ist nicht festgesetzt. Ferner wurde mit Joshua Husk wie unter 2.2 dargestellt individualvertraglich eine abweichende Maximalvergütung vereinbart. 2.4 VERGÜTUNGSBESTANDTEILE Das Vergütungssystem besteht aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen (siehe Abbildung auf Seite 256). Die feste Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt, der Altersversorgung und den Nebenleistungen zusammen. Die variable Vergütung setzt sich aus einer kurzfristigen (STI) und zwei langfristigen Komponenten (LTI) zusammen. Die langfristigen Komponenten bestehen aus dem PPS-Programm und dem LIP. 2.4.1 Feste Vergütungsbestandteile 2.4.1.1 Festes Jahresgehalt Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt. Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Raten ausgezahlt. Die Höhe des festen Jahresgehalts orientiert sich an den Aufgaben und der strategischen und operativen Verantwortung des einzelnen Vorstandsmitglieds. 2.4.1.2 Altersversorgung Das Vergütungssystem sieht für Vorstände mit Wohnsitz in Deutschland zur Unterstützung der privaten Altersvorsorge eine zusätzliche jährliche Barzahlung vor. Die Zahlung beträgt für den CEO 250.000 € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 150.000 €. Entsprechend der oben dargestellten vorübergehenden Abweichung erhält Joshua Husk die Barzahlung in Höhe von 150.000 € ebenfalls. Der CEO Sanjay Brahmawar fällt erst im Rahmen der Verlängerung seines Dienstvertrags und einer damit einhergehenden Anwendung des aktuellen Vergütungssystems (ab 1. August 2023) unter die neu gestaltete Regelung zur Altersversorgung. Nach dem alten System zur Altersversorgung, unter das auch die Verträge von Dr. Elke Frank und Dr. Matthias Heiden fielen, besteht für ihn eine Pensionsregelung, die ihm unabhängig vom Alter bei Diensteintritt ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine lebenslange Altersrente zusagt. Die Altersrente wird jährlich in dem Umfang erhöht, in dem sich im vorangegangenen Kalenderjahr der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr erhöht hat. Die Pensionszusage umfasst auch eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % der Altersrente. Scheidet der CEO Sanjay Brahmawar vor Erreichen des 62. Lebensjahres und vor Erreichen des 15. Dienstjahres als Vorstandsmitglied der Gesellschaft aus den Diensten der Gesellschaft aus, bleibt der Anspruch bestehen, wird jedoch gekürzt. Scheidet er vor Erreichen des 62. Lebensjahres und nach Erreichen des 15. Dienstjahres als Vorstandsmitglied der Gesellschaft aus den Diensten der Gesellschaft aus, bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen. Die Veränderung des Barwerts aus Pensionszusagen (Defined Benefit Obligation, DBO) und der Barwert der Pensionszusagen zum
31. Dezember 2022 wie im Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Jahr 2022 dargestellt
lauten wie folgt:
Die Nebenleistungen bestehen aus der Bereitstellung eines angemessenen Dienstwagens zur beruflichen und privaten Nutzung (oder alternativ aus einer monatlichen Dienstwagenpauschale) und der Abdeckung durch die Gruppenunfallversicherung. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder in die Directors-and-Officers-Versicherung der Software AG einbezogen. Der Selbstbehalt liegt bei 10 % des Schadens, maximal bis zum Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. 2.4.2 Variable Vergütungsbestandteile 2.4.2.1 Short-Term Incentive Plan Die kurzfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich am finanziellen und nichtfinanziellen Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres. Sie ist dabei im Geschäftsjahr 2022 zu 75 % von finanziellen Unternehmenszielen, zu 15 % von individuellen finanziellen oder nichtfinanziellen Zielen der jeweiligen Vorstände und zu 10 % von Environmental, Social und Governance(ESG)-Zielen abhängig, die individuell oder für alle Vorstände gemeinsam definiert werden können. Der Short-Term Incentive ist nur bei Überschreiten bzw. Erreichen bestimmter Schwellenwerte zu zahlen. Der Auszahlungsbetrag für den Short-Term Incentive ist auf 200 % des Zielbetrags (Auszahlungs-Cap) begrenzt. Als finanzielle Ziele dienten im Geschäftsjahr 2022 die an den Kapitalmarkt kommunizierten Ziele. Als individuelle Ziele sind mit jedem Vorstandsmitglied unterschiedliche quantitative oder qualitative Ziele aus dem jeweiligen Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds vereinbart, die der mittel- bis langfristigen strategischen Unternehmensentwicklung dienen. Die individuellen Ziele können im Geschäftsbereich des jeweiligen Vorstands unter anderem das Erreichen von Umsatz- und Wachstumszielen, die Umsetzung der Unternehmensstrategie oder ein nachhaltiges Wirtschaften (zum Beispiel im Bereich Diversity, Nachfolgeplanung, Innovationsleistung) unterstützen. Die gleichen individuellen Ziele können auch für mehrere Vorstandsmitglieder definiert werden. Unter ESG-Zielen versteht man Ziele, die sich auf Umwelt (Environment), Soziales (Gesellschaft) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) beziehen. Der Aufsichtsrat legt für das jeweilige Geschäftsjahr die ESG-Leistungskriterien und die Methoden zur Leistungsmessung fest. Die möglichen Leistungskriterien setzen sich zum Beispiel aus ESG-Ratings, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterzufriedenheit und Arbeitsschutz (Gesundheit und Sicherheit) zusammen. Die Gesamtzielerreichung für die ESG-Leistung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zielerreichung der einzelnen ESG-Leistungskriterien. Die Zielerreichung wird jedes Jahr vor Auszahlung des STI vom Aufsichtsrat festgelegt. Aus