B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
– WKN 126215 – – ISIN DE0001262152 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
9. Januar 2013 um 10:00 Uhr
(Einlass ab 9:30 Uhr) im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2011/2012 und des Lageberichts der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses 2011/2012 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, zur Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand
der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, gegebenenfalls den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und – bei börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der für den 9. Januar 2013 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung.
Deshalb ist eine Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern von Vertretern der
Anteilseigner zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler, Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Klagenfurt/Österreich, Klagenfurt/Österreich
(Wohnort)
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Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl, selbständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Seekirchen/Österreich, Seekirchen/Österreich
(Wohnort)
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Herrn Dr. Werner Steinwender, emeritierter Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei, Salzburg/Österreich (Wohnort)
mit Wirkung ab Beendigung der für den 9. Januar 2013 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien:
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IMMOFINANZ AG, Wien, Vorsitzender
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Kärntner Sparkasse AG, Klagenfurt
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Privatstiftung der Kärntner Sparkasse AG, Klagenfurt
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redstars.data.com AG, Wien
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Wirtschaftstreuhänder-Akademie GmbH, Wien
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Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und in vergleichbarem
in- und ausländischen Kontrollgremium:
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Spänglerbank AG, Salzburg/Österreich.
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Herr Dr. Werner Steinwender ist kein Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und in keinem vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremium.
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Dr. Werner Steinwender hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Es ist beabsichtigt, einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex folgend, die Wahl der neuen Mitglieder des
Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Personen Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler wieder zu seinem
Vorsitzenden zu wählen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die AWI TREUHAND Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Augsburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung bedingter Kapitalia und Änderung der Satzung
Das Bedingte Kapital I in Höhe von bis zu EUR 36.953,00 (§ 6 Abs. 1 der Satzung) dient der Gewährung von Umtauschrechten an
Berechtigte von Optionsscheinen, deren Ausgabe von der Hauptversammlung am 31. August 1998 bzw. 4. September 1998 beschlossen
wurde. Außerdem dient dieses Bedingte Kapital I auch der Gewährung von Umtauschrechten an Berechtigte von Optionsscheinen,
deren Ausgabe von der Hauptversammlung am 24. April 1999 im Rahmen der Verabschiedung des Stock Options Programms 1999 grundsätzlich
beschlossen wurde.
Das Bedingte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 27.857,00 (§ 6 Abs. 3 der Satzung) dient der Absicherung und Einlösung von
Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. August 2000 gemäß der Beschlussfassung zur Implementierung
des ‘Stock Option Plan 2000’ der Gesellschaft ausgegeben werden.
Das Bedingte Kapital III in Höhe von bis zu EUR 22.857,00 dient der Absicherung und Einlösung von Aktienoptionen, die aufgrund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Juli 2001 gemäß der Beschlussfassung zur Implementierung des ‘Stock Option Plan
2001’ der Gesellschaft ausgegeben werden.
Das Bedingte Kapital I, II und III wird nicht mehr benötigt, da keine Bezugsrechte auf Aktien mehr bestehen bzw. die entsprechenden
Bezugsrechte verfallen sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Bedingten Kapitalia I, II und III werden aufgehoben. § 6 der Satzung entfällt ersatzlos.
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Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung, also auf den Beginn des 19. Dezember 2012, 00:00 Uhr (‘Nachweisstichtag‘), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Januar 2013 (24:00 Uhr) bei folgender Anmeldestelle zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center Prannerstr. 8 D-80333 München Telefax: +49/89/30 90 37 4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt,
ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder
Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Rüdesheimer Str. 7 80686 München Telefax: +49/89/74 119 – 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’
zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft müssen
spätestens bis zum 8. Januar 2013, 12:00 Uhr bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der im Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’
genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu
kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht
auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung. Wir weisen
darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich
sind.
Briefwahlstimmen können bis zum 8. Januar 2013, 12:00 Uhr unter der vorgenannten, im Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’ angegebenen Adresse erteilt,
geändert oder widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener
Briefwahlstimmen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw.
Vollmachten/Weisungen.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen auf dem mit der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite
verfügbaren Formular entnehmen.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zur Zeit 310.497 Aktien) oder einen
anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen (dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
9. Dezember 2012, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der B+S
Banksysteme Aktiengesellschaft zu richten. Wir bitten, eventuelle Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden.
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft – Vorstand – Rüdesheimer Str. 7 80686 München
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den
Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.bs-ag.com unter der Rubrik
‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens bis zum 25. Dezember 2012, 24:00 Uhr, an folgende Adresse zu richten:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft Hauptversammlung Rüdesheimer Str. 7 80686 München Telefax: +49/89/74 119 – 599 E-Mail: ir@bs-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.bs-ag.com unter
der Rubrik ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des B+S Banksysteme-Konzerns und der in den B+S Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen einzelnen Tagesordnungspunkt oder
für einen Redner zu setzen. Die zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter
der Internetadresse www.bs-ag.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite www.bs-ag.com unter
der Rubrik ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ abrufbar.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,- und ist eingeteilt
in 6.209.933 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 80.000 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine
Rechte zu.
München, im November 2012
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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