KWS SAAT SE & Co. KGaA
KWS SAAT SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.12.2020 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: KWS SAAT SE & Co. KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Die Dividende ist am 21. Dezember 2020 fällig.
Zu Punkt 3. der Tagesordnung:
Der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Dezember 2018 beschlossene Formwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist am 2. Juli 2019 wirksam geworden. Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 2. Juli 2019 bestand die Gesellschaft in der Rechtsform der Societas Europaea und firmierte unter KWS SAAT SE. Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2019/2020 bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vorstand der seinerzeitigen KWS SAAT SE ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 3 ist daher die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der KWS SAAT SE. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 2. Juli 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 4. der Tagesordnung:
Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 2. Juli 2019 besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die persönlich haftende Gesellschafterin KWS SE, vertreten durch ihren Vorstand, ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 4 ist daher die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 5. der Tagesordnung:
Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 2. Juli 2019 bestand die Gesellschaft in der Rechtsform der Societas Europaea und firmierte unter KWS SAAT SE. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 5 ist daher die Entlastung des Aufsichtsrats der seinerzeitigen KWS SAAT SE. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 2. Juli 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 6. der Tagesordnung:
Die Gesellschaft besteht seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 2. Juli 2019 in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts 6 ist daher die Entlastung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/2020 für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 7. der Tagesordnung:
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
Zu Punkt 8. der Tagesordnung:
§ 15.2 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit – entsprechend den in der Vergangenheit geltenden Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG – noch vor, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch das depotführende Institut in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen ist. Die Voraussetzungen für den zu erbringenden Nachweis haben sich allerdings durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2637) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG nunmehr für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Es soll daher eine Anpassung von § 15.2 der Satzung an die Neuregelung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, zu beschließen: § 15.2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Zu Punkt 9. der Tagesordnung:
Die Satzung der Gesellschaft sieht bislang weder die Möglichkeit vor, eine elektronische Teilnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 2 bis 5 AktG), die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (§ 118 Abs. 2 AktG) oder eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 4 AktG) zuzulassen, noch regelt sie Fälle, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 118 Abs. 3 Satz 2 AktG) erfolgen darf. Damit dies künftig – unabhängig von den derzeit geltenden Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – möglich ist, soll die Satzung nun entsprechend geändert werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, zu beschließen:
Zu Punkt 10. der Tagesordnung:
Die KWS SAAT SE & Co. KGaA und die KWS INTERSAAT GmbH mit Sitz in Einbeck, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der KWS SAAT SE & Co. KGaA, haben am 23. September 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (‘Vertrag’) geschlossen. Die KWS INTERSAAT GmbH hält Beteiligungen an Gesellschaften der KWS Gruppe. Mit dem Abschluss des Vertrags soll insbesondere eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der KWS SAAT SE & Co. KGaA und der KWS INTERSAAT GmbH begründet werden. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile an der KWS INTERSAAT GmbH in der Hand der KWS SAAT SE & Co. KGaA befinden. Die persönlich haftende Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA und die Geschäftsführung der KWS INTERSAAT GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag näher erläutert und begründet wird. Die folgenden Unterlagen sind von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der KWS SAAT SE & Co. KGaA mit der KWS INTERSAAT GmbH, |
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die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die KWS SAAT SE & Co. KGaA (vormals: KWS SAAT SE) und die KWS Gruppe (Konzernlageberichte) für die Geschäftsjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 sowie 2019/2020, |
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die Jahresabschlüsse der KWS INTERSAAT GmbH für die Geschäftsjahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 und |
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der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA und der Geschäftsführung der KWS INTERSAAT GmbH. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. September 2020 zwischen der KWS SAAT SE & Co. KGaA, Einbeck, und der KWS INTERSAAT GmbH, Einbeck, wird zugestimmt.
