TLG IMMOBILIEN AG
Berlin
ISIN DE000A12B8Z4 WKN A12B8Z
ISIN DE000A3MQBZ8 WKN A3MQBZ8
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 28. Dezember 2021, um 10:00 Uhr (MEZ) unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen (‘virtuelle Hauptversammlung‘).
Versammlungsort im Sinne des Aktiengesetzes wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den Geschäftsräumen der Grünebaum
Gesellschaft für Event Logistik mbH an der Adresse Leibnizstrasse 38, 10625 Berlin, sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 geändert worden
ist, (‘GesRuaCOVBekG‘) beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die teilnehmenden Mitglieder des Vorstands, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung
aufnehmende Notar werden am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters physisch zugegen sein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz
1 des Handelsgesetzbuches in der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen
und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom
Vorstand beziehungsweise – im Falle des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen
ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 der TLG IMMOBILIEN AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 264.052.303,49 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: |
|
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,02 je Stückaktie, die für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigt ist; bei 106.678.490 dividendenberechtigten Stückaktien entspricht dies insgesamt
|
EUR
|
108.812.059,80
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Gewinnvortrag |
EUR |
155.240.243,69 |
Bilanzgewinn |
EUR |
264.052.303,49 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die am 15. November 2021 vorhandenen
dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung, insbesondere auch aufgrund von Abfindungsverlangen von außenstehenden Aktionären
der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft unter dem zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM Beteiligungs-
und Grundbesitz-Aktiengesellschaft bestehenden Beherrschungsvertrag und entsprechenden Ausgaben von neuen Aktien der TLG IMMOBILIEN
AG aus dem Bedingten Kapital 2017/III (§ 7a der Satzung der Gesellschaft), erhöhen, werden der Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung einen an diese Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag
je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 1,02 vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien
und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um EUR 1,02 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der
Gewinnvortrag entsprechend.
Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht
in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
ausgezahlt. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit
ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 3. Januar 2022, fällig.
Im Hinblick auf die steuerlichen Belange der Gesellschaft und ihrer Aktionäre beabsichtigt die Gesellschaft die Dividende
bereits am 30. Dezember 2021 vorfällig auszuzahlen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Büro Berlin,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie
|
b) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz)
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
|
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 95 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 11
Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.
Das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Herr David Maimon wurde durch Beschluss vom 5. Januar 2021 gerichtlich für eine
Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2021 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats vor, Herrn David Maimon,
Kaufmann und Geschäftsführer, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande, für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats
zu wählen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Dezember 2021 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.
Weitere Angaben zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten,
die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu den Empfehlungen C.13 und C.14 des
Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.2.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der entsprechenden bestehenden Ermächtigung
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz, soweit nicht
gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der Umfang dieser Ermächtigung
ist auf bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Die von der ordentlichen Hauptversammlung
am 21. Mai 2019 beschlossene, bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wurde für insgesamt 6.433.546,
dies entspricht circa 6,2 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, ausgeübt.
Um auch zukünftig flexibel den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen
werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien zu erteilen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich
lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 7 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
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b) |
Schaffung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Dezember 2026 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a Aktiengesetz) eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen
oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
|
c) |
Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§ 53a Aktiengesetz)
über die Börse (Freiverkehr einer inländischen Börse, sofern ein Handel mit Aktien der Gesellschaft in diesem Marktsegment
erfolgt), (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) im Folgenden ‘Öffentliches Erwerbsangebot‘) oder (iii) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch
von liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen
sind (‘Tauschaktien‘), gegen Aktien der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) im Folgenden ‘Öffentliches Tauschangebot‘).
aa) |
Erwerb der Aktien über die Börse
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den vom Skontroführer zu Beginn des Präsenzhandels eines jeweiligen Börsenhandelstages ermittelten Eröffnungspreis einer Aktie
der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.
Ist kein Eröffnungspreis feststellbar, ist der Kaufpreis entweder anhand des zuletzt feststellbaren Eröffnungspreises einer
Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg oder, sofern die Aktie noch im Freiverkehrs-Handel
einer anderen deutschen Börse handelt, anhand des Eröffnungspreises einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der
solchen deutschen Börse mit dem letzten Handelsumsatz von Aktien der Gesellschaft zu bestimmen, wobei der von der Gesellschaft
bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den zu Beginn des Präsenzhandels eines jeweiligen Börsenhandelstages
ermittelten Eröffnungspreis einer Aktie der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf.
