SG Holding AG & Co. KG
Stuttgart
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir laden die Gesellschafter der SG Holding AG & Co. KG zur
außerordentlichen Gesellschafterversammlung
der SG Holding AG & Co. KG
am Mittwoch, 19. Dezember 2012, um 14:30 Uhr ein.
Tagungsort:
SG Holding AG & Co. KG, Cannstatter Str. 46, 70569 Stuttgart,
Konferenzzentrum im 4. Stock, Raum Genf/Zürich
Einlass ab 14:00 Uhr.
Tagesordnungspunkt 1
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SG Holding
AG & Co. KG und der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH vom 18. Oktober 2012
Die SG Holding AG & Co. KG hat am 18. Oktober 2012 mit der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft
der SG Holding AG & Co. KG, eingetragen im Handelsregister der Stadt Stuttgart unter HRB 11595, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen, mit dem die AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der SG Holding AG & Co. KG
unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die SG Holding AG & Co. KG abzuführen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SG Holding AG & Co.
KG und der Gesellschafterversammlung der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH wirksam.
Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Der Vertrag dient der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der SG Holding AG & Co. KG und der AMH Beteiligungs-
und Verwaltungs GmbH.
Durch die angestrebte Organschaft werden Gewinne und Verluste der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH als Organgesellschaft
unmittelbar der SG Holding AG & Co. KG als Organträgerin steuerrechtlich zugerechnet.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt dazu, dass der von der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH ab dem
Jahr 2012 erwirtschaftete Gewinn von der SG Holding AG & Co. KG vereinnahmt werden kann.
Ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag könnte der Gewinn der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH allenfalls
im Wege einer Gewinnausschüttung an die SG Holding AG & Co. KG weitergeleitet werden. In diesem Fall unterlägen nach derzeitigem
Steuerrecht im Ergebnis 5 % der Gewinnausschüttung bei der SG Holding AG & Co. KG einer nochmaligen Besteuerung (5 % der Ausschüttung
gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben).
Verlustrisiken sind aus derzeitiger Sicht nicht erkennbar.
Ausgleichszahlungen und Prüfung des Vertrages durch einen Vertragsprüfer
Da die Geschäftsanteile an der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH ausschließlich von der SG Holding AG & Co. KG gehalten
werden, sind von der SG Holding AG & Co. KG an außen stehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen
zu gewähren.
Aus dem gleichen Grunde ist eine Prüfung des Vertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz nicht erforderlich.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat im Wesentlichen
folgenden Inhalt:
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Die AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der SG Holding AG & Co. KG. Die SG Holding
AG & Co. KG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
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– |
Die AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH verpflichtet sich, den Jahresüberschuss an die SG Holding AG & Co. KG abzuführen,
der ohne die Gewinnabführung entstehen würde, jedoch vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den
Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. Die AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH kann – mit Ausnahme der
gesetzlichen Rücklagen – Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist.
Hierzu bedarf es in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der SG Holding AG & Co. KG.
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Die SG Holding AG & Co. KG ist entsprechend § 302 Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während
der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
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Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SG Holding AG & Co. KG und der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird
mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH wirksam und gilt
– mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend ab dem 1. Januar 2012.
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Die Laufzeit des Vertrages ist so gewählt, dass die derzeitigen steuergesetzlichen Anforderungen an eine körperschaftssteuerliche
Organschaft erfüllt sind.
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Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit
Wirkung zum Ablauf von fünf vollen Jahren seit Beginn des Geschäftsjahres der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, in dem
der Vertrag erstmals wirksam geworden ist.
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
‘Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
SG Holding AG & Co. KG Cannstatter Str. 46 70190 Stuttgart
_____________
– nachstehend kurz ‘Muttergesellschaft’ genannt – und der
AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH Cannstatter Str. 46 70190 Stuttgart
– nachstehend kurz ‘Beteiligungsgesellschaft’ genannt –
§ 1 Leitungen und Weisungen
1. Die Muttergesellschaft hält 100 % der Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt Euro 6.500.000,00 an der Beteiligungsgesellschaft.
Die Beteiligungsgesellschaft wird finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die Muttergesellschaft eingegliedert.
Die Beteiligungsgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist
demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft hinsichtlich deren Leitung beliebige Weisungen zu erteilen.
2. Die Muttergesellschaft ist ferner berechtigt, jederzeit Bücher und Schriften der Beteiligungsgesellschaft einzusehen. Die
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, der Muttergesellschaft jederzeit alle von dieser gewünschten
Auskünfte über alle rechtlichen, geschäftlichen Angelegenheiten sowie Verwaltungsangelegenheiten der Gesellschaft zur Verfügung
zu stellen.
§ 2 Gewinnabführung
1. Die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn an die Muttergesellschaft
abzuführen. Der abzuführende Gewinn ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den folgenden Abs. 2
und 3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.
Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten.
2. Die Beteiligungsgesellschaft kann – mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen – Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit
in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet und handelsrechtlich zulässig ist. Hierzu bedarf es in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Muttergesellschaft.
