AUTO1 Group SE
München
Amtsgericht München, HRB 241031
Inhaber-Stückaktien WKN A2LQ88 ISIN DE000A2LQ884 / DE000A4BGG70
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre* zu der am
Donnerstag, den 6. Juni 2024, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchgeführt wird. Die teilnahmeberechtigten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich über das internetbasierte, passwortgeschützte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem
(InvestorPortal) der AUTO1 Group SE (Gesellschaft) unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung
durch Eingabe der Zugangsdaten, welche ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden,
zur Hauptversammlung elektronisch zuschalten und auf diese Weise an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
sowie weitere Aktionärsrechte ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Grünebaum Gesellschaft für Event Logistik
mbH im „The Burrow Berlin“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24 / Lützowplatz 15, 10785 Berlin.
Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Hinblick
auf die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am
Ort der Versammlung.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung
teilzunehmen.
Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten an der virtuellen Hauptversammlung
und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
*Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren
Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der AUTO1 Group SE und des zusammengefassten
Lage- und Konzernlageberichts für die AUTO1 Group SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
sind in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AUTO1 Group SE
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AUTO1 Group
SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht
oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte oder Finanzinformationen
4.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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4.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte und Finanzinformationen
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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4.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte und Finanzinformationen
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 zu wählen.
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Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 4.1, 4.2 und 4.3 einzeln abstimmen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung
im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Art.
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 unter Abschnitt II.1.
dieser Einberufung enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
als Teil der dort veröffentlichten Einberufung zur Hauptversammlung zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung
verfügbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Die Amtszeiten von vier der derzeit sechs amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich von Herrn Dr. Gerhard Cromme,
Herrn Gerd Häusler, Herrn Hakan Koç und Frau Sylvie Mutschler-von Specht, enden jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 6. Juni 2024. Es sind daher vier Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur Beendigung
der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
sofern die Hauptversammlung nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt, längstens jedoch für sechs Jahre; hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Um bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch künftig flexibel auf sich gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die Kompetenzen
reagieren zu können, sollen die bei diesen Neuwahlen vorgeschlagenen Amtszeiten für die nachstehend genannten Kandidaten unterschiedlich
lang sein und eine Staffelungsstruktur im Aufsichtsrat (sog. „Staggered Board“) fortgeführt werden. Hierdurch soll vermieden
werden, dass in einer Hauptversammlung eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich wird, was zu einem Verlust
von Know How führen kann. Ein Staggered Board schafft demgegenüber – zusätzlich zur Steigerung der Flexibilität des Gremiums
– größere Ausgewogenheit zwischen der Bewahrung bestehender und der Gewinnung neuer Expertise und stärkt damit die Kontinuität
der Arbeit des Aufsichtsrats. Hierdurch wird regelmäßig auch die Einarbeitung neuer Mitglieder des Aufsichtsrats in ihre neuen
Aufsichtsratsaufgaben verbessert. Schließlich erleichtern unterschiedliche Amtszeiten die Suche nach geeigneten Nachfolgekandidaten
für den Aufsichtsrat, da die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebündelt in einer einzigen Hauptversammlung neu zu wählen
sind.
Der Aufsichtsrat schlägt daher –
gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Nominierungsausschusses – vor, die folgenden Personen jeweils im Wege der
Einzelwahl für die folgenden Amtszeiten in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
6.1 |
Herrn Hakan Koç, selbständiger Unternehmer, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt;
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6.2 |
Frau Sylvie Mutschler-von Specht, Unternehmerin, wohnhaft in Küsnacht, Schweiz, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt;
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6.3 |
Frau Anne Claudia Frese, Vorstandsvorsitzende der STRATO AG, Berlin, Deutschland, wohnhaft in Berlin, Deutschland, für eine
Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt; und
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6.4 |
Herrn Christian Miele, selbständiger Unternehmer, wohnhaft in Berlin, Deutschland, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.
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Die Wahl erfolgt in jedem Fall jeweils längstens für sechs Jahre.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten haben
versichert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen
können.
Über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
verfügen insbesondere Herr Hakan Koç, Herr Lars Santelmann und Herr Christian Miele. Über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens
ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen ebenso insbesondere
Herr Hakan Koç, Herr Lars Santelmann, Frau Anne Claudia Frese und Herr Christian Miele.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von
§ 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, dass Herr Hakan Koç im Falle einer Wiederwahl durch die Hauptversammlung für den Aufsichtsratsvorsitz
kandidieren wird.
Weitere Angaben zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, jeweils einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt sowie Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG)
und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind im Anschluss
an die Tagesordnung in Abschnitt II.2. aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Februar 2026 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals in dem in der Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Bedienung der Ansprüche aus Beteiligungsprogrammen und der aktienbasierten Vergütung zukünftig
auch mittels eines Wertpapierdarlehens zu ermöglichen, um die Abwicklung für die Begünstigten zu beschleunigen und insgesamt
zu erleichtern. Deshalb soll das bestehende Genehmigte Kapital 2021 aufgehoben und in ergänzter Form als Genehmigtes Kapital
2024/I neu geschaffen werden.
Die Neuschaffung erfolgt maßgeblich zu dem Zweck, in der Ermächtigung ergänzend die Möglichkeit vorzusehen, Aktien im Zusammenhang
mit der Gewährung und Rückführung von Wertpapierdarlehen auszugeben und zu verwenden. Im Übrigen sollen die Ermächtigungen
unter dem Genehmigten Kapital 2021 für das neu zu schaffende genehmigte Kapital inhaltlich weitgehend unverändert fortgeführt
werden. Es ist insbesondere keine Erhöhung des Volumens des genehmigten Kapitals auf das gesetzlich zulässige Volumen von
50 % des im Beschlusszeitpunkt bestehenden Grundkapitals vorgesehen. Vielmehr wird das im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
bestehende Volumen des Genehmigten Kapitals 2021 für das neu zu schaffende genehmigte Kapital vorgeschlagen.
Die bisherige Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen
der Darlehensgeber eines Wandeldarlehensvertrags wird nicht mehr benötigt und deshalb nicht in das neu zu schaffende genehmigte
Kapital übernommen. Zum Schutz der Aktionäre wird für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Bedienung
von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen oder Ansprüchen im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung in der neu zu schaffenden
Ermächtigung auch eine umfassende Anrechnungsklausel eingefügt, die sicherstellt, dass das Volumen der zu diesen Zwecken auf
Grundlage verschiedener Ermächtigungen ausgegebenen Aktien oder verwendeten eigenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreitet.
Das Genehmigte Kapital 2021 dient unter anderem der Erfüllung von Ansprüchen aus den verschiedenen Beteiligungsprogrammen
der Gesellschaft, die von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedet wurden. Zweck der Beteiligungsprogramme ist es, den Mitgliedern
des Vorstands und den Mitarbeitern der AUTO1 Group SE sowie Geschäftsführern und Mitarbeitern der von ihr abhängigen Unternehmen
variable Vergütungselemente anzubieten und dadurch deren Interessen mit denen der Aktionäre der Gesellschaft in Einklang zu
bringen. Das Genehmigte Kapital 2021 wurde bisher ausschließlich zur Bedienung von Ansprüchen aus diesen Beteiligungsprogrammen
teilweise ausgenutzt und besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung noch in einer Höhe von
EUR 94.582.400,00.
Über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 hat der Vorstand der Hauptversammlung in Bezug auf das maßgebliche Geschäftsjahr
jeweils Bericht erstattet. Der Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im Zeitraum vom Tag
der ordentlichen Hauptversammlung 2023, also dem 7. Juni 2023, bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung
2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort verfügbar
sein.
Der Einsatz von Wertpapierdarlehen beschleunigt die Bedienung der Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen und der aktienbasierten
Vergütung erheblich zum Vorteil der Teilnehmer. Anstelle der Ausgabe neuer Aktien, die aus dem genehmigten Kapital geschaffen
werden und erst mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital im Handelsregister entstehen,
könnten die Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen dann auch mit bestehenden, geliehenen Aktien bedient werden. Die Begünstigten
der Beteiligungsprogramme erhalten in diesem Fall unmittelbar Bestandsaktien, die zuvor einem Kreditinstitut oder einem anderen
die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen im Wege eines Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt
wurden. Die aus dem genehmigten Kapital neu zu schaffenden Aktien würden sodann zum Zwecke der Rückführung des Wertpapierdarlehens
ausgegeben und verwendet werden. Die bisherige Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021 ermöglicht diese Verfahrensweise
bislang nicht. Deshalb soll die bisherige Ermächtigung aufgehoben und eine neue entsprechend ergänzte Ermächtigung geschaffen
werden.
Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort verfügbar
sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
(a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021
Die gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bestehende Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Februar 2026 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals in dem in der Satzungsbestimmung genannten Umfang durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien
zu erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2024/I unter lit. b) dieses
Tagesordnungspunkts 7 sowie die Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft gemäß lit.
c) dieses Tagesordnungspunkts 7 aufgehoben.
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(b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2029 (einschließlich)
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 94.582.400,00 durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet
werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres
ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über
den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei
auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
(a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
(b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen,
wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw.
den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
|
(c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden
Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen
bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund
einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
|
(d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen.
|
(e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen
Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung
ausgegeben werden sollen und hierfür keine anderweitige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet wird. Die Ausgabe
darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied
der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens und/oder als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen
die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das
wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann
dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne
von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung
eines Kreditinstituts, eines Wertpapierinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Die neuen Aktien können auch zur Rückführung von Wertpapierdarlehen verwendet
und zu diesem Zwecke an ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen ausgegeben werden, wenn das Wertpapierdarlehen der
Beschaffung von Aktien dient, die im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung
an Personen übertragen werden bzw. wurden, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als
Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr
abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines
von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder
als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die
diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen; in diesem Fall
kann die Ausgabe der neuen Aktien insbesondere zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG und gegen Einlage
von Vergütungsansprüchen oder Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt, die in Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, darf insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen
Aktien, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung
eines von ihr abhängigen Unternehmens oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder
an Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder
im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, entscheidet
entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
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(c) |
Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2029 (einschließlich)
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 94.582.400,00 durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet
werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres
ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über
den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Den Aktionären ist
grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise
als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
(a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
(b) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen,
wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw.
den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
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(c) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden
Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen
bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund
einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
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(d) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen.
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(e) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen
Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung
ausgegeben werden sollen und hierfür keine anderweitige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet wird. Die Ausgabe
darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied
der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens und/oder als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen
die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister
der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das
wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann
dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne
von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung
eines Kreditinstituts, eines Wertpapierinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Die neuen Aktien können auch zur Rückführung von Wertpapierdarlehen verwendet
und zu diesem Zwecke an ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen ausgegeben werden, wenn das Wertpapierdarlehen der
Beschaffung von Aktien dient, die im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung
an Personen übertragen werden bzw. wurden, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als
Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr
abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen
bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines
von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder
als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die
diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen; in diesem Fall
kann die Ausgabe der neuen Aktien insbesondere zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG und gegen Einlage
von Vergütungsansprüchen oder Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt, die in Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, darf insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen
Aktien, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung
eines von ihr abhängigen Unternehmens oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder
an Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder
im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, entscheidet
entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.“
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(d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und
die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2024/I sowie die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung
in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021
eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das neu geschaffene Genehmigte Kapital 2024/I und die entsprechende
Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen
werden.
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. Januar 2021 hat dem Vorstand unter Tagesordnungspunkt 3 eine
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erteilt. Diese Ermächtigung ist bis
zum 13. Januar 2026 (einschließlich) befristet und der Vorstand hat von der bestehenden Ermächtigung im Zusammenhang mit der
Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Rahmen der aktienbasierten Vergütung teilweise Gebrauch gemacht.
Über die Gründe für den Erwerb und über die Verwendung der eigenen Aktien hat der Vorstand der Hauptversammlung in Bezug auf
das maßgebliche Geschäftsjahr jeweils Bericht erstattet. Der Bericht des Vorstands über die Verwendung eigener Aktien im Zeitraum
vom Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2023, also dem 7. Juni 2023, bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung
2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort verfügbar
sein.
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Bedienung der Ansprüche
aus Beteiligungsprogrammen und im Rahmen der aktienbasierten Vergütung zukünftig auch mittels eines Wertpapierdarlehens zu
ermöglichen, um die Abwicklung für die Begünstigten zu beschleunigen und insgesamt zu erleichtern. Deshalb soll die bisherige
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aufgehoben und in ergänzter Form neu geschaffen werden. Die Neuschaffung
erfolgt somit im Wesentlichen zu dem Zweck, in der Ermächtigung ergänzend die Möglichkeit vorzusehen, eigene Aktien im Zusammenhang
mit der Gewährung und Rückführung von Wertpapierdarlehen zu erwerben und zu verwenden.
