PUMA SE
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2024 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
EQS-News: PUMA SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Der Vergütungsbericht der PUMA SE (im Folgenden „PUMA“ oder „die Gesellschaft“) erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands und des Aufsichtsrats und legt Struktur und Höhe der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung für gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates von PUMA offen. Der Vergütungsbericht wurde entsprechend den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt und folgt den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktualisierten Fassung vom 28. April 2022. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt und erhielt nur eine Zustimmungsquote von 45,66 %. Vor diesem Hintergrund haben Vorstand und Aufsichtsrat von PUMA einzelne kritische Aktionärsstimmen hinsichtlich der Gestaltung und Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand ausgewertet. Gemäß § 120a Absatz 1 AktG ist das Vergütungssystem für den Vorstand bei jeder wesentlichen Änderung , mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat wird im Geschäftsjahr 2024 einen gründlichen Blick auf das Vergütungssystem für den Vorstand werfen. Ziel ist es das Vergütungssystem zu überarbeiten und zugleich Feedback der Aktionärinnen und Aktionäre zu berücksichtigen. Das überarbeitete Vergütungssystem für den Vorstand wird schließlich der Hauptversammlung 2025 zur Billigung vorgelegt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hat der Aufsichtsrat Maria Valdes als Chief Product Officerin in den Vorstand berufen. Der Vorstand besteht nun aus vier Mitgliedern, gemeinsam mit Arne Freundt (Chief Executive Officer), Hubert Hinterseher (Chief Financial Officer) und Anne-Laure Descours (Chief Sourcing Officerin). Der vorliegende Vergütungsbericht 2023 und der zugehörige Vermerk über die Prüfung dieses Vergütungsberichts sind ebenso wie das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf der Homepage der Gesellschaft abrufbar. Der Vergütungsbericht 2023 wird der Hauptversammlung 2024 zur Billigung vorgelegt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist darauf ausgerichtet, Anreize für eine langfristige und nachhaltige Unternehmensperformance zu schaffen. Ziel des Vergütungssystems ist es, die Umsetzung der langfristigen Unternehmensstrategie zu fördern, indem sichergestellt wird, dass die relevanten Erfolgsparameter, welche die erfolgsabhängige Vergütung bestimmen, mit der Unternehmenssteuerung von PUMA abgestimmt sind. Durch einen überwiegenden Anteil an erfolgsabhängiger und damit variabler Vergütung soll der Leistungsbeitrag der Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens honoriert werden, während negative Abweichungen von den gesetzten Zielen zu einer deutlichen Minderung der variablen Vergütung führen. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand orientierte sich der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden
Leitlinien:
Für die Festlegung der Vergütung des Vorstands ist der Aufsichtsrat von PUMA zuständig. Über Fragen der Vergütung der Vorstandsmitglieder entscheidet das Plenum des Aufsichtsrats auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen des Personalausschusses. Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Gesamtvergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage von PUMA, der Erfolg und die Zukunftsaussichten von PUMA als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und der unternehmensinternen Vergütungsstruktur von PUMA. Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung im Wettbewerbsumfeld zieht der Aufsichtsrat eine relevante Vergleichsgruppe (Benchmark) heran. Der letzte Benchmark wurde im September 2022 durchgeführt. Da die PUMA SE Aktie vom 20. September 2021 bis zum 19. Dezember 2022 im DAX gelistet war und im Hinblick auf Größe und Sitz der Gesellschaft mit den Unternehmen im DAX vergleichbar ist, bestand die Vergleichsgruppe zu diesem Zeitpunkt aus allen im DAX gelisteten Unternehmen. Um auch vergleichbare Branchenkolleginnen und -kollegen als zusätzlichen Anhaltspunkt heranzuziehen, wurde die Vergütung von PUMAs Vorstandsmitgliedern auch mit der Vergütung von zehn internationalen Unternehmen aus der Sportartikel- und Textilbranche verglichen (Skechers, Nike, VF Corporation, Under Armour, Lululemon, Inditex, adidas, H&M und Anta Sports). Um die Üblichkeit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur von PUMA zu beurteilen, wird das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises (Berichtslinie an den Vorstand) und der Belegschaft insgesamt, auch im Hinblick auf die Entwicklung im Zeitablauf, regelmäßig überprüft. Im Geschäftsjahr 2023 wurde kein Benchmark durchgeführt und es wurden keine Vergütungsanpassungen für die Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat beschlossen.
Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 orientiert sich am Vergütungssystem des Vorstands, welches auf der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 (mit einer Mehrheit von 80,42 %) gebilligt wurde. Alle festen und variablen Vergütungsbestandteile von Vorstandsverträgen, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, entsprechen in vollem Umfang diesem Vergütungssystem. Davon abweichende Regelungen, die für Vorstandsverträge gelten, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, werden im Folgenden gesondert erläutert. 1. Vergütungselemente in der Übersicht Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus erfolgsunabhängigen (fixe Vergütung) und erfolgsabhängigen (variable Vergütung) Komponenten. Die fixe Vergütung umfasst das Grundgehalt, Nebenleistungen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, während die variable Vergütung in zwei Teile, eine kurzfristige variable Vergütung (Tantieme) und eine langfristige variable Vergütung, aufgeteilt ist. Die langfristige variable Vergütung ist dabei als Performance Share Plan ausgestaltet für die Mitglieder des Vorstands, deren Verträge nach dem 1. Januar 2021 geschlossen oder verlängert wurden. 2. Gesamtvergütung und -struktur Die Gesamtvergütung bildet die Summe aus den fixen und variablen Vergütungsbestandteilen der Mitglieder des Vorstands von
PUMA. Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder sowie deren einzelne Bestandteile sind
auf Ganzjahresbasis der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Die Vergütungsstruktur für das Geschäftsjahr 2023 sieht für die amtierenden Vorstandsmitglieder wie folgt aus (auf Ganzjahresbasis
und auf Basis einer Zielerreichung von 100% für die variablen Vergütungselemente):
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat für Vorstandsdienstverträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen oder verlängert wurden, eine Maximalvergütung für alle Vergütungsbestandteile, bestehend aus Grundvergütung, Aufwendungen für Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung sowie Tantieme und Performance Share Plan festzulegen. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung EUR 20.000.000. Für die ordentlichen Vorstandsmitglieder beträgt die Maximalvergütung EUR 10.000.000. Die Summe aller Auszahlungen, welche sich aus den Zusagen für das Geschäftsjahr 2023 ergibt, kann erst nach der Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2023 zugeteilten Tranche des Performance Share Plans – d.h. mit Ablauf des Geschäftsjahres 2026 – ermittelt werden. Allerdings ist die Vergütungshöhe weiterhin begrenzt mittels Obergrenzen (Caps) der Auszahlungsbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile. So ist die Auszahlung der Tantieme auf 150 % des Zielbetrags und die Auszahlung des Performance Share Plans auf jeweils 300 % des Zielbetrags begrenzt. Die rechnerische Summe der Maximalbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile liegt unterhalb der festgelegten Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, womit diese im Ergebnis bei allen Vorstandsmitgliedern eingehalten wird. 4. Vergütungselemente im Detail 4.1. Erfolgsunabhängige Vergütung Die erfolgsunabhängige Vergütung für die Mitglieder des Vorstands besteht aus einer jährlichen Grundvergütung, Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung. Für Beschäftigungszeiten von weniger als zwölf Monaten im Kalenderjahr werden alle Vergütungszahlungen zeitanteilig geleistet. 4.1.1. Grundvergütung Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine fixe Grundvergütung, die monatlich ausgezahlt wird. Diese Vergütung orientiert sich an den Aufgaben, der Erfahrung als Vorstand und der Verantwortung des Vorstandsmitglieds. 4.1.2. Nebenleistungen Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Im Geschäftsjahr 2023 erhielten die Mitglieder des Vorstands folgende Nebenleistungen:
4.1.3. Betriebliche Altersversorgung Für die Mitglieder des Vorstands besteht die Möglichkeit, ihre erfolgsabhängige und/oder erfolgsunabhängige Vergütung teilweise
oder ganz in Pensionsleistungen umzuwandeln, für die die Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat. Bei
der Entgeltumwandlung ist der Teil des Versorgungskapitals, der durch Beiträge des Vorstandsmitglieds zur Rückdeckungsversicherung
finanziert ist, unverfallbar. Die Mitglieder des Vorstand haben die Möglichkeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres entweder
eine lebenslange Rente oder eine Einmalzahlung aus dem Deckungsvermögen der Rückdeckungsversicherung zu erhalten.
Der Auszahlungsbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung richtet sich nach dem Erreichen zuvor definierter finanzieller und nicht-finanzieller Erfolgsziele. Sie besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Tantieme) und einer langfristigen variablen Vergütung (Performance Share Plan). 4.2.1. Kurzfristige variable Vergütung – Tantieme 2023 Grundlegende Funktionsweise Die kurzfristige variable Vergütung wird jährlich für das jeweilige Geschäftsjahr zugeteilt („Tantieme 2023“) und entspricht für alle Vorstandsmitglieder dem von der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem. Der Auszahlungsbetrag der Tantieme wird auf Basis von finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgszielen (Key Performance Indicators; KPIs) ermittelt. Die finanziellen KPIs sind das Betriebsergebnis (EBIT) bereinigt um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen, um die operative Leistung des Vorstands widerzuspiegeln, sowie entweder Free Cashflow (FCF) oder Net Working Capital (NWC) unter Berücksichtigung der jeweiligen Eignung des KPI (FCF oder NWC) zur Förderung der Unternehmensstrategie von PUMA. Die finanziellen KPIs werden dabei jeweils auf Konzernebene gemessen. Für das Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat den FCF als zweite finanzielle KPI neben dem EBIT fest, da der FCF ein besserer Indikator für die Liquidität auf Konzernebene ist, die ihrerseits für Investitionen, Schuldentilgung und Dividendenzahlung verwendet wird. Die beiden finanziellen KPIs werden mit 60 % für das EBIT und 20 % für den FCF gewichtet. Vor diesem Hintergrund verbleiben 20% der Gesamtgewichtung für die nicht-finanziellen KPIs. Die nicht-finanziellen KPIs sind die individuelle Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und die Erreichung der konzernweiten Sustainability-Ziele. Gemäß dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem kann der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die Gewichtung der nicht-finanziellen KPIs innerhalb klar definierter Bandbreiten anpassen. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat eine Gewichtung der individuellen Ziele in Höhe von 10 % und eine Gewichtung der Sustainability-Ziele in Höhe von 10 % vorgesehen. Die nachfolgende Grafik stellt die grundlegende Funktionsweise der Tantieme für das Geschäftsjahr 2023 illustrativ dar.
Finanzielle KPIs Für die beiden finanziellen KPIs wurde eine identische Zielerreichungskurve festgelegt. Wird das Budgetziel für EBIT bzw. FCF erreicht, beträgt die Zielerreichung 100 % (Zielwert). Liegt das EBIT bzw. FCF unter einer Hürde von 95 % des Zielwertes (Schwellenwert), wird die Zielerreichung auf 0 % festgesetzt.
