KSB SE & Co. KGaA
Frankenthal
ISIN (Stammaktien): DE0006292006 (WKN: 629200) ISIN (Vorzugsaktien): DE0006292030 (WKN: 629203)
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Mai 2023
Sehr geehrte Aktionäre1,
wir laden Sie hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der KSB SE & Co. KGaA,
die am
Donnerstag, 4. Mai 2023, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC)
im
CongressForum Frankenthal, Stephan-Cosacchi-Platz 5, 67227 Frankenthal (Pfalz),
stattfindet.
1 Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des gebilligten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
KSB SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der
KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2022
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort von den Geschäftsführenden Direktoren der
persönlich haftenden Gesellschafterin und – soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin, der KSB Management SE, aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses
die Hauptversammlung; der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der KSB SE & Co. KGaA für
das Geschäftsjahr 2022 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 73.637.253,73 ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2022 in
Höhe von EUR 73.637.253,73 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 19,50 je dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie
|
EUR
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17.288.992,50
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 19,76 je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie
|
EUR
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17.086.709,12
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Einstellung in Gewinnrücklagen |
EUR |
0,00 |
Gewinnvortrag |
EUR |
39.261.552,11 |
Bilanzgewinn |
EUR |
73.637.253,73 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die persönlich haftende Gesellschafterin
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich deren Zahl bis zur Hauptversammlung
ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von EUR 19,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie und von EUR
19,76 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der
auf für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr
2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die persönlich haftende Gesellschafterin der KSB
SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2022
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats der KSB SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Klaus Kühborth endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 4. Mai 2023. Daher ist
die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KSB SE & Co. KGaA aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen
und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß
§ 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widerspricht. Der Gesamterfüllung wurde von der Seite der Anteilseignervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Deshalb ist der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % gemäß
§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Der Aufsichtsrat
ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen
und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats – vor,
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Herrn Klaus Kühborth, Dipl.-Wirtsch.-Ing., wohnhaft in Frankenthal (Pfalz), Geschäftsführer der Johannes und Jacob Klein GmbH
in Frankenthal (Pfalz), für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Klaus Kühborth ist derzeit bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Im Übrigen ist Herr Kühborth nicht Mitglied
in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Kühborth und dem Unternehmen, den Organen der KSB SE & Co. KGaA
sowie den wesentlich an der KSB SE & Co. KGaA beteiligten Aktionären über die bestehende Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der
Gesellschaft sowie die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird: Klaus Kühborth ist Geschäftsführer
der Johannes und Jacob Klein GmbH in Frankenthal (Pfalz), die derzeit unmittelbar ca. 84 % der stimmberechtigten Stammaktien
an der KSB SE & Co. KGaA hält. Seine Schwester, Frau Monika Kühborth, ist Mitglied sowie stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, der KSB Management SE. Ferner ist Klaus Kühborth
an der Johannes und Jacob Klein GmbH und an der KSB Management SE jeweils mittelbar über eine Minderheitsbeteiligung beteiligt.
Ein Lebenslauf von Herrn Kühborth ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter
veröffentlicht.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Eine Aktiengesellschaft hat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
zu erstellen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss. Als Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die KSB SE & Co. KGaA
keine Vorstandsmitglieder. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der KSB
Management SE, geführt, die dabei von ihren Geschäftsführenden Direktoren vertreten wird. Für die Vergütung der Geschäftsführenden
Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin ist der Verwaltungsrat der KSB Management SE zuständig, nicht der Aufsichtsrat
der KSB SE & Co. KGaA. Vor diesem Hintergrund ist § 162 AktG auf die KSB SE & Co. KGaA nur eingeschränkt anwendbar.
Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der Vergütungsbericht im Sinn des § 162 AktG die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht
ist der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts
hat empfehlenden Charakter. Im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr ist zu erläutern, wie der Beschluss der Hauptversammlung
über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr berücksichtigt wurde.
Vor diesem Hintergrund schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, den als Anlage zu diesem
Tagesordnungspunkt 7 nach der Tagesordnung im Anschluss an die weiteren Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl
zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der
Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann die Geschäftsleitung auch ermächtigen,
die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden,
wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft
beträgt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass es sowohl für die Durchführung einer
Präsenz-Hauptversammlung als auch für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich gute Argumente gibt.
Für die Hauptversammlung am 4. Mai 2023 hat die Gesellschaft insbesondere auch deshalb das Präsenz-Format gewählt, weil die
Interaktion unter persönlicher Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gegenüber einer virtuellen Interaktion
aus Sicht der Gesellschaft Vorteile bietet. Das gilt vor allem nach drei Jahren virtueller Hauptversammlungen aufgrund der
COVID-19-Pandemie ohne direkte Interaktion in Präsenz. Für kommende Hauptversammlungen ist aber im konkreten Einzelfall nicht
auszuschließen, dass die Argumente für eine virtuelle Versammlung die Argumente für eine Präsenz-Versammlung überwiegen werden.
Deshalb soll der Gesellschaft die Flexibilität eingeräumt werden, künftige Hauptversammlungen auch virtuell abzuhalten. Die
virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt die Rechte
der Aktionäre und sieht insbesondere in Annäherung an die Präsenz-Hauptversammlung die direkte Interaktion zwischen Aktionären
und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege vor.