der jeweiligen Zielerreichung der finanziellen, individuellen und ESG-Ziele sowie der angegebenen Gewichtung der Ziele errechnet sich die durchschnittliche Zielerreichung. Bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % entspricht der Auszahlungsbetrag dem Zielbetrag. Bei einer Gesamtzielerreichung von 0 % wird keine Auszahlung geleistet (Schwellenwert). Bei einer Gesamtzielerreichung von 200 % oder mehr erfolgt eine Auszahlung von 200 % des Zielbetrags (Maximalwert). Zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert wird jeweils linear interpoliert. Ein Drittel der Übererfüllung über 100 % wird nicht in bar ausbezahlt, sondern per Übertrag in PPS angelegt und erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zukünftigen Aktienkursentwicklung ausbezahlt. Beginnt oder endet der Dienstvertrag in einem laufenden Geschäftsjahr, wird der Auszahlungsbetrag zeitanteilig entsprechend gekürzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, zum Beispiel bei der Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, die Bedingungen des STI vorübergehend in angemessenem Rahmen sachgerecht anzupassen. Allgemeine ungünstige Marktentwicklungen erfüllen hierbei nicht den Sachverhalt außergewöhnlicher Ereignisse oder Entwicklungen. Entsprechendes gilt, wenn Änderungen der für die Gesellschaft anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften wesentliche Auswirkungen auf die für die Berechnung des STI maßgeblichen Parameter haben sowie für den Fall, dass ein Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst (Rumpfgeschäftsjahr). Die für alle Vorstände geltenden finanziellen Ziele für das Jahr 2022, deren Zielerreichung und die damit einhergehende Anwendung
der Leistungskriterien waren wie folgt:
Die langfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im Rahmen des PPS-Programms ist auf das nachhaltige Wachstum des Unternehmens ausgerichtet. Die Vergütung wird den Vorstandsmitgliedern der Software AG jährlich aktienbasiert in Form von PPS gewährt. Jede Tranche hat eine Laufzeit von vier in die Zukunft gerichteten Jahren. Der Gewährungsbetrag für das PPS-Programm bestimmt sich aus dem Produkt des vertraglich vereinbarten jährlichen individuellen Zielbetrags des jeweiligen Vorstandsmitglieds und der Zielerreichung der STI-Ziele. Zum Zeitpunkt der Gewährung des PPS-Programms wird der Gewährungsbetrag für das PPS-Programm zuzüglich des aus dem STI übertragenen Betrags je Vorstandsmitglied auf Grundlage des Referenzkurses der Software AG-Aktie in virtuelle Aktien des Unternehmens (PPS) umgewandelt und den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt. Der Referenzkurs bestimmt sich aus dem Durchschnittskurs der Software AG-Aktie im der Gewährung vorangehenden Februar, abzüglich 10 %. Nach Ablauf der vierjährigen Laufzeit findet ein Barausgleich auf Basis des Durchschnittskurses der Software AG-Aktie im Februar zum Ende der Laufzeit statt. Der Auszahlungsbetrag aus dem PPS-Programm ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. Der CEO Sanjay Brahmawar fällt erst mit Verlängerung seines Dienstvertrags und der damit einhergehenden Anwendung des aktuellen Vergütungssystems (ab 1. August 2023) unter das dargestellte PPS-Programm. Für ihn sowie für die im Jahr 2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Elke Frank und Dr. Matthias Heiden gilt das Vorgänger-PPS-Programm mit folgenden Abweichungen:
Die Anzahl der in den vergangenen beiden Geschäftsjahren zugesagten sowie der insgesamt zum 31. Dezember 2022 gehaltenen PPS
ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Long-Term Incentive Plan 2021 und 2022 Die langfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im Rahmen des LIP ist auf das nachhaltige Wachstum des Unternehmens ausgerichtet. Die Vergütung aus dem LIP wird den Vorstandsmitgliedern beginnend mit dem Geschäftsjahr 2021 jährlich in Form von virtuellen Aktienoptionen gewährt. Jede Tranche hat eine Laufzeit von vier in die Zukunft gerichteten Jahren. Der LIP besteht aus zwei gleich gewichteten Teilen. Zum Zeitpunkt der Gewährung des LIP wird der jährliche individuelle Zielbetrag für den LIP je Vorstandsmitglied zu je 50 % in virtuelle Aktienoptionen für Teil 1 und Teil 2 des LIP umgewandelt und den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt. Hierbei werden auf Basis einer Fair-Value-Berechnung virtuelle Aktienoptionen für Teil 1 und Teil 2 ausgegeben, die mit ihren Erwartungswerten zu jeweils 50 % dem individuellen Zielbetrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds entsprechen. Die Auszahlung zum Ablauf der vierjährigen Laufzeit wird durch die zugeteilte Anzahl und die Zielerreichungsfaktoren bestimmt. Für Teil 1 des LIP ergibt sich der Zielerreichungsfaktor aus der Outperformance der Software AG-Aktie im Vergleich zum MDAX. Die Outperformance wird berechnet als Differenz aus Wertsteigerung der Software AG-Aktie und Wertsteigerung des MDAX-Preisindex, jeweils über die vierjährige Laufzeit der LIP-Tranche. Der Zielerreichungsfaktor beträgt im Minimum 0 bei einer Outperformance unter 0 %, 1 bei einer Outperformance zwischen 0 und 2 % und erreicht sein Maximum von 2 bei einer Outperformance von mindestens 20 %. Dazwischen wächst der Zielerreichungsfaktor je Steigerung der Outperformance um 2 Prozentpunkte um jeweils 0,1. Der Wert je Option für Teil 1 wird berechnet als Produkt von Outperformance und Ausgangspreis der Software AG-Aktie und wird zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags mit dem Zielerreichungsfaktor multipliziert. Die Auszahlung für Teil 1 des LIP ist auf 200 % des Zielbetrags für Teil 1 begrenzt. Für Teil 2 des LIP ergibt sich der Zielerreichungsfaktor aus der durchschnittlichen Zielerreichung der Ziele für Umsatz, Gewinnmarge und Annual Recurring Revenue (ARR). Für jedes Ziel legt der Aufsichtsrat jährlich eine minimale Zielerreichung (Schwellenwert), einen Zielwert und eine maximale Zielerreichung (Maximalwert) für die nächsten vier Geschäftsjahre fest. Unterhalb des Schwellenwertes beträgt die Zielerreichung 0 %. Am Zielwert beträgt die Zielerreichung 100 %. Oberhalb des Maximalwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert wird linear interpoliert. Die Zielerreichung ist dadurch je Ziel und insgesamt auf 0 bis 200 % begrenzt. Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Zielerreichung werden die drei Ziele im Geschäftsjahr mit je einem Drittel (und damit gleich) gewichtet. Der Wert je Option für Teil 2 berechnet sich als Wertsteigerung der Software AG-Aktie von Beginn bis Ende der Laufzeit der LIP-Tranche und wird zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags mit der durchschnittlichen Zielerreichung multipliziert. Die Auszahlung für Teil 2 des LIP ist auf 200 % des Zielbetrags für Teil 2 begrenzt. Bestehende Rechte aus dem Management-Incentive Plan 2020 Im Juni 2020 wurden Rechte unter dem Management-Incentive Plan (MIP 2020) an Vorstandsmitglieder zugeteilt. Da einzelne Vorstandsmitglieder laufende Rechte im Rahmen des MIP 2020 halten, erfolgt eine Darstellung dieses Programms im Rahmen des Vergütungsberichts. Der Plan unterscheidet zwischen drei Arten von Wertsteigerungsrechten (Value Rights, VRs), zum einen zwei Arten von Performance Shares (Komponenten 1 und 2) und zum anderen Retention Shares (Komponente 3). Die unter dem MIP 2020 gewährten Rechte haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Komponente 1 Die Anzahl der zugeteilten VRs unter Komponente 1 zum Ablauf der dreijährigen Laufzeit wird durch den Zielerreichungsfaktor bestimmt. Für die Performance Stock Appreciation Rights (PSARs) ergibt sich der Zielerreichungsfaktor aus der Outperformance der Software AG-Aktie im Vergleich zum MDAX-Preisindex. Die Outperformance wird als Differenz aus der Wertsteigerung der Software AG-Aktie und der Wertsteigerung des MDAX-Preisindex berechnet, jeweils über die dreijährige Laufzeit der MIP-Tranche. Der Zielerreichungsfaktor beträgt im Minimum 0 bei einer Outperformance von unter 0 %, 1 bei einer Outperformance zwischen 0 und 2 % und erreicht sein Maximum von 2 bei einer Outperformance von mindestens 20 %. Dazwischen wächst der Zielerreichungsfaktor je Steigerung der Outperformance um 2 Prozentpunkte um jeweils 0,1. Der Auszahlungsbetrag der VRs unter Komponente 1 wird aus dem Produkt von Zielerreichungsfaktor und der Differenz zwischen Anfangs- und Endkurs der Software AG-Aktie berechnet. Maßgeblich für den Anfangskurs ist der durchschnittliche Kurs der Software AG-Aktie während der 20 Handelstage vor (und inklusive) dem 8. Juni 2020; dieser beläuft sich auf 33,96 €. Der Endkurs berechnet sich aus dem durchschnittlichen Kurs der Software AG-Aktie während der 20 Handelstage vor dem (und inklusive) 8. Juni 2023. Die Auszahlung für Komponente 1 ist auf 300 % des Zielbetrags, der vom Aufsichtsrat festgelegt wurde, multipliziert mit 0,3 begrenzt. Komponenten 2 und 3 Die Anzahl der zugeteilten VRs unter Komponente 2 und 3 ändert sich während der Laufzeit nicht. Die Auszahlung für beide Komponenten hängt vom Kurs der Software AG-Aktie ab. Für Komponente 2 ist die Differenz aus Anfangskurs und Endkurs der Software AG-Aktie maßgeblich. Dieser berechnet sich aus dem durchschnittlichen Kurs der Software AG-Aktie während der 20 Handelstage vor (und inklusive) dem 8. Juni 2020. Der Endkurs berechnet sich aus dem durchschnittlichen Kurs der Software AG-Aktie während der 20 Handelstage vor (und inklusive) dem 8. Juni 2023. Komponente 2 kommt jedoch nur zur Auszahlung, wenn der Durchschnittskurs der Software AG-Aktie während mindestens zehn aufeinander folgender Handelstage zwischen dem 10. Mai 2022 und dem 10. Mai 2023 gleich oder höher als 32,72 € ist. Die Auszahlung für Komponente 2 ist auf 300 % des Zielbetrags multipliziert mit 0,3 begrenzt. Die Auszahlung für Komponente 3 richtet sich ausschließlich nach diesem Endkurs. Sie ist auf 300 % des Zielbetrags multipliziert mit 0,4 begrenzt. Bestehende Rechte aus dem Management Incentive Plan 2019 Der Management Incentive Plan 2019 (MIP 2019) wurde im März 2019 aufgelegt. Im Juni 2019 wurden die Rechte aus diesem MIP 2019 an die Vorstandsmitglieder zugeteilt. Da einzelne Vorstandsmitglieder laufende Rechte im Rahmen des MIP 2019 halten, erfolgt eine Darstellung dieses Programms im Rahmen des Vergütungsberichts. Der MIP 2019 setzt sich aus zwei unterschiedlich gewichteten Teilen zusammen. Zum Zeitpunkt der Gewährung des MIP 2019 wurde der durch den Aufsichtsrat individuell festgelegte Zielbetrag für den MIP auf Basis eines gewichteten Anfangswerts in Stock Appreciation Rights (SARs) umgewandelt, die zu 60 % in Performance SARs (PSARs) und zu 40 % in Retention SARs (RSARs) unterteilt und den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt wurden. Jede Tranche hat eine Laufzeit von vier in die Zukunft gerichteten Jahren, jeweils also bis 2023. Performance Stock Appreciation Rights Die Anzahl der zugeteilten PSARs wird zum Ablauf der vierjährigen Laufzeit durch den Zielerreichungsfaktor bestimmt. Für die PSARs ergibt sich der Zielerreichungsfaktor aus der Outperformance der Software AG-Aktie im Vergleich zum Nasdaq 100 Stock Index. Die Outperformance wird als Differenz aus der Wertsteigerung der Software