SolarWorld AG
Bonn
WKN A1YCMM/ISIN DE000A1YCMM2
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, die am Dienstag, 7. Juni 2016, um 10.00 Uhr im Kameha Grand Bonn Am Bonner Bogen 1, 53227 Bonn, stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2015 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31.12.2015 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2016 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
die Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
die Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2016 zu wählen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der SolarWorld AG und der SolarWorld Industries
Thüringen GmbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der SolarWorld AG
Der Vorstand erwägt, im 4. Quartal 2016 einen Gewinnabführungsvertrag mit der SolarWorld Industries Thüringen GmbH abzuschließen,
der folgenden wesentlichen Inhalt hat:
– |
Die SolarWorld Industries Thüringen GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung an die SolarWorld AG abzuführen.
|
– |
Die SolarWorld AG ist zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
|
– |
Die SolarWorld Industries Thüringen GmbH kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß §
272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
|
– |
Die Abführung von vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
|
– |
Auf Verlangen der SolarWorld AG ist eine unterjährige Vorababführung von Gewinnen durchzuführen, wenn und soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
|
– |
Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der SolarWorld Industries Thüringen GmbH endet, entsteht der Anspruch
auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der SolarWorld Industries Thüringen GmbH. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
– |
Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der SolarWorld Industries Thüringen GmbH, in
dem der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der SolarWorld Industries Thüringen GmbH wirksam wird.
|
– |
Ändert sich eine für diesen Vertrag bedeutsame Gesetzesvorschrift oder die Rechtsprechung, so bleibt die Anpassung an die
geänderten Verhältnisse vorbehalten.
|
– |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs
der SolarWorld Industries Thüringen GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der SolarWorld
Industries Thüringen GmbH, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der SolarWorld Industries Thüringen
GmbH endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist.
|
– |
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die SolarWorld AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals an der
Tochtergesellschaft beteiligt ist, die SolarWorld AG die Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder einbringt, die
SolarWorld AG und die Tochtergesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert werden oder über das Vermögen der SolarWorld
AG oder der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder an der Tochtergesellschaft erstmals im Sinne des
§ 307 AktG ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird. Im Fall der Veräußerung von Anteilen kann die SolarWorld AG die
Kündigung auch mit Wirkung zum wirksamen Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung der Anteile an der
Tochtergesellschaft erklären.
|
– |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist.
|
– |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils
gültigen Fassung zu berücksichtigen.
|
– |
Der Vertrag enthält eine sogenannte salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine
solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht.
Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages
vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit zuvor bedacht.
|
– |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Bonn.
|
Die SolarWorld AG ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung alleinige Gesellschafterin der SolarWorld Industries Thüringen GmbH
und wird dies zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags ebenfalls sein. Aus diesem Grund sind von der SolarWorld
AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Der Vorstand wird in Ausübung seines Ermessens sorgfältig prüfen, ob der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags geeignet,
notwendig, verhältnismäßig und für die Aktionäre wirtschaftlich vertretbar ist. Die Einräumung der Ermächtigung zu einer solchen
Vorgehensweise erspart dann zugleich den ansonsten entstehenden Zeit- und Kostenaufwand für die zusätzliche Einberufung einer
gesonderten Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall.
Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der SolarWorld AG und der Gesellschafterversammlung
der SolarWorld Industries Thüringen GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt – aber nicht verpflichtet – im 4. Quartal 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Gewinnabführungsvertrag
zwischen der SolarWorld AG und der SolarWorld Industries Thüringen GmbH nach Maßgabe des vorliegenden Vertragsentwurfs, dem
hiermit zugestimmt wird, abzuschließen.
|
Hinweis zu Tagesordnungspunkt 5
|
Die folgenden Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2016 sowie in den Geschäftsräumen der SolarWorld AG
am Sitz der Gesellschaft, Martin-Luther-King-Straße 24, 53175 Bonn, und während der Hauptversammlung von den Aktionären eingesehen
werden:
– |
Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der SolarWorld AG und der SolarWorld Industries Thüringen GmbH
|
– |
Die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse nebst jeweiligen Lageberichten der SolarWorld AG für die Geschäftsjahre 2013, 2014
und 2015
|
– |
Die Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der SolarWorld Industries Thüringen GmbH (vormals SolarWorld Industries-Thüringen
GmbH) für die Geschäftsjahre 2013, 2014, 2015
|
– |
Der gemeinsame Bericht des Vorstands der SolarWorld AG und der Geschäftsführung der SolarWorld Industries Thüringen GmbH
|
|
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 14.896.000 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt somit 14.896.000.
|
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 4a) Satz 1 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihre Berechtigung
nachweisen.
|
|
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.
|
|
Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache
abgefassten Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
|
SolarWorld AG
c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
|
zugehen. Die Deutsche Bank AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung und Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von
der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrem depotführenden Kreditinstitut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Kreditinstitut vorgenommen.
|
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
|
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht in eigenem Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
|
Ausübung des Stimmrechts
|
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten – z. B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten – ausüben lassen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
an. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung
teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Ein Formular gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht auch unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2016
zum Download zur Verfügung. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft genügt die Textform. Bei Bevollmächtigungen von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende
Adresse erfolgen:
|
SolarWorld AG
Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.com
|
oder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Am Tag der Hauptversammlung
selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich
die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kameha Grand Bonn, Am Bonner Bogen 1, 53227 Bonn, zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der
|
SolarWorld AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2016@itteb.de
|
bis zum 5. Juni 2016 dort eingehend zu übersenden.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen ferner schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 5. Juni 2016 unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen
sein:
|
SolarWorld AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2016@itteb.de
|
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre,
die sich gem. § 9 der Satzung angemeldet haben, zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind
auch im Internet unter www.solarworld.de/hv2016 einsehbar.
|
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gem. § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (744.800,00 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00
EUR erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
|
Vorstand der SolarWorld Aktiengesellschaft Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn, Deutschland
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind
und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2016 bekannt gemacht.
|
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG
|
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
|
SolarWorld AG
Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.com
|
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter
der Internetadresse www.solarworld.de/hv2016 veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge zu den Punkten der
Tagesordnung ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
|
Auskunftsrecht des Aktionärs gem. § 131 Abs. 1 AktG
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein
gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken;
er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
|
Weitergehende Erläuterungen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2016.
|
Sonstige Hinweise
|
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.solarworld.de/hv2016 eingesehen und auf Wunsch
heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist am 27. April 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und wurde solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
|
Bonn, im April 2016
SolarWorld AG
Der Vorstand
Dr.-Ing. E. h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender
Dipl.-Kfm. tech. Philipp Koecke, Vorstand Finanzen
Dipl.-Wirtschaftsing. Frank Henn, Vorstand Vertrieb
RAin Colette Rückert-Hennen, Vorstand Informationstechnologie, Marke und Personal
Dipl.-Ing. Jürgen Stein, Vorstand Produkt
|