Hypoport SE
Lübeck
International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365 Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am Freitag, den 03. Juni 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) bzw. 8:00 Uhr (UTC) im Radisson Collection Hotel, Saal Nikolai 1, Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung auf eine geschlechterspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral
zu verstehen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021,
des Lageberichts der Hypoport SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Hypoport SE unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands
über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 129.734.009,10 wie folgt
zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 129.734.009,10 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss)
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht
des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 sowie von sonstigen zusätzlichen
unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2022 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023 zu wählen, wenn
und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG gemäß § 120a Abs. 4 AktG
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten
Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Billigung des nach § 162
AktG erstellten und vom Abschlussprüfer auf Vorhandensein der Angaben gem. § 162 Abs. 1 und 2 AktG geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen: Der nachfolgend wiedergegebene, von Vorstand und
Aufsichtsrat erstellte und vom Abschlussprüfer auf Vorhandensein der Angaben gem. § 162 Abs. 1 und 2 AktG geprüfte Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
‘Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
In dem nachfolgenden, gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellten Vergütungsbericht
wird die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der
Hypoport SE (im Folgenden ‘Gesellschaft’) dargestellt und erläutert. Dieser Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft dahingehend geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. Im
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG ist der Vergütungsbericht dabei nicht inhaltlich zu prüfen. Der entsprechende Prüfungsvermerk
ist diesem Vergütungsbericht als Anlage beigefügt.
A. Vorstandsvergütung
1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021 aus Vergütungssicht
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten
Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu fassen.
Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung
mit den §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG in der Sitzung am 23. März 2021 beschlossen und gemäß § 120a Abs. 1 AktG von der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 69,27% des vertretenen Kapitals gebilligt.
Das geltende Vergütungssystem für den Vorstand der Gesellschaft (im Folgenden ‘Vorstandsvergütungssystem’), welches vollständig
unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/ |
zugänglich ist, beinhaltet insbesondere folgende Komponenten:
* |
Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder setzen sich aus einem Grundgehalt, einer variablen Jahresvergütung sowie Nebenleistungen
zusammen.
|
* |
Das Grundgehalt beträgt stets mindestens EUR 204.000,00.
|
* |
Die variable Jahresvergütung ist auf die Höhe des Grundgehalts des abgelaufenen Geschäftsjahrs begrenzt.
|
* |
Der Aufsichtsrat kann unter bestimmten Voraussetzungen die für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgezahlte variable Jahresvergütung
ganz oder anteilig zurückzufordern.
|
* |
Die maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder je Geschäftsjahr ist der Höhe nach auf Mio. EUR 2 je Vorstandsmitglied
begrenzt (‘Maximalvergütung’).
|
* |
Die Anpassung des Grundgehalts sowie der variablen Jahresvergütung erfolgt jährlich auf der Grundlage mehrjähriger Bemessungsgrundlagen.
|
* |
Aufgrund der variablen Bemessungsgrundlagen können sowohl das Grundgehalt als auch die variable Jahresvergütung nach oben
oder nach unten variieren.
|
* |
Nebenleistungen sind im Wesentlichen die anteilige Übernahme der Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, die Zurverfügungstellung
eines Dienstwagens bzw. die Zahlung eines Ausgleichs für den Verzicht auf einen Dienstwagen sowie die Übernahme der Kosten
einer in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) durch die Gesellschaft.
|
* |
Das Vorstandsvergütungssystem sieht keine konkrete Ziel-Gesamtvergütung vor.
|
Der Vorstand setzte sich im Geschäftsjahr 2021 durchgehend aus dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Ronald Slabke sowie dem weiteren
Mitglied des Vorstands Herrn Stephan Gawarecki zusammen.
Die geltenden Vorstandsanstellungsverträge sehen eine Laufzeit bis zum 31. März 2025 vor und genießen Bestandsschutz. Vor
diesem Hintergrund hat die Gesellschaft die Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems grundsätzlich erst für künftig abzuschließende
Vorstandsanstellungsverträge bzw. Änderungsvereinbarungen zu beachten.
Folgende Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems sind bisher noch nicht vertraglich in den geltenden Vorstandsanstellungsverträgen
umgesetzt:
* |
Festlegung einer Maximalvergütung in Höhe von Mio. EUR 2 je Vorstandsmitglied und Geschäftsjahr,
|
* |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, die ausgezahlte variable Jahresvergütung ganz oder anteilig zurückzufordern,
|
* |
Regelungen zu etwaigen Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung,
|
* |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Falle der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate
um die für die betreffende Aufsichtsratstätigkeit vorgesehene Vergütung zu reduzieren.
|
Im Geschäftsjahr 2021 lagen allerdings keine Sachverhalte vor, die den vorbenannten, bisher nicht in den geltenden Vorstandsanstellungsverträgen
umgesetzten Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems unterfallen. In allen übrigen Punkten entsprechen die geltenden Vorstandsanstellungsverträge
ohnehin bereits dem Vorstandsvergütungssystem, sodass im Geschäftsjahr 2021 in tatsächlicher Hinsicht nicht vom geltenden
Vorstandsvergütungssystem abgewichen wurde (vgl. dazu im Einzelnen unter A.2 bis A.4).
2. Überblick über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
Aus der folgenden Übersicht ist die den Vorstandsmitgliedern Herrn Ronald Slabke sowie Herrn Stephan Gawarecki jeweils im
Geschäftsjahr 2021 in Übereinstimmung mit dem Vorstandsvergütungssystem sowie den geltenden Vorstandsanstellungsverträgen
gewährte und geschuldete Vergütung ersichtlich. Sämtliche noch im Geschäftsjahr 2021 fällig gewordene Vergütungsansprüche
der Vorstandsmitglieder (sog. geschuldete Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 S. 2 AktG) wurden ihnen noch im gleichen Geschäftsjahr
durch Zahlung erfüllt (sog. gewährte Vergütung i.S.v. § 162 Abs.1 S. 2 AktG).
