SWARCO Traffic Holding AG
München
ISIN: DE0007236309
Einladung zur Hauptversammlung 2013
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 25. Juni 2013, 14:00 Uhr, in den Räumen der Dambach-Werke GmbH, Adolf-Dambach-Straße, D-76571 Gaggenau.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SWARCO Traffic Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2012, der Lageberichte für die SWARCO Traffic Holding AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs jeweils für das
Geschäftsjahr 2012
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen
zugänglich und können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bodenseestraße 113, 81243 München, eingesehen werden. Der gesetzlichen
Verpflichtung ist mit Zugänglichmachung der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Ungeachtet dessen,
werden sie den Aktionären auf Anfrage einmalig, unverzüglich und kostenfrei per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt
am Main, Zweigniederlassung Karlsruhe, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
Der Abschlussprüfer nimmt auch die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013 vor, soweit
diese erfolgt.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, die Schaffung neuen Genehmigten Kapitals und die
entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage vor. Diese Ermächtigung
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist bis zum 19. Juni 2013 befristet. Sie soll daher aufgehoben und ein neues
Genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand soll auch künftig ermächtigt werden, mit entsprechender Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2018 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4.400.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(1) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 20. Juni 2008 unter Punkt 7 der Tagesordnung erteilte und bis zum 19. Juni 2013 befristete
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4.400.000 EUR zu
erhöhen, sowie das bestehende Genehmigte Kapital 2008/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung werden aufgehoben.
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(2) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2018 um
einen Betrag von bis zu 4.400.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen vierhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann in
Teilbeträgen ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
a) |
um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen.
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b) |
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung auf Grund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden.
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Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen dient.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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(3) |
Änderung der Satzung
Auf Grund vorstehender Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 4 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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‘(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. Juni 2018
um einen Betrag von bis zu 4.400.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen vierhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann in
Teilbeträgen ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
a) |
um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen.
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b) |
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung auf Grund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden.
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Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen dient.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
über insgesamt bis zu 4.400.000,00 EUR vor. Die bestehende Ermächtigung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist bis
zum 19. Juni 2013 befristet. Das neue Genehmigte Kapital soll an die Stelle des bisherigen in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelten
Genehmigten Kapitals treten. Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung, welche betragsmäßig der aktuellen Regelung
entspricht, sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre sowohl bei Barkapitalerhöhungen
als auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise nach den §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und
4 AktG ausschließen kann. Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und kann ferner im Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlungen eingesehen werden. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachung der Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Der Bericht, der jedem Aktionär auf Verlangen einmalig, unverzüglich
und kostenlos per einfacher Post zugesandt wird, wird wie folgt bekannt gemacht:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals besitzen die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht hinsichtlich der neuen Aktien.
Die beantragte Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
ganz oder teilweise in folgenden Fällen ausschließen kann:
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a) |
Zum einen soll der Vorstand ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist aus praktischen Gründen
geboten, wenn bei der Durchführung der Kapitalerhöhung Spitzenbeträge in Folge des Bezugsverhältnisses entstehen, die nicht
mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen
Aktien werden im Interesse der Gesellschaft bestmöglich verwertet.
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b) |
Ein Ausschluss des Bezugsrechts soll zum anderen insbesondere dann zulässig sein, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet (vgl. § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der Bezugsrechtsausschluss soll es der
Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen rasch und flexibel zu nutzen und dafür bestehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken.
Denn diese Form der Kapitalerhöhung ist deutlich schneller, unbürokratischer und damit auch kostengünstiger durchführbar als
eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Die neuen Aktien können zu einem börsennahen Kurs platziert werden, ohne dass die bei
Bezugsrechtsemissionen erforderlichen Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen sind. Der daraus resultierende höhere Emissionserlös
kommt letztlich der Gesellschaft und ihren Aktionären zugute.
Zwar lässt sich der Ausgabebetrag der jungen, in Folge der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals entstehenden Aktien nicht bereits
heute vorhersagen, doch versichert der Vorstand, den Abschlag vom Börsenkurs so niedrig zu bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich sein wird.