Zu Punkt 11. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 mit einem Volumen von 10% des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung
Bei der Gesellschaft besteht derzeit keine Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, in den kommenden Jahren ausreichend flexibel und schnell auf Marktgegebenheiten zu reagieren und ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anpassen zu können, soll nunmehr ein Genehmigtes Kapital 2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit einem Volumen von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft geschaffen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, zu beschließen:
a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Dezember 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu € 9.900.000,00 (in Worten: neun Millionen neunhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Grundsätzlich steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. |
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b) |
Änderung der Satzung § 3 der Satzung wird um folgenden § 3.5 ergänzt:
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Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 11. der Tagesordnung
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von insgesamt bis zu € 9.900.000,00 – dies entspricht 10% des derzeitigen Grundkapitals – vor, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, in den kommenden Jahren ausreichend flexibel und schnell auf Marktgegebenheiten zu reagieren und ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anpassen zu können. Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht, der ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
abrufbar ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll aber in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
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Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt die Ermächtigung ein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und zur Erleichterung der Abwicklung bzw. zur Erreichung glatter Bezugsverhältnisse auch sachlich gerechtfertigt, damit im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne einen solchen Ausschluss des Bezugsrechts würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. |
– |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, für den Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung in die Lage versetzt, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken, der beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen entstehen kann. Durch die Ermächtigung können solche Möglichkeiten schnell und flexibel realisiert werden. Darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung – ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts – höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zu erwarten. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein rasches Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird sich bei Ausnutzung der Ermächtigung bemühen, eine etwaige Abweichung vom Börsenpreis so niedrig zu bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund – etwaiger künftiger – Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden. Diese Vorgaben tragen im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung. Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien und der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss steht zudem jedem Aktionär grundsätzlich die Möglichkeit offen, zu annähernd gleichen Bedingungen die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben. |
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Ferner soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft steht in einem vielfältigen Wettbewerb und soll daher in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit Erwerbschancen wahrzunehmen, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Aktien aus genehmigtem Kapital können dabei eine sinnvolle und attraktive Gegenleistung darstellen, welche von den Verkäufern nicht selten sogar ausdrücklich gefordert wird. Durch das Genehmigte Kapital 2020 und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, derartige Chancen schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Da eine solche Akquisition zumeist kurzfristig erfolgt, kann sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden; wegen der gesetzlichen Fristen dürfte in diesen Fällen auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung regelmäßig die Zeit fehlen. Es bedarf daher eines genehmigten Kapitals, auf das die persönlich haftende Gesellschafterin schnell und flexibel zugreifen kann, um derartige Chancen im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre wahrzunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Ausübung dieser Ermächtigung sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der neuen Aktien steht und die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung des Werts der Aktien wird deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Die durch den Bezugsrechtsausschluss bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes der vorhandenen Aktionäre wird dadurch aufgewogen, dass diese – mit einer zwar geringeren Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als zuvor – an einem Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Durch die Börsennotierung bietet sich zudem jedem Aktionär die grundsätzliche Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien wieder zu erhöhen. |
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft derzeit neben dem vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital 2020 weder über ein weiteres genehmigtes noch ein bedingtes Kapital, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien verfügt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Hauptversammlung über eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts berichten.
Mitteilungen an die Hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 33.000.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Stückaktien stimmberechtigt.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und zu unserem HV-Portal; Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569) (nachfolgend ‘COVID-19-Gesetz’) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird am 16. Dezember 2020 ab 11:00 Uhr in unserem HV-Portal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen.
Aktionäre, die – in Person oder durch Bevollmächtigte – die Hauptversammlung über das HV-Portal in Bild und Ton verfolgen möchten, müssen sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachweisen (siehe unten, ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’). Die Zugangsdaten für das HV-Portal erhalten die Aktionäre im Anschluss an ihre Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes mit ihrer Zugangskarte. Über das HV-Portal können die Aktionäre – in Person oder durch Bevollmächtigte – auch unter anderem ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen zur Ausübung ihres Stimmrechts erteilen oder Widerspruch zur Niederschrift erklären.