Im Übrigen sollen die bisherige Ermächtigung und die darin vorgesehenen Bedingungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien inhaltlich weitgehend unverändert in die neu zu schaffende Ermächtigung übernommen werden. Die bisherige Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Ansprüchen der Darlehensgeber
eines Wandeldarlehensvertrags wird nicht mehr benötigt und deshalb nicht in die neu zu schaffende Ermächtigung übernommen.
Zum Schutz der Aktionäre wird für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Bedienung von Ansprüchen aus
Beteiligungsprogrammen oder Ansprüchen im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung in der neu zu schaffenden Ermächtigung eine
Anrechnungsklausel eingefügt, die sicherstellt, dass das Volumen der zu diesen Zwecken verwendeten eigenen Aktien und der
auf Grundlage verschiedener Ermächtigungen zu diesen Zwecken ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreitet.
Der Einsatz von Wertpapierdarlehen beschleunigt die Bedienung der Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen und der aktienbasierten
Vergütung erheblich zum Vorteil der Teilnehmer. Anstelle der Ausgabe neuer Aktien, die aus dem genehmigten Kapital geschaffen
werden und erst mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital im Handelsregister entstehen,
könnten die Ansprüche aus den Beteiligungsprogrammen dann auch mit bestehenden, geliehenen Aktien bedient werden. Die Begünstigten
der Beteiligungsprogramme erhalten in diesem Fall unmittelbar Bestandsaktien, die zuvor einem Kreditinstitut oder einem anderen
die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen im Wege eines Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt
wurden. Die Wertpapierdarlehen sollen ausschließlich zur Bedienung der Ansprüche aus Beteiligungsprogrammen und im Rahmen
der aktienbasierten Vergütung eingesetzt werden. Die aus dem genehmigten Kapital neu zu schaffenden Aktien würden sodann –
entsprechend der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen Ermächtigung – zum Zwecke der Rückführung des Wertpapierdarlehens
ausgegeben und verwendet werden. Dabei soll die Gesellschaft auch in der Lage sein, soweit gesetzlich zulässig einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen ein Wertpapierdarlehen durch Verleihung
eigener Aktien zu gewähren und anschließend zur Rückführung des Wertpapierdarlehens eigene Aktien von dem Kreditinstitut zurück
zu erwerben. Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermöglicht diese Verfahrensweise bislang
nicht. Deshalb soll die bisherige Ermächtigung aufgehoben und eine neue entsprechend ergänzte Ermächtigung geschaffen werden.
Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung und Verwendung
eigener Aktien nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung ist über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Er wird auch während der ordentlichen Hauptversammlung dort
verfügbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die derzeit bestehende, gemäß Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Januar 2021 erteilte und
bis zum 13. Januar 2026 (einschließlich) befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der neuen Ermächtigung unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. f) dieses Tagesordnungspunkts 8 aufgehoben.
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b) |
Erteilung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2029 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals
entfallen.
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c) |
Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien
Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands (aa) über die Börse, (bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, (cc) von Teilnehmern
von aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen im Rahmen der Abwicklung solcher Programme und/oder (dd) im Falle
der Rückführung von Wertpapierdarlehen im Rahmen der Abwicklung von aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen
von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen, das im Wege des Wertpapierdarlehens von der Gesellschaft Aktien
zur Bedienung der Ansprüche aus solchen Programmen beschafft und an die Teilnehmer ausgegeben hat, erfolgen. Hierfür gelten
die folgenden Bestimmungen:
aa) |
Erwerb der Aktien über die Börse
Beim Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der
am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw. – wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet – der am jeweiligen Handelstag erste
bezahlte Kurs der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
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bb) |
Erwerb der Aktien (i) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (ii) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten
(i) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das
arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird – des letzten
bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei letzten Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden.
Sofern das öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden,
als die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgt; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie – zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien – eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
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(ii) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs
gilt dabei das arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. – wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird
– des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten. Das Volumen
der mittels der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu erwerbenden Aktien kann begrenzt werden. Sofern
die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der zu dem festgelegten Erwerbspreis (bzw. einem darunter liegenden Erwerbspreis)
jeweils angebotenen Aktien erfolgt; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie – zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien – eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden.
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cc) |
Erwerb
der Aktien von Teilnehmern von aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen
Bei einem Erwerb von Teilnehmern von aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen im Rahmen der Abwicklung solcher
Programme darf der Erwerbspreis je Aktie EUR 2,00 nicht übersteigen; ein Erwerb kann auch unentgeltlich ohne Gegenleistung
durch die Gesellschaft erfolgen.
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dd) |
Erwerb der Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen zum Zwecke der Rückführung von Wertpapierdarlehen
Der Erwerb von Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen darf nur erfolgen, wenn und soweit dadurch
ein Wertpapierdarlehen zurückgeführt wird. Der Erwerb ist nur zulässig, wenn das Kreditinstitut, das Wertpapierinstitut oder
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen
durch das Wertpapierdarlehen Aktien zur Bedienung der Ansprüche aus aktienbasierten Beteiligungs- bzw. Vergütungsprogrammen
beschafft und an die Teilnehmer dieser Programme ausgegeben hat. Es dürfen nur maximal so viele Aktien erworben werden, wie
es zur vollständigen Rückführung des Wertpapierdarlehens erforderlich ist; der Erwerb erfolgt unentgeltlich ohne Gegenleistung
durch die Gesellschaft.
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Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend
genannten Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
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d) |
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden und früher erteilter Ermächtigungen
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zu jedem zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere:
aa) |
eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu
veräußern, sofern der Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (§
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien,
die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch
im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals
sind auch sonstige Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können,
soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;
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bb) |
eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern oder in
sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich von Rechten und Forderungen;
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cc) |
eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder aus Wandelgenussrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen ausgegeben werden;
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dd) |
eigene Aktien zu verwenden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder durch von ihr
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts
der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde; und/oder
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ee) |
eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die Übertragung
der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm
als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder
als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens und/oder als Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt
wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus
den Aktien überlassen. Eine Übertragung an die genannten Personen kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Preisen und/oder
ohne gesondertes Entgelt erfolgen. Die eigenen Aktien können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Beteiligungsprogrammen
und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung auch dazu verwendet werden, einem zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstitut,
einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) tätigen Unternehmen im Wege des Wertpapierdarlehens Aktien zur Bedienung der Ansprüche aus solchen Programmen zu verschaffen.
Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung, auch im Zusammenhang mit einem Wertpapierdarlehen, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
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e) |
Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz
oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung
oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals,
ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt.
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f) |
Sonstige Regelungen
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann die Ermächtigung auch durch für die Gesellschaft
oder für Rechnung der abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. d) aa) bis einschließlich lit. d) ee) verwendet werden, oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung
eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszuschließen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die in Ausnutzung der Ermächtigung unter lit. d) ee)
unter Bezugsrechtsausschluss verwendet werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital oder bedingtem Kapital, auch auf der Grundlage eines Wertpapierdarlehens, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
Mitglieder der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr
abhängigen Unternehmens und/oder an Dienstleister der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens im Rahmen von
Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung ausgegeben oder übertragen wurden.
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II. |
Anlagen und ergänzende Angaben zur Tagesordnung sowie Berichte des Vorstands
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1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts)
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AUTO1 Group SE
Vergütungsbericht 2023
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Der
Vergütungsbericht beschreibt das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der AUTO1 Group SE (im Folgenden auch „AUTO1“ oder „Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr 2023 und erläutert detailliert und
individualisiert die Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der AUTO1 Group SE erstellt. Der Bericht entspricht den Anforderungen
des § 162 AktG sowie den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS).
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Abstimmung zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 auf der Hauptversammlung 2023
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Der Vergütungsbericht wurde für das Geschäftsjahr 2022 nach § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE im Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung
wurde von der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 94,18 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
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1 |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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Beschreibung des Vergütungssystems
Das nachfolgend näher dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand (Vergütungssystem 2023) wurde vom Aufsichtsrat am 19.
April 2023 verabschiedet und am 7. Juni 2023 in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gebilligt. Das Vergütungssystem
2023 ändert und aktualisiert punktuell das bisherige, von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem
(Vergütungssystem 2021) und integriert darin den als Langfristvergütung für das Vorstandsmitglied Christian Bertermann im
Jahr 2020, d.h. vor dem Börsengang der Gesellschaft, aufgelegten Long Term Incentive Plan 2020 („LTIP 2020“) anlässlich einer
geplanten Anpassung dieses Plans.
Die weiteren Änderungen des Vergütungssystems 2021 betreffen die Möglichkeit, neben einer mehrjährigen variablen Vergütung
künftig auch eine kurzfristige variable Vergütungskomponente (Jahrestantieme) vorzusehen, sowie eine punktuelle Erweiterung
der zugelassenen Erfolgsparameter für die mehrjährige variable Vergütung.
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen auch variable Vergütungsbestandteile.
Die Unternehmensstrategie zielt auf dynamisches und langfristig profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige
Steigerung des Unternehmenswerts ab. Aus dieser Zielsetzung wird die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der AUTO1
Group SE abgeleitet. Die variable Vergütung hängt daher sowohl von Erfolgsparametern ab, welche am langfristigen Wachstum
des Geschäfts und/oder des Ertrags und/oder hierfür wesentlicher Voraussetzungen ausgerichtet sind, als auch von der langfristigen
Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft, welche unmittelbar die Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt. Somit setzt
das Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig positiven Entwicklung des Unternehmens.
Die Gesellschaft ist sich ferner der Bedeutung ökologisch nachhaltigen Wirtschaftens (Environment), sozialer Verantwortung
(Social Responsibility) und der Grundsätze guter Unternehmensführung (Governance) bewusst (zusammen “ESG”). Das Vergütungssystem
schreibt allerdings für die variable Vergütung die zusätzliche Verwendung nicht-finanzieller Erfolgsparameter nicht vor, schließt
deren Verwendung aber auch nicht aus. Der Aufsichtsrat wird diese Frage regelmäßig überprüfen und behält sich vor, künftig
für die variable Vergütung zusätzlich auch nicht-finanzielle Erfolgsparameter einzusetzen, die sich an den jeweiligen ESG-Zielen
der Gesellschaft orientieren.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und verständlich gestaltet und entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes. Soweit es von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abweicht, wird dies in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorgaben in der Entsprechenserklärung dargelegt und begründet.
Das Vergütungssystem im Einzelnen
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1. |
Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile
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Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile sind die jährliche Festvergütung
und Nebenleistungen. Die variable Vergütung besteht jeweils aus einer aktienbasierten Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage.
Ergänzend kann mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied auch eine kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage
vereinbart werden.
Darüber hinaus können bei besonderen Leistungen vom Aufsichtsrat im Einzelfall nicht wiederkehrende Bonuszahlungen gewährt
werden.
Versorgungsleistungen der Gesellschaft für Mitglieder des Vorstands sind im Vergütungssystem nicht vorgesehen.
2. |
Feste Vergütungskomponenten
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(a) |
Jährliche Festvergütung
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Die jährliche Festvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, deren Höhe sich insbesondere an dem Aufgaben-
und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Die jährliche Festvergütung wird in zwölf Monatsraten
jeweils zum Ende eines Monats ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt
anteilig ausgezahlt.
Im Krankheitsfall oder sonstigen Fällen unverschuldeter Dienstverhinderung kann das Festgehalt für eine vom Aufsichtsrat bestimmte
Dauer fortgezahlt werden. Gleiches gilt, falls das Vorstandsmitglied während der Vertragslaufzeit stirbt.
Neben der festen Jahresvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und weiteren finanziellen
Leistungen.
Als Regelleistung werden den Vorstandsmitgliedern jeweils als Dienstwagen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch
privat genutzt werden kann. Ferner unterhält die Gesellschaft eine zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung).
Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass bei Bedarf auch geeignete weitere Sachleistungen (insbesondere in Form von Versicherungen,
Sicherheitsdienstleistungen und medizinischen Vorsorgeleistungen) erbracht bzw. entsprechende Kosten erstattet werden.
Neu eintretenden Vorstandsmitgliedern können ferner Ausgleichsleistungen für Vergütungs-/ Versorgungsansprüche gewährt werden,
die ihnen aufgrund ihres Wechsels zur Gesellschaft verloren gehen. Des Weiteren können Umzugskosten und für einen vom Aufsichtsrat
festzulegenden Übergangszeitraum auch weitere Kosten erstattet werden, die mit dem Wechsel zur Gesellschaft oder einem Umzug
an einen anderen Unternehmensstandort verbunden sind (beispielsweise Kosten für Heimfahrten/-flüge einschließlich Nebenkosten
und für doppelte Haushaltsführung). Für Vorstandsmitglieder mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können von der Gesellschaft
auch dauerhaft hiermit verbundene Kosten (insbesondere Kosten für Heimfahrten/-flüge einschließlich Nebenkosten und für doppelte
Haushaltsführung) übernommen werden. Durch solche Leistungen soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft die bestmöglichen
Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand gewinnen kann.
