AKASOL AG
Darmstadt
Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ International Securities Identification Number DE000A2JNWZ9
Außerordentliche Hauptversammlung 2021
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL AG ein, die am Freitag, den 17.
Dezember 2021, ab 10:30 Uhr MEZ, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) stattfindet. Die Hauptversammlung wird für unsere
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten über das
HV-Portal der Gesellschaft, erreichbar über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse
www.akasol.com/de/
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’, live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Anschluss an die Tagesordnung
im Abschnitt ‘Weitere Angaben und Hinweise’ enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt.
Tagesordnung
1. |
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG mindestens neun Zehntel
des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin),
so kann gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft
innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung fassen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).
Die ABBA BidCo AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 121819, hält unmittelbar 5.634.459
der insgesamt 6.061.856 Aktien an der AKASOL AG. Das entspricht rund 92,95 % des Grundkapitals der AKASOL AG und damit mehr
als neun Zehnteln des Grundkapitals der AKASOL AG. Sie ist damit Hauptaktionärin der AKASOL AG im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz
1 UmwG.
Die ABBA BidCo AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im Hinblick auf die AKASOL AG
Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die ABBA BidCo AG mit Schreiben vom 2. August 2021 dem Vorstand der AKASOL AG mitgeteilt,
dass sie eine Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a
Abs. 1 AktG an den Vorstand der AKASOL AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der AKASOL AG innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die
ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Die ABBA BidCo AG hat am 29. Oktober 2021 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1
Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der AKASOL AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin
zu zahlen ist, auf EUR 119,16 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AKASOL AG festgelegt.
Die ABBA BidCo AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs.
2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet
wird (Übertragungsbericht). Demnach hat die ABBA BidCo AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer gutachterlichen
Stellungnahme zum Unternehmenswert der AKASOL AG durch die Kroll GmbH (vormals firmierend unter Duff & Phelps GmbH), Frankfurt
am Main, festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme der Kroll GmbH zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 17. Dezember 2021
und zur Höhe der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG vom 29. Oktober 2021 ist
Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.
Mit konkretisierendem Schreiben vom 29. Oktober 2021 hat die ABBA BidCo AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der AKASOL AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der AKASOL AG bestätigt und konkretisiert
und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung für
einen Tag einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt,
und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. Zusammen mit dem konkretisierenden
Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die ABBA BidCo AG zudem dem Vorstand der AKASOL AG
eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b
Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2021 übermittelt. Die Deutsche Bank AG hat damit unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung
für die Erfüllung der Verpflichtung der ABBA BidCo AG übernommen, den Minderheitsaktionären der AKASOL AG die festgelegte
Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b
Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der AKASOL AG gemäß § 327a
Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der
ABBA BidCo AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist gemäß § 62 Abs.
5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Am 1. November 2021 haben die ABBA BidCo AG und die AKASOL AG zur Niederschrift der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz
in Frankfurt am Main (Urkundenrolle Nr. 1339/2021 F) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die AKASOL AG ihr Vermögen
als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ABBA BidCo
AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung
ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter
der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der
AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss
erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der ABBA BidCo AG wirksam wird, in das Handelsregister
des Sitzes der AKASOL AG eingetragen wird.
Die Vorstände der AKASOL AG und der ABBA BidCo AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht
über die Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG gemäß § 8 UmwG erstattet.
Die Angemessenheit der von der ABBA BidCo AG festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB,
Bielefeld, geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 2021 (Geschäftsnummer: 3-05 O 177/21)
auf Antrag der ABBA BidCo AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag
der ABBA BidCo AG und der AKASOL AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. HLB Dr. Stückmann und
Partner mbB hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das
Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG erstattet. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB kommt in
diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen
ist. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des
Verschmelzungsvertrags zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft
erstattet.
Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der
Vorstand der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung
in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5
Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des
Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs.
5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 327a ff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der ABBA BidCo AG
mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je auf den
Inhaber lautende Stückaktie der AKASOL AG auf die Hauptaktionärin übertragen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie gemäß § 62
Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der AKASOL AG unter
der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ und in den Geschäftsräumen der AKASOL AG, Kleyerstraße
20, 64295 Darmstadt, eingesehen werden:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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der Jahresabschluss und der Lagebericht der AKASOL AG für das Geschäftsjahr 2018, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte,
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der AKASOL AG, jeweils für die Geschäftsjahre 2019 und 2020, sowie der Halbjahresfinanzbericht
der AKASOL AG gemäß § 115 WpHG vom 16. August 2021;
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der von der ABBA BidCo AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs.
2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung vom
1. November 2021 einschließlich seiner Anlagen;
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die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs.