Daher erscheint es sinnvoll, die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung entscheiden
zu können, ob die jeweilige Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Im Fall der virtuellen
Hauptversammlung soll den Aufsichtsratsmitgliedern gestattet werden, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Vor diesem Hintergrund schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, § 15 der Satzung der Gesellschaft
um folgenden neuen Absatz 4 zu ergänzen:
(4) |
„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 3. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen
vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die hierfür vorgesehenen
rechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung die Teilnahme
an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“
|
|
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten
Klaus Kühborth, Frankenthal (Pfalz)
Mitglied des Aufsichtsrats der KSB SE & Co. KGaA seit 1. Januar 2004
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1956 Nationalität: deutsch
Aktuelle berufliche Tätigkeit:
Geschäftsführer der Johannes und Jacob Klein GmbH in Frankenthal (Pfalz)
Beruflicher Werdegang:
Seit 1993 |
Geschäftsführer der Johannes und Jacob Klein GmbH in Frankenthal (Pfalz) (vormals Klein Pumpen GmbH) |
1995 – 2003 |
Mitarbeiter bei der KSB-Gruppe, davon drei Jahre in Südafrika als Vertriebsleiter Armaturen und fünf Jahre in Frankenthal
(Pfalz) als Geschäftsführer der KSB Fluid Systems GmbH
|
1990 – 1995 |
Projektmanager bei der ABB AG |
1987 – 1990 |
Angestellter im strategischen Einkauf bei der ABB AG |
Ausbildung:
1987 |
Abschluss als Diplom-Wirtschaftsingenieur (Studium an den Universitäten Zürich und Karlsruhe) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:
– |
Langjährige Geschäftsführer-Tätigkeit in operativen und Holding-Unternehmen;
|
– |
langjährige Erfahrung im KSB-Aufsichtsrat in verschiedenen Funktionen.
|
Sonstige Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien:
Keine weiteren Mandate.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten:
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 – Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
KSB SE & Co. KGaA – Vergütungsbericht 2022
Die KSB Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA („KSB“) und der Aufsichtsrat der KSB haben für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 des Aktiengesetzes („AktG“) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) erstellt. In diesem Bericht werden die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats und die individualisierte
und nach Bestandteilen aufgegliederte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder dargestellt. Darüber hinaus erläutern wir, weshalb
KSB der Auffassung ist, nicht zur Angabe der Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und deren Organmitglieder
verpflichtet zu sein und lediglich Angaben zur im Geschäftsjahr 2022 gewährten Vergütung an ehemalige Vorstandsmitglieder
der damaligen KSB Aktiengesellschaft („KSB AG“) enthalten sind.
Gemäß § 120 a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr. Im Rahmen der Beschlussfassung vom 5. Mai 2022 billigte die Hauptversammlung den Vergütungsbericht mit 95,7%
der abgegebenen Stimmen. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, das Vergütungssystem oder die Art und Weise der
Berichterstattung anzupassen.
A. |
VERGÜTUNG DER KOMPLEMENTÄRIN UND DEREN ORGANMITGLIEDER
Eine Darstellung der Grundzüge des Vergütungssystems der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Geschäftsführenden
Direktoren erfolgt aus Transparenzgesichtspunkten unter D. KSB sieht es aus den folgenden rechtlichen Gründen jedoch als nicht
erforderlich an, Angaben zur individuellen Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und deren Organmitglieder –
also der Geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats – zu machen. Angesichts stetig steigender Berichtspflichten
besteht derzeit auch keine Veranlassung, diesbezüglich über die gesetzlichen Anforderungen hinauszugehen.
• |
Die persönlich haftende Gesellschafterin, ihre Geschäftsführenden Direktoren sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats sind
keine Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder und damit vom Wortlaut des § 162 AktG nicht erfasst. Für eine entsprechende Anwendung bedürfte es entweder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers
oder es müssten die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 162 AktG vorliegen. § 283 AktG, der die Regelungen des
Aktiengesetzes nennt, die für die persönlich haftende Gesellschafterin anwendbar sind, verweist nicht auf § 162 AktG.
|
• |
Eine Verpflichtung zur individualisierten Angabe der Vergütung der Komplementärin sowie von deren Organmitgliedern passt nach
der Auffassung von KSB nicht in das Regelungsgefüge einer Kommanditgesellschaft auf Aktien („KGaA“). Die Pflicht zur Erstellung des Vergütungsberichts richtet sich an „Vorstand und Aufsichtsrat“ der börsennotierten Gesellschaft, d.h. an deren Organe. Bei den Geschäftsführenden Direktoren und den Mitgliedern des Verwaltungsrats
der persönlich haftenden Gesellschafterin handelt es sich jedoch nicht um Organmitglieder der KGaA. Der Aufsichtsrat einer KGaA hat zudem keine Personal- und Vergütungskompetenz im Hinblick auf die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Organmitglieder.
|
• |
Bei KSB ist im Übrigen Folgendes zu beachten:
– |
KSB hält keine Anteile an ihrer Komplementärin, der KSB Management SE. Vielmehr werden sämtliche Anteile an der KSB Management
SE von der Klein, Schanzlin & Becker GmbH gehalten, deren Geschäftsanteile wiederum von der KSB Stiftung und der Kühborth
Stiftung GmbH gehalten werden. KSB ist somit nicht als sogenannte „Einheits-KGaA“ strukturiert, bei der die KGaA sämtliche Anteile an ihrer Komplementärin hält. KSB hat also auch nicht als Gesellschafterin der Komplementärin
(mittelbar) über die Gesellschafterversammlung der Komplementärin Einfluss auf die Festsetzung der Vergütung der Organmitglieder
der Komplementärin.
|
– |
Auf Ebene der KSB ist auch kein zusätzliches Organ (bspw. ein „Gesellschafterausschuss“) eingerichtet, dessen Mitglieder durch die Hauptversammlung der KSB gewählt werden und
das Personal- und Vergütungskompetenz im Hinblick auf die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Komplementärin hat. Auch
insoweit besteht also kein Einfluss der KSB auf die Festsetzung der Vergütung der Organmitglieder der Komplementärin.
