PEH Wertpapier AG
Frankfurt am Main
– WKN 620140 – – ISIN DE0006201403 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 28. Juni 2022, um 14:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung findet nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend als „Covid-19-Gesetz“ bezeichnet) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist der Sitz der Gesellschaft, Bettinastraße 57-59, 60325 Frankfurt am
Main.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172 und § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von € 7.663.074,90 folgendermaßen
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie
|
€ 2.450.485,50
|
Gewinnvortrag |
€ 5.212.589,40 |
Bilanzgewinn |
€ 7.663.074,90 |
Die Dividende ist ab dem 1. Juli 2022 zahlbar.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143
eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern,
wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem alleinigen Mitglied des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.
|
5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter
den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da
die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt
zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II. „Berichte an die Hauptversammlung“ unter Ziffer II.1. dieser Einladung abgedruckt
und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
zugänglich.
|
6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Hanauer Landstraße
115, 60314 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
|
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats. Gemäß § 8 Abs. 1 S.
1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von
den Aktionären zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelabstimmung die bisherigen Mitglieder
1) |
Herr Gregor Langer, wohnhaft in Kelkheim, Geschäftsführender Gesellschafter der M2L Gesellschaft für Finanzierungslösungen
mbH, Kelkheim
|
2) |
Herr Rudolf Locker, wohnhaft in Schmitten, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
|
3) |
Herr Prof. Dr. Hermann Wagner, wohnhaft in Frankfurt am Main, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
|
für die Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Jahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit beginnt, in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
1) |
Herr Gregor Langer
― capsensixx AG, Frankfurt am Main, (stellvertretender Vorsitzender),
― PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich (stellvertretender Vorsitzender).
|
2) |
Herr Rudolf Locker
― btu beraterpartner Holding AG Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel (Vorsitzender),
― capsensixx AG, Frankfurt am Main (Vorsitzender),
― PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich.
|
3) |
Herr Prof. Dr. Hermann Wagner
― capsensixx AG, Frankfurt am Main,
― Squadra Immobilien GmbH & Co. KGaA, Frankfurt (Vorsitzender),
― Aareal Bank AG, Wiesbaden (Vorsitzender).
|
Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass Herr Locker aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse als bisheriger
Aufsichtsratsvorsitzender unverändert der geeignete Kandidat für den Vorsitz im Aufsichtsrat der Gesellschaft für die kommende
Amtszeit ist. Herr Locker hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat bereits erklärt, für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden
zu kandidieren.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung am Ende dieser Einberufungsbekanntmachung
enthalten.
Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat verfügen sowohl Herr Locker als auch Herr Prof. Dr. Wagner aufgrund
ihrer langjährigen beruflichen Praxis über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des
§ 100 Abs. 5 AktG.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrats erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an.
Herr Locker hält 10,89 % der Aktien der Gesellschaft. Darüber hinaus stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung
des Aufsichtsrats nicht in nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mehr als die Hälfte
der vorgeschlagenen Kandidaten nach der Empfehlung C.7 DCGK unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand.
|
8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts
Die Hauptversammlung vom 28. Juni 2017 hat die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des bei Beschlussfassung
oder Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt und läuft
am 27. Juni 2022 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2027 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals
oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht
zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft, ihre Konzernunternehmen oder
Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.
|
b) |
Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten den
durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei
dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.
Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots darf der Angebotspreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten den durchschnittlichen Schlusskurs
für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots
vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen
Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann
das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs vor Veröffentlichung
der Anpassung. Die 10 %-Grenze für das Über- und Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen, erfolgt
die Annahme unter teilweisem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär und eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können unter
teilweisem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden.
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien und andere Aktien, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit
sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre
veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn die
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten.
|
e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene und andere eigene Aktien,
soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle
Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen – auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen
– anzubieten.
|
Die Ermächtigungen zur Verwendung der eigenen Aktien nach den lit. c), d) und e) können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals,
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
|
II. Berichte an die Hauptversammlung
1. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats
der PEH Wertpapier AG im Geschäftsjahr 2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Der Bericht
entspricht den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG).