Erreichen EBIT bzw. FCF 95 % des Zielwertes, beträgt die Zielerreichung 50 %. Erreichen EBIT bzw. FCF 120 % oder mehr des
Zielwertes, ist die Zielerreichung auf 150 % begrenzt (Maximalwert). Zielerreichungen zwischen den festgelegten Zielerreichungspunkten
werden linear interpoliert, was bedeutet, dass jeder Prozentpunkt über 100 % zu einer Erhöhung der Zielerreichung um 2,5 Prozentpunkte
führt und jeder Prozentpunkt unter 100 % eine Reduzierung der Zielerreichung um 10 Prozentpunkte zur Folge hat. Daraus ergibt
sich die folgende Zielerreichungskurve für das EBIT bzw. FCF:
Der Aufsichtsrat bewertet die individuelle Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds anhand zuvor festgelegter Kriterien. Dabei werden vom Aufsichtsrat jedes Jahr Zielkriterien für die Beurteilung der individuellen Leistung festgelegt. Am Ende der Performance-Periode beurteilt der Aufsichtsrat den Erfüllungsgrad der Zielkriterien. Generell kann die Zielerreichung zwischen 0 % und 150 % liegen. Die Folgende Grafik zeigt die individuellen Ziele für jedes Vorstandsmitglied für das Geschäftsjahr 2023 sowie die jeweilige
Zielerreichung. Generell wurden die vereinbarten individuellen Ziele erreicht. Daher hat der Aufsichtsrat eine Zielerreichung
von 100% für jedes Vorstandsmitglied festgesetzt:
Daneben wird die Leistung der Mitglieder des Vorstands an der Zielerreichung von Sustainability-Zielen gemessen. Hierzu werden vom Aufsichtsrat jedes Jahr konkrete Zielkriterien für die Berechnung der Sustainability-Ziele festgelegt. Am Ende der Performance-Periode beurteilt der Aufsichtsrat den Erfüllungsgrad der Zielkriterien. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 150 % liegen. Die folgende Tabelle zeigt die Sustainability-Ziele für das Geschäftsjahr 2023 sowie die jeweilige Zielerreichung. Die vom
Aufsichtsrat festgelegten Nachhaltigkeitsziele können entweder erreicht oder verfehlt werden, eine Zielerreichung über 100
% ist daher nicht möglich. Insgesamt wurden 85 % aller Nachhaltigkeitsziele erreicht oder übererfüllt, so dass sich eine Zielerreichung
von 85 % ergibt:
Die gewichtete Summe der jeweiligen Zielerreichungen in den finanziellen KPIs, in den individuellen Zielen und in den Sustainability-Zielen ergibt die Gesamtzielerreichung. Diese kann zwischen 0 % und 150 % liegen. Aus der Multiplikation des Zielbetrags mit der Gesamtzielerreichung ergibt sich der jeweilige Auszahlungsbetrag für die Tantieme für das Geschäftsjahr 2023, die im Kalenderjahr 2024 zur Auszahlung kommt. Die nachfolgende Tabelle stellt die Zielbeträge und Zielerreichungen sowie die hieraus resultierenden Auszahlungsbeträge dar.
4.2.2.1. Langfristige variable Vergütung – Performance Share Plan (seit 2021) Für die Mitglieder des Vorstands, deren Vorstandsdienstvertrag nach dem 1. Januar 2021 geschlossen oder verlängert wurde,
wird die langfristige variable Vergütung seit dem Geschäftsjahr 2021 in jährlichen Tranchen in Form eines Performance Share
Plans mit einer jeweiligen Performance-Periode von vier Jahren zugeteilt und entspricht dem von der Hauptversammlung am 5.
Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem.
Die Zielerreichung für den relativen TSR basiert für die Tranche 2023 auf einem Vergleich des TSR von PUMA mit dem TSR der MDAX Unternehmen. Die Unternehmen des MDAX sind im Geschäftsjahr 2023 in Bezug auf Größe, Reputation und Marktwert mit PUMA vergleichbar. Darüber hinaus sind externe Marktentwicklungen auf nationaler Ebene eher vergleichbar als auf internationaler Ebene. Der TSR entspricht dem prozentualen Wertzuwachs einer über die vierjährige Performance-Periode gehaltenen Aktie unter der Annahme, dass (Brutto-) Dividenden direkt reinvestiert werden. Für die Berechnung des TSR von PUMA und des MDAX Index wird jeweils das arithmetische Mittel der TSR-Werte an den 30 Handelstagen vor Beginn und vor Ende der Performance-Periode ermittelt. Die so für PUMA und den MDAX-Index jeweils ermittelten Durchschnittswerte werden anschließend in Relation zueinander gesetzt, um so die prozentuale TSR-Entwicklung über die vierjährige Performance-Periode der jeweiligen Tranche zu berechnen. Anschließend wird die Differenz in Prozentpunkten zwischen dem TSR von PUMA und dem TSR des MDAX-Index berechnet (= TSR-Outperformance in Prozentpunkten). Auf Basis dieser Berechnung findet eine Anpassung der zugeteilten virtuellen Aktien statt. Diese beträgt 20 % von der Prozentabweichung der PUMA-Aktie gegenüber dem MDAX in den unten beschriebenen Grenzen. Die Grenzen sind wie folgt: Ist der erreichte TSR von PUMA gleich dem TSR der MDAX Unternehmen (Zielwert), ist eine Zielerreichung
von 100 % erreicht. Liegt die TSR-Outperformance bei -250 %, beträgt die Zielerreichung 50 % (Schwellenwert); ist sie niedriger
als der Schwellenwert, beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt die TSR-Outperformance bei +250 % (Maximalwert), wird die maximale
Zielerreichung von 150 % erreicht. Weitere Steigerungen der TSR-Outperformance führen zu keiner höheren Zielerreichung. Zielerreichungen
zwischen den ermittelten Zielerreichungspunkten werden linear interpoliert. Daraus ergibt sich die folgende Zielerreichungskurve
für den relativen TSR:
4.2.2.2. Langfristige variable Vergütung – Monetary Units Plan Für Mitglieder des Vorstands, deren Vorstandsdienstvertrag vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurde, war die langfristige variable Vergütung in Form des Monetary Units Plan ausgestaltet. Der Monetary Units Plan entspricht somit nicht dem von der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem. Es erfolgen keine Neuzusagen mehr nach dem Monetary Units Plans. Es wurden jedoch in der Vergangenheit Tranchen gewährt, für die noch Zahlungen ausstehen. Hierbei werden virtuelle Aktien der Gesellschaft, sogenannte „Monetary Units“, zu Beginn einer dreijährigen Sperrfrist zugeteilt, welche am Ende der Sperrfrist zum Anspruch auf eine Barauszahlung berechtigen. Die Anzahl der Monetary Units wird bestimmt, indem der Zuteilungsbetrag durch den Wert einer PUMA Monetary Unit geteilt wird. Der für die Tranche des Folgejahres maßgebliche Wert der Monetary Unit wird einmal jährlich Ende Dezember als Durchschnittswert der PUMA SE Aktie über die letzten 30 Handelstage vor Jahresende berechnet. Die Höhe der Barauszahlung wird beeinflusst durch die absolute Aktienkursentwicklung der PUMA SE Aktie. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist haben die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit, ihre Monetary Units innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auszuüben. Die Auszahlung des Betrags kann vierteljährlich beantragt werden. Der Wert der Monetary Units berechnet sich als Durchschnittswert der PUMA SE Aktie über die letzten 30 Handelstage vor dem jeweils nächsten Quartalsbericht. Grundbedingung für die Auszahlung nach der Sperrfrist ist, dass ein aktives Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft bis zum Ende der Sperrfrist bestand. Die folgende Grafik stellt die Funktionsweise des Monetary Unit Plans beispielhaft dar:
Die nachstehende Tabelle zeigt konsolidiert die laufenden Tranchen der langfristigen variablen Vergütung für die aktiven Vorstandsmitglieder. Der Auszahlungsbetrag für die Tranchen des Performance Share Plan wird in dem Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem der jeweilige vierjährige Leistungszeitraum endet. Bei dem Monetary Unit Plan steht der Auszahlungsbetrag erst nach Ausübung der Monetary Units fest. Der Auszahlungsbetrag für
die jeweilige Monetary Unit Plan Tranche wird daher in dem Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem ein Vorstandsmitglied seine Monetary
Units ausübt.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, die nach dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, enthalten „Malus“- und „Clawback“-Klauseln. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorsätzlich einen wesentlichen Verstoß gegen
begeht, kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die nicht gezahlte variable Vergütung ganz oder teilweise herabsetzen („Malus“) oder den Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung ganz oder teilweise zurückfordern („Clawback“). Darüber hinaus müssen die Vorstandsmitglieder den Bruttobetrag bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile zurückzahlen, wenn und soweit
Im Geschäftsjahr 2023 wurde weder von den Malus- noch von den Clawback-Regelungen Gebrauch gemacht. 6. Leistungen Dritter Im Geschäftsjahr 2023 haben die Mitglieder des Vorstands von PUMA keine Leistungen Dritter erhalten. 7. Leistungen bei Beendigung Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit behalten die Vorstandsmitglieder ihren Anspruch auf ihre volle vertragliche Vergütung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstvertrags. Die Vorstandsmitglieder müssen sich auf diese Zahlungen anrechnen lassen, was sie von Krankenkassen oder Versicherungen an Krankengeld oder Rentenleistungen erhalten, soweit diese Leistungen nicht ausschließlich auf Beiträgen der Vorstandsmitglieder beruhen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags durch PUMA ohne wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sehen die Dienstverträge vor, dass die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung haben. Eine vereinbarte, an ein Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung einschließlich Nebenleistungen ist jedoch auf den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt („Abfindungs-Cap“) und vergütet nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags vor Ablauf der maßgeblichen Performance-Periode für die Tantieme und/oder den Performance Share Plan sieht der Vertrag keine vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile vor. Ebenso ist keine vorzeitige Auszahlung aus dem Monetary Units Plan möglich, soweit die dreijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied dauerhaft nicht mehr in der Lage sein sollte, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Darüber hinaus werden im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder des Todes eines Vorstandsmitglieds alle gewährten ausstehenden Tranchen des Performance Share Plans, für die die Performance-Periode noch nicht beendet ist, sofort ausgezahlt. Die Auszahlung entspricht dem kumulierten Zielbetrag aller gewährten ausstehenden Tranchen des Performance Share Plans, für die die Performance-Periode zum Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder des Todes noch nicht beendet ist. Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrags, so haben die Witwe und die Kinder des Vorstandsmitglieds, soweit diese noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der festen Vergütung für den Sterbemonat und die sechs darauf folgenden Monate, längstens jedoch bis zum Ende der regulären Laufzeit des Vertrags. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Abfindungszahlungen gewährt.
Vergütung im Geschäftsjahr 2023 aktiver Vorstandsmitglieder Die folgenden Tabellen zeigen die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 entsprechend der Vorgabe des § 162 AktG jeweils individualisiert für die Mitglieder des Vorstands von PUMA. Der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung“ stellt dabei darauf ab, in welchem Umfang die Vorstandsmitglieder Zahlungen erhalten. Von der gewährten und geschuldeten Vergütung sind die Grundvergütung, die kurz- und langfristige variable Vergütung und der Aufwand für Nebenleistungen umfasst. Darüber hinaus zeigt die Tabelle auch die Aufwendungen für Versorgungszusagen und weist den relativen Anteil je Vergütungselement aus. Eine Vergütung gemäß § 162 AktG gilt auch dann bereits als gewährt, wenn die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige)
Leistungstätigkeit vollständig erbracht worden ist (Erdienungsprinzip). Die zur Ermittlung der Zielerreichung (und damit der
Auszahlung) benötigten Informationen stehen somit zum Zeitpunkt der Berichterstattung fest und basieren auf den Ergebnissen
und Leistungen, die für das Geschäftsjahr 2023 festgestellt wurden. Entsprechend weisen die nachstehenden Tabellen die Tantieme
2023 für das Geschäftsjahr 2023 aus, auch wenn der tatsächliche Zufluss der hieraus resultierenden Auszahlungen erst im Frühjahr
2024 erfolgt. Analog dazu werden die Tranchen des Performance Share Plans in dem Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem die jeweilige
vierjährige Performance-Periode endet. Bei dem Monetary Unit Plan steht der Auszahlungsbetrag erst nach Ausübung der Monetary
Units fest. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Monetary Unit Plan Tranche wird daher in dem Geschäftsjahr ausgewiesen,
in dem ein Vorstandsmitglied seine Monetary Units ausübt.