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3. |
Variable Vergütungskomponenten
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3.1 |
Kurzfristige variable Vergütung (Jahrestantieme)
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Vorstandsmitgliedern kann neben der variablen Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Vertragslaufzeit auch ein Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage zugesagt
werden (nachfolgend “Jahrestantieme”).
Die Höhe der Jahrestantieme hängt auf Grundlage eines individuell für jedes Vorstandsmitglied festgelegten Zielbetrages von
der Erreichung der maßgeblichen Erfolgsziele im betreffenden Geschäftsjahr ab.
Der Aufsichtsrat legt für die Jahrestantieme jeweils einen oder mehrere Erfolgsparameter fest. Der Aufsichtsrat wird dabei
in der Regel finanzielle Kenngrößen verwenden, zu deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung
mindestens einmal jährlich berichtet und die wesentliche Steuerungselemente für das Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder
des Ertrags des Unternehmens darstellen. Dabei kann es sich auch um Erfolgsparameter handeln, die auf einzelne Sparten bezogen
sind. Als Kenngrößen für die Messung der Entwicklung des Geschäftsvolumens kommen insbesondere Umsatz oder Anzahl verkaufter
Einheiten in Betracht, als Kenngrößen für die Messung der Ertragsentwicklung insbesondere das Ergebnis vor Zinsen, Steuern
und Abschreibungen (EBITDA) oder der Deckungsbeitrag je verkaufter Einheit. Daneben oder stattdessen können als Erfolgsparameter
auch sonstige wesentliche Voraussetzungen für ein langfristiges und nachhaltiges Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder des
Ertrags des Unternehmens verwendet werden, wie
etwa die Sicherung günstiger Finanzierungskonditionen. Durch diese Ausrichtung der Erfolgsparameter dient die Jahrestantieme
der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Bei Bedarf können daneben oder stattdessen vom Aufsichtsrat auch nicht-finanzielle Erfolgsparameter verwendet werden, welche
die Umsetzung von in der Unternehmensstrategie enthaltenen ESG-Zielen messen. Auch durch solche Erfolgsparameter dient die
Jahrestantieme der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Bei Verwendung mehrerer Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat ferner deren relative Gewichtung fest; sie bestimmt, für welchen
Anteil der Jahrestantieme die Erfolgsmessung anhand des betreffenden Erfolgsparameters vorzunehmen ist. Stattdessen kann aber
auch eine kumulative Erfolgsmessung anhand mehrerer Erfolgsparameter vorgesehen werden.
(b) |
Zielwerte und Ermittlung der Zielerreichung
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Der Aufsichtsrat legt für jeden Erfolgsparameter einen Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr fest.
Die Zielerreichung bzw. der Zielerreichungsgrad werden bei der Verwendung von finanziellen Kenngrößen aus der periodischen
Finanzberichterstattung als Erfolgsparameter durch Vergleich der Zielwerte mit den entsprechenden Ist-Werten bestimmt, die
sich aus dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Der Aufsichtsrat
kann dabei Bereinigungen des jeweiligen Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder
nicht-operativer Effekte vornehmen. Für sonstige Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat mit der Festlegung der jeweiligen
Ziele auch den Maßstab fest, anhand dessen der Zielerreichungsgrad bestimmt wird.
(c) |
Berechnung der Auszahlungshöhe
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Der Aufsichtsrat ordnet jedem Erfolgsparameter des Weiteren eine Zielerreichungskurve zu, anhand derer auf Basis des individuellen
Zielbetrags die Auszahlungshöhe in Abhängigkeit von der Gewichtung des jeweiligen Erfolgsparameters und vom zugehörigen Zielerreichungsgrad
ermittelt wird. Die Zielerreichungskurve kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Auszahlung in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad
den Zielbetrag bzw. den Anteil des Zielbetrages, der auf den jeweiligen Erfolgsparameter nach seiner Gewichtung entfällt,
sowohl über- als auch unterschreiten kann; ist auch eine Überschreitung möglich, legt der Aufsichtsrat zusätzlich einen Höchstbetrag
fest (Cap). Die Zielerreichungskurve kann stattdessen auch lediglich Mindesthürden vorsehen, die erreicht werden müssen, damit
eine Auszahlung erfolgt, während eine weitere Zunahme der Zielerreichung zu keiner Erhöhung der Auszahlung mehr führt.
(d) |
Auszahlung und Abwicklung
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Die Jahrestantieme wird nach Ablauf des Geschäftsjahres, für welche sie gewährt wird, und Billigung des zugehörigen Konzernabschlusses
abgerechnet und ausgezahlt. Der Aufsichtsrat kann auch einen anderen, geeigneten Zeitpunkt für die Auszahlung nach Ablauf
des betreffenden Geschäftsjahres festlegen.
Die Gesellschaft kann statt einer Barauszahlung auch eine Abwicklung der Jahrestantieme oder eines Teils davon in Aktien der
Gesellschaft vorsehen. Bei einer Abwicklung in Aktien wird der Auszahlungsanspruch anhand des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft
in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet, die an den Berechtigten ausgegeben bzw. übertragen werden.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt oder einem Geschäftsjahr, das kürzer als ein Kalenderjahr ist, wird die Jahrestantieme
zeitanteilig gekürzt. Ferner kann eine Kürzung auch für Fehlzeiten vorgesehen werden, während derer kein Anspruch auf Fortzahlung
der Festvergütung besteht. Der Anspruch auf eine Jahrestantieme kann darüber hinaus auf einzelne Geschäftsjahre beschränkt
werden.
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3.2 |
Variable Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
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Die langfristige variable Vergütung ist als aktienbasierte variable Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage in Form
von Aktienoptionen ausgestaltet, deren Wert an die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft gekoppelt ist (“Optionen”).
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(a) |
Zuteilung; Erdienung (Zeit-Vesting)
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Hierzu erhält das betreffende Vorstandsmitglied im Wege einer Einmalzuteilung für die gesamte Vertragslaufzeit eine vom Aufsichtsrat
individuell festgelegte Anzahl von Optionen.
Neben der Erfüllung der sonstigen Ausübungsvoraussetzungen müssen die Optionen von dem betreffenden Vorstandsmitglied über
die Bestellungs- bzw. Vertragslaufzeit durch fortdauernde Zugehörigkeit zum Vorstand erdient werden (sogenanntes Zeit-Vesting)
mit der Folge, dass im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens sämtliche oder ein Teil der gewährten Aktienoptionen verfallen.
Die Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat.
Die Optionen können als virtuelle Aktienoptionen ausgestaltet werden oder – soweit hierfür durch die Hauptversammlung eine
entsprechende Ermächtigung erteilt wird – als echte Aktienoptionen.
Virtuelle Aktienoptionen gewähren dem Berechtigten bei Ausübung lediglich ein Recht auf Zahlung des Abwicklungswerts der betreffenden
Optionen in bar. Sie werden jedoch jeweils mit einem Erfüllungswahlrecht der Gesellschaft versehen werden, auf dessen Grundlage
die Gesellschaft ihrerseits statt einer Auszahlung in bar auch eine Abwicklung in Aktien wählen kann.
Echte Aktienoptionen können nur auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben werden. Sie
gewähren dem Berechtigten bei Ausübung ein eigenes Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft. Die betreffenden Optionen werden
indes mit einem Erfüllungswahlrecht der Gesellschaft versehen, auf dessen Grundlage die Gesellschaft umgekehrt statt einer
Lieferung von Aktien auch eine Auszahlung in bar wählen kann.
(c) |
Ausübungspreis; Kurshürde
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Der Aufsichtsrat legt bei Ausgabe der Optionen jeweils den zugehörigen Ausübungspreis fest. Der Ausübungspreis kann dem Börsenkurs
bei Ausgabe der Optionen entsprechen oder auch einen Auf- oder Abschlag gegenüber diesem Kurs enthalten. Es können an das
betreffende Vorstandsmitglied ferner auch mehrere Tranchen von Aktienoptionen mit unterschiedlichem Ausübungspreis ausgegeben
werden; hierdurch kann eine individuelle Aussteuerung des mit den Optionen verbundenen Risiko-/Ertragsprofils erreicht werden.
Zusätzlich zum Ausübungspreis kann vom Aufsichtsrat auch eine über dem Ausübungspreis liegende Kurshürde festgelegt werden,
die überschritten sein muss, damit die Optionen ausgeübt werden können. Da der Börsenkurs unmittelbar die Bewertung des Unternehmens
am Kapitalmarkt widerspiegelt, kann hierdurch – ebenso wie durch einen Ausübungspreis, der den aktuellen Börsenkurs übersteigt
– die Auszahlung der variablen Vergütung ggf. von einer entsprechenden Mindeststeigerung des Unternehmenswerts abhängig gemacht
werden.
(d) |
Erfolgsmessung anhand von Erfolgsparametern
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Die Ausübung der Optionen hängt außer von der Kursentwicklung auch von einer Erfolgsmessung anhand eines oder mehrerer Erfolgsparameter
ab.
Erfolgsparameter
Die entsprechenden Erfolgsparameter werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat wird dabei jeweils in der Regel finanzielle
Kenngrößen verwenden, zu deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens
einmal jährlich berichtet und die wesentliche Steuerungselemente für das Wachstum des Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags
des Unternehmens darstellen. Dabei kann es sich auch um Erfolgsparameter handeln, die auf einzelne Sparten bezogen sind. Als
Kenngrößen für die Messung der Entwicklung des Geschäftsvolumens kommen insbesondere Umsatz oder Anzahl verkaufter Einheiten
in Betracht, als Kenngrößen für die Messung der Ertragsentwicklung insbesondere das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen,
bereinigt um nicht-betriebliche Effekte (Bereinigtes EBITDA), oder der Deckungsbeitrag je verkaufter Einheit. Daneben oder
stattdessen können als Erfolgsparameter auch sonstige wesentliche Voraussetzungen für ein langfristiges und nachhaltiges Wachstum
des Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags des Unternehmens verwendet werden, wie etwa die Sicherung günstiger Finanzierungskonditionen.
Durch diese Ausrichtung der Erfolgsparameter dient die variable Vergütung der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung
des Unternehmens. Bei Bedarf können vom Aufsichtsrat zusätzlich auch nicht-finanzielle Erfolgsparameter verwendet werden,
welche die Umsetzung von in der Unternehmensstrategie enthaltenen ESG-Zielen messen.
Bei Verwendung mehrerer Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat ferner deren relative Gewichtung fest; sie bestimmt, für welchen
Anteil der Optionen die Erfolgsmessung anhand des betreffenden Erfolgsparameters vorzunehmen ist. Stattdessen kann aber auch
eine kumulative Erfolgsmessung anhand mehrerer Erfolgsparameter vorgesehen werden.
Performance Periode
Die Erfolgsmessung erfolgt grundsätzlich jeweils über einen Messzeitraum (“Performance Periode”) von mindestens vier Geschäftsjahren
der Gesellschaft, wobei auch ein unterjähriger Beginn und/oder unterjähriger Ablauf der Performance Periode vorgesehen werden
können. Für einen Anteil von höchstens einem Drittel der dem betreffenden Vorstandsmitglied gewährten Optionen kann stattdessen
auch eine kürzere Performance Periode von
mindestens zwei Geschäftsjahren vorgesehen werden.
Zielwerte und Messung der Zielerreichung
Für jeden Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat jeweils entsprechende Zielwerte fest. Die Festlegung erfolgt grundsätzlich
im Voraus für die gesamte Performance Periode; stattdessen können jedoch auch für einzelne oder alle Erfolgsparameter jährlich
Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden.
Die Messung des Zielerreichungsgrads erfolgt nach Ablauf der Performance Periode. Die Zielerreichung- bzw. der Zielerreichungsgrad
werden bei finanziellen Erfolgsparametern durch Vergleich der Zielwerte mit den entsprechenden Ist-Werten bestimmt, die sich
aus dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Der Aufsichtsrat
kann dabei Bereinigungen des jeweiligen Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder
nicht-operativer Effekte vornehmen. Im Falle der zusätzlichen Verwendung nicht-finanzieller Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat
mit der Festlegung der Zielwerte auch den Maßstab fest, anhand dessen der Zielerreichungsgrad bestimmt wird.
Verfall von Optionen bei Zielverfehlung
Die Zielwerte können vom Aufsichtsrat als Mindesthürden oder als 100 %-Ziel ausgestaltet werden. Bei Ausgestaltung als Mindesthürde
ist die Erreichung des Zielwerts Ausübungsvoraussetzung für denjenigen Anteil der Optionen, der auf den zugehörigen Erfolgsparameter
nach dessen Gewichtung entfällt; wird der Zielwert nicht erreicht, verfallen die betreffenden Optionen in ihrer Gesamtheit.