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
|
1.1 |
Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem der PEH ist darauf angelegt, einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft
zu leisten. Die Geschäftsstrategie der PEH als börsennotiertes Unternehmen zielt im Kern auf die kontinuierliche Steigerung
des Shareholder Value des Unternehmens ab. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat auf eine einfache
und klare Anreizstruktur Wert gelegt. Die Leistungen des Vorstands sollen angemessen und in Abhängigkeit von der Entwicklung
der Gesellschaft und der Zielerreichung honoriert werden. Unverhältnismäßigen Schwankungen in der Vorstandsvergütung wird
durch eine angemessene Gewichtung von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie durch Maximalbeträge vorgebeugt.
Ziel des Vergütungssystems der PEH für den Vorstand ist es, eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der persönlichen
Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie der wirtschaftlichen Lage und des Erfolgs des Unternehmens zu erbringen.
Darüber hinaus orientiert sich die Vergütung an branchen- und landesüblichen Standards.
Neben einer der Größe des Unternehmens, der übernommenen Verantwortung und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand angemessenen
jährlichen Festvergütung sollen die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Tantieme erhalten. Für die Tantieme werden messbare
Ziele und Bemessungsgrundlagen festgelegt, die Kernbestandteile der Wachstums- und Wertschöpfungsstrategie sind.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein. Das Vergütungssystem soll dem
Aufsichtsrat in einem vorgegebenen Rahmen auch die Möglichkeit belassen, flexibel auf eine sich ändernde wirtschaftliche Lage
des Unternehmens sowie auf ein sich wandelndes Markt- und Wettbewerbsumfeld reagieren zu können. Mit dem Vergütungssystem
sollen nachvollziehbare und nachhaltige Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Unternehmensführung in einem dynamischen
Geschäftsumfeld geschaffen werden. Das Vergütungssystem trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung,
die Unternehmensstrategie weiter konsequent umzusetzen.
Nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr bestätigt.
Außerdem bestätigte die Hauptversammlung das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder.
|
1.2 |
Struktur des Vergütungssystems
Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach ihrem Beitrag zum Geschäftserfolg und setzt sich aus einem
erfolgsunabhängigen und einer erfolgsabhängigen variablen Komponente zusammen. Die Gesamtvergütung soll in Summe die zweifache
erfolgsunabhängige Komponente nicht übersteigen.
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Der Aufsichtsrat behält sich vor, individuelle Regelungen
für einzelne Vorstandsmitglieder festzulegen, sofern nach seiner Überzeugung eine zwischen den Vorstandsmitgliedern differenzierte
Anreizstruktur erforderlich wird.
|
1.2.1
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
|
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine jährliche erfolgsunabhängige Vergütung (Festvergütung) fest, die abhängig
von der übertragenen Funktion und Verantwortung, der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand und von branchen- und marktüblichen
Rahmenbedingungen ist. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen Monatsraten abzüglich gesetzlicher Abgaben zum Monatsende
ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird die Festvergütung anteilig (pro rata temporis)
gewährt.
|
|
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie Beiträge zu Versicherungen
(z.B. Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) sowie die Überlassung von Kommunikationsgeräten und eines Dienstwagens
zur betrieblichen und privaten Nutzung. Nicht unter die Nebenleistungen fallen der Aufwendungsersatz, auf den Vorstandsmitglieder
bereits von Gesetzes wegen einen Anspruch haben, sowie die Einbeziehung in eine D&O-Versicherung im Interesse der Gesellschaft.
Ein Altersvorsorgebeitrag soll nicht gewährt werden.
|
1.2.2
|
Erfolgsbezogene Vergütung
|
|
Neben der Festvergütung in Form eines fixen Grundgehalts zahlt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige
variable Vergütung (Bonus). Ziel der Bonusvereinbarung ist ein nachhaltiger Jahresüberschuss von mindestens 15 % des Eigenkapitals.