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– |
Nach der gesetzgeberischen Intention soll der Vergütungsbericht nach § 162 AktG den Aktionären die Überprüfung ermöglichen,
ob die Vergütung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans innerhalb der Vorgaben des durch die Hauptversammlung gebilligten
Vergütungssystems nach § 87a AktG festgesetzt wurde. Die Regelungen in § 87a AktG setzen allerdings eine Vergütungskompetenz des Aufsichtsrats voraus, und
eine solche fehlt gerade beim Aufsichtsrat einer KGaA. Noch klarer als § 162 AktG lässt sich daher § 87a AktG auf KSB nicht
sinnvoll anwenden. Darüber hinaus hat KSB keine „Vorstandsmitglieder“, und die Geschäftsführenden Direktoren der KSB Management
SE sind keine Organmitglieder der KGaA. Sofern eine Gesellschaft – wie KSB – kein Vergütungssystem festgesetzt hat, besteht
grundsätzlich auch keine Notwendigkeit für eine solche Überprüfungsmöglichkeit.
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|
|
B. |
VERGÜTUNG EHEMALIGER VORSTANDSMITGLIEDER DER KSB AG
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist allerdings auch über die ehemaligen Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung
zu berichten. Den Begriffen liegt folgendes Verständnis zugrunde:
• |
Der Begriff „gewährt“ erfasst „den faktischen Zufluss des Vergütungsbestandteils“;
|
• |
Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden.“
|
Aus Gründen juristischer Vorsicht hat sich KSB entschieden, Angaben zur im Geschäftsjahr gewährten Vergütung an ehemalige
Vorstandsmitglieder der damaligen KSB AG in den Vergütungsbericht aufzunehmen. Die KSB AG wurde Anfang 2018 in die KSB SE
& Co. KGaA umgewandelt. Der Wortlaut des § 162 AktG steht einer Anwendbarkeit auf ehemalige Vorstandsmitglieder nach Umwandlung
einer Aktiengesellschaft in eine andere Rechtsform nicht entgegen.
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I. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 (individualisiert)
Über ehemalige Vorstandsmitglieder sind nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG in allen Vergütungsberichten, die nach Ablauf von zehn
Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied sein zuletzt bei der KSB AG ausgeübtes Amt als Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglied beendet hat, individualisierte Angaben zur Vergütung zu unterlassen. Die folgende Tabelle weist
daher nur für ehemalige Vorstandsmitglieder der KSB AG, die nach dem Geschäftsjahr 2012 ausgeschieden sind, die im Geschäftsjahr
2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung aus.
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1. |
Tabellarische Übersicht
in €
|
Prof. Dr. Dieter-Heinz Hellmann
|
Dr. Wolfgang Schmitt
|
Dr. Peter Buthmann
|
Austrittsdatum |
31.12.2013
|
30.06.2014
|
31.12.2017
|
Pensionszahlungen 2022 |
179.472 |
183.756 |
174.108 |
Pensionszahlungen 2021 |
179.472 |
183.756 |
174.108 |
Pensionszahlungen 2020 |
179.472 |
183.756 |
174.108 |
* Die Pensionszahlungen stellen die Gesamtvergütung an ehemalige Vorstandsmitglieder dar. Darüberhinausgehende Vergütungskomponenten
wurden nicht gewährt.
|
2. |
Erläuterung
Diesen früheren Vorstandsmitgliedern der KSB AG wurde ein Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt. Berechnet
wird es bei Renteneintritt unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Jahresfestgehalts in den letzten drei Dienstjahren
vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft und unter Berücksichtigung von Dienstzeiten. Das Ruhegehalt wird jeweils
in zwölf gleichen Raten zum Monatsende gezahlt. Alle drei Jahre hat die Gesellschaft die Versorgungsleistung entsprechend
§ 16 BetrAVG zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
|
II. |
Gewährte Gesamtvergütung an vor 2013 ausgeschiedene ehemalige Vorstandsmitglieder
Über die Vergütung, die ehemaligen Vorstandsmitgliedern der KSB AG im Jahr 2022 gewährt und geschuldet wurde, die ihr zuletzt
bei der KSB AG ausgeübtes Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor Beginn des Jahrs 2013 beendet haben, ist
nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG nicht individualisiert zu berichten. Solchen ehemaligen Vorstandsmitgliedern und ihren Hinterbliebenen
wurden im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 1.842.676 € gewährt und geschuldet.
|
III. |
Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der
KSB AG mit der Veränderung der Ertragsentwicklung der KSB und mit der Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber dem Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags der KSB dargestellt. Zur besseren Vergleichbarkeit
der Ertragsentwicklung wird zudem als Konzernkennzahl das EBIT herangezogen.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlten Löhne und Gehälter inkl. Sozialversicherungsbeiträge sowie der sonstigen Nebenleistungen der aktiven Mitarbeiter
der KSB SE & Co. KGaA auf Vollzeitäquivalenzbasis abgestellt.
