Wüstenrot & Württembergische AG
Stuttgart
– ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 25. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)
ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchgeführt
und für die Aktionäre der Wüstenrot & Württembergische AG und ihre Bevollmächtigten live im passwortgeschützten Online-Service übertragen. Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die
Aktionärsnummer kann den mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden. Als Zugangspasswort verwenden die Aktionäre,
die sich bereits für den Online-Service registriert haben, das bei der Registrierung selbst gewählte Zugangspasswort. Alle
übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung
übersandt werden, ein individuelles Passwort für den Erstzugang zum Online-Service. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Große Sitzungssaal, Wüstenrot & Württembergische
AG, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart.
Teil A.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten
Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b Abs.
3, 315b Abs. 3 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2021 beendete Geschäftsjahr entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen am 30. März 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen
sind der Hauptversammlung ebenfalls nur zugänglich zu machen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
bedarf es daher nicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 77.606.718,80 wie folgt
zu verwenden:
EUR 0,65 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR |
60.885.340,10 |
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen |
EUR |
16.000.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
721.378,70 |
Gesamt |
EUR |
77.606.718,80 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft am 31. Dezember 2021 unmittelbar gehaltenen 79.966
eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die
Zahl der gewinnberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet, der bei einer unveränderten Ausschüttung von EUR 0,65 je gewinnberechtigter Stückaktie
entsprechend angepasste Beträge für den insgesamt ausgeschütteten Betrag und den Gewinnvortrag vorsieht.
Die Dividendenzahlung ist am Montag, den 30. Mai 2022 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Nach § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG
II; BGBl. 2019 I, S. 2637 ff.) ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG findet § 162 AktG erstmals auf das nach dem 31.
Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr Anwendung und hat die erstmalige Beschlussfassung gemäß § 120a Abs. 4 AktG spätestens
in der ersten ordentlichen Hauptversammlung des zweiten Geschäftsjahres, das auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Dementsprechend hat die Gesellschaft erstmals für das Geschäftsjahr 2021 einen Vergütungsbericht gemäß §162 AktG erstellt
und wird dieser Vergütungsbericht der ordentlichen Hauptversammlung, die im Geschäftsjahr 2022 stattfindet, zur Billigung
vorgelegt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in Teil B. wiedergegeben (der ‘Vergütungsbericht 2021 der Wüstenrot
& Württembergische AG’) und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww |
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 dort auch während der Hauptversammlung zugänglich
sein.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß §162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 beigefügt.
Die Gesellschaft wird den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und den Vermerk nach § 162 Abs. 4 AktG unverzüglich
nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww |
veröffentlichen und mindestens zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich halten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2022 und das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2023
Infolge des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (FISG; BGBl. 2021 I, S. 1534 ff.) ist bei Versicherungsunternehmen
nicht länger der Aufsichtsrat, sondern vielmehr die Hauptversammlung für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständig.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat gestützt auf die Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
a) |
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie
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b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Lageberichten für das Geschäftsjahr
2022 und das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2023, wenn und soweit derartige unterjährige Abschlüsse und Lageberichte
einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,
|
zu bestellen.
Die Bestellung umfasst auch die Prüfung der IFRS-Fonds-Reportings der Spezial-Sondervermögen des Wüstenrot & Württembergische-Konzerns
sowie die Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und Gruppenebene gem. § 35 Abs. 2 VAG.
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) genannten Art auferlegt wurde.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung (Sitz der Gesellschaft) und von § 14 der Satzung (Ort der Hauptversammlung)
Die Gesellschaft baut derzeit am Standort Kornwestheim den neuen W&W-Campus. In insgesamt 14 miteinander verbundenen Häusern
wird der Campus rund 4.000 Arbeitsplätze für die W&W-Gruppe bieten. Der Campus führt räumlich das zusammen, was 1999 mit der
Fusion von Wüstenrot und Württembergische begonnen wurde. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Campus als gemeinsamer
Standort der W&W-Gruppe sollen bis Anfang 2023 und die Umzüge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen bis Mitte 2023 abgeschlossen
sein. Vor diesem Hintergrund sollen auch der statutarische Sitz der Gesellschaft von Stuttgart nach Kornwestheim verlegt und
dementsprechend §§ 1 Abs. 2 und 14 der Satzung, die den statutarischen Sitz der Gesellschaft und den Ort der Hauptversammlung
regeln, angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
‘(2) Sitz der Gesellschaft ist Kornwestheim.’
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b) |
§ 14 der Satzung wird wie folgt geändert:
‘Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Stuttgart, an einem anderen Ort im Regierungsbezirk Stuttgart oder
am Sitz einer Deutschen Wertpapierbörse statt.’
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|
8. |
Beschlussfassung über die Nachwahl von drei Mitgliedern zum Aufsichtsrat
Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Hans Dietmar Sauer, Dr. Reiner Hagemann und Hans-Ulrich Schulz
haben jeweils ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2022 altersbedingt niedergelegt. Dementsprechend sind drei Anteilseignervertreter
mit Wirkung zum 1. September 2022 neu in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt
werden.
Gemäß § 96 Abs. 2 AktG setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft ferner zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens
30 % aus Männern zusammen. Weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die Seite der Arbeitnehmervertreter haben mit Blick
auf die Nachwahl der Gesamterfüllung dieser Quoten widersprochen. Die Quoten gemäß § 96 Abs. 2 AktG sind daher erfüllt, wenn
im Gesamtaufsichtsrat mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer vertreten sind. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit sieben
Frauen und neun Männer an. Die Quoten gemäß § 96 Abs. 2 AktG sind daher derzeit erfüllt und werden auch nach der Wahl in jedem
Fall erfüllt sein.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag der Anteilseignervertreter des Nominierungsausschusses vor,
1. |
Herrn Dr. Michael Gutjahr, ehemaliges Vorstandsmitglied der Wüstenrot & Württembergische AG und derzeit im Ruhestand, wohnhaft
in Stuttgart, anstelle von Herrn Dietmar Sauer,
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2. |
Herrn Dr. Wolfgang Salzberger, Geschäftsführer und Chief Financial Officer der ATON GmbH, wohnhaft in Röhrmoos, anstelle von
Herrn Dr. Reiner Hagemann, und
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3. |
Frau Edith Weymayr, Vorsitzende des Vorstands der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), wohnhaft in Karlsruhe,
anstelle von Herrn Hans-Ulrich Schulz,
|
jeweils mit Wirkung zum 1. September 2022 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Die Wahlen sollen im Wege von Einzelwahlen durchgeführt werden.
Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit den Zielen, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannt hat, und mit
dem Kompetenzprofil, das der Aufsichtsrat für sich erarbeitet hat.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Gutjahr und
Frau Weymayr zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Gutjahr
und Frau Weymayr derzeit Mitglieder des Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V. sind, die
mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält. Herr Dr. Gutjahr hat diese Mitgliedschaft zum Ablauf des 31.
August 2022 beendet.
Herr Dr. Salzberger ist Geschäftsführer der ATON GmbH; die ATON GmbH hat (mittelbar) denselben Gesellschafterkreis wie die
FS BW Holding GmbH, die mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft hält.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind nicht Mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und nicht Mitglieder
in anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich einer Übersicht über ihre jeweiligen wesentlichen Tätigkeiten,
sind dieser Einberufung jeweils als Anlage beigefügt und ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww |
zugänglich.
|
9. |
Beschlussfassung über Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 in § 5 Abs. 5 der Satzung und über die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
in § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2022)
Die Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 hat in § 5 Abs. 5 der Satzung ein genehmigtes Kapital geschaffen, das den Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens EUR 100.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2018). Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Das Genehmigte Kapital 2018 läuft am 12. Juni 2023
aus.
Daher soll das bisherige Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2022 geschaffen werden. Die
Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2022 soll EUR 100.000.000,00 betragen und damit dem von der Hauptversammlung am 13. Juni
2018 beschlossenen Volumen des Genehmigten Kapitals 2018 entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Das von der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 zu Punkt 8 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte Kapital 2018 (§ 5 Abs. 5
der Satzung) wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.
|
b) |
Es wird ein neues Genehmigtes Kapital 2022 in Höhe von EUR 100.000.000,00 geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 5 der Satzung
wie folgt neu gefasst:
‘(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2027 durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch
um höchstens EUR 100.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Dabei steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht
zu. Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
– |
für Spitzenbeträge; oder
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder für den (auch mittelbaren)
Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von Forderungen, auch soweit sie gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete
Konzernunternehmen gerichtet sind) anbieten zu können; oder
|
– |
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
der bereits ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unterschreitet, und der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital
zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – falls
geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind sonstige Aktien
anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert
worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Schuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht,
eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht; oder
|
– |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten,
die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung
von Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs.
2 AktG zu bestimmen und die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 und ihrer Durchführung,
insbesondere den Ausgabebetrag und die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
2022 entsprechend der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
|
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c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018 in § 5 Abs. 5 der Satzung nur zusammen
mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2022 in § 5 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2022 nicht vor
der Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018 erfolgt und ferner die Eintragung der Aufhebung des
bisherigen Genehmigten Kapitals 2018 nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2022 sichergestellt
ist.
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 13. Juni 2018 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und
über die Änderung des Bedingten Kapitals 2018 sowie von § 5 Abs. 6 der Satzung
Die Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 hat zu Punkt 9 der Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
damit zusammenhängend ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018) und die Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung beschlossen.
Diese Ermächtigung ist bislang nicht ausgenutzt worden und läuft am 12. Juni 2023 aus.
Vor diesem Hintergrund soll die Ermächtigung aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen
werden. Ferner soll das Bedingte Kapital 2018 – unter Beibehaltung der bisherigen Höhe von bis zu EUR 240.000.003,46 – entsprechend
angepasst und zum Bedingten Kapital 2022 werden. Schließlich soll § 5 Abs. 6 der Satzung entsprechend geändert werden.
Der Zweck der neuen Ermächtigung und der Anpassung des Bedingten Kapitals 2018 besteht maßgeblich darin, die Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Aufnahme regulatorischer Eigenmittel zu erweitern. Vor dem Hintergrund der aufsichtsrechtlichen Anforderungen
im Bereich der Eigenmittelausstattung (einschließlich auf Gruppenebene und auf Ebene eines Finanzkonglomerats) und der ökonomischen
Rahmenbedingungen ist die flexible Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für die nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des
Unternehmens (einschließlich der verbundenen Gesellschaften) unverändert von erheblicher Bedeutung. Zur Herstellung dieser
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ist die Möglichkeit der Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, von Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, welche die regulatorischen Eigenmittelanforderungen
erfüllen, ein wichtiges Instrument. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, flexibler auf die wirtschaftlichen
und rechtlichen Rahmenbedingungen zu reagieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der von der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe
von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, welche die ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 13. Juni 2018 unter Punkt 9 der Tagesordnung beschlossen hat, wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung
zur Eintragung der nachstehend in Buchstabe c) vorgeschlagenen Änderung des Bedingten Kapitals 2018 im Handelsregister.
b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
(1) |
Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; Laufzeit; Aktienzahl und weitere Ausgestaltung der Options-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ab dem Zeitpunkt, zu dem die nachstehend in Buchstabe c) vorgeschlagene
Änderung des Bedingten Kapitals 2018 im Handelsregister eingetragen worden ist, und bis zum 24. Mai 2027 einmalig oder mehrmals
auf den Namen lautende Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination
dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten Optionsrechte bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern
von Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 240.000.003,46 nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs-
bzw. Genussscheinbedingungen dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungs-
bzw. Genussscheinbedingungen können auch anstelle von Wandlungs- bzw. Optionsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen
bzw. der Genussscheine (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht während oder zum Ende der Laufzeit oder bei Vorliegen bestimmter
aufsichtsrechtlicher Bedingungen oder Auflagen oder Umstände oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte oder zu einem anderen vorgesehenen Zeitpunkt (dies umfasst auch eine Fälligkeit
wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien
der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren (‘Aktienlieferungsrecht’).
Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Schuldverschreibungen, Genussrechte oder eine Kombination
dieser Instrumente so ausgestaltet werden, dass das Kapital, das für sie eingezahlt wird, die im Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft
und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats erfüllt und etwaige aufsichtsrechtliche Aufnahmegrenzen
nicht überschreitet.
Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
– in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.
Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben
werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen bzw. für die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte
zu gewähren oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder ein Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
und Genussrechten durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen und ihre Garantie durch die Gesellschaft dürfen nur erfolgen,
wenn die insofern jeweils maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
(2) |
Bezugsrecht; Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
|
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gewährt wird, wird ihnen
das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen bzw. die
Genussrechte von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
– |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
– |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen,
wie es erforderlich ist, damit Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder -genussrechten (bzw. Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit auf Aktien der Gesellschaft gerichtetem Aktienlieferungsrecht)
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei
Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde.
|
– |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ihren nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht
oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals übersteigen darf. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen oder
Genussrechte veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum
vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen oder Genussrechte im Rahmen
einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG bzw. gemäß § 203 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Schließlich sind auf die vorgenannte 10
%-Grenze Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs.
4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden
sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien
der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht besteht.
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– |
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht, ohne Optionsrecht/-pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht
ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird (wobei die
Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder einer an diese Größen
angelehnten Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und
der Ausgabebetrag der Genussrechte oder der Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
im Wesentlichen entsprechen.
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(3) |
Optionsrecht; Wandlungsverhältnis; bare Zuzahlungen
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Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten werden jeder (Teil-)Schuldverschreibung bzw. jedem
Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen
oder – auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts – verpflichten. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechte können die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. Genussscheinen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der
(Teil-)Schuldverschreibungen bzw. aus dem Genussrecht und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine bare Optionsprämie
erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe
der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen
oder auf den Inhaber lautenden Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der (Teil- )Schuldverschreibungen bzw.
der Genussscheine, das unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. ihre Genussscheine gemäß
den vom Vorstand festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer
(Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende
Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins unter ihrem
Nennbetrag, kann sich das Wandlungsverhältnis auch aus der Division des Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Bei der Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum
Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung
oder eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet werden. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen
können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend unter (4)
bestimmten Mindestpreises) in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit
der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in jedem Fall auf volle Zahlen
auf- oder abgerundet werden; auch in diesem Fall können eine in bar zu leistende Zuzahlung oder eine in bar zu leistende Wandlungsprämie
festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
§§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
(4) |
Options- und Wandlungspreis; Verwässerungsschutz
|
Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts oder des Ausschlusses des Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge muss der jeweils
festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (i) während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht und gemäß § 67a AktG übermittelt werden kann, oder, (ii) wenn der Vorstand den Options-
bzw. Wandlungspreis bereits früher festlegt und ihn bekannt macht, während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises betragen.
Wird das Bezugsrecht nicht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis
für eine Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der
Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte betragen.
In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis
nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen mindestens entweder dem vorstehend genannten Mindestpreis
entsprechen oder dem nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw.
dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %)
liegt.
Wird die Aktie der Gesellschaft während des maßgeblichen Zeitraums nicht im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelt, tritt für Zwecke der vorstehenden Regelungen an die Stelle des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses
der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse der nicht gewichtete durchschnittliche
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an dem regulierten Markt oder in dem Freiverkehr, in dem die Aktie der Gesellschaft
während des betreffenden Zeitraums das höchste Handelsvolumen aufweist.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. Genussschein auf die hierfür auszugebenden
Stückaktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der (Teil-)Schuldverschreibung bzw. des Genussscheins zuzüglich
einer etwaigen baren Zuzahlung (bzw. eines bei der Ausgabe gezahlten Agios) oder baren Wandlungs- oder Optionsprämie nicht
übersteigen.
§§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger
der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien
das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital
erhöht oder eigene Aktien veräußert (jeweils ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder
(iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte
mit Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht oder Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder garantiert
(ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern
oder Gläubigern schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte oder den Schuldnern schon bestehender Options- bzw. Wandlungspflichten
oder von Aktienlieferungsrechten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw. nach Ausübung des Aktienlieferungsrechts durch die Gesellschaft
kraft Gesetzes zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann, soweit gesetzlich zulässig, auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Aktienlieferungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options-
bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum Verwässerungsschutz erforderlich, können die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen
für die vorgenannten Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte
je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. je Genussschein angepasst wird. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, für Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre oder für andere außerordentliche Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte
verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw.
Wandlungspflichten oder der Aktienlieferungsrechte und/oder der Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw.
der Aktienlieferungsrechte je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. je Genussschein vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt.
Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung
bzw. Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls
zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, wenn die Aktie der Gesellschaft dort nicht gehandelt wird, an dem regulierten
Markt oder dem Freiverkehr mit dem höchsten Handelsvolumen während der zehn Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung
bzw. der Wandlung entspricht.
Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte
nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder
einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt
oder, wenn eine Optionspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit Lieferung solcher Aktien bedient werden
kann.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
bzw. Genussrechte zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. die Options- und/oder Wandelgenussrechte begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen. Zu diesen Einzelheiten
der Ausgabe bzw. zur Ausstattung gehören insbesondere Zinssatz, Laufzeit und Stückelung, Festlegung einer baren Zuzahlung
(bzw. eines bei Ausgabe zu zahlenden Agios) oder einer Wandlungs- oder Optionsprämie, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen,
Begründung einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts, Options- bzw. Wandlungszeitraum, die Bedingungen
einer Pflichtwandlung, der Rang der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte und eine etwaige Verlustteilnahme, der Options-
bzw. Wandlungspreis, der Ausgabebetrag der neuen Aktien sowie Verwässerungsbestimmungen. Bei der Festlegung der Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte hat der Vorstand die Vorgaben dieser Ermächtigung
einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur aufsichtsrechtlichen Anerkennung des eingezahlten Kapitals
als Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats sowie zur
Einhaltung etwaiger aufsichtsrechtlich zulässiger Aufnahmegrenzen, einzuhalten. Die Ermächtigung gilt ferner auch für den
Zinssatz sowie die weitere Ausgestaltung der Verzinsung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte. Dabei kann die Verzinsung
auch so gestaltet werden, dass ihre Zahlbarkeit und/oder ihre Höhe von der Dividende, dem Jahresüberschuss, dem Bilanzgewinn
oder anderen Bilanzkennziffern abhängig ist.
c) |
Änderung des Bedingten Kapitals 2018
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Das Bedingte Kapital 2018 wird wie folgt geändert und im Rahmen der Änderung in das Bedingte Kapital 2022 umbenannt:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 240.000.003,46 durch Ausgabe von bis zu 45.889.102 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien
bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. bei
Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 bis zum 24. Mai 2027 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 und nur insoweit durchzuführen,
– |
wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder
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– |
wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre
Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder
|
– |
wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu liefern,
|
und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird, soweit rechtlich zulässig, ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende
Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr
der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Von der Ermächtigung
durch Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2022 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussrechten darf nur Gebrauch
gemacht werden, wenn die Schuldverschreibungen oder Genussrechte so ausgestaltet sind, dass das Kapital, das für sie eingezahlt
wird, die im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Anerkennung als
Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats erfüllt und die
etwaigen aufsichtsrechtlich zulässigen Aufnahmegrenzen nicht überschreitet. Ferner darf von der Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss
vom 25. Mai 2022 im Wege der Begebung von Schuldverschreibungen sowie von Genussrechten durch nachgeordnete Konzernunternehmen
und ihrer Garantie durch die Gesellschaft nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies nach den insofern jeweils maßgeblichen aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist.
d) |
Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung
|
§ 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt geändert:
‘(6) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 240.000.003,46, eingeteilt in bis zu Stück 45.889.102 auf den Namen lautende Stückaktien,
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit
a) |
die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus
Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft
aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2022 bis zum 24. Mai 2027 begeben bzw.
von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder,
|
b) |
die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2022
bis zum 24. Mai 2027 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind
und diese Verpflichtung erfüllen oder,
|
c) |
die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von
der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch
Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2022 bis zum 24. Mai 2027 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern,
|
und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2022 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist, soweit rechtlich zulässig, ermächtigt,
für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem
Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen,
dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Von der Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2022 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
oder Genussrechten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Schuldverschreibungen oder Genussrechte so ausgestaltet sind,
dass das Kapital, das für sie eingezahlt wird, die im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung geltenden aufsichtsrechtlichen
Anforderungen für die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene
eines Finanzkonglomerats erfüllt und die etwaigen aufsichtsrechtlich zulässigen Aufnahmegrenzen nicht überschreitet. Ferner
darf von der Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2022 im Wege der Begebung von Schuldverschreibungen
sowie von Genussrechten durch nachgeordnete Konzernunternehmen und ihrer Garantie durch die Gesellschaft nur Gebrauch gemacht
werden, wenn dies nach den insofern jeweils maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.’
|
|
11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts
Die Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 hat unter Punkt 6 der Tagesordnung eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts beschlossen
(‘Ermächtigung 2020’). Aufgrund der Ermächtigung 2020 kann die Gesellschaft eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25. Juni 2020 oder – wenn das Grundkapital der Gesellschaft dann niedriger ist – im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung erwerben. Von der Ermächtigung 2020 ist in den Zeiträumen vom 10. März 2021 bis zum 25. März
2021, vom 6. April 2021 bis zum 30. April 2021 sowie vom 28. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 im Rahmen mehrerer Aktienrückkaufprogramme
Gebrauch gemacht worden. Dabei sind für Zwecke der Unterlegung der von der Gesellschaft durchgeführten Mitarbeiteraktienprogramme
188.501 eigene Aktien im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben worden. Die Ermächtigung 2020 läuft mit
Ende des 24. Juni 2025 aus.
Vor diesem Hintergrund und zur Vereinheitlichung der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit den Laufzeiten
der unter den Punkten 9 und 10 vorgeschlagenen Ermächtigungen (Genehmigtes Kapital 2022 und Ermächtigung zur Ausgabe von Options-,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente) soll die
Ermächtigung 2020 durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt
werden. Die neue Ermächtigung soll ein Volumen von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft haben.
Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
1. |
Aufhebung der Ermächtigung 2020
|
Die von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts
(‘Ermächtigung 2020’) wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Ziffer 2 vorgeschlagene
neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
und eines etwaigen Andienungsrechts wirksam wird. Von der Aufhebung bleiben die Verwendungsermächtigungen und die diesbezüglichen
weiteren Regelungen der Ermächtigung 2020, insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts, für aufgrund der Ermächtigung 2020
erworbene eigene Aktien unberührt.
