Utimaco Safeware AG
Oberursel
ISIN DE0007572406 WKN 757240
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 18. November 2010, 10:00 Uhr in die Stadthalle
Oberursel, Rathausplatz 2, 61440 Oberursel ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. März 2010 (Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010), des Lageberichts
und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr
2009/2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 30. Juni 2010 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich
nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den aus dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden
Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 in Höhe von EUR 3.788.393,59
auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht
gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern und setzt sich
nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Dr. Peter Lammer, Non-Executive Director bei der Sophos Plc,
wohnhaft in Dry Sandford, Oxfordshire, Großbritannien
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– |
Alston Zecha, Investment Analyst bei APAX Partners, wohnhaft
in London, Großbritannien
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– |
Nicholas Bray, Chief Financial Officer bei der Sophos Plc,
wohnhaft in Basingstoke, Hampshire, Großbritannien
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jeweils bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 beschließt in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, gleichzeitig
mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
– |
Peter Gyenes, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft
in Brooklyn, Massachusetts, USA
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mit der Maßgabe zum Ersatzmitglied zu wählen, dass er Mitglied
des Aufsichtsrats wird, wenn eines der vorstehend vorgeschlagenen
und in der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet;
Herr Gyenes soll seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen,
sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied
ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in den nachfolgend
aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
(a) oder Mitglieder von vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
(b):
Herr Dr. Lammer:
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(a)
(b)
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keine
Sophos Plc sowie Virus Bulletin Limited
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Herr Zecha:
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(a)
(b)
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keine
keine
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Herr Bray:
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(a)
(b)
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keine
keine
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Herr Gyenes:
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(a)
(b)
|
keine
Sophos Plc, 170 Systems, Inc., Appfluent Technology,
Inc., Intralinks, Inc; Invention Machine Corporation; Gyenes &
Co.; Lawson Saftware, Inc.; Marathon Technologies, Inc. und Netezza
Corporation
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und, soweit ein Konzernabschluss erstellt
wird, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu
wählen.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft
über ein Grundkapital von EUR 14.745.449,-; es ist eingeteilt in 14.745.449
Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 1,- je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.
Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch
das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag,
den 28. Oktober 2010, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich
ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich
der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis
zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung
nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich
form- und fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den
11. November 2010, 24:00 Uhr MEZ zugehen:
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Utimaco Safeware AG c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Deutschland Telefax:
+49 (0) 621 / 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
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Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären
oder andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürften grundsätzlich der Textform.
Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5
AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
oder eine der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach §
135 Abs. 9 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute
sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die Vollmacht
so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist und nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält; sie ist
zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen
Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen oder
Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form
der Vollmacht ab.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält
die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung
und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der
kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung übersandt
wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung
auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download
zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung
kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:
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Utimaco Safeware AG c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Deutschland Telefax:
+49 (0) 621 / 71 77 213
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Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine Vollmachts-Plattform
unter
www.hv-vollmachten.de
an.
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de
ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt
ist, die den Aktionären übersandt wird. Weitere Informationen zur
Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter
der vorgenannten Internetadresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum 17. November 2010, 18:00 Uhr
MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die Vollmachts-Plattform
www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am Tag der Hauptversammlung
noch möglich.
Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht
kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der
Ausgangskontrolle vorlegt.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn, Legal Counsel
Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aktionäre,
die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten, für die Erteilung
von Vollmachten und Weisungen die von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen
Formulare zu verwenden. Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von
Vollmachten und Weisungen befinden sich auf der kombinierten Eintritts-
und Stimmkarte, die den Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird.
Ein entsprechendes Formular steht den Aktionären außerdem auf der
Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.
Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den
17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ unter der nachstehend genannten Adresse
eingehen:
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Utimaco Safeware AG c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Deutschland Telefax:
+49 (0) 621 / 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
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Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 und 131 Abs. 1 AktG
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,- (das
entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco Safeware AG) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142
Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 18. August
2010, 0:00 Uhr MEZ, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens am 18. Oktober 2010, 24:00 Uhr MEZ, unter folgender Adresse
zugehen:
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Utimaco Safeware AG – Der Vorstand – Hohemarkstraße
22 61440 Oberursel
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Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung
mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern,
der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß
§ 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
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Utimaco Safeware AG Rechtsabteilung Hohemarkstraße
22 61440 Oberursel Telefax: +49 (0) 61 71-88 10 11 E-Mail:
legal@utimaco.de
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Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis spätestens
zum 3. November 2010, 24:00 Uhr MEZ unter dieser Adresse eingehen,
werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der Webseite www.utimaco.de
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung)
nebst einer etwaigen Begründung und eventueller Stellungnahmen der
Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse
der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht
werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder Beleidigungen enthält oder der Aktionär zu erkennen gegeben
hat, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort
auch nicht vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann
auch abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag
dieses Aktionärs, der sich auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer
Hauptversammlung zugänglich gemacht hat oder dieser Aktionär in den
letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor
mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden,
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung
in den letzten zwei Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der
Gesellschaft zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der
zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag
gestimmt hat.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen
werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge
müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist. Macht die Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs.
1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär
verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss
der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung
dieser Vorschrift hätte. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen.
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen
Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen.
Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft
strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit
sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied
zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert
und dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden,
soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss ausreicht,
um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte
bestehen nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst
feststellt.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen
Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch
wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern,
soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde
oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich
ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite
http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 18. November 2010 zugänglich sein.
Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Oberursel, im Oktober 2010
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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