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bb) |
Erwerb der Aktien mittels eines Öffentlichen Erwerbsangebots
Bei einem Erwerb im Wege eines Öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb derer sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem Öffentlichen Erwerbsangebot
kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine
Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Falle nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis
wird im Falle einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise
und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
(1) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne den volumengewichteten
Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehr an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen im Freiverkehrs-Handel
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über-
bzw. unterschreiten.
Im Falle einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
(2) |
Bei einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf Basis der abgegebenen Angebote
ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Aktie
der Gesellschaft im Freiverkehr an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- bzw.
unterschreiten.
Im Falle einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
(3) |
Ist kein volumengewichteter Durchschnittskurs während der letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots bzw. vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten feststellbar oder
ist der Handel der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg eingestellt, ist
der feste Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne entweder auf Grundlage des zuletzt feststellbaren volumengewichteten Durchschnittskurses
einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg während fünf (5) aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen vor Beendigung des Handels zu bestimmen oder, sofern die Aktie noch im Freiverkehrs-Handel einer anderen
deutschen Börse handelt, auf Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
der deutschen Börse mit dem letzten Handelsumsatz von Aktien der Gesellschaft während der fünf (5) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten zu bestimmen; sofern der Freiverkehrs-Handel der Aktien an keiner deutschen Börse stattfindet, ist der zuletzt
feststellbare volumengewichtete Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg maßgeblich.
|
(4) |
Anstelle des volumengewichteten Durchschnittskurses kann als Referenzwert zur Feststellung des festen Kaufpreises oder der
Kaufpreisspanne auch auf den Wert je Aktie der Gesellschaft vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. vor
der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangebote abgestellt werden, der auf Grundlage einer von einem unabhängigen sachverständigen
Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung gemäß dem IDW Standard 1 ‘Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen’
ermittelt wurde.
|
Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb
angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt
die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den
insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen
Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung können weitere Bedingungen
vorsehen.
|
cc) |
Erwerb der Aktien mittels eines Öffentlichen Tauschangebots
Bei einem Erwerb im Wege eines Öffentlichen Tauschangebots kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende
Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleistung als
ergänzende Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen. In dem Öffentlichen Tauschangebot kann die Gesellschaft
eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Tauschspanne
während der Frist im Falle nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Das Tauschverhältnis wird im Falle einer Tauschspanne
anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Angaben
und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
(1) |
Bei einem öffentlichen Tauschangebot der Gesellschaft oder einer öffentlichen Aufforderung der Gesellschaft an die Aktionäre
zur Abgabe von Angeboten auf den Tausch von liquiden Aktien dürfen das angebotene Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den
maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur
Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehr an den
letzten fünf (5) Börsenhandelstagen im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung anzusetzen.
Im Falle einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen
Ankündigung der Anpassung abgestellt.
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(2) |
Ist kein volumengewichteter Durchschnittskurs während der letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten feststellbar oder ist der Handel der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg eingestellt, ist der feste Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne entweder auf Grundlage
des zuletzt feststellbaren volumengewichteten Durchschnittskurses einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der
Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg während fünf (5) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor Beendigung des Handels
zu bestimmen oder, sofern die Aktie noch im Freiverkehrs-Handel einer anderen deutschen Börse handelt, auf Grundlage des volumengewichteten
Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem letzten Handelsumsatz von
Aktien der Gesellschaft während der fünf (5) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zu bestimmen; sofern der Freiverkehrs-Handel der Aktien an keiner deutschen
Börse stattfindet, ist der zuletzt feststellbare volumengewichtete Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg maßgeblich.
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(3) |
Anstelle des volumengewichteten Durchschnittskurses kann als Referenzwert zur Feststellung des festen Kaufpreises oder der
Kaufpreisspanne auch auf den Wert je Aktie der Gesellschaft vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung abgestellt werden, der auf Grundlage einer von einem unabhängigen sachverständigen Gutachter durchgeführten
Unternehmensbewertung gemäß dem IDW Standard 1 ‘Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen’ ermittelt wurde.
|
Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Tauschangeboten kann begrenzt werden. Sofern die von den
Aktionären zum Tausch angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Tauschangeboten
überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der Aufforderung
zur Abgabe von Tauschangeboten zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen
werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Tauschangebot
oder die Aufforderung zur Abgabe von Tauschangeboten können weitere Bedingungen vorsehen.
|
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d) |
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung
über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden:
aa) |
Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des
Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Der Vorstand kann die Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, sodass
sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten
Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt.
|
bb) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden.
Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden.
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cc) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien
der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft (§ 24 Absatz 1 BörsG) zum Veräußerungszeitpunkt
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz).
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dd) |
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit
von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandel- oder Optionsrechten verwendet werden.
|
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) cc) und dd) verwendeten Aktien, soweit sie in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich
unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben wurden.
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e) |
Sonstige Regelungen
Die vorstehend unter lit. d) aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder bezogen auf Teilvolumina
der erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die vorstehend unter lit. d)
aufgeführten Ermächtigungen können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen
ausgeübt werden.
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien sowie Aufhebung der
entsprechenden bestehenden Ermächtigung
Der Vorstand ist durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Oktober 2020 in Ergänzung zu der von der ordentlichen
Hauptversammlung am 21. Mai 2019 beschlossenen, bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien weiterhin
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am
7. Oktober 2020 bestehenden Grundkapitals durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus
beiden Instrumenten) zu erwerben. Um auch zukünftig flexibel den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, soll diese Ermächtigung
im Einklang mit der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ebenfalls neugefasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Oktober 2020 unter Tagesordnungspunkt 15 beschlossene Ermächtigung zum Einsatz
von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit.
b) bis einschließlich lit. f) dieses Tagesordnungspunkts 8 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
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b) |
Schaffung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird bis zum 27. Dezember 2026 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 5
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder
einer Kombination aus beiden Instrumenten) zu erwerben. Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der gemäß
lit. b) bis einschließlich lit. e) unter Tagesordnungspunkt 7 von der Hauptversammlung am 28. Dezember 2021 beschlossenen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen.
|
c) |
Bedingungen des Erwerbs
Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden
Instrumenten müssen die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut oder über die Börse zu marktnahen Konditionen abgeschlossen
werden, bei deren Ermittlung unter anderem der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien (der ‘Ausübungspreis‘) zu berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer
Kombination aus beiden Instrumenten maximal eigene Aktien für bis zu insgesamt 5 % des Grundkapitals erworben werden. Die
Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 27. Dezember 2026
erfolgt. Den Aktionären steht – in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz – kein Recht zu, derartige
Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen.
aa) |
Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) darf
den volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehr an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen
im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht
mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
bb) |
Ist kein volumengewichteter Durchschnittskurs während der letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts feststellbar oder ist der Handel der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg eingestellt, ist der maßgebliche Referenzkurs, der um nicht mehr als 10 % überschritten und um nicht mehr als 20 %
unterschritten werden darf, entweder auf Grundlage des zuletzt feststellbaren volumengewichteten Durchschnittskurses einer
Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg während fünf (5) aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen vor Beendigung des Handels zu bestimmen oder, sofern die Aktie noch im Freiverkehrs-Handel einer anderen
deutschen Börse handelt, auf Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
der deutschen Börse mit dem letzten Handelsumsatz von Aktien der Gesellschaft während der fünf (5) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage
vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts zu bestimmen; sofern der Freiverkehrs-Handel der Aktien an keiner deutschen
Börse stattfindet, ist der zuletzt feststellbare volumengewichtete Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg maßgeblich.
|
cc) |
Anstelle des volumengewichteten Durchschnittskurses kann als maßgeblicher Referenzkurs, der um nicht mehr als 10 % überschritten
und um nicht mehr als 20 % unterschritten werden darf, auch auf den Wert je Aktie der Gesellschaft vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts abgestellt werden, der auf Grundlage einer von einem unabhängigen sachverständigen Gutachter durchgeführten
Unternehmensbewertung gemäß dem IDW Standard 1 ‘Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen’ ermittelt wurde.
|
|
d) |
Andienungsrecht
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften
zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
|
e) |
Verwendung erworbener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung
über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden:
aa) |
Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des
Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Der Vorstand kann die Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, sodass
sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten
Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt.
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bb) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden.
Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden.
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cc) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien
der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz).
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dd) |
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit
von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandel- oder Optionsrechten verwendet werden.
|
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. e) cc) und dd) verwendeten Aktien, soweit sie in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich
unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben wurden.
Die vorstehend aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen
eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die vorstehend aufgeführten Ermächtigungen
können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der
Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden.
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f) |
Sonstiges
Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen
ausgeübt werden.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 3 Absatz 2 der Satzung
Der in § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Verweis auf § 30b Absatz 3 WpHG ist gegenstandslos geworden und
sollte daher aufgehoben werden.
Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
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‘Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 30b Absatz 3 WpHG berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln.‘
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
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§ 3 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben.
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Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
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10. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 8 Absatz 1 und § 10 der Satzung
Zur Erhöhung der Flexibilität sollte ermöglicht werden, dass die Gesellschaft nur ein Vorstandsmitglied haben kann. Hierzu
ist neben § 8 Absatz 1 der Satzung auch § 10 der Satzung, der die Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand regelt, anzupassen.
Derzeit lautet § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
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‘Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.‘
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Derzeit lautet § 10 (Vertretung) der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
|
‘Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Die Vorstandsmitglieder
sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung vom Verbot
der Mehrfachvertretung des § 181, 2. Alt. BGB).’
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
a) |
§ 8 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
‘Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.‘
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b) |
§ 10 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
‘§ 10 Vertretung
10.1 |
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so wird die Gesellschaft durch dieses Vorstandsmitglied vertreten.
|
10.2 |
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vorstandsmitglieder
einzelvertretungsbefugt sind.
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10.3 |
Die Vorstandsmitglieder sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
(Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung des § 181, 2. Alt. BGB).‘
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|
Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Satzungsänderungen unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 5 der Satzung
§ 14 Absatz 5 der Satzung gibt bisher ausschließlich den für börsennotierte Gesellschaften geltenden Mindestturnus von zwei
Sitzungen des Aufsichtsrats im Kalenderhalbjahr wieder. Im Hinblick auf einen künftigen Widerruf der Zulassung der Aktien
zum Handel am regulierten Markt soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls bedarfsorientiert
zu beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
Derzeit lautet § 14 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
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‘Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Im Übrigen hält er Sitzungen ab, sooft und sobald
das Interesse der Gesellschaft es erfordert. In begründeten Ausnahmefällen können diese Sitzungen auf Anordnung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung auf Anordnung seines Stellvertreters, im Wege der Telefon- oder Videokonferenz
abgehalten werden.’
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
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§ 14 Absatz 5 der Satzung wird um einen neuen Satz 2 ergänzt und wie folgt neu gefasst:
|
|
‘Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Ist die Gesellschaft nichtbörsennotiert, kann
der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen hält er Sitzungen ab, sooft
und sobald das Interesse der Gesellschaft es erfordert. In begründeten Ausnahmefällen können diese Sitzungen auf Anordnung
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung auf Anordnung seines Stellvertreters, im Wege der Telefon-
oder Videokonferenz abgehalten werden.‘
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Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
|
12. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 18 Absatz 4 der Satzung
Die bisher in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Nachweis des Anteilsbesitzes sollten auch bei einem Widerruf der Zulassung
der Aktien zum Handel am regulierten Markt fortgelten.
Derzeit lautet § 18 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
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‘Ist die Gesellschaft börsennotiert, ist die Berechtigung nach § 18.3 durch einen in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellten besonderen Nachweis des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz oder einen Nachweis gemäß § 67c Aktiengesetz
nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.’
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
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§ 18 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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|
‘Die Berechtigung nach § 18.3 ist durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis
des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz oder einen Nachweis gemäß § 67c Aktiengesetz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.’
|
Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 12 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
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13. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 19 Absatz 1 der Satzung
§ 19 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft sollte der Gesellschaft Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsleiters der
Hauptversammlung gewähren. Es soll daher klargestellt werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats – und im Falle seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats – an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats,
einen Aktionär oder Aktionärsvertreter oder eine sonstige qualifizierte Person zum Versammlungsleiter bestimmen kann.
Derzeit lautet § 19 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:
|
‘Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes von ihm zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
Im Falle der Verhinderung des zum Versammlungsvorsitzenden bestimmten Aufsichtsratsmitglieds wählen die in der Hauptversammlung
anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsvorsitzenden. Wenn eine Wahl nach dem vorstehenden Verfahren nicht zustande
kommt, wird der Versammlungsvorsitzende von der Hauptversammlung gewählt. Gewählt werden kann in den Fällen von Satz 2 und
Satz 3 auch eine Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist.‘
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:
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§ 19 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
des Aufsichtsrats – kann an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats, einen Aktionär oder Aktionärsvertreter oder
eine sonstige qualifizierte Person zum Versammlungsleiter bestimmen. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats
noch der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats anwesend sind und keine andere Person nach Satz 2 bestimmt haben,
wird der Versammlungsleiter durch die anwesenden Aktionäre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.‘
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Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 13 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.