Im Geschäftsjahr 2021 waren weder gewährte noch zugesagte Aktien bzw. Aktienoptionen Bestandteil der den Vorstandsmitgliedern
gewährten oder geschuldeten Vergütung. Leistungen von Dritten wurden den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 im Hinblick
auf ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied weder zugesagt noch gewährt.
|
Ronald Slabke
|
Stephan Gawarecki
|
|
Betrag in brutto EUR
|
Relativer Anteil in % |
Betrag in brutto EUR
|
Relativer Anteil in % |
Grundgehalt 2021
|
589.851,36 |
67,3 |
589.851,36 |
66,7 |
Für das Geschäftsjahr 2020 in 2021 gewährte variable Jahresvergütung*
|
93.355,34 |
10,7 |
93.355,34 |
10,5 |
Für das Geschäftsjahr 2021 in 2022 geschuldete variable Jahresvergütung**
|
168.540,03 |
19,2 |
168.540,03 |
19,1 |
Nebenleistungen 2021
|
24.221,05 |
2,8 |
32.766,53 |
3,7 |
Gesamt
|
875.967,78 |
100 |
884.513,26 |
100 |
* Aufgrund der Bemessungsgrundlagen für das Geschäftsjahr 2020 in 2021 gewährte variable Jahresvergütung
** Aufgrund der Bemessungsgrundlagen für das Geschäftsjahr 2021 in 2022 geschuldete variable Jahresvergütung (Auszahlung der
variablen Jahresvergütung für das Geschäftsjahr 2021 bis zum 31.03.2022, frühestens jedoch mit Feststellung des IFRS-Konzernabschlusses
des Hypoport-Konzerns)
Obgleich die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG im Vorstandsvergütungssystem festgelegte Maximalvergütung entsprechend den Erläuterungen
unter A.1 noch nicht in den geltenden Vorstandsanstellungsverträgen umgesetzt ist, ist in der folgenden Übersicht in Übereinstimmung
mit § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG die Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 auch der Maximalvergütung gegenübergestellt sowie
deren jeweilige relative Anteile an der Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 angegeben. Die variable Vergütung, die
den Vorstandsmitgliedern zwar im Geschäftsjahr 2021 zugeflossen ist, jedoch aufgrund der Bemessungsgrundlagen für das Geschäftsjahr
2020 gewährt wurde, bleiben hier unberücksichtigt.
|
Ronald Slabke
|
Stephan Gawarecki
|
|
Betrag in brutto EUR
|
Relativer Anteil in % |
Betrag in brutto EUR
|
Relativer Anteil in % |
Grundgehalt 2021
|
589.851,36 |
75,4 |
589.851,36 |
74,6 |
Für das Geschäftsjahr 2021 in 2022 geschuldete variable Jahresvergütung
|
168.540,03 |
21,5 |
168.540,03 |
21,3 |
Nebenleistungen 2021
|
24.221,05 |
3,1 |
32.766,53 |
4,1 |
Gesamtvergütung 2021
|
782.612,44 |
100 |
791.157,92 |
100 |
Maximalvergütung
|
2.000.000,00 |
|
2.000.000,00 |
|
Differenz Gesamtvergütung 2021 zur Maximalvergütung
|
-1.217.387,56 |
|
-1.208.842,08 |
|
Aus der Übersicht ergibt sich, dass die Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2021 die Maximalvergütung in Höhe von Mio. EUR 2
jeweils nicht überschritten hat und die variable Jahresvergütung für das Geschäftsjahr 2021 zudem nicht das Grundgehalt des
abgelaufenen Geschäftsjahres übersteigt.
Ausgehend von der im Vorstandsvergütungssystem angenommenen Steigerung des KonzernEBIT um jeweils 10% in den Jahren 2022 bis
2025 und die damit einhergehende Entwicklung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder auf der Grundlage der mehrjährigen
Bemessungsgrundlagen sollte der Anteil des Grundgehalts an der Gesamtvergütung etwa 89% und der Anteil der variablen Jahresvergütung
etwa 11% betragen. Zur besseren Einordnung dieser Annahme im Vergleich zu den tatsächlichen relativen Anteilen des Grundgehalts
sowie der variablen Jahresvergütung an der Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2021, bleiben die variable Vergütung, die den
Vorstandsmitgliedern aufgrund der Bemessungsgrundlagen für das Geschäftsjahr 2020 in 2021 gewährt wurde, sowie die Nebenleistungen
in der folgenden Übersicht unberücksichtigt.
|
Betrag in brutto EUR
|
Relativer Anteil in %
|
Grundgehalt 2021
|
589.851,36 |
77,8 |
Für das Geschäftsjahr 2021 in 2022 geschuldete variable Jahresvergütung
|
168.540,03 |
22,2 |
Gesamt
|
758.391,39 |
100 |
Hieraus ergibt sich, dass der Anteil des Grundgehalts an der Gesamtvergütung rund 78% sowie der Anteil der variablen Jahresvergütung
rund 22% für das Geschäftsjahr 2021 beträgt. Die Abweichung von den im Vorstandsvergütungssystem angenommenen Verhältnissen
resultiert aus der im Geschäftsjahr 2021 erzielten Steigerung des KonzernEBIT um rund 32 % und hatte zur Folge, dass der Anteil
der variablen Jahresvergütung an der Gesamtvergütung im Vergleich höher und damit der Anteil des Grundgehalts an der Gesamtvergütung
niedriger ist.
3. Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2021
In der folgenden Darstellung wird erläutert, wie die Höhe der jeweiligen Vergütungskomponenten auf der Grundlage der Regelungen
des Vorstandsvergütungssystems sowie der geltenden Vorstandsanstellungsverträge und der darin jeweils verankerten Leistungskriterien
im Geschäftsjahr 2021 ermittelt wurden:
Die Anpassung der einzelnen Vergütungsbestandteile erfolgt jährlich auf der Grundlage von KonzernEBIT, 3JahresEBIT, 3JahresEBITDelta
und EBITVeränderung.
* |
Das KonzernEBIT entspricht dem EBIT gemäß IFRS-Konzernabschluss des Hypoport-Konzerns vor Aufwendungen für die variable Jahresvergütung
für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft.
|
* |
Das 3JahresEBIT entspricht dem Mittelwert des KonzernEBIT der drei dem zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres vorausgegangenen
Geschäftsjahre. Es beträgt stets mindestens Mio. EUR 5,0.
|
* |
Das 3JahresEBITDelta entspricht der Hälfte der prozentualen Veränderung des 3JahresEBIT gegenüber dem 3JahresEBIT des zuletzt
abgeschlossenen Geschäftsjahres. Erhöht sich beispielsweise das 3JahresEBIT um 10% beträgt das 3JahresEBITDelta 5%, verringert
sich das 3JahresEBITDelta um 10%, beträgt das 3JahresEBITDelta -5%.
|
* |
Die EBITVeränderung entspricht dem KonzernEBIT des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahrs reduziert um das 3JahresEBIT.
