FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft in Bonn
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 28. Mai 2018, um 12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr), im Tagungszentrum
Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2017 in Höhe von 1.038.979,89 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie;
dies sind bei 4.656.933 dividendenberechtigten Stückaktien
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465.693,30 EUR |
Gewinnvortrag
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573.286,59 EUR |
Bilanzgewinn
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1.038.979,89 EUR
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Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 AktG am 1. Juni 2018 ausgezahlt werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt
1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
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6. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Christian Berner hat seine Amtsniederlegung mit Ablauf der diesjährigen
Hauptversammlung angekündigt. In Anbetracht dessen wird eine Neubesetzung auf Seiten des Aufsichtsrats erforderlich.
Im Hinblick auf einen Gleichlauf der Amtsperioden des Aufsichtsrats soll die Bestellung nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats
für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt,
erfolgen. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG wird hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Diplom-Betriebswirt Peter Andreas Boersch, Geschäftsführer der MBW Mittelstandsberatung
GmbH sowie der CMC Change Management Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Seitens Herrn Boersch bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar
2017:
Lebenslauf von Herrn Peter Andreas Boersch (Jahrgang 1961):
Ausbildung: Studium European Business School, Oestrich-Winkel, London, Paris Diplom-Betriebswirt
Berufliche Tätigkeiten: 1985-1989: IBM Deutschland, Controlling, Anwendungsentwicklung 1989-1994: IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Senior Berater Seit 1990: MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln, Gründer und Geschäftsführer Seit 1994: CMC Change Management Consulting, Köln, Gründer und Geschäftsführer
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Boersch ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
der folgenden Gesellschaften: Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach, Beiratsvorsitzender Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen, Beiratsvorsitzender DBH GmbH, Düsseldorf, Beiratsvorsitzender H.W. Schmitz-Gruppe, Andernach, Mitglied des Beirats C+S Service GmbH, Bergisch-Gladbach, Mitglied des Beirats
Darüber hinaus ist Herr Boersch nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien.
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7. |
Satzungsänderung: Erweiterung des Unternehmensgegenstands (§ 2 der Satzung)
§ 2 der Satzung der FORIS AG beschreibt derzeit den Unternehmensgegenstand wie folgt:
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‘Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, die Beteiligung
an anderen Unternehmen und auch an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen, die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen
und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Angehörige
rechts- und steuerberatender Berufe.’
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Die ‘finanzielle Beteiligung an der (.) Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter’ bezieht sich auf die klassische Prozessfinanzierung
sowie die Monetarisierung streitiger Ansprüche. Um die sogenannte Beklagtenfinanzierung deutlicher in den Unternehmensgegenstand
einzubeziehen, soll klargestellt werden, dass die Prozessfinanzierung auch der ‘Abwehr’ von Rechtsansprüchen dienen kann.
Die ‘Erbringung von Dienstleistungen für Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe’ ergänzt das Angebotsportfolio um
Leistungen im Zusammenhang mit dem FORIS-Anwaltsverzeichnis, Fortbildungen und Ähnlichem. Traditionell waren diese Leistungen
in der Tat Dienstleistungen ‘für’ Rechtsanwälte. Im Zuge der Ausarbeitung weiterer Produkte und Angebote, die sich möglicherweise
verstärkt direkt an Unternehmen, Organisationen und andere (Streit-)Parteien wenden, lässt der gegenwärtige satzungsmäßige
Unternehmensgegenstand unklar, ob satzungskonforme Dienstleistungen zumindest mittelbar Rechtsanwälten oder Steuerberatern
zugute kommen müssen – oder im Interesse der jeweiligen Mandanten auch einmal ‘für’ die Mandanten selbst (unter Umständen
im Sinne eines Interessenausgleichs auch ‘gegen’ Rechtsanwälte oder Steuerberater) ausgerichtet sein können. Zu denken ist
dabei etwa an neue Streitlösungsmechanismen, Produkte zur Vermeidung oder Geringhaltung exzessiver Streitkosten oder an die
Zusammenführung von Rechtsanwalt und Mandant (ohne sich einseitig auf die anwaltliche Seite auszurichten).
Im Übrigen scheint es sinnvoll, die Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften teilweise auch in den Unternehmensgegenstand
der FORIS AG als Muttergesellschaft aufzunehmen und in ihrer Satzung zu konsolidieren.
Insbesondere die Weiterverfolgung der oben beschriebenen Produkte und Produktideen aus dem Bereich der Prozessfinanzierung,
erst recht ihre Markteinführung, sollte klarer vom satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand erfasst sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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‘Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, die Gründung,
der Erwerb, die Beteiligung und die Veräußerung von Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere Vorratsgesellschaften, auch
die Beteiligung an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen, Unternehmens- und Organisationsberatung, Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von Unternehmensgründungen und Unternehmensentwicklung einschließlich
auch von Informations-, Trainings- und Coaching-Veranstaltungen, Seminaren, die Vermittlung von Dienstleistungen Dritter,
die Entwicklung und der Vertrieb von Software aller Art, Softwareberatung, Herstellung und Betrieb von Internetplattformen
und Internetdienstleistungen einschließlich Agentur- und Mediadienstleistungen sowie damit zusammenhängende Geschäfte, die
finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen Dritter
sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechts- und steuerberatender Berufe, auch, soweit
rechtlich zulässig, als eigenständige Dienstleistung und einschließlich Dienstleistungen und Plattformen zur Konfliktlösung.’
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der
Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 7. Mai 2018 (0:00 Uhr) zu beziehen (der Nachweisstichtag, sog. Record Date)
und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2018 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
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Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Schlossplatz 7
73033 Göppingen
Fax: +49 7161 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de
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Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes – wie oben unter ‘Teilnahme
an der Hauptversammlung’ erläutert – erforderlich. Ein Vollmachtformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung
verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichstehende Person
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn Fax: +49 228 95750-27 E-Mail: vorstand@foris.com
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) zu
erteilen und muss in jedem Fall Weisungen enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und
der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können Aktionäre das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
übersandte Formular verwenden.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters
per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die obenstehende Adresse für die Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 232.847 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 27. April 2018 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – nach §
126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn Fax: +49 228 95750-27 E-Mail: vorstand@foris.com
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
im Bereich ‘Für Aktionäre’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Mai 2018 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte
Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.656.933,00 EUR eingeteilt in 4.656.933
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 4.656.933.
Unterlagen, Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html
zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, zur Einsicht der
Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
zugesandt.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 18. April 2018 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2018
Der Vorstand
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