3 AktG vom 28. Oktober 2021;
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der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht
Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, über
die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG vom 1. November 2021;
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der Verschmelzungsvertrag zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft
vom 1. November 2021;
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die Eröffnungsbilanz der ABBA BidCo AG zum 22. Januar 2021 und die Zwischenbilanz der ABBA BidCo AG zum 31. August 2021;
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der gemäß § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der ABBA BidCo AG und der AKASOL
AG vom 1. November 2021 einschließlich seiner Anlagen und
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der gemäß § 60 i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten
und bestellten sachverständigen Prüfers HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, für beide an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der
AKASOL AG als übertragender Gesellschaft vom 1. November 2021.
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Die Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL AG am 17. Dezember 2021 in der Hauptversammlung
ausliegen und auf der Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich sein.
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (einschließlich der bereits
oben bei Tagesordnungspunkt 1 genannten) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ abrufbar. Hier finden Sie zudem die weiteren Informationen
gemäß § 124a AktG. Diese Informationen und Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, und in der Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.
Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung
auch die festgestellten und verkündeten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ ist auch das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft
erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Aktienbesitz nachweisenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
u.a. vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung (durch den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) eine Ausübung des Stimmrechts ermöglicht. Über das HV-Portal können
die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte die Hauptversammlung
am 17. Dezember 2021 ab 10:30 Uhr MEZ in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.
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2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist
eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 6.061.856. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
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3. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters), Übertragung in Bild und Ton
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die außerordentliche Hauptversammlung am 17. Dezember 2021 auf Grundlage
von § 1 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, erlassen als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März
2020 auf den Seiten 569 ff., in der Fassung der Änderungen durch Art. 15 Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 14. September 2021 auf den Seiten 4147 ff., (‘COVID-19-Gesetz‘) aufgrund eines Beschlusses des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete und ihren Anteilsbesitz nachweisende
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton im Internet und Stimmrechtsausübung der Aktionäre – gegebenenfalls unter
Einschaltung ihres Bevollmächtigten – ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durchgeführt.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) können daher
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können jedoch bei ordnungsgemäßer
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal verfolgen; diese
Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine
elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. COVID-19-Gesetz.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters in den
Geschäftsräumen der AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, statt.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle einer Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen
zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal nutzen können.
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4. |
Passwortgeschütztes HV-Portal
Unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ ist ab dem 26. November 2021 ein passwortgeschütztes HV-Portal
zugänglich. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre (oder gegebenenfalls
deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen,
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie oder muss Ihr Bevollmächtigter
sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten
zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.
Weitere Informationen zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte
und im Internet unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende
dieser Einladungsbekanntmachung.
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5. |
Voraussetzungen für die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts
Zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind
diejenigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß anmelden und der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage
eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 26. November 2021 (0:00 Uhr MEZ), dieser Zeitpunkt
nachfolgend auch ‘Nachweisstichtag‘ genannt, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens zum Ablauf des 10. Dezember 2021 (24:00 Uhr MEZ) zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen zumindest der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren,
um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3
AktG sicherzustellen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und die
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung des Aktionärs und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Ausübung von Aktionärsrechten, die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, gelten im Verhältnis zur AKASOL AG für die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und die Ausübung sonstiger
hauptversammlungsbezogener Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, nicht als Aktionär. Der Nachweisstichtag jedoch
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer
oder E-Mail-Adresse werden den berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung
einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und
Ton und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Hinblick auf die Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende
Institut vorgenommen.
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6. |
Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete und ihren Anteilsbesitz nachweisende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht
im Wege elektronischer Briefwahl ausüben.
Vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung
(durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege
der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft
zur Verfügung. Ab dem 26. November 2021 bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung
(durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) ist die elektronische Briefwahl ausschließlich über
das HV-Portal möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Briefwahl’ vorgesehen. Bis kurz vor Schließung durch den
Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor
Ort) können Sie oder Ihr Bevollmächtigter über das HV-Portal auch etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über
das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Bei nicht formgültig erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per Briefwahl ungültig.
Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren
Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.
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7. |
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen bzw. unterzubevollmächtigen,
wobei bei der Hauptversammlung (nur) einer der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter anwesend sein wird. Auch
in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktienbestands zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular
zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular
verwenden, ist dieses zumindest in Textform (§ 126b BGB) ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens am 16. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten
Vollmacht und Weisung.
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.
Vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung
(durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) steht Ihnen für die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft
zur Verfügung. Ab dem 26. November 2021 bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung
(durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) ist die Vollmachts- und Weisungserteilung über das
HV-Portal möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht und Weisungen’ vorgesehen. Über das HV-Portal können
Sie auch vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung
(durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) eine zuvor erteilte Vollmacht und ihre Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars
erteilte Vollmachten und Weisungen.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne
ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Weisungen, werden
die zuletzt erteilten formgültigen Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Weisungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten
oder Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen
als vorrangig angesehen; der Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und
die betreffenden Aktien nicht vertreten. Soll nach Abgabe einer Briefwahlstimme eine Vollmacht und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den gleichen Aktienbestand erfolgen, muss zuvor die Briefwahlstimme
widerrufen werden.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf
der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre zugesandt bekommen,
enthalten.