Jährliche Veränderung in %
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2022 gegenüber 20211
|
2021 gegenüber 20201
|
Vorstandsvergütung2
|
|
|
Prof. Dr. Dieter-Heinz Hellmann |
+ / − 0 |
+ / − 0
|
Dr. Wolfgang Schmitt |
+ / − 0 |
+ / − 0
|
Dr. Peter Buthmann |
+ / − 0 |
+ / − 0
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der KSB SE & Co. KGaA3 |
+ 1.385,1 |
+ 146,7 |
EBIT des KSB Konzerns4 |
+ 19,8 |
+ 101,1 |
Arbeitnehmervergütung
|
|
|
Mitarbeiter der KSB SE & Co. KGaA |
+ 1,9 |
− 2,6 |
1 Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2025 lediglich die durchschnittliche
Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr 2020 in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen und nicht die durchschnittliche
Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre.
2 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung im Sinn des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
3 Jahresüberschuss/-fehlbetrag der KSB SE & Co. KGaA 2022: 53.945 T€; 2021: 3.632 T€.
4 EBIT des KSB Konzerns 2022: 169.103 T€; 2021: 141.161 T€.
|
C. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
I. |
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der KSB sowie ergänzend durch den Beschluss der Hauptversammlung
vom 16. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 geregelt. Der durch das ARUG II neugefasste § 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass bei
börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen hat. Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung bestätigt. Zudem sind dabei auch
Angaben zum System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu machen. Aufsichtsrat und persönlich haftende Gesellschafterin
haben der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2021 die bestehende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Bestätigung
und das Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat am 6. Mai 2021 mit 99,06 % der abgegebenen
Stimmen die Vergütung bestätigt und das Vergütungssystem beschlossen.
Für etwaige Aufsichtsratstätigkeiten bei Tochterunternehmen wird keine Vergütung gewährt.
|
II. |
Überblick über die Vergütung
Die feste jährliche Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 60.000,00 € für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
45.000,00 € für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 30.000,00 € für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung. Die feste Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird im Januar des jeweiligen Folgejahres ausgezahlt.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der
sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 2.000,00 €; für Vorsitzende von Ausschüssen beträgt das Sitzungsgeld für Ausschusssitzungen
3.000,00 €. Eine auf die Vergütung ggf. entfallende Umsatzsteuer erstattet KSB.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung für Tätigkeiten, die ihnen einen besonderen zeitlichen
Einsatz im Rahmen der Aufgaben des Aufsichtsrats abverlangen, der über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinausgeht. Der für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse erforderliche Zeitaufwand wird für jedes teilnehmende Mitglied des Aufsichtsrats pauschal mit fünf Stunden
je Sitzung, im Falle des jeweiligen Vorsitzenden der Sitzung mit zehn Stunden je Sitzung sowie bei Sitzungen des Aufsichtsratsplenums
im Fall des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit siebeneinhalb Stunden je Sitzung angesetzt. Für jede darüber
hinaus geleistete Stunde erhält das jeweilige Aufsichtsratsmitglied seit 2012 gegen Vorlage einer entsprechenden Stundenaufstellung
250,00 €. Der Höchstbetrag der zusätzlichen Vergütung beträgt für alle Aufsichtsratsmitglieder insgesamt jährlich 900.000,00
€. Wenn die zusätzliche Vergütung für die insgesamt pro Jahr nachgewiesenen Stunden der Mitglieder des Aufsichtsrats rechnerisch
den jährlichen Höchstbetrag übersteigen würde, werden die Ansprüche der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder anteilig gekürzt.
Die Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt sowohl nach ihrer Struktur als auch nach ihrer Höhe die Anforderungen an das Amt
eines Aufsichtsratsmitglieds der KSB, insbesondere den damit verbundenen zeitlichen Aufwand sowie die damit verbundene Verantwortung.
Die Höhe der Vergütung steht – auch im Vergleich zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats vergleichbarer börsennotierter
Unternehmen in Deutschland – in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage
der KSB. Die Vergütung ermöglicht es, geeignete und qualifizierte Kandidaten für das Amt als Aufsichtsratsmitglied zu gewinnen.
Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung
der persönlich haftenden Gesellschafterin sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann. Gemeinsam mit der persönlich haftenden
Gesellschafterin fördert der Aufsichtsrat damit die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der KSB SE & Co.
KGaA.
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten von KSB keine über vorstehende Regelungen hinausgehende Vergütung mehr
für die frühere Aufsichtsratstätigkeit.
|
III. |
Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
|
1. |
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 haben dem Aufsichtsrat der KSB folgende Mitglieder angehört:
– |
Dr. Bernd Flohr, Mitglied seit dem 21. März 2017
|
– |
René Klotz, Mitglied seit dem 15. Mai 2013
|
– |
Claudia Augustin, Mitglied seit dem 16. Mai 2018
|
– |
Klaus Burchards, Mitglied seit dem 18. April 2017
|
– |
Arturo Esquinca, Mitglied seit dem 26. Februar 2018
|
– |
Klaus Kühborth, Mitglied seit dem 1. Januar 2004
|
– |
Birgit Mohme, Mitglied seit dem 1. Januar 2015
|
– |
Thomas Pabst, Mitglied seit dem 16. Mai 2018
|
– |
Prof. Dr.-Ing. Corinna Salander, Mitglied seit dem 26. Februar 2018
|
– |
Harald Schöberl, Mitglied seit dem 1. Januar 2020
|
– |
Volker Seidel, Mitglied seit dem 1. Januar 2008
|
– |
Gabriele Sommer, Mitglied seit dem 1. Januar 2016
|
|
2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung an die im Geschäftsjahr 2022 aktiven Aufsichtsratsmitglieder
Die folgende Tabelle zeigt die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2022. Dabei liegt dem Begriff „gewährte und geschuldete“ Vergütung dasselbe Verständnis zugrunde, wie unter B. erläutert.
