FORIS AG
Bonn
WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 26. Mai 2020, um 12:00 Uhr stattfindenden Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (‘COVID-19 Gesetz’) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die Einladung erfolgt unter Anwendung der von Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen
verkürzten Frist.
Die Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal, welches über einen Link auf folgender Internetseite erreicht
werden kann:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die virtuelle Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str.
18-20, 53113 Bonn, durchführen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2019 in Höhe von 500.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie; dies sind bei 4.634.774 dividendenberechtigten Stückaktien
|
463.477,40 EUR
|
Gewinnvortrag |
36.522,60 EUR |
Bilanzgewinn
|
500.000 EUR
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 AktG am 29. Mai 2020 ausgezahlt werden.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt
1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die COVID-19-Pandemie hat aktuell erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit.
So ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung u.a. die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen für einen befristeten
Zeitraum untersagt. Unklar ist, ob es weitere Verlängerungen und ggf. andere Einschränkungen gibt. Vor dem Hintergrund der
Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(nachfolgend ‘COVID-19 Gesetz’) erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz u.a. Aktiengesellschaften
wie der FORIS AG die Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung. Zudem kann gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz die Einladungsfrist verkürzt werden.
Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre an der Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung zum ursprünglich
vorgesehenen Zeitpunkt sowie unter Abwägung der aktuellen Gefährdungslage und deren perspektivischer Entwicklung hat der Vorstand
der FORIS AG mit Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen und Mitarbeitern
der FORIS AG gemäß Art. 2 § 1 COVID-19 Gesetz beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Mit Blick auf die notwendigen
Vorbereitungsmaßnahmen erfolgt hierbei die Einladung unter Ausnutzung der nach Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz vorgesehenen
verkürzten Einladungsfrist.
Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch
ergeben sich insoweit aus Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der
Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht Artikel 2 § 1 COVID-19
Gesetz Abweichendes regelt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens
zur Durchführung der Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr nicht möglich. Allerdings ist
es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten möglich, an den Abstimmungen per (Online-)Briefwahl oder durch einen Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über ein InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen
der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen, vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen
und die präsenzlose Hauptversammlung online über das InvestorPortal zu verfolgen.
Zu dieser Art der Teilnahme gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz an der diesjährigen Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen im Vorfeld der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der
Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen
haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der
Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Nachweis hat sich daher gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19 Gesetz auf den Beginn des 14. Mai 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen
(der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 2020 (24:00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen:
|
Bankhaus Gebr. Martin AG
HV FORIS AG
Schlossplatz 7
73033 Göppingen
Fax: +49 71 61 – 96 93 17
E-Mail: bgross@martinbank.de
|
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen für die
präsenzlose Hauptversammlung übersandt.
Um einen rechtzeitigen Erhalt dieser Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der präsenzlosen Hauptversammlung in der vorliegend beschriebenen Form nach dem COVID-19-Gesetz teilnehmen.
Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch
in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs erforderlich, und zwar entweder durch den Aktionär oder einen
Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigten üben das Stimmrecht in diesem Fall gemäß den Regelungen von Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19
Gesetz ebenfalls entsprechend dem hier beschriebenen Verfahren insbesondere über eine (Online-)Briefwahl aus, ohne vor Ort
an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann – aber nicht muss -, befindet
sich bei der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach der Anmeldung übersandt werden. Der Vollmachtgeber ist dafür verantwortlich,
dass dem jeweiligen Bevollmächtigten die Zugangsdaten zum passwortgeschützten InvestorPortal weitergegeben werden.
Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG (u.a. Kreditinstitute), wird weder vom Gesetz
Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche
Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch bevollmächtigte Intermediäre
nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz teilnehmen, sondern per (Online-)Briefwahl
oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen
Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender
Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
müssen hierfür zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20 53113 Bonn Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27 E-Mail: vorstand@foris.com
Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im
Internet unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
eingesehen werden.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 23. Mai 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft gemäß
Art. 2 § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19 Gesetz mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – nach §
126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20 53113 Bonn Fax: +49 2 28 – 9 57 50 27 E-Mail: vorstand@foris.com
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
im Bereich ‘Für Aktionäre’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Mai 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte
Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen durch elektronische Briefwahl im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19 Gesetz abgeben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet
sind. Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte InvestorPortal auf folgender Internetseite
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zur Abstimmung in der präsenzlosen Hauptversammlung zur Verfügung.
Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die vollständige Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten InvestorPortal, auf welches nur über die mit der Anmeldebestätigung
erhaltenen Zugriffsdaten ein Zugriff besteht, übertragen. Dies umfasst insbesondere auch die Beantwortung von Fragen sowie
die Darstellung der Beschlussergebnisse. Die vollständige Übertragung erfolgt im passwortgeschützten InvestorPortal auf folgender
Website:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz ist aufgrund der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten die Ausübung des Auskunftsrecht nicht im gewohnten Rahmen möglich.
Die Gesellschaft schafft allerdings gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz eine Fragemöglichkeit, bei der jeder angemeldete
Aktionär im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen an die Verwaltung richten kann. Um die Fragemöglichkeit auszuüben
sind die Fragen im passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Internetadresse einzugeben:
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
Die Fragen müssen gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz bis zum 24. Mai 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft über das passwortgeschützte InvestorPortal eingehen.
Im Rahmen der Übertragung der Hauptversammlung wird die Verwaltung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz in freiem
und pflichtgemäßem Ermessen die bei der Gesellschaft fristgemäß eingegangenen Fragen beantworten.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die
Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft, insbesondere mit Blick auf die nach
Art. 2 § 1 COVID-Gesetz anzuwendenden Verfahren und Fristen, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR eingeteilt in 4.634.774
Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.
Unterlagen, Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen zur Hauptversammlung
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/unternehmenskalender-finanzberichte/
zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20, 53113 Bonn, zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich
zugesandt.
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2020/
bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
vorstand@foris.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn
Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 24. April 2020 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2020
Der Vorstand
|