Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 gem. § 122 Abs. 2 AktG auf Verlangen einer Aktionärin
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Dienstag, den 14. Dezember 2021, mit den Tagesordnungspunkten
1 bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen
(hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 23. November 2021). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg,
hat gem. § 122 Absatz 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 und 9 verlangt.
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 zur Barkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
für Spitzen sowie über entsprechende Satzungsänderungen
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, ein genehmigtes Kapital 2021 zu beschließen und hierzu die Satzung zu ändern und folgenden
Absatz 3a in § 7 der Satzung einzufügen:
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‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Dezember 2026
einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal EUR 15.000.000 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine “Emissionsbank”) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gem. § 186 Absatz 5 AktG).
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Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.
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Nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bzw. des mittelbaren Bezugsrechts gezeichnete bzw. erworbene
Aktien sind den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG zum Mehrbezug anzubieten. Nicht im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts
bzw. des mittelbaren Bezugsrechts bezogene Aktien dürfen Dritten nur zum Erwerb angeboten werden, wenn und soweit keine Mehrbezugswünsche
von Aktionären in Bezug auf diese Aktien vorliegen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse,
über einen Zeitraum von mindestens sieben Handelstagen, einzurichten bzw. zu veranlassen. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien
ist im Bezugsangebot, d.h. vor Beginn der Bezugsfrist, bekanntzugeben.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals anzupassen.’
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Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options-
und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, (b) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital)
Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 56.717.385, so dass nach dem Gesetz insgesamt
bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 28.358.692, bestehen kann.
Das neue Bedingte Kapital II soll in einem Umfang in Höhe von EUR 15.000.000 neu geschaffen werden.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options-
und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder auf den Namen lautende Genussscheine (‘Genussscheine‘) zu begeben. Den Genussscheinen können Optionsscheine beigefügt werden oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den
Gläubiger und/oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht des Gläubigers verbunden werden. Die Options- oder Wandlungsrechte
bzw. die Options- oder Wandlungspflichten berechtigen bzw. verpflichten nach näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen (‘Genussscheinbedingungen‘) zum Bezug von Aktien der Gesellschaft.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Dezember 2026 anstelle von oder neben
Genussscheinen einmalig oder mehrmals Options- und/oder Wandelanleihen zu begeben und den Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte
sowie den Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/oder Options- oder Wandlungspflichten
der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (‘Options- bzw. Wandelanleihebedingungen‘) zu begründen (Options- und Wandelanleihen, im Folgenden auch zusammenfassend ‘Schuldverschreibungen‘ und zusammen mit Genussscheinen ‘Finanzinstrumente‘ genannt; Genussscheinbedingungen und Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur ‘Anleihebedingungen‘ genannt).
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 75 Millionen nicht
übersteigen. Die Laufzeit der Finanzinstrumente darf längstens 10 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
der jeweiligen Finanzinstrumente können ihre Inhaber bzw. Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder
durch Begründung von Options- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 15.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis zu nominal EUR 15.000.000,
berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Finanzinstrumente können mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet
werden, wobei die Verzinsung auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.
Die Finanzinstrumente können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die einzelnen Emissionen von Finanzinstrumenten werden in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilfinanzinstrumente eingeteilt.
cc) Besondere Bedingungen für Optionsgenussscheine und Optionsanleihen
Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/oder Optionsanleihen werden jedem Finanzinstrument ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger des Finanzinstruments nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von
neuen oder bereits ausgegebenen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsgenussscheine und/oder Optionsanleihen können die Anleihebedingungen
vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Finanzinstrumenten und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt
werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Finanzinstrument zu beziehenden neuen Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Finanzinstrumente – gegebenenfalls zuzüglich einer
baren Zuzahlung – nicht übersteigen. Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass
diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen – gegebenenfalls gegen Zuzahlung – zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
dd) Besondere Bedingungen für Wandelgenussrechte und Wandelanleihen
Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussrechten und/oder Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente
das Recht, ihre Finanzinstrumente gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages eines Finanzinstruments durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft.
Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den
Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Finanzinstruments nicht übersteigen.
ee) Options- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen
Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit oder
zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch ‘Endfälligkeit‘) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Finanzinstrumenten ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder
Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem (‘Referenzmarkt‘) während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, sofern er niedriger als der vom Vorstand
mit Veröffentlichung des Angebots bekanntgegebene Options- und/oder Wandlungspreis für eine Aktie ist. Dies gilt auch soweit
dieser unterhalb des unter dem nachfolgenden lit. gg) genannten Mindestpreises liegt.
Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können auch regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende
Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu
dem die Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt bzw. Options- oder Wandlungspflichten geltend gemacht werden können oder müssen.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Wandelgenussscheine bzw.
Wandelschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Optionsscheine darf höchstens 10 Jahre betragen.
ff) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien gewährt werden können.
Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder Wandlung ganz oder
teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu liefernden
Aktien und dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt
während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung
ergibt. Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen.
gg) Mindestoptions- bzw. -wandlungspreis; Anpassung des Mindestoptions- bzw. -wandlungspreises
Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Kurses in der Xetra-Schlussauktion der Aktie
der Gesellschaft am Referenzmarkt nicht unterschreiten. Maßgeblich ist der durchschnittliche Kurs in der Xetra-Schlussauktion
am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines
Angebots zur Gewährung von Finanzinstrumenten bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von Finanzinstrumenten. Der Options- und Wandlungspreis ist mit dem
Angebot bzw. der Erklärung der Annahme nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von
Finanzinstrumenten zu veröffentlichen.
Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder Wandlungspflicht
oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft bleibt hiervon unberührt.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
hh) Schutz der Gläubiger von Finanzinstrumenten vor Verwässerung
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der Finanzinstrumente aufgrund
einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während
der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder
durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Finanzinstrumente begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern
zuvor ausgegebener Finanzinstrumente mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Options-
oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den Inhabern
bzw. Gläubigern der Finanzinstrumente zusätzliche Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Options- oder Wandlungspflichten im
Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der Gesellschaft stammen können,
sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits
oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Options-
oder Wandlungspflichten führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionspreises vorsehen. In jedem
Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Finanzinstrument zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Finanzinstrument
oder einen niedrigeren Ausgabebetrag des Finanzinstruments – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung –
nicht überschreiten.
ii) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtshandel und Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden
Pflichten ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt
werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse
über einen Zeitraum von mindestens sieben Handelstagen einzurichten bzw. zu veranlassen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente mit Options-
und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten in folgenden Fällen auszuschließen:
aaa) Für Spitzenbeträge;
bbb) um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten
ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde;
jj) Gewährung durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Änderung des Referenzmarktes
Finanzinstrumente können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Biofrontera AG (d.h.
Gesellschaften, an denen die Biofrontera AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und/oder des Kapitals
beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Biofrontera
AG die Garantie für die Finanzinstrumente zu übernehmen und den Inhabern solcher Finanzinstrumente Options- bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der Biofrontera AG zu gewähren oder mit diesen entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten zu vereinbaren bzw.
die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren.
Sollte an der Börse Frankfurt am Main im elektronischen Xetra-System mit Auktion zu einem nach dieser Ermächtigung oder den
entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der Aktien der Gesellschaft mehr stattfinden,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Börse oder einen gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt
bestimmen.
kk) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente
festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/oder Umtausch-
oder Wandlungspflichten.
b) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von
Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung
von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit.
a) von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen)
in der Zeit bis zum 13. Dezember 2026 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. Unter Options- und Wandlungspflichten ist
auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden Options-
bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur
insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelgenussrechte und/oder Wandelanleihen
von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher
Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
c) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung
§ 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
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‘(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der
Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten
und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 14. Dezember 2021 von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
(verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 13. Dezember 2026 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden.
