msg life ag
Leinfelden-Echterdingen
ISIN DE0005130108
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, 11:00 Uhr, in das Kongress- und Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts,
des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,
jeweils für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
|
5. |
Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der msg life central europe gmbh mit dem Sitz in München
Die msg life ag als Organträger hat mit ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft msg life central europe gmbh (vormals: msg life
Deutschland GmbH) mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 64009, als Organgesellschaft
am 2. Mai 2016 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister
der msg life central europe gmbh wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die
Zustimmung der Hauptversammlung der msg life ag und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der msg life central europe
gmbh zu dem Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der msg life central europe gmbh liegt noch
nicht vor. Es ist geplant, dass die Gesellschafterversammlung der msg life central europe gmbh im Anschluss an die Hauptversammlung
der msg life ag über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag, den die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen mit der msg life central europe gmbh mit dem
Sitz in München als abhängiger Gesellschaft am 2. Mai 2016 abgeschlossen hat, wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
|
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zwischen der
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|
msg life central europe gmbh
Elsenheimerstraße 65
80687 München
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|
– im Folgenden ‘
Organgesellschaft
‘ –
|
|
und der
|
|
msg life ag
Humboldtstraße 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
|
|
– im Folgenden ‘
Organträger
‘ –
|
|
§ 1
Gewinnabführung und Verlustübernahme
|
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals für ihr am 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr den gesamten nach den
maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der – unter Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 – ohne
diese Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, nach Abschluss eines
jeden Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 301 AktG in der jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
|
2. |
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist und der Organträger
dem zustimmt. Sind während der Dauer des Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB eingestellt worden,
kann der Organträger verlangen, dass diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum
Ausgleich des Jahresfehlbetrages verwendet werden.
|
3. |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Geschäftsjahres 2016 gebildet wurden, sowie
von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.
|
4. |
Der Organträger hat jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden,
die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung
gilt in vollem Umfang entsprechend.
|
5. |
Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft. Die sich
aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur Gewinnabführung ist mit Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses, die
sich aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur Verlustübernahme ist am Schluss des Geschäftsjahres fällig.
|
6. |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung dem Organträger zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung
vorzulegen.
|
§ 2
Wirksamwerden, Vertragsdauer
|
1. |
Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung des Organträgers und die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft
dem Vertrag zugestimmt haben und seine Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt ist.
|
2. |
Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 und wird für die Dauer von 5 Zeitjahren fest abgeschlossen. Fällt das
Ende der fünf Zeitjahre, z. B. wegen der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, auf einen Zeitpunkt innerhalb eines laufenden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft, so endet der Vertrag mit Ablauf dieses Geschäftsjahres.
|
3. |
Danach verlängert er sich unverändert jeweils um 1 Zeitjahr, falls er nicht spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf von einem
Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
|
4. |
Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche
fristlose Kündigung gilt insbesondere, wenn der Organträger mehr als 50 % seines Anteilsbesitzes an der Organgesellschaft
an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise überträgt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
|
5. |
Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
1. |
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung des Schriftformerfordernisses.
|
2. |
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien
schon jetzt, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem vertraglich
gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Vertragslücke.
|
3. |
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Organträgers.’
|
Hinweise zum Tagesordnungspunkt 5:
Die nachfolgend genannten Unterlagen stehen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’ zur Verfügung und werden in der Hauptversammlung
zugänglich sein:
– |
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der msg life ag und der msg life central europe gmbh vom 2. Mai 2016;
|
– |
die Jahresabschlüsse der msg life ag für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
|
– |
die Konzernabschlüsse der msg life ag für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
|
– |
die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der msg life ag für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
|
– |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der msg life ag und der Geschäftsführung der msg life central europe gmbh.
|
Für die msg life central europe gmbh wurden für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 aufgrund der Inanspruchnahme der Erleichterungen
des § 264 Abs. 3 HGB keine Jahresabschlüsse und keine Lageberichte aufgestellt.
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6. |
Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der msg life global gmbh mit dem Sitz in München
Die msg life ag als Organträger hat mit ihrer Tochtergesellschaft msg life global gmbh mit dem Sitz in München, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 223261, an der die msg life ag 98,11 % der Geschäftsanteile und die
msg life central europe gmbh 1,89 % der Geschäftsanteile halten, als Organgesellschaft am 2. Mai 2016 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der msg life global gmbh wirksam. Voraussetzung
der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der msg life ag und die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der msg life global gmbh zu dem Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der msg life global gmbh liegt noch nicht vor. Es ist geplant, dass die Gesellschafterversammlung der msg life global gmbh
im Anschluss an die Hauptversammlung der msg life ag über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag, den die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen mit der msg life global gmbh mit dem Sitz in
München als abhängiger Gesellschaft am 2. Mai 2016 abgeschlossen hat, wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
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zwischen der
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msg life global gmbh
Elsenheimerstraße 65
80687 München
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|
– im Folgenden ‘
Organgesellschaft
‘ –
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und der
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|
msg life ag
Humboldtstraße 35
70771 Leinfelden-Echterdingen
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|
– im Folgenden ‘
Organträger
‘ –
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§ 1
Gewinnabführung und Verlustübernahme
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1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals für ihr am 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr den gesamten nach den
maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der – unter Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 – ohne
diese Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, nach Abschluss eines
jeden Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 301 AktG in der jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
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2. |
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist und der Organträger
dem zustimmt. Sind während der Dauer des Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB eingestellt worden,
kann der Organträger verlangen, dass diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum
Ausgleich des Jahresfehlbetrages verwendet werden.