1. Vergütungssystem des Aufsichtsrats Ziel der Aufsichtsratsvergütung ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Kontroll- und Überwachungsorgan zu stärken. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats sieht aus diesem Grund eine reine Festvergütung vor. Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 15 der Satzung und sieht für jedes Aufsichtsratsmitglied eine feste jährliche Vergütung in Höhe von € 40.000 vor. Dieser Betrag wird nach Ablauf der Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr fällig. Zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung steht den Aufsichtsratsmitgliedern eine Erhöhung der festen Vergütung in Abhängigkeit ihrer Position im Aufsichtsrat und ihrer Mitgliedschaft in Ausschüssen zu. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ihr Stellvertreter bekommen einen zusätzlichen Jahresfestbetrag von € 40.000 beziehungsweise € 20.000. Der/die Vorsitzende eines Ausschusses erhält zusätzlich € 10.000 und die Mitglieder eines Ausschusses jeweils € 5.000. Aktuell existierende Ausschüsse sind der Personalausschuss, der Prüfungsausschuss, der Nominierungsausschuss und der Nachhaltigkeitsausschuss. Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied Sachbezüge für den Erwerb von PUMA-Produkten von bis zu € 5.000 pro Jahr. Ein Aufsichtsratsmitglied, das nur während eines Teils eines Geschäftsjahres tätig ist, erhält eine zeitanteilige Vergütung in Abhängigkeit der auf volle Monate bestimmten Tätigkeitsdauer. 2. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Auch beim Aufsichtsrat wird die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG nach dem Erdienungsprinzip, d.h. sobald
die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist, ausgewiesen. Die gewährte und geschuldete Vergütung
für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich wie folgt dar.
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erfordert die Aufnahme einer vergleichenden Darstellung, welche die Entwicklung der gemäß § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie die Entwicklung des Erfolgs von PUMA offenlegt. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung bildet die im Geschäftsjahr geschuldete Vergütung ab. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer berücksichtigt dabei alle Beschäftigten, und zur Ausbildung Beschäftigen, außer Werkstudenten und studentische Praktikanten des PUMA-Konzerns in Deutschland auf Vollzeitäquivalentbasis. Dabei werden Grundgehalt, kurzfristige variable Vergütung (STI) und langfristige variable Vergütung (LTI) berücksichtigt, die im jeweiligen Berichtsjahr tatsächlich ausbezahlt wurden (Zuflussprinzip). Als Ertragskennzahlen werden im Rahmen der vergleichenden Darstellung der Konzernjahresüberschuss und das erzielte EBIT auf
Konzern-Ebene sowie der Jahresüberschuss der Gesellschaft gem. § 275 HGB zugrunde gelegt.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die PUMA SE, Herzogenaurach Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der PUMA SE, Herzogenaurach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil er-streckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig er-achten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
KPMG AG
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Koeplin
Wirtschaftsprüfer |
Behrendt
Wirtschaftsprüferin |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8
Frau Harsh Saini
wohnhaft in: London, Vereinigtes Königreich
Nationalität: Britisch
Beruf: Selbstständige Unternehmensberaterin, Beraterin für Non-Profit Organisationen
Geburtsdatum: 7. Februar 1963
Alter: 61 Jahre
Status: Unabhängig
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Harsh Saini studierte Englisch und Geschichte an der Lancaster University im Vereinigten Königreich. Das Studium schloss sie mit Auszeichnung ab. |
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Ihre berufliche Laufbahn begann Harsh 1986 als Marketing Executive bei Granada Television in London, einer Beratungsgesellschaft für Public Relations. Im Jahr 1990 wechselte sie zu Cosmo Marketing & Communication nach Tokio, wo sie als Consumer Marketing Executive arbeitete. |
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1993 wechselte Harsh zu The Body Shop International. Hier war sie als Global Marketing Communications Managerin tätig und begann, sich für das Thema Nachhaltigkeit zu begeistern. Danach wechselte sie zu Edelman Media Works nach Tokio, wo sie ab 1996 General Manager und Head of Consumer war. |
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Von 1997 bis 2010 war Harsh in unterschiedlichen Positionen bei Nike Inc. tätig, u.a. als Senior Manager in Hongkong, als Corporate Communications Director in Asia Pacific and Corporate Social Responsibility (CSR) Director für Nike Southeast Asia in Thailand. Hier konnte Harsh diverse berufliche Erfolge verzeichnen. So gelang es ihr beispielsweise, branchenweit erste Compliance-Programme zu implementieren. Auch trug Harsh zur Schaffung von UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte bei, während sie ESG-Rating Agenturen darin unterstützte, die Anforderungen für ihre Bewertungen zu entwickeln. Harsh arbeitete zudem mit institutionellen Anlegern zusammen. |
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Von 2010 bis 2021 war Harsh in unterschiedlichen Positionen bei der Fung Gruppe in Hongkong, London und New York tätig, zuletzt als Executive Vice President für Sustainability & Government Affairs. Zu ihren Aufgaben zählte unter anderem die Entwicklung einer globalen Nachhaltigkeitsstrategie, anpassbar an und eingebettet in die verschiedenen Geschäftsbereiche. |
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Seit 2021 ist Harsh Mitglied des Board of Trustees bei der Milton Keynes Homelessness Partnership (MKHP), einer non-profit Organisation, welche lokale Wohltätigkeitsorganisationen für Obdachlose unterstützt. |
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Seit 2022 ist sie Mitglied des Boards der Global Fashion Agenda, einer gemeinnützigen Organisation, die die Zusammenarbeit der Modeindustrie im Bereich Nachhaltigkeit fördert. |
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Seit 2023 ist Harsh auch im Board der Sustainable Apparel Coalition (SAC) tätig. Auch diese Organisation befasst sich mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Bekleidungsindustrie. |
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine. |
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine. |
Herr Roland Krüger
wohnhaft in: Singapur, Republik Singapur
Nationalität: Deutsch
Beruf: Mitglied des Board of Directors bei Dyson Holdings Pte. Ltd. in Singapur, Republik Singapur
Geburtsdatum: 30. September 1965
Alter: 58
Status: Unabhängig
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Roland Krüger studierte Industriedesign (Dipl. Des.) an der Hochschule München. Er erwarb später einen Master of Business Administration (MBA) an der französischen Wirtschaftshochschule INSEAD in Fontainebleau. |
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Rolands berufliche Laufbahn begann 1992 als Designer Interior & Exterior bei Mitsubishi Motors. 1994 wechselte Roland zu smart, dem Joint Venture von Swatch und Mercedes Benz, wo er drei Jahre als Senior Designer Interior arbeitete.1998 wechselte Roland zur BMW Group, wo er bis Dezember 2014 verschiedene Positionen bekleidete. Unter anderem war Roland Managing Director der BMW Group Asia in Singapur, CEO und President der BMW Group Japan sowie Group Senior Vice President – Deutschland. |
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Von Januar 2015 bis März 2019 führte Roland die INFINITI Motor Corporation, die Luxusmarke von Nissan, in Hongkong und Japan als Chairman & Global President. |