AG-Aktie und der Wertsteigerung des Nasdaq-Preisindex berechnet, jeweils über die vierjährige Laufzeit der MIP-Tranche. Der Zielerreichungsfaktor beträgt im Minimum 0 bei einer Outperformance unter 0 %, 1 bei einer Outperformance zwischen 0 und 2 % und erreicht sein Maximum von 2 bei einer Outperformance von mindestens 20 %. Dazwischen wächst der Zielerreichungsfaktor je Steigerung der Outperformance um 2 Prozentpunkte um jeweils 0,1. Der Auszahlungsbetrag je PSAR wird aus dem Produkt von Zielerreichungsfaktor und dem durchschnittlichen Kurs der Software AG-Aktie während der 20 Handelstage vor (und inklusive) dem 24. März 2023 ermittelt. Die Auszahlung für PSARs ist auf 300 % des Zielbetrags multipliziert mit 0,6 begrenzt. Retention Stock Appreciation Rights Die Anzahl der zugeteilten RSARs ändert sich während der Laufzeit nicht. Die Auszahlung hängt ab vom durchschnittlichen Kurs der Software AG-Aktie während der 20 Handelstage vor (und inklusive) dem 24. März 2023. Die Auszahlung für RSARs ist auf 300 % des Zielbetrags multipliziert mit 0,4 begrenzt. Gesamtbestand der im Rahmen von LIP und MIP gehaltenen Rechte Die Anzahl der im Geschäftsjahr zugesagten sowie der insgesamt zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der dargestellten Programme
von den Vorstandsmitgliedern gehaltenen virtuellen Aktienoptionen sind, bewertet nach den Maßstäben des IFRS 2 und wie im
IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 erfasst, in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
2.5.1 Clawback Die Gesellschaft ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus der variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen und zurückzufordern, wenn der testierte Konzernabschluss und/oder die Grundlage zur Feststellung sonstiger Ziele, die der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde liegen, nachträglich korrigiert werden müssen, weil sie sich als objektiv fehlerhaft herausstellen und der Fehler zu einer Falschberechnung der variablen Vergütung geführt hat. Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Gesellschaft geleisteten Auszahlungsbeträgen und den Auszahlungsbeträgen, die nach den Regelungen über die variable Vergütung unter Zugrundelegung der korrigierten Berechnungsgrundlagen hätten ausbezahlt werden müssen. Im Falle einer Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds im Sinne des § 93 AktG oder bei einem erheblichen Verstoß gegen den Code of Conduct der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig reduzieren bzw. zurückfordern. Wirken sich die Korrektur der Berechnungsgrundlagen der variablen Vergütung oder die aufgeführten Verstöße auf mehrere ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile aus, können Auszahlungsbeträge für sämtliche variable Vergütungsbestandteile reduziert bzw. zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch besteht bis zum Ablauf von vier Jahren nach Auszahlung des jeweils betroffenen variablen Vergütungsbestandteils. Im Geschäftsjahr 2022 haben keine Rückforderungen variabler Vergütungsbestandteile der Vorjahre stattgefunden. Der CEO Sanjay Brahmawar fällt erst bei Verlängerung seines Dienstvertrags und einer damit einhergehenden Anwendung des aktuellen Vergütungssystems (ab 1. August 2023) unter die dargestellte Clawback-Regelung. Die Verträge der im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Elke Frank und Dr. Matthias Heiden fallen nicht unter die Clawback-Regelung. 2.5.2 Share Ownership Guidelines Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich verpflichtet, im Rahmen der Share Ownership Guidelines nach Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase Software AG-Aktien im Wert eines festen Netto-Jahresgehalts dauerhaft während ihrer Amtszeit zu halten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist erstmalig nach der vierjährigen Aufbauphase und danach jährlich nachzuweisen. Sollte der Wert des aufgebauten Aktienbestands der Software AG-Aktie unter den jeweils nachzuweisenden Betrag sinken, ist das Vorstandsmitglied zum Nacherwerb verpflichtet. Der CEO Sanjay Brahmawar ist erst bei Verlängerung seines Dienstvertrags und der damit einhergehenden Anwendung des aktuellen Vergütungssystems (ab 1. August 2023) an die Share Ownership Guidelines gebunden. In den Verträgen der im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Elke Frank und Dr. Matthias Heiden finden die Share Ownership Guidelines keine Anwendung. 2.5.3 Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten Sollten die Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate gegen Vergütung wahrnehmen, wird diese Vergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate durch die Vorstandsmitglieder entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Im Geschäftsjahr 2022 wurde keine Vergütung von Nebentätigkeiten angerechnet. 2.5.4 Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit 2.5.4.1 Beendigung durch reguläres Auslaufen der Bestellung Es werden keine Abfindungszahlungen oder Sonderbeiträge zur Versorgung geleistet. Wird der Vorstandsdienstvertrag durch das Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund beendet, ist eine Abfindungszahlung ausgeschlossen. 