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Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Finanzinstrumenten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 14. Dezember 2021 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente von ihren Options-
bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, §
7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw.
Wandlungsfristen zu ändern.’
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_____________Ende der Tagesordnung_____________
Die Deutsche Balaton AG hat folgende
Berichte an die Hauptversammlung
in dem Ergänzungsverlangen mitgeteilt:
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(Vorsorglicher) Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 1 des Ergänzungsverlangens
(
Tagesordnungspunkt 8
)
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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a) Hintergrund
Die Verfügbarkeit von Finanzierungsmöglichkeiten ist künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden jährlichen ordentlichen
Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende
Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende
Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn bereits
zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften
wird mit dem Instrument des genehmigten Kapitals eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt, mit welcher die Verwaltung durch
die Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.
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Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital beschließen und zwar in Höhe von EUR 15.000.000. Das genehmigte
Kapital soll dabei für Barkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.
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b) Gesetzliches Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und
sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines
oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren
Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Jedoch soll der Vorstand
auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts für Spitzenbeträge
zu entscheiden.
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Dies soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge
können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis
ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären
aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge
und deren Wert je Aktionär sind gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für
Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und
der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.
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c) Pläne zur Nutzung des Genehmigten Kapitals
Der Deutsche Balaton AG sind keine konkreten Pläne des Vorstandes der Gesellschaft für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals
bekannt. Gleichwohl erachtet es die Deutsche Balaton AG als geboten, der Gesellschaft die Möglichkeiten zur weiteren Finanzierung
einzuräumen, zumal die Gesellschaft aktuell über kein ausnutzbares genehmigtes Kapital verfügt. Damit die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals durch den Vorstand der Gesellschaft möglichst schonend für die Aktionäre erfolgt, sieht dieses die Möglichkeit eines
Bezugsrechtsausschlusses nur für Aktienspitzen vor.
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Bericht an die Hauptversammlung zu
Punkt 2 des Ergänzungsverlangens
(Tagesordnungspunkt 9)
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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Durch die bis zum 13. Dezember 2026 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 75 Millionen und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 15.000.000 sollen
die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.
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Bei der Begebung von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- bzw. Wandelanleihen (nachfolgend gemeinsam
auch ‘
Finanzinstrumente
‘) durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §
186 Abs. 1 AktG).
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Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente
in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge und (ii) um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflichten zustehen würde.
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Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:
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Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen in der Lage sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig
und erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die
Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der jeweils festzusetzende Options- bzw.
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft
am Referenzmarkt grundsätzlich nicht unterschreiten darf, so dass einer wirtschaftlichen Verwässerung aus heutiger Sicht noch
weitergehend vorgebeugt wird.
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Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft:
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Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits
eingeräumten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft,
die mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen
Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben
wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis
ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen
ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden
Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog.
Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der
Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern
von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit
gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist – wie vorgeschlagen
– ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.
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_____________Ende der Berichte_____________
Die Deutsche Balaton AG hat für ihr Ergänzungsverlangen folgende
Begründung
mitgeteilt:
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Der Gesellschaft steht effektiv seit Jahren kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Die Deutsche Balaton Gruppe war in der
Vergangenheit stets bestrebt, der Gesellschaft Finanzierungsquellen zu ermöglichen, die die Interessen sowohl der Deutsche
Balaton Gruppe und als auch der Gesellschaft berücksichtigten. So schlug die Deutsche Balaton AG beispielweise durch Ergänzungsverlangen
vom 24. April 2020 vor, einen Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und die Schaffung eines
bedingten Kapitals zu fassen. Der Beschluss wurde nicht gefasst, sodass der Gesellschaft aktuell keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen.
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Die Gesellschaft soll nun wieder in die Lage versetzt werden, ihren Liquiditätsbedarf insbesondere zur Weiterentwicklung ihrer
Geschäftstätigkeit aus eigener Kraft und über Eigen- und/oder Fremdkapital finanzieren zu können. Aus diesem Grund wird der
Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options-
und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts mit zugehöriger
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II vorgeschlagen.