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Im April 2019 wechselte Roland in den Vorstand von Dyson in Singapur. Von April 2020 bis Januar 2024 war er global CEO von Dyson. Als solcher gelang es ihm, nachhaltig zum Unternehmenserfolg beizutragen und die bisher erfolgreichste Ära in der Geschichte des Unternehmens zu gestalten. Er führte Dyson erfolgreich durch die Transformation von einem Haushaltsgerätehersteller zu einem Technologieunternehmen und steigerte gleichzeitig den Gewinn sowie den Umsatz des Unternehmens bedeutend auf ein historisch hohes Niveau. Im Februar 2024 wechselte er in eine neue Rolle als unabhängiges Mitglied des Board of Directors der Dyson Holdings. |
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine. |
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Dyson Holdings Pte. Ltd. |
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Nennenswerte Mandate: Board Member des Economic Development Board (EDB) in Singapur. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO, § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m.
§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien)
Tagesordnungspunkt 10 enthält den Vorschlag, den Vorstand zu ermächtigen, selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis einschließlich 21. Mai 2029 gelten und damit den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Die in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2020 beschlossene (zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2021) und am 6. Mai 2025 auslaufende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll aufgehoben werden.
1. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien |
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb über die Börse auch andere Formen des Erwerbs vorzusehen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Erwerb der Aktien auch mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (gemeinsam „öffentliches Kaufangebot“) erfolgen kann. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG stellt klar, dass der Erwerb über die Börse dem aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53a AktG genügt. Ausreichend ist der Erwerb in einem beliebigen Marktsegment im In- und Ausland, in dem ein Börsenpreis zustande kommt. Auch im Fall eines öffentlichen Kaufangebots ist eine Benachteiligung von Aktionären aufgrund des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angediente Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nicht nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen. Dies dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es außerdem möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme von Angeboten bis zu maximal 100 Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
2. |
Ermächtigung zur Verwendung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien |
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
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§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, die eigenen Aktien über die Börse zu veräußern. Darüber hinaus soll die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. In beiden vorgenannten Fällen ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. |
– |
Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, die eigenen Aktien unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft zu platzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Sie ermöglicht es in geeigneten Fällen beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen. Voraussetzung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen wie möglich. Der Abschlag darf keinesfalls mehr als 5 % des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung betragen. Der auf die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) auszugeben sind. Durch die Begrenzung der Zahl der gemäß dieser Verwendungsermächtigung veräußerbaren Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs werden Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. |
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Des Weiteren soll die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien Dritten gegen andere als Geldleistungen (Sachleistungen) anzubieten. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen Bedeutung erlangen. Die Gesellschaft muss in der Lage sein, sich zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen und Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. In der Praxis wird in solchen Fällen die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für das Akquisitionsobjekt nicht selten ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus kann es für die Gesellschaft aber auch in weiteren Fällen sinnvoll sein, einem Vertragspartner eigene Aktien als liquiditätsschonende und für den Vertragspartner attraktive Gegenleistung für den Erwerb materieller oder auch immaterieller Wirtschaftsgüter zu gewähren. Das gilt etwa beim Erwerb von Schutzrechten oder Lizenzen daran, aber auch im Zusammenhang mit der Vergütung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen. Eigene Aktien als Akquisitionswährung können auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. |
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Sofern Options- oder Wandelschuldverschreibungen (einschließlich Genussrechte) ausgegeben sind, kann es ferner zweckmäßig sein, die sich aus solchen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien der Gesellschaft nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen; dem dient eine entsprechende Verwendungsermächtigung. Darüber hinaus gewähren die Anleihebedingungen den Inhabern der entsprechenden Schuldverschreibungen häufig ein Bezugsrecht auf Aktien des Anleiheemittenten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in dem Umfang, wie es den Inhabern nach Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen als Aktionär des betreffenden Unternehmens zustehen würde. Durch die Einräumung einer entsprechenden Verwendungsermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, solche Bezugsrechte durch eigene Aktien zu bedienen. |
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Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- und Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen an Personen auszugeben, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, oder Mitglied der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens sind. Die Ausgabe von Aktien an diesen Personenkreis stärkt die Identifikation der Berechtigten mit der Gesellschaft und die Eigentümerkultur im Unternehmen. Dies liegt auch im Interesse des Unternehmens. |
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Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass dabei das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals (sog. Amortisation). Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. |
Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbene eigene Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG) an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft auszugeben. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, von der Gesellschaft erworbene Aktien als Vergütungsbestandteil für Vorstandsmitglieder zu verwenden. Die Ermächtigung des Aufsichtsrats umfasst die Möglichkeit des Angebots, der Zusage und der Übertragung eigener Aktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Rahmen von Vergütungsregelungen. Dies ermöglicht es, Vorstandsmitgliedern als variable Vergütungsbestandteile anstelle einer Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Eine Aktienausgabe an Vorstandsmitglieder, wie sie etwa auch nach dem Performance Share Plan („LTI 2021“) der Gesellschaft im Rahmen der finalen Auszahlung gemäß der Entscheidung des Aufsichtsrats möglich ist, fördert die Identifikation mit dem Unternehmen und bietet zudem eine weitere Möglichkeit, die Vergütung von Vorstandsmitgliedern auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die weiteren Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen.