Voraussetzungen für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15.1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 15.2 der Satzung durch einen von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ausreichend ist gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG in der nun anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2637) ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 25. November 2020, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 10. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei der nachstehenden Adresse zugehen:
KWS SAAT SE & Co. KGaA |
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Zugangskarten sind reine Organisationsmittel. Sie enthalten allerdings insbesondere die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Die Berechtigung zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte sowie der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, berechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bei der Stimmabgabe kann der jeweilige Beschlussvorschlag zu den zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkten jeweils befürwortet oder abgelehnt werden, oder es kann eine Stimmenthaltung erfolgen. Die Abstimmung über sämtliche Tagesordnungspunkte hat verbindlichen und nicht nur empfehlenden Charakter. Die zu den Tagesordnungspunkten 1 sowie 8 bis 11 vorgeschlagenen Beschlussfassungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der KWS SE als persönlich haftender Gesellschafterin (§§ 285 Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe vorstehend, ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’), können ihre Stimme per (elektronischer) Briefwahl abgeben. Dafür steht Ihnen das unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugängliche HV-Portal zur Verfügung. Die (elektronische) Briefwahl wird auf diesem Weg bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Dezember 2020 möglich sein. Über das HV-Portal können Sie auch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung etwaige zuvor im Wege der (elektronischen) Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Nähere Einzelheiten zur (elektronischen) Briefwahl finden sich in unserem HV-Portal.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der KWS SAAT SE & Co. KGaA benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der Zugangskarte abgedruckt und wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Zugangskarte zugesandt. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der nachstehend angegebenen Adresse angefordert werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist der Gesellschaft in Textform postalisch, per Telefax oder per E-Mail (z. B. als eingescannte pdf-Datei) an folgende Adresse zu übermitteln:
KWS SAAT SE & Co. KGaA |
Aktionäre, die auf einem der vorgenannten Übermittlungswege von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen oder zuvor erteilte Vollmachten und Weisungen ändern oder widerrufen möchten, müssen die Vollmacht nebst Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf spätestens bis zum 14. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, an die vorstehend genannte Adresse übermitteln.
Zudem ist eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugängliche HV-Portal möglich. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auf diesem Weg auch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Dezember 2020 möglich. Über das HV-Portal können Sie auch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung etwaige zuvor erteilte Vollmachten und Weisungen ändern oder widerrufen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’).
Werden sowohl das Stimmrecht im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausgeübt als auch Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt, werden stets die (elektronischen) Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Zur Ausübung des Stimmrechts berechtigte Aktionäre (siehe oben, ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’) können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, über das HV-Portal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser vom Vollmachtgeber die diesem übermittelten Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:
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Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem der vorgenannten Übermittlungswege, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 14. Dezember 2020, 24.00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, übermittelt werden.
Die Vollmacht sowie der Widerruf einer erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft alternativ – auch noch am Tag der Hauptversammlung – elektronisch unter Nutzung des unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugänglichen HV-Portals übermittelt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, entweder das HV-Portal zu nutzen oder das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der Zugangskarte abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können – in Person oder durch einen Bevollmächtigten – von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugängliche HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
1) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG |
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. In diesem Fall haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 15. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, derartige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden:
KWS SAAT SE & Co. KGaA |
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft fristgemäß eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
www.kws.de/Hauptversammlung
zugänglich und werden den Aktionären mitgeteilt.
2) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG |
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zu übersenden. Sollen die Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die nachstehende Adresse zu übersenden:
KWS SAAT SE & Co. KGaA |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge von Aktionären gegen Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung, die spätestens bis zum Ablauf des 1. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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veröffentlicht. In § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
angegeben.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags – Zugang spätestens bis zum Ablauf des 1. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ) – sinngemäß; der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin braucht darüber hinaus den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person nicht enthält.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Alle nach den §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung allerdings als gestellt berücksichtigt.
3) |
Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz |
Ein Auskunftsrecht für Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG besteht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung nicht. Den Aktionären, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe oben, ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’), wird allerdings – in Person oder durch einen Bevollmächtigten – nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie Abs. 8 Satz 1 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Fragen von Aktionären sind bis spätestens 14. Dezember 2020, 24.00 Uhr (MEZ), ausschließlich über das unter der Internetadresse
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zugängliche HV-Portal einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Die persönlich haftende Gesellschafterin entscheidet abweichend von § 131 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen sie wie beantwortet. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat also nicht alle Fragen zu beantworten; sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich in der Versammlung, die über unser HV-Portal unter
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live in Bild und Ton verfolgt werden kann. Die persönlich haftende Gesellschafterin behält sich allerdings vor, abweichend hiervon Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zu beantworten.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG, § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG i.Vm. § 278 Abs. 3 AktG und § 131 Abs. 1 AktG i.Vm. § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite veröffentlicht.