Bei Ausgestaltung als 100 %-Ziel legt der Aufsichtsrat zusätzlich eine Zielerreichungskurve fest, anhand derer in Abhängigkeit
vom Zielerreichungsgrad ermittelt wird, welcher Anteil der Optionen verfällt, wenn der Zielerreichungsgrad weniger als 100
% beträgt.
(e) |
Warte- und Ausübungsfristen
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Für die erstmalige Ausübung von Optionen legt der Aufsichtsrat eine Wartefrist von mindestens vier Jahren ab Ausgabe oder
Zusage der Optionen fest. Für einen Anteil von höchstens einem Drittel der dem betreffenden Vorstandsmitglied gewährten Optionen
kann – soweit es sich um virtuelle Aktienoptionen handelt – stattdessen auch eine kürzere Wartefrist vorgesehen werden, die
jedoch nicht vor Ablauf der zugehörigen Performance Periode endet.
Die Ausübungsfrist der Optionen beträgt bis zu vier Jahre ab Ablauf der maßgeblichen Wartefrist. Der Aufsichtsrat kann die
Ausübung von Optionen innerhalb der Ausübungsfrist auf von ihm festgelegte Ausübungsfenster oder -termine beschränken und
weitere Sperrfristen für die Optionsausübung bestimmen. Bei Ablauf der Ausübungsfrist nicht ausgeübte Optionen verfallen.
Der Abwicklungswert einer Option entspricht der Differenz zwischen dem maßgeblichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
bei Optionsausübung und dem Ausübungspreis; er ist jedoch auf einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Höchstbetrag (“Cap”) beschränkt.
Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei Optionsausübung wird dabei als ein gewichteter Drei-Monats-Durchschnittskurs
berechnet, um kurzfristige Kursschwankungen auszublenden.
Durch die Kopplung des Abwicklungswerts an den Börsenkurs bei Ausübung und die vorgesehene mehrjährige Wartefrist für die
Optionsausübung ist die variable Vergütung somit auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts als einen zentralen
Bestandteil der Unternehmensstrategie ausgerichtet.
Bei einer Abwicklung in Aktien wird der Abwicklungswert der ausgeübten Optionen anhand des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft
in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet, die an den Berechtigten ausgegeben bzw. übertragen werden. Für diese
Aktien sind nach Optionsausübung keine zusätzlichen Haltefristen vorgesehen.
Bei einer Barabwicklung wird der Abwicklungswert der ausgeübten Optionen an den Berechtigten im Anschluss an die Optionsausübung
in bar ausgezahlt.
Die durch die Optionsausübung bzw. -abwicklung anfallenden Steuern und Abgaben trägt jeweils der Berechtigte.
(g) |
Möglichkeiten der Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (Malus-/Claw-Back)
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Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Gesellschaft variable Vergütungsbestandteile in den folgenden Fällen reduzieren oder
eine Rückerstattung verlangen kann:
Korrektur des Konzernabschlusses
Liegt der Bestimmung des Zielerreichungsgrads anhand von Erfolgsparametern ein geprüfter und gebilligter Konzernabschluss
zugrunde, der objektiv fehlerhaft war und nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert wird, ist
der Aufsichtsrat berechtigt, den Zielerreichungsgrad auf Grundlage der korrigierten Zahlen erneut zu ermitteln. Im Falle der
Jahrestantieme wird der Auszahlungsanspruch dann entsprechend gekürzt; wurde die Jahrestantieme bereits abgewickelt, kann
von der Gesellschaft eine vollständige oder teilweise Rückgewähr der aus der Abwicklung erlangten wirtschaftlichen Vorteile
verlangt werden. Soweit im Falle der variablen Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage die Neuermittlung der Zielerreichung
zu einem (zusätzlichen) Verfall von Optionen führt, ist dies hinsichtlich noch nicht ausgeübter Optionen entsprechend zu berücksichtigen;
bei bereits ausgeübten Optionen kann ferner ganz oder teilweise eine Verrechnung mit noch nicht ausgeübten Optionen erfolgen,
die von der Korrektur nicht betroffen sind, oder eine vollständige oder teilweise Rückgewähr der aus der Abwicklung erlangten
wirtschaftlichen Vorteile verlangt werden. Die Einzelheiten einschließlich entsprechender Fristen für Korrektur und Rückgewähr
bestimmt der Aufsichtsrat.
Vorzeitige Beendigung der Vorstandsstellung aus wichtigem Grund
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes von der Gesellschaft vorzeitig aus Gründen beendet, die zugleich einen wichtigen
Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft nach § 626 BGB darstellen, verfallen
ganz oder teilweise auch noch nicht abgewickelte Jahrestantiemen und/oder Optionen des betreffenden Vorstandsmitglieds, die
für Zwecke des Zeit-Vestings bereits erdient sind. Die Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat.
Die Geltendmachung von Schadensersatz durch die Gesellschaft nach § 93 AktG bleibt unberührt.
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4. |
Sonstige Vergütungskomponenten
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Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat zusätzliche, nicht wiederkehrende Bonuszahlungen für besondere Leistungen
oder besonderen Einsatz nach billigem Ermessen gewähren kann; ein dienstvertraglicher Anspruch des Mitglieds des Vorstands
auf die Gewährung eines solchen Bonus besteht jedoch nicht.
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II. |
Ziel-Gesamtvergütung; Verhältnis fester und variabler Vergütungskomponenten
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied entsprechend des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs des Vorstandsmitglieds
individuell eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung bezieht sich jeweils auf ein volles Geschäftsjahr
und setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen, die – unabhängig
vom Zeitpunkt der Auszahlung – für das betreffende Geschäftsjahr gewährt werden. Bei den als Nebenleistung zugesagten Sachleistungen
wird dabei jeweils der für die Lohnsteuer maßgebliche Wert angesetzt. Die von der Gesellschaft zugunsten der Vorstandsmitglieder
abgeschlossene D&O-Versicherung wird dabei nicht gesondert berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um eine Vergütungsleistung
im engeren Sinne handelt. Für die Jahrestantieme wird der Auszahlungsanspruch bei 100% Zielerreichung angesetzt. Für die als
Bestandteil der variablen Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage zu gewährenden Optionen wird der anteilig auf jedes
Jahr der zugehörigen Bestellungszeit entfallende Zuteilungswert angesetzt.
Der relative Anteil der festen Jahresvergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt für jedes Vorstandsmitglied im Regelfall
zwischen 5 % und 40 %, der relative Anteil der Nebenleistungen bis zu 10% und der relative Anteil der kurz- und langfristigen
variablen Vergütungsbestandteile zwischen 60% und 95%. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile ist der Anteil der variablen
Ziel-Vergütung mit mindestens vierjähriger Bemessungsgrundlage jeweils höher als der Anteil der Jahrestantieme. Im Falle von
einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum gewährten Nebenleistungen kann von den vorstehenden relativen Anteilen der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung für einzelne Geschäftsjahre auch abgewichen werden.
III. |
Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder
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Die für ein Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung, bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen und variablen
Vergütungsteilen, ist – unabhängig davon, ob die Auszahlung in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt
erfolgt – für jedes Vorstandsmitglied auf einen Betrag von maximal EUR 20 Mio. brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt
die jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und variablen Vergütungskomponenten. Die tatsächlich zugesagte oder ausgezahlte
Vergütung kann daher (ggf. auch deutlich) niedriger ausfallen.
Als Nebenleistungen gewährte Sachleistungen werden für Zwecke der Maximalvergütung mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen
Wert angesetzt. Hinsichtlich der als variable Vergütung gewährten Optionen wird im Rahmen der Maximalvergütung der anteilig
auf jedes Jahr der Bestellungszeit entfallende
maximale Abwicklungswert angesetzt.
Neben der betragsmäßigen Begrenzung des Abwicklungswerts der gewährten Optionen durch die vorstehend genannte Maximalvergütung
darf für das jeweilige Vorstandsmitglied der anteilig auf jedes Jahr der Bestellungszeit entfallende Zuteilungswert der gewährten
Optionen im Zeitpunkt ihrer Zusage EUR 5 Mio. brutto nicht übersteigen.
Unter Wahrung der für den LTIP 2020 bei dessen Auflage festgelegten Höchstbeträge gelten für das Vorstandsmitglied Christian
Bertermann für Geschäftsjahre, für welche die von der Gesellschaft gewährte langfristige variable Vergütung ausschließlich
aus Optionen des LTIP 2020 besteht, abweichend von der vorstehenden Maximalvergütung folgende betragsmäßige Begrenzungen:
Die Maximalvergütung beträgt für das jeweilige Geschäftsjahr insgesamt EUR 181 Mio. brutto. Davon entfällt unter Berücksichtigung
des für den LTIP 2020 festgelegten maximalen Abwicklungswerts der zugehörigen Optionen ein Teilbetrag in Höhe von EUR 179
Mio. brutto auf den maximalen Abwicklungswert der für das betreffende Geschäftsjahr gewährten Optionen des LTIP 2020. Der
verbleibende Teilbetrag in Höhe von EUR 2 Mio. brutto bildet die Maximalvergütung für sonstige, für das betreffende Geschäftsjahr
gewährte Vergütungskomponenten. Diese Sonderregelung für den LTIP 2020 trägt dem hohen Risiko-Rendite-Profil dieses Plans
Rechnung, dessen Optionen nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienkurs der Gesellschaft (gemessen als 3-Monats-Durchschnittskurs
und damit nicht nur kurzfristig) auf mindestens EUR 45,02 gesteigert wird. Die vorstehend geregelte gesonderte Begrenzung
des auf jedes Jahr der Bestellungszeit entfallenden Zuteilungswerts der gewährten Optionen in Höhe von EUR 5 Mio. brutto gilt
auch für Optionen des LTIP 2020. Bei ihrer Ausgabe im Jahr 2020 hat der anteilig auf jedes Jahr der 5-jährigen Bestellungszeit
entfallende Zuteilungswert der Optionen des LTIP 2020 diese Begrenzung allerdings deutlich unterschritten und betrug weniger
als EUR 500.000 brutto.
IV. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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1. |
Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
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Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils
für höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit können für bis zu fünf Jahre erfolgen.
Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist im Hinblick auf deren feste Laufzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Für
den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vertrages dauerhaft arbeitsunfähig wird, kann jedoch vorgesehen
werden, dass der Dienstvertrag automatisch zum Ende des Quartals endet, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt
wird.
Im Übrigen kann der jeweilige Dienstvertrag vor Ende seiner Laufzeit nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder durch
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die
Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat
aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz 3 AktG erfolgen. In diesem Fall gelten für die Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen
gemäß § 622 BGB, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft
nach § 626 BGB vorliegt.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch das Vorstandsmitglied kann insbesondere für den Fall vorgesehen
werden, dass (i) die vereinbarte Vergütung oder einzelne Komponenten nicht die gesamte Vertragslaufzeit abdecken oder der
Dienstvertrag einen Anpassungsvorbehalt enthält und (ii) innerhalb einer hierfür vereinbarten Frist keine Einigung auf eine
Anschlussregelung bzw. Anpassung erfolgt. Die Einzelheiten unter Einschluss der Kündigungsfrist bestimmt der Aufsichtsrat.
2. |
Zusagen von Entlassungsentschädigungen
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Das Vergütungssystem sieht vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung erhält, wenn die Gesellschaft bei der Abberufung
des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz 3 AktG den Dienstvertrag außerordentlich kündigt, ohne dass zugleich
ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft nach § 626 BGB vorliegt. Die hierfür
im Dienstvertrag festzulegende Abfindung darf maximal zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch der Vergütung für die Restlaufzeit
des Dienstvertrages entsprechen; der Aufsichtsrat kann jedoch auch eine niedrigere Abfindung vorsehen und bei der Berechnung
Pauschalierungen und/oder Kürzungen vornehmen.
Für sonstige Fälle sieht das Vergütungssystem keine im Voraus vereinbarten Entlassungsentschädigungen vor. Das Recht der Gesellschaft,
auch im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen zu vereinbaren, bleibt
unberührt.
Abfindungsleistungen sind für Zwecke der festgesetzten Maximalvergütung (ggf. anteilig) jeweils demjenigen Geschäftsjahr zuzuordnen,
für welches sie gewährt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen
Zeitpunkt ausgezahlt werden bzw. zufließen.
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Die Vorstandsdienstverträge sehen jeweils ein vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer des Anstellungsvertrages vor.