2.5.4.2 Zusagen im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds Wird der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet, ist eine mögliche Abfindungszahlung an das jeweilige Vorstandsmitglied auf den Wert von höchstens einer Ziel-Gesamtvergütung (ohne LIP, Zahlung zur Altersversorgung und Nebenleistungen) begrenzt und darf die vertragliche Vergütung für die Restlaufzeit nicht überschreiten (Abfindungs-Cap). Dr. Elke Frank ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Sie hat im Geschäftsjahr 2022 eine Abfindungszahlung für die vorzeitige Beendigung des Dienstvertrags in Höhe von 1.000.000 € erhalten. Das entspricht einer Ziel-Gesamtvergütung (ohne LIP, Zahlung zur Altersversorgung und Nebenleistungen). Mit ihr wurde zudem vereinbart, dass die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 auch im Fall einer Zielerreichung von mehr als 100 % ausschließlich in bar ausgezahlt werden wird und keine Umrechnung in PPS erfolgt. Ferner erhält Dr. Matthias Heiden, der mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, für Übergabetätigkeiten im Januar 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von 33.333,33 €, das entspricht einem Zwölftel der kurzfristigen variablen Zielvergütung. Abfindungszahlungen wurden nicht vereinbart. Für die Dauer des nachvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots von sechs Monaten ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Karenzentschädigung in einer Gesamthöhe von 300.000 € (bei monatlicher Auszahlung der Teilbeträge in Höhe von 50.000 €) zu zahlen unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs. Des Weiteren ist mit Dr. Matthias Heiden vereinbart, dass die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 auch im Fall einer Zielerreichung von mehr als 100 % ausschließlich in bar ausgezahlt und keine Umrechnung in PPS erfolgt. 2.5.4.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Im Fall der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet. Abgesehen von dem unter 2.5.4.2 dargestellten Wettbewerbsverbot, das im Rahmen der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags vereinbart wurde, ist aktuell in vier Vorstandsdienstverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten (zwei Verträge: Sanjay Brahmawar und Dr. Stefan Sigg) bzw. 18 Monaten (zwei Verträge: Dr. Benno Quade und Joshua Husk) nach Beendigung des Dienstvertrags geregelt. Für die Dauer des jeweils vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt:
2.5.4.4 Zusagen im Zusammenhang mit der Unternehmenskontrolle Endet der Dienstvertrag im Falle eines Kontrollwechsels, wird keine zusätzliche Abfindung gezahlt. Der CEO Sanjay Brahmawar fällt erst mit Verlängerung seines Dienstvertrags und der damit einhergehenden Anwendung des aktuellen Vergütungssystems (ab 1. August 2023) unter diese Regelung. Für ihn gilt bis dahin die alte Regelung, nach der ein Vorstandsmitglied für den Fall, dass es innerhalb von zwölf Monaten nach einem Wechsel der Unternehmenskontrolle ohne wichtigen Grund ausscheidet, eine Abfindungszahlung in Höhe von eineinhalb Jahresgehältern auf der Grundlage der zuletzt vereinbarten Jahreszielvergütung erhält, begrenzt auf den Betrag der Zielvergütung für die Restlaufzeit des Vertrags. Im Falle der Kündigung durch das Vorstandsmitglied gilt vorstehende Regelung nicht, wenn die Stellung des Vorstandsmitglieds durch den Wechsel der Unternehmenskontrolle nur unwesentlich berührt wird. 2.5.5 Bezüge im Krankheitsfall Im Krankheitsfall werden den Mitgliedern des Vorstands die Bezüge auf der Grundlage der Jahreszielvergütung in voller Höhe für die Dauer von sechs Monaten (bzw. zwölf Monaten in einem Vorstandsdienstvertrag) weitergezahlt. Danach wird das variable Gehalt für jeden folgenden Monat um ein Zwölftel gekürzt. Die Gehaltsfortzahlung endet in jedem Fall mit Ende der Laufzeit des Vertrags. Leistungen der Krankenversicherung sind anzurechnen. 2.5.6 Bezüge im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit Im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit endet der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds mit Ablauf des dritten Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit wird im Zweifelsfall durch ein Gutachten festgestellt und gilt als festgestellt, wenn das Vorstandsmitglied zwölf Monate ununterbrochen arbeitsunfähig war (ausgenommen Vorstandsdienstvertrag Dr. Elke Frank). Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres erhält der CEO Sanjay Brahmawar eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 21,2 Tsd. € (Vj. 20,1 Tsd. €). Die Berufsunfähigkeitsrente ist an seine Pensionszusage gekoppelt und wird jährlich in dem Umfang erhöht, in dem sich im vorangegangenen Kalenderjahr der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr erhöht hat. 2.5.7 Keine weiteren sonstigen Zusagen Weitere als die oben dargestellten Zusagen auf Abfindungen für den Fall der Nichtverlängerung des Dienstvertrags oder bei Anteilseignerwechsel auf Überbrückungsgelder, Gehaltsfortzahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit oder verrentete Abfindungsleistungen bestehen nicht. 2.6 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM SINNE DES § 162 AKTG Gemäß § 162 AktG sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 „gewährt und geschuldet“ wurden. Da es bei einzelnen Vergütungsbestandteilen auslegungsbedürftig ist, wann diese gewährt und geschuldet im Sinne des AktG sind, hat die Software AG im Rahmen der erstmaligen Anwendung des § 162 AktG für den Vergütungsbericht 2021 im Einklang mit den IDW-Leitlinien Methoden zur Aufstellung entwickelt, die in diesem Vergütungsbericht 2022 stetig fortgeführt werden. Dabei sind nach Einschätzung der Software AG insbesondere folgende Vergütungsbestandteile auslegungsbedürftig:
Die Vergleichbarkeit des in den nachfolgenden Tabellen dargestellten relativen Anteils aller festen und variablen Vergütungsbestandteile
mit den Angaben zu den relativen Anteilen an der Ziel-Gesamtvergütung in Abbildung auf Seite 256 ist eingeschränkt. Wie in