Eine englische Übersetzung der Einberufung der Hauptversammlung sowie weitere Informationen und Unterlagen in englischer Sprache sind auf der englischsprachigen Internetseite der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter
www.kws.com/corp/en/company/investor-relations/annual-shareholder-meeting/
abrufbar.
Informationen zum Datenschutz
Die KWS SAAT SE & Co. KGaA (‘Gesellschaft’) verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (‘Datenschutz-Grundverordnung’; nachfolgend ‘DS-GVO’) anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die KWS SE, diese vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Hagen Duenbostel, Herrn Dr. Léon Broers, Herrn Dr. Felix Büchting, Herrn Dr. Peter Hofmann und Frau Eva Kienle.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
KWS SAAT SE & Co. KGaA |
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2020 wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und deren Vertreter können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über unser HV-Portal verfolgen, über welches auch versammlungsbezogene Rechte, insbesondere das Stimmrecht, ausgeübt werden können.
Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien sowie gegebenenfalls die Stimmabgabe im Wege der (elektronischen) Briefwahl, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten und den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) werden zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung dieser virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, insbesondere zur Kommunikation mit den Aktionären, zur Erstellung der Niederschrift über die Hauptversammlung und um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung versammlungsbezogener Rechte, insbesondere des Stimmrechts, im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten zu im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichten Fragen, übersandten Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Wenn Sie unser HV-Portal im Internet besuchen, erheben wir weiter Daten über den Zugriff und die Nutzung dieses Portals (insbesondere abgerufene bzw. angefragte Daten, etwaig über das HV-Portal eingegebene Fragen/Widersprüche, Datum und Uhrzeit des Abrufs bzw. der Eingabe, Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, Typ des verwendeten Webbrowsers, IP-Adresse, Zugangskartennummer, Passwort, Erteilung der Zustimmung zu unseren Nutzungsbedingungen sowie Login und Zeitstempel Ihres Logins und Logouts), die Ihr Browser an uns übermittelt. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet, ferner zu statistischen Zwecken, z.B. zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina.
Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und Aktionärsvertretern (insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung) angegeben werden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter die personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 des COVID-19-Gesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Im Rahmen der Nutzung des HV-Portals ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ferner erforderlich, um das Portal technisch bereitstellen zu können sowie zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der virtuellen Hauptversammlung. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. c) sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f) und Abs. 4 DS-GVO. Verarbeitungen auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f) DS-GVO erfolgen für die oben dargestellten Zwecke und Interessen, insbesondere zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung sowie für statistische Zwecke und Interessen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung des HV-Portals erfolgt darüber hinaus, um unseren Aktionären und Aktionärsvertretern zu ermöglichen, ihre Aktionärsrechte auf nutzerfreundliche Art und Weise auszuüben.
Personenbezogene Daten werden durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung und des Betriebs des HV-Portals beauftragt werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Bei solchen Dritten handelt es sich z.B. um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen sind personenbezogene Daten der durch die von uns benannten Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktionäre und Aktionärsvertreter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch das Teilnehmerverzeichnis einsehbar. Auch kann die Gesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen im Abschnitt ‘Angaben zu den Rechten der Aktionäre’ verwiesen.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und zur Vermeidung von etwaigen Haftungsrisiken gespeichert und anschließend im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen gelöscht, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten speichert die Gesellschaft – vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften – die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben als Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der DS-GVO ein Auskunftsrecht sowie das Recht, die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen; weiter haben die Betroffenen unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der DS-GVO ein Widerspruchsrecht sowie das Recht, die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).
Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
KWS SAAT SE & Co. KGaA |
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
KWS SAAT SE & Co. KGaA Verschlüsseltes Kontaktformular: |
Informationen zum Datenschutz sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zu finden. Zusätzliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Nutzung unseres unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugänglichen HV-Portals finden Sie auch im HV-Portal selbst.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung und Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz vorliegt. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.
Einbeck, im November 2020
KWS SAAT SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
KWS SE
Der Vorstand
H. Duenbostel L. Broers F. Büchting P. Hofmann E. Kienle