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II. |
Ergänzende Hinweise zur Tagesordnung und Berichte des Vorstands
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1. |
Keine Beschlussfassungen über die Billigung eines Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder in der ordentlichen Hauptversammlung 2021
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die
Vorschriften der §§ 113 Absatz 3 und 120a Aktiengesetz ergänzt. § 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt. § 113 Absatz 1 Aktiengesetz
sieht vor, dass bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen jeweils spätestens
bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.
Die Gesellschaft beabsichtigt allerdings, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (die ‘TLG-Aktien‘) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) vor der Hauptversammlung am 28. Dezember 2021 herbeizuführen. Gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG ist ein solcher Widerruf
der Zulassung der TLG-Aktien zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt nur zulässig, wenn bei Antragstellung
unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller TLG-Aktien nach den Vorschriften des WpÜG veröffentlicht
wurde. Am 20. Oktober 2021 haben die Aroundtown SA als Bieterin und die Gesellschaft eine Delisting-Vereinbarung geschlossen.
Darin sagt die Gesellschaft der Bieterin, vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen und der Prüfung der Angebotsunterlage,
verbindlich zu, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung sämtlicher TLG-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse (General Standard) nach § 46 Absatz 1 Nr. 1 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (der ‘Delisting-Antrag‘) zu stellen. Der Delisting-Antrag ist nach der Delisting-Vereinbarung spätestens fünf Bankarbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist
für das Delisting-Erwerbsangebot zu stellen.
Das Delisting-Erwerbsangebot der Aroundtown SA, das die Anforderungen gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG erfüllt, wurde
am 5. November 2021 veröffentlicht und sieht eine Annahmefrist bis zum 3. Dezember 2021 vor. Die Gesellschaft geht davon aus,
dass eine Verlängerung der Annahmefrist nicht erfolgen wird und, dass somit der Delisting-Antrag zum Ablauf der Annahmefrist
und mithin vor der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Dezember 2021 wirksam werden wird. Der Gesellschaft liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frankfurter Wertpapierbörse dem Delisting-Antrag nicht stattgeben wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesellschaft daher im Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Dezember
2021 keine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des Aktiengesetzes mehr sein wird, sodass die §§ 113 Absatz 3 und 120a Aktiengesetz
auf sie keine Anwendung mehr finden. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a AktG sowie eine bestätigende Beschlussfassung über die unveränderte Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 113 Absatz 3 Aktiengesetz kommt mithin nicht in Betracht.
|
2. |
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Herr David Maimon, Kaufmann und Geschäftsführer, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande
Persönliche Daten:
Herr David Maimon wurde 1960 in Israel geboren und ist israelischer Staatsbürger.
Beruflicher Werdegang:
Seit Juli 2021 |
Tevat Limited Geschäftsführer
|
Seit Juli 2021 |
Zakiono Enterprises Limited Geschäftsführer
|
Seit 2020 |
Globalworth Real Estate Investments Limited Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats
|
Seit 2018 |
Grand City Properties SA und Aroundtown SA Mitglied des Beirats
|
2003 bis 2020 |
Rosario Capital Underwriting Company Geschäftsführer
|
2011 bis 2018 |
Sun D’Or International Airways Ltd. Geschäftsführer
|
2014 bis 2018 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Präsident & CEO
|
2010 bis 2014 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Vizepräsident Commercial and Industrial Affairs
|
2009 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Vizepräsident Sales and Service
|
2005 |
EL AL Israel Airlines Ltd. Vizepräsident Service
|
2003 bis 2008 |
Rosh Ha’Ayin Economic Company Geschäftsführer
|
2003 bis 2005 |
Association for the Wellbeing of Israel’s Soldiers Präsident und Geschäftsführer der Economic Company der Association
|
2002 bis 2003 |
Privat-Verwaltung der Vermögen privater Investoren |
2001 bis 2003 |
Capital-Berger Investments Geschäftsführer
|
2000 bis 2001 |
Tevel-Telecom cable company Vizepräsident
|
1999 bis 2001 |
Leumi Gemel Ltd. Geschäftsführer und Mitglied des Investment Committee
|
1996 bis 2000 |
Hever Permanent Army Soldiers and Pensioners Organization Ltd. Geschäftsführer, Mitglied des Kontroll- und des Liegenschaftsausschusses
|
1978 bis 2000 |
Militärdienst in Israel Ehrenhafte Entlassung im Rang eines Colonel
|
Ausbildung / Akademischer Werdegang:
1998 bis 1999 |
M.B.A. Derby University, Vereinigtes Königreich
|
1984 bis 1986 |
B.A. Soziologie und Politikwissenschaften Bar Ilan University, Israel
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
|
– |
TLG Immobilien AG, Berlin
|
– |
Herr David Maimon soll zudem in der ordentlichen Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft,
Frankfurt a.M., am 29. Dezember 2021 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
– |
Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Globalworth Real Estate Investments Limited
|
|
Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
|
– |
Mitglied des Beirats der Grand City Properties SA
|
– |
Mitglied des Beirats der Aroundtown SA
|
|
Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Abgesehen davon, dass Herr Maimon bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist und ab dem 29. Dezember
2021 auch Mitglied des Aufsichtsrats der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., – einem von
der Gesellschaft abhängigen Unternehmen – werden soll, ist er zudem Mitglied des Beirats der Aroundtown SA. Ferner ist er