2. |
Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss
des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts
|
a) |
Erwerb eigener Aktien und Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – wenn das Grundkapital der Gesellschaft dann niedriger ist – im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in Buchstabe b) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum 24. Mai 2027.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die nachfolgend bezeichneten Wege:
aa) |
Der Erwerb kann über die Börse erfolgen. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten.
|
bb) |
Der Erwerb kann ferner mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (‘Kaufangebot’) bzw. mittels
einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (‘Angebotsaufforderung’) vorgenommen
werden. Dabei darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), wenn das Gesetz für den Erwerb einen Mindestpreis vorsieht,
diesen gesetzlichen Mindestpreis nicht unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten und anderenfalls den arithmetischen
Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Angebotsaufforderung
(jeweils die ‘Angebotsveröffentlichung’) um nicht mehr als 10 % unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. Ergeben
sich nach der Angebotsveröffentlichung erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Börsenkurses der Aktien, so kann das Kaufangebot
bzw. die Angebotsaufforderung angepasst werden; im Fall einer solchen Anpassung darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung
der Anpassung um nicht mehr als 10 % unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. Das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung
kann weitere Bedingungen oder Fristen vorsehen. Sofern bei einem Kaufangebot oder einer Angebotsaufforderung das Volumen der
Aktien, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben werden, das
vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet (‘Überzeichnung’), erfolgt der Erwerb nach dem Verhältnis der Anzahl der Aktien,
für welche das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung nach dem vorgesehenen Rückkaufvolumen maximal gilt, zu der Gesamtzahl
der Aktien, für welche die Aktionäre das Kaufangebot insgesamt angenommen bzw. bei einer Angebotsaufforderung insgesamt Verkaufsangebote
abgegeben haben. Ferner kann die Gesellschaft im Fall einer Überzeichnung einen bevorrechtigten Erwerb bzw. eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung
Kaufangebote abgegeben werden, und eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorsehen. Insofern wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein etwaiges Andienungsrecht (umgekehrtes Bezugsrecht) der Aktionäre auszuschließen.
|
|
b) |
Verwendung erworbener eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich
zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
aa) |
Die Aktien können über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.
|
bb) |
Die Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußert
werden, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Gattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung
der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser
keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich
bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah
vor der Veräußerung der Aktien. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, der auf die Aktien, die nach diesem
Buchstaben b) bb) erworben werden, und (i) auf Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. gemäß § 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben werden sowie (ii) auf Aktien, in Bezug auf die aufgrund von Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen gegebenenfalls ausgegeben worden sind, ein Options-
oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht,
entfällt, darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft betragen. Maßgeblich ist dabei das Grundkapital
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung.
|
cc) |
Die Aktien können gegen Sacheinlage veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder dem Erwerb anderer Vermögensgegenstände
(einschließlich von Forderungen, auch soweit diese gegen die Gesellschaft gerichtet sind).
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dd) |
Die Aktien können zur Erfüllung von Bezugsrechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie zur Erfüllung von Aktienlieferungsrechten
oder von Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen
Anleihen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente verwendet werden.
|
ee) |
Bei Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht können den Inhabern
oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten
mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang gewährt
werden, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte oder nach der Erfüllung von Wandel- bzw. Optionspflichten
oder eines Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft zustehen würde.
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ff) |
Die Aktien können Mitarbeitern und Handelsvertretern zum Erwerb angeboten oder anderweitig, z. B. zur Bedienung von Erwerbs-
oder Bezugsrechten, an Mitarbeiter und Handelsvertreter übertragen werden. Als Mitarbeiter gelten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis
zu der Gesellschaft und/oder zu nachgeordneten Konzernunternehmen stehen oder standen. Als Handelsvertreter gelten Personen,
die als ‘Einfirmen’-Handelsvertreter nach § 84 HGB ausschließlich für die Gesellschaft und/oder nachgeordnete Konzernunternehmen
tätig sind oder waren.
|
gg) |
Die Aktien können zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend), bei der die Aktionäre nach ihrer Wahl (ganz oder teilweise) anstelle einer Bardividende eine Dividende in Form von Aktien
der Gesellschaft erhalten, verwendet und zu diesem Zweck gegen (vollständige oder teilweise) Übertragung des Dividendenanspruchs
übertragen werden.
|
hh) |
Die Aktien können durch den Vorstand eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital erfolgen; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien
in der Satzung anzupassen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.
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c) |
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung erworbener eigener Aktien
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigungen
unter Buchstaben b) bb), cc), dd), ee) und ff) verwendet werden. Ferner ist der Vorstand bei einer Veräußerung durch ein an
alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gemäß Buchstabe b) aa) ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, bei einer Verwendung eigener
Aktien gemäß Buchstabe b) gg) das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen.
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d) |
Ausnutzung der Erwerbs- und Verwendungsermächtigungen
Die vorstehenden Erwerbs- und Verwendungsermächtigungen können unabhängig voneinander jeweils einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilbeträgen durch die Gesellschaft sowie durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft oder durch auf deren
Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte, insbesondere durch Kreditinstitute, ausgenutzt werden. Die Verwendungsermächtigungen
gelten auch in Bezug auf eigene Aktien, welche die Gesellschaft gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben hat.
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e) |
Zustimmung des Aufsichtsrats
Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat
kann, soweit die Maßnahmen nicht den Ausschluss des Bezugsrechts oder eines etwaigen Andienungsrechts (umgekehrtes Bezugsrecht)
der Aktionäre beinhalten, auch vorab eine generelle Zustimmung erteilen.
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f) |
Salvatorische Regelung
Sollten wider Erwarten einzelne Teile des Ermächtigungsbeschlusses gemäß dieser Ziffer 2 unwirksam sein, so soll dies die
anderen Teile dieses Beschlusses unberührt lassen.
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Teil B.
Vergütungsbericht 2021 der Wüstenrot & Württembergische AG
Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssysteme des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden von der Hauptversammlung am
20. Mai 2021 jeweils mit einer großen Mehrheit von 99,62% (Vorstand) bzw. 99,81% (Aufsichtsrat) gebilligt und sind auf der
Homepage unter
https://www.ww-ag.com/de/ueber-uns/vorstand-und-aufsichtsrat/verguetung
veröffentlicht.
Von den im Vergütungssystem des Vorstands gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im
Geschäftsjahr 2021 keinen Gebrauch gemacht.
Da der Vergütungsbericht der Hauptversammlung erstmals 2022 zur Beschlussfassung vorgelegt wird, erübrigt sich die Erläuterung,
wie der Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG berücksichtigt wurde.
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten insbesondere die Angaben nach § 162 AktG zu den im Einklang mit dem Vergütungssystem
stehenden Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021.
Beträge in Tabellen sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, nach kaufmännischen Regeln gerundet. Rundungen können
zur Folge haben, dass Gesamtbeträge von den sie zusammensetzenden Einzelbeträgen abweichen können.
1. Vergütungsbericht für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
1.1 Vergütungsbestandteile
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern, werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems des Vorstands
nachfolgend zusammengefasst:
1.2 Vergütung
1.2.1 Gesamtjahreszielvergütung
Die konkrete Gesamtjahreszielvergütung der Vorstandsmitglieder bei 100% Zielerreichung wurde vom Aufsichtsrat nach Vorbefassung
im Personalausschuss überprüft. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage des Konzerns und der Wüstenrot & Württembergische AG (W&W oder die Gesellschaft). Diese Vergütung ist marktüblich.
Die folgende Tabelle stellt die individuelle Zielvergütung je Vorstandsmitglied im Konzern und der W&W sowie die relativen
Anteile der fixen und der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile an der Gesamtjahreszielvergütung dar.
1.2.2 Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 AktG
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 bzw. 2020 gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich deren jeweiligen relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 AktG dar.
Dies sind alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte
Vergütung). Rechtlich fällige, aber im Geschäftsjahr nicht zugeflossene Vergütung (geschuldete Vergütung) lag nicht vor. Die
gewährte Vergütung umfasst die im Geschäftsjahr 2021 bzw. 2020 ausgezahlte erfolgsunabhängige Festvergütung, die im betreffenden
Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen sowie die in 2021 bzw. 2020 zur Auszahlung fällige und entsprechend ausgezahlte
erfolgsabhängige Vergütung vorausgegangener Geschäftsjahre. Bei der erfolgsabhängigen Vergütung handelt es sich zum einen
um den im Geschäftsjahr 2021 fällig gewordenen und entsprechend ausgezahlten ersten Teil der Tantiemen aus 2020 (kurzfristig),
zum anderen um den über drei Jahre zurückgehaltenen und in 2021 bzw. 2020 fälligen und entsprechend ausgezahlten Tantiemeanteil
aus 2017 bzw. 2016 (langfristig). Die Nebenleistungen beinhalten die Referenzraten und die Kosten für die private Nutzung
des zur Verfügung gestellten Dienstwagens, die Beiträge für Versicherungen sowie die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen. Mögliche
einmalige Nebenleistungen fielen im Geschäftsjahr nicht an. Laufende Aufwendungen für die Altersversorgungszusagen bleiben
bei dieser Betrachtung definitionsgemäß außer Ansatz. Nicht berücksichtigt sind daher die Dienstzeitaufwände bzw. die Beiträge
für die betriebliche Altersversorgung, da diese im Geschäftsjahr weder gewährt noch geschuldet sind im Sinne von § 162 Abs.
1 AktG.
Wie den Tabellen entnommen werden kann, wurde die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden
in Höhe von brutto 2,2 Mio € sowie in Höhe von brutto 1,2 Mio € für alle weiteren Vorstandsmitglieder im Konzern eingehalten.
Die festgesetzte Höhe der Maximalvergütung wurde bei allen Vorstandsmitgliedern unterschritten.
Es wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
Alle Bestandteile der Vergütung entsprechen dem Vergütungssystem und damit der Vergütungspolitik.
1.3 Variable Vergütungsbestandteile: erfolgsabhängige Vergütung und Anwendung der Leistungskriterien gemäß § 162 Abs. 1 S.2
Nr. 1 AktG
Die erfolgsabhängige, variable Vergütung (Tantieme) ist an ein Zielvereinbarungssystem geknüpft, das unternehmensbezogene
und individuelle Ziele (Leistungskriterien) vorsieht. Der Anteil der Unternehmensziele an den Gesamtzielen beträgt 80%, der
Anteil der individuellen Ziele 20%. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken, werden
die Ziele übertroffen, so ist der Zielerreichungsgrad auf 140% begrenzt. Die Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt
in zwei Tranchen: 40% werden im Folgejahr nach Feststellung des Zielerreichungsgrades sofort ausgezahlt (kurzfristige erfolgsabhängige
Vergütung), 60% des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils werden über einen Zeitraum von drei Jahren zurückgehalten und
unter den Vorbehalt von Verfallsklauseln gestellt (langfristige erfolgsabhängige Vergütung). Im Geschäftsjahr 2021 wurden
der erste Teil der Tantiemen des Geschäftsjahres 2020 sowie der zweite Teil zurückgehaltener Tantiemen aus 2017 fällig und
ausgezahlt. Bei Herrn Steffan erfolgte zudem die ratierliche Auszahlung zurückgehaltener Tantiemen der Geschäftsjahre 2017
bis 2019 für seine damalige Tätigkeit bei der Wüstenrot Bausparkasse AG in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung.
Die folgenden Angaben beziehen sich daher zum einen auf den ersten Teil der Tantiemen des Geschäftsjahres 2020 sowie die dieser
variablen Vergütung zugrunde liegenden Leistungskriterien. Zum anderen werden die Tantiemen und Leistungskriterien des Geschäftsjahres
2017 dargestellt.
1.3.1 Tantiemen und Leistungskriterien des Geschäftsjahres 2020 W&W (kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung)
Die Unternehmensziele, die für alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen gelten, setzen sich aus den Leistungskriterien ‘Jahresergebnis
Konzern’, ‘Marktperformance Konzern’, ‘Mitarbeiterzufriedenheit’, ‘Kosteneffizienz’ sowie ‘Jahresergebnis W&W’ zusammen. Diese
Leistungskriterien (Ziele und Messgrößen), ihre Gewichtung, Vergütungs- und Leistungskorridor (Zielerreichungsgrad 0-140%
und Unter-/Obergrenzen) sowie die Leistungsfeststellung (gewichteter Zielerreichungsgrad) sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt:
Die nachfolgenden Tabellen stellen die individuellen Leistungskriterien (Ziele und Bemessungskriterien), ihre Gewichtung,
Vergütungs- und Leistungskorridor (Zielerreichungsgrad 0-140% und Unter-/Obergrenzen) sowie die Leistungsfeststellung (gewichteter
Zielerreichungsgrad) dar. Die individuellen Leistungskriterien setzen sich aus quantitativen und qualitativen Zielen zusammen.