3. Sind während der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB eingestellt worden, sind
diese Beträge auf Verlangen der Muttergesellschaft den Rücklagen zu entnehmen und – soweit sie nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden – als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor
Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
Die Abrechnung über die abzuführenden Gewinne hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft
zu erfolgen. Diese Abrechnung ist in dem Jahresabschluss der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.
§ 3 Verlustübernahme
1. Die Muttergesellschaft verpflichtet sich zur Verlustübernahme entsprechend der gesamten Vorschrift des § 302 Aktiengesetz
in seiner jeweils geltenden Fassung. Danach muss sie jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der
Beteiligungsgesellschaft ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Rücklagen nach § 272
Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
2. Die Abrechnung über die zu übernehmenden Verluste hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft
zu erfolgen. Diese Abrechnung ist in dem Jahresabschluss der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.
§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses
1. Der Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft auf- und festzustellen.
2. Endet das Geschäftsjahr der Beteiligungsgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Muttergesellschaft, so ist gleichwohl
das zu übernehmende Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft im Jahresabschluss der Muttergesellschaft für das gleiche Geschäftsjahr
zu berücksichtigen.
§ 5 Nachprüfung
Der Muttergesellschaft steht ein unbeschränktes Nachprüfungsrecht und Auskunftsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft
zu.
§ 6 Beginn, Dauer, Ende des Vertrages
1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaft und
der Muttergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungsgesellschaft.
Der Vertrag soll – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – erstmals für das am 01.01.2012 beginnende Geschäftsjahr der
Beteiligungsgesellschaft gelten. Er wirkt für das gesamte Geschäftsjahr 2012.
2. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit
Wirkung zum Ablauf von fünf vollen Jahren seit Beginn des Geschäftsjahres der Beteiligungsgesellschaft, in dem der Vertrag
erstmals wirksam geworden ist.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund
ist insbesondere gegeben, wenn
a) |
bei einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
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b) |
Anteile an der Beteiligungsgesellschaft durch die Muttergesellschaft veräußert oder eingebracht werden und der Muttergesellschaft
dadurch nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Beteiligungsgesellschaft zusteht;
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c) |
eine der Vertragsparteien verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
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4. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
5. Es gilt § 303 AktG.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich
ist. Weitere gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung
als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten
die Parteien die Angelegenheit von vornherein vereinbart.
3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.
Stuttgart, 18. Oktober 2012 |
Stuttgart, 18. Oktober 2012 |
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SG Holding AG & Co. KG |
AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH’ |
Ende des Vertragswortlautes.
Die Komplementärin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SG Holding AG & Co. KG, Amtsgericht Stuttgart, HRA
13349, mit dem Sitz in Stuttgart (herrschende Gesellschaft) und der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Stuttgart,
HRB 11595, mit dem Sitz in Stuttgart (beherrschte Gesellschaft) vom 18.10.2012 wird zugestimmt. Auf die Erstellung eines Berichts
entsprechend § 293 a AktG, die Prüfung entsprechend § 293 b AktG und den Prüfbericht entsprechend § 293 e AktG wird verzichtet,
ebenso auf eine Anfechtung oder die Geltendmachung von Mängeln dieses Gesellschafterbeschlusses.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SG Holding
AG & Co. KG und der AUTOHAUS SCHWABEN GmbH vom 22. August 1960 i.d.F. vom 15. Dezember 1969 und der Neufassung vom 02. Mai
1990
Die SG Holding AG & Co. KG war am Stammkapital der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart HRB 2128 eingetragenen AUTOHAUS
SCHWABEN GmbH mit dem Sitz in Stuttgart im Nennbetrag von 30.000.00 Euro als alleinige Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil
laufende Nr. 1 im Nennbetrag von 30.000,00 Euro beteiligt. Dieser Geschäftsanteil wurde durch die SG Holding AG & Co. KG durch
Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 26. September 2012 zum Buchwert an die Frey Automobil Holding Deutschland
GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB 732490) mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ablauf des 30. September 2012 verkauft und abgetreten.
Zwischen der SG Holding AG & Co. KG als Muttergesellschaft und der AUTOHAUS SCHWABEN GmbH als Tochtergesellschaft wurde am
22. August 1960, i.d.F. vom 15. Dezember 1969 und der Neufassung vom 02. Mai 1990 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrages unterstellte die AUTOHAUS SCHWABEN GmbH ihre Leitung der SG Holding AG & Co. KG und
verpflichtete sich, ihren gesamten Gewinn an die SG Holding AG & Co. KG abzuführen. Andererseits war die SG Holding AG & Co.
KG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
wurden. Dieser Vertrag hat durch den Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils der SG Holding AG & Co. KG am Stammkapital
der AUTOHAUS SCHWABEN GmbH seine wirtschaftliche und steuerrechtliche Grundlage verloren. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
soll deshalb zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben werden.
Der Aufhebungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
‘Zwischen
der SG Holding AG & Co. KG mit dem Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 13349), Cannstatter Straße 46, 70190 Stuttgart
und
der AUTOHAUS SCHWABEN GmbH mit dem Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 2128), Cannstatter Straße 46, 70190 Stuttgart
wird folgende
Aufhebungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. August 1960 i.d.F. vom 15. Dezember 1969 in
der Neufassung vom 02. Mai 1990
geschlossen.
