Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Stuttgart
– ISIN: DE0008405028/WKN: 840502 (Namensaktien) – – ISIN: DE0008405002/WKN: 840500 (Inhaberaktien) –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, 15. Mai 2013 um 10:00 Uhr im Betriebsrestaurant der Württembergischen, Gutenbergstr. 14 in 70176 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte
für die Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft und den Konzern, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen am 27. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen
sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
bedarf es daher nicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 17.500.000 wie folgt zu
verwenden:
0,11 EUR Dividende je Stückaktie |
EUR |
1.339.571 |
Einstellung in die Anderen Gewinnrücklagen |
EUR |
16.160.429 |
Gesamt |
EUR |
17.500.000 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung zu erteilen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind berechtigt:
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bei Namensstückaktien (WKN 840502) die Personen, die als Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und
sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung
AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen;
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bei Inhaberstückaktien (WKN 840500) die Aktionäre, die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das Depot führende Institut aus. Über nicht girosammelverwahrte Aktien kann der Nachweis auch von der Gesellschaft oder einem
Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen
Zeitpunkt zu beziehen. Der im Aktiengesetz vorgesehene Zeitpunkt ist der Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung.
Dementsprechend hat sich der Nachweis vorliegend auf den Beginn des 24. April 2013, d. h. auf den 24. April 2013, 0:00 Uhr
(MESZ), zu beziehen. Nur Personen, die zu diesem Nachweiszeitpunkt, d. h. am 24. April 2013, 0:00 Uhr (MESZ), Aktionär der
Gesellschaft sind und ferner fristgemäß den entsprechenden Nachweis erbracht und sich angemeldet haben, sind zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Ferner kann ein Aktionär Aktionärsrechte in der Hauptversammlung
nur für diejenigen Aktien ausüben, die er im Nachweiszeitpunkt besessen hat und über die er den entsprechenden Nachweis fristgemäß
erbracht hat. Auch nach dem Nachweiszeitpunkt sind Änderungen des Aktienbesitzes, insbesondere Veräußerungen von Aktien, möglich;
solche Änderungen lassen jedoch die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung unberührt.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, Herrn Carsten Beisheim,
Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de oder
per Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
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Umschreibung im Aktienregister
Bei Namensstückaktien ist – wie vorstehend unter ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts’ dargestellt – für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen
und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 13. Mai 2013, d.
h. nach dem 13. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 13. Mai 2013
zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von
der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister
gelöscht werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gesetzlich gleichgestellten
Personen und Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG,
wonach insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre Erklärung vollständig sein
muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten
für seine Bevollmächtigung vorgesehenen Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten, zu beachten.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde- und Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft
bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der
Anmelde- und Weisungsbogen wird ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen
Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft
folgende E-Mailadresse an: hauptversammlung@wuerttembergische.de
Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens
zum Dienstag, den 14. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG,
Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf
oder die Änderung von Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet
hiervon
bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen
oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten
weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen
Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus
besteht für in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei
zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht
berechtigt sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen
(dies entspricht 190.115 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2
Satz 1 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Württembergische Lebensversicherung AG zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 14. April 2013, 24:00 Uhr (MESZ)
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Württembergische Lebensversicherung AG,
Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers des Verlangens (§ 126a BGB)
per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125
AktG mitgeteilt.
Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge sind mit Begründung zu richten an: Württembergische Lebensversicherung
AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis Dienstag, den 30. April 2013, 24:00 Uhr (MESZ) eingehen, werden mit Angabe des Namens des Aktionärs nach Maßgabe
der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter
nicht stimmberechtigt ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche
Auskunftserteilung besteht insofern nicht.
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
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soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
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soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht,
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über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem höheren Wert dieser
Gegenstände,
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über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln,
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soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,
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soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich ist.
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Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Ferner ist der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen.
Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft
(Württembergische Lebensversicherung AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163
Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647) zu senden, um die
Beantwortung der Fragen zu erleichtern.
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht und
dort näher erläutert.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet: http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 12.177.920 Aktien – 40.000 Inhaberstückaktien
und 12.137.920 Namensstückaktien – ausgegeben. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beträgt daher 12.177.920.
Stuttgart, im März 2013
Der Vorstand
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