Daneben kann mit Vorstandsmitgliedern auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Jahren vereinbart
werden. Die hierfür zu gewährende Karenzentschädigung darf bezogen auf ein Jahr höchstens 75 % der zuletzt gewährten jährlichen
Bezüge betragen, wobei die einzelnen Vergütungsbestandteile auch pauschaliert angesetzt werden können. Der Aufsichtsrat kann
auch vorsehen, dass die Karenzentschädigung sich ausschließlich auf die Festvergütung bezieht; in einem solchen Fall kann
die Karenzentschädigung bezogen auf ein Jahr auch bis zu 100 % der zuletzt bezogenen Festvergütung betragen. Eine etwaige,
im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung ist auf eine Karenzentschädigung
in voller Höhe anzurechnen.
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V. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
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Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von
diesem regelmäßig überprüft. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Präsidial- und Nominierungsausschuss unterstützt. Der
Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats bereitet die Entscheidung des Gesamtgremiums vor und unterbreitet entsprechende
Vorschläge, über die der Aufsichtsrat anschließend berät und beschließt.
Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung innerhalb
einer Peer Group (horizontale Angemessenheit). Die Peer Group wird vom Aufsichtsrat festgelegt und umfasst vergleichbare in-
und ausländische Unternehmen, die aufgrund Branche, Größe, Umsatz und/oder Wachstumsdynamik mit der Gesellschaft vergleichbar
sind.
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems und dessen Umsetzung berücksichtigt der Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen
Führungskreises (Senior Management) und der restlichen Belegschaft bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale
Angemessenheit) und stellt hierzu deren jeweilige Vergütung der Vergütung des Vorstands gegenüber. Der obere Führungskreis
wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe von Führungskräften der ersten Managementebene unterhalb des
Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation, sondern auch, wie sich diese im Zeitablauf
entwickelt. Eine Überprüfung der vertikalen Angemessenheit nach diesen Grundsätzen liegt auch dem vorliegenden Vergütungssystem
zugrunde.
Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der vertikalen und/oder horizontalen Angemessenheit einen externen
Vergütungsberater. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat
behandelt wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt offenzulegen und wird an der Beschlussfassung bzw. auch an der Beratung nicht teilnehmen.
Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen des Aufsichtsrats
nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Der Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder vor. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG berechtigt, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Erforderlich für eine Abweichung ist ein Aufsichtsratsbeschluss,
in dem die Gründe, die Art und Weise sowie der vorgesehene Zeitraum der Abweichung im Einzelfall zu
erläutern sind. Auf Basis eines solchen Beschlusses sind Abweichungen vom Vergütungssystem für alle Vergütungskomponenten
möglich. Eine Abweichung von der festgelegten Maximalvergütung ist jedoch ausgeschlossen.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
Nachfolgend werden die jedem einzelnen Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung individuell
abgebildet. Die Vergütung wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG in dem Geschäftsjahr angegeben, in dem die der Vergütung
zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist.
Grundvergütung
Die Grundvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 für die beiden Vorstandsmitglieder Christian Bertermann und Markus Boser jeweils
EUR 500.000.
Nebenleistungen
Das Vorstandsmitglied Christian Bertermann steht als Nebenleistung ein Dienstwagen zur Verfügung, für den die Gesellschaft
die Kraftstoff- und Betriebskosten übernimmt. Die Aufwendungen für die private Nutzung dieses Dienstwagens dürfen jeweils
maximal EUR 25.000 brutto pro Jahr betragen.
Das Vorstandsmitglied Markus Boser war bis zum 9. April 2023 ebenfalls berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen (Übernahme
der Aufwendungen für die private Nutzung durch die Gesellschaft ebenfalls bis maximal EUR 25.000 brutto pro Jahr). Anstelle
des Dienstwagens hat Markus Boser seit dem 10. April 2023 Anspruch auf eine private Krankenversicherung für sich und seine
Familie (Frau und Kinder) im Vereinigten Königreich, für die die Gesellschaft die Kosten bis zu einem Betrag von EUR 20.000
brutto pro Jahr übernimmt. Ferner hat sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, die Kosten für den Umzug des Vorstandsmitglieds
Markus Boser von Berlin nach London bis zu einem Gesamthöchstbetrag von EUR 18.000 brutto auf der Grundlage von Einzelnachweisen
der entstandenen Kosten zu übernehmen.
Langfristige variable Vergütung
Long-Term Incentive Plan 2017 (LTIP 2017)
Dem aktuellen Mitglied des Vorstands Christian Bertermann und dem früheren Vorstandsmitglied Hakan Koç (jetzt Mitglied des
Aufsichtsrats) wurde im Jahr 2017 das Recht auf sog. Restricted Stock Units gewährt. Die Unverfallbarkeit dieser Restricted
Stock Units war u.a. abhängig von einem erfolgreichen Börsengang, der ein bestimmtes Vielfaches der Einnahmen und internen
Renditen auf der Grundlage einer früheren Finanzierungsrunde generiert.
Im Jahr 2021 wurde das im Jahre 2017 vereinbarte Management Incentive Programm für Christian Bertermann und Hakan Koç in ihrer
Funktion als Vorstände der AUTO1 Group SE als Long-Term Incentive Plan 2017 (“LTIP 2017”) der Gesellschaft umgesetzt. Das
Management Incentive Programm wurde ursprünglich im Rahmen der Finanzierungsrunde 2017 durch die damaligen Gesellschafter
der AUTO1 Group SE für Christian Bertermann und Hakan Koç als Begünstigte zugesagt.
Im Rahmen des LTIP 2017 erhielt jeder der beiden Begünstigten eine Gesamtzahl von 3.397.300 virtuellen Aktien durch separate
Zuteilungsschreiben, entsprechend der Bedingungen des LTIP 2017. Die virtuellen Aktien wurden als Vergütung für die in der
Vergangenheit erbrachten Managementleistungen gewährt. Die virtuellen Aktien unterliegen jedoch einem Performance-Vesting,
das auf dem künftigen Erreichen strenger Performance-Hürden in den 24 Monaten nach Abschluss des Börsengangs (“Performance-Zeitraum”)
basiert. Jede virtuelle Aktie berechtigt den jeweiligen Begünstigten, bei der Abrechnung eine bestimmte Barzahlung zu erhalten,
die auf der Grundlage des dann aktuellen Börsenkurses einer Aktie berechnet wird. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt,
anstelle eines Barausgleichs auch einen Ausgleich in Aktien zu wählen.
Entsprechend der 2017 getroffenen Vereinbarung ist ein Vesting anhand der folgenden Performance-Hürden festgelegt: Ein Drittel
(1/3) der virtuellen Aktien des jeweiligen Begünstigten wird unverfallbar, wenn während eines Zeitraums von dreißig aufeinanderfolgenden
Kalendertagen innerhalb des Performance-Zeitraums der sog. Multiple-of-Money (im Folgenden „MoM“, basierend auf dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der AUTO1 Aktie oder „VWAP“) größer als 2,0 und die sog. Annual-Interest-Rate-of-Return (im Folgenden „IRR“)
größer als 35 % an jedem Handelstag in XETRA innerhalb dieses 30-Kalendertage-Zeitraums ist. Der MoM wird ermittelt als Verhältnis
zwischen dem VWAP (ggf. inklusive Dividendenzahlungen) und dem Referenz-Aktienpreis von EUR 15,78. Die IRR bildet die annualisierte
Gesamtrendite für den Zeitraum ab dem Referenzdatum 15. Januar 2018 mit dem Referenzkurs EUR 15,78 und dem VWAP am jeweiligen
Handelstag (ggf. unter Berücksichtigung von Dividendenzahlungen). Zwei Drittel (2/3) der virtuellen Aktien werden unverfallbar,
wenn während eines Zeitraums von dreißig aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb des Performance-Zeitraums der MoM größer
als 2,5 und die IRR größer als 30 % an jedem Handelstag in XETRA innerhalb dieses 30-Kalendertage-Zeitraums ist. Darüber hinaus
werden alle virtuellen Aktien unverfallbar, wenn während eines Zeitraums von dreißig aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb
des Performance-Zeitraums der MoM größer als 3,0 und die IRR größer als 25 % an jedem Handelstag in XETRA innerhalb dieses
30-Kalendertage-Zeitraums ist.
Eine Abrechnung der virtuellen Aktien erfolgt, wenn die IPO-Bedingung erfüllt ist und es sich bei den abzurechnenden virtuellen
Aktien um unverfallbare virtuelle Aktien handelt, wenn die genannten Voraussetzungen für das Vesting also erfüllt sind.
Die Gesellschaft verfügt über ein Wahlrecht, ob sie die Ansprüche aus den virtuellen Aktien unter dem LTIP 2017 in bar oder
ganz/teilweise in Aktien erfüllt.
Die Ansprüche aus dem LTIP 2017 beziehen sich ausschließlich auf Leistungen der Begünstigten in der Vergangenheit und sind
daher nicht Bestandteil des derzeit geltenden Vergütungssystems.
Aufgrund der positiven Kursentwicklung der AUTO1-Aktie nach dem Börsengang waren zwei Drittel der virtuellen Aktien am 7.
März 2021 gevestet. Bereits 2021 gab AUTO1 daher unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals insgesamt 4.529.732 neue Aktien
zur Abgeltung des LTIP 2017 an die Gründer aus. Der Performance-Zeitraum ist im Februar 2023 ohne Erreichen der genannten
Performance-Hürden abgelaufen und das übrige Drittel der virtuellen Aktien hat nicht gevestet, sondern ist verfallen.
Beteiligung von Markus Boser
Im März 2020 wurde Markus Boser eine Beteiligung als zusätzlicher Anreiz im Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied
im Konzern gewährt. Der Anreiz wurde durch die Ausgabe von 33.004 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 umgesetzt (“Incentiveaktien”). Im Falle einer Dividenden- oder Exit-Zahlung unterliegen
die Incentiveaktien nur dann einer Dividenden-/Exit-Zahlung, wenn die vereinbarte negative Liquidationspräferenz von ursprünglich
EUR 587,00 überschritten wird. Im Falle eines Börsengangs sollte Herr Boser im Rahmen des vorbörslichen Aktiensplits seine
Incentiveaktien in Stammaktien der Gesellschaft umwandeln. Die Incentiveaktien haben einen Erdienungszeitraum (Vesting Zeitraum)
von 48 Monaten.
Endet das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn Boser und der Gesellschaft aufgrund eines so genannten Bad Leaver Events, hat Herr
Boser seinen Anspruch auf die gesamte Beteiligung verwirkt. Im Falle eines Good Leaver Events (z.B. Eigenkündigung) hat Herr
Boser nur Anspruch auf die unverfallbare (gevestete) Beteiligung. Die noch nicht erdienten (gevesteten) Incentiveaktien verfallen.
Herr Boser wäre dann verpflichtet, die nicht unverfallbare (nicht gevestete) Beteiligung gegen eine Gegenleistung von EUR
1,00 je Incentiveaktie an die Gesellschaft oder, wenn eine solche Übertragung an die Gesellschaft nicht möglich oder von der
Gesellschaft nicht gewollt ist, an die jeweiligen Aktionäre der Gesellschaft im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz zu übertragen.
Im Zuge des vorbörslichen Aktiensplits wurden die Incentiveaktien von Markus Boser in Übereinstimmung mit den ursprünglich
vereinbarten Bedingungen in Stammaktien umgewandelt. Insgesamt hatte Herr Boser 33.004 Incentiveaktien. Nach dem Aktiensplit
von 1:50 belief sich die Anzahl der Incentiveaktien auf 1.650.200 Aktien. Unter Berücksichtigung der in den ursprünglichen
Verträgen festgelegten negativen Liquidationspräferenz und der Mitte der Preisspanne im Prospekt wurden 553.524 Aktien an
AUTO1 übertragen, so dass sich nach dem Börsengang 1.096.676 Stammaktien im Besitz von Markus Boser und 553.524 eigene Aktien
(ohne Gegenleistung) aus dieser Beteiligung im Besitz der AUTO1 Group SE befanden. Die von Herrn Boser gehaltenen Incentiveaktien
sind am 22. Februar 2024 vollständig gevestet.
Long-Term Incentive Plan 2020 (LTIP 2020)
Im Dezember 2020 wurden Christian Bertermann Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft unter einem neuen langfristigen Vergütungsprogramm
(Long-Term Incentive Plan 2020, “LTIP 2020”) als Anreiz im Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied
im Konzern gewährt.
Das LTIP 2020 ist als langfristige unternehmerische Vergütung konzipiert, um einen starken Anreiz für ein starkes Unternehmenswachstum
und hohe Aktionärsrenditen zu erzielen.
Durch Ausübungsvoraussetzungen, die an (i) eine ehrgeizige Steigerung der Marktkapitalisierung und (ii) ein kontinuierliches
starkes Unit Wachstum im Retailsegment geknüpft sind, haben die unter dem LTIP 2020 gewährten Aktienoptionen ein hohes Risiko-Rendite-Profil.