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3. |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Beginn des Geschäftsjahres 2016 gebildet wurden, sowie
von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.
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4. |
Der Organträger hat jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden,
die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung
gilt in vollem Umfang entsprechend.
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5. |
Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft. Die sich
aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur Gewinnabführung ist mit Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses, die
sich aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur Verlustübernahme ist am Schluss des Geschäftsjahres fällig.
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6. |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung dem Organträger zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung
vorzulegen.
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§ 2
Wirksamwerden, Vertragsdauer
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1. |
Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung des Organträgers und die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft
dem Vertrag zugestimmt haben und seine Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt ist.
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2. |
Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 und wird für die Dauer von 5 Zeitjahren fest abgeschlossen. Fällt das
Ende der fünf Zeitjahre, z. B. wegen der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, auf einen Zeitpunkt innerhalb eines laufenden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft, so endet der Vertrag mit Ablauf dieses Geschäftsjahres.
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3. |
Danach verlängert er sich unverändert jeweils um 1 Zeitjahr, falls er nicht spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf von einem
Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
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4. |
Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche
fristlose Kündigung gilt insbesondere, wenn der Organträger mehr als 50 % seines Anteilsbesitzes an der Organgesellschaft
an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise überträgt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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5. |
Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
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1. |
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung des Schriftformerfordernisses.
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2. |
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien
schon jetzt, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem vertraglich
gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Vertragslücke.
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3. |
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Organträgers.’
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Hinweise zum Tagesordnungspunkt 6:
Die nachfolgend genannten Unterlagen stehen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’ zur Verfügung und werden in der Hauptversammlung
zugänglich sein:
– |
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der msg life ag und der msg life global gmbh vom 2. Mai 2016;
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die Jahresabschlüsse der msg life ag für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
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die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der msg life ag für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der msg life ag und der Geschäftsführung der msg life global gmbh.
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Die msg life global gmbh wurde am 18. Dezember 2015 gegründet und am 21. Januar 2016 in das Handelsregister eingetragen. Sie
hat ihre Tätigkeit zum 1. Januar 2016 aufgenommen. Es bestehen deshalb für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 keine Jahresabschlüsse
und keine Lageberichte.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts mittels eines von einem zur Verwahrung
von Wertpapieren zugelassenen Institut in Textform erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes (‘Nachweis’) nachweisen.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag, den 9. Juni 2016, 00:00 Uhr, zu beziehen (‘Nachweiszeitpunkt’). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h. Veräußerungen oder Erwerb von Aktien
nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts.
Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 23. Juni 2016, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse eingehen:
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msg life ag c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München
|
oder per Fax-Nr.: |
+49 (0)89 21027 289 |
oder per E-Mail: |
meldedaten@hce.de |
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Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte
unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, nach Maßgabe
des Folgenden ausüben lassen:
a) |
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten
an:
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msg life ag c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München
|
oder per Fax-Nr.: |
+49 (0)89 21027 289 |
oder per E-Mail: |
vollmacht@hce.de |
|
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, kann auch im Internet unter
‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’ heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für
das Formular zum Widerruf der Vollmacht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt
a) genannte Adresse übermittelt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
|
b) |
Wenn ein Kreditinstitut, ein diesen gemäß § 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut
oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz diesen gleichgestellten Personen
bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz – die Vollmacht weder
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die vorgenannten Institutionen oder Personen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 Abs. 1 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die
eine solche Institution oder Person bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis
für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz
genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung einer der vorgenannten Institutionen oder Personen beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
|
c) |
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich
auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen wollen, können – müssen aber nicht – das Formular verwenden,
welches sie zusammen mit der Eintrittskarte nebst weiteren Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten oder
bei der Gesellschaft kostenlos unter folgender Adresse anfordern können:
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msg life ag c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München
|
oder per Fax-Nr.: |
+49 (0)89 21027 289 |
oder per E-Mail: |
vollmacht@hce.de |
|
Die Vollmacht nebst Weisungen ist – sofern die Vollmachts- und Weisungserteilung nicht während der Hauptversammlung erfolgt
– bis Mittwoch, den 29. Juni 2016, 24:00 Uhr (eingehend), per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt c) genannte Adresse zu senden.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, für die Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter und für die
Erteilung der Weisungen das entsprechende über die Internetseite der Gesellschaft unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’
abrufbare Formular zu verwenden. Ein Formular, das für den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter verwandt werden kann – aber nicht muss -, kann auch im Internet unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’
heruntergeladen werden.
|
d) |
Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
|
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz
a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht
2.140.123 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- am Grundkapital erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien,
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bei der Gesellschaft
spätestens am Montag, den 30. Mai 2016, 24:00 Uhr, eingehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
|
msg life ag Vorstand Humboldtstraße 35 70771 Leinfelden-Echterdingen
|
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern sind ausschließlich zu richten
an:
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msg life ag |
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Humboldtstraße 35 |
|
70771 Leinfelden-Echterdingen |
oder per Fax-Nr.: |
+49 (0)711 949 58 49 |
oder per E-Mail: |
frank.fahrner@msg-life.com |
|
Bis spätestens am Mittwoch, den 15. Juni 2016, 24:00 Uhr, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden den anderen Aktionären im Internet unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 15. Juni 2016 ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
|
c) |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es
einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
|
d) |
Nähere Erläuterungen auf der Internetseite
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’
zur Verfügung.
|
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a Aktiengesetz zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter ‘http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/’.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 42.802.453 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 42.802.453 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 1.906.592 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Leinfelden-Echterdingen, im Mai 2016
msg life ag
– Der Vorstand –
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