Da die qualitativen Ziele – anders als die quantitativen – in der Regel nicht mit bestimmten Messwerten hinterlegt werden
können, erfolgte bei den qualitativen Zielen die Feststellung des Zielerreichungsgrades durch Prüfung und Bewertung der maßgeblichen
Umstände durch den Aufsichtsrat auf der Grundlage einer Empfehlung des Personalausschusses:
Der vom Aufsichtsrat ermittelte und festgesetzte Gesamtzielerreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2020 sowie die sich für das
Geschäftsjahr 2020 daraus ergebenden Höhen der Gesamttantiemen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind den nachfolgenden Aufstellungen
zu entnehmen:
1.3.2 Tantiemen und Leistungskriterien des Geschäftsjahres 2020 der Vorstandsmitglieder Alexander Mayer und Jens Wieland bei
weiteren Gesellschaften des Konzerns: Württembergische Versicherung AG (WV), Württembergische Lebensversicherung AG (WL),
W&W Asset Management GmbH (AM), W&W Informatik GmbH (WWI), W&W Service GmbH (WWS) (kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung)
Die Governance im Konzern sieht vor, dass bestimmte Funktionen in der W&W-Gruppe aus einer Hand ausgeführt werden und ein
Geschäftsleiter die entsprechenden Aufgaben konzernweit verantwortet. Dies führt neben einer ganzheitlichen Sicht auf die
Themen in der W&W-Gruppe zu Stringenz sowie Verbindlichkeit in den Entscheidungen und stärkt dadurch auch die langfristige
Entwicklung des Konzerns. Alexander Mayer übt konzernweit die Funktion des CFO sowie Jens Wieland konzernweit die Funktion
des CIO aus. Beide erhalten für ihre Tätigkeit in den jeweiligen weiteren Unternehmen eine gesonderte Vergütung, deren variablem
Anteil ebenfalls Leistungskriterien zugrunde liegen. Diese Leistungskriterien und Tantiemen sind in den nachfolgenden Tabellen
dargelegt:
1.3.3 Tantiemen und Leistungskriterien des Geschäftsjahres 2017 (langfristige erfolgsabhängige Vergütung)
Bei den Versicherungsgesellschaften (Wüstenrot & Württembergische AG, Württembergische Versicherung AG, Württembergische Lebensversicherung
AG) sowie bei der W&W Asset Management GmbH erfolgte die Auszahlung des zweiten, zurückgehaltenen Teils der Tantiemen aus
2017 im Jahr 2021, da die für diesen entsprechenden Zeitraum festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. Der W&W-Konzern
hat in den Jahren 2018 bis 2020 ein durchschnittliches IFRS-Ergebnis nach Steuern in Höhe von mindestens 100 Mio € pro Jahr
erzielt und in keinem der drei Jahre einen Verlust ausgewiesen. Das im Vergütungssystem beschlossene Nachhaltigkeitskriterium
eines durchschnittlichen IFRS-Konzernergebnisses von mindestens 140 Mio € pro Jahr gilt erst ab der Festsetzung der Tantieme
für das Geschäftsjahr 2021 im Jahr 2022.
Bei Herrn Steffan erfolgte zudem die ratierliche Auszahlung zurückgehaltener Tantiemen der Geschäftsjahre 2017 bis 2019 für
seine damalige Tätigkeit bei der Wüstenrot Bausparkasse AG in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung.
1.4 Förderung der langfristigen Entwicklung des Konzerns und der Gesellschaft gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG
Die Vergütung und das der Vergütung zugrunde liegende System fördern unter mehreren Gesichtspunkten die langfristige Entwicklung
des Konzerns und der Gesellschaft.
Durch die Aufteilung der Vergütung in feste und variable Vergütungsbestandteile wird zum einen die Grundlage für die wirtschaftliche
Unabhängigkeit eines Vorstandsmitglieds für die verantwortungsvolle Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben geschaffen. Zum anderen
ist sichergestellt, dass keine signifikante Abhängigkeit von einer variablen Vergütung besteht und somit keine Fehlanreize
zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken ausgelöst werden, welche der Entwicklung des Konzerns oder der Gesellschaft
schaden könnten.
Durch den variablen Vergütungsanteil werden die erforderlichen Anreize für eine erfolgreiche Konzernsteuerung und Weiterentwicklung
sowie für den Ausbau einer soliden Kapitalgrundlage gesetzt. Die variable Vergütung des Vorstands, insbesondere die Ausrichtung
an einem Zielvereinbarungssystem, fördert die langfristige Entwicklung des Konzerns und der Gesellschaft insofern, als dass
durch die Wahl der Leistungskriterien wichtige Impulse für die Umsetzung der strategischen Ausrichtung sowie der operativen
Steuerung gesetzt werden.
Die in der Geschäftsstrategie des Konzerns niedergelegten Ziele der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sind die Grundlage für
die Festlegung der Leistungskriterien des Vorstands, bestehend aus den Unternehmens- und Individualzielen. Die vereinbarten
Unternehmens- und Individualziele leisten daher einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele in den Unternehmensstrategien
sowie zur Sicherung der langfristigen stabilen Entwicklung des Konzerns und der Gesellschaften. Die Vergütung ist im Einklang
mit den Zielen der Geschäfts- und Risikostrategie so ausgestaltet, dass der langfristige Unternehmenserfolg im Vordergrund
steht. Adverse Anreize werden vermieden. Das verabschiedete Vergütungssystem trägt im Einklang mit den Zielen der Geschäfts-
und Risikostrategie zur nachhaltigen Sicherung der Existenz und des Unternehmenserfolgs der W&W-Gruppe sowie der einzelnen
Unternehmen bei.
Die Ziele ‘Jahresergebnis Konzern’ sowie ‘Jahresergebnis W&W’ zielen ab auf das Erwirtschaften einer nachhaltigen Rendite
und sind damit darauf ausgerichtet, dass die aktuellen und zukünftigen Eigenmittelanforderungen der jeweiligen Gesellschaft
bzw. der Gruppe aus Gewinnen (Innenfinanzierung) nachhaltig erwirtschaftet werden. Damit beinhalten sie die Sicherung der
Substanz der W&W-Gruppe sowie der einzelnen Unternehmen und legen die Grundlage für ihre langfristige Entwicklung. Ziele wie
‘Kosteneffizienz’ zielen auf ein wettbewerbsfähiges Kostenniveau ab. Die Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit (Bereitschaft
zur Weiterempfehlung) und der Marktperformance (Anzahl der Konzernkunden) haben die Sicherung der Unternehmensfortführung
durch hoch qualifizierte, zufriedene Mitarbeiter und eine langfristige Kundenbindung zum Gegenstand. Profitables Wachstum
bei gleichzeitiger Schaffung von schlanken, effizienten Strukturen und Abläufen ermöglicht die Sicherung einer nachhaltigen
Ertragskraft. Die Verankerung der Unternehmensziele ‘Jahresergebnis Konzern’, ‘Konzernkunden’ und ‘Mitarbeiterzufriedenheit’
in den Zielvereinbarungen für alle Konzernunternehmen forciert die einheitliche, langfristige Entwicklung des Konzerns.
Individualziele zur strategischen Konzeption (z. B. Weiterentwicklung Strategiekonzept 2025), zur Umsetzung von strategischen
und digitalen Projekten (z. B. b@w, IFRS 17, Service.Besser!) sowie ressortspezifische Ziele (z.B. Transformation WWI 4.0)
untermauern ebenfalls die langfristige Entwicklung dadurch, dass sie strategische Schwerpunktthemen verankern und deren Operationalisierung
sicherstellen. Ferner dienen die Individualziele dazu, spezielle Fokusthemen innerhalb eines Geschäftsjahres explizit zu incentivieren.
Darüber hinaus forciert die Kontinuität in den Zielen über mehrere Jahre die langfristige Ertragsentwicklung konzernweit.
Die Anwendung der Leistungskriterien im Einzelnen ist den Tabellen des vorhergehenden Abschnitts 1.3 zu entnehmen.
Die Zurückbehaltung eines wesentlichen Teils der variablen Vergütung über drei Jahre und die Auszahlung dieses Teils in Abhängigkeit
von Nachhaltigkeitskriterien zielt darauf ab, nachhaltige Leistung einzufordern, fördert das langfristige Engagement des Vorstands
und setzt Anreize für eine nachhaltige Wertschaffung. Insbesondere berücksichtigt ein durchschnittliches IFRS-Konzernergebnis
von mindestens 140 Mio. € pro Jahr den Ausbau der Ertragsbasis durch Marktwachstum in profitablen Bereichen sowie die risikostrategischen
Vorgaben und aufsichtsrechtlichen Verschärfungen. Des Weiteren unterstützt es die Substanzstärkung der W&W-Gruppe u. a. gegen
Kapitalmarktunsicherheiten durch konzerninternen Kapitalaufbau.
Die Ausrichtung der Vergütung insgesamt an der Unternehmensstrategie, an Wettbewerbsfähigkeit und Marktfähigkeit, der Vermeidung
negativer Anreizwirkungen sowie der Schaffung von Transparenz sichert die langfristige Entwicklung der W&W-Gruppe. Die Vergütung
des Vorstands fördert eine nachhaltige und langfristige Entwicklung des Konzerns und der Gesellschaft und entspricht dem unter
Kapitel 1.1 dargestellten Vergütungssystem.
1.5 Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG
Allen Vorstandsmitgliedern sind für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit beitragsorientierte Leistungszusagen
in Form von Alters- und Hinterbliebenenrenten sowie Leistungszusagen für den Invaliditätsfall zugesagt. Der Beitrag beträgt
23% des pensionsfähigen Festgehalts. Der Beitrag wird jährlich als Einmaleinlage in eine Rückdeckungsversicherung bei der
Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG (ARP) einbezahlt. Die daraus resultierenden Leistungen sind Inhalt der Pensionszusage,
welche nicht vollumfänglich vom Beitrag gedeckt sind. Die Barwerte bilden den Wert der gesamten Zusage zum Stichtag 31.12.2021
ab. Die nachfolgenden Tabellen weisen gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG den Barwert der Versorgungsleistungen nach IFRS bzw. HGB
zum Stichtag sowie den Betrag aus, der vom Konzern bzw. der W&W im Geschäftsjahr hierfür aufgewandt bzw. zurückgestellt wurde
(Zuführungen). Daneben enthalten die Tabellen Angaben zu den Beiträgen, die im Geschäftsjahr 2021 bzw. 2020 für die Rückdeckungsversicherung
bei der ARP eingezahlt wurden. Die Höhe der Zuführungen ist nicht mit der Höhe der Beiträge vergleichbar, da beide Größen
auf unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen beruhen: Die Beiträge sind auf Basis der DAV-Sterbetafeln und mit dem Rechnungszins
der Tarifkalkulation kalkuliert. Die Pensionsrückstellungen gem. HGB bzw. IFRS beruhen auf den Heubeck-Richttafeln und dem
jeweiligen HGB- bzw. IFRS-Rechnungszins sowie dem angenommenen Gehaltstrend und dem zugesagten Rententrend von 1% p.a.
1.6 Angaben zu Leistungen gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG
Es gibt keine Leistungen, die von einem Dritten einem Vorstandsmitglied im Hinblick auf seine Tätigkeit zugesagt oder im Geschäftsjahr
gewährt worden sind.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung wurden den Mitgliedern des Vorstands nicht zugesagt. In den Vorstandsdienstverträgen
sind Abfindungs-Caps vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechen.
2. Vergütungsbericht für die früheren Vorstandsmitglieder
2.1 Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre
beendet haben, im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Die Tabelle enthält
ausschließlich Vergütungen, die den früheren Mitgliedern nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand gewährt wurden. Zum einen
handelt es sich um die Altersrente aus der beitragsorientierten Leistungszusage. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich
feste Vergütung, erfolgsabhängige Versorgungsleistungen sind nicht vorgesehen. Zum anderen wurden erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
aus der aktiven Vorstandstätigkeit aus vorangegangenen Geschäftsjahren ausgezahlt, die während der aktiven Vorstandstätigkeit
verdient, aber erst nach Beendigung der Vorstandstätigkeit in 2021 fällig wurden. Dies betrifft den zweiten, zurückgehaltenen
Teil der erfolgsabhängigen Vergütung aus dem Jahr 2017 der W&W, da in den Jahren 2018 bis 2020 die für den entsprechenden
Zeitraum festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. Der W&W-Konzern hat in den Jahren 2018 bis 2020 ein durchschnittliches
IFRS-Ergebnis nach Steuern in Höhe von mindestens 100 Mio € pro Jahr erzielt und in keinem der drei Jahre einen Verlust ausgewiesen.
