Triplan AG
TRIPLAN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.03.2010 in Bad Soden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
BUNDESANZEIGER Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung BUNDESANZEIGER Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.09.2009 in Hansa Hotel, Am Gärtnerhof 12a, 15251 Höhenhaus (Der Tagunsraum findet man über das Hinterhaus dritte Treppe rechts in den Keller den Gang entlang bis zum Ende und dann durch die schwarze Ledergepolsterte Tür) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 04.02.2010 15:10 Bad Soden ISIN DE 0007499303 Wertpapierkennnummer 749930 Ordentliche Hauptversammlung 2010 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Donnerstag, den 18. März 2010 um 10.00 Uhr im Bürgerhaus Neuenhain, Hauptstraße 45, 65812 Bad Soden ein. Tagesordnung TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TRIPLAN AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009, des Berichtes des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB Sämtliche Unterlagen können im Internet unter: www.triplan.com/investorrelations/hauptversammlung.html eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. TOP 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 dauernde Rumpfgeschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit in dem vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 dauernden Rumpfgeschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) für das vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 dauernde Rumpfgeschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) für ihre Tätigkeit in dem vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 dauernden Rumpfgeschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. TOP 4: Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009/2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der TRIPLAN AG für das Geschäftsjahr 2009 / 2010 vom 01. Oktober 2009 bis 30. September 2010 dauernde Geschäftsjahr zu bestellen. TOP 5: Ermächtigung zum Erwerb und Verwendung eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) mit Bezugsrechtsausschluss; Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die derzeit bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien am 3. Dezember 2010 ausläuft, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Der längere Ermächtigungszeitraum bietet flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Daher soll die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 5 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen Veräußerungsbetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht. Die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien entweder über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots wieder veräußern. In beiden Fällen bleibt das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt. Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Die Hauptversammlung kann gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Alternative neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch eine Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital. Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll lediglich in den nachstehend genannten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: Die Gesellschaft soll zunächst auch in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen verwenden zu können. Die Gesellschaft plant grundsätzlich auch künftig, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen solcher Transaktionen müssen oftmals hohe Gegenleistungen erbracht werden, die nicht in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da solche Akquisitionen kurzfristig erfolgen können, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Darüber hinaus wird der Vorstand entsprechend § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ermächtigt, zurückerworbene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwenden bzw. zu veräußern. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese Möglichkeit dient insbesondere der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Verwertung der eigenen Aktien und damit dem Interesse der Gesellschaft. Die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechtes können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt auch deshalb im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts dieses geringen Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien in beiden Fällen nur zu einem Preis veräußert bzw. verwendet werden dürfen, der den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich halten. Die Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Verwertung der neuen Aktien in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft gegeben. Der Vorstand soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird in der auf die Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten. TOP 6: Satzungsänderungen zur Anpassung an das ARUG Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’) in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen der Fristen, Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Form der Vollmachten. Die Satzung soll daher wie folgt an die neue Gesetzeslage angepasst werden. 6.1: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu zu fassen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Absatz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der Satzung um folgenden Absatz 6 zu ergänzen:
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I gem. § 4 Abs. 3 der Satzung und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung Das derzeit gem. § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 23.047,- wird am 24. August 2010 durch Zeitablauf erlöschen. Es soll deshalb unter Ausnutzung des gesetzlichen Rahmens durch ein neues genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 1.292.950,00 ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 7.1: Das genehmigte Kapital I und die derzeit bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 3 der Satzung werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals I aufgehoben. 7.2: Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. März 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu insgesamt EUR 1.292.950,- zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
7.3: § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals I. Der Bericht, der Bestandteil der Einladung zur Hauptversammlung ist, ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.triplan.com/investorrelations/hauptversammlung.html den Aktionären zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt: Das neue genehmigte Kapital I soll der Gesellschaft ermöglichen, schnell und flexibel neues Eigenkapital zu gewinnen. Es bedarf hierzu nicht des aufwändigen Verfahrens einer Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung. Es ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals I das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von §§ 203, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss dient ferner dem Ziel, über das genehmigte Kapital I schnell und flexibel Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen ausgeben zu können. Diese Form von Gegenleistung ist eine zunehmend genutzte Alternative. Die Gesellschaft wird durch das genehmigte Kapital I auch in die Lage versetzt, im entscheidenden Stadium in den Verhandlungen über den Erwerb von Beteiligungen kurzfristig neue Aktien bereitstellen zu können. Im Gegenzug fließen der Gesellschaft Sach- und/oder Bareinlagen zu. Das genehmigte Kapital I dient damit der geplanten Expansion der Gesellschaft und einer verbesserten Eigenkapitalausstattung. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. Allgemeine Hinweise 1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen, die sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Kalendertages vor der Hauptversammlung, d.h. den 25. Februar 2010, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen hat. Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 11. März 2010, 24.00 Uhr, unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein: TRIPLAN AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr.72-74 68259 Mannheim Fax: 0621/717 72 -13 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. 2. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte nebst weiteren Erklärungen zu diesem Formular übersenden wird. Die Vollmachtsformulare nebst weiteren Erläuterungen sind auch über die Internetseite www.triplan.com unter ‘Investor Relations, Hauptversammlung 2010’ zugänglich. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung an die Gesellschaft steht folgende Adresse, Faxnummer bzw. ein elektronischer Internetdialog zur Verfügung:
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären weiter an, sich von dem weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. In diesem Fall muss der Aktionär dem Stimmrechtsvertreter zu jedem Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen wird. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann nach § 15 Abs. 4 der Satzung schriftlich, per Fax oder per E-Mail (an HV2010@triplan.com) erteilt werden. Aktionäre, die dem weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Informationen stehen auch unter der Internetadresse www.triplan.com unter ‘Investor Relations, Hauptversammlung 2010’ zur Verfügung. 3. Rechte der Aktionäre
Das Grundkapital der Triplan AG ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 9.585.903 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, aus denen ihr gemäß § 71 b des Aktiengesetzes keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 9.585.903 Stimmrechte. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.triplan.com zugänglich:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM, HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621/709907. 05.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | TRIPLAN Aktiengesellschaft Auf der Krautweide 32 65812 Bad Soden Deutschland |
E-Mail: | heinz.braun@triplan.com |
Internet: | https://www.triplan.com |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
5687 05.02.2010 |
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