SinnerSchrader Aktiengesellschaft
SinnerSchrader Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.01.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: SinnerSchrader Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen, und empfehlen ihnen, sich alsbald mit ihrem depotführenden Kreditinstitut in Verbindung zu setzen. Mitteilungen an die Aktionäre nach § 128 Abs. 1 i. V. m. § 125 AktG werden in Papierform übermittelt. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können sich auch durch ihre Depotbank, eine Aktionärsvereinigung oder einen Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax an die oben angegebene Anmeldeadresse oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse vollmacht@hce.de erfolgen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesandt und kann auch von der Website der Gesellschaft unter www.sinnerschrader.ag unter der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ heruntergeladen werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Die SinnerSchrader Aktiengesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich, wie unter dem Punkt ‘Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung’ beschrieben, fristgerecht zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen – möglichst unter Verwendung des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelten Vollmachts- und Weisungsformulars – bis spätestens 20. Januar 2016 (24:00 Uhr) per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln:
Alternativ steht unseren Aktionären das Internet für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung. Hierzu ist die Website www.sinnerschrader.ag und unter der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ der Punkt ‘Online-Vollmachts- und Weisungserteilung’ aufzurufen und den weiteren Anweisungen auf der Website zu folgen. Für die Identifikation ist die Eintrittskarte bzw. die Eintrittskartennummer bereitzuhalten. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch auf unserer Website www.sinnerschrader.ag unter ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ im Punkt ‘Online-Vollmachts- und Weisungserteilung’ zur Verfügung. Persönliche Auskunft erhalten unsere Aktionäre montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Telefonnummer +49. 89. 210 27-222. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz, wie unter dem Punkt ‘Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung’ beschrieben, nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet haben. Ein Formular zur Stimmabgabe befindet sich auf der Eintrittskarte. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens 20. Januar 2016 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingegangen sein:
Alternativ steht unseren Aktionären das Internet für die Briefwahl zur Verfügung. Hierzu ist die Website www.sinnerschrader.ag und in der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ der Punkt ‘Online-Briefwahl’ aufzurufen und den weiteren Anweisungen auf der Website zu folgen. Für die Identifikation ist die Eintrittskarte bzw. die Eintrittskartennummer bereitzuhalten. Abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 20. Januar 2016 (24:00 Uhr) schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft oder unter Nutzung des Internetservices auf der Website www.sinnerschrader.ag unter der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ im Punkt ‘Online-Briefwahl’ geändert oder widerrufen werden. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Informationen zur Briefwahl stehen unseren Aktionären auch auf unserer Website www.sinnerschrader.ag unter der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ im Punkt ‘Online-Briefwahl’ zur Verfügung. Persönliche Auskunft erhalten unsere Aktionäre montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Telefonnummer +49. 89. 210 27-222. V. Rechte der AktionäreAnträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre, die Gegenanträge oder Wahlvorschläge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Die Gesellschaft macht gemäß §§ 126 Abs. 1 bzw. 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (entfällt bei Wahlvorschlägen) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter www.sinnerschrader.ag unter der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’ zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge unter der oben angegebenen Adresse der SinnerSchrader Aktiengesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 06. Januar 2016 (24:00 Uhr), zugegangen sind. Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand an die unter dem Punkt ‘Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG’ angegebene Adresse der SinnerSchrader Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens 21. Dezember 2015 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. mindestens seit dem 21. Oktober 2015, 00:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der gemeinsame Lagebericht der SinnerSchrader Aktiengesellschaft und des SinnerSchrader-Konzerns vorgelegt werden; auch hier ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 5 der Satzung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen. VI. Hinweis auf die Website der GesellschaftZahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u. a. der Inhalt der Einberufung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie Formulare zur Bevollmächtigung bei Stimmrechtsvertretung bzw. Briefwahl) finden sich auf der Website der Gesellschaft unter www.sinnerschrader.ag unter der Rubrik ‘Termine’ im Bereich ‘Hauptversammlung’.
Hamburg, im Dezember 2015 SinnerSchrader Aktiengesellschaft Der Vorstand
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