Bei Herrn Dr. Gutjahr erfolgte daneben die ratierliche Auszahlung zurückgehaltener Tantiemen der Geschäftsjahre 2017 bis 2020
für seine Tätigkeit bei der Wüstenrot Bausparkasse AG in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung.
2.2 Angaben zu Leistungen gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG
Im Laufe des Jahres 2021 hat kein früheres Vorstandsmitglied seine Tätigkeit beendet, sodass keine Leistungen in diesem Zusammenhang
gewährt worden sind.
3. Vergütungsbericht für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats
3.1 Vergütungsbestandteile
Die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems des Aufsichtsrats sind nachfolgend zusammengefasst:
3.2 Vergütung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder
des Aufsichtsrats nach § 162 Abs. 1 AktG auf. Da die Aufsichtsratsmitglieder keine erfolgsabhängige Vergütung erhalten, wurde
von der Angabe zum jeweiligen relativen Anteil zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen abgesehen.
Die auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer (sofern umsatzsteuerpflichtig) wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats
erstattet. Die Erstattungsbeträge sind jedoch nicht in der Aufstellung über die gewährte und geschuldete Vergütung enthalten.
3.3 Sonstige Angaben
Die Bestandteile der Aufsichtsratsvergütung entsprechen dem Vergütungssystem. Die Vergütung ist angemessen und marktüblich
und spiegelt die Aufgaben des Aufsichtsrats im aktienrechtlichen Kompetenzgefüge wider. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
des Vorstands zu überwachen und den Vorstand zu beraten. In Übereinstimmung damit gewährleisten die Festvergütung sowie der
Auslagenersatz, dass die Gesellschaft qualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat gewinnen und halten kann, und stellen
zugleich die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder von der kurzfristigen Entwicklung der Gesellschaft sicher. Eine erfolgsabhängige
Vergütung kann diese Unabhängigkeit vermindern und ist daher für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht vorgesehen. Die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder entspricht damit der überwachenden und beratenden Funktion des Aufsichtsrats und fördert damit
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
4. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Die nachstehende Übersicht stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die entsprechende durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
sowie die Ertragsentwicklung des Konzerns und der Gesellschaft dar.
Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen dabei alle direkt an den Vorstand berichtenden Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb
des Vorstands, die Mitarbeiter unterhalb des oberen Führungskreises, außertarifliche Mitarbeiter und Tarifmitarbeiter. Keine
Berücksichtigung finden Aushilfen, kurzfristig Beschäftigte, Praktikanten, Diplomanden, Mitarbeiter in Altersteilzeit sowie
Mitarbeiter des Außendienstes. Die Vergütung umfasst die festen und variablen Vergütungsbestandteile, Nebenleistungen (Kosten
für die Dienstwagen, Beiträge für Versicherungen und Vorsorgeuntersuchungen) sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Die Summe
der Vergütungen kann beeinflusst sein u.a. durch Veränderungen in der Anzahl der Mitarbeiter sowie durch Einmaleffekte bei
den Nebenleistungen.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Wüstenrot & Württembergische AG, Stuttgart,
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Wüstenrot & Württembergische AG, Stuttgart, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Wirtschaftsprüfers’ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 23. März 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Wagner
Wirtschaftsprüfer
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Gehringer
Wirtschaftsprüfer
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Teil C.
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 9, 10 und 11
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung
über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 in § 5 Abs. 5 der Satzung und über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2022 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs.
5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2022))
Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 9 der Tagesordnung
vorgeschlagenen Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen
schriftlichen Bericht:
Der Hauptversammlung wird unter Punkt 9 der Tagesordnung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu EUR
100.000.000,00 durch die Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2022).
Das Genehmigte Kapital 2022 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Die vorgeschlagene
Höhe des Genehmigten Kapitals 2022 würde bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um gut
20 % entsprechen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise erfüllt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen auszuschließen:
– |
Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission
mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen
und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen
Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch
der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Die aufgrund der Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts
dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission und liegt damit im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das Interesse der Aktionäre berücksichtigen,
dass der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten wird.
|
– |
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum anderen jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können.
Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum (auch mittelbaren) Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb anderer Vermögensgegenstände,
wozu auch Forderungen zählen, einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht
Geld, sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit
einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen Vermögensgegenständen
liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erworben werden können, gehören auch Forderungen,
einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete Konzernunternehmen. Durch die Möglichkeit, Verbindlichkeiten
der Gesellschaft oder nachgeordneter Konzernunternehmen nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, wird
die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. Ferner kann
diese Möglichkeit es der Gesellschaft erlauben, mit der Gegenseite im Einzelfall günstigere Konditionen bei der Erfüllung
bestehender Verbindlichkeiten zu vereinbaren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus Sicht
des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission
von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien
steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt.
Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise
unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.
Konkrete Vorhaben eines Unternehmenszusammenschlusses, des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder-beteiligungen
oder des Erwerbs anderer Vermögensgegenstände unter Verwendung von Aktien der Gesellschaft bestehen derzeit nicht. Sollten
sich Möglichkeiten eines Zusammenschlusses oder Erwerbs ergeben, wird der Vorstand im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von
dem Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht werden soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der konkrete Zusammenschluss
oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft als (teilweise) Gegenleistung – unter Berücksichtigung der jeweiligen
Konditionen des Zusammenschlusses bzw. Erwerbs – im wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt und den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre rechtfertigt. Der Vorstand wird in diesem Rahmen auch die Konditionen der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft,
insbesondere den Preis, sorgfältig prüfen. Der Preis, zu dem die Aktien ausgegeben werden, hängt von dem jeweiligen Zeitpunkt
und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird dabei sicherstellen, dass der Preis das wohlverstandene Unternehmensinteresse
und die Belange der Aktionäre angemessen wahrt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs, einschließlich eines etwaigen Börsenkurses
im Freiverkehr, der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen lassen,
soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.
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Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien nicht wesentlich
unterschreitet. Börsenpreis in diesem Sinne ist gemäß § 24 Börsengesetz der an einer Börse, einschließlich der im Freiverkehr
an einer Wertpapierbörse, festgestellte Preis. Werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen
gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen, die neuen Aktien am Markt zu platzieren
und den Erlös abzüglich Gebühren und Kosten an die Gesellschaft abzuführen, tritt an die Stelle des Ausgabebetrags der Bezugspreis,
zu dem die Aktien am Markt platziert werden. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren
verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen operativen Gründen entstehenden
Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein
kurzfristiges und flexibles Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den
bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft.
Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das Aktiengesetz
zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag – mit Zustimmung
des Aufsichtsrates – unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, welche die Gesellschaft
während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder welche die Gesellschaft während
der Laufzeit der Ermächtigung erwirbt und sodann wieder veräußert, wenn und soweit dabei das Bezugsrecht nach Maßgabe von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird bzw. die Wiederveräußerung nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. Werden während
der Laufzeit der Ermächtigung Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte oder eine Kombination dieser Instrumente
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind
zudem die Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht
oder zugunsten der Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft besteht, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte
oder zu einem anderen vorgesehenen Zeitpunkt den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren (Aktienlieferungsrecht). Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit
der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.
Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit,
die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse, einschließlich
des Freiverkehrs, zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unter
Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
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Schließlich soll das Bezugsrecht im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2022 ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern
oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder
deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien
nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt wird oder aufgrund solcher Instrumente eine Umtausch- oder Bezugspflicht
oder ein Aktienlieferungsrecht besteht. Die Bedingungen von Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur leichteren
Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, dass den Inhabern oder Gläubigern
der Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte bei späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese
Aktien eingeräumt wird. Um die Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten
Platzierung der Emissionen von Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten und damit dem Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
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Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen
der Kapitalerhöhung nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die
Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 13. Juni 2018 zu Punkt 9 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe
von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
und zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und
über die Änderung des Bedingten Kapitals 2018 sowie von § 5 Abs. 6 der Satzung)
Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 10 der Tagesordnung
vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen schriftlichen Bericht:
Unter Tagesordnungspunkt 10 wird den Aktionären vorgeschlagen, unter Aufhebung der von Hauptversammlung vom 13. Juni 2018
erteilten Ermächtigung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer
Kombination dieser Instrumente nebst Ausschluss des Bezugsrechts zu beschließen.
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 sowie die ebenfalls vorgeschlagene Änderung des Bedingten Kapitals 2018,
das im Rahmen der Änderung zum Bedingten Kapital 2022 wird, wobei die Höhe des Bedingten Kapitals 2022 mit bis zu EUR 240.000.003,46
(das entspricht knapp 49 % des derzeitigen Grundkapitals) im Vergleich zu dem Bedingten Kapital 2018 unverändert bleibt, sollen
die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Steuerung ihrer Eigenmittel und ihrer Finanzierungsstruktur erweitern und dem Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats – insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen – den Weg zu einer im Interesse
der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung zur Schaffung von Eigenmitteln auf Ebene der Gesellschaft
und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats eröffnen.
Von der Ermächtigung darf vor diesem Hintergrund in jedem Fall nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Kapital, das für die
Schuldverschreibungen, Genussrechte oder eine Kombination dieser Instrumente in die Gesellschaft eingezahlt wird, die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines
Finanzkonglomerats erfüllt. Ferner darf der Vorstand die Ermächtigung stets nur insoweit ausnutzen, als die Ausnutzung aufsichtsrechtlich
zulässig ist.
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung als Eigenmittel können bank- und versicherungsaufsichtsrechtlicher
Natur sein und hängen insbesondere von der regulatorischen Einordnung der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen
ab. Zu unterscheiden ist ferner die Anerkennung von Eigenmitteln auf Ebene der Gesellschaft, auf Gruppenebene sowie auf Ebene
eines Finanzkonglomerats. Darüber hinaus unterliegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen Änderungen. Die Ermächtigung stellt
vor diesem Hintergrund darauf ab, dass das Kapital, das auf Schuldverschreibungen und Genussrechte mit Wandel- bzw. Optionsrechten
bzw. -pflichten bzw. auf Schuldverschreibungen und Genussrechte, mit denen ein Recht der Gesellschaft verbunden ist, den Inhabern
oder Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren (“Aktienlieferungsrecht”), eingezahlt wird, die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen erfüllt,
die im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung, d. h. bei Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Genussrechten, gelten.
Sollten sich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bis zur Ausnutzung der Ermächtigung gegenüber dem heutigen Rechtsstand
verändern, sind daher die dann geänderten Anforderungen zu erfüllen. Bei seiner Entscheidung über die Ausnutzung wird sich
der Vorstand darum bemühen, zu diesem Zeitpunkt erkennbare regulatorische Änderungen mit Blick darauf zu berücksichtigen,
ob das für die Schuldverschreibungen und Genussrechte eingezahlte Kapital auch nach Umsetzung der zu erwartenden aufsichtsrechtlichen
Änderungen voraussichtlich noch als Eigenmittel anerkannt werden würde.