Die vorstehend dargestellte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien,
die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund
anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder als eigene
Aktien veräußert werden.
Durch diese, in Einklang mit der gesetzlichen Regelung stehenden Vorgaben wird sichergestellt, dass die Interessen der Altaktionäre
durch die mögliche Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nicht verletzt werden. Zudem hat jeder Aktionär die Möglichkeit,
zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu
erwerben. Dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz wird somit in vollem Umfange Rechnung
getragen.
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c) |
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen dann ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen dient. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll es der
Verwaltung ermöglichen, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
zu erwerben. Die SWARCO Traffic Holding AG agiert im internationalen Wettbewerb und ist bestrebt, weitere Märkte zu erschließen.
Diese Expansionsbemühungen können es erfordern, schnell und flexibel handeln zu müssen, um ein Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben zu können. Als Gegenleistung ist unter Umständen die Gewährung von Aktien zweckmäßig,
um eine optimale Finanzierungsstruktur zu erreichen und/oder die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Dies gilt insbesondere
für größere Akquisitionsobjekte, die ansonsten einen hohen Kapitalbedarf erfordern würden. Häufig besteht auch der Veräußerer
eines Unternehmens, eines Unternehmensteiles oder einer Beteiligung an einem Unternehmen darauf, als Gegenleistung Aktien
der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, da dies für ihn unter Umständen aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung anbieten zu können, kann somit einen Vorteil im Wettbewerb
um interessante Akquisitionsobjekte darstellen und sollte deshalb bei der Schaffung von Genehmigtem Kapital nicht unberücksichtigt
bleiben.
Konkrete Erwerbsvorhaben, bzgl. derer von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.
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Solche Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sind national wie international üblich. Der Vorstand
wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse
der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Antragstellung sind nach § 14 der Satzung der
SWARCO Traffic Holding AG alle Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes
bis zum Ablauf des 18. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden:
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SWARCO Traffic Holding AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 4. Juni 2013, 00:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet,
dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter
vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 18. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und haben in deutscher oder englischer Sprache zu
erfolgen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintritts- und Stimmkarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes
Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der
Anmeldung erhalten, benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes
Vollmachtformular ist im Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bis spätestens zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung unter folgender
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
E-Mail: sthag-hv2013@computershare.de
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen, sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der SWARCO Traffic Holding AG als Stimmrechtsvertreter
benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen
dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden.
Dazu kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens Montag,
den 24. Juni 2013, 12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
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SWARCO Traffic Holding AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Später eingehende Vollmachten können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Hinweise zum Vollmachtverfahren finden sich auf der Ihnen übersandten Eintritts- und Stimmkarte sowie unter der genannten
Internetseite.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SWARCO Traffic Holding
AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 2013, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie das entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:
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SWARCO Traffic Holding AG
Vorstand Bodenseestraße 113 81243 München
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlungen veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG und sonstige Anfragen von Aktionären
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind unter Nachweis der Aktionärseigenschaft ausschließlich
an
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SWARCO Traffic Holding AG
Frau Kerstin Michalski Bodenseestraße 113 81243 München Telefax: +49 7022 6025-109
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oder per E-Mail an sthag-hv2013@computershare.de
zu richten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich
zu machender Begründungen werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlungen veröffentlicht.
Dabei werden die bis zum 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich unter der Internetadresse http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der SWARCO Traffic Holding AG auf
insgesamt 8.840.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung 2.738 Stück eigene Aktien, aus denen ihr keine
Rechte zustehen.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG
Die nach § 124a AktG gesetzlich geforderten Angaben, Erläuterungen und Informationen zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
sind über folgende Internetseite der SWARCO Traffic Holding AG im Bereich Investor Relations/Hauptversammlungen zugänglich:
http://www.swarco.com/sth-ag
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
München, im Mai 2013
SWARCO Traffic Holding AG
Der Vorstand
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