Das LTIP 2020 wurde im Rahmen der Anpassung des Vergütungssystems im Jahr 2023 leicht modifiziert, ohne jedoch die bestehende
Kurshürde, den bestehenden Ausübungspreis sowie das mit dem LTIP 2020 im Erfolgsfall jeweils erreichbare Vergütungsvolumen
zu verändern.
Zur Implementierung des LTIP 2020 hat die Gesellschaft insgesamt 7.500.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu 6.624.900
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gewährt, die mit
bedingtem Kapital unterlegt sind. Die Optionen sind in zwei Tranchen mit unterschiedlichen Leistungszeiträumen aufgeteilt.
Tranche A umfasst 4/5 der Aktienoptionen, d.h. 6.000.000 Aktienoptionen, und ist nach einer Performance Periode von vier Jahren
ab dem 31. Dezember 2024 ausübbar. Tranche B umfasst 1/5 der Aktienoptionen, d.h. 1.500.000 Aktienoptionen, und ist nach einer
Performance Periode von fünf Jahren ab dem 31. Dezember 2025 ausübbar. Der Ausübungszeitraum für beide Tranchen beginnt nach
einer vierjährigen Wartezeit, die vom 24. August 2023 (Zeitpunkt der Anpassung des LTIP 2020) bis zum 23. August 2027 läuft,
und endet für alle Aktienoptionen am 31. Dezember 2030. Aktienoptionen, die nach Ende des Ausübungszeitraums noch nicht ausgeübt
wurden, verfallen entschädigungslos. Der Ausübungspreis der Aktienoptionen beträgt EUR 15,76 je Aktie. Die an Christian Bertermann
gewährten Aktienoptionen werden in 20 gleichen Tranchen jeweils zum Ende eines Kalenderquartals mit Beginn Anfang 2021 unverfallbar.
Die Ausübung der Aktienoptionen ist abhängig von der Unverfallbarkeit der entsprechenden Aktienoptionen, dem Ablauf der Wartezeit
und dem Nichtablauf des Ausübungszeitraums.
Die Ausübung der Aktienoptionen ist darüber hinaus an die folgenden Erfolgshürden, die kumulativ erfüllt sein müssen, geknüpft:
1. |
Kurshürde: Der volumengewichtete Durchschnittskurs (VWAP) der Aktie der AUTO1 Group SE der vorangegangenen drei Monate vor
einem bestimmten Datum muss erstmals im Zeitraum nach dem 7. Juni 2023 und spätestens am 1. Januar 2029 bei mindestens EUR
45,02 liegen (Marktbedingung).
|
2. |
CAGR-Hürde: Das Wachstum der verkauften Retail-Einheiten, ermittelt als durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (“CAGR”)
über den jeweiligen Leistungszeitraum muss für Tranche A mindestens 55 % und für Tranche B 45 % betragen (Nichtmarktbedingung).
Alternativ ist es ausreichend, dass das bereinigte EBITDA für die Tranche A im Geschäftsjahr 2024 und für die Tranche B im
Geschäftsjahr 2025 gleich oder größer Null ist.
|
Die Aktienoptionen können während eines Ausübungsfensters ausgeübt werden, die Ausübung ist jedoch nicht innerhalb einer “Closed-Period”
zulässig.
Im Falle einer Ausübung der Aktienoptionen erfolgt der Ausgleich in der Weise, dass ein Auszahlungsbetrag errechnet wird.
Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus (i) der Differenz des volumengewichteten Durchschnittskurses (VWAP) der drei Monate
vor dem Beginn des Ausübungsfensters und dem Ausübungspreis von EUR 15,76, die mit (ii) der Anzahl der ausgeübten Aktienoptionen
multipliziert wird. Dabei ist ein Höchstbetrag der Differenz in Höhe von EUR 119,30 (“Cap”) festgelegt. Der Auszahlungsbetrag
wird auf Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses (VWAP) der drei Monate vor dem Beginn des Ausübungsfensters
in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet. Diese Anzahl von Aktien erhält Herr Bertermann zur Vermeidung einer erforderlichen
Zahlung des Ausübungspreises. Die Gesellschaft hat jedoch ein Erfüllungswahlrecht und ist berechtigt, in Bezug auf alle oder
einen Teil der ausgeübten Aktienoptionen anstelle einer Lieferung von neuen Aktien, entweder einen Barausgleich durch Zahlung
eines Bruttobetrags pro Aktienoption in bar in Höhe des jeweiligen Erfüllungswerts pro Aktienoption (“Barausgleich”) oder
durch Lieferung einer entsprechenden Anzahl von eigenen Aktien der Gesellschaft zu wählen.
Aufgrund der Festlegung des Cap ist die Gesamtzahl der Aktien, die Herr Bertermann bei der Abrechnung erhalten kann, auf 6.624.900
Aktien begrenzt.
Bei Eintritt eines Good Leaver-Ereignisses verfallen alle Aktienoptionen, die bis zum Eintritt des Leaver-Ereignisses noch
nicht unverfallbar geworden sind, entschädigungslos. Im Falle eines Bad Leaver-Ereignisses verfallen auch alle noch nicht
ausgeübten oder noch nicht abgerechneten unverfallbaren Aktienoptionen entschädigungslos.
Long-Term Incentive Plan 2023 (LTIP 2023)
Der bestehende Vorstandsdienstvertrag von Markus Boser als Mitglied des Vorstands der AUTO1 Group SE vom Januar 2021 hat eine
feste Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am 1. Januar 2021 und endend zum Ablauf des 31. Dezember 2025.
Die variable Vergütung unter dem Dienstvertrag besteht aus der oben beschriebenen Beteiligung von Markus Boser, die einen
Zeitraum der Vertragslaufzeit bis Ende Februar 2024 abdeckt. Das neue variable Vergütungsprogramm deckt den verbleibenden
Teil der Vertragslaufzeit vom 1. März 2024 bis zum Ende des 31. Dezember 2025 ab. Die neue variable Vergütung steht im Einklang
mit dem von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 7. Juni 2023 genehmigten Vergütungssystem.
Mit Wirkung zum 29. November 2023 (“Zuteilungsdatum”) hat Markus Boser im Wege einer einmaligen Zuteilung für den gesamten
Incentive-Zeitraum drei verschiedene Tranchen (jeweils eine “Tranche”) virtueller Aktienoptionen (“Option”) gewährt bekommen,
die wie folgt geregelt sind:
1. Eine Gesamtzahl von 194.500 Optionen der Tranche 1, die in Sub-Tranchen aufgeteilt sind:
(a) 88.408 Optionen der Sub-Tranche 1a; und
(b) 106.092 Optionen der Sub-Tranche 1b.
2. Eine Gesamtzahl von 314.027 Optionen der Tranche 2, die in Sub-Tranchen aufgeteilt sind:
(a) 62.805 Optionen der Sub-Tranche 2a;
(b) 125.611 Optionen der Sub-Tranche 2b und
(c) 125.611 Optionen der Sub-Tranche 2c
3. Eine Gesamtzahl von 264.308 Optionen der Tranche 3, die weiter in Sub-Tranchen unterteilt sind:
(a) 52.862 Optionen der Sub-Tranche 3a;
(b) 105.723 Optionen der Sub-Tranche 3b; und
(c) 105.723 Optionen der Sub-Tranche 3c.
Jede Option bezieht sich auf eine Stückaktie der Gesellschaft und hat einen rechnerischen Ausübungspreis in Höhe von
(a) 0,01 EUR pro Option im Falle der Optionen der Tranche 1 und der Tranche 2; und
(b) EUR 15,00 pro Option im Fall von Optionen der Tranche 3.
Der jeweilige Abrechnungswert pro Option bei Ausübung entspricht dem Betrag, um den der Aktienkurs bei Ausübung den rechnerischen
Ausübungspreis der jeweiligen Option übersteigt.
Die Ausübung der virtuellen Aktienoptionen ist abhängig von der Unverfallbarkeit der entsprechenden virtuellen Aktienoptionen,
dem Ablauf der Wartezeit, dem Erreichen der anwendbaren Erfolgshürden und dem Nichtablauf des Ausübungszeitraums.
Die dem Begünstigten gewährten Optionen werden am Ende eines jeden Kalenderquartals innerhalb des Incentive-Zeitraums unverfallbar
(jeweils ein “Unverfallbarkeitsdatum”).
Die relevante Performance Periode der Optionen ist wie folgt:
(a) Die Optionen der Sub-Tranche 1a haben eine zweijährige Performance Periode, die am 1. Januar 2023 beginnt und am 31. Dezember
2024 endet.
(b) Die Optionen der Sub-Tranche 1b haben eine zweijährige Performance Periode, die am 1. Januar 2024 beginnt und am 31. Dezember
2025 endet.
(c) Die Optionen der Tranche 2 und die Optionen der Tranche 3 haben jeweils eine vierjährige Performance Periode, die am 1.
Januar 2023 beginnt und am 31. Dezember 2026 endet.
Die Optionen können nicht vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit für die jeweilige Tranche von
Optionen endet mit dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums.
Die Ausübung der virtuellen Aktienoptionen ist darüber hinaus an die folgenden Erfolgshürden geknüpft:
1. |
Vorratsfinanzierungshürde: Die Ausübung aller Optionen ist an das Erreichen der Vorratsfinanzierungshürde gebunden. Die Vorratsfinanzierungshürde
ist erreicht, wenn der Vorratsfinanzierungsparameter während der gesamten Performance Periode der jeweiligen Optionen mehr
als 50% beträgt. Der “Vorratsfinanzierungsparameter” bezeichnet den prozentualen Anteil des Gesamtkaufpreises des Gebrauchtwagenbestands
der AUTO1-Gruppe, wie er für die Zwecke der Finanzberichterstattung der Gesellschaft verwendet wird, mit Ausnahme von gestohlenen
oder beschädigten Fahrzeugen, Fahrzeugen, die länger als ein Jahr in der Bilanz stehen, und Fahrzeugen, die sich nicht in
den Beschaffungsmärkten der AUTO1-Gruppe oder in Portugal befinden, (i) die durch Fremdkapital von Dritten (einschließlich
Anleihen und Wandelanleihen) finanziert werden oder (ii) für die der AUTO1-Gruppe eine Finanzierung durch Dritte zur Verfügung
steht, die im Rahmen bestehender Fremdfinanzierungsinstrumente in Anspruch genommen werden kann.
|
2. |
CAGR-Hürde: Die Ausübung der Optionen der Sub-Tranche 2b, der Sub-Tranche 2c, der Sub-Tranche 3b und der Sub-Tranche 3c ist
– zusätzlich zum Erreichen der Vorratsfinanzierungshürde – an das Erreichen der CAGR-Hürde gebunden.
Für Optionen der Sub-Tranche 2b und Sub-Tranche 3b ist die CAGR-Hürde erreicht, wenn (i) die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate
(“CAGR”) der verkauften Retail-Einheiten über den Vierjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2024
mindestens 55% beträgt oder (ii) das bereinigte EBITDA für das Geschäftsjahr 2024 gleich oder größer Null ist.
Bei Optionen der Sub-Tranche 2c und Sub-Tranche 3c ist die CAGR-Hürde erreicht, wenn (i) der CAGR für der verkauften Retail-Einheiten
über den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2025 (“Fünfjahres-Bemessungszeitraum” und der
Vierjahres-Bemessungszeitraum und der Fünfjahres-Bemessungszeitraum) mindestens 45 % beträgt oder (ii) das bereinigte EBITDA
für das Geschäftsjahr 2025 gleich oder größer als Null ist.
|
AUTO1 hat ein Erfüllungswahlrecht und ist berechtigt, in Bezug auf alle oder einen Teil der ausgeübten virtuellen Optionen
anstelle eines Barausgleichs durch Zahlung eines Bruttobetrags pro virtueller Option in bar in Höhe des jeweiligen Ausgleichswerts
pro Aktienoption (“Barausgleich”) die ausgeübten virtuellen Optionen durch Lieferung von Aktien auszugleichen und zwar entweder
durch Lieferung einer entsprechenden Anzahl neu geschaffener Aktien der Gesellschaft oder durch eine entsprechende Anzahl
eigener Aktien,
die die Gesellschaft oder eine andere Gesellschaft der AUTO1-Gruppe erworben hat (“Eigene Aktien”), zu wählen.
Für den maximalen Abrechnungswert aller virtuellen Aktienoptionen einer bestimmten Tranche mit Unverfallbarkeitsdatum im selben
Kalenderjahr ist ein Cap festgelegt. Für Optionen der Tranche 1, die im Jahr 2024 unverfallbar werden, beläuft sich das Cap
auf EUR 4 Mio. Für Optionen der Tranche 1, die im Jahr 2025 unverfallbar werden, beläuft sich das Cap auf EUR 5 Mio. Im Übrigen
ist der maximale Abrechnungswert aller virtuellen Aktienoptionen, die zusammen in einem Jahr unverfallbar werden, durch die
Maximalvergütung unter dem Vergütungssystem von EUR 20 Mio. brutto je Geschäftsjahr abzüglich sonstiger Vergütung in diesem
Geschäftsjahr beschränkt.