Ferner genügt es nach der Ermächtigung, wenn das für die Schuldverschreibungen und Genussrechte eingezahlte Kapital entweder
auf Ebene der Gesellschaft oder auf Gruppenebene oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats aufsichtsrechtlich als Eigenmittel
anerkannt wird. Für die Ausnutzung ist es somit nicht erforderlich, dass das Kapital auf mehreren Ebenen (Gesellschaft, Gruppe,
Finanzkonglomerat) als Eigenmittel anerkannt wird.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten
oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186
Abs. 1 AktG). Auf Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht grundsätzlich
unabhängig davon zu, ob mit den Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
oder ein Aktienlieferungsrecht verbunden sind. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen
oder Genussrechte ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen oder Genussrechte
an ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes Unternehmen oder mehrere, auch ein Konsortium, von Kreditinstituten und/oder solchen
gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen oder Genussrechte
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 5
AktG). Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in den folgenden Fällen auszuschließen:
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Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Das ermöglicht die Ausnutzung
der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert dadurch die technische Umsetzung der Emission und die Abwicklung
des Bezugsrechts der Aktionäre. Gleichzeitig ist der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär in der Regel gering
und ist auch der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Etwaige aufgrund
der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossene Schuldverschreibungen oder Genussrechte (bzw. einer Kombination dieser
Instrumente) werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit aus Sicht des
Vorstands im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
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Ferner umfasst der Beschlussvorschlag die Ermächtigung, das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen
Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. von Anleihen oder von Genussrechten, in Bezug auf
die ein Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft besteht, auszuschließen. Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis
für die bereits ausgegebenen Options- bzw. Wandlungspflichten und -rechte bzw. Aktienlieferungsrechte nicht ermäßigt zu werden
braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Auch dieser Fall des Bezugsrechtsausschlusses liegt
daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
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Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Options-/Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte bzw. der Schuldverschreibungen oder Genussrechte
mit Aktienlieferungsrecht gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser
Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere – auch der Stärkung der
Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats dienliche – Bedingungen
bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung ist bei Wahrung des Bezugsrechts in der Regel
nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei einem Bezugsrechtsausschluss möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte) bis zum drittletzten Tag
der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungs- bzw. Genussrechtskonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen
Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf
günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Options-
bzw. Wandlungsrechte, der Options- bzw. Wandlungspflichten oder des Aktienlieferungsrechts zur Verfügung gestellt werden darf,
darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall
einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien angerechnet, die bei einer Barkapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß §§ 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung vor einer nach § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V.
m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen oder Genussrechte erfolgt; sie vermindern
damit das Volumen der Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter Ausnutzung eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 221 Abs.
4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können. Dasselbe gilt für Aktien, in Bezug auf die aufgrund von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage
anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der
Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options-
oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht. Auch solche Aktien werden auf die
10 %-Grenze angerechnet.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt.
Zur Feststellung, ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussrechten
eintritt, kann der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts verglichen werden. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis allenfalls unwesentlich unter dem hypothetischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen
bzw. der Genussrechte, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen
des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen
bzw. der Genussrechte nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der für die Schuldverschreibungen
bzw. für die Genussrechte vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts
auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil
entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss
nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options-
bzw. Wandlungsrechten, dem Eintritt der Options- bzw. Wandlungspflichten oder der Ausübung eines Aktienlieferungsrechts jederzeit
durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzungen, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten
und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
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Soweit Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte ohne Options-/Wandlungsrecht oder -pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Dabei gilt die Kappung
einer Verzinsung nach Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder einer an diese Größen angelehnten
Kennzahl nicht als abhängige Berechnung. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussrechte im Wesentlichen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussrechte keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft
gewähren.
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Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss grundsätzlich jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen
bzw. der Genussrechte ermittelten Börsenkurses entsprechen. Im Falle von Options-/Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht
der Gesellschaft kann der Options- bzw. Wandlungspreis sich auch am durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
vor Ausgabe der Aktien orientieren, auch wenn der danach festgelegte Ausgabebetrag niedriger ist als der sich auf der Grundlage
des vorstehenden Satzes ergebende Mindestausgabebetrag. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit wird die Gesellschaft in die Lage
versetzt, die Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden Marktverhältnisse
zu für die Gesellschaft möglichst vorteilhaften Bedingungen erfolgreich platzieren zu können.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung
über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts)
Der Vorstand erstattet über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bzw. eines etwaigen Andienungsrechts (umgekehrtes
Bezugsrecht) der Aktionäre im Rahmen der unter Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG diesen schriftlichen Bericht:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 11 enthält unter Ziffer 2 den Vorschlag,
eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien bis zu
einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 490.311.035,60 oder – wenn das Grundkapital
dann niedriger ist – des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung erwerben zu können. Die vorgeschlagene
Ermächtigung hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 24. Mai 2027. Sie ersetzt die durch die Hauptversammlung vom 25.
Juni 2020 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht in Buchstabe a) vor, dass der Erwerb nicht nur über die Börse, sondern auch mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (‘Kaufangebot’) bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (‘Angebotsaufforderung’) erfolgen kann. Dadurch wird der Gesellschaft
bei der Durchführung eines Erwerbs eigener Aktien größere Flexibilität gewährt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG)
ist zu beachten. Übersteigt bei einem Kaufangebot oder einer Angebotsaufforderung das Volumen der Aktien, für die das Kaufangebot
angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben werden, das vorgesehene Rückkaufvolumen (‘Überzeichnung’),
erfolgt der Erwerb nach dem Verhältnis der Anzahl der Aktien, für welche das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung nach
dem vorgesehenen Rückkaufvolumen maximal gilt, zu der Gesamtzahl der Aktien, für welche die Aktionäre das Kaufangebot insgesamt
angenommen bzw. bei einer Angebotsaufforderung insgesamt Verkaufsangebote abgegeben haben. Im Fall einer Überzeichnung ist
der Vorstand gemäß Buchstabe a) bb) des Beschlussvorschlags ermächtigt, ein etwaiges Andienungsrecht (umgekehrtes Bezugsrecht)
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt auszuschließen: Es kann ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung
Kaufangebote abgegeben werden, vorgesehen werden. Ferner kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden.
Diese Maßnahmen dienen der Sicherstellung, dass der Erwerb im Wege eines Kaufangebots oder einer Angebotsaufforderung technisch
umgesetzt werden und die Umsetzung ohne Zuteilung einer geringfügigen Anzahl an Aktien erfolgen kann. Der Vorstand hält daher
einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts (umgekehrtes Bezugsrecht) der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Das Aktiengesetz sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse vor. Darüber hinaus
enthält der Beschlussvorschlag in Buchstabe b) Ermächtigungen zu weiteren Verwendungsmöglichkeiten eigener Aktien. Bei der
Ausnutzung der Ermächtigungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten.
Neben dem Verkauf der Aktien über die Börse regelt der Beschlussvorschlag in Buchstabe b) hh) die Ermächtigung des Vorstands,
eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. In Übereinstimmung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die
Einziehung dabei auch in der Weise erfolgen, dass nicht das Grundkapital herabgesetzt wird, sondern das Grundkapital unverändert
bleibt und der anteilige Betrag der übrigen Aktien entsprechend erhöht wird. Der Vorstand ist in diesem Fall berechtigt, die
Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag in Buchstabe b) die folgenden Verwendungsmöglichkeiten vor, in denen das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen werden kann oder ausgeschlossen ist:
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Der Verkauf der eigenen Aktien kann gemäß Buchstabe b) aa) des Beschlussvorschlags im Wege eines Angebots an alle Aktionäre
erfolgen. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Ermächtigung sieht jedoch in Buchstabe c) die Möglichkeit vor,
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Das ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde
Beträge und erleichtert dadurch die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots. Die als freie Spitzen vom Bezug der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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Ferner soll der Verkauf unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Buchstabe b) bb) der Ermächtigung möglich sein,
wenn die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung,
auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung
vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der Aktien.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere – auch der Stärkung der Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder
auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats dienliche – Bedingungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Auch ist bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen
der Ungewissheit über dessen Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen
verbunden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapital- bzw. Eigenmittelbeschaffung führen können. Die Möglichkeit zur
kurzfristigen Verwendung eigener Aktien kann zudem unter dem Gesichtspunkt der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelausstattung
auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene des Finanzkonglomerats sowie mit Blick auf die Liquiditätsausstattung
von Vorteil sein.
Der Gegenwert, den die Gesellschaft für die Aktien erhält, darf den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreiten.
Börsenpreis in diesem Sinne ist gemäß § 24 Börsengesetz der an einer Börse, einschließlich der im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse,
festgestellte Preis. Durch diese Vorgabe soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des
Wertes der Aktien nicht eintritt. Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben dazu, wann eine nicht wesentliche Unterschreitung
des Börsenpreises vorliegt. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis der Aktie jedoch unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen und der konkreten Umstände
des Einzelfalls möglichst niedrig bemessen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, der auf die gemäß Buchstabe b) bb) der Ermächtigung erworbenen Aktien
entfällt, darf gemeinsam mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, (i) die während
der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG oder gemäß §§ 203 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder (ii) in Bezug auf die aufgrund von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten, -pflichten oder Aktienlieferungsrechten, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Options- oder Wandlungsrecht,
eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht, insgesamt nicht mehr
als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft betragen. Maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Ermächtigung oder – falls geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Auch diese Beschränkung dient dem Zweck, eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre zu vermeiden.
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– |
Der Vorstand soll die eigenen Aktien gemäß Buchstabe b) cc) der Ermächtigung ferner unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zum Zwecke des – auch mittelbaren – Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder zum Erwerb anderer Vermögensgegenstände verwenden können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb und muss daher in der
Lage sein, an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig
Unternehmen oder Beteiligungen daran sowie andere Vermögensgegenstände zu erwerben. Durch Unternehmenszusammenschlüsse und
-erwerbe sowie durch den Erwerb anderer Vermögensgegenstände kann die Gesellschaft ihre Marktposition in ihren Tätigkeitsfeldern
absichern bzw. ausbauen, sich für die weitere Unternehmensentwicklung förderliche ergänzende oder zusätzliche Geschäftsbereiche
erschließen oder die Voraussetzungen verbessern, um für die Unternehmensentwicklung nützliche oder sinnvolle Geschäftsbereiche
auszubauen oder zu erschließen. Im Einzelfall kann sich ein Unternehmenszusammenschluss, der Erwerb eines Unternehmens, von
Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung sowie der Erwerb anderer Vermögensgegenstände je nach den Umständen
zudem nur dann als sinnvoll darstellen oder – zum Beispiel aufgrund entsprechender Forderungen der Gegenseite – nur dann realisieren
lassen, wenn Aktien der Gesellschaft als (teilweise) Gegenleistung gewährt werden können. In der Praxis zeigt sich zudem,
dass der erfolgreiche Abschluss eines Zusammenschlusses oder Erwerbs vielfach nur dann möglich ist, wenn eine kurzfristige
und flexible Umsetzung des Zusammenschlusses oder Erwerbs sichergestellt ist. Können eigene Aktien nur unter Beachtung des
Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden, besteht daher – auch wegen des damit verbundenen Zeitaufwands – das Risiko, dass
die Gesellschaft attraktive Zusammenschlüsse und Erwerbe nicht wahrnehmen kann. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung
eigener Aktien gegen Sachleistungen soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien
der Gesellschaft zur Erfüllung von Ansprüchen aus der Vorbereitung, der Durchführung, dem Vollzug oder der Abwicklung von
rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen von Unternehmen, Beteiligungen daran oder von anderen Vermögensgegenständen
schnell und flexibel anbieten zu können. Zu den anderen Vermögensgegenständen, die als Gegenleistung für eigene Aktien erworben
werden können, gehören auch Forderungen, die gegen die Gesellschaft bestehen. Durch die Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten
nicht in bar, sondern gegen Übertragung eigener Aktien zu begleichen, wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität
zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. Ferner kann sie es der Gesellschaft erlauben, mit der Gegenseite
im Einzelfall günstigere Konditionen bei der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu vereinbaren.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von dem Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht werden soll. Er
wird dies nur dann tun, wenn der konkrete Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft als (teilweise)
Gegenleistung – unter Berücksichtigung der jeweiligen Konditionen des Zusammenschlusses bzw. Erwerbs – im wohlverstandenen
Unternehmensinteresse liegt und den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre rechtfertigt. Der Vorstand wird in diesem Rahmen
auch die Konditionen der Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft, insbesondere den Preis, sorgfältig prüfen. Der Preis,
zu dem die Aktien ausgegeben werden, hängt von dem jeweiligen Zeitpunkt und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand
wird dabei sicherstellen, dass der Preis das wohlverstandene Unternehmensinteresse und die Belange der Aktionäre angemessen
wahrt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe
Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.
