pferdewetten.de AG
Düsseldorf
ISIN: DE000A2YN777
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (‘COVID-19-Gesetz”) eröffnet die Möglichkeit,
im Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken
für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der
Vorstand der pferdewetten.de AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 10:00 Uhr
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der pferdewetten.de AG, Kaistraße 4, 40221 Düsseldorf, statt. Die gesamte Versammlung wird nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit Ziffer 6.3.3 der Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
öffentlich in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu sind nachstehend unter Abschnitt III.
‘Weitere Angaben zur Einberufung’ enthalten.
I. Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für den Jahres- und Konzernabschluss der pferdewetten.de AG, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
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TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
aus dem zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.736.084,47
a) |
einen Betrag von EUR 864.850,20 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden
und
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b) |
den verbleibenden Betrag von EUR 1.871.234,27 auf neue Rechnung vorzutragen.
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Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr
2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändert, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie
vorsieht.
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TOP 3 |
Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem einzigen im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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TOP 5 |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor,
die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2021, die
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellt werden, zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die begründete Präferenz für Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der vorgenannten Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 auferlegt wurde.
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 71e Abs.
1 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Die von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist
am 17. Juni 2020 ausgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. Juli 2025 eigene Aktien im Umfang bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben und/oder als Pfand zu nehmen. Auf die erworbenen und die in Pfand genommenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß der §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die Erwerbsformen können miteinander kombiniert werden.
aa) |
Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über-
oder unterschreiten.
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bb) |
Soweit der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot erfolgt oder mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots,
dürfen der gebotene Kauf- oder Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- oder Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Nebenerwerbskosten)
den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so können das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dergestalt angepasst werden, dass auf
den entsprechenden Durchschnittskurs der maßgeblichen Schlusskurse der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer
etwaigen Anpassung abgestellt wird. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen
vorsehen. Können für den Fall der Überzeichnung des Kaufangebots bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt eine Annahme nach Quoten. Zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien kann kaufmännisch gerundet werden. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 500 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der
Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.
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c) |
Im Falle einer Inpfandnahme eigener Aktien darf die zum Tag der Pfandrechtsvereinbarung von der Gesellschaft zugrunde gelegte
Beleihungsgrenze je Aktie nicht weniger als 50% und nicht mehr als 90% des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten drei Monate vor dem
Tag der Pfandrechtsvereinbarung betragen.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
oder infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragen wurden, zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere
zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken.
aa) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder deren
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im Wege des vereinfachten Verfahrens ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft
eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien
in der Satzung ermächtigt.
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bb) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Bareinlage und zu einem Preis erfolgt, der
den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze von 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls der Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung insgesamt nicht
übersteigen. Das vorgenannte Ermächtigungsvolumen von 10 % des Grundkapitals verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die nach Beginn des 30. Juli 2020 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind.
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cc) |
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien an Dritte gegen Sacheinlage
zu veräußern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen).
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dd) |
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von von der Gesellschaft
begebener Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht zu verwenden, sofern die Schuldverschreibungen
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden oder
begeben werden.
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e) |
Die Ermächtigungen gemäß lit. d) können jeweils einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt
werden.
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f) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen
lit. d) bb) bis dd) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung von Aktien im Rahmen eines
Verkaufsangebots an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen, um Spitzenbeträge auszuschließen.
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II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
6
Der Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu
erwerben und/oder in Pfand zu nehmen und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der
Vorstand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu
erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom Hundert
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Gemäß § 71e Abs. 1 AktG gilt dies sinngemäß für die Inpfandnahme eigener
Aktien.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs von Aktien über die Börse hinaus auch andere Formen
des Erwerbs vorzusehen. Für die Wiederveräußerung erworbener oder infolge der Realisierung eines Pfandrechts übertragener
eigener Aktien sieht das AktG den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das AktG lässt
es aber auch zu, dass die Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den Vorstand der pferdewetten.de AG zu einem Rückkauf und/oder
zu einer Inpfandnahme von Aktien der pferdewetten.de AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen
und/oder als Pfand genommenen Aktien nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Die Gesellschaft
wird beim Erwerb den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot oder durch eine öffentliche Aufforderung der pferdewetten.de AG, eigene Aktien zum Kauf anzubieten, zu erwerben.