Alle Aktienoptionen, die bis zum Eintritt eines Leaver-Ereignisses noch nicht unverfallbar geworden sind, verfallen entschädigungslos.
Im Falle eines Bad Leaver- verfallen auch alle noch nicht ausgeübten oder nicht abgerechneten unverfallbaren virtuellen Aktienoptionen
entschädigungslos. Im Falle eines Good Leaver-Ereignisses können jedoch alle nicht ausgeübten virtuellen Aktienoptionen, die
vor dem Eintritt eines solchen Good Leaver-Ereignisses unverfallbar geworden sind, behalten werden.
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
In der folgenden Tabelle ist die den aktiven Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
ausgewiesen:
|
|
Geschäftsjahr 2023 |
|
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
Gesamt- vergütung
|
Anteil der festen Vergütung
|
Anteil der variablen Vergütung
|
|
Fest- gehalt
|
Neben- leistungen
|
Summe |
Übriges |
Summe |
|
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in % |
Christian Bertermann |
500 |
10 |
510 |
0 |
0 |
510 |
100 |
0 |
Markus Boser |
500 |
24 |
524 |
0 |
0 |
524 |
100 |
0 |
Gesamt
|
1.000
|
34
|
1.034
|
0
|
0
|
1.034
|
100 |
0 |
|
Die an die Vorstände gewährte und geschuldete Vergütung entspricht dem maßgeblichen Vergütungssystem, da sie sich aus festen
und variablen Bestandteilen zusammensetzt. Die festen Bestandteile setzen sich aus der Festvergütung und den Nebenleistungen
zusammen. Die variable Vergütung ist als derzeit ausschließlich aktienbasierte Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
ausgestaltet.
|
|
Bei dem LTIP 2020, in welchem Christian Bertermann Begünstigter ist, und bei dem LTIP 2023, in dem Markus Boser Begünstigter
ist, kam es im Jahr 2023 zu keiner gewährten und geschuldeten Vergütung im aktienrechtlichen Sinne.
|
|
Die im Abschnitt zur Erläuterung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder vereinbarten Regelungen wurden eingehalten.
Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung, bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen und variablen
Vergütungsteilen, unterschreitet den Maximalbetrag. Darüber hinaus unterschreitet ein etwaiger auf das Geschäftsjahr entfallender
Zuteilungswert von gewährten Optionen im Zeitpunkt der Zusage den Maximalbetrag.
|
|
2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
|
|
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften
in Deutschland als reine Festvergütung ausgestaltet. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede persönliche
Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung (Anwesenheit vor Ort) oder an einem sonstigen Termin bei der Gesellschaft, der die
persönliche Anwesenheit des Aufsichtsratsmitglieds vor Ort erfordert, eine pauschale Entschädigung für die mit der Anwesenheit
verbundenen Aufwendungen z.B. für Reisekosten, Übernachtung, etc. Die pauschale Entschädigung beträgt EUR 1.000 bei Anreise
aus Deutschland und EUR 2.000 bei Anreise aus dem Ausland, für jeden weiteren Tag erhöht sich dieser Betrag um jeweils EUR
1.000. Auslagen sind durch die vorgenannte pauschale Entschädigung abgegolten und werden nicht erstattet, soweit im Einzelfall
nicht höhere Auslagen nachgewiesen werden.
Erfolgsabhängige Bestandteile sind nicht enthalten. Die Gremien des Unternehmens sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom
Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher, dass die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte Kandidatinnen
und Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung
nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die bestehende Vergütungsregelung
berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
in seiner derzeit geltenden Fassung.
Das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 9. Juni 2022 auf Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen. Die Vergütung wird regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, von Vorstand und Aufsichtsrat
daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sie ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung angemessen, wird aber für den Fall neuer gesetzlicher Pflichten bzw. anderweitiger Aufgabenerweiterungen überprüft.
Höhe der Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023
In der folgenden Tabelle ist die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung ausgewiesen:
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Geschäftsjahr 2023 |
|
Feste Vergütung |
|
in TEUR |
Gerhard Cromme (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
150 |
Hakan Koç (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
60 |
Gerd Häusler |
105 |
Sylvie Mutschler von Specht |
60 |
Vassilia Kennedy (bis 13.01.2023) |
8 |
Lars Santelmann |
60 |
Martine Gorce Momboisse (seit 17.04.2023) |
67 |
Gesamt
|
510
|
|
|
Es bestanden keine variablen Vergütungsbestandteile. Die festen Bestandteile der Vergütung haben somit einen Anteil von 100
% an der Gesamtvergütung
|
|
Die Festvergütung von Gerhard Cromme setzt sich vollständig aus seiner Vergütung als Vorsitzender des Aufsichtsrats zusammen.
Diese deckt die Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und als Mitglied
des Prüfungsausschusses ab.
|
|
Die Vergütung von Hakan Koç beinhaltet eine Vergütung in Höhe von TEUR 60 p.a. als Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Diese deckt die Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Präsidial- und Nominierungsausschusses, des ESG-Ausschusses
und des Marketing- und Brandingausschusses ab.
|
|
Die feste Vergütung von Gerd Häusler setzt sich aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit in Höhe von TEUR 50 p.a.,
der Vergütung als Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Höhe von TEUR 50 p.a. sowie der Vergütung für die Mitgliedschaft
im Präsidial- und Nominierungsausschuss von TEUR 5 p.a. zusammen.
|
|
Die Vergütung von Sylvie Mutschler von Specht beinhaltet neben der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a. die Vergütung
für die Mitgliedschaft im Marketing- und Brandingausschuss von TEUR 5 p.a. und im ESG-Ausschuss von TEUR 5 p.a.
|
|
Die Vergütung von Vassilia Kennedy beinhaltet zeitanteilig neben der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a. die Vergütung
als Vorsitzende des Marketing- und Brandingausschusses von TEUR 50 p.a.
|
|
Die Vergütung von Lars Santelmann beinhaltet neben der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a. die Vergütung für die
Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss von TEUR 5 p.a. sowie im ESG-Ausschuss von TEUR 5 p.a.
|
|
Die Vergütung von Martine Gorce Momboisse beinhaltet zeitanteilig neben der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von TEUR 50 p.a.
die Vergütung als Vorsitzende des Marketing- und Brandingausschusses von TEUR 50 p.a.
|
|
3. |
Relative Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Übersicht zeigt die relative Entwicklung der im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
aktiver und früherer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie ausgewählter Ertragskennziffern
der AUTO1 Group SE und des AUTO1 Konzerns im Vergleich zum Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der Muttergesellschaft AUTO1 Group SE sowie der Umsatzerlöse des
Konzerns AUTO1 Group SE dargestellt.
Hinsichtlich der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis wird auf den gesamten
Kreis der Mitarbeiter im Konzern abgestellt.
|
in % |
Veränderung 2021 gegenüber 2020
|
Veränderung 2022 gegenüber 2021
|
Veränderung 2023 gegenüber 2022
|
Vorstandsvergütung
|
|
|
|
Christian Bertermann |
>+100 |
-99,5 |
-1,0 |
Markus Boser |
-96 |
+0,4 |
+4,0 |
Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
|
Gerhard Cromme |
+4,3 |
0 |
0 |
Hakan Koç (ab 12/2020) |
>+100 |
+5,3 |
3,4 |
Gerd Häusler |
+9,6 |
0 |
0 |
Sylvie Mutschler von Specht (ab 02/2021) |
– |
+21,4 |
7,1 |
Vassilia Kennedy (ab 06/2022 bis 01/2023) |
– |
n/a |
-86,2 |
Lars Santelmann (ab 07/2022) |
– |
n/a |
+50,0 |
Martine Gorce Momboisse (ab 04/2023) |
|
|
n/a |
Ertragskennziffern
|
|
|
|
Jahresergebnis der AUTO1 Group SE (HGB) |
<-100 |
+94 |
>+100 |
Umsatzerlöse des Konzerns (IFRS) |
+68,7 |
+36,8 |
-16,4 |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
|
|
|
|
Gesamtbelegschaft im Konzern |
+3,1 |
+0,1 |
+5,8 |
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
|
An die AUTO1 Group SE, München
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|
Prüfungsurteil
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|
Wir haben den Vergütungsbericht der AUTO1 Group SE, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
|
|
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
|
|
Grundlage für das Prüfungsurteil
|
|
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
|
|
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
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Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
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Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
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|
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
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|
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
|
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Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
|
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Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
|
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 21. März 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Jessen
Wirtschaftsprüfer
|
Kunisch
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
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|
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2. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats)
Zu Tagesordnungspunkt 6.1:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten von Hakan Koç neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Hakan Koç
|
• |
Geburtsdatum: 11. Mai 1984
|
• |
Wohnort: London, Vereinigtes Königreich
|
• |
Berufsbezeichnung: selbständiger Unternehmer
|
Ausbildung:
2004-2010: Studium der Rechtswissenschaften mit Abschluss erstes juristisches Staatsexamen und Bachelor of Laws (LL.B.), Bucerius
Law School (Hamburg, Deutschland)
Derzeitige Tätigkeit:
• |
1GLOBAL Unternehmensgruppe (TP Global Operations Limited, London, Vereinigtes Königreich, nicht börsennotiert), CEO und Director
|
• |
AUTO1 Group SE (Berlin, Deutschland), stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Beruflicher Werdegang:
• |
Seit 2023: 1GLOBAL Unternehmensgruppe (TP Global Operations Limited, London, Vereinigtes Königreich), Gründer, CEO und Director
|
• |
Seit 2023: BetterRoaming.com (Angebot der 1GLOBAL Unternehmensgruppe (TP Global Operations Limited, London, Vereinigtes Königreich)),
Gründer und CEO
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• |
Seit 2012: AUTO1 Group SE (Berlin, Deutschland), Mitgründer und verschiedene Positionen:
• |
Seit 2022: Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
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• |
Seit 2020: Mitglied des Aufsichtsrats
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• |
2012 – 2020: Co-CEO
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• |
2011-2012: home24 AG (Berlin, Deutschland), Chief Product Officer
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• |
2010-2011: Rocket Internet AG (Berlin, Deutschland), Entrepreneur in Residence (EIR)
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
AUTO1 Group Operations SE (Berlin, Deutschland, nicht börsennotiert) – Mitglied des Aufsichtsrats
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
1GLOBAL Unternehmensgruppe (London, Vereinigtes Königreich, nicht börsennotiert), CEO und Director
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Führungserfahrung betreffend ein international tätiges Unternehmen
|
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Finanz- und Kapitalmärkte
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Risikomanagement/Controlling/interne Revision
|
• |
Sachverstand in den Bereichen Rechnungswesen und Rechnungslegung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
• |
Sachverstand im Bereich Abschlussprüfung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
• |
Environmental, Social und Governance (ESG) sowie Nachhaltigkeit, insbesondere Umweltbelange
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):
Herr Hakan Koç ist der alleinige Gesellschafter der HKVV GmbH mit Sitz in Schönefeld, Deutschland, einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär. Die HKVV GmbH hält rund 12,3 % der Aktien der Gesellschaft.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Koç zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Zu Tagesordnungspunkt 6.2:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten von Sylvie Mutschler-von Specht neben ihrem Aufsichtsratsmandat
bei der Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Sylvie Mutschler-von Specht
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• |
Geburtsdatum: 27. Januar 1964
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• |
Wohnort: Küsnacht, Schweiz
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• |
Berufsbezeichnung: Unternehmerin
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Ausbildung:
• |
1984-1988: Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (St. Gallen, Schweiz)
|
• |
1983-1984: Studium Generale, Wharton School der University of Pennsylvania (Philadelphia, PA, USA)
|
Derzeitige Tätigkeit:
• |
Mutschler Ventures AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert), Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Mitglied in verschiedenen Aufsichts- und Verwaltungsräten
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Beruflicher Werdegang:
• |
Seit 2021: AUTO1 Group SE (Berlin, Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats
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• |
Seit 2018: Bergos AG (vormals Bergos Berenberg AG) (Zürich, Schweiz), Mitglied des Verwaltungsrats
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• |
Seit 2015: Mutschler Outlet Holding AG (Zürich, Schweiz), Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 2007: Mutschler Ventures AG (Baar, Schweiz), Gründung sowie Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 1999: MIAG Mutschler Immobilien AG (Zürich, Schweiz), Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
Seit 1999: Gründung eigenes Family Office mit Schwerpunkt Immobilienentwicklung in der Schweiz und den USA
|
• |
Seit 1996: Immobilienentwicklung
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• |
1989-1995: Gründung und Geschäftsführung Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Standorten
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• |
1988-1989: Südmilch AG (Stuttgart, Deutschland), Marketingassistenz
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
AUTO1 Group Operations SE (Berlin, Deutschland) – Mitglied des Aufsichtsrats
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
A & S Beteiligungen AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert) – Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
Bergos AG (Zürich, Schweiz, nicht börsennotiert) – Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
AvS – International Trusted Advisors GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland, nicht börsennotiert) – Mitglied im Beirat
|
• |
C+H Development Holding AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert) – Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
MIAG Mutschler Immobilien AG (Zürich, Schweiz, nicht börsennotiert) – Präsidentin des Verwaltungsrats
|
• |
Mutschler Outlet Holding AG (Zürich, Schweiz, nicht börsennotiert) – Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Mutschler Ventures AG (Baar, Schweiz, nicht börsennotiert) – Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
• |
Pan American Finance, LLLP (Miami, FL, USA, nicht börsennotiert) – Mitglied des Board of Directors
|
• |
Premium Property AG (Zürich, Schweiz, nicht börsennotiert) – Geschäftsführung und Mitglied des Verwaltungsrats
|
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Führungserfahrung betreffend ein internationales Unternehmen
|
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Finanz- und Kapitalmärkte
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Environmental, Social und Governance (ESG)/Nachhaltigkeit mit Schwerpunkt Umweltbelange
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Sylvie Mutschler-von Specht als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
Frau Mutschler-von Specht zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Zu Tagesordnungspunkt 6.3:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten von Anne Claudia Frese neben ihrem Aufsichtsratsmandat bei der
Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Anne Claudia Frese
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• |
Geburtsdatum: 11. Juli 1971
|
• |
Wohnort: Berlin, Deutschland
|
• |
Berufsbezeichnung: Vorstandsvorsitzende der STRATO AG, Berlin, Deutschland
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Ausbildung:
1991-1997: Diplom Regionalwissenschaften Lateinamerika (VWL, Politik, Geschichte, Romanistik), Universität zu Köln (Köln,
Deutschland) sowie Humboldt-Universität Berlin (Berlin, Deutschland)
Derzeitige Tätigkeit:
• |
Seit 2020: STRATO AG (Berlin, Deutschland, nicht börsennotiert), Vorstandsvorsitzende
|
• |
Seit 2020: IONOS SE und IONOS Holding SE (jeweils Montabaur, Deutschland, beide nicht börsennotiert), jeweils Vorstandsmitglied
|
Beruflicher Werdegang:
• |
2014-2020: MyHammer AG und MyHammer Holding AG (jeweils Berlin, Deutschland), Vorstandsvorsitzende