Die in der Tabelle ausgewiesene Vergütung bildet daher die im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich zugeflossenen Beträge ab. Dementsprechend
werden als im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vergütung die im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlten Sitzungsgelder und die im Januar
2022 für das Geschäftsjahr 2021 gezahlte feste Vergütung ausgewiesen. Die zusätzliche Vergütung enthält die Auszahlungen für
die ersten drei Quartale 2022 und das vierte Quartal 2021. Da sich die Gesellschaft mit der Auszahlung von Vergütungskomponenten
nicht in Verzug befand, sind keine geschuldeten Vergütungen in den Tabellen ausgewiesen.
Namen
|
Feste Vergütung
|
Sitzungsgelder
|
Zusätzliche Vergütung
|
Gesamt
|
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Dr. Bernd Flohr,
Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Personalausschusses, Mitglied des Nominierungsausschusses und des Prüfungsausschusses
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
60.000 |
41,7 |
25.000 |
17,3 |
58.975 |
41,0 |
143.975 |
100 |
2021 |
60.000 |
39,8 |
31.000 |
20,6 |
59.738 |
39,6 |
150.738 |
100 |
2020 |
60.000 |
44,1 |
33.000 |
24,2 |
43.138 |
31,7 |
136.138 |
100 |
René Klotz,
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, Mitglied des Personalausschusses und des Ausschusses Unternehmensentwicklung1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
45.000 |
55,5 |
26.000 |
32,1 |
10.038 |
12,4 |
81.038 |
100 |
2021 |
45.000 |
58,6 |
24.000 |
31,3 |
7.763 |
10,1 |
76.763 |
100 |
2020 |
30.000 |
51,8 |
20.000 |
34,5 |
7.938 |
13,7 |
57.938 |
100 |
Claudia Augustin,
Mitglied des Personalauschusses1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
60,9 |
12.000 |
24,3 |
7.313 |
14,8 |
49.313 |
100 |
2021 |
30.000 |
54,7 |
16.000 |
29,2 |
8.813 |
16,1 |
54.813 |
100 |
2020 |
30.000 |
57,8 |
18.000 |
34,7 |
3.875 |
7,5 |
51.875 |
100 |
Klaus Burchards,
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
32,5 |
28.000 |
30,3 |
34.313 |
37,2 |
92.313 |
100 |
2021 |
30.000 |
29,1 |
28.000 |
27,1 |
45.188 |
43,8 |
103.188 |
100 |
2020 |
30.000 |
27,5 |
30.000 |
27,5 |
48.938 |
44,9 |
108.938 |
100 |
Arturo Esquinca,
Mitglied des Ausschusses Unternehmensentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
51,7 |
24.000 |
41,4 |
4.013 |
6,9 |
58.013 |
100 |
2021 |
30.000 |
58,3 |
18.000 |
35,0 |
3.438 |
6,7 |
51.438 |
100 |
2020 |
30.000 |
62,9 |
14.000 |
29,4 |
3.688 |
7,7 |
47.688 |
100 |
Klaus Kühborth,
Vorsitzender des Ausschusses Unternehmensentwicklung, Mitglied des Nominierungsauschusses2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
42,5 |
31.000 |
43,9 |
9.575 |
13,6 |
70.575 |
100 |
2021 |
30.000 |
54,1 |
22.000 |
39,7 |
3.438 |
6,2 |
55.438 |
100 |
2020 |
30.000 |
51,0 |
15.000 |
25,5 |
13.813 |
23,5 |
58.813 |
100 |
Birgit Mohme,
Mitglied des Prüfungsausschusses1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
60,1 |
16.000 |
32,0 |
3.938 |
7,9 |
49.938 |
100 |
2021 |
30.000 |
56,6 |
18.000 |
34,0 |
5.000 |
9,4 |
53.000 |
100 |
2020 |
30.000 |
52,4 |
24.000 |
41,9 |
3.250 |
5,7 |
57.250 |
100 |
Thomas Pabst,
Mitglied des Ausschusses Unternehmensentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
51,8 |
24.000 |
41,4 |
3.938 |
6,8 |
57.938 |
100 |
2021 |
30.000 |
55,6 |
18.000 |
33,4 |
5.950 |
11,0 |
53.950 |
100 |
2020 |
30.000 |
61,7 |
14.000 |
28,8 |
4.625 |
9,5 |
48.625 |
100 |
Prof. Dr.-Ing. Corinna Salander,
Mitglied des Ausschusses Unternehmensentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
58,8 |
18.000 |
35,2 |
3.075 |
6,0 |
51.075 |
100 |
2021 |
30.000 |
61,3 |
16.000 |
32,7 |
2.938 |
6,0 |
48.938 |
100 |
2020 |
30.000 |
62,9 |
14.000 |
29,4 |
3.688 |
7,7 |
47.688 |
100 |
Harald Schöberl,
Mitglied des Prüfungsauschusses1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
50,6 |
22.000 |
37,1 |
7.313 |
12,3 |
59.313 |
100 |
2021 |
30.000 |
49,3 |
22.000 |
36,2 |
8.813 |
14,5 |
60.813 |
100 |
2020 |
0 |
0,0 |
24.000 |
77,4 |
7.000 |
22,6 |
31.000 |
100 |
Volker Seidel,
Mitglied des Ausschusses Unternehmensentwicklung1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
54,7 |
22.000 |
40,1 |
2.875 |
5,2 |
54.875 |
100 |
2021 |
30.000 |
60,8 |
16.000 |
32,4 |
3.375 |
6,8 |
49.375 |
100 |
2020 |
30.000 |
62,7 |
14.000 |
29,2 |
3.875 |
8,1 |
47.875 |
100 |
Gabriele Sommer,
Mitglied des Personalausschusses
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
30.000 |
67,7 |
10.000 |
22,6 |
4.325 |
9,7 |
44.325 |
100 |
2021 |
30.000 |
57,6 |
16.000 |
30,7 |
6.063 |
11,6 |
52.063 |
100 |
2020 |
30.000 |
57,9 |
18.000 |
34,7 |
3.813 |
7,4 |
51.813 |
100 |
1 Diese Arbeitnehmervertreter erklären, den einer Richtlinie des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) entsprechenden Teil ihrer
Aufsichtsratsvergütung an die Hans-Böckler-Stiftung, das Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderwerk des DGB, abzuführen.