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Die Gesellschaft hat in den letzten Rechtsstreitigkeiten mit der Deutsche Balaton AG stets auf ihren Finanzierungsbedarf hingewiesen.
Sie hat teilweise ihren Ausgaben- und Finanzierungsbedarf dargelegt und daraus gefolgert, dass ohne Kapitalerhöhung ein erheblicher
Nachteil für die Gesellschaft drohe. Unter anderem drohe sich die wirtschaftlich sinnvolle Weiterentwicklung des Unternehmens
erheblich zu verzögern.
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In der gegenwärtigen Situation der Gesellschaft dürfte es in ihrem Interesse sein, sich die
Möglichkeit
zur Eigenkapitalaufnahme zu schaffen. Die Gesellschaft hat mit Kapitalmarktmitteilung vom 3. November 2021 mitgeteilt, das
ihr von der European Investment Bank (‘
EIB
‘) gewährte Darlehen vollständig vorzeitig zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag betrage rund 20 Millionen Euro. Zur Weiterentwicklung
der Gesellschaft dürfte künftig also dieses Geld fehlen, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft in den
USA Beklagte der DUSA ist. Aus dieser Klage können erhebliche Zahlungen und Kosten zu Lasten der Biofrontera AG resultieren.
Hierfür erscheint die Gesellschaft derzeit nicht ausreichend gewappnet.
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Die Gesellschaft erwirtschaftet gegenwärtig auch immer noch auf operativer Ebene Verluste. Vor dem Hintergrund der Rückzahlung
des Darlehens an die EIB besteht das nicht unerhebliche Risiko einer nicht ausreichenden Liquiditätsausstattung der Gesellschaft.
Mittels genehmigtem Kapital und sogar bedingten Kapital kann die Verwaltung der Gesellschaft jederzeit flexibel auf eine Finanzierungsquelle
zurückgreifen.
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Auch durch den Börsengang der amerikanischen Tochtergesellschaft ist keine taugliche Refinanzierungsquelle geschaffen worden.
Eine Refinanzierung über den Verkauf von Aktien der Biofrontera Inc. setzte zum einen voraus, dass der Kapitalmarkt bereit
ist, die Aktien der Biofrontera Inc. zu einem angemessenen Preis aufzunehmen. Zum anderen kann die Veräußerung der Anteile
an der Biofrontera Inc. und dem damit möglicherweise eintretenden Verlust der Kontrolle über die Biofrontera Inc. nicht im
Interesse der Gesellschaft sein. Dadurch würde man weiter den Zugriff auf den für die Gesellschaft wichtigsten Markt verlieren.
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Außerdem kann ein genehmigtes Kapital ein Schutz vor einer feindlichen Übernahme sein. Ein Übernahmeangebot der Biofrontera
Inc. an die Aktionäre der Biofrontera AG wird in dem von der Biofrontera Inc. anlässlich ihres kürzlich erfolgten US-IPO erstellten
Wertpapierprospekts bereits skizziert. Ein Übernahmeangebot wird jedoch umso teurer, auf umso mehr Aktien der Biofrontera
AG es sich beziehen muss.
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Letztlich sollte die Gesellschaft stets in der Lage sein, sich finanzieren zu können, auch durch eine Eigenkapitalmaßnahme.
Die Interessen Dritter, einschließlich davon abweichender von ihren gegenwärtigen eigenen Tochtergesellschaften, sind demgegenüber
unbedeutend.
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_____________Ende der Begründung_____________
Hinweis des Vorstands an die Aktionärinnen und Aktionäre:
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll keine Abstimmung erfolgen.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden
Charakter haben.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 begründet gem. § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten, er ist nicht nach § 243 AktG
anfechtbar und hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 können die Aktionäre mit ‘Ja’ oder ‘Nein’ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Leverkusen, im November 2021
Der Vorstand
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