Dr. Greger & Collegen
Dr. Greger & Collegen: OLG München trifft Beschlüsse in Klageverfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfer – Für EY wird es eng
Für EY wird es eng Zwischenzeitlich sind in den von der Kanzlei mit viel Begründungsaufwand geführten Verfahren schon eine Reihe positiver Beschlüsse des OLG München ergangen, die den Verfahren Auftrieb gegeben haben. In diese Beschlüsse reihen sich jüngst weitere Beschlüsse des OLG München ein. Mit aktuellen Beschlüssen (s. z.B. Beschluss vom 09.05.2022, Az. 8 U 8805/21) hat das OLG München den Weg geebnet, dass die dortigen Kläger an dem sog. KapMuG-Verfahren teilnehmen können und mithin von den Ergebnissen dieses Verfahrens profitieren. Bei dem KapMuG-Verfahren handelt es sich um ein Musterverfahren, in dem die wesentlichen Haftungsfragen geklärt werden. Sämtliche Kläger, die dort teilnehmen, können sich rechtsverbindlich auf die dortigen Ergebnisse berufen, die aller Voraussicht nach umfassend und mit großer Sorgfalt von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorab geprüft werden. „Nachdem das LG München I anfänglich die Verfahren mit recht einfacher Begründung und ohne großen Aufwand abgehandelt hat, wofür es schon vom OLG München mit deutlichen Hinweisen gerügt worden ist, ist dies ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Der Wirecard-Skandal bedarf auch im Hinblick auf die Klageverfahren gegen EY einer sauberen und umfassenden Aufarbeitung. Ich bin davon überzeugt, dass dies in dem Musterverfahren gelingen und EY eine fehlerhafte Prüfung der Bilanzen nachgewiesen werden kann“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. Die jüngsten Beschlüsse des OLG München enthalten zudem weitere positive Hinweise in Bezug auf die Haftung der EY-Wirtschaftsprüfer gegenüber den ehemaligen Aktionären. Für die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird es damit zusehends enger, was ihre Verteidigungslinie betrifft. Das OLG findet in den Beschlüssen z.B. klare Worte, was die Erfüllung des Tatbestandes des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) durch EY angeht. Demnach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In dem Beschluss heißt es zur Frage, ob der Tatbestand des § 826 BGB erfüllt ist: „Erforderlich ist dafür, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe qualifiziert nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint […]. Das wäre zur Überzeugung des Senats der Fall, wenn die hiesige Beklagte es entsprechend dem Feststellungsziel unter B.III. billigend in Kauf genommen hätte, dass ihre Bestätigungsvermerke unrichtig waren, weil sie sich Originalkontoauszüge und Banksaldenbestätigungen zu den Treuhandkonten nicht habe zeigen lassen und/oder die Zahlungseingänge auf den Treuhandkonten nicht geprüft habe.“ Das anstehende Musterverfahren bietet allen geschädigten Wirecard-Anlegern, egal ob Privatanleger, professionelle Anleger oder institutionelle Anleger, die Möglichkeit, kostengünstig die Schadensersatzansprüche gegen die Verjährung abzusichern sowie wichtige Haftungsfragen klären zu lassen. Dabei spielt es nach Dafürhalten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen keine Rolle, ob die Investition in Wirecard Aktien, Aktienanleihen, Derivate, Optionen oder Zertifikate erfolgte. „Wir können die Anmeldung der Schadensersatzansprüche zum Musterverfahren über unsere Kanzlei mit Kanzleisitz hier vor Ort in München klar empfehlen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. „Unsere Kanzlei hat sich von Anfang an als eine der prozessführenden Kanzleien für die geschädigten Wirecard-Anleger eingesetzt. Dadurch ist es unserer Kanzlei möglich, auch an dem Musterverfahren maßgeblich mitzuwirken.“ Betroffene Wirecard-Anleger, die sich dem anstehenden Musterverfahren anschließen möchten, können sich bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich: Kontakt: Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen Standort München: Prinzregentenstraße 54 80538 München Tel.: 089 / 237 08 480 Fax: 089 / 237 08 4811 Standort Regensburg: Dr.-Leo-Ritter-Str. 7 93049 Regensburg Tel.: 0941 / 630 99 60 Fax: 0941 / 630 99 620 Web: www.dr-greger.de Emittent/Herausgeber: Dr. Greger & Collegen Schlagwort(e): Recht
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