2 Dieses Aufsichtsratsmitglied erklärt, seine Aufsichtsratsvergütung stets insgesamt an die Johannes und Jacob Klein GmbH,
Frankenthal, abzuführen.
|
IV. |
Vergleichende Darstellung (Vertikalvergleich)
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit der
Veränderung der Ertragsentwicklung der KSB und mit der Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
gegenüber dem Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags der KSB dargestellt. Zur besseren Vergleichbarkeit
der Ertragsentwicklung wird zudem als Konzernkennzahl das EBIT herangezogen.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlten Löhne und Gehälter inkl. Sozialversicherungsbeiträge sowie der sonstigen Nebenleistungen der aktiven Mitarbeiter
der KSB SE & Co. KGaA auf Vollzeitäquivalenzbasis abgestellt.
Jährliche Veränderung in %
|
2022 gegenüber 20211
|
2021 gegenüber 20201
|
Aufsichtsratsvergütung2
|
|
|
Dr. Bernd Flohr |
− 4,5 |
+ 10,7 |
René Klotz |
+ 5,6 |
+ 32,5 |
Claudia Augustin |
− 10,0 |
+ 5,7 |
Klaus Burchards |
− 10,5 |
− 5,3 |
Arturo Esquinca |
+ 12,8 |
+ 7,9 |
Klaus Kühborth |
+ 27,3 |
− 5,7 |
Birgit Mohme |
− 5,8 |
− 7,4 |
Thomas Pabst |
+ 7,4 |
+ 11 |
Prof. Dr.-Ing. Corinna Salander |
+ 4,4 |
+ 2,6 |
Harald Schöberl |
− 2,5 |
+ 96,2 |
Volker Seidel |
+ 11,1 |
+ 3,1 |
Gabriele Sommer |
− 14,9 |
+ 0,5 |
Ertragsentwicklung
|
|
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der KSB SE & Co. KGaA3 |
+ 1.385,1 |
+ 146,7 |
EBIT des KSB Konzerns4 |
+ 19,8 |
+ 101,1 |
Arbeitnehmervergütung
|
|
|
Mitarbeiter der KSB SE & Co. KGaA |
+ 1,9 |
− 2,6 |
1 Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2025 lediglich die durchschnittliche
Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr 2020 in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen und nicht die durchschnittliche
Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre.
2 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung im Sinn des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
3 Jahresüberschuss/-fehlbetrag der KSB SE & Co. KGaA 2022: 53.945 T€; 2021: 3.632 T€.
4 EBIT des KSB Konzerns 2022: 169.103 T€; 2021: 141.161 T€.
|
D. |
ANGABE DER GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTERIN UND DER GESCHÄFTSFÜHRENDEN DIREKTOREN
|
I. |
Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung der KSB erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Geschäftsführung und Übernahme
der persönlichen Haftung eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals. Dementsprechend
hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 hierfür 20.000,00 € aufgewendet.
Satzungsgemäß erstattet die Gesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafterin darüber hinaus alle Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Führung der Geschäfte; dies betrifft insbesondere die Vergütung der Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin.
|
II. |
Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren
Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Verwaltungsrat der KSB Management
SE ernennt deren Geschäftsführende Direktoren und ist für die Dienstverträge mit den Geschäftsführenden Direktoren zuständig.
Diese Zuständigkeit beinhaltet die Ausgestaltung des Vergütungssystems, die Höhe der Bezüge sowie deren regelmäßige Überprüfung.
Bei der Festlegung des Vergütungssystems für die Geschäftsführenden Direktoren wurde auf eine möglichst transparente Ausgestaltung
geachtet. Die Gesamtvergütung der einzelnen Geschäftsführenden Direktoren erfolgt auf der Grundlage unterschiedlicher Parameter.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des jeweiligen Geschäftsführenden Direktors, die
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage und der Erfolg des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter
Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, welche ansonsten in der Gesellschaft gilt.