Mitglied in Verwaltungs- und Beiräten von Unternehmen, an denen die Aroundtown SA beteiligt ist. Ausweislich der Stimmrechtsmitteilung
der Aroundtown SA vom 20. Februar 2020 ist die Aroundtown SA mit 77,48 % der Aktien unmittelbar und mit 0,28 % der Aktien
mittelbar maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für
die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Maimon einerseits
und den Gesellschaften des TLG IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
|
3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren
Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung
der entsprechenden bestehenden Ermächtigung) und Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz
von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien)
Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4
Satz 2 Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 7 und Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien diesen Bericht:
Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 27. Dezember 2026
eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw.
– falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von Konzernunternehmen
handelnde Dritte erworben werden können. Mit dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der Verwendung
der erworbenen Aktien, die zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen
wurde, aufrecht erhalten werden. Der Umfang der Ermächtigung ist auf bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2019 beschlossene, bestehende Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien wurde für insgesamt 6.433.546, dies entspricht circa 6,2 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, ausgeübt. Um auch zukünftig flexibel den Erwerb und die Verwendung eigener
Aktien zu ermöglichen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.
Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien zusätzlich zu den
unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen Möglichkeiten bis zum 27. Dezember 2026 auch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten
zu ermöglichen.
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg eines Öffentlichen Erwerbsangebots oder Öffentlichen Tauschangebots
erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a Aktiengesetz zu wahren. Der vorgeschlagene
Erwerb über die Börse oder im Weg des Öffentlichen Erwerbsangebots oder Öffentlichen Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern
bei einem Öffentlichen Erwerbsangebot oder Öffentlichen Tauschangebot die Anzahl der angedienten Aktien das von der Gesellschaft
vorgesehene Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je
Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch
geringer Stückzahlen bis zu 100 Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten Andienungspreis,
zu dem der Aktionär bereit ist, die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der höher ist als der von der Gesellschaft
festgelegte Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt. Dies gilt entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten
Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft für Aktien der Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft festgelegte
Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste.
a) |
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen
werden können oder aber über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden
können. Die Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand
wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz
einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz (rechnerischer
Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den beiden genannten Veräußerungswegen wird der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
gewahrt.
|
b) |
Außerdem soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
anbieten und übertragen zu können. Die aus diesem Grunde vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb um
interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende
Erwerbschancen zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung und die wirtschaftliche
Sinnhaftigkeit dieser Art der Verwendung eigener Aktien entfällt auch nicht notwendigerweise, nachdem die TLG Immobilien AG-Aktien
nicht mehr zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene
Aktien genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lässt.
Bei der Bewertung der eigenen Aktien und der Gegenleistung hierfür wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Wenn für die TLG Immobilien AG-Aktien ein Börsenkurs verfügbar ist, soll der Vorstand
diesen berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen solchen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, auch damit dessen
Aussagekräftigkeit nach einem Widerruf der Zulassung der TLG Immobilien AG-Aktien zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten
Markt (z.B. im Fall der Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr) vom Vorstand bewertet werden kann und Verhandlungsergebnisse
durch Schwankungen eines Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt werden können.
|
c) |
Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft im Sinne von § 24 Absatz 1 BörsG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit
dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 Aktiengesetz zugelassenen Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird der
Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel die sich aus günstigen Börsensituationen bietenden Chancen zu nutzen und
durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen. Damit lassen sich eine Stärkung
des Eigenkapitals erreichen oder neue Investorenkreise erschließen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert wurden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei diesem Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
|
d) |
Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden
Instrumenten darf nur über Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut oder über die Börse zu marktnahen Konditionen erfolgen.