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– |
Ferner soll der Vorstand gemäß Buchstabe b) dd) des Beschlussvorschlags ermächtigt werden, eigene Aktien zur Erfüllung von
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten sowie von Aktienlieferungsrechten aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsanleihen und -genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente
zu verwenden. Die Ermächtigung schafft keine Grundlage für die Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsanleihen und -genussrechten
oder einer Kombination dieser Instrumente. Vielmehr erlaubt sie es nur dem Vorstand, Options- und Wandlungsrechte bzw. -pflichten
sowie Aktienlieferungsrechte, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben werden, nicht durch Ausgabe neuer Aktien,
sondern unter Verwendung eigener Aktien zu bedienen, wenn dies nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
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– |
Darüber hinaus soll gemäß Buchstabe b) ee) der Ermächtigung die Möglichkeit bestehen, bei einer Veräußerung eigener Aktien
an alle Aktionäre im Wege eines Angebots oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern
von Wandel- oder Optionsanleihen oder -genussrechten Bezugsrechte auf die eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
diesen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder nach
Erfüllung eines Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft zustehen würde, und insofern das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- bzw. Wandlungspflichten und
-rechte bzw. Aktienlieferungsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird.
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– |
Die Aktien sollen nach Buchstabe b) ff) der Ermächtigung ferner Mitarbeitern und Handelsvertretern zum Erwerb angeboten oder
anderweitig übertragen werden können. Mitarbeiter sind dabei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
und/oder zu nachgeordneten Konzernunternehmen stehen oder standen. Handelsvertreter im Sinne der Ermächtigung sind Personen,
die als ‘Einfirmen’-Handelsvertreter § 84 HGB ausschließlich für die Gesellschaft und/oder nachgeordnete Konzernunternehmen
tätig sind oder waren (‘W&W-Handelsvertreter’).
In Bezug auf die Verwendung eigener Aktien zur Übertragung an Mitarbeiter entspricht Buchstabe b) ff) der Ermächtigung grundsätzlich
§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG, der den Erwerb eigener Aktien zu dem Zweck erlaubt, die Aktien Mitarbeitern (im vorstehenden Sinn)
zum Erwerb anzubieten, ohne dass es hierfür eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Durch die Ermächtigung soll insofern
klargestellt werden, dass auch die Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der unter Ziffer 2 von Punkt 11 der Tagesordnung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgeschlagenen Ermächtigung erworben worden sind, zu dem Zweck der Übertragung an Mitarbeiter
verwendet werden können. Das gilt zudem insbesondere auch dann, wenn die Gesellschaft Mitarbeitern z. B. als Vergütungskomponente
im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Bezugs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft gewährt; in diesem
Fall können die Bezugs- oder Optionsrechte durch die erworbenen eigenen Aktien bedient werden.
Die Verwendung eigener Aktien für Mitarbeiter dient der Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft sowie an den W&W-Konzern.
Dadurch kann diese Art der Verwendung eigener Aktien ein geeignetes Mittel sein, die Motivation und die Leistungsbereitschaft
der Mitarbeiter zu fördern und unerwünschte Abgänge von Mitarbeitern zu verhindern oder zumindest das Risiko solcher Abgänge
zu reduzieren. Diese Gesichtspunkte gelten nicht nur in Bezug auf Personen, die im Zeitpunkt der Übertragung der eigenen Aktien
Mitarbeiter sind. Vielmehr können sie auch in Bezug auf Personen zutreffen, die zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. So
ist es z. B. denkbar, dass Mitarbeiter während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses Zusagen über Aktien erhalten haben,
diese jedoch erst nach ihrem Ausscheiden fällig werden. Die Möglichkeit, eigene Aktien auch in einem solchen Fall verwenden
zu können, kann der Erhaltung oder Steigerung der Motivation oder Leistungsbereitschaft der betroffenen Mitarbeiter während
der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses, d. h. im Zeitraum bis zu ihrem Ausscheiden, dienen und ferner ihre Verbundenheit zur
Gesellschaft und zum W&W-Konzern in der Zeit nach ihrem Ausscheiden fördern.
Die vorstehenden Gesichtspunkte gelten entsprechend für die W&W-Handelsvertreter. Diese stehen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis
zur W&W oder nachgeordneten Konzernunternehmen, stellen jedoch einen wichtigen Eckpfeiler des Vertriebs des W&W-Konzerns dar
und sind damit für den operativen Erfolg des W&W-Konzerns von erheblicher Bedeutung. Auch insofern liegt es daher aus Sicht
des Vorstands im Unternehmensinteresse, eigene Aktien verwenden zu können, um die Motivation und die Leistungsbereitschaft
der W&W-Handelsvertreter zu fördern, die Bindung der W&W-Handelsvertreter an die Gesellschaft und den W&W-Konzern zu stärken
und unerwünschte Abgänge von W&W-Handelsvertretern zu verhindern oder zumindest das Risiko solcher Abgänge zu reduzieren.
Die Übertragung der erworbenen eigenen Aktien an die Mitarbeiter und W&W-Handelsvertreter kann mit oder ohne eine Gegenleistung
erfolgen. Dabei entspricht es dem Zweck der Bindung der Mitarbeiter und W&W-Handelsvertreter, dass eine Übertragung nicht
zum jeweils aktuellen Börsenkurs, sondern zu günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Vorstand wird bei der Festsetzung der Konditionen
und des Volumens jeweils prüfen, ob die Verwendung der eigenen Aktien zur Übertragung an Mitarbeiter und W&W-Handelsvertreter
unter Berücksichtigung der verfolgten Ziele und der steuerlichen Rahmenbedingungen im Interesse des Unternehmens und damit
der Aktionäre liegt.
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– |
Die Aktien sollen nach Buchstabe b) gg) der Ermächtigung schließlich zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend), bei der die Aktionäre nach ihrer Wahl (ganz oder teilweise) anstelle einer Bardividende eine Dividende in Form von Aktien
der Gesellschaft erhalten, verwendet und zu diesem Zweck gegen (vollständige oder teilweise) Abtretung des Dividendenanspruchs
übertragen werden können. Bei der Aktiendividende haben grundsätzlich alle Aktionäre die gleiche Möglichkeit, anstelle einer
Bardividende Aktien der Gesellschaft zu erhalten; ein Bezugsrechtsausschluss ist insoweit nicht erforderlich. Bei der Durchführung
einer Aktiendividende können sich jedoch Spitzenbeträge ergeben, in deren Höhe eine Aktiendividende nicht umsetzbar ist, sondern
die Dividende in bar gezahlt werden muss. Für solche Spitzenbeträge soll ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein. Ferner kann
die Situation eintreten, dass eine Aktiendividende zum Teil unter Verwendung eigener Aktien und zum Teil durch Ausgabe neuer
Aktien durchgeführt wird; für diesen Fall erlaubt es die Ermächtigung, vorsorglich das Recht der Aktionäre auf Bezug der eigenen
Aktien auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss kann ferner sinnvoll sein, um die Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen
durchführen zu können. Das Recht jedes Aktionärs, anstelle einer Bardividende eine Aktiendividende zu wählen und die entsprechende
Aktienanzahl als Dividende zu erhalten, bleibt davon unberührt.
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Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den vorstehend dargestellten Fällen aus den dort genannten Gründen für
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils über die
Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Teil D.
Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569 ff.;
‘COVID-19-Gesetz’), das zuletzt durch Art. 15 des Aufbauhilfegesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147 ff.) geändert
worden ist, als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Das bedeutet:
– |
Keine physische Teilnahme. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist ausgeschlossen.
|
– |
Übertragung im Internet (Online-Service). Die Hauptversammlung wird vielmehr am 25. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet für Aktionäre über den von der Gesellschaft
eingerichteten passwortgeschützten Online-Service unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww |
übertragen. Die Liveübertragung über den Online-Service erlaubt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118
Abs. 1 Satz 2 AktG.
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– |
Nutzung des Online-Service. Für die Nutzung des Online-Service – diese ist insbesondere erforderlich, um die virtuelle Hauptversammlung vollständig
live im Internet zu verfolgen, um Fragen zu stellen und um gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch zu
erklären – benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer kann den
mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden. Als Zugangspasswort verwenden die Aktionäre, die sich bereits für
den Online-Service registriert haben, das bei der Registrierung selbst gewählte Zugangspasswort. Alle übrigen im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ein
individuelles Passwort für den Erstzugang zum Online-Service.
|
– |
Anmeldeerfordernis. Für das bloße Verfolgen der Übertragung der Hauptversammlung im passwortgeschützten Online-Service genügt der Zugang zum
Online-Service und es ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Aktionäre, die über das bloße Verfolgen der Hauptversammlung
im Online-Service hinaus an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen (und zum Beispiel das Stimmrecht ausüben, Fragen stellen
oder Widersprüche erklären) wollen, müssen sich bis spätestens am Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung
anmelden (siehe nachstehend unter 2.).
|
– |
Stimmrechtsausübung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (siehe nachstehend
unter 4.) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe nachstehend unter 5.). Darüber
hinaus ist auch eine Vollmachtserteilung an Dritte möglich. Auch bevollmächtigte Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) können jedoch nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, und auch sie können das Stimmrecht
für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe nachstehend unter 6.).
|
– |
Fragen. Fragen der Aktionäre sind im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service bis spätestens Montag, den 23.
Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), an den Vorstand zu richten (siehe nachstehend unter 7.3).
|
– |
Erklärung von Widersprüchen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über den Online-Service Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären (siehe nachstehend unter 8.).
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die
als Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 18.
Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
|
unter der Adresse Hauptversammlung Wüstenrot & Württembergische AG, c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH, Postfach 57 03
64, 22772 Hamburg,
|
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oder per E-Mail an hv-service.wwag@adeus.de
|
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oder per Telefax an die Nr. +49 (0)89 / 2070 37951
|
in deutscher oder englischer Sprache oder elektronisch über den Online-Service im Internet
|
unter https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
|
zugegangen sein. Für die Anmeldung über den Online-Service benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer, die den mit der Einladung
übersandten Unterlagen entnommen werden kann, und das zugehörige Zugangspasswort. Als Zugangspasswort verwenden die Aktionäre,
die sich bereits für den Online-Service registriert haben, das bei der Registrierung selbst gewählte Zugangspasswort. Alle
übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung
übersandt werden, ein individuelles Passwort für den Erstzugang zum Online-Service.
3. |
Umschreibung im Aktienregister
|
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist – wie vorstehend
unter 2. dargestellt – neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister
erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung.
Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft
Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei
der Gesellschaft nach Ablauf des 18. Mai 2022, d. h. nach dem 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag
der Gesellschaft erst nach dem 18. Mai 2022 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der virtuellen
Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die
aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister ausgetragen werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der virtuellen Hauptversammlung zu stellen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Aktionäre sich (wie vorstehend unter 2. dargestellt) bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung spätestens bis Mittwoch,
den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), angemeldet haben und im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung für die angemeldeten
Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen der Stimmabgabe können zum einen postalisch, per Telefax oder per E-Mail vorgenommen
werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall bis zum Montag, den 23. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ),
|
unter der Adresse Hauptversammlung Wüstenrot & Württembergische AG, c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH, Postfach 57 03
64, 22772 Hamburg,
|
|
oder per E-Mail an hv-service.wwag@adeus.de
|
|
oder per Telefax an die Nr. +49 (0)89 / 2070 37951
|
in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformular
verwendet werden, welches für die Aktionäre, die sich bereits für den Online-Service registriert haben, auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten das Anmelde-, Vollmachts-
und/oder Briefwahlformular per Post zusammen mit der Einladung übersandt, ferner wird es auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugänglich gemacht.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann zum anderen auch über den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Online-Service
unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
erfolgen. Abgabe und Änderung der Briefwahlstimmen können über den Online-Service bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 25. Mai 2022 erfolgen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben per Briefwahl oder Änderungen von Stimmabgaben
ein, hat jeweils die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge der Erklärungen nicht erkennbar, werden vorrangig
die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, hat ebenfalls jeweils die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge
nicht erkennbar, werden vorrangig die Briefwahlstimmen berücksichtigt.