In allen zuvor genannten Fällen (außer im Fall der Einziehung) muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen sein, damit sie wie beschrieben verwendet werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Auf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen Aktien darf während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung entfallen. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft für die genannten Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht ausgeschlossen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien, die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben wurden.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG über eine etwaige Ausnutzung der Rückerwerbsermächtigung und die näheren Umstände des Erwerbs berichten.
Im Zeitpunkt des Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat über den Gewinnverwendungsbeschluss am 15. Februar 2024 bzw. 26. Februar 2024 hält die Gesellschaft 980.096 eigene Aktien (entspricht ca. 0,65% des Grundkapitals).
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 150.824.640,00 und ist eingeteilt in 150.824.640 auf die/den Inhaber*in lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 150.824.640. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt des Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat über den Gewinnverwendungsbeschluss am 15. Februar 2024 bzw. 26. Februar 2024 980.096 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen (§ 71b AktG).
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß §§ 18.1 bis 18.3 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionär*innen – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform (s. § 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Übermittlung eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nachweisen:
PUMA SE |
Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 18.2 Satz 2 der Satzung erforderlich; ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär reicht in jedem Fall aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2, 3 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h.
auf den 30. April 2024 (24:00 Uhr MESZ)
beziehen („Nachweisstichtag“). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der zuvor genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse gemäß § 18.3 der Satzung sowie § 123 Abs. 4 Satz 2, 3 AktG
spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ)
zugehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 18.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft derzeit vorsieht, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung der Satzung der Gesellschaft zu dem neuen Gesetzeswortlaut zu vermeiden, wird der Hauptversammlung die Anpassung von § 18.2 Satz 3 der Satzung unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Kreditinstitute die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kund*innen. Die Aktionär*innen werden deshalb gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden, um eine rechtzeitige Anmeldung und Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes zu ermöglichen. So wird auch die daran anschließende, rechtzeitige Übersendung einer Eintrittskarte an die Aktionär*innen (siehe unten „Eintrittskarte“) sichergestellt.
Eine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 20.3 der Satzung der Gesellschaft und eine Briefwahl (§ 20.4 der Satzung der Gesellschaft) sind nicht vorgesehen mit Ausnahme der möglichen Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl (vgl. § 20.4 Satz 1 Alt. 2 der Satzung der Gesellschaft, § 118 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AktG, siehe hierzu unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl (PUMA InvestorPortal)“).
Eintrittskarte
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse werden den Aktionär*innen Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionär*innen, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Auf der Eintrittskarte sind auch die Daten enthalten, die die/der Aktionär*in für den Zugang zum PUMA InvestorPortal benötigt.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär*in, wer rechtzeitig den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien einher. Aktionär*innen können nach erfolgter Anmeldung deshalb weiterhin über ihre Aktien frei verfügen. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär*in werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen lassen oder sind zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung können Aktionär*innen persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht dort selbst ausüben.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl (PUMA InvestorPortal)
Daneben können Aktionär*innen, nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung, ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben (vgl. § 20.4 Satz 1 Alt. 2 der Satzung, § 118 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AktG) (zur ebenfalls möglichen Vollmachtserteilung siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung“).
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal). Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionär*innen mit ihrer Eintrittskarte.
Die Stimmabgabe muss
spätestens bis zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs)
erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist über das PUMA InvestorPortal auch ein Widerruf oder eine Änderung der erteilten Stimmabgabe möglich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch elektronische Briefwahl abgegebene Stimme für jeden einzelnen Unterpunkt.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl schließt eine Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung nicht aus (siehe hierzu unten „Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung“).
Aktionär*innen, die die Möglichkeiten der elektronischen Briefwahl nicht persönlich, sondern durch eine(n) Bevollmächtigten wahrnehmen möchten, werden gebeten, die ihnen übersandten Zugangsdaten der/dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung – Bevollmächtigung einer/eines Dritten“).
Das PUMA InvestorPortal ist voraussichtlich ab dem 30. April 2024 (24:00 Uhr MESZ) – entsprechend dem Nachweisstichtag – frei geschaltet. Ab diesem Zeitpunkt und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 22. Mai 2024 um 11:00 Uhr MESZ steht es angemeldeten Aktionär*innen und Bevollmächtigten für die Stimmabgabe zur Verfügung.