|
Die Anpassung des Grundgehalts sowie der variablen Jahresvergütung erfolgt dementsprechend auf der Grundlage mehrjähriger
Bemessungsgrundlagen. Nach Ansicht des Aufsichtsrats liegt der Schwerpunkt der Gesellschaft als Wachstumsunternehmen weiterhin
auf der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmensentwicklung. Die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Entwicklung
der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert, dass die in den mehrjährigen Bemessungsgrundlagen verankerten Leistungskriterien
auf eine zentrale Ergebniskennzahl abstellen. Sie stehen deshalb auch im Einklang mit der Geschäftsstrategie.
a. Anpassung des Grundgehalts und Höhe der variablen Jahresvergütung (Berechnungsbeispiel mit Rundungswerten)
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KonzernEBIT in Mio. EUR
|
3JahresEBIT in Mio. EUR
|
3JahresEBITDelta in %
|
EBITVeränderung in Mio. EUR
|
2016 |
24,2 |
|
|
|
2017 |
23,6 |
|
|
|
2018 |
29,5 |
|
|
|
2019 |
33,3 |
25,8 |
|
|
2020 |
36,5 |
28,8 |
5,8 |
7,7 |
2021 |
48,1 |
33,1 |
7,5 |
15,0 |
Das Grundgehalt wird jährlich um das 3JahresEBITDelta erhöht oder reduziert. Es beträgt stets mindestens EUR 204.000,00.
|
Berechnung des Grundgehalts für das Geschäftsjahr 2021:
|
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Grundgehalt 2020 = EUR 548.975,35 3JahresEBITDelta 2021 = 7,5%
|
|
Grundgehalt 2020 + (Grundgehalt 2020 * 3JahresEBITDelta) EUR 548.975,35 + (EUR 548.975,35 * 0,075) = EUR 590.148,50
|
|
Das Grundgehalt für das Geschäftsjahr 2021 beträgt hiernach rund EUR 590.000,00.
|
Die Höhe der variablen Jahresvergütung entspricht einem prozentualen Anteil (‘Bonussatz’) an der EBITVeränderung. Der Bonussatz
beträgt stets höchstens 5%. Der Bonussatz wird jährlich für das jeweils folgende Geschäftsjahr entgegengesetzt zum 3JahresEBITDelta
erhöht oder verringert. Die Höhe der Veränderung entspricht dem Prozentsatz des 3JahresEBITDelta vom Bonussatz. Beträgt der
Bonussatz bspw. 5% und erhöht sich das 3JahresEBITDelta um 10%, verringert sich der Bonussatz um 10% auf den neuen Bonussatz
von 4,5%. Die variable Jahresvergütung ist auf die Höhe des Grundgehalts des abgelaufenen Geschäftsjahres begrenzt.
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Berechnung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021:
Bonussatz 2020 = 1,22% 3JahresEBITDelta 2021 = 7,5%
EBITVeränderung 2021 = Mio. EUR 15,0
Bonussatz 2021: |
Bonussatz 2020 * (100% – 3JahresEBITDelta) 1,22% * (100%-7,5%) = 1,13 %
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Bonus 2021: |
EBITVeränderung * Bonussatz 2021 Mio. EUR 15,0 * 1,13% = 169.500,00
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Die variable Jahresvergütung für das Geschäftsjahr 2021 beträgt hiernach rund EUR 169.000,00.
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b. Nebenleistungen
Die Nebenleistungen in Höhe von EUR 24.221,05 für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ronald Slabke sowie in Höhe von EUR 32.766,53
für das Vorstandsmitglied Herrn Stephan Gawarecki setzen sich im Geschäftsjahr 2021 aus der anteiligen Übernahme der Kosten
einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Kosten für eine betriebliche Altersversorgung und die Zurverfügungstellung
eines Dienstwagens im Falle des Vorstandsmitglieds Herrn Stephan Gawarecki bzw. Zahlungen eines Ausgleichs für den Verzicht
auf einen Dienstwagen im Falle des Vorstandsvorsitzenden Herrn Ronald Slabke zusammen. Zudem übernahm die Gesellschaft auch
im Geschäftsjahr 2021 die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen D&O-Versicherung.
c. Clawback
Das Vorstandsvergütungssystem sieht die Möglichkeit des Aufsichtsrats vor, die an die Vorstandsmitglieder für das vorangegangene
Geschäftsjahr ausgezahlte variable Jahresvergütung bis zum 01.04. des Folgejahres ganz oder anteilig zurückzufordern, (i)
wenn über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder (ii) wenn
variable Vergütungsbestandteile auf Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden.
Die geltenden Vorstandsanstellungsverträge enthalten in diesem Zusammenhang noch keine Regelungen. Gleichwohl war im Geschäftsjahr
2021 auch kein eine Rückforderung auslösender Sachverhalt einschlägig, sodass der Aufsichtsrat von einer etwaigen Rückforderungsmöglichkeit
weder aufgrund gesetzlicher Regelungen noch aufgrund des Vorstandsvergütungssystems Gebrauch machen musste.
d. Leistungen im Falle des Ausscheidens
Nach den Regelungen des Vorstandsvergütungssystems sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit auf zwei Jahresvergütungen begrenzt werden und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
vergütet werden. Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung
entfallen, soll entsprechend den vereinbarten Bemessungsgrundlagen und im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten erfolgen.
Die geltenden Vorstandsanstellungsverträge sehen demgegenüber keine entsprechenden Zusagen für den Fall der vorzeitigen oder
regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. Vorgesehen ist hingegen ein zweijähriges, nachvertragliches Wettbewerbsverbot
im Fall der Beendigung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder. Während der Laufzeit des Wettbewerbsverbotes zahlt die Gesellschaft
dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine jährliche Entschädigung in Höhe der Hälfte der durchschnittlich in den letzten drei
Jahren regelmäßig bezogenen vertraglichen Entgeltleistungen. Auf die Karenzentschädigung wird angerechnet, was das jeweilige
Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt. Eine Anrechnung findet nur in dem Umfang statt, wie die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung
dieses Betrags die Summe der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als 10% – bzw. 25% im Falle der Verlegung
des Wohnsitzes des jeweiligen Vorstandsmitglieds aufgrund des Wettbewerbsverbots – übersteigt. Im Falle der Zahlung einer
Karenzentschädigung soll eine etwaige Abfindungszahlung auf diese angerechnet werden.
Im Geschäftsjahr 2021 ist kein Vorstandsmitglied aus der Gesellschaft ausgeschieden.
4. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Struktur der Vergütung der Vorstandsmitglieder. Kriterien für
die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung bzw. des Vorstandsvergütungssystems bilden insbesondere die Aufgaben des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und seine persönliche Leistung. Daneben werden die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die
nachhaltige Entwicklung des Unternehmens, die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der
Vergütungsstruktur des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt (auch in der zeitlichen Entwicklung) einbezogen.
Außerdem wird die Vergütung so bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig ist.
Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft satzungsgemäß aus drei Mitgliedern besteht, werden alle Themen einschließlich der Fest-
und Umsetzung, die Bewertung der Angemessenheit und Struktur der Vorstandsvergütung sowie die Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
durch den Gesamtaufsichtsrat erarbeitet.
Jährliche Anpassungen des Grundgehalts sowie die Höhe der variablen Jahresvergütung werden durch den Aufsichtsrat nach Maßgabe
des AktG, des Vorstandvergütungssystems, der geltenden Vorstandsanstellungsverträge und auf der Grundlage des vom Abschlussprüfer
geprüften Jahres- und Konzernabschlusses sowie der daraus ermittelten Bemessungsgrundlagen jeweils rückwirkend zum 01.01.
des jeweiligen Geschäftsjahrs festgesetzt. Insofern erfolgt in diesem Zusammenhang auch fortlaufend eine Überprüfung der Angemessenheit
und Struktur der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat; zuletzt in seiner Sitzung am 23. März 2022, in der die einzelnen
Bestandteile der Vorstandsvergütung in aktualisierter Form vorgestellt wurden und in Übereinstimmung mit den vorstehenden
Regelungen über die Anpassung des Grundgehalts sowie über die Höhe der Auszahlung der variablen Jahresvergütung entschieden
wurde.
B. Aufsichtsratsvergütung
1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021 aus Vergütungssicht
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Unabhängig hiervon kann die Hauptversammlung auch im Falle von Vorschlägen
zur Änderung der Vergütungsregelungen einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende
System der Aufsichtsratsvergütung also entsprechend bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung desselben fassen.
Die derzeit geltende, in § 14 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat, geht zurück
auf einen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Januar 2020. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
hat am 21. Mai 2021 einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 113 Abs. 3 AktG gefasst und damit
die in § 14 der Satzung festgesetzte Vergütung und das daraus abgeleitete Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder mit
einer Mehrheit von 99,05 % des vertretenen Kapitals ohne Veränderungen bestätigt.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Gesellschaft (im Folgenden ‘Aufsichtsratsvergütungssystem’), welches vollständig
unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/ |
zugänglich ist, beinhaltet insbesondere folgende Komponenten:
* |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus einer jährlichen festen Vergütung, bestehend aus einem Grundgehalt (derzeit
EUR 40.000,00) sowie einer Sondervergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden (doppelter Betrag) und den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden (1,5facher Betrag).
|
* |
Eine variable Vergütung und demzufolge eine etwaige Rückforderungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
|
* |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten zusätzlich den Ersatz ihrer Auslagen sowie die auf ihre Bezüge und Auslagen entfallende
Umsatzsteuer. Zudem übernimmt die Gesellschaft die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen D&O-Versicherung.
|
Der Aufsichtsrat setzte sich im Geschäftsjahr 2021 durchgehend aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dieter Pfeiffenberger,
dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Roland Adams sowie dem weiteren Mitglied Herrn Martin Krebs zusammen.
2. Überblick über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung sowie Anwendung des Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat
Aus der folgenden Übersicht ist die den Aufsichtsratsmitgliedern Herrn Dieter Pfeiffenberger, Herrn Roland Adams sowie Herrn
Martin Krebs jeweils im Geschäftsjahr 2021 in Übereinstimmung mit dem geltenden Aufsichtsratsvergütungssystem gewährte und
geschuldete Vergütung ersichtlich (Angaben jeweils in EUR und brutto).
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Dieter Pfeiffenberger
(Vorsitzender)
|
Roland Adams
(stellvertretender Vorsitzender)
|
Martin Krebs
|
|
Betrag in EUR |
Betrag in EUR |
Betrag in EUR |
Grundgehalt 2021
|
40.000,00 |
40.000,00 |
40.000,00 |
Sondervergütung 2021
|
40.000,00 |
20.000,00 |
0,00 |
Nebenleistungen 2021
|
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Gesamtbezüge 2021
|
80.000,00 |
60.000,00 |
40.000,00 |
Aus der Übersicht ergibt sich, dass die Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 eine reine Festvergütung erhalten
haben. Eine variable Vergütung ist jeweils nicht vorgesehen. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats wurde durch entsprechende Sondervergütungen angemessen berücksichtigt.
Im Geschäftsjahr 2021 haben die Aufsichtsratsmitglieder keinen Auslagenersatz beansprucht. Die Gesellschaft übernahm jedoch
auch im Geschäftsjahr 2021 die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen D&O-Versicherung.
Die Gewährung einer reinen Festvergütung gewährleistet die Unabhängigkeit sowie eine objektive und bestmögliche Wahrnehmung
der Beratungs- und Überwachungsfunktion, die wiederum wesentlich zu einer erfolgreichen Geschäftsstrategie sowie der langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft beiträgt. Entsprechend gilt dies für den Verzicht auf die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile,
zumal sich der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig nicht parallel zum
geschäftlichen Erfolg bzw. zur Ertragslage der Gesellschaft entwickelt. Die Gewährung von Sondervergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden dienen dazu, die Übernahme dieser Mandate hinreichend attraktiv zu gestalten.
Die im Geschäftsjahr 2021 an die Aufsichtsratsmitglieder gewährte und geschuldete Vergütung hat dem Aufsichtsratsvergütungssystem
ohne Einschränkungen entsprochen.
3. Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
Der Aufsichtsrat überprüft seine Vergütung regelmäßig auf ihre Angemessenheit im Verhältnis zu den Aufgaben und der Verantwortung
der Aufsichtsratsmitglieder sowie der Lage der Gesellschaft, wobei im Bedarfsfall auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen
werden können. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Aufsichtsratsvergütungssystems ist der Hauptversammlung
zugewiesen.
In diesem Zusammenhang haben Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt, dass das Grundgehalt der Aufsichtsratsmitglieder der
Gesellschaft nicht mehr angemessen und verhältnismäßig im Hinblick auf die Aufgaben und Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder,
die Lage der Gesellschaft sowie im Vergleich zu den Vergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland erscheint. Sie werden demzufolge der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vorschlagen,
die Aufsichtsratsvergütung und dementsprechend das bestehende Aufsichtsratsvergütungssystem anzupassen (vgl. dazu unter D.)
C. Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsänderung
Im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG enthält die folgende Übersicht eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung
der Vergütung der Vorstands- sowie Aufsichtsratsmitglieder sowie der Ertragsentwicklung der Gesellschaft über die letzten
fünf Geschäftsjahre. Zudem ist entsprechend der Übergangsregelung in § 26j des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG)
auch die durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis im Geschäftsjahr 2020 und 2021 enthalten
und wird in den kommenden Vergütungsberichten für die folgenden Geschäftsjahre fortgeführt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Gesellschaft abgestellt,
zur der im Geschäftsjahr 2020 durchschnittlich 169 Arbeitnehmer sowie im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich 60 Arbeitnehmer
zählten (Vollzeitäquivalenz). Die angegebene durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft umfasst die im
Geschäftsjahr 2020 und 2021 gewährte Bruttovergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) sowie etwaig gewährte
variable Vergütungsbestandteile und freiwillige einmalige Bonuszahlungen. Nicht enthalten sind etwaige Nebenleistungen, z.B.
die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, Zuschüsse zu privaten Versicherungen, Aufwendungsersatz, etc.
Jahr |
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
IFRS-Konzern EBIT in EUR
|
23.316.357,68 |
29.289.785,80 |
33.007.279,28 |
36.236.301,32 |
47.675.453,61 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
25,6 |
12,7 |
9,8 |
31,6 |
Handelsrechtlicher Jahresüberschuss der Hypoport SE
|
14.290.931,04 |
14.024.908,90 |
12.290.176,57 |
17.279.660,58 |
18.696.868,74 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
– 1,9 |
– 12,4 |
40,6 |
8,2 |
Gesamtvergütung Ronald Slabke in EUR
(Vorstandsvorsitzender; ohne Nebenleistungen und variable Jahresvergütung aus dem vorherigen Geschäftsjahr, die jedoch erst
im betreffenden Geschäftsjahr ausgezahlt wird)
|
521.189,11 |
580.533,61 |
615.323,47 |
642.330,69 |
758.391,39 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
11,4 |
6,0 |
4,4 |
18,1 |
Gesamtvergütung Stephan Gawarecki in EUR
(Mitglied des Vorstands; ohne Nebenleistungen und variable Jahresvergütung aus dem vorherigen Geschäftsjahr, die jedoch erst
im betreffenden Geschäftsjahr ausgezahlt wird)
|
521.189,11 |
580.533,61 |
615.323,47 |
642.330,69 |
758.391,39 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
11,4 |
6,0 |
4,4 |
18,1 |
Gesamtvergütung Dieter Pfeiffenberger in EUR
(Vorsitzender des Aufsichtsrats; ohne Nebenleistungen)
|
– |
27.000,00* |
65.000,00** |
80.000,00 |
80.000,00 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
– |
140,7 |
23,1 |
0 |
Gesamtvergütung Roland Adams in EUR
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats; ohne Nebenleistungen)
|
60.000,00 |
60.000,00 |
60.000,00 |
60.000,00 |
60.000,00 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung Martin Krebs
(Mitglied des Aufsichtsrats; ohne Nebenleistungen)
|
– |
– |
25.000,00*** |
40.000,00 |
40.000,00 |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
– |
– |
60,0 |
0 |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer in EUR
|
– |
– |
– |
69.296,00 |
130.525,62**** |
Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in % |
– |
– |
– |
– |
88,3 |
* Herr Dieter Pfeiffenberger wurde am 04. Mai 2018 von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Die
Vergütung entspricht dem für die Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit anteiligen Grundgehalt.
** Herr Dieter Pfeiffenberger übernahm am 15. Mai 2019 den Vorsitz des Aufsichtsrats. Die Vergütung entspricht dem Grundgehalt
nebst der für die Dauer der Übernahme des Aufsichtsratsvorsitzes anteiligen Sondervergütung.
*** Herr Martin Krebs wurde am 15. Mai 2019 von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Die Vergütung
entspricht dem für die Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit anteiligen Grundgehalt.
**** Mit Wirkung zum 05. Januar 2021 ist der Betriebsteil, der die zentralen Beratungs- und Serviceleistungen für die Unternehmen
der Hypoport-Gruppe erbringt (sogenannte Zentralfunktionen), von der Gesellschaft auf die Hypoport hub SE übergegangen, sodass
die Gesellschaft seit dem Geschäftsjahr 2021 lediglich die Funktionen einer Strategie- und Managementholding wahrnimmt und
dementsprechend im Vergleich zum Vorjahr weniger Arbeitnehmer beschäftigt.
D. Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022 aus Vergütungssicht
Im Geschäftsjahr 2022 geplante vergütungsbezogenen Änderungen:
* |
In Übereinstimmung mit dem Vorstandsvergütungssystem sowie der geltenden Vorstandsanstellungsverträge hat der Aufsichtsrat
in der Bilanzaufsichtsratssitzung am 22. März 2022 die Auszahlung der variablen Jahresvergütung der Vorstandsmitglieder für
das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von jeweils brutto EUR 168.540,03 sowie die Anpassung des Grundgehalts für die Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr 2022 auf jährlich brutto EUR 644.936,50 beschlossen.
|
* |
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vorschlagen, das Aufsichtsratsvergütungssystem
anzupassen. Die Anpassung wird u.a. beinhalten, das Grundgehalt der Aufsichtsratsmitglieder angemessen zu erhöhen. Zudem sollen
vor dem Hintergrund der Implementierung eines Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat auch Vorsitzende von Ausschüssen eine Sondervergütung
in Höhe des 1,5fachen Betrags der Grundvergütung erhalten, um auch die Übernahme eines solchen Mandats hinreichend attraktiv
zu gestalten.’
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 113 Abs. 3 AktG und entsprechende Satzungsänderung
Die ordentliche Hauptversammlung der Hypoport SE hat am 21. Mai 2021 gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten
Fassung das bestehende Vergütungssystem des Aufsichtsrats sowie die in § 14 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
bestätigt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht mehr angemessen
und verhältnismäßig im Hinblick auf die Aufgaben und Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder, die Lage der Hypoport SE sowie
im Vergleich zu den Vergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
und soll verändert werden. Zum einen soll die in § 14 Ziff. 14.1 der Satzung festgelegte Grundvergütung von EUR 40.000,00
ab dem Geschäftsjahr 2022 auf EUR 60.000,00 erhöht werden. Zum anderen sollen vor dem Hintergrund der Implementierung eines
Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat auch Vorsitzende von Ausschüssen ab dem Geschäftsjahr 2022 eine Sondervergütung in Höhe
des 1,5fachen Betrags der Grundvergütung erhalten, um auch die Übernahme eines solchen Mandats hinreichend attraktiv zu gestalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 14 Ziff. 14.1 der Satzung wie folgt zu ändern:
‘14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ab dem Geschäftsjahr 2022 eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der jährlichen Vergütung. Vorsitzende
von Ausschüssen erhalten ab dem Geschäftsjahr 2022 den 1,5-fachen Betrag der jährlichen Vergütung.’
Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das nachfolgend wiedergegebene geänderte Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat der Hypoport SE zu beschließen:
‘Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben des
Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 19. Dezember 2019 (‘DCGK’).
I. Vergütungsbestandteile
Die derzeit geltende, in § 14 der Satzung der Hypoport SE enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat geht zurück auf
einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 03. Juni 2022. § 14 der Satzung der Hypoport SE lautet, wie folgt:
‘14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ab dem Geschäftsjahr 2022 eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der jährlichen Vergütung. Vorsitzende
von Ausschüssen erhalten ab dem Geschäftsjahr 2022 den 1,5-fachen Betrag der jährlichen Vergütung.
14.2 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die
Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
14.3 Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende
Umsatzsteuer. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder den rechnerisch jeweils auf sie entfallenden Anteil der Versicherungsprämie
für eine von der Gesellschaft zugunsten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.’
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hypoport SE besteht dementsprechend aus einer jährlichen festen Vergütung, Sondervergütungen
für den Aufsichtsratsvorsitzenden, den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und Vorsitzende von Ausschüssen sowie dem
Ersatz der Auslagen der Aufsichtsratsmitglieder und die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Zudem trägt die Hypoport
SE die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
In Entsprechung zu G.17 DCGK soll die Vergütung des Aufsichtsrats den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen berücksichtigen. Weiterhin
sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit G.18 DCGK eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit
des Aufsichtsrats zu gewährleisten und eine objektive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion zu ermöglichen.
Variable Vergütungsbestandteile sollen nicht vorgesehen werden, da sich der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos
der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. zur Ertragslage der
Gesellschaft entwickelt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung
und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer
großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied,
Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats sowie als Vorsitzender eines Ausschusses hinreichend attraktiv
erscheinen, um geeignete Mitglieder zu gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung
und Beratung des Vorstands, die wiederum wesentlich zu einer erfolgreichen Geschäftsstrategie sowie der langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft beiträgt.
II. Verfahren
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem des Aufsichtsrats sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre
Angemessenheit hin überprüft werden, wobei bei Bedarf auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Die Entscheidung
über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Unabhängig hiervon kann die Hauptversammlung auch im Falle von Vorschlägen
zur Änderung der Vergütungsregelungen einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende
System der Aufsichtsratsvergütung also entsprechend bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung desselben fassen.
Vorstand und Aufsichtsrats werden zudem gemeinsam einen Bericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung nach Maßgabe des § 162 AktG erstellen, diesen dem Abschlussprüfer zur Prüfung sowie der
Hauptversammlung im Anschluss zur Billigung vorlegen.
In Entsprechung zu E.1 DCGK legen alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Interessenkonflikte
unverzüglich offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
sollen zur Beendigung des Mandats führen.’
|
8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG
Die Hypoport SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Heidestraße 8, 10557 Berlin, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, im April 2022 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport
SE ist alleinige Aktionärin der EUROPACE AG.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
‘§ 1 Gewinnabführung
(1) |
Europace ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss
eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.
|
(2) |
Europace darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz
3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
|
§ 2 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) |
Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung
der Europace. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Europace.
|
(2) |
Nach Eintritt der vorgenannten Bedingungen gilt der Vertrag rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Europace, in
dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.
|
(3) |
Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren ab dem Wirksamwerden des Vertrags gemäß dem vorstehenden
Abs. 2 fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
|
(4) |
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien
unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die
Mehrheit der Stimmrechte an der Europace zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts R 14.5 Absatz 6 KStR
2015 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.
|
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) |
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
|
(2) |
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten
kommt.’
|
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investorrelations/hauptversammlung/ |
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: der Ergebnisabführungsvertrag,
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport SE für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der EUROPACE
AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und des Vorstands der EUOPACE
AG über den Ergebnisabführungsvertrag. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Hypoport SE und der EUROPACE AG zuzustimmen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der EUROPACE AG
Die Hypoport SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Heidestraße 8, 10557 Berlin, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, im April 2022 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport SE
ist alleinige Aktionärin der EUROPACE AG.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
‘Präambel
Die Hypoport hält sämtliche Aktien an der Europace.
§ 1 Leitung
(1) |
Europace unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist die Hypoport berechtigt, den Vorständen von
Europace hinsichtlich der Leitung der Europace sowohl allgemeine als auch einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen.
|
(2) |
Die Europace ist verpflichtet, die Weisungen der Hypoport zu befolgen. Die Vertretung der Europace obliegt jedoch weiterhin
den Vorständen von Europace.
|
(3) |
Die Hypoport kann den Vorständen von Europace keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung
des vorliegenden Vertrages erteilen.
|
(4) |
Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister des Sitzes von Europace.
|
§ 2 Auskunftsrecht
(1) |
Die Hypoport ist berechtigt, Bücher und Schriften der Europace jederzeit einzusehen. Der Vorstand der Europace ist verpflichtet,
der Hypoport jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche organisatorische, geschäftliche und rechtliche Angelegenheiten
der Europace zu geben.
|
(2) |
Neben den vorstehend vereinbarten Rechten hat die Europace der Hypoport laufend über die geschäftliche Entwicklung und dabei
insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle Bericht zu erstatten.
|
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) |
Der Vertrag gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1, welches erst nach der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister
des Sitzes von Europace entsteht – für die Zeit ab dem Unterzeichnungsdatum.
|
(2) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der Europace
geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Europace.
|
(3) |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
|
(4) |
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien
unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Hypoport
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Europace zusteht oder im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Europace oder der Hypoport.
|
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) |
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
a. |
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten
kommt.’
|
|
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investorrelations/hauptversammlung/ |
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: der Beherrschungsvertrag,
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport SE für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der EUROPACE
AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und des Vorstands der EUOPACE
AG über den Beherrschungsvertrag. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungsvertrag zwischen der Hypoport SE und der EUROPACE AG zuzustimmen.
|
10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Dr. Klein Privatkunden AG
Die Hypoport SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft Dr. Klein Privatkunden AG, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4731 HL, im April 2022 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport
SE ist alleinige Aktionärin der Dr. Klein Privatkunden AG.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
‘Präambel
Die Hypoport hält sämtliche Aktien an der Dr. Klein Privatkunden.
§ 1 Leitung
(1) |
Dr. Klein Privatkunden unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist die Hypoport berechtigt, den
Vorständen von Dr. Klein Privatkunden hinsichtlich der Leitung der Dr. Klein Privatkunden sowohl allgemeine als auch einzelfallbezogene
Weisungen zu erteilen.
|
(2) |
Die Dr. Klein Privatkunden ist verpflichtet, die Weisungen der Hypoport zu befolgen. Die Vertretung der Dr. Klein Privatkunden
obliegt jedoch weiterhin den Vorständen von Dr. Klein Privatkunden.
|
(3) |
Die Hypoport kann den Vorständen von Dr. Klein Privatkunden keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder
Beendigung des vorliegenden Vertrages erteilen.
|
(4) |
Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister des Sitzes von Dr. Klein Privatkunden.
|
§ 2 Auskunftsrecht
(1) |
Die Hypoport ist berechtigt, Bücher und Schriften der Dr. Klein Privatkunden jederzeit einzusehen. Der Vorstand der Dr. Klein
Privatkunden ist verpflichtet, der Hypoport jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche organisatorische, geschäftliche
und rechtliche Angelegenheiten der Dr. Klein Privatkunden zu geben.
|
(2) |
Neben den vorstehend vereinbarten Rechten hat die Dr. Klein Privatkunden der Hypoport laufend über die geschäftliche Entwicklung
und dabei insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle Bericht zu erstatten.
|
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) |
Der Vertrag gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1, welches erst nach der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister
des Sitzes von Dr. Klein Privatkunden entsteht – für die Zeit ab dem Unterzeichnungsdatum.
|
(2) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der Dr. Klein
Privatkunden geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Dr.
Klein Privatkunden.
|
(3) |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
|
(4) |
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien
unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Hypoport
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Dr. Klein Privatkunden zusteht oder im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der Dr. Klein Privatkunden oder der Hypoport.
|
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) |
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
|
(2) |
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten
kommt.’
|
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investorrelations/hauptversammlung/ |
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: der Beherrschungsvertrag,
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport SE für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der Dr.
Klein Privatkunden AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und des
Vorstands der Dr. Klein Privatkunden AG über den Beherrschungsvertrag. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungsvertrag zwischen der Hypoport SE und der Dr. Klein Privatkunden AG
zuzustimmen.
|
11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Qualitypool GmbH
Die Hypoport SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, im April 2022 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport SE ist alleinige
Gesellschafterin der Qualitypool GmbH.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
‘Präambel
Die Hypoport hält sämtliche Anteile an der Qualitypool.
§ 1 Leitung
(1) |
Qualitypool unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist die Hypoport berechtigt, den Geschäftsführern
von Qualitypool hinsichtlich der Leitung der Qualitypool sowohl allgemeine als auch einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen.
|
(2) |
Die Qualitypool ist verpflichtet, die Weisungen der Hypoport zu befolgen. Die Vertretung der Qualitypool obliegt jedoch weiterhin
den Geschäftsführern von Qualitypool.
|
(3) |
Die Hypoport kann den Geschäftsführern von Qualitypool keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung
des vorliegenden Vertrages erteilen.
|
(4) |
Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister des Sitzes von Qualitypool.
|
§ 2 Auskunftsrecht
(1) |
Die Hypoport ist berechtigt, Bücher und Schriften der Qualitypool jederzeit einzusehen. Die Geschäftsführung der Qualitypool
ist verpflichtet, der Hypoport jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche organisatorische, geschäftliche und rechtliche
Angelegenheiten der Qualitypool zu geben.
|
(2) |
Neben den vorstehend vereinbarten Rechten hat die Qualitypool der Hypoport laufend über die geschäftliche Entwicklung und
dabei insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle Bericht zu erstatten.
|
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) |
Der Vertrag gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1, welches erst nach der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister
des Sitzes von Qualitypool entsteht – für die Zeit ab dem Unterzeichnungsdatum.
|
(2) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Gesellschafterversammlung der
Qualitypool geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Qualitypool.
|
(3) |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
|
(4) |
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien
unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Hypoport
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Qualitypool zusteht oder im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Qualitypool oder der Hypoport.
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§ 4 Schlussbestimmungen
(1) |
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
|
(2) |
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten
kommt.’
|
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investorrelations/hauptversammlung/ |
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: der Beherrschungsvertrag,
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport SE für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der Qualitypool
GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und der Geschäftsführung
der Qualitypool GmbH über den Beherrschungsvertrag. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungsvertrag zwischen der Hypoport SE und der Qualitypool GmbH zuzustimmen.
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12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Dr. Klein Ratenkredit GmbH
Die Hypoport SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft Dr. Klein Ratenkredit GmbH, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 17186 HL, im April 2022 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport
SE ist alleinige Gesellschafterin der Dr. Klein Ratenkredit GmbH.
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
‘Präambel
Die Hypoport hält sämtliche Anteile an der Dr. Klein Ratenkredit.
§ 1 Leitung
(1) |
Dr. Klein Ratenkredit unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist die Hypoport berechtigt, den Geschäftsführern
von Dr. Klein Ratenkredit hinsichtlich der Leitung der Dr. Klein Ratenkredit sowohl allgemeine als auch einzelfallbezogene
Weisungen zu erteilen.
|
(2) |
Die Dr. Klein Ratenkredit ist verpflichtet, die Weisungen der Hypoport zu befolgen. Die Vertretung der Dr. Klein Ratenkredit
obliegt jedoch weiterhin den Geschäftsführern von Dr. Klein Ratenkredit.
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(3) |
Die Hypoport kann den Geschäftsführern von Dr. Klein Ratenkredit keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung
oder Beendigung des vorliegenden Vertrages erteilen.
|
(4) |
Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister des Sitzes von Dr. Klein Ratenkredit.
