Nemetschek-Stiftung
Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Nemetschek-Stiftung
Nemetschek-Stiftung / Befreiung Veröffentlichung ĂĽber die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpĂśG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Nemetschek SE, MĂĽnchen Auf entsprechenden Antrag der Nemetschek-Stiftung, Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 MĂĽnchen, (“Antragstellerin“) hat die Bundesanstalt fĂĽr Finanzleistungsaufsicht (“BaFin“) mit Bescheid vom 9.7.2021 der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpĂśG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpĂśG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, MĂĽnchen, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpĂśG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu ĂĽbermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpĂśG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpĂśG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: 1. Die Antragstellerin wird fĂĽr den Fall, dass sie durch den Abschluss der Stimmrechtspoolvereinbarung mit der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, GrĂĽnwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts MĂĽnchen unter HRA 101113, gemäß Abschnitt A § 7 der Urkunde Nummer 345/2021 des Notars Dr. Thomas Wachter vom 18.02.2021 im Zusammenhang mit der in Abschnitt A §§ 3-5 der vorgenannten Urkunde vorgesehenen Zuwendung von insgesamt 4.637.109 Aktien der Nemetschek SE, MĂĽnchen, die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpĂśG ĂĽber die Nemetschek SE, MĂĽnchen, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpĂśG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpĂśG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, MĂĽnchen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpĂśG, der Bundesanstalt fĂĽr Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu ĂĽbermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpĂśG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpĂśG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn (i) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung ĂĽber die AusĂĽbung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in der Nemetschek SE, MĂĽnchen nehmen kann, oder (ii) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur AusĂĽbung der tatsächlichen Kontrolle ĂĽber die Nemetschek SE, MĂĽnchen, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, MĂĽnchen, anderweitig, einschlieĂźlich etwaiger gemäß § 30 WpĂśG zuzurechnender Stimmrechte und abzĂĽglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30% erhöht. Der Widerrufsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 2. (i) gilt jedoch nicht, wenn die der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30% der in der Nemetschek SE, MĂĽnchen, vorhandenen Stimmrechte ausmachen und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, MĂĽnchen, nicht anderweitig, einschlieĂźlich etwaiger gemäß § 30 WpĂśG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht. 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen: (i) Die Antragstellerin hat den Umstand, dass die Stimmrechtspoolvereinbarung, die sie mit der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, GrĂĽnwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts MĂĽnchen unter HRA 101113, gemäß Abschnitt A § 7 der Urkunde Nummer 345/2021 des Notars Dr. Thomas Wachter vom 18.02.2021 im Zusammenhang mit der in Abschnitt A §§ 3- 5 der vorgenannten Urkunde vorgesehenen Zuwendung von insgesamt 4.637.109 Aktien der Nemetschek SE, MĂĽnchen, abgeschlossen hat, wirksam geworden ist unverzĂĽglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des vorgenannten Umstandes, durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenĂĽber der Bundesanstalt fĂĽr Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen. (ii) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt fĂĽr Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzĂĽglich mitzuteilen. 4. FĂĽr die positive Entscheidung ĂĽber den Befreiungsantrag ist von der Antragstellerin eine GebĂĽhr zu entrichten. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden GrĂĽnden: I. Die Nemetschek SE, MĂĽnchen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts MĂĽnchen unter HRB 224638 eingetragen (folgend “Zielgesellschaft“). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500.000 StĂĽckaktien eingeteilt (folgend “NSE-Aktien“). Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Abschluss mehrerer Poolvereinbarungen im Rahmen der nachfolgenden dargestellten Umstrukturierung der Zielgesellschaft mit dem Ziel einer Entflechtung des Aktienbesitzes auf Ebene der Familienaktionäre. 1. Gegenwärtig hält die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG, GrĂĽnwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts MĂĽnchen unter HRA 101113 (folgend “Nemetschek KG“) unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien (entspricht rund 48,37% der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte). Einzige Komplementärin der Nemetschek KG ist die Nemetschek Verwaltungs GmbH, GrĂĽnwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts MĂĽnchen unter HRB 205971 (folgend “Nemetschek GmbH“). Kommanditisten der Nemetschek KG sind Alexander Nemetschek (folgend “AN“) und Dr. Ralf Nemetschek (folgend “RN“) mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 49,998% der Kommanditanteile und Professor Dipl.-lng. Georg Heinz Nemetschek (folgend “GN“) mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der Kommanditanteile. Die einzigen Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind wiederum GN, AN und RN. Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung (folgend “Poolvereinbarung I“). GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000 NSE-Aktien (entspricht rund 3,2% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft). Der Poolvereinbarung I unterliegen daher insgesamt 59.568.784 NSE-Aktien (entspricht rund 51,57% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft). Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2007 errichtete gemeinnĂĽtzige Stiftung. 2. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollen die in der Nemetschek KG gebĂĽndelten Beteiligungen entflochten und wie unten dargestellt verteilt werden. Die Parteien haben eine Rahmenurkunde abgeschlossen, in dem die Vollzugszeitpunkte (in römischen Ziffern gestaffelt) näher definiert sind. In diesem Zusammenhang soll die mittelbare Kontrolle von GN ĂĽber die Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 74, 82037 GrĂĽnwald, (folgend “Nemetschek Familienstiftung“) ĂĽbertragen werden. 2.1 GN, AN und RN entnehmen im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile insgesamt 4.637.109 NSE-Aktien aus der Nemetschek KG. Diese werden auf GeheiĂź von GN, AN und RN direkt auf die Antragstellerin ĂĽbertragen und entsprechend aus der Poolvereinbarung I entlassen. 