Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Beirat
Gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft
einen Beirat, der aus 6 (sechs) Mitgliedern besteht. Dem Beirat gehören
4 (vier) Mitglieder an, die von der Gesellschafterversammlung auf
unbestimmte Zeit mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen werden.
Außerdem gehören dem Beirat der jeweilige Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende des Konzernbetriebsrates der Gesellschaft an, soweit diese
das Beiratsamt durch Erklärung gegenüber der Komplementärin annehmen;
andernfalls bleiben diese Beiratsposten vakant.
Die Komplementärin schlägt vor, an Stelle des von der Gesellschafterversammlung
gewählten, am 30.08.2009 verstorbenen Beiratsmitglieds Herrn Dr. Hansjörg
Schnell, Herrn Werner Stössel, geb. am 13.03.1955, wohnhaft in Kirchweg
35 in CH-8102 Oberengstingen, als neues Beiratsmitglied zu wählen.
Teilnahmevoraussetzungen
Nach § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages sind Kommanditisten
zur Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie im Gesellschafterbuch oder im
Handelsregister der Gesellschaft als namentlich bekannte Kommanditisten
eingetragen sind oder wenn sie spätestens bis zum Ablauf des 5. Werktags
vor dem Versammlungstag der Gesellschaft (Nachweistag) ihre Aktionärsstellung
bei der früheren SG-Holding AG im Zeitpunkt der Eintragung der neuen
Rechtsform in das Handelsregister bzw. ihre Kommanditistenstellung
bei der Gesellschaft nachweisen. Samstage gelten nicht als Werktage
im Sinne des vorstehenden Satzes. Nach § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages
können die der Gesellschaft namentlich bekannten Kommanditisten sich
in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht muss
der Komplementärin in Schriftform übergeben werden. Unterliegt ein
Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung, so vertritt der Testamentsvollstrecker
den Kommanditisten.
Erneuter Aufruf an die unbekannten Kommanditisten, sich bei
der Gesellschaft zu melden
Alle Kommanditisten, die noch nicht namentlich bekannt sind, werden
hierdurch nochmals aufgefordert, der Gesellschaft ihren Namen, Vornamen,
ihr Geburtsdatum und ihren Wohnort sowie die Höhe ihres Kommanditanteiles
anzugeben und in geeigneter Form, insbesondere durch Angabe der von
ihnen im Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform
einer Kommanditgesellschaft gehaltenen Aktien, nachzuweisen.
|