|
• |
2013-2014: Freelance Consultant (Berlin, Deutschland)
|
• |
2009-2013: adviqo AG (Berlin, Deutschland), Head Online
|
• |
2002-2009: eBay GmbH (Berlin, Deutschland), unterschiedliche Positionen:
• |
2008-2009: Head of Consumer Strategy
|
• |
2007-2008: Head of Consumer
Selling
|
• |
2003-2006: Head of Product Management, Buying
|
• |
2002-2003: Product Manager, Fixed Price
|
|
• |
2000-2002: datango AG (Berlin, Deutschland), Director Product Marketing
|
• |
1998-2000: mediaWays GmbH (Gütersloh, Deutschland), Marketing Manager
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Führungserfahrung betreffend ein international tätiges Unternehmen
|
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Risikomanagement/Controlling/interne Revision
|
• |
Sachverstand im Bereich Abschlussprüfung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
• |
Environmental, Social und Governance (ESG) sowie Nachhaltigkeit, insbesondere Umweltbelange
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Anne Claudia Frese als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
Frau Frese zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Zu Tagesordnungspunkt 6.4:
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten von Christian Miele neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft
Persönliche Daten:
• |
Name: Christian Miele
|
• |
Geburtsdatum: 3. Mai 1987
|
• |
Wohnort: Berlin, Deutschland
|
• |
Berufsbezeichnung: selbständiger Unternehmer
|
Ausbildung:
• |
2017-2022: Master of Finance, INSEAD (Singapur, Republik Singapur; Fontainebleau, Frankreich)
|
• |
2007-2010: Bachelor of Arts in International Business – East Asian Management, Cologne Business School (Köln, Deutschland)
|
Derzeitige Tätigkeit:
Seit 2015: Headline Management GmbH (Berlin, Deutschland, nicht börsennotiert), General Partner Europa
Beruflicher Werdegang:
• |
2019-2023: Bundesverband Deutscher Start-Ups (Berlin, Deutschland), ehrenamtlicher Präsident
|
• |
2014-2015: Kreditech SSL GmbH (Hamburg, Deutschland), Senior Vice President und Interim Chief Marketing Officer
|
• |
2012- 2015: Todaytickets GmbH (Berlin, Deutschland), Gründer und Geschäftsführer
|
• |
2011-2012: Rocket Internet AG (Berlin, Deutschland), Director Global Venture Development
|
• |
2010-2011: Bertelsmann AG (Gütersloh, Deutschland sowie Neu-Dehli, Indien), Executive Assistant
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Kompetenzschwerpunkte:
• |
Ecommerce/Online-Handel/KFZ-Handel
|
• |
Marketing und Branding
|
• |
Human Resources
|
• |
Finanz- und Kapitalmärkte
|
• |
Corporate Governance und Compliance
|
• |
Sachverstand in den Bereichen Rechnungswesen und Rechnungslegung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
• |
Sachverstand im Bereich Abschlussprüfung, auch im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Christian Miele als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn
Miele zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
– |
die Hauptversammlungseinladung, einschließlich des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023;
|
– |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der AUTO1 Group SE und der zusammengefasste Lage- und
Konzernlagebericht für die AUTO1 Group SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der
Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023;
|
– |
die Lebensläufe der zur Neuwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen;
|
– |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre;
|
– |
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden Genehmigten
Kapital 2024/I;
|
– |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien; und
|
– |
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der
Veräußerung und Verwendung eigener Aktien.
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich
sein.
|
2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 216.657.501,00 und ist eingeteilt in insgesamt 216.657.501 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der Gesamtzahl der Aktien und beträgt zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 216. 657.501.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 768.925 eigene Aktien. Aus diesen
eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.
|
3. |
Virtuelle Hauptversammlung; InvestorPortal
Auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 14a der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand der Gesellschaft
entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) besteht daher kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die Gesellschaft hat für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes, passwortgeschütztes Hauptversammlungs-
und Abstimmungssystem (InvestorPortal) einrichten lassen. Das InvestorPortal ermöglicht den teilnahmeberechtigten Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch elektronische Zuschaltung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten
im Wege elektronischer Kommunikation.
Das InvestorPortal ist über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird voraussichtlich ab dem 16. Mai 2024 freigeschaltet.
Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das InvestorPortal
elektronisch zuzuschalten und dort die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen sowie ihre Aktionärsrechte
nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben. Über das InvestorPortal können teilnahmeberechtigte Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten unter anderem das Stimmrecht ausüben, von ihrem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen, Widerspruch
zu Protokoll erklären und vor der Versammlung Stellungnahmen einreichen.
Die für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Zugangsdaten werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach
Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen für die Hauptversammlung zugesandt.
|
4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Aktionäre müssen ferner
die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c
Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record
Date), d. h. auf Mittwoch, den 15. Mai 2024, 24:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung müssen der
AUTO1 Group SE bis spätestens Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr, unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
|
AUTO1 Group SE c/o Computershare Operations Center 80249 München, Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Anmeldebestätigungen,
auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet ist und die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung mit den Zugangsdaten für das InvestorPortal sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten Sorge zu tragen.
|
5. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß der Vorgaben in Abschnitt III.4. erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort
genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung
von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung
zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien,
der nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind
hinsichtlich dieser Aktien daher im Rahmen der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
|
6. |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (elektronische Briefwahl).
Elektronische Briefwahlstimmen sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf können der Gesellschaft ausschließlich über das InvestorPortal
unter der Internetadresse
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt am Tag der virtuellen Hauptversammlung (6. Juni 2024)
zugegangen sein. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal sind auf der Anmeldebestätigung abgedruckt, die teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung übersandt wird. Die elektronische Briefwahl setzt somit ebenfalls
eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend
in Abschnitt III. 4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
|
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft teilnahmeberechtigten Aktionären
und ihren Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach
eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung der Stimme enthalten. Die Vertretung
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts beschränkt;
Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von
Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
– |
entweder, bis spätestens Mittwoch, den 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
|
AUTO1 Group SE c/o Computershare Operations Center 80249 München, Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
|
– |
oder, ab Freischaltung des InvestorPortals bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6.
Juni 2024, durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt, über das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
|
Die Zugangsdaten für das InvestorPortal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung
als Teil der Anmeldebestätigung übersandt; ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht ferner auch im Internet
unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter setzt auch eine ordnungsgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung einschließlich Nachweis des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend in Abschnitt III.4.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
|
8. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder
einen sonstigen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie das Stimmrecht und ggf. sonstige
hauptversammlungsbezogene Rechte auszuüben.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen
Kommunikation per elektronischer Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Die Rechteausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern
die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären,
ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse
fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung
verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als
Teil der Anmeldebestätigung übersandt und stehen ferner im Internet unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten setzt somit ebenfalls eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
einschließlich Nachweis des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend in Abschnitt III.4.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht
bzw. deren Widerruf stehen nachfolgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
|
AUTO1 Group SE c/o Computershare Operations Center 80249 München, Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 5. Juni
2024, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich) zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut
oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung) sowie deren Änderung und Widerruf können ab Freischaltung
des InvestorPortals bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, den 6. Juni 2024, durch den Versammlungsleiter
für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt auch über das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
erfolgen.
|
9. |
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts oder zur Erteilung, Änderung oder zum Widerruf von Vollmachten und Weisungen ein, wird nur die
zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche der Erklärungen zuletzt abgegeben
worden ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über das InvestorPortal, (2) per E-Mail,
(3) per Brief übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per elektronischer
Briefwahl abgegebenen Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.
|
10. |
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 (einschließlich)
haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu dem Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle
3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein
(Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen
Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Die Bestätigungen können von den
Abstimmenden spätestens ab dem Tag nach der Hauptversammlung, also ab dem 7. Juni 2024, im InvestorPortal heruntergeladen
werden.
|
11. |
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126
Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131 AktG
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
§ 50 Abs. 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der AUTO1 Group SE von
EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der AUTO1 Group SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
Montag, den 6. Mai 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
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AUTO1 Group SE – Vorstand – Bergmannstraße 72 10961 Berlin, Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen
über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
und/oder Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
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AUTO1 Group SE – Investor Relations – Bergmannstraße 72 oder per E-Mail: ir@auto1-group.com
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Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 22. Mai 2024, 24:00 Uhr, unter einer der
vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie
eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die
oben genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind (siehe dazu die Ausführungen oben im Abschnitt
III.4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts). Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege
der Videokommunikation gestellt werden, und zwar auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft (siehe dazu die Ausführungen
unten im Abschnitt Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG).
Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
Stellungnahmen sind in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis Freitag,
den 31. Mai 2024, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), einzureichen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über
das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
in
der Weise, dass automatisch durch Verlinkung eine E-Mail erstellt und versandt wird. Eine Stellungnahme darf maximal 20.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht
werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis Samstag, den 1. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten
im InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im InvestorPortal veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert und ausschließlich auf den in dieser
Einberufung beschriebenen Wegen und in der in dieser Einberufung beschriebenen Form zu übermitteln.
Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht
in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Am Tag der Hauptversammlung wird ab 9.30 Uhr, also eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung, über das InvestorPortal
unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag
anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den internetfähigen Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser
aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung
in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist nach näherer Maßgabe von § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rederecht zeitlich
angemessen zu beschränken.
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung
ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner
ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rede- und Fragerecht
zeitlich angemessen zu beschränken.
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das InvestorPortal ausgeübt werden, sofern der Versammlungsleiter dies gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend festlegt. Es
ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird.
Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet
sind, haben das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch zu erklären
(§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG). Die Erklärung eines Widerspruchs ist über das InvestorPortal unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
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12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und Satz
3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131 AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung
und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus den Hinweisen, die
auf der Anmeldebestätigung abgedruckt sind, die teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung
der Teilnahmevoraussetzungen übersandt wird, und sind ferner auch über das InvestorPortal über die folgende Internetseite
der Gesellschaft verfügbar:
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
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13. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
anmeldestelle@computershare.de |
wenden. Zusätzlich steht ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 89 30903 6330 zur Verfügung.
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14. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung
Die AUTO1 Group SE erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den
Aktionären und/oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen
sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung –
„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.auto1-group.com/hauptversammlung |
zugänglich.
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15. |
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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Berlin, im April 2024
AUTO1 Group SE
Der Vorstand
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