Die Aktionär*innen können das PUMA InvestorPortal ausschließlich zur Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl nutzen. Die Ausübung anderer Rechte der Aktionär*innen und ihrer Bevollmächtigten (insbesondere die Verfolgung der Hauptversammlung, die Bevollmächtigung (inkl. Weisungserteilung) der Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft oder die Bevollmächtigung Dritter, die Einreichung von Fragen (Auskunftsrecht), die Erklärung von Widersprüchen sowie das Stellen von Anträgen, Wahlvorschlägen und Tagesordnungsergänzungsverlangen) sind über das PUMA InvestorPortal nicht möglich. Eine Übertragung der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
Die Nutzung des PUMA InvestorPortals ermöglicht keine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl finden sich auf der Eintrittskarte.
Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung
Aktionär*innen können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen (zur ebenfalls möglichen Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl siehe oben „Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl (PUMA InvestorPortal)“).
Bevollmächtigung einer/eines Dritten |
Möchte ein/e Aktionär*in einer/einem Dritten Vollmacht erteilen, ist die Vollmacht in Textform (s. § 126b BGB) zu erteilen, sofern nicht ein Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung. Bitte nutzen Sie zur Bevollmächtigung einer/eines Dritten das Vollmachtsformular, das Ihnen nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird.
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind fristgerechte Anmeldung und Nachweiserbringung durch die/den Aktionär*in erforderlich.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse
PUMA SE |
oder gegenüber der/dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber der/dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (s. § 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden. Dieser Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle erbracht werden. Alternativ kann er an die vorstehende Anschrift oder E-Mail-Adresse, aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft in diesem Fall
bis spätestens zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs)
übermittelt werden.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Ein separater Nachweis der Bevollmächtigung ist dagegen nicht erforderlich, wenn die/der Bevollmächtigte das PUMA InvestorPortal (zur elektronischen Briefwahl) nutzt. Insoweit gilt die Nutzung der Zugangsdaten der/des Aktionär*in durch die/den Bevollmächtigten als Nachweis.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, sonstigen Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht von der/dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist.
Bevollmächtigte Dritte können ihre Stimmen während der Hauptversammlung abgeben oder die Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft zur weisungsgebundenen Stimmabgabe (unter-)bevollmächtigen.
Daneben können Sie spätestens bis zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs) das PUMA InvestorPortal für die Abgabe ihrer Stimme nutzen. Die Nutzung des PUMA InvestorPortals durch eine/n bevollmächtigte/n Dritte/n setzt voraus, dass die/der Dritte vom/von der Vollmachtgeber*in die mit der Eintrittskarte versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an die/den Dritte/n versandt wurden. Die Nutzung des Zugangscodes durch die/den Dritte/n gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft |
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionär*innen an, sich durch Mitarbeiter*innen der PUMA SE, die das Stimmrecht gemäß den ausdrücklichen Weisungen der Aktionär*innen ausüben werden, vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft ist in Textform (s. § 126b BGB) unter Verwendung des hierfür von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulars möglich.
Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular wird Ihnen nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind fristgerechte Anmeldung und Nachweiserbringung durch die/den Aktionär*in erforderlich.
Das ausgefüllte und unterschriebene Vollmachts- und Weisungsformular ist an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:
PUMA SE |
Es muss aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft
bis spätestens zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs)
an die oben genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits auf den/die Stimmrechtsvertreter*in abgegebene Stimme für jeden einzelnen Unterpunkt.
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft schließt eine Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl nicht aus (siehe hierzu oben „Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl (PUMA InvestorPortal)“).
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben werden. Ohne solche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter*innen das Stimmrecht nicht ausüben. Zu Verfahrensanträgen können die Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft keine Weisungen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen sie Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das PUMA InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Post.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Erklärungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene elektronische Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Stimmabgaben per elektronischen Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht EUR 7.541.232,00 oder 7.541.232 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien und ist damit vorliegend die maßgebliche Schwelle) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionär*innen einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum Ablauf des 21. April 2024 (24:00 Uhr MESZ),
zugehen. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Anschrift:
PUMA SE, Vorstand |
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jede(r) Aktionär*in kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge von Aktionär*innen zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:
PUMA SE, Vorstand |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von Aktionär*innen einschließlich des Namens der/des Aktionär*in und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://about.puma.com,
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich machen, wenn der Gegenantrag der/des Aktionär*in nebst Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h.
bis zum Ablauf des 7. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ),
der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugegangen ist.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag einer/eines Aktionär*in zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) oder von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 8) sinngemäß.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (s. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jeder/jedem Aktionär*in ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der PUMA SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär*innen nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG und nach §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der PUMA SE unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN.
Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionär*innen, die Formulare für eine Stimmabgabe durch Vertretung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung sind über die Internetseite der PUMA SE unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich (s. § 124a AktG).
Über diese Internetseite können nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
Technische Fragen zur Nutzung des PUMA InvestorPortal
Bei technischen Fragen zur Nutzung des PUMA InvestorPortals kontaktieren Sie im Vorfeld der Hauptversammlung bitte das Computershare Operations Center postalisch unter 80687 München, per E-Mail unter aktionaersportal@computershare.de oder unter der Telefonnummer 0049 89 30 90 363 30.
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen
Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, bei den Abstimmungen während der Hauptversammlung ihr Stimmrecht selbst oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 11 haben verbindlichen Charakter. Die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionär*innen können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
UTC Zeiten
Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Information zum Datenschutz für Aktionär*innen
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie und/oder Ihre Bevollmächtigten sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, Ihre Aktionärsrechte ausüben oder das PUMA InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und individuelle Zugangsdaten für das PUMA InvestorPortal) über Sie und/oder Ihre(n) Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Dies geschieht insbesondere, um Aktionär*innen die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir die personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die
PUMA SE, |
Soweit die PUMA SE zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister einsetzt, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht Ihnen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionär*innen auf der Internetseite der PUMA SE unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / DATENSCHUTZ oder können Sie über die oben genannten Kontaktdaten vom Verantwortlichen anfordern.
Herzogenaurach, im April 2024
PUMA SE
Der Vorstand