2.2 Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin aufgrund der vorgenannten Ăśbertragungen von NSE-Aktien erstmals die Stellung als Aktionärin der Zielgesellschaft erlangt, haben die Antragstellerin und die Nemetschek KG zum Zwecke der Wahrung einer einheitlichen StimmrechtsausĂĽbung eine weitere Poolvereinbarung abgeschlossen (folgend “Poolvereinbarung II“). II. Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begrĂĽndet ist. 1. ZULĂ„SSIGKEIT Der Antrag ist zulässig. Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpĂśG-Angebotsverordnung) vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziffer 2.1) gestellt. Ăśber den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragstellerin entschieden werden. Voraussetzung hierfĂĽr ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus GrĂĽnden der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpĂśG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpĂśG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb fĂĽhrenden Handlungen hängen lediglich vom Willen der Parteien der Rahmenurkunde ab. Mit einer DurchfĂĽhrung der Rahmenurkunde ist nach Eintritt der Vollzugsvoraussetzungen auf Grund des bereits getätigten erheblichen Aufwands zĂĽgig zu rechnen. 2. BEGRĂśNDETHEIT DES ANTRAGS 2.1 Kontrollerwerb der Antragstellerin Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpĂśG das Halten von mindestens 30% der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft. Gegenwärtig hält die Antragstellerin unmittelbar keine NSE-Aktien. Ebenso wenig sind ihr Stimmrechte aus NSE-Aktien gemäß § 30 WpĂśG zuzurechnen. Mit Erwerb der 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen rund 4,01% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft) durch die Antragstellerin und Inkrafttreten der Poolvereinbarung II verfĂĽgt die Antragstellerin ĂĽber insgesamt 55.868.784 Stimmrechte aus NSE-Aktien (entsprechen rund 48,37% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft) und zwar Stimmrechte aus 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen rund 4,01% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin im Zuge der Umstrukturierung von GN, RN und AN erwerben und danach unmittelbar halten wird sowie Stimmrechte aus 51.231.675 NSE-Aktien (entsprechen rund 44,36% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft), welche der Antragstellerin nach Inkrafttreten der Poolvereinbarung II von der Nemetschek KG gemäߧ 30 Abs. 2 WpĂśG zuzurechnen sind. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpĂśG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte ĂĽber die AusĂĽbung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier. Die nach der Rahmenurkunde abgeschlossene Poolvereinbarung II sieht vor, dass sich die Parteien ĂĽber die AusĂĽbung der Stimmrechte aus den von ihnen jeweils gehaltenen NSE-Aktien abstimmen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang fĂĽr die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpĂśG, dass sich die Antragstellerin in der Poolvereinbarung II verpflichtet hat, stets nach den Weisungen der Nemetschek KG abzustimmen. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt fĂĽr Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend “BaFin“) ist es fĂĽr die ErfĂĽllung des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpĂśG unerheblich, ob die sich abstimmende Partei Einfluss auf die AusĂĽbung der der Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte hat oder nicht (vgl. zu § 34 Abs. 2 WpHG: Emittentenleitfaden der BaFin, Modul 8, Stand 30. Oktober 2018 S. 28). Der mitgeteilte Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte fĂĽr ein Vorliegen der Einzelfallausnahme in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpĂśG. Die Poolvereinbarung II ist fĂĽr einen längeren Zeitraum und ohne jegliche inhaltliche Einschränkung abgeschlossen. Die Wirksamkeit der einzelnen Ăśbertragungen von NSE-Aktien auf die Antragstellerin ist jeweils auf den gleichen Zeitpunkt, nämlich den in der Rahmenurkunde definierten Vollzugszeitpunkt II aufschiebend bedingt. Die Wirksamkeit der Poolvereinbarung II wiederum ist auf die Wirksamkeit der vorgenannten Ăśbertragungen bedingt. Folglich wird die Antragstellerin nach dem Willen der Parteien der Rahmenurkunde zeitgleich (i) Inhaberin von 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen rund 4,01% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft) und (ii) durch die Poolvereinbarung II wirksam gebunden. Mit dem in der Rahmenurkunde definierten Vollzugszeitpunkt II verfĂĽgt die Antragstellerin daher insgesamt ĂĽber Stimmrechte aus 55.868.784 NSE-Aktien (entsprechen rund 48,37% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft) und ĂĽberschreitet damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpĂśG. 2.2 Befreiungsgrund Die Voraussetzungen fĂĽr eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpĂśG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpĂśG liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur AusĂĽbung der Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter BerĂĽcksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpĂśG auszusprechen. Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle ĂĽber die Zielgesellschaft ausĂĽben kann. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Poolvereinbarung II verpflichtet, das Stimmrecht aus allen von ihr unmittelbar gehaltenen NSE-Aktien stets nach den Weisungen der Nemetschek KG auszuĂĽben. Die Antragstellerin ist daher an der AusĂĽbung der Kontrolle ĂĽber die Zielgesellschaft nicht beteiligt. 2.3 Ermessen Die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpĂśG liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen der Antragstellerin und diejenigen der anderen Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis ĂĽberwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein Pflichtangebot nach § 35 WpĂśG an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu mĂĽssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Der formale Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit der Poolvereinbarung II bietet den auĂźenstehenden Aktionären keinen (schĂĽtzenswerten) Anlass, eine auĂźerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da sich die Antragstellerin den Weisungen der bisher und auch zukĂĽnftig die unmittelbare Kontrollposition in der Zielgesellschaft innehabenden Nemetschek KG unterwirft, welche die Antragstellerin weder herbeifĂĽhren noch beeinflussen kann. Somit mĂĽssen die auĂźenstehenden Aktionäre infolge der Umstrukturierung auch keine transaktionsbedingte Ă„nderung in der UnternehmensfĂĽhrung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurĂĽckstehen muss.
10.11.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Börsen: | Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |