Stiftung Familienunternehmen
‘Katastrophe für große Familienunternehmen abgewendet’ Wichtiges Finanzierungsinstrument bleibt erhalten: Gesellschafterdarlehen gelten nicht als Bankeinlagengeschäft (News mit Zusatzmaterial)
Die Stiftung Familienunternehmen begrüßt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Definition des erlaubnispflichtigen Bankeinlagengeschäfts präzisiert hat. Danach ist die Entgegennahme von Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen. “Damit ist für die großen Familienunternehmen in Deutschland eine Katastrophe abgewendet worden”, kommentierte Prof. Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen, die Entscheidung der Behörde.
“Ohne das Handeln der BaFin wären viele Familienunternehmen vor der Alternative gestanden, komplizierte rechtliche Konstruktionen für die Gesellschafterdarlehen einzugehen oder eine Banklizenz zu erwerben, um hohe Bußgelder zu vermeiden”, sagte Kirchdörfer. Familienunternehmen finanzieren sich neben Bankkrediten in erster Linie aus eigenem Cash-Flow und über Gesellschafterdarlehen aus stehengelassenen Gewinnen, wie eine Untersuchung der Stiftung Familienunternehmen während der Wirtschaftskrise 2009 ergab. Es sei “eine realitätsferne Vorstellung”, dass die Bundesanstalt wie bei den Banken auch bei Familienunternehmen darüber mitbestimme, wer für die Geschäftsleitung geeignet sei. Die Begründung für die einschränkende Auslegung des Begriffs Einlagengeschäft liegt mit einem genauen Blick auf die Eigenschaften von Gesellschafterdarlehen nicht fern: Wer als persönlich haftender Gesellschafter auch tatsächlich in die Führung des Unternehmens eingebunden ist, der kann nun nicht mehr mit seinen im Unternehmen stehengelassenen Geldern als “Publikum” im Sinne des Einlagengeschäfts qualifiziert werden. Gelder sonstiger Gesellschafter, z. B. der Kommanditisten oder der Gesellschafter einer GmbH, gelten nicht mehr als unbedingt rückzahlbare Gelder im Sinne des Bankeneinlagengeschäftes, so die Bundesanstalt in ihrem aktuellen Merkblatt. Dem stehe die Treuepflicht des Gesellschafters entgegen. Seine Ansprüche seien nicht durchsetzbar, wenn er damit die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit treibe. “Damit kann für Familienunternehmen weitestgehend Entwarnung gegeben werden, auch wenn einige Problemstellungen im Einzelfall noch geprüft werden müssen”, fasste Kirchdörfer zusammen. Weitere Informationen Stiftung Familienunternehmen Ende der Pressemitteilung +++++ Zusatzmaterial zur Meldung: Dokument: http://n.equitystory.com/c/fncls.ssp?u=BAWVVYBHOW Dokumenttitel: gesellschafterdarlehen Emittent/Herausgeber: Stiftung Familienunternehmen Schlagwort(e): Unternehmen 14.03.2014 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
257400 14.03.2014 |