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung
einer Preisspanne – zu welchem Preis er diese der pferdewetten.de AG anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, unter partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte
Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 500 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die pferdewetten.de AG in die Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener
Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu nutzen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
zu verwenden. So kann die pferdewetten.de AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen Ermächtigung erwirbt oder die ihr infolge
der Realisierung eines Pfandrechts übertragen werden, insbesondere unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwenden,
(i) |
um Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre an Dritte zu einem Barkaufpreis zu
veräußern, der den maßgeblichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf
insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener
Aktien gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung
eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung eigener Aktien. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch hat die Gesellschaft
die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu optimieren und zusätzliche Mittel einzunehmen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung
erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem höheren Mittelzufluss je Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung
mit Bezugsrecht. Die Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu veräußern, gewährleistet, dass dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre gewahrt werden. Der
Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf
den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen;
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(ii) |
um eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie bei einem Unternehmenszusammenschluss und bei dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
anbieten und übertragen zu können. Die Ermächtigung soll die pferdewetten.de AG im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
stärken und ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb reagieren
zu können, ohne dass zuvor eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen werden muss. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Dabei wird der Vorstand darauf
achten, dass der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt und der für eine eigene Aktie
von Dritten zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist. Die Ermächtigung des Vorstands steht zu diesem Zweck
unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats;
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(iii) |
um Aktien zur Erfüllung von Optionsrechten aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten
zu verwenden, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung begeben werden. Durch diese Ermächtigung wird
die Gesellschaft in die Lage versetzt, bei der Bedienung derartiger Options- und/oder Wandlungsrechte, die während der Laufzeit
der Ermächtigung begeben werden, zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu agieren. Hierfür bedarf es des Ausschlusses
des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung darüber, wie die Options- und/oder Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt
werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft, die hierbei die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre berücksichtigen
werden.
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Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen
gewahrt.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 4.324.251,00 und ist in 4.324.251 Stückaktien eingeteilt.
Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 4.324.251. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.
Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung ab Donnerstag, den 30. Juli 2020, 10:00 Uhr (MESZ), live per Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
verfolgen und sich über das unter derselben Internetadresse zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) zur Hauptversammlung,
insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts per Briefwahl, zuschalten.
Den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Zugangskarte mit weiteren
Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Zugangskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre
das HV-Portal nutzen können.
Internetgestütztes HV-Portal
Unter der Internetadresse
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
unterhält die Gesellschaft ab Donnerstag, den 30.07.2020, 10:00 Uhr (MESZ), ein internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über das HV-Portal können die form- und fristgerecht angemeldeten Aktionäre
und deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben oder Vollmachten erteilen. Um das HV-Portal nutzen zu können,
müssen die Aktionäre sich mit den Zugangsdaten anmelden, die die Aktionäre nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung
bei der Gesellschaft zusammen mit der Zugangskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im HV-Portal.
Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts und der Möglichkeit zum Widerspruch
berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine Online-Teilnahme).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten die Aktionäre
in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur Nutzung des HV-Portals sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform unter einer der nachfolgend
genannten Adressen Freitag, den 24. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen:
pferdewetten.de AG
c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover oder E-Mail: pferdewetten.de-HV@gfei.de oder Fax: +49-511-47402319
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung
von Aktionärsrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden in der Zeit vom Samstag, den 25. Juli 2020 (0:00 Uhr MESZ), bis einschließlich Donnerstag, den 30. Juli 2020 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der für die Ausübung der Aktionärsrechte maßgebliche Eintragungsstand
des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum Anmeldeschluss am Freitag, den 24. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ), entsprechen. Technischer Bestandsstichtag (sog. ‘Technical Record Date’) ist daher der Ablauf des 24. Juli 2020. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach durchgeführter Anmeldung jederzeit frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Freitag, den 24. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ), gestellt werden, können in der Hauptversammlung Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen verbleiben die Aktionärsrechte bis zur
Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung wird eine Zugangskarte ausgestellt und den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung
des HV-Portals übersandt. Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen zur Anmeldung
wird die Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert übersenden, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung,
also am Donnerstag, den 16. Juli 2020 (0:00 Uhr MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine form- und fristgerechte
Anmeldung erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich von Briefwahlstimmen können über das HV-Portal unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das Briefwahlformular und die entsprechenden
Erläuterungen werden den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte übermittelt.
Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
zugänglich.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens
Mittwoch, den 29. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Fax unter einer der oben im Abschnitt ‘Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung’ genannten Adressen zugehen.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
ist ab Samstag, den 25. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ), bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung kann im HV-Portal eine durch Verwendung des Briefwahlformulars oder über das HV-Portal
vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe
Aktie am selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander abweichenden Stimmabgaben für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche
dieser Stimmabgaben zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge
der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Fax und (4) Papierform.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt als Enthaltung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch
bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
vorliegt. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung
von Weisungen bedürfen der Textform.
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Mittwoch, den 29. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Fax unter einer der oben im Abschnitt ‘Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung’ genannten Adressen übermittelt werden.
Das Vollmachts- und Weisungsformular wird den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Zugangskarte
übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
zugänglich.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.
Außerdem steht den Aktionären auch insoweit das HV-Portal unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich sein
werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt als Enthaltung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung
Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Anträgen entgegen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ergänzend weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass Aktionäre ihre Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung durch
einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht
sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist Textform erforderlich.
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – weder nach dem Gesetz noch
nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Daher sollten sich die Aktionäre mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht
abstimmen.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Zugangskarte erhalten. Ein entsprechendes
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
zugänglich.
Eine Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens Mittwoch, den 29. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Fax unter einer der oben im Abschnitt ‘Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung’ genannten Adressen übermittelt werden.
Ferner steht den Aktionären das HV-Portal unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich sein werden.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung
nach § 124a AktG sind im Internet unter
http://www.pferdewetten.ag
zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (EUR 216.212,55, das entspricht 216.213 Aktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage enthalten. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an die folgende Adresse zu richten:
pferdewetten.de AG
Vorstand
Kaistraße 4 40221 Düsseldorf Fax: +49 (0) 211-781782-19
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Mittwoch, den 15. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern sind ausschließlich zu richten an:
pferdewetten.de AG
Kaistraße 4 40221 Düsseldorf Fax: +49 (0) 211-781782-19 E-Mail: hv2020@pferdewetten.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft bis Mittwoch, den 15. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorstehenden Adresse ordnungsgemäß zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden unverzüglich
nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.pferdewetten.ag
zugänglich gemacht.
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
durch einen der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wiederholt und so behandelt, als ob der Gegenantrag oder
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung von dem antragstellenden Aktionär mündlich gestellt worden wäre, wenn der antragstellende
Aktionär form- und fristgerecht angemeldet ist und selbst oder über einen Bevollmächtigten seine Aktionärsrechte in der Hauptversammlung
ausübt.
Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege der
elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen.
Fragen sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, den 28. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation per E-Mail an die nachfolgende E-Mail-Adresse
fragen_hv2020@pferdewetten.de
zu richten oder über das HV-Portal unter
https://www.pferdewetten.ag/investor-relations/hauptversammlung/2020/
einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
alle Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre einzelne Fragen
auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der
namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der Hauptversammlung
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz).
Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege per E-Mail an die nachfolgende E-Mail-Adresse
widerspruch_hv2020@pferdewetten.de
ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine anderweitige
Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Aktionäre sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die pferdewetten.de
AG personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder über deren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die pferdewetten.de AG verarbeitet die Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten
gemäß der DSGVO sind im Internet unter
http://www.pferdewetten.ag
zugänglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.pferdewetten.ag
zur Verfügung.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen
Computer, benötigen sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Zugangskarte erforderlich, die Aktionäre nach form- und fristgerechter
Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen
eine Anmeldung im HV-Portal auf der Anmeldeseite erfolgen kann.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Zugangskarte
und werden auch im HV-Portal zugänglich gemacht.
Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und
Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und
die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf
die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der
Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher
der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern
es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten,
die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
Düsseldorf, im Juli 2020
pferdewetten.de AG
Der Vorstand
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