Ein Bonus wird nur gezahlt, wenn der Jahresüberschuss mehr als diese 15 % erreicht. In einem solchen Fall beträgt der Bonus
für den Vorstand 6 % des Jahresüberschusses nach Abzug von 15 % Eigenkapitalrendite.
|
|
Von einem möglichen Bonus werden im ersten Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, das die Grundlage für diesen Bonus darstellt,
nur 70 % fällig. Sollte im darauffolgenden zweiten Jahr der nachhaltige Jahresüberschuss von 15 % des Eigenkapitals wieder
erreicht werden, werden weitere 15 % des für das Vorjahr festgestellten Bonus fällig. Das gleiche gilt für das weitere Folgejahr.
Wird die Eigenkapitalrendite nicht erreicht, entfällt der Bonus für das abgelaufene Geschäftsjahr und der noch nicht fällige
Bonus für vorangegangene Jahre.
|
|
Maßgeblich für die Bemessung des jährlichen Bonus ist der Konzernjahresüberschuss der PEH am Ende des jeweiligen vorhergehenden
Geschäftsjahres. Der Bonus ist in jedem Fall auf die Höhe der Festvergütung beschränkt („cap“).
|
|
Der Aufsichtsrat kann anstelle der Eigenkapitalrendite oder zusätzlich dazu andere finanzielle Kennzahlen festlegen, sofern
er zu der Überzeugung gelangt, dass diese als Steuerungsgrößen für die Entwicklung der Gesellschaft besser geeignet sind.
Bei seiner Entscheidung über die Festlegung und Gewichtung der Steuerungsgrößen achtet der Aufsichtsrat darauf, dass eine
kontinuierlich wirkende Anreizstruktur besteht.
|
1.2.3
|
Maximalvergütung
|
|
Aus der Festvergütung und dem seiner Höhe nach auf den Betrag der Festvergütung begrenzten jährlichen Bonus kann für jedes
Geschäftsjahr der maximale Aufwand der Gesellschaft für ein Vorstandsmitglied rechnerisch abgeleitet werden. Darüber hinaus
legt das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Betrag von
EUR 1 Mio. als maximale Höhe der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung an ein Vorstandsmitglied fest (Maximalvergütung).
Bei der Maximalvergütung handelt es sich nach ihrer aktienrechtlichen Konzeption nicht um die vom Aufsichtsrat angestrebte
Vergütungshöhe. Sie setzt lediglich eine absolute Obergrenze der unter dem Vergütungssystem erreichbaren Gesamtjahresvergütung
und ist deutlich von der angestrebten Vergütungshöhe zu unterscheiden.
|
1.2.4
|
Außergewöhnliche Entwicklungen und Abweichungsmöglichkeiten
|
|
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine
nachträgliche Änderung der Bemessungskriterien oder der Zielwerte ist ausgeschlossen.
|
|
Außergewöhnlichen Entwicklungen, die zu einer unangemessen hohen Vergütung eines Vorstandsmitglieds führen könnten, wird durch
die Begrenzung des jährlichen Bonus entgegengewirkt. Führen außergewöhnliche Entwicklungen zu einer unangemessen niedrigen
Vergütung, kann die Gesellschaft auf Beschluss des Aufsichtsrats einem Vorstandsmitglied im Falle besonderer Leistungen und
Erfolge eine Ermessenstantieme gewähren.
|
|
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie
die Bestandteile des Vergütungssystems benennt, von denen abgewichen werden kann. Ein solches Abweichen setzt einen ausdrücklichen
Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der konkrete Grund hierfür
festzustellen sind. Dabei kann der Aufsichtsrat von den Regelungen zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie von
einzelnen Vergütungsbestandteilen abweichen. Gründe für eine Abweichung können innere Umstände, zum Beispiel eine wesentlich
veränderte Unternehmensstrategie oder äußere Umstände wie eine schwere Wirtschaftskrise sein.
|
1.3 |
Vertragslaufzeiten und Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen
Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen. Bei wiederholten Bestellungen oder
Verlängerungen der Amtszeit liegt die gesetzliche Maximallaufzeit bei fünf Jahren.