Abschnitt 2.3 dargestellt, ist die Ziel-Gesamtvergütung eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene gewährte Vergütung,
unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung, während einzelne Vergütungsbestandteile im Rahmen des Vergütungsberichts gerade bei
Auszahlung als gewährt und geschuldet im Sinne des AktG gezeigt werden.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt den Empfehlungen des DCGK folgend bei der Beurteilung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung innerhalb der Software AG das Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt, und zwar auch in der zeitlichen Entwicklung. Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vorstandsvergütung mit der Ertragsentwicklung der Software AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Die den in der Tabelle angegebenen Veränderungsraten zugrunde liegende Vergütung entspricht den in Abschnitt 2.6 als „gewährte und geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 AktG angegebenen Werten. Größere Schwankungen in der prozentualen Veränderung liegen in Sondereffekten (beispielsweise Abfindungszahlungen) oder darin begründet, dass einige Mitglieder des Vorstands aufgrund eines unterjährigen Ein- oder Austritts in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden. Die Ertragsentwicklung wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben anhand der Entwicklung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der Software AG dargestellt. Dieser handelsrechtliche Jahresüberschuss der Software AG wird regelmäßig durch Dividendenausschüttungen der Tochtergesellschaften in unterschiedlicher Höhe stark beeinflusst, weswegen dieser Vergleich eine eingeschränkte Aussagekraft hat. Daher erfolgt ein ergänzender Vergleich der Vorstandsvergütung mit der Entwicklung des operativen Ergebnisses (EBITA, non-IFRS) des Software AG-Konzerns. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der weltweiten Belegschaft der Software AG abgestellt. Dabei wird die Vergütung aller Arbeitnehmer, einschließlich der leitenden
Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, berücksichtigt. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung
als Mitglied des Aufsichtsrats der Software AG erhalten, wird diese Vergütung nicht berücksichtigt. Ergänzend wird ein Vergleich
mit allen Führungskräften angestellt, welche direkt an den Vorstand berichten.
Der Aufsichtsrat der Software AG hat im Geschäftsjahr 2020 eine Überprüfung der Vorstandsvergütung durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Höhe der Vorstandsvergütung aus rechtlicher Sicht angemessen im Sinne des § 87 Abs. 1 AktG ist. Für die Bewertung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und des Ruhegehalts hat der Aufsichtsrat externe Beratung in Anspruch genommen. Hierbei wurde aus einer unternehmensexternen Perspektive zum einen das Verhältnis von Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt bewertet (Vertikalvergleich). Neben einer Status-quo-Betrachtung berücksichtigte der Vertikalvergleich auch die Entwicklung der Vergütungsrelationen im Zeitablauf. Zum anderen wurden die Vergütungshöhe und -struktur anhand einer Positionierung der Software AG in einem Vergleichsmarkt bewertet (Horizontalvergleich). Als Vergleichsmarkt für den Horizontalvergleich wurde der MDAX betrachtet. Hierbei wurden Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors ausgenommen, da ihre Vergütung anderen regulatorischen Anforderungen unterliegt und die Vergütungsstrukturen im Finanzdienstleistungssektor nicht mit denen der übrigen Branchen vergleichbar sind. Der Horizontalvergleich umfasste neben der Festvergütung auch die kurz- und langfristigen Vergütungsbestandteile sowie die Höhe der Nebenleistungen und der Zahlung zur privaten Altersversorgung. Die Vergleichsgruppe wurde durch den Aufsichtsrat mit Bedacht gewählt, um eine automatische Aufwärtsentwicklung der Vergütungen zu vermeiden. Im Rahmen der Neubestellung von Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 wurde für die jeweils relevante Position ein erneuter Horizontalvergleich unter Zuhilfenahme externer Beratung mit dem dargestellten Vergleichsmarkt vorgenommen, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung für neue Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und um die Wettbewerbsfähigkeit im US-Arbeitsmarkt gewährleisten zu können, wurde der Vergleichsmarkt für die Vergütung von Joshua Husk entsprechend angepasst. Der Vergleich wurde mit der Vergütung von CROs/Heads of Sales börsennotierter Unternehmen an der Ost- und Westküste der USA mit einem Umsatz zwischen 500 und 1.000 Mio. $ angestellt. 3 Vergütung des Aufsichtsrats 3.1 VERGÜTUNGSSYSTEM Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist durch Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat, ob die Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Die Marktangemessenheit des Vergütungssystems wurde im Geschäftsjahr 2021 bestätigt. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung vorlegen. Das aktuelle Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Software AG wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2021 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG i. V. m. § 14 der Satzung der Software AG mit einer Mehrheit von 99,91 % der stimmberechtigten Aktionäre gebilligt. 3.2 VERGÜTUNGSHÖHE UND -BESTANDTEILE Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes für Ausschusssitzungen ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat erachten eine erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Verständnisses der Funktion des Aufsichtsrats nicht als sinnvoll. Die Kontrollaufgabe des Aufsichtsrats soll nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats grundsätzlich unabhängig von Erfolgszielen des Unternehmens ausgeübt werden. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und zudem der Empfehlung G.18 des DCGK. Nach den von der Hauptversammlung beschlossenen Grundsätzen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 145.200 €, für jeden stellvertretenden Vorsitzenden 99.000 € und für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats 66.000 €. Entsprechend den Empfehlungen des DCGK werden damit der höhere zeitliche Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt. Der höhere zeitliche Aufwand wird auch in Bezug auf die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den Ausschüssen berücksichtigt. Für jede Teilnahme an einer Sitzung der Ausschüsse erhalten die Ausschussmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 2.000 €. Für Ausschussvorsitzende beträgt das Sitzungsgeld 4.000 €. Für mehrere Sitzungen eines Ausschusses, die an einem Tag stattfinden, oder für eine Sitzung, die an aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt. Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Festvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat abhängt, und dem Sitzungsgeld, dessen Höhe sich nach den übernommenen Aufgaben in den Ausschüssen und der Teilnahme an Ausschusssitzungen bemisst. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder miteinbezogen, deren Prämien die Software AG zahlt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit angefallenen Auslagen sowie die gegebenenfalls auf seine Bezüge gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird abschließend durch Hauptversammlungsbeschluss geregelt, Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis geringere feste Vergütung (sogenannte Pro-Rata-Anpassung). Die Anpassung der Vergütung erfolgt zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
3.3 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM SINNE DES § 162 AKTG
Die nachfolgende Tabelle zeigt, in analoger Anwendung der Grundsätze zur Darstellung des vertikalen Vergütungsvergleichs für
die Vorstände in Abschnitt 2.7, einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung mit der Ertragsentwicklung
der Software AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr.
Die den in der Tabelle angegebenen Veränderungsraten zugrunde liegende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht
den in Abschnitt 3.3 als „gewährte und geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 AktG angegebenen Werten. Größere Schwankungen
in der prozentualen Veränderung liegen darin begründet, dass einige Mitglieder des Aufsichtsrats aufgrund eines unterjährigen
Ein- oder Austritts in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats früher
dem Vorstand der Software AG angehörten und hierfür eine Vergütung erhielten, wird diese in der vergleichenden Darstellung
nicht berücksichtigt.
An die Software Aktiengesellschaft, Darmstadt Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Software Aktiengesellschaft, Darmstadt, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Software Aktiengesellschaft, Darmstadt, sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind. Verwendungszweck des Prüfungsvermerks Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Haftung Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der Software Aktiengesellschaft, Darmstadt, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen Auftragsvereinbarung vom 12. Dezember 2022 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 10. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft angemeldet haben („Anmeldefrist“). Ist ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Anmeldung kann über die Website der Gesellschaft durch Nutzung des Aktionärsportals unter der Internetadresse www.softwareag.com/hauptversammlung
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Im Vorfeld der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch über das Aktionärsportal oder anderweitig in Textform (§ 126b BGB) per Post oder per E-Mail bis zum Ablauf des 16. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) an die vorstehend genannte Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft; die Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten oder Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die auf den vorgenannten Übermittlungswegen später eingehen, können nicht berücksichtigt werden. |
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In der Hauptversammlung können bis zum Ende der Generaldebatte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt oder widerrufen werden. |
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden sowohl mit dem Anmeldeformular als auch zusätzlich noch einmal mit der Eintrittskarte überlassen; sie können zudem unter der oben genannten Bevollmächtigungsadresse postalisch angefordert oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe bei elektronischer Briefwahl
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“). Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im Aktionärsportal der Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.
Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen
Nachweis der Stimmzählung
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis zum Montag, 19. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Diese Bestätigung kann im Aktionärsportal mithilfe der Zugangsdaten bis Montag, 19. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), abgerufen werden.
Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG abgegeben und ruft dieser die vorgenannte Bestätigung im Aktionärsportal ab, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte vor der Hauptversammlung fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 EU-DVO durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 EU-DVO, 3. per E-Mail und 4. per Brief. Eine Stimmabgabe während der Hauptversammlung wird gegenüber einer vor der Hauptversammlung erfolgten Stimmrechtsausübung in jedem Fall vorrangig berücksichtigt. Das persönliche Erscheinen gilt als Widerruf einer vor der Hauptversammlung erteilten Vollmacht oder Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollten vor der Hauptversammlung auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Eine Stimmabgabe während der Hauptversammlung wird gegenüber einer vor der Hauptversammlung erfolgten Stimmrechtsausübung in jedem Fall vorrangig berücksichtigt. Das persönliche Erscheinen gilt als Widerruf einer vor der Hauptversammlung erteilten Vollmacht oder Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
RECHTE DER AKTIONÄRE:
1. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. April 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Adresse zur Übermittlung von Ergänzungsanträgen und die E-Mail-Adresse zur Übermittlung von Ergänzungsanträgen in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (zusammen „Antragsadresse“) lauten:
Software AG
z.Hd. des Vorstands
Uhlandstraße 12
64297 Darmstadt
E-Mail: hauptversammlung@softwareag.com
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen finden sich auf der Website der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
2. Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Bis zum Ablauf des 2. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) der Gesellschaft in Textform unter der vorgenannten Antragsadresse zugegangene Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG werden den Aktionären unverzüglich im Internet unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 126 Abs. 2 AktG ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Website der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
3. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern zu machen, soweit die Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern zur Abstimmung steht. Die Wahl des Abschlussprüfers steht in Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung.
Bis zum Ablauf des 2. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der vorgenannten Antragsadresse zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden den Aktionären unverzüglich im Internet unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Website der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
4. Auskunftsrechte der Aktionäre
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind:
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Website der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 online zugänglich sein.
Ergänzende Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 74.000.000 und ist in 74.000.000 Stückaktien eingeteilt. Soweit nicht im Einzelfall gesetzliche Gründe für das Ruhen des Stimmrechts bestehen, gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 74.000.000. Zum Stichtag 03.04.2023 ist die Gesellschaft im Besitz von 20.111 eigenen Aktien gemäß §§ 71 ff. AktG, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zustehen; der Gesellschaft sind daneben keine anderen Umstände des Ruhens von Stimmrechten bekannt. Unter Abzug der eigenen Aktien der Gesellschaft beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Aktien zum Stichtag 03.04.2023 nach dem Kenntnisstand der Gesellschaft 73.979.889.
UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Weitere Informationen zur Abstimmung (Angaben gem. Tabelle 3 EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 haben verbindlichen Charakter, die Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht 2022 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet und nicht anfechtbar ist. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Informationen zum Datenschutz
1) Allgemeine Informationen
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung der Software AG informiert die Software AG nachfolgend über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten und diesbezüglicher Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – „DSGVO“), dem Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) und dem Aktiengesetz („AktG“).
Das Aktionärsportal ist erreichbar über die Internetseite; zu den hiesigen Informationen ergänzend, sind die Datenschutzhinweise, die im Aktionärsportal von dessen Betreiber hinterlegt sind zu beachten.
Für die Verarbeitung ist die Software AG die Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Der Datenschutzbeauftragte der Software AG ist wie folgt zu erreichen: Datenschutzbeauftragter, Uhlandstraße 12, 64297 Darmstadt,
E-Mail:
dataprotection@softwareag.com
2) Betroffene personenbezogene Daten
Die Software AG verarbeitet die folgenden personenbezogenen Daten von teilnehmenden Aktionären und deren Bevollmächtigen:
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Vor- und Nachname |
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Anschrift |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Aktienanzahl, -gattung und Besitzart |
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Zugangsdaten für den Zutritt zum Aktionärsportal |
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Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten an Bevollmächtigte |
3) Zweck und Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die Bestimmungen des Aktien-, Aufsichts-, Steuer- und Handelsrechts, jeweils i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Software AG verarbeitet die personenbezogenen Daten für folgende Zwecke:
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Für die Teilnahme an und die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung |
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Zur Erfüllung der aktienrechtlichen Anforderungen |
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Zur Ermöglichung der Ausübung der Aktionärsrechte |
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Zur Kommunikation mit den zur Hauptversammlung zugelassenen Aktionären und Bevollmächtigten |
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Zur Verhinderung und Aufdeckung von illegalen Aktivitäten |
4) Weitere Empfänger der personenbezogenen Daten
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Software AG verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Software AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der Software AG gemäß einem Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art 28 DSGVO zu verarbeiten.
5) Speicherdauer
Soweit Daten nur für die Durchführung der Hauptversammlung benötigt werden, erfolgt die Löschung spätestens drei Jahre nach der Hauptversammlung, soweit nicht darüber hinausgehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder die Daten nicht wegen offener Vorgänge, insbesondere wegen laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, benötigt werden. In diesem Fall erfolgt die Löschung, nachdem die entsprechenden Fristen abgelaufen sind oder der entsprechende Vorgang beendet ist. Bei Daten, die nicht nur für die Durchführung der Hauptversammlung benötigt werden, wie zum Beispiel bei den im Aktienregister gespeicherten Daten, erfolgt die Löschung nach den im Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser Daten mitgeteilten Regeln.
6) Betroffenenrechte nach der DSGVO
Aktionäre können sich jederzeit und unentgeltlich mit einer formlosen Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten der Software AG wenden, um ihre Rechte wie folgt auszuüben:
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gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über ihre von Software AG verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen; |
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gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung ihrer bei Software AG gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen; |
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gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung ihrer bei der Software AG gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; |
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gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Richtigkeit der Daten von ihnen bestritten wird; |
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gemäß Art. 20 DSGVO ihre personenbezogenen Daten, die der Software AG bereitgestellt werden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen; |
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gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber Software AG zu widerrufen; dies hat zur Folge, dass Software AG die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf; und |
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gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Näher hierzu sogleich Ziffer 7. |
7) Beschwerderecht
Den Aktionären steht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Die für die Software AG zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
65021 Wiesbaden
Telefon: +49 611 1408-0
Darmstadt, im März 2023
Software AG
Der Vorstand