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8. |
Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen hauptversammlungsbezogenen Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B.
durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch dann ist eine ordnungs-, insbesondere fristgemäße, Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes nebst entsprechendem
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte von Aktionären können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische
Briefwahl oder Untervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe oben).
Eine physische Teilnahme der Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist nicht möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen, sofern noch ein Bevollmächtigter übrig bleibt.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen zumindest
der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG oder eine mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt wird.
Für die Erteilung oder den Widerruf der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft oder die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung oben genannte Anschrift, Telefaxnummer und
E-Mail-Adresse sowie das passwortgeschützte HV-Portal (hierzu siehe unten) zur Verfügung.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG oder einer mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten
Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG findet bei
diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen
der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung
mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich gegebenenfalls mit den betreffenden
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 16. Dezember 2021,
24:00 Uhr MEZ, zugehen. Eine Übermittlung über das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal ist noch bis
kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vor Ort) möglich.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der AKASOL
AG unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht möglichst dieses Formular zu verwenden. Vollmachten können bis kurz vor
Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vor Ort) auch elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt, widerrufen oder nachgewiesen werden. Hierfür ist
im HV-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht an Dritte’ vorgesehen.
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten über das HV-Portal sowie die dortige Verfolgung der Hauptversammlung in Bild
und Ton setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten,
die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts unter der für die Anmeldung genannten Adresse zu melden.
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten und
ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.
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9. |
Erläuterungen zu Rechten der Aktionäre
a) |
Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen
zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Etwaige Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 (24:00 Uhr MEZ), über das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür
ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Frage einreichen’ vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg
ist nicht möglich.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
1 COVID-19-Gesetz).
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der virtuellen
Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden.
Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Beantwortung von Fragen an die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann
offenlegen werden, wenn diese bei der Übermittlung ihrer Fragen hierzu ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben. Bitte
beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zum Datenschutz im Internet unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’.
b) |
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
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Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausüben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über
das unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem
Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
‘Widerspruch einlegen’ vorgesehen.
c) |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. November
2021 (24:00 Uhr MEZ) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
AKASOL AG Der Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des
Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei §
70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der AKASOL AG unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1
Satz 3 AktG mitgeteilt.
d) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG
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Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden, wobei darauf hingewiesen wird, dass derzeit keine Wahlen auf der Tagesordnung
stehen. Solche Anträge und Wahlvorschläge (jeweils nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich zu richten an:
AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 2. Dezember 2021
(24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingehen, werden
nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ einschließlich des Namens des Aktionärs und der etwaigen
Begründung unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ veröffentlicht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag und dessen etwaige Begründung nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder
Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus gemäß § 127 Abs. 1
Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person enthält und, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Angabe über die Mitgliedschaft der
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG. Die Begründung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Da die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) durchgeführt wird, können
während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden.
Ein gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder Wahlvorschläge erledigt.
e) |
Kein Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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Da die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 und 6 COVID-19-Gesetz stattfindet, gibt es kein Auskunftsrecht
der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG.
Es besteht lediglich ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz.
Auf die Erläuterungen oben bei Ziffer 9 a) wird verwiesen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der AKASOL AG unter
der Internetadresse
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht.
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10. |
Hinweis zum Datenschutz für Aktionäre
Um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet und die Ausübung ihres Stimmrechts
sowie ihre sonstigen Rechte betreffend die Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die AKASOL AG personenbezogene Daten von
Aktionären und ggf. ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben
für uns einen hohen Stellenwert.
In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Hauptversammlung
übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’.
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11. |
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie oder Ihr Bevollmächtigter eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Nutzen Sie oder Ihr Bevollmächtigter zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer,
wird ein Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer benötigt.
Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie oder Ihr Bevollmächtigter Ihre individuellen
Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte erhalten, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
unaufgefordert übersendet bekommen. Mit diesen Zugangsdaten können Sie oder Ihr Bevollmächtigter sich im HV-Portal auf der
Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 26. November 2021 möglich.
Weitere Informationen zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte
und im Internet unter
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’.
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12. |
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre oder Ihre Bevollmächtigten können über das
HV-Portal die Hauptversammlung am 17. Dezember 2021 ab 10:30 Uhr MEZ in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild-
und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik
aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft empfiehlt aus
diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts,
Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter
der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder abzubrechen.
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Darmstadt, im November 2021
AKASOL AG
Der Vorstand
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