Der Aufsichtsrat kann für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied eine
Abfindung in Höhe von bis zur zweifachen Jahresvergütung (Abfindungs-cap) vereinbaren. Beträgt die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
weniger als zwei Jahre, reduziert sich die Abfindung zeitanteilig. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses
durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund wird keine Abfindung gewährt. Maßgeblich für die Berechnung des Abfindungs-Cap
ist die Summe aus Festvergütung und Bonus für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Anstellungsvertrags.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch ein Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden grundsätzlich nicht vereinbart. Sofern der Aufsichtsrat derartige Leistungen ausnahmsweise
vereinbart, wird er darüber berichten.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die eine von der Gesellschaft
zu zahlende Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von bis zu zwei Jahren
vorsehen.
Der Dienstvertrag von Herrn Stürner läuft bis zum 31. März 2024. Es bestehen keine Regelungen zur Abfindung bei vorzeitiger
Abberufung oder zur Altersversorgung des Vorstands.
|
1.4 |
Höhe der Vergütung des Vorstands
|
1.4.1
|
Aktive Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 und 2020 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen
Vergütungen („geschuldete Vergütung“).
|
|
|
|
|
1.4.2
|
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
|
|
|

2 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft wie folgt festgesetzt.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung von EUR 20.000 pro Geschäftsjahr.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 40.000,00 pro Geschäftsjahr.
Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält 30.000,00 pro Geschäftsjahr.
|
2.1 |
Erläuterung zum Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder der PEH Rechnung. Der Aufsichtsrat
leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die Festvergütung je Geschäftsjahr beträgt
EUR 20.000,00. Abweichend hiervon erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats EUR 40.000,00 und sein Stellvertreter EUR 30.000,00
je Geschäftsjahr. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Ferner erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ihre Auslagen ersetzt.
Eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge oder Ziele abhängt, ist nicht vorgesehen. Die
Vergütung kann daher nur eingeschränkt auf die Geschäftsstrategie ausgerichtet werden und nur bedingt auf die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft Einfluss nehmen. Das Fehlen erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile soll sicherstellen, dass
alle Entscheidungen des Aufsichtsrats ohne Berücksichtigung etwaiger persönlicher Vorteile durch eine erhöhte Aufsichtsratsvergütung
getroffen werden. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung getragen, die auf
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.
Der Anspruch auf Zahlung der Festvergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung.
Gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Im Geschäftsjahr bestätigte die Hauptversammlung das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder.
|
2.2 |
Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 und 2020 gewährte Vergütung gemäß
§ 162 Abs.1 Satz 1 AktG. In den Geschäftsjahren liegt keine geschuldete Vergütung vor.
Die Auslagen von Hr. Langer beinhalten Aufwendungen für Beratungsleistungen in Bezug auf den Ausbau von Vertriebsaktivitäten
bei der PEH AG.
|
3 |
Aktienbesitz des Vorstands und Aufsichtsrats
Zum 31. Dezember 2021 hielten die Mitglieder des Vorstandes 487.138 Stückaktien der PEH Wertpapier AG und Mitglieder des Aufsichtsrats
189.357 Stückaktien der PEH Wertpapier AG. Es gibt keine weiteren zugesagten Aktien.
|
4 |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von PEH, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Jahresüberschuss, Eigenkapital und Eigenkapitalrendite abgebildet.
Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße auch Teil der finanziellen Ziele der variablen Vergütung (Bonus) des Vorstands
und hat somit maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung
des Jahresüberschusses der PEH AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Vollzeitmitarbeiter einschließlich Werkstudenten
abgestellt. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen,
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile.
Somit entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch die Vergütung der Arbeitnehmer im
Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die PEH AG nimmt für die Angabe der durchschnittlichen Veränderung der Arbeitnehmer die Übergangsregelung gem. §26j Abs. 2
Satz 2 EGAktG in Anspruch, nach der sich der Zeitvergleich der durchschnittlichen Veränderung der Arbeitnehmer über die nächsten
Jahre sukzessive aufbaut und entsprechend im Geschäftsjahr lediglich eine Vergleichsperiode angegeben wird.