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§ 2 Auskunftsrecht
(1) |
Die Hypoport ist berechtigt, Bücher und Schriften der Dr. Klein Ratenkredit jederzeit einzusehen. Die Geschäftsführung von
Dr. Klein Ratenkredit ist verpflichtet, der Hypoport jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche organisatorische,
geschäftliche und rechtliche Angelegenheiten der Dr. Klein Ratenkredit zu geben.
|
(2) |
Neben den vorstehend vereinbarten Rechten hat die Dr. Klein Ratenkredit der Hypoport laufend über die geschäftliche Entwicklung
und dabei insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle Bericht zu erstatten.
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§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden
(1) |
Der Vertrag gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1, welches erst nach der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister
des Sitzes von Dr. Klein Ratenkredit entsteht – für die Zeit ab dem Unterzeichnungsdatum.
|
(2) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport sowie der Gesellschafterversammlung
der Dr. Klein Ratenkredit geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes von Dr. Klein Ratenkredit.
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(3) |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
|
(4) |
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien
unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Hypoport
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Dr. Klein Ratenkredit zusteht oder im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der Dr. Klein Ratenkredit oder der Hypoport.
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§ 4 Schlussbestimmungen
(1) |
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
|
(2) |
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten
kommt.’
|
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter
https://www.hypoport.de/investorrelations/hauptversammlung/ |
neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: der Beherrschungsvertrag,
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport SE für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der Dr.
Klein Ratenkredit GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und
der Geschäftsführung der Dr. Klein Ratenkredit GmbH über den Beherrschungsvertrag. Die oben genannten Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungsvertrag zwischen der Hypoport SE und der Dr. Klein Ratenkredit GmbH
zuzustimmen.
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Ziff. 16.1 der Satzung der Hypoport
SE diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport SE eingetragen
sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00
Uhr (UTC), bei der Hypoport SE eingegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Hypoport SE auf einem der folgenden Wege schriftlich
oder in Textform (§ 126b BGB) zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden:
Hypoport SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
oder per E-Mail an:
anmeldestelle@computershare.de
Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten Unterlagen.
Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport SE werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der Hypoport SE. Ist ein Intermediär
im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der Hauptversammlung.
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III. |
Umschreibungsstopp
Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem Ablauf des letzten Anmeldetags (27. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ)
bzw. 22:00 Uhr (UTC)) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (03. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00 Uhr (UTC))
nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des Aktienregisters
am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (27. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00 Uhr (UTC)). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem Tag des Anmeldeschlusses (27. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00 Uhr UTC) bei der Gesellschaft eingehen, können
daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und
Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die
betroffenen Erwerber lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
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IV. |
Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können
ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär,
eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Hypoport SE eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Hypoport SE bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO,
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach
Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.
Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport SE benannte Stimmrechtsvertreter
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden
ist, werden sich die von der Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten.
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder
sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Hypoport SE auch bei
erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu
Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport SE benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den ihnen übersandten Anmeldeunterlagen. Zudem wird es den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Hypoport
SE unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§
126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder
ihres Widerrufs gegenüber der Hypoport SE sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport SE benannten
Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Hypoport SE übermittelt werden:
Hypoport SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
oder per E-Mail an:
Hypoport-HV2022@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder
ihres Widerrufs können auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgen.
Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 02. Juni
2022, 16:00 Uhr (MESZ) bzw. 14:00 Uhr (UTC), an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Gleiches gilt für die
Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.
Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen,
wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten. Auch im Falle einer Vollmachtserteilung
ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit der Eintrittskarte zugesandt.
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V. |
Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihre
Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen
eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer II rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege
der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG bekannt
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 27. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00 Uhr (UTC), kann die Briefwahl
schriftlich oder per E-Mail bis zum 02. Juni 2022, 16:00 Uhr (MESZ) bzw. 14:00 Uhr (UTC), erfolgen.
Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das der
Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden kann:
Hypoport SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
oder per E-Mail an:
Hypoport-HV2022@computershare.de
Das Formular kann zudem unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse schriftlich oder per E-Mail angefordert
werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Vereinigungen
von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des 02. Juni 2022, 16:00 Uhr (MESZ) bzw. 14:00 Uhr (UTC), schriftlich
oder per E-Mail unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich
Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können im Vorfeld oder während der Hauptversammlung durch Briefwahl Wortmeldungen,
Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
erklärt werden.
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.
Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich, der durch den unter Ziffer III dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses
entsprechen wird.
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VI. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht
und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212), 2. per E-Mail und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß
nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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VII. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Hypoport SE in Höhe von EUR 6.493.376,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 6.493.376 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.493.376 Stück.
Aus eigenen Aktien steht der Hypoport SE kein Stimmrecht zu. Die Hypoport SE hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
192.195 eigene Stückaktien.
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VIII. |
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss an den Vorstand
der Gesellschaft gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 03. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00
Uhr (UTC), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
|
Hypoport SE Vorstand Heidestraße 8 10557 Berlin
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oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an:
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hauptversammlung@hypoport.de
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Später oder auf anderem Wege zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d.
§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung unterbreiten sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich
an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
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Hypoport SE Legal Heidestraße 8 10557 Berlin
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oder per E-Mail an:
|
hauptversammlung@hypoport.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 19. Mai
2022, 24:00 Uhr (MESZ) bzw. 22:00 Uhr (UTC), unter den vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden vorbehaltlich §
126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten bzw. im Falle
des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl
müssen ferner u. a. auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Hypoport SE gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht
zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Hypoport SE zu einem verbundenen Unternehmen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG
näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG,
§§ 122 Abs. 2 sowie nach Art. 53 SE-VO, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
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IX. |
Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte Jahresabschluss
der Hypoport SE und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021, der Lagebericht der Hypoport SE und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2021, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, der
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der
Vergütungsbericht gem. §162 AktG einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers, etwaige Anträge und Vorschläge von Aktionären
sowie weitere Informationen nach § 124a AktG, § 293f Abs. 1 AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/ |
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
Nach § 15 Ziff. 15.6 der Satzung der Hypoport SE werden Mitteilungen der Hypoport SE nach § 125 Abs. 1 AktG ausschließlich
im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1
lit. d) WpHG für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Hypoport SE nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand macht jedoch
von seiner in § 15 Ziff. 15.6 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und lässt die Übermittlung auch
in Papierform zu. Insbesondere ermächtigt er die Intermediäre zur Übermittlung der Mitteilung in Papierform.
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X. |
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Die Hypoport SE verarbeitet Ihre
Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß DSGVO sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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Lübeck, im April 2022
Hypoport SE
Der Vorstand
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