Überprüfungen des Vergütungssystems der Geschäftsführenden Direktoren werden vom Verwaltungsrat der KSB Management SE jeweils
mit dem Ziel vorgenommen, auch weiterhin ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungssystem sicherzustellen, das die
Umsetzung der Unternehmensstrategie fördert.
|
Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren
• |
Kurzfristige variable Vergütung mit Erfolgszielen zu finanziellen Kennzahlen und persönlicher Leistung
|
• |
Langfristige variable Vergütung mit kapitalmarktorientierten finanziellen- und Nachhaltigkeitszielen
|
• |
Vorwärtsgerichteter Bemessungszeitraum für die langfristige variable Vergütung
|
• |
Ambitionierte Vorgaben sowie Anreiz zur Übererfüllung der gesetzten Ziele durch Öffnung der Zielerreichungsmöglichkeit in
den variablen Komponenten über 100 %
|
• |
Keine Möglichkeit einer zusätzlichen Prämienzahlung im Ermessen des Verwaltungsrats
|
• |
Malus- und Clawback-Regelungen zur Möglichkeit des Einbehalts oder der Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
|
|
Das Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren besteht aus erfolgsunabhängigen Komponenten – Fixum, Nebenleistungen
sowie Pensionszusagen – sowie kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungskomponenten. 60 % des regulären Jahresgehalts
(Summe aus Fixum und variabler Vergütung) entfallen dabei auf das Fixum. Die variable Vergütung macht entsprechend 40 % des
regulären Jahresgehalts aus, wobei hiervon wiederum etwa zwei Drittel auf die langfristige variable Vergütung entfallen. Der
überwiegende Teil der variablen Vergütung ist damit an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft geknüpft.
|
1. |
Feste Vergütung
Die Festbezüge werden erfolgsunabhängig gewährt und setzen sich aus Fixum, Nebenleistungen sowie Pensionszusagen (Alters-,
Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrente) zusammen. Das Fixum beträgt 60 % des regulären Jahresgehalts und wird als monatliche
Grundvergütung ausgezahlt. Die zugehörigen Nebenleistungen stehen allen Geschäftsführenden Direktoren in gleicher Weise zu
und umfassen die private Nutzung von Dienstwagen, die Übernahme von Versicherungsprämien sowie etwaige Zahlungen für ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot. Kredite oder Vorschüsse wurden Geschäftsführenden Direktoren im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht gewährt.
|
2. |
Variable Vergütung
|
2.1 |
Kurzfristige variable Vergütung
Die kurzfristige variable Vergütung mit einem Bemessungszeitraum von einem Jahr ist als Zielbonusmodell ausgestaltet und wird
jährlich zugesagt. Der Zielbetrag, das heißt die Höhe der Auszahlung bei einer Zielerreichung von 100 %, entspricht 15 % des
jeweiligen regulären Jahresgehalts. Als Bemessungsgrundlage hat der Verwaltungsrat zu gleichen Teilen die Erfolgsziele EBIT-Rendite,
Umsatz sowie die Gesamtbeurteilung der persönlichen Leistung der Geschäftsführenden Direktoren festgesetzt. Der Zielwert der
finanziellen Erfolgsziele, dessen Erreichung in einer Zielerreichung von 100 % resultiert, entspricht jeweils dem Budget.
Für die Gesamtbeurteilung der persönlichen Leistung legt der Verwaltungsrat vor Beginn des jeweiligen Jahres auf Basis eines
vorab definierten Zielkatalogs individuelle Ziele fest.
Zudem kann der Verwaltungsrat bei der Gesamtbeurteilung auch Leistungen außerhalb der vereinbarten Ziele sowie außergewöhnliche
Leistungen und Entwicklungen berücksichtigen. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 150 % (130% bis 2022 bzw. 150% ab 2023)
betragen. Die Gesamtzielerreichung ergibt sich unter Berücksichtigung der gewichteten Zielerreichungen der einzelnen Erfolgsziele.
Die finale Auszahlung aus der kurzfristigen variablen Vergütung erfolgt nach Feststellung des Konzernabschlusses.
|
2.2 |
Langfristige variable Vergütung
Die langfristige variable Vergütung ist als jährlich gewährter Plan mit einem dreijährigen, vorwärtsgerichteten Bemessungszeitraum
ausgestaltet. Der Zielbetrag entspricht 25 % des jeweiligen regulären Jahresgehalts. Als Bemessungsgrundlagen hat der Verwaltungsrat
mit einer Gewichtung von 80 % als Erfolgsziel den gleichgewichteten Durchschnitt über drei Jahre des Ergebnisses je Aktie
(„Earnings per share“ (EPS)) sowie mit einer Gewichtung von 20 % die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen aus dem Bereich
Environmental, Social, Governance (ESG) festgesetzt. Durch die Berücksichtigung des EPS werden ein Fokus auf die langfristige
erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft gelegt sowie die Interessen der Geschäftsführenden Direktoren mit den Interessen
der Aktionäre verknüpft.
Der Zielwert für das durchschnittliche EPS wird auf Basis des Budgets, des Planwerts und der Mittelfristplanung festgelegt.
Für die Nachhaltigkeitsziele wählt der Verwaltungsrat vor Beginn des Geschäftsjahres messbare und aus der Nachhaltigkeitsstrategie
der Gesellschaft abgeleitete Ziele aus einem vorab definierten Zielkatalog aus und setzt jeweils Zielwerte fest. Auf diese
Weise wird auch die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft im Vergütungssystem der Geschäftsführenden Direktoren verankert.
Die Zielerreichung kann jeweils zwischen 0 % und 150 % (130% bis 2022 bzw. 150% ab 2023) betragen. Die finale Auszahlung erfolgt
nach Ende des Bemessungszeitraums. Einmalig ist für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 jeweils eine Abschlagszahlung in Höhe
von 40 % des Zielwertes bei 100 % Zielerreichung zugesagt. Sie wird am Ende des Bemessungszeitraums mit einem darüberhinausgehenden
Auszahlungsbetrag verrechnet; für den Fall einer Unterschreitung ist keine Rückzahlung vereinbart.