5. |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
|
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
in oder bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind die oben unter 2. dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen
Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer Vollmacht und die Erteilung
von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf oder Änderung können zum einen
postalisch, per Telefax oder per E-Mail vorgenommen werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem
Fall bis zum Montag, den 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
|
unter der Adresse Hauptversammlung Wüstenrot & Württembergische AG, c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH, Postfach 57 03
64, 22772 Hamburg,
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oder per E-Mail an hv-service.wwag@adeus.de
|
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oder per Telefax an die Nr. +49 (0)89 / 2070 37951
|
in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts-
und/oder Briefwahlformulars erteilt werden, welches für die Aktionäre, die sich bereits für den Online-Service registriert
haben, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre
erhalten das Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformular per Post zusammen mit der Einladung übersandt, ferner wird es
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugänglich gemacht.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung können zum anderen auch über den von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Online-Service unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
erfolgen. In diesem Fall können die Erteilung und die Änderung von Weisungen bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in
der virtuellen Hauptversammlung am 25. Mai 2022 erfolgen.
Auch nach der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre entscheiden, die
Rechte in der virtuellen Hauptversammlung selbst wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen;
in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als
widerrufen und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten
Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen hinsichtlich der Erteilung und des Widerrufs
einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. hinsichtlich der Erteilung, der Änderung und
des Widerrufs von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein, hat jeweils die zuletzt abgegebene
Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge der Erklärungen nicht erkennbar, werden vorrangig die über den Online-Service abgegebenen
Erklärungen, danach die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
6. |
Bevollmächtigung Dritter
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen
Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben unter 2. dargestellten Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl – wie vorstehend unter 4. beschrieben – oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – wie vorstehend unter 5. beschrieben – ausüben.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten über den Online-Service setzt voraus, dass der vom Bevollmächtigten vertretene Aktionär
dem Bevollmächtigten seine Aktionärsnummer und sein Zugangspasswort zur Verfügung stellt. Die Nutzung der Aktionärsnummer
und des Zugangspassworts des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG – das sind insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
– und von Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG – dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
– ist § 135 AktG zu beachten. Danach ist unter anderem die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung
muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner sollten etwaige vom
jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen mit diesem abgeklärt werden.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformulars
erfolgen, welches für die Aktionäre, die sich bereits für den Online-Service registriert haben, auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht wird. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten das Anmelde-, Vollmachts-
und/oder Briefwahlformular per Post zusammen mit der Einladung übersandt, ferner wird es auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugänglich gemacht.
Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht
an die Gesellschaft können postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend unter 2. genannte Adresse, Telefax-Nr.
bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.
7.1 |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 95.603 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der
Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen findet § 121 Abs. 7 AktG entsprechend Anwendung. Danach ist der Tag
des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
|
Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd. Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, Postanschrift: 71630
Ludwigsburg
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zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 24. April 2022, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.
7.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
|
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Jeder Aktionär der Gesellschaft hat jedoch das Recht, vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge
einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von § 126 AktG, § 127 AktG zugänglich
zu machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 10. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ),
|
bei postalischer Übersendung unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht,
71630 Ludwigsburg, oder
|
|
bei Übermittlung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hauptversammlung@ww-ag.com
|
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oder bei Übermittlung per Telefax unter der Nr. +49 (0)7141 / 16 815164
|
zugehen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
Betrifft der zugänglich zu machende Vorschlag eines Aktionärs die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, versieht der Vorstand
den Vorschlag des Aktionärs mit
– |
dem Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Abs. 2 AktG,
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– |
der Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde und
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– |
der Angabe, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot
nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
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Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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– |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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– |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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– |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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– |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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– |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht
zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär – wie
oben unter 2. dargestellt – im Aktienregister eingetragen und ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
7.3 |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
|
Aktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet sind, können ab Donnerstag, den 28. April 2022, im Wege der elektronischen
Kommunikation über den Online-Service unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
Fragen stellen.
Fragen der angemeldeten Aktionäre müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über
den Online-Service unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Aus technischen Gründen ist der Umfang der einzelnen
Frage auf 5.000 Zeichen begrenzt, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt.
Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Dabei ist er insbesondere berechtigt,
Fragen und deren Beantwortung zusammenzufassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen,
wenn diese bei Übersendung der Fragen ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.
Aktionäre, die Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig über den Online-Service zu stellen, um die
Beantwortung der Fragen zu erleichtern.
8. |
Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
|
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben, haben die Möglichkeit, über den Online-Service unter
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch zu erklären. Die Erklärung ist über den Online-Service von Beginn
der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.
9. |
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
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Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten einschließlich der Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung an über
die Internetseite der Gesellschaft
https://www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww
zugänglich.
10. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
|
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 93.749.720 Aktien ausgegeben. Sämtliche Aktien
lauten auf den Namen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 93.749.720. In dieser Gesamtzahl enthalten
sind auch die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Rechte zustehen.
11. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
|
Die Wüstenrot & Württembergische AG verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre (z. B. Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters
verpflichtet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung im Wege elektronischer
Zuschaltung und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) i. V. m. §§ 67, 118 ff. sowie i. V. m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre
ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel über die Anmeldestelle
und gegebenenfalls von dem Letztintermediär, der die Aktien für den Aktionär verwahrt.
Die von der Wüstenrot & Württembergische AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft
und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft
und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus werden personenbezogene
Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere
das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch im
Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen,
wenn diese bei Übersendung der Fragen ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.
Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht
mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden
und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden
zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter
den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter: Wüstenrot & Württembergische AG, Datenschutzbeauftragter, Wüstenrotstr.
1, 71638 Ludwigsburg, +49 (0)7141 16-0, E-Mail: dsb@ww-ag.com.
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ww-ag.com/de/datenschutz
Stuttgart, im April 2022
Der Vorstand
Anlagen
Lebenslauf Dr. Michael Gutjahr
Persönliche Daten |
Geburtsdatum: 12.01.1957
Geburtsort: Stuttgart
|
Ausbildung |
Studium der Mathematik und anschließende Promotion, Ludwigs-Maximilians-Universität, München |
Beruflicher Werdegang |
1983 – 1987 |
Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Mathematische Stochastik, Ludwigs-Maximilians-Universität, München |
1988 – 1997 |
Allgemeine Rentenanstalt Lebensversicherung AG (seit 1991 Württembergische Lebensversicherung AG)
|
1998 – 2001 |
Leonberger Bausparkasse AG ab 1999 Mitglied des Vorstands
|
2001 – 2002 |
Wüstenrot Bausparkasse AG Mitglied des Vorstands |
2002 – 2018 |
Württembergische Versicherung AG Württembergische Lebensversicherung AG Mitglied des Vorstands |
2009 – 2020 |
Wüstenrot & Württembergische AG Wüstenrot Bausparkasse AG Mitglied des Vorstands |
Seit 2020 |
im Ruhestand |
Mandate / Funktionen |
2012 – 2020 |
W&W Informatik GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrats |
2019 – 2019 |
Karlsruher Lebensversicherung AG Mitglied des Aufsichtsrats |
2019 – 2020 |
Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG Vorsitzender des Aufsichtsrats |
2016 – 2020 |
W&W-Gruppe Intern verantwortliche Person für die Versicherungsmathematische Funktion |
2017 – 2020 |
Wüstenrot & Württembergische AG Ausgliederungsbeauftragter für die Versicherungsmathematische Funktion |
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien und weitere wesentliche Tätigkeiten |
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Mitglied der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheim e.V. (beendet zum Ablauf des 31.08.2022)
|
Lebenslauf Dr. Wolfgang Salzberger
Persönliche Daten |
Geburtsdatum: 15.12.1963
Geburtsort: Reisbach / Vils
|
Ausbildung |
Studium der Betriebswirtschaftslehre, Universität Regensburg
Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Mannheim
|
Wissenschaftliche Tätigkeiten |
02/1990 – 09/1994 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Manuel R. Theisen an den Universitäten Oldenburg und Mannheim |
10/1994 – 09/2000 |
Wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Manuel R. Theisen an der Universität Mannheim und der LMU München |
10/2000 – 09/2009 |
Vertragsprofessor für Rechnungswesen, Freie Universität Bozen |
10/2001 – 02/2004 |
Vertretungsprofessor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Universität Essen |
Seit 2006 |
Lehrbeauftragter für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Universität Liechtenstein |
Berufliche Tätigkeiten |
03/2004 – 03/2007 |
BMW AG, Leiter der Gruppe Verrechnungspreise |
04/2007 – 06/2020 Linde AG:
|
|
04/2007 – 03/2013 |
Head of International Tax |
04/2013 – 06/2019 |
Head of Group Tax |
08/2013 – 10/2019 |
Geschäftsführer der Commercium Immobilien und Beteiligungs GmbH |
07/2019 – 06/2020 |
Sabbatical |
Seit 07/2020 ATON:
|
|
07/2020 – 12/2020 |
ATON GmbH, Leiter Steuern |
Seit 01/2021 |
ATON GmbH, Geschäftsführer, CFO |
Seit 12/2020 |
ATON 2 GmbH, Geschäftsführer |
Seit 01/2021 |
ATON Oldtimer GmbH, Geschäftsführer |
Seit 12/2020 HORUS Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG:
|
|
Seit 12/2020 |
Horus Geschäftsführungs GmbH, Geschäftsführer |
Seit 12/2020 |
Horus Holding GmbH, Geschäftsführer |
Seit 12/2020 |
Horus Beteiligungs GmbH, Geschäftsführer |
Seit 01/2021 |
AT Aero Verwaltungs GmbH, Geschäftsführer |
Seit 10/2021 FS Invest Holding GmbH:
|
Geschäftsführer
|
Facharbeit |
|
Seit 2000 Mitglied des Präsidiums der International Fiscal Association (IFA), Sektion Bayern |
2010 – 2019 |
Mitglied des Beirats des Münchner Unternehmenssteuerforums |
2014 – 2019 |
Mitglied des Vorstands des Steuerausschusses des Bundes-Verbands der deutschen Industrie (BDI) |
2008 – 2019 |
Mitglied des Steuerausschusses der IHK München und des VDMA |
Seit 1995 |
Mitglied des Verbands der Hochschullehrer für Betriebs-Wirtschaftslehre |
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien und weitere wesentliche Tätigkeiten |
keine |
Lebenslauf Edith Weymayr
Persönliche Daten |
Geburtsdatum: 14.07.1964
Geburtsort: Amberg
|
Ausbildung |
Studium der Betriebswirtschaftslehre, Universität Bayreuth |
Berufliche Tätigkeiten |
08/1990 – 06/2004 Commerzbank AG:
|
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08/1990 – 06/1994 |
Kreditausbildung und Risikomanagerin |
07/1994 – 06/2001 |
Firmenkundenbetreuerin |
07/2001 – 06/2004 |
Spezialistin in der Beratung von mittelständischen Unternehmen in Fragen der Bilanzstrukturierung und Finanzierungsstruktur |
07/2004 – 06/2006 KPMG Deutsche Treuhand- Gesellschaft AG:
|
Unternehmensberaterin
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07/2006 – 12/2019 Commerzbank AG:
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07/2006 – 09/2010 |
Abteilungsleiterin Financial Engineering Center |
10/2010 – 12/2012 |
Bereichsleiterin Vertriebs- und Kreditmanagement |
01/2013 – 01/2016 |
Regionalvorständin Asien Commerzbank AG, Shanghai |
02/2016 – 12/2019 |
Bereichsvorständin Mittelstandsbank |
Seit 01/2020 Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank):
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Vorsitzende des Vorstands
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Facharbeit |
Seit 01/2020 |
Mitglied des Vorstands des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB) |
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien und weitere wesentliche Tätigkeiten |
Seit 01/2020 |
Mitglied des Beirats der Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Baden-Württemberg |
Seit 01/2020 |
Mitglied der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V. |
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