I.
Die Vertragsparteien haben am 22. August 1960 i.d.F. vom 15. Dezember 1969 in der Neufassung vom 02. Mai 1990 einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der am 25. Oktober 1990 in das Handelsregister der AUTOHAUS SCHWABEN GmbH eingetragen
wurde.
II.
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird hiermit einvernehmlich zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben.
III.
Dieser Aufhebungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Vertragsparteien wirksam.
Stuttgart, |
Stuttgart, |
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SG Holding AG & Co. KG |
AUTOHAUS SCHWABEN GmbH’ |
Ende des Vertragswortlautes.
Die Komplementärin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 22. August 1960 i.d.F. vom 15. Dezember 1969 in der Neufassung
vom 02. Mai 1990 zwischen der SG Holding AG & Co. KG (Amtsgericht Stuttgart HRA 13349) mit dem Sitz in Stuttgart (herrschende
Gesellschaft) mit der AUTOHAUS SCHWABEN GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB 2128) mit dem Sitz in Stuttgart (beherrschte Gesellschaft)
zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wird zugestimmt.
Hinweis zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2
Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung der Gesellschafterversammlung an in den Geschäftsräumen der SG Holding AG und
Co. KG, Cannstatter Str. 46, 70190 Stuttgart, zur Einsicht für die Kommanditisten aus. Die Unterlagen werden auch in der Gesellschafterversammlung
den Kommanditisten zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird zudem jedem Kommanditisten unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der jeweiligen Unterlage erteilt:
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SG Holding AG und Co. KG und der AMH Beteiligungs- und Verwaltungs
GmbH vom 18. Oktober 2012,
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* |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der SG Holding AG & Co. KG für
die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 sowie die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 der AMH Beteiligungs-
und Verwaltungs GmbH.
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SG Holding AG & Co. KG (vormals Schwabengarage AG) und der AUTOHAUS
SCHWABEN GmbH vom 22. August 1960 i. d. F. vom 15. Dezember 1969 in der Neufassung vom 02. Mai 1990.
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Teilnahmevoraussetzungen
Kommanditisten sind gem. § 7 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrags zur Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie im Gesellschafterbuch oder im Handelsregister der Gesellschaft als namentlich bekannte
Kommanditisten eingetragen sind oder wenn sie spätestens bis zum Ablauf des fünften Werktags vor dem Versammlungstag der Gesellschaft
(Nachweistag) ihre Aktionärsstellung bzw. Rechtsnachfolge in die Aktionärsstellung bei der früheren SG Holding Aktiengesellschaft
im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister bzw. ihre Kommanditistenstellung bei der Gesellschaft
nachweisen. Samstage gelten nicht als Werktage im Sinne des vorstehenden Satzes.
Die der Gesellschaft namentlich bekannten Kommanditisten können sich gemäß § 7 Absatz 8 des Gesellschaftsvertrags in der Gesellschafterversammlung
vertreten lassen. Die Vollmacht muss der Komplementärin in Schriftform übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular fügen wir zur etwaigen Verwendung bei. Die von Ihnen gegebenenfalls bevollmächtigte Person muss das
Original der Vollmacht bei der Einlass-Kontrolle vorzeigen und abgeben.
Zum Zwecke der Einlasskontrolle haben Kommanditisten bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte einen amtlichen
Lichtbildausweis vorzulegen.
Organisatorisches
Um eine reibungslose Organisation der Gesellschafterversammlung zu gewährleisten, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns mittels
beigefügtem Formular mitteilen könnten, ob Sie an der Gesellschafterversammlung teilnehmen werden. Diese Angabe ist natürlich
freiwillig und unverbindlich, würde uns aber die Vorbereitung erleichtern.
Damit Sie den Weg zur Gesellschafterversammlung finden, legen wir dieser Einladung eine Anfahrtsskizze bei.
Abschließender Hinweis
Diese persönliche Einladung zur Gesellschafterversammlung ist nach § 7 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrags allen namentlich
bekannten Kommanditisten zu übersenden. Namentlich bekannte Kommanditisten sind diejenigen Kommanditisten, die im Gesellschafterbuch
der Gesellschaft oder im Handelsregister als namentlich bekannte Kommanditisten eingetragen sind oder ihre Kommanditistenstellung
nach § 7 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen haben. Die Gesellschaft bemüht sich seit Eintragung des Formwechsels
um laufende Aktualisierung des Handelsregisters aufgrund von Veränderungen im Bestand der Gesellschafter. Gleichwohl kann
es sein, dass Personen oder Gesellschaften unser Einladungsschreiben erhalten, obwohl sie nicht mehr Gesellschafter sind.
Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, hat diese Einladung für Sie keine Gültigkeit.
Stuttgart, im November 2012
MR CARS AG als persönlich haftende Gesellschafterin der SG Holding AG & Co. KG
Die Geschäftsführung
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