Im Falle von vorsätzlichen Pflichtverstößen kann eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder ganz auf Null
reduziert werden oder eine bereits ausbezahlte variable Vergütung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine bereits
ausbezahlte variable Vergütung ist ferner zurückzuzahlen, falls und soweit der Berechnung des Auszahlungsbetrags ein fehlerhafter
testierter, festgestellter Konzernabschluss zugrunde lag und nach Korrektur ein geringerer oder gar kein Auszahlungsbetrag
geschuldet worden wäre.
|
3. |
Sonstiges
In Entsprechung der Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex überschreiten Zahlungen an einen Geschäftsführenden
Direktor bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht (Abfindungs-Cap) und vergüten
nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages. Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind
keinem Geschäftsführenden Direktor zugesagt, auch keine Entschädigungsleistungen für den Fall eines Übernahmeangebots. Wird
der Anstellungsvertrag aus einem von einem Geschäftsführenden Direktor zu vertretendem wichtigem Grunde beendet, erfolgen
keine Abfindungszahlungen des Unternehmens.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
An die KSB SE & Co. KGaA, Frankenthal/Pfalz
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der KSB SE & Co. KGaA, Frankenthal/Pfalz, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Mannheim, den 15. März 2023
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PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Dirk Fischer
Wirtschaftsprüfer
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Matthias Böhm
Wirtschaftsprüfer
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Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 44.771.963,82 und ist eingeteilt
in 886.615 nennwertlose Stamm-Stückaktien und 864.712 nennwertlose Vorzugs-Stückaktien. In der Hauptversammlung gewährt jede
Stamm-Stückaktie eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte 886.615 beträgt. Die Vorzugs-Stückaktien gewähren kein
Stimmrecht in der Hauptversammlung.
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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1. |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – soweit Aktionären nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen ein Stimmrecht
zusteht – zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre – in Person oder
durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – soweit Aktionären nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen
ein Stimmrecht zusteht – zur Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 der Satzung). Dazu sind ein in
Textform und in deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 13. April 2023, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und – soweit ihnen nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen ein Stimmrecht zusteht – zur
Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 27. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), entweder in Textform
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unter der Anschrift
KSB SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder
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unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de
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oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen. Wir empfehlen die Anmeldung und
die Übermittlung des Berechtigungsnachweises per E-Mail.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
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2. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter,
ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises
in einer der oben beschriebenen Formen erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“
und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“.
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III. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des Berechtigungsnachweises können Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung
erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, z.B. von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ausüben.
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1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft
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in Textform unter der Anschrift
KSB SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder
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in Textform unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de
oder
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unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
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oder
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bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
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zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter einer der oben unter aa) für Vollmachtserteilungen gegenüber der Gesellschaft genannten Adressen oder unter den Voraussetzungen
des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an
der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
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b) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
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c) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VI. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, denen nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen ein Stimmrecht zusteht, können ihr Stimmrecht auch durch
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
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b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung
über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3
AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht
werden.
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c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform unter einer der in Abschnitt II.1. für die Anmeldung
angegebenen Adressen bis zum 3. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ) erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
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d) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 3. Mai 2023, 18.00 Uhr (MESZ) auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zugang
der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
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e) |
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
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f) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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g) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedienen.
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3. |
Formulare für Bevollmächtigung
Anmeldung und Bevollmächtigung können insbesondere mit dem Formular, das den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der
Eintrittskarte übersandt wird, aber auch auf beliebige oben in den Abschnitten II.1., III.1. sowie III.2. beschriebene formgerechte
Weise erfolgen. Ein Vollmachtsformular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Vollmachten können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung erteilt werden.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
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IV. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu
finden sich im Internet unter
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 19.559
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft
zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:
KSB SE & Co. KGaA FCF / Investor Relations Johann-Klein-Straße 9 67227 Frankenthal (Pfalz)
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 3. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 19. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ),
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an die Anschrift
KSB SE & Co. KGaA FCF / Investor Relations Johann-Klein-Straße 9 67227 Frankenthal (Pfalz)
oder
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an die E-Mail-Adresse
investor-relations@ksb.com
oder
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unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
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zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
dargestellt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht die persönlich haftende Gesellschafterin
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
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3. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden
Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des KSB-Konzerns und der in den KSB-Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Tatbestände, in denen die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt ist, die Auskunft
zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
dargestellt.
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V. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft (www.ksb.com/hv) zugänglich. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zusätzlich zur Einsichtnahme
aus.
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VI. |
Informationen zum Datenschutz
Die KSB SE & Co. KGaA verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte,
Abstimmverhalten, Anträge und Redebeiträge) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts,
um die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten, durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 67e Abs. 1
AktG.
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der KSB SE & Co. KGaA nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf
Grundlage eines Vertrags mit der KSB SE & Co. KGaA und ausschließlich nach Weisung der KSB SE & Co. KGaA. Eine automatisierte
Entscheidungsfindung (z.B. Profiling) findet nicht statt. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere
über das Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre
und die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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KSB SE & Co. KGaA Johann-Klein-Straße 9 67227 Frankenthal (Pfalz)
oder
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über die Telefon-Nummer
+49 (0) 6233 860
oder
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über die E-Mail-Adresse
info@ksb.com.
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Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem
steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
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Frankenthal (Pfalz), im März 2023
KSB SE & Co. KGaA
KSB Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin
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