Zur Vermeidung eines Verwässerungseffekts ist der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder
Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden Instrumenten zudem auf maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 % des Grundkapitals
beschränkt, wobei die durch Derivate erworbenen eigenen Aktien auf die Maximalgrenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
beim Erwerb und dem Bestand eigener Aktien anzurechnen sind.
|
e) |
Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft
aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten
verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. Hierzu muss das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im Falle einer Veräußerung eigener Aktien durch ein öffentliches Angebot
an alle Aktionäre für die Möglichkeit, den Gläubigern solcher Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn die jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt worden wären (Verwässerungsschutz).
Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert wurden. Hierunter
fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs-
oder Optionsrecht ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu diesem Zeitpunkt unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden.
|
Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils nach § 71 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz über eine etwaige Ausnutzung
dieser Ermächtigung berichten.
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Angabe gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 Alt. 2 WpHG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 113.114.216,00 und ist eingeteilt
in 113.114.216 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 6.433.546 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
|
2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des GesRuaCOVBekG.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation sowie ihre Fragerecht und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Sie können die
gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auf der dafür von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten
Internetseite (das ‘Online-Portal‘) unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
verfolgen.
|
3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimm- und Fragerechts
Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts
per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Dienstag, den 21. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter der nachstehenden
Adresse
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TLG IMMOBILIEN AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am Dienstag, den 7. Dezember 2021, 00:00 Uhr MEZ, (Nachweisstichtag)
Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch den Letztintermediär erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen
sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden
Fall der 6. Dezember 2021, 23:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)), ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG beziehungsweise nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Covid-19-Gesetzes zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall der
7. Dezember 2021, 0:00 Uhr). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbands Deutscher
Banken zur Zweiten Aktionärsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017
zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) für den deutschen
Markt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Dienstag, den 21. Dezember
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung inklusive der Zugangsdaten für das passwortgeschützte
Online-Portal von der Gesellschaft übersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten, zu gewährleisten, werden
Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
wird die Gesellschaft ab Dienstag, den 7. Dezember 2021, ein Online-Portal unterhalten. Über das Online-Portal können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen
und Fragen einreichen. Um das Online-Portal nutzen zu können, müssen Aktionäre sich mit dem Zugangscode einloggen, den sie
mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung von Rechten erscheinen dann in Form von
Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Online-Portals.
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4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die Aktionäre
Aktionäre oder ihre Vertreter können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar entweder per Post oder im Wege elektronischer
Kommunikation per E-Mail oder durch Nutzung des Online-Portals sowie durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am Dienstag, den 21. Dezember
2021, 24:00 Uhr (MEZ), ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie
oben angegeben). Für die ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Vorbehaltlich der Stimmabgabe im Online-Portal kann die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer
Sprache per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation (per E-Mail) unter folgender Adresse
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TLG IMMOBILIEN AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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erfolgen. Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per Post oder per elektronischer Kommunikation per E-Mail
steht den Aktionären das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
heruntergeladen werden.
Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des Montag, 27. Dezember 2021,
24:00 MEZ, zugehen. Bis zu diesem Datum können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl kann auch ab dem 7. Dezember 2021 unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‘Briefwahl’ vorgesehen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch
am Tag der Hauptversammlung und zwar bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurden, werden die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt, soweit nicht am Tag der Hauptversammlung eine Stimmabgabe im Online-Portal
erfolgt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz
2 Aktiengesetz bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Eine Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt
2 gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (‘geschäftsmäßig Handelnder’), ausüben lassen. Auch
im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes
wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts
wie unter Ziffer III.5 dieser Einberufung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre
selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer III.8.d) bzw. Ziffer III.10 dieser Einberufung
für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter
Ziffer III.5 dieser Einberufung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten
zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft
in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter
der folgenden Adresse zugehen:
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TLG IMMOBILIEN AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann ab Dienstag, den 7. Dezember 2021, zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht an Dritte’ vorgesehen.
Auf diesem Weg können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die vorgenannten Erklärungen in Bezug zur
Vollmacht vorgenommen werden.
Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten über das Online-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen Personen im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG, die eine
Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts
mit der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen.
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7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter
Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels
des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung und ihr Widerruf an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des Montags, 27. Dezember 2021,
24:00 Uhr MEZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter der folgenden Adresse zugehen:
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TLG IMMOBILIEN AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen kann auch ab
Dienstag, den 7. Dezember 2021, unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht und Weisungen’ vorgesehen. Auf diesem Wege können bis zum
Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.