PEH Wertpapier AG – Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 8. April 2022
|
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
gez. Schmidt
Wirtschaftsprüfer
|
gez. Knaub
Wirtschaftsprüferin
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben.
Die Hauptversammlung vom 28. Juni 2017 hat zuletzt die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 27. Juni 2022 eigene Aktien in Höhe
von bis zu 10 % des bei Beschlussfassung oder Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft
hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft soll nun erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren, also
bis zum 27. Juni 2027 zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung – oder falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch
erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft
von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.
Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen
Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG
zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird diesem Grundsatz
Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen
auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen Aktien,
die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die derzeit
gehaltenen 180.143 eigenen Aktien sind auf diese Quote anzurechnen. Nach ihrer Einziehung kann eine neue Ermächtigung in vollem
Umfang ausgenutzt werden.
Bei einem Erwerb über die Börse darf der Preis für den Erwerb der Aktien den durchschnittlichen Schlusskurs im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Handelstagen vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb der Aktien
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Angebot an alle Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Handelstagen vor Veröffentlichung des Kaufangebots
um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Die Ermächtigung sieht für den Fall von erheblichen Kursabweichungen vom
Kaufpreis oder der Kaufpreisspanne des Angebots eine Anpassungsmöglichkeit vor. Der Angebotspreis bestimmt sich nach dem entsprechenden
Kurs (durchschnittlicher 3-Tages-Schlusskurs im Xetra-Handel) vor der Veröffentlichung der Anpassung. Hierauf ist die Grenze
von 10 % für das Über- und Unterschreiten in gleicher Weise anzuwenden.
Jeder verkaufswillige Aktionär kann entscheiden, wie viele Aktien und bei Festlegung einer Kaufpreisspanne, zu welchem Preis
er die Aktien andienen möchte. Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum festgesetzten Preis angebotene Menge
die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Dieser Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten ermöglicht
es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden
können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise
einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der
technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht werden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden – hierdurch
wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt – oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über
die Börse wieder veräußert werden.
Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung und bei der Veräußerung eigener Aktien
über die Börse wird auch bei der Veräußerung der eigenen Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die Gesellschaft
eigene Aktien statt über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
an Dritte gegen Barzahlung veräußern kann, sofern die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser
Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten.
Auf die Begrenzung von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital und
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Die Anrechnungen dienen dem Verwässerungsschutz
und stellen sicher, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, wenn dies dazu
führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird.
Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre
liegt im Interesse der Gesellschaft. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche
in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können und somit ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anpassen
zu können. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem
Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Orientierung am Börsenpreis
und der Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals werden auch die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von Aktien der Gesellschaft über die
Börse aufrechtzuerhalten.
Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können,
die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird,
eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit
geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene
eigene Aktien bewirken zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien Bericht erstatten.
|
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der fortdauernden Covid-19 Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abzuhalten.
Übertragung in Bild und Ton
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz wird die Hauptversammlung live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft
unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
übertragen.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten oder eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der virtuellen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor
der Versammlung, spätestens also bis zum 21. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
|
PEH Wertpapier AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München
Telefax: |
+49 89 30903 – 74675 |
E-Mail: |
anmeldestelle@computershare.de |
|
Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs
(depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut) über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 7. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag
bzw. Record Date).
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten Aktionäre Zugangskarten, auf denen
die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das internetbasierte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem
(Aktionärsportal) abgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Internetbasiertes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal)
Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes Hauptversammlungs-
und Abstimmungssystem (Aktionärsportal) einrichten lassen, das den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung von
Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ermöglicht, ohne an der Hauptversammlung physisch teilzunehmen.
Das Aktionärsportal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
zugänglich. Der Zugang zum Aktionärsportal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit der Zugangskarte übermittelt werden.
Unbeschadet der nachstehend im Einzelnen beschriebenen weiteren Möglichkeiten zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen erteilen,
ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgeben und die Übertragung der Hauptversammlung am 28. Juni 2022 verfolgen.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz nur schriftlich
oder im Wege der elektronischen Kommunikation als Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte kann ein Formular zur Stimmrechtsvertretung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
heruntergeladen werden.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe
per Briefwahl kann über das Aktionärsportal vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Stimmabgabe während der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.
Über das Aktionärsportal kann die Stimmabgabe per Briefwahl bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen
werden. Das gilt ebenfalls für in Textform vorab übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch postalisch, per E-Mail oder per Telefax bis spätestens zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular
verwendet werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt wird.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Erteilung einer Vollmacht kann auch postalisch, per
E-Mail oder per Telefax bis spätestens zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte
übersandt wird.
Die Vollmachtserteilung kann auch über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen vorgenommen werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben
das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens zum
27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt
wird.
Über das Aktionärsportal können Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt,
geändert oder widerrufen werden. Das gilt ebenfalls für in Textform vorab übermittelte Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen, per Brief, E-Mail, Telefax oder elektronisch über das Aktionärsportal oder
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 (Übermittlung durch Intermediäre) durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal,
2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, 4. per Fax und 5. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen oder Vollmachten und ggf. Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (das entspricht einem anteiligen Betrag
von € 90.690,00 am Grundkapital), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.
|
PEH Wertpapier AG
Vorstand Bettinastraße 57 – 59 60325 Frankfurt am Main
|
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.
|
PEH Wertpapier AG
Investor Relations Bettinastraße 57 – 59 60325 Frankfurt am Main
Telefax: |
+49 69 2474799 10 |
E-Mail: |
info@peh.de |
|
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner
Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 Covid-19-Gesetz gelten Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des
Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation. Hierfür müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sind bis
spätestens 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation, unter Nennung des vollständigen Namens
und der Nummer der Zugangskarte, unter der E-Mail-Adresse
einzureichen. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Word-Dokumente und Videos.
Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten in und während der virtuellen Hauptversammlung weder das Auskunftsrecht
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht zu.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung ab deren Beginn
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe der Nummer der Anmeldung (Nummer der Zugangskarte) sowie
des Namens im Wege der elektronischen Kommunikation unter der E-Mail-Adresse
erklärt werden. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Word-Dokumente und Videos.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.
Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz stehen auf der Internetseite unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
zur Verfügung.
Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.813.800 nennwertlose
Stückaktien mit insgesamt 1.813.800 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
180.143 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 1.633.657 beträgt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
|
zugänglich:
– |
der Inhalt dieser Einberufung mit Tagesordnung, Beschlussvorschlägen, Vergütungsbericht und Bericht des Vorstands zu TOP 8
|
– |
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
|
– |
der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG
|
– |
der Konzernabschluss
|
– |
der Lagebericht
|
– |
der Konzernlagebericht
|
– |
der Bericht des Aufsichtsrats und
|
– |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
|
– |
sowie ein Formular zur Stimmrechtsvertretung.
|
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und etwaiger Aktionärsvertreter.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand,
die Nummer der Zugangskarte, die Stimmabgaben bei der Briefwahl und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen
zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung übermittelten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach
Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit.
Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
|
PEH Wertpapier AG Bettinastraße 57-59 60325 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 2474799 10
|
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@peh.de
Frankfurt am Main, im Mai 2022
PEH Wertpapier AG
DER VORSTAND
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Gregor Langer
Ausgeübte Tätigkeit: Geschäftsführender Gesellschafter der M2L Gesellschaft für Finanzierungslösungen mbH, Kelkheim
Beruf: Kaufmann
Wohnort: Kelkheim
Geburtsdatum: 12. April 1963
Staatsangehörigkeit: belgisch
verheiratet, zwei Kinder
Beruflicher Werdegang
Seit 3/2018: |
M&A Beratung und Projektsteuerung |
4/1994 bis 12/2008: |
Geschäftsführender Gesellschafter AML Leasing für mobile Wirtschaftsgüter |
4/1993 bis 4/1994: |
CMA Group, Bad Soden, Vertriebsleitung nach Übernahme der HG Leasing |
5/1990 bis 4/1993: |
HG Leasing GmbH, Bad Soden, Vertrieb (Minderheitsgesellschafter) |
10/1988 bis 5/1990: |
Atlantic International Leasing GmbH, Bad Soden |
12/1987 bis 10/1988: |
InterContinental Hotel Group, Frankfurt/Main |
3/1986 bis 12/1987: |
InterContinental Hotel Group, Brüssel/Belgien |
8/1985 bis 3/1986: |
Trusthouse Forte Hotels, Amsterdam/Niederlande |
Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
capsensixx AG, Frankfurt am Main, stellvertretender Vorsitzender,
|
– |
PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich, stellvertretender Vorsitzender.
|
Rudolf Locker
Ausgebübte Tätigkeit: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Beruf: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Wohnort: Schmitten
Geburtsdatum: 25. Januar 1948
Staatsangehörigkeit: deutsch
verheiratet, drei Kinder
Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammer
Beruflicher Werdegang
Seit 1995: |
Partner, später Aufsichtsrat und Gesellschafter, btu beraterpartner AG Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel |
Seit 1976: |
in eigener Kanzlei |
1973 bis 1978: |
Arthur Andersen, WPG StBG Frankfurt |
1968 bis 1973: |
Bundeswehr und Studium BWL, Betriebswirt grad |
Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
btu beraterpartner Holding AG Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel, Vorsitzender,
|
– |
capsensixx AG, Frankfurt am Main, Vorsitzender,
|
– |
PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich.
|
Prof. Dr. Hermann Wagner
Ausgeübte Tätigkeit: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Beruf: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Wohnort: Frankfurt am Main
Geburtsdatum: 4. Juli 1956
Staatsangehörigkeit: deutsch
Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammer, Institut der Wirtschaftsprüfer
Beruflicher Werdegang
Seit 7/2008: |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis |
Seit 4/2008: |
Professur an der Frankfurt School of Finance and Management im Fachgebiet Financial Management, seit 9/2010 reduzierter Umfang
als Honorarprofessur
|
7/2002 bis 6/2008: |
Vorstandsmitglied und Partner bei Ernst & Young AG, verantwortlich für den Bereich Global Financial Services |
1/1999 bis 7/2002: |
Partner bei Arthur Andersen GmbH, verantwortlich für Region Mitte und den Bereich Financial Services |
1/1993 bis 12/1998: |
Partner bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, zuletzt Niederlassungsleiter in Frankfurt am Main |
9/1983: |
Eintritt bei Peat Marwick, Mitchell & Co, Frankfurt am Main, zuletzt Partner bei KPMG Peat Marwick Treuhand GmbH |
Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
capsensixx AG, Frankfurt am Main,
|
– |
Squadra Immobilien GmbH & CO. KGaA, Vorsitzender,
|
– |
Aareal Bank AG, Vorsitzender.
|
Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 für die Mitteilung nach § 125 AktG der PEH Wertpapier AG
A. Inhalt der Mitteilung
|
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses |
c917f7f47fccec11812e005056888925 |
2. Art der Mitteilung |
NEWM |
B. Angaben zum Emittenten
|
|
1. ISIN |
DE0006201403 |
2. Name des Emittenten |
PEH Wertpapier AG |
C. Angaben zur Hauptversammlung
|
1. Datum der Hauptversammlung |
20220628 |
2. Uhrzeit der Hauptversammlung |
12:00 UTC |
3. Art der Hauptversammlung |
GMET |
4. Ort der Hauptversammlung |
https://www.peh.de/hauptversammlungen/ Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Bettinastraße 57 60325 Frankfurt am Main Deutschland
|
5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) |
20220606, 22:00 UTC |
6. Uniform Ressource Locator (URL) |
https://www.peh.de/hauptversammlungen/ |
|