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8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Samstag, der 27. November 2021, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten
Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
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TLG IMMOBILIEN AG Vorstand Büro Hauptversammlung 2021 Hausvogteiplatz 12 10117 Berlin Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Aktiengesetz mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, den 13. Dezember
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz).
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich folgende Adresse maßgeblich:
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TLG IMMOBILIEN AG Investor Relations Hausvogteiplatz 12 10117 Berlin Deutschland E Mail: ir@tlg.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung
des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Gegenanträge von Aktionären, die nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt,
wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen
hat und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5)
sowie zur Wahl zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, den 13. Dezember
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit
§§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge
von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
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TLG IMMOBILIEN AG Investor Relations Hausvogteiplatz 12 10117 Berlin Deutschland E Mail: ir@tlg.de
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Hauptversammlung können keine Wahlvorschläge
unterbreitet werden.
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß
nachgewiesen hat und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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d) |
Fragemöglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 GesRuaCOVBekG
Gemäß den Vorgaben des GesRuaCOVBekG besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen
zu stellen.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Hauptversammlung und bis spätestens
Sonntag, den 26. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen sind.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und während der Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen
erfolgt ‘in’ der Versammlung, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
beantwortet worden sind.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 GesRuaCOVBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur genannt werden, wenn eine
Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde. Die einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an
tlg_hv2021@linkmarketservices.de |
möglich.
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e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
und § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
zur Verfügung.
Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz 5 Aktiengesetz,
die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
|
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9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Hauptversammlung (einschließlich der Fragenbeantwortung und Abstimmungen)
am Dienstag, den 28. Dezember 2021, ab 10:00 Uhr MEZ nach Eingabe der Zugangsdaten im passwortgeschützten Online-Portal auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
verfolgen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am
Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Online-Portals unter und zur Ausübung von Aktionärsrechten
sind eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Für den Zugang zum Online-Portal benötigen Aktionäre ihre Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt
wird. Auf dieser Stimmrechtskarte befinden sich individuelle Zugangsdaten, mit denen sich Aktionäre im Online-Portal anmelden
können.
Weitere Einzelheiten zum Online-Portal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
Die Gesellschaft kann keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste,
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für die jederzeitige Verfügbarkeit des
Online-Portals übernehmen. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
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10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse
Aktionären, die ihr Stimmrecht gemäß vorstehender Ziffer III.5 bis 7 ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt.
Der Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung über das Online-Portal, zugänglich unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
im Wege der elektronischen Kommunikation zu Protokoll des Notars zu erklären. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche
‘Widerspruch einlegen’ vorgesehen.
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11. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Satz 1 Nr. 3 Aktiengesetz
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende zugänglich zu machenden Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
abrufbar:
Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:
* |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der Lagebericht
für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in
der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019.
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Zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8:
* |
Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz.
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Dezember 2020, auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
|
12. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
tlg_hv2021@linkmarketservices.de |
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MEZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung.
|
13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (‘DSGVO‘), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
|
TLG IMMOBILIEN AG Hausvogteiplatz 12 10117 Berlin Deutschland Tel.: +49 (0)30 – 2470 50 E-Mail: kontakt@tlg.de
|
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
|
TLG IMMOBILIEN AG Datenschutzbeauftragter Jörg Ohst Hausvogteiplatz 12 10117 Berlin Deutschland E Mail: datenschutz@tlg.de
|
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener
Daten verarbeitet:
* |
Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
|
* |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten zur virtuellen
Hauptversammlung;
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* |
bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen
Name und Wohnort sowie die im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
|
* |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen) sowie
|
* |
Informationen zu Präsenz, Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären zu der Hauptversammlung.
|
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet unter
https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/5000/hauptversammlung.html |
veröffentlicht. Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen und
ihre Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre
jedoch widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften
des Aktiengesetzes und des GesRuaCOVBekG, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften des GesRuaCOVBekG
(§ 1), um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung
der Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären.
Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen (z.B. bei der namentlichen Nennung von
Fragestellern in der Hauptversammlung) gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO aufgrund einer Einwilligung des betroffenen Aktionärs.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt
werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs
in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft
beauftragt hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder
die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten
aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO sowie nach Artikel 7 Absatz 3 das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstraße 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889-0 Fax: +49 30 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Berlin, im November 2021
TLG